Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0099-F/03
Darlehensvertrag, Kreditvertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0099-F/03vom 06.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Gebührenpflicht gemäß § 33 TP 8 GebG ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn zivilrechtlich das Rechtsgeschäft des Darlehensvertrages im Sinne des § 983 ABGB verwirklicht wurde. D.h., dass der Darlehensvertrag als Realkontrakt erst im Zeitpunkt der Übergabe der Darlehensvaluta und nicht schon mit der Darlehensvereinbarung zustande kommt. Im Einzelfall ist jeweils zu prüfen, ob das Rechtsgeschäft bei Nichtvorliegen dieses Erfordernisses die Tatbestandsmerkmale eines Kreditvertrages, der ein Konsensualkontrakt ist, aufweist und damit eine gebührenrechtliche Subsumption unter § 33 TP 19 GebG zulässt.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Gebühren
entschieden: Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin
gewährte der KkH GmbH im Zuge der Beteiligung an dieser ein
Gesellschafterdarlehen im Betrag von 100.000 €. Laut
"Gesellschafterdarlehensvertrag und Optionsvertrag auf Abtretung von
Geschäftsanteilen" sollte das Darlehen in Tranchen, die letzte Tranche
spätestens am 31.9.2003, zugezählt werden. Das vorerst in Form einer
Privaturkunde abgeschlossene Rechtsgeschäft wurde am 24. 1. 2003 notariell
bekräftigt.
Mit Bescheid vom 30. 1. 2003
berechnete die Abgabenbehörde 1. Instanz die Gebührenschuld
gemäß
§ 33 TP 8 Abs. 1 GebG in Höhe von 0,8% der
dargeliehenen Summe, das sind 800 €, und richtete diesen an die
Berufungswerberin als Gebührenschuldnerin.
Diese legte Berufung ein und
führte aus: Sie sei eine Mittelstandfinanzierungsgesellschaft.
Gemäß Art. XXVII § 2 StRefG, BGBl 818/1993, seien
Rechtsvorgänge über den Erwerb von Beteiligungen im
Finanzierungsbereich von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinne des
§ 5 Z 14 KStG von den Stempel- und Rechtsgebühren, sowie von den
Kapitalverkehrssteuern befreit. Der Begriff der "Beteiligung" werde im § 6b
Abs. 2 KStG näher umschrieben. Darunter fielen auch Geldveranlagungen in
Form von Darlehen, wenn zusätzlich eine Beteiligung an der
Unternehmenssubstanz vorliege. Die Berufungswerberin sei zu 40% an der KkH GmbH
beteiligt. Insofern stehe ihr die Gebührenbefreiung zu.
Die Abgabenbehörde 1.
Instanz wies die Berufung als unbegründet ab, da die Geldveranlagung von
100.000 € die Anschaffungskosten der Beteiligung von 25.600 €
übersteige und damit nicht den Erfordernissen der Verordnung BGBl. 554/1994
idF BGBl. 22/2001, § 6 Abs. 1, gerecht werde. Somit liege keine
Annexfinanzierung gemäß
§ 6b Abs. 2 lit f KStG vor und der
Sonderregelung des Art. XXVII § 2 BGBl. 818/1993 betreffend Befreiung auf
dem Gebiet der Gebühren und Verkehrsteuern sei der Anwendungsbereich
entzogen. Gründe für eine etwaige vorübergehende
Überschreitung im Sinne des § 6 Abs. 3 der vorerwähnten
Verordnung seien im übrigen nicht vorgebracht worden.
Die Berufungswerberin brachte
einen Vorlageantrag ein, den sie nicht näher ausführte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Begriff des Darlehens ist
nach dem Zivilrecht zu beurteilen, da im Gebührengesetz jede
Begriffsumschreibung fehlt. Eine Gebührenpflicht gemäß
§ 33
TP 8 GebG ist daher grundsätzlich nur dann gegeben, wenn zivilrechtlich das
Rechtsgeschäft des Darlehensvertrages im Sinne des § 983 ABGB
vorliegt. Der Darlehensvertrag kommt als Realkontrakt erst mit der Übergabe
der Darlehensvaluta und nicht schon mit der Darlehensvereinbarung zustande. Die
über das Darlehen errichtete Urkunde hat lediglich rechtsbezeugenden
Charakter. Der Darlehensvertrag ist ein zwar zweiseitiges, aber nur einseitig
verbindliches Rechtsgeschäft.
Anders ist die Sachlage beim
Kreditvertrag, der als gebührenrechtlicher Tatbestand in § 33 TP 19
GebG umschrieben ist: Dieser ist ein Konsensualvertrag und kommt bereits mit der
Leistungsvereinbarung zustande. Der Kreditvertrag ist ein zweiseitig
verbindliches Rechtsgeschäft, mit welchem dem Kreditnehmer die
Verfügung über einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird. Der
Leistungsverpflichtung des Kreditgebers steht die Rückzahlungs- bzw.
Ersatzpflicht des Kreditnehmers gegenüber. In welcher Weise der Kredit in
Anspruch genommen wird, ob durch Barbehebung, durch Anweisung oder auf sonstige
Weise, ist nicht entscheidend. Zu den Merkmalen eines Kreditvertrages zählt
die Vereinbarung einer bestimmten Laufzeit. Der Tatbestand des 33 TP 19 GebG
beschränkt sich nicht nur auf die Kreditgewährung durch
Kreditinstitute.
Im Streitfall ist die
Abgabenbehörde 1. Instanz ungeachtet der im Vertrag dokumentierten Absicht
der Auszahlung des Darlehens in Tranchen, die letzte Tranche sollte im September
2003 zugezählt werden, davon ausgegangen, dass der Darlehenstatbestand
gemäß
§ 33 TP 8 GebG bereits im Jänner 2003 (Vertrag vom
24.1.2003, Bescheid vom 30.1.2003) verwirklicht sei. Sie hat somit nicht Bedacht
auf den Charakter des Darlehensvertrages als Realkontrakt genommen, der erst mit
der (vollständigen) Übergabe der Valuta zustande kommt.
Die Abgabenbehörde 1.
Instanz hat somit unzutreffenderweise eine Subsumption des dem strittigen
Bescheid zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes unter die TP 8 des § 33
GebG vorgenommen.
Nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates erfüllt das genannte Vertragswerk in
wertfreier Betrachtung der darin vorkommenden Bezeichnungen "Darlehensvertrag",
"Darlehen", alle Voraussetzungen eines Kreditvertrages: Es trifft Bestimmungen
über die Höhe, Verzinsung, Fälligkeit, Auszahlung, Laufzeit und
Rückzahlung. Es ist zweiseitig verbindlich, da aus ihm jeder der beiden
Vertragspartner verpflichtet und jeder auch berechtigt wird. Infolge der
Eigenschaft des Kreditvertrages als Konsensualkontrakt war das (zivil- und
gebührenrechtliche) Zustandekommen des Rechtsgeschäftes vom Zeitpunkt
der tatsächlichen Valutazuzählung unabhängig, da es bereits in
jenem der Leistungsvereinbarung, das ist gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 1
lit a GebG der Zeitpunkt der Unterzeichnung durch beide Vertragsteile, gegeben
war.
Die dargestellte Sach- und
Rechtslage machte eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO erforderlich. Die Einwendungen betreffend
Begünstigungen für Mittelstandfinanzierungsgesellschaften waren in
diesem Rahmen nicht näher zu erörtern. Eine gebührenrechtliche
Einordnung des Tatbestandes unter § 33 TP 19 GebG wird der
Abgabenbehörde 1. Instanz anheim gestellt.
Feldkirch,
6. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 8 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 19 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0099-F/03
- Stammnummer
- 6601
- Gültig
- 06.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF