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10 5010/1-IV/10/95
Gewährung von Darlehen an Kapitalgesellschaften; gesellschaftsteuerrechtliche Behandlung
geltende FassungErlass10 5010/1-IV/10/95vom 06.02.1995
Wortlaut laut Findok
Der Verwaltungsgerichtshof hat in der
Vergangenheit mehrfach zur Frage der gesellschaftsteuerrechtlichen Behandlung
der Hingabe von Darlehen Stellung genommen. Im Interesse einer einheitlichen
Vorgangsweise gibt das Bundesministerium für Finanzen nachstehend
zusammenfassend seine Rechtsansicht über die gesellschaftsteuerrechtliche
Behandlung von Darlehen an Kapitalgesellschaften bekannt. Über die
gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus
nicht abgeleitet werden.
1. Im Allgemeinen
erfüllt die Gewährung eines Darlehens keinen Tatbestand des
Gesellschaftsteuerrechtes, wenn nicht eine besondere Vertragsgestaltung eine
andere Beurteilung erfordert (siehe nachstehende Punkte 2 bis 4).
Gesellschaftsteuerrechtlich relevant ist aber jedenfalls der Verzicht des
Gesellschafters auf Darlehenszinsen, sei es, dass das Darlehen von vornherein
unverzinslich gewährt wird oder dass der Verzicht auf Zinsen eines
grundsätzlich verzinslichen Darlehens erst später vereinbart wird
(siehe nachstehende Punkte 5 und 6). Dabei ist zu beachten, dass ein
Gesellschafterdarlehen, das sowohl beim Darlehensgeber als auch beim
Darlehensnehmer ein Handelsgeschäft darstellt, gemäß
§ 353
HGB verzinslich ist, wenn nicht ausdrücklich Zinsenlosigkeit vereinbart ist
(VwGH 24.06.1965, 2166/64).
2. Gewährt ein
Gesellschafter für die Dauer seiner Beteiligung ein von vornherein
unverzinsliches Darlehen und ergibt sich aus der Vertragsgestaltung, dass die
Darlehensgewährung einer Einlagengewährung gleichkommt (zB Bedienung
der "Darlehensschuld" im Liquidationsfall erst nach der Befriedigung aller
anderen Gläubiger), so ist der Steuertatbestand des § 2 Z 4 lit. c KVG
(vor dem 1. Jänner 1995: § 2 Z 3 lit. b KVG) erfüllt (VwGH
16.12.1993, 92/16/0065). Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der
Darlehensgewährung. Gegenstand der freiwilligen Leistung ist das
funktionell einer Gesellschaftseinlage gleichkommende Darlehenskapital selbst;
Besteuerungsgrundlage ist demnach der Nennbetrag der hingegebenen
Darlehensvaluta. Eine Gebührenpflicht des Darlehens gemäß
§
33 TP 8 GebG ist rücksichtlich des § 15 Abs. 3 leg. cit.
ausgeschlossen.
3. Die Hingabe
eines Darlehens, auf das die Voraussetzungen des Punktes 2 zwar nicht oder nur
zum Teil zutreffen - also auch eines verzinslichen Darlehens - unterliegt der
Gesellschaftsteuer dann, wenn sich aus der Vertragskonstruktion ergibt, dass die
Hingabe neben einer Einlage (zB als stiller Gesellschafter) als unabdingbare
Voraussetzung für den Erwerb der Gesellschaftsrechte erforderlich ist (VwGH
20.01.1992, 90/15/0074). Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der
Darlehensgewährung; Besteuerungsgrundlage ist die hingegebene
Darlehensvaluta. Für ein derartiges Darlehen besteht rücksichtlich des
§ 15 Abs. 3 GebG keine Gebührenpflicht.
4. Wird bei einem
Darlehen anstelle einer festen Verzinsung eine Gewinnbeteiligung für die
Überlassung des Kapitals gewährt (partiarisches Darlehen), so ist der
Tatbestand des § 2 Z 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z 3 KVG (vor dem
1. Jänner 1995: § 6 Abs. 1 Z 3 KVG) erfüllt. Ist für die
Hingabe eines Darlehensbetrages neben einer variablen, an den Gewinn des
Unternehmens geknüpften Leistung auch eine feste Verzinsung vereinbart, so
ist für die Einordnung als partiarisches Darlehen maßgebend, ob die
Vereinbarung einer festen Verzinsung oder die Gewinnbeteiligung als Hauptsache
anzusehen ist; letzteres ist nicht der Fall, wenn der Darlehensgeber bei
Abschluss des Vertrages nicht ernstlich mit einer überwiegend am Gewinn
orientierten Leistung für die Darlehenshingabe rechnen kann (VwGH
24.03.1994, 92/16/0189). Besteuerungsgrundlage für partiarische Darlehen
ist der Nennbetrag der hingegebenen Darlehensvaluta; eine Gebührenpflicht
besteht gemäß
§ 15 Abs. 3 GebG nicht.
5. Gewährt ein
Gesellschafter der Gesellschaft ein von vornherein unverzinsliches Darlehen und
unterliegt die Darlehensvaluta nicht selbst der Gesellschaftsteuerpflicht (Punkt
2 bis 4), so ist in dem Umstand der Unverzinslichkeit der Tatbestand der
freiwilligen Leistung gemäß
§ 2 Z 4 lit. c KVG (vor dem 1.
Jänner 1995: § 2 Z 3 lit. b KVG) erfüllt (VwGH 18.11.1993,
93/16/0104). Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Darlehensgewährung.
Gegenstand der freiwilligen Leistung ist die zinsenlose Nutzung des Kapitals und
damit der ersparte Zins im Zeitpunkt der Darlehensgewährung (VwGH
16.12.1993, 92/16/0065). Die Leistung des Gesellschafters ist aber mit keinem
höheren Wert anzusetzen, als mit dem Wert der Zinsen, die der
Gesellschafter bei anderweitiger Kapitalanlage zu sonst gleichen Konditionen
hätte erhalten können (BFH 31.01.1979, BStBl II 1979, 382), wobei
davon ausgegangen werden kann, dass dieser Zinssatz in der Regel nicht niedriger
als 5,5% sein wird.
Der nach dem so ermittelten Zinssatz errechnete Jahreswert
ist nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes (§ 15 BewG 1955; Abschnitt
7 VStRL 1989, AÖF Nr. 257/1989) nach Maßgabe der Dauer des
Zinsenverzichtes zu kapitalisieren (VwGH 16.12.1993, 92/16/0065). Dabei kann
aufgrund der möglichen Fallgestaltungen die Annahme einer
immerwährenden Dauer der Nutzung im Sinne des § 15 Abs. 2 BewG 1955
ausgeschlossen werden, weil neben der durch die Person des Darlehensgebers
gegebenen Unbestimmtheit auch eine auf Dauer des Bestehens der - nicht auf
bestimmte Zeit errichteten - Gesellschaft gewährte Unverzinslichkeit als
"unbestimmte Dauer" zu qualifizieren ist.
Die Darlehensgewährung selbst (Kapitalzuzählung)
unterliegt der Gebührenpflicht gemäß
§ 33 TP 8
GebG.
6. Verzichtet der
Gesellschafter während der Laufzeit eines aufgrund einer Vereinbarung oder
aufgrund des Gesetzes verzinslichen Darlehens auf die Zinsen, so wird dadurch
regelmäßig der Tatbestand des § 2 Z 4 lit. b KVG (vor dem 1.
Jänner 1995: § 2 Z 3 lit. b KVG) erfüllt (VwGH 27.04.1987,
85/15/0323); dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verzicht endgültig,
unbefristet oder unbedingt erfolgt, sondern nur darauf, ob der Verzicht geeignet
ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen (VwGH aaO).
Drei Fälle sind zu unterscheiden:
a) Der Verzicht bezieht sich nur auf
Zinsansprüche aus bereits abgelaufenen Zinsperioden,
b) der Verzicht bezieht sich nur auf
Zinsansprüche für künftige Zinsperioden,
c) der Verzicht bezieht sich auf vergangene und
künftige Zinsperioden.
Die Gesellschaftsteuerschuld entsteht in allen Fällen
im Zeitpunkt des Zinsverzichtes. Steuermaßstab ist der Wert der gesetzlich
bzw vertraglich geschuldeten Zinsen im Zeitpunkt des Verzichtes, demnach im Fall
der lit. a die für den Verzichtszeitraum bereits tatsächlich
bestehende Zinsforderung, im Fall der lit. b die nach dem BewG 1955 entsprechend
der Dauer des Verzichtes zu kapitalisierenden Zinsen und im Fall der lit. c die
Summe dieser Werte.
Normen und Schlagworte
- § 2 Z 4 lit. c KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 2 Z 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 5 Abs. 1 Z 3 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 2 Z 4 lit. b KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 15 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 33 TP 8 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- 10 5010/1-IV/10/95
- Stammnummer
- 35211
- Gültig
- 06.02.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF