Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2285-W/02
Unwiderlegliche Rechtsvermutung für das Zustandekommen eines Darlehensvertrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2285-W/02vom 19.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern, Wien vom 8.
November 2000 betreffend Rechtsgebühr entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In der dem Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien angezeigten Schuld- und
Pfandbestellungsurkunde vom 15. Juni 1995 wird eingangs bestätigt, dass
Herr K. H. F. (unter solidarischem Schuldbeitritt die Firma N. T. GesmbH) von
Herrn Dr. G. V., dem Bw., ein Darlehen von ATS 2,000.000,00 aufgenommen
hat.
Dazu heißt es in der
Vertragsurkunde weiter:
"I. Wir verpflichten uns
1. das erhaltene Darlehen mit
derzeit jährlich 6 % zu verzinsen und das Darlehen bis 31. 12. 1998 zu
bezahlen;......."
In Punkt II. des Vertrages
wurden sodann grundbücherliche Sicherstellungen für dieses Darlehen
vereinbart.
Diese Vertragsurkunde wurde
sowohl vom Darlehensnehmer K. H. F. als auch dem Darlehensgeber, dem Bw.,
unterfertigt und die Unterschriften notariell beglaubigt.
Da die für die
Vertragsurkunde zu entrichtende Bogengebühr nicht
vorschriftsmäßig in Stempelmarken entrichtet worden war, schrieb das
Finanzamt mit dem bekämpften Bescheid neben der Darlehensgebühr
gemäß
§ 33 TP 8 GebG auch eine Bogengebühr plus
Erhöhung gemäß
§ 9 GebG vor.
In der dagegen erhobenen
Berufung wird eingewendet, dass der Darlehensvertrag infolge eines
Vertragsdissenses nicht zustande gekommen sei. In Folge wurde daher mangels
vertraglicher Willensübereinstimmung die Darlehensvaluta auch nicht
ausbezahlt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenstand der
Gebührenvorschreibung ist der als Schuld- und Pfandbestellungsurkunde
bezeichnete Darlehensvertrag vom 15. Juni 1998.
Nach § 15 Abs. 1 GebG sind
das Vorliegen eines Rechtsgeschäftes und die Errichtung einer Urkunde
über dieses Rechtsgeschäft Voraussetzung für die
Gebührenpflicht.
Gemäß
§ 16 Abs.
1 Z. 2 lit a GebG entsteht die Gebührenschuld bei einseitig verbindlichen
Rechtsgeschäften - wie bei Darlehensverträgen -, wenn die Urkunde nur
von dem unterzeichnet wird, der sich verbindet, im Zeitpunkt der
Aushändigung (Übersendung) der Urkunde an den Berechtigten oder dessen
Vertreter.
Wird die Urkunde auch von dem
Berechtigten unterzeichnet, so entsteht die Gebührenschuld gemäß
§ 16 Abs.1 Z. 2 lit b GebG im Zeitpunkt der Unterzeichnung.
Als wesentlicher Grundsatz des
Gebührenrechtes ("Urkundenprinzip") ist im § 17 Abs. 1 GebG bestimmt,
dass für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das
Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend ist. Das
Rechtsgeschäft unterliegt also so der Gebühr, wie es beurkundet ist.
Der Gebührenfestsetzung können damit andere als die in der Urkunde
festgehaltenen Umstände nicht zugrundegelegt werden, mögen auch die
anderen Umstände den tatsächlichen Vereinbarungen entsprechen.
Demzufolge sind auch andere, nicht aus der Urkunde oder aus Schriften, auf die
in der Urkunde Bezug genommen wurde, Tatsachen oder Abreden für ihre
gebührenrechtliche Beurteilung unmaßgebend. Aus der alleinigen
Geltung des schriftlich niedergelegten Inhaltes ergibt sich auch die
Belanglosigkeit der Beweggründe, die zur Errichtung der Schrift, zum
Abschluss des Rechtsgeschäftes, oder zu einer bestimmten Art der
Formulierung geführt haben.
Gemäß
§ 17 Abs.
4 GebG ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die
Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der
Genehmigung eines der Beteiligten abhängt.
Auch heben gemäß
§ 17 Abs. 5 GebG die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des
Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die
entstandene Gebührenschuld nicht auf.
Nach dem § 983 ABGB
entsteht ein Darlehensvertrag dadurch, dass jemandem eine bestimmte Menge
vertretbarer Sachen mit der Verpflichtung übergeben wird, nach einer
gewissen Zeit ebensoviel von derselben Gattung und Güte zurückzugeben.
Ein Darlehen ist also die Hingabe vertretbarer Sachen ins Eigentum des
Empfängers mit der Verpflichtung zur Rückgabe von Sachen gleicher Art
und Güte (vgl. etwa das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 28. April
1988, 7 Ob 568/88, WBl 1988, S. 369). Ein Darlehensvertrag kommt als
Realkontrakt erst mit der Übergabe der Darlehensvaluta in der Weise, dass
der Darlehensnehmer darüber willkürlich verfügen kann, zustande
(vgl. die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 16. Oktober 1979, 5 Ob
692/79, JBl 1980, S. 595). Dabei bildet die Rückzahlungsverpflichtung einen
wesentlichen Bestandteil des Darlehensvertrages (vgl. z.B. die Entscheidung des
Obersten Gerichtshofes vom 29. Juni 1989, 8 Ob 553/89, WBl 1989, S. 351, sowie
die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.6.1986, 84/16/0210 und vom
14.4.1993, 91/13/0194). Allerdings kann ein Darlehensvertrag auch durch die
Vereinbarung entstehen, eine bisher aus einem anderen Rechtsgrund geschuldete
Leistung nunmehr als Darlehen zu schulden (Vereinbarungsdarlehen).
Der Darlehensvertrag ist im
Gegensatz zum Kreditvertrag ein Realvertrag, der durch übereinstimmende
Willensäußerungen des Gläubigers und des Schuldners und durch
die Übergabe der Darlehensvaluta zustande kommt.
Gemäß
§ 33 TP 8
Abs. 1 GebG unterliegen Darlehensverträge nach dem Wert der dargeliehenen
Sache einer Rechtsgebühr von 0,8 vH.
Erklärt der
Darlehensschuldner in der Darlehensurkunde, die dargeliehenen Sachen erhalten zu
haben, so wird gemäß
§ 33 TP 8 Abs. 3 GebG bei Erhebung der
Gebühr vermutet, dass der Darlehensvertrag gültig zustande gekommen
ist; diese Vermutung kann durch die Einrede der nicht erfolgte Zuzählung
der Darlehensvaluta nicht widerlegt werden.
§ 33 TP 8 Abs. 3 GebG
enthält somit eine unwiderlegliche Rechtsvermutung für das
Zustandekommen eines Darlehensvertrages als eines Realvertrages (vgl. VwGH
10.6.1991, 90/15/0129). Diese Vermutung kann durch die Einrede der nicht
erfolgten Zuzählung der Darlehensvaluta nicht widerlegt werden. Das
Zustandekommen des Darlehensvertrages wird also auch dann vermutet, wenn die
Zuzählung der Darlehensvaluta tatsächlich nicht erfolgte ( vgl.
VwGH 16.2.1984, 83/15/0040).
Im Berufungsfall
bestätigte der Darlehensnehmer H. K. F. (unter solidarischem Schuldbeitritt
der N. T. GesmbH), das gegenständliche Darlehen
aufgenommen zu haben.
In Punkt I. des Vertrages
verpflichtete er sich sodann, das "erhaltene
Darlehen" zu bezahlen.
Auf Grund der Bestätigung
des Darlehensnehmers, das Darlehen erhalten zu haben, muss daher nach dem oben
gesagten der Einwand des Bw., dass die Darlehensvaluta nie zur Auszahlung
gelangte, ins Leere gehen.
Gemäß
§ 6 Abs.
2 GebG in der zur Zeit der Vertragserrichtung geltenden Fassung ist bei
Rechtsgeschäften, die einer Hundertsatzgebühr unterliegen, für
den zweiten und jeden weiteren Bogen der bezüglichen Schrift (Urkunde) eine
feste Gebühr von je S 180,-- in Stempelmarken zu entrichten. Wird eine
Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken entrichtet
wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG
1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v.H. der
verkürzten Gebühr zu erheben.
Der Berufung konnte somit kein
Erfolg beschieden sein.
Wien,
19. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 8 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2285-W/02
- Stammnummer
- 8916
- Gültig
- 19.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF