Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0859-W/02
Verdeckte Ausschüttung durch Darlehensgewährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0859-W/02vom 23.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird dem Anteilsinhaber einer Körperschaft von dieser ein Darlehen eingeräumt und keine bzw. keine ausreichend klare Rückzahlungsverpflichtung getroffen, so wird bereits mit der Darlehenshingabe eine verdeckte Gewinnausschüttung durch Hingabe der Darlehensvaluta bewirkt (vgl. Quantschnigg, Spezielle Probleme der verdeckten Gewinnausschüttung im Steuerrecht, ÖStZ 1985, S. 161).
Bei der Beurteilung eines Darlehensvertrages für steuerliche Zwecke ist nach Lehre und Rechtsprechung stets vom Gesamtbild der Verhältnisse auszugehen. Demnach ist ein Darlehensvertrag mit steuerlicher Wirkung anzuerkennen, wenn u.a. ein bestimmter bzw. annähernd bestimmbarer Rückzahlungstermin vereinbart und Zinsfälligkeiten, sowie ein bestimmter Kreditrahmen festgelegt wurden (vgl. VwGH 26.9.1985, 85/14/0079).
Bei Kontokorrentverhältnissen zwischen Körperschaft und Anteilsinhaber kann dabei aber nicht auf eingeräumte Sicherheiten abgestellt werden, da die Einräumung von Sicherheiten bei Kontokorrentverhältnissen auch im Allgemeinen Geschäftsleben unüblich ist (vgl. Bauer/Quantschnigg, Die Körperschaftsteuer, KStG 1988, § 8, S. 68).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch B.O.S. Bilanz-, Organisations- und Steuerservice GmbH, gegen die Bescheide
des Finanzamtes für Körperschaften betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 1995, sowie Haftung für
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 1993
entschieden:
Die
Berufung gegen den Bescheid betreffend die amtswegige Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 1995 wird Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Haftung für Kapital- ertragsteuer
für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 1993 wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage sowie die Höhe der Abgabe ist dem Ende der
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil des
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (im
Folgenden mit Bw. bezeichnet) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 22. November
197x gegründet und mit 10. Dezember 197x in das Handelsregister
eingetragen. Den Betriebsgegenstand der Bw. bildet lt. Gesellschaftsvertrag der
Erwerb von Liegenschaften, deren Errichtung und Vermietung sowie der Handel mit
Waren aller Art.
Am Stammkapital in Höhe von S 500.000,-- sind die
nachstehend angeführten Gesellschafter wie folgt beteiligt:
|
Gesellschafter:
|
1991
|
1992
|
C.H.
|
490.000
|
|
R.H.
|
10.000
|
|
N.H.
|
|
500.000
|
SUMME:
|
500.000
|
500.000
Zum
einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer der Bw. ist seit 17.
Jänner 1992 C.H. bestellt.
Wiederaufnahme
des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer
1995:
Im Zuge
der Einreichung der Körperschaftsteuererklärung 1995 erklärte die
Bw. steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von S 277.375,-- und wurde in
der Folge erklärungsgemäß veranlagt. Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb wurden daher mit Bescheid vom 14. Jänner 1997 mit
S 277.375,-- ermittelt und die Körperschaftsteuer nach
Berücksichtigung eines Verlustabzuges in Höhe von S 175.196,--
mit S 34.748,-- festgesetzt.
Im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 1993 bis 1995 wurde
für das Jahr 1995 das Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO von
Amts wegen ebenso wiederaufgenommen. Bei der Erlassung des
Körperschaftsteuerbescheides 1995 wurden die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb mit Bescheid vom 24. Juli 1997 ebenso mit S 277.375,--
ermittelt und nur auf Grund geänderter geänderter Verlustvorträge
wegen geänderter Vorjahresbescheide die Körperschaftsteuer in
Höhe von S 94.316,-- festgesetzt.
Bescheid
betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1.
Jänner bis 31. Dezember
1993:
Im
Zuge einer das Jahr 1993 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wurde
lt. Tz 20 des BP-Berichtes festgestellt, dass die Verrechnungskonten der
ehemaligen Gesellschafter R.H. und C.H. offene Forderungen in Höhe von
S 753.765,92 aufweisen, die im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses
zum 31. Dezember 1993 aufwandswirksam über das Konto "Schadensfälle"
ausgebucht worden seien.
Den offenen Forderungen im
Gesamtbetrag von S 753.765,92 liegen die mit 10. Jänner 1991 zwischen
der Bw. und R.H. und C.H. geschlossene Vereinbarung sowie der mit 19. November
1992 datierte Gesellschafterbeschluss zu Grunde.
Aus der mit 10. Jänner
1991 abgeschlossenen Vereinbarung ergibt sich, dass die Gesamthöhe dieser
Darlehen inkl. anfallender Zinsen mit S 800.000,-- limitiert und eine
Rückzahlung ab dem 1. Jänner 1994 in monatlichen Teilbeträgen so
zu erfolgen habe, dass durch gleichmäßige Zahlungen bis 31. Dezember
1995 der gesamte Darlehensbetrag einschließlich der Zinsen abgedeckt
sei.
Von diesen Darlehen seien
weiters Zinsen in Höhe von 8% vom jeweils offenen Darlehensstand zu
verrechnen. Der jeweils offene Darlehensstand ergebe sich dabei aus dem
Durchschnitt der zum 1. Jänner und zum 31. Dezember des laufenden Jahres
aushaftenden Darlehensstände.
Zufolge Punkt 3 der mit 10.
Jänner 1991 zwischen der Bw. und den Gesellschaftern R.H. und C.H.
geschlossenen Vereinbarung werde aus Gebührengründen von der
Errichtung einer schriftlichen Darlehensurkunde abgesehen und jedem Teilnehmer
eine Ausfertigung dieser Vereinbarung, mit der Auflage, diese nicht zu
unterschreiben, ausgehändigt.
Nach Auffassung der
Betriebsprüfung halten die mit 10. Jänner 1991 und 19. November 1992
zwischen der Bw. und den Gesellschaftern R.H. und C.H. geschlossenen
Vereinbarungen keinem Fremdvergleich stand, da bereits im Zeitpunkt der
Darlehenshingabe an die ehemaligen Gesellschafter R.H. und C.H. auf Grund deren
finanzieller Schwierigkeiten nicht mit einer Rückzahlung zu rechnen gewesen
sei.
Die Verrechnungskonten "3596
R.H." und "3598 C.H." wiesen zum 1. Jänner 1993 einen Saldo in Höhe
von jeweils S 618.786,52 bzw. S 102.116,60 auf und bestanden somit im
Gesamtbetrag von S 720.903,12.
Wenn im vorliegenden Fall die
gegenständlichen Forderungen in Höhe von S 753.765,92 bereits
vor Beginn der mit 1. Jänner 1994
vereinbarten Fälligkeit und somit bereits zum 31. Dezember 1993 als
uneinbringlich ausgebucht worden seien, könne von einer Ernsthaftigkeit der
mit 10. Jänner 1991 und 19. November 1992 zwischen der Bw. und ihren
Gesellschaftern geschlossenen schriftlichen Vereinbarungen nicht gesprochen
werden.
Folglich werde durch die zum
31. Dezember 1993 aufwandswirksam ausgebuchten Forderungen im Gesamtbetrag von
S 753.766,-- auf Grund der ehemaligen Gesellschafterstellung von R.H. und
C.H. sowie auf Grund des Naheverhältnisses zu deren Tochter und der
derzeitigen Gesellschafterin N.H. eine verdeckte Ausschüttung
begründet. Die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wurde dabei
wie folgt ermittelt:
|
Bezeichnung:
|
Betrag:
|
Forderung zum 31.12.1993 R.H.:
|
651.034,00
|
Forderung zum 31.12.1993 C.H.:
|
102.732,00
|
verdeckte Ausschüttung:
|
753.766,00
|
zuzügl. KESt 33,33%:
|
251.249,00
|
verdeckte
Ausschüttung - Gesamt:
|
1.005.015,00
Das Finanzamt
folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und nahm mit Haftungsbescheid
vom 2. Juli 1997 als Haftungspflichtige für die aushaftende
Kapitalertragsteuerschuld der Abgabepflichtigen N.H. mit 33,33% von
S 753.766,--, das sind S 251.249,-- in Anspruch.
Gegen den Bescheid betreffend
Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1. Jänner bis
31. Dezember 1993 wurde mit Eingabe vom 31. März 1998 nach mehrmalig
beantragter Fristverlängerung zur Einbringung einer Berufung berufen und
eine Veranlagung gemäß den eingereichten Steuererklärungen
beantragt.
Begründend wurde
ausgeführt, dass die für die gegenständlichen
Darlehensgewährungen erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden seien.
Daher sei auch der Hinweis, dass im Zeitpunkt der Darlehenshingabe nicht mehr
mit einer Rückzahlung durch R.H. und C.H. nicht zu rechnen gewesen sei,
unrichtig.
Nach Auffassung der Bw. sei
weiters die Feststellung, dass die gegenständlichen Forderungen
vor Beginn der Rückzahlung als
uneinbringlich ausgebucht worden seien, bedeutungslos, da die Vereinbarung
bereits mit 10. Jänner 1991 getroffen und die finanzielle Situation der
Gesellschafter zum 31. Dezember 1993 bei der Bilanzerstellung im Jahre 1994 zu
erkennen gewesen sei und zu einer Ausbuchung geführt habe.
Zufolge der mit 23. Juni 1998
datierten Eingabe werde auf Grund der wirtschaftlich erforderlichen
Forderungsabschreibung zu Unrecht eine verdeckte Gewinnausschüttung
angenommen.
Die Berufung gegen den Bescheid
betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1.
Jänner bis 31. Dezember 1993 wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 13.
November 1998 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde
ausgeführt, dass durch die Vorlage von nachträglichen Vereinbarungen
der Gesellschafter diese Forderungen in Darlehenshingaben umgedeutet werden
sollen. Bei Geschäften mit nahestehenden Personen Vertragsabmachungen schon
bei deren Abschluss klar und eindeutig sein müssen, um einem Fremdvergleich
standzuhalten, seien die den fraglichen Forderungen zu Grunde liegenden
Geldflüsse an die Gesellschafter als verdeckte Ausschüttung
qualifiziert worden.
Denn es sei mit den Erfahrungen
des allgemeinen Wirtschafts- und Geschäftsverkehres unvereinbar, dass eine
Gesellschaft fremden Personen, deren wirtschaftliche Lage beim Zufluss der
Mittel nicht so gut einzustufen war, ohne entsprechende Sicherheiten Darlehen
über S 753.766,-- gewährt.
Mit Eingabe vom 26. März
1999 beantragte die Bw. die Vorlage der gegenständlichen Berufung zur
Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
In der mit 16. März 2004
datierten Eingabe wird entgegen der Eingabe vom 31. März 1998
ausgeführt, dass bereits im Zeitpunkt der Darlehenshingabe an die
ehemaligen Gesellschafter R.H. und C.H. mit einer Rückzahlung auf Grund
deren finanzieller Schwierigkeiten nicht zu rechnen gewesen sei. Damit sei durch
die in den Jahren 1988 bis 1992 erfolgten Zuzahlungen an die beiden vorstehend
bezeichneten Gesellschafter in den Jahren 1988 bis 1992, nicht aber im
Prüfungszeitraum, eine verdeckte Gewinnausschüttung bewirkt
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wiederaufnahme
des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer
1995:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen
unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Den Gegenstand des vorliegenden
Rechtsstreites bildet die Frage, ob die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend Körperschaftsteuer 1995
zu Recht erfolgte, wenn in der Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
keine Änderung erfolgte und die unterschiedliche Steuerfestsetzung
lediglich aus geänderten Vorjahresbescheiden resultierte.
Eine amtswegige Wiederaufnahme
des Verfahrens ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stets
dann zu verfügen, wenn ausschließlich mit dem Sachverhalt des
abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende Umstände, also
Sachverhaltselemente neu hervortreten, deren Berücksichtigung zu einem
anderen Ergebnis und somit zu einem im Spruch anderslautenden Bescheid
führt (vgl. VwGH 16.2.1994, 90/13/0011).
Das Hervorkommen von neuen
Tatsachen und Beweismitteln ist dabei stets aus der Sicht des jeweiligen
Verfahrens zu beurteilen (vgl. VwGH 6.4.1995, 93/15/0064). Insbesondere ist auf
jenen Wissensstand der Behörde abzustellen, der sich aus der Sicht des
jeweiligen (Veranlagungs)Verfahrens ergibt (vgl. VwGH 19.9.1990, 89/13/0245; vom
16.3.1993, 89/14/0123, 90/14/0018; ebenso Schimetschek, Die
Verfahrenswiederaufnahme wegen neuer Tatsachen, FJ 1988,
S. 155).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes stellen aber neue Erkenntnisse in bezug auf die
rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen keine Wiederaufnahmsgründe
im Sinne von neuen Tatsachen dar (vgl. VwGH 19.5.1993, 91/13/0224; 19.11.1998,
96/15/0148).
Ebenso wenig stellt die
rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts für ein früheres Steuerjahr
keine Vorfrage im technischen Sinn dar (vgl. Stoll, Handbuch 1980,
S. 275).
Wenn im vorliegenden Fall die
Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung für das Jahr 1993
dazu führte, dass keine erklärten Verluste in das Jahr 1995
vorgetragen werden konnten, kann allein auf das Wegfallen der
Verlustvorträge nicht die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO gestützt werden. Im vorliegenden
Fall wurde daher zu Unrecht die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Körperschaftsteuer 1995 verfügt.
Bescheide
betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1.
Jänner bis
31.
Dezember
1993:
Gemäß
§ 93 Abs 1 EStG 1988 wird bei inländischen
Kapitalerträgen (Abs 2) die Einkommensteuer durch Abzug vom
Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Zu solchen Kapitalerträgen
gehören gemäß Abs 2 dieser Gesetzesstelle auch verdeckte
Gewinnausschüttungen.
Die Kapitalertragsteuer
beträgt gemäß
§ 95 Abs 1 EStG 1988 bei
Kapitalerträgen gemäß
§ 93 Abs. 2 Z 1 und 2
25%.
Schuldner der
Kapitalertragsteuer ist gemäß
§ 95 Abs 2 EStG 1988 der
Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug
einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs 3) haftet aber dem Bund
für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Nach § 8 Abs 1 KStG
1988 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Einlagen und Beiträge jeder
Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als
Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet
werden.
Gemäß Abs 2 leg.cit. ist es für die
Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen
- im Wege offener oder
verdeckter Ausschüttungen verteilt oder
- entnommen oder
- in anderer Weise verwendet
wird.
Den Gegenstand des vorliegenden
Rechtsstreites bildet die Frage, ob durch die mit 31. Dezember 1993 vorgenommene
Abschreibung von Forderungen der Bw. an die Gesellschafter R.H. und C.H. im
Gesamtbetrag von S 753.766,00 eine verdeckte Gewinnausschüttung
begründet wurde. Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass den
Feststellungen der Betriebsprüfung zufolge bereits im Zeitpunkt der
Darlehenshingabe - und somit
vor dem
berufungsgegenständlichen Zeitraum - auf Grund finanzieller Schwierigkeiten
der ehemaligen Gesellschafter mit deren Rückzahlung nicht zu rechnen
war.
Unter verdeckten
Gewinnausschüttungen werden alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung
erkennbaren Vorteile (Zuwendungen) an die an einer Körperschaft unmittelbar
oder mittelbar beteiligten Personen angesehen, die zu einer Gewinnminderung der
Körperschaft führen und Dritten, der Körperschaft fremd
gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden (vgl. VwGH
23.10.1997, 96/15/0117; 17.2.1988, 86/13/0174; 20.9.1983, 82/14/0273, 0274,
0283; Wiesner, Verdeckte Gewinnausschüttungen im Steuerrecht, SWK 1984, A I
S. 167).
Die Zuwendung an den
Anteilsinhaber kann aber auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber
nahestehende Person begünstigt wird. Eine verdeckte Ausschüttung ist
daher auch anzunehmen, wenn Dritte auf Grund ihres Naheverhältnisses zum
Anteilsinhaber eine in der Anteilsinhaberschaft wurzelnde Zuwendung erhalten
(vgl. Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Die Körperschaftsteuer, KStG
1988, § 8 Tz 42, S. 40).
Für das Vorliegen einer
verdeckten Ausschüttung reicht es aus, wenn objektive Gesichtspunkte
vorliegen, die auf eine subjektive Vorteilsgewährungsabsicht
schließen lassen (vgl. VwGH 6.2.1990, 89/14/0034). Diese Absicht ist
schlüssig aus den Umständen des betreffenden Falles abzuleiten, wenn
sich der Gesellschafter einen Vorteil zuwendet und die Bw. sich in der Folge
einverstanden erklärt, in dem sie nichts unternimmt, um den erkannten
Vorteil rückgängig zu machen (vgl. VwGH 10.12.1985,
85/14/0080).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind für die steuerliche Anerkennung von
Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern ebenso
strenge Maßstäbe anzulegen, wie an die Anerkennung von Vereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen. Derartige Abmachungen müssen demnach von
vornherein ausreichend klar sein und einem Fremdvergleich standhalten,
widrigenfalls die Rückzahlbarkeit der von der Gesellschaft empfangenen
Geldbeträge nicht als erwiesen angenommen werden kann (vgl. VwGH 31.3.1998,
96/13/0121, 0122).
Nach Lehre und Rechtsprechung
stellt die Rückzahlungsverpflichtung u.a. einen wesentlichen Bestandteil
des Darlehensvertrages dar (vgl. VwGH vom 15. März 1995,
Zl. 94/13/0249; vom 14. April 1993, Zl. 91/13/0194). Wird dem
Anteilsinhaber von der Körperschaft ein Darlehen eingeräumt und keine
bzw. keine ausreichend klare Rückzahlungsverpflichtung getroffen, wird
dadurch eine verdeckte Gewinnausschüttung durch Hingabe der Darlehensvaluta
bewirkt (vgl. Quantschnigg, Spezielle Probleme der verdeckten
Gewinnausschüttung im Steuerrecht, ÖStZ 1985,
S. 161).
Bei der Beurteilung eines
Darlehensvertrages für steuerliche Zwecke ist nach Lehre und Rechtsprechung
stets vom Gesamtbild der Verhältnisse auszugehen. Demnach ist ein
Darlehensvertrag mit steuerlicher Wirkung anzuerkennen, wenn u.a. ein bestimmter
bzw. annähernd bestimmbarer Rückzahlungstermin vereinbart und
Zinsfälligkeiten, sowie ein bestimmter Kreditrahmen festgelegt wurden (vgl.
VwGH 26.9.1985, 85/14/0079).
Bei
Kontokorrentverhältnissen zwischen Körperschaft und Anteilsinhaber
kann dabei nicht auf eingeräumte Sicherheiten abgestellt werden, da die
Einräumung von Sicherheiten bei Kontokorrentverhältnissen auch im
Allgemeinen Geschäftsleben unüblich ist (vgl. Bauer/Quantschnigg, Die
Körperschaftsteuer, KStG 1988, § 8, S. 68).
Im vorliegenden Fall ergibt
sich Tz 20 des BP-Berichtes, dass bereits im Zeitpunkt der Darlehenshingabe an
die ehemaligen Gesellschafter R.H. und C.H. mit einer Rückzahlung auf Grund
deren finanzieller Schwierigkeiten nicht zu rechnen war. Denn Feststellungen der
Betriebsprüfung zufolge kann daher von Ernsthaftigkeit der der mit 10.
Jänner 1991 und 19. November 1992 schriftlichen Vereinbarungen nicht
gesprochen werden.
Die Verrechnungskonten "3596
R.H." und "3598 C.H." weisen zum 1. Jänner 1993 einen Saldo in Höhe
von jeweils S 618.786,52 bzw. S 102.116,60 auf und bestanden somit im
Gesamtbetrag von S 720.903,12.
Ist auf Grund finanzieller
Schwierigkeiten der ehemaligen Gesellschafter R.H. und C.H. bereits im Zeitpunkt
der Darlehenshingabe an diese nicht mit einer ernsthaften Rückzahlung zu
rechnen, wird damit bereits im Zeitpunkt der Darlehensgewährung eine
verdeckte Ausschüttung durch Darlehensgewährung bewirkt.
Wenn daher die
gegenständlichen auf den Verrechnungskonten verbuchten Forderungen an die
ehemaligen Gesellschafter R.H. und C.H. zum 1. Jänner 1993
S 720.903,12 betragen, wurde eine verdeckte Ausschüttung in dieser
Höhe für die den berufungsgegenständlichen Zeitraum vorangehenden
Zeiträume bewirkt.
Dem Umstand, dass bereits zum
1. Jänner 1993 im Teilbetrag von S 720.903,12 keine ernsthaft gemeinte
bzw. keine einbringliche Darlehensforderung vorlag, hätte man durch eine
entsprechende Berichtigung der Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 1993
Rechnung tragen müssen.
Im vorliegenden Fall ist aber
zudem zu berücksichtigen, dass sich im Jahre 1993 die Salden der
gegenständlichen Darlehensforderungen an die ehemaligen Gesellschafter R.H.
und C.H. nachträglich von S 720.903,12 auf S 753.765,92
erhöht haben.
Soweit auch diesfalls
hinsichtlich des Differenzbetrages in Höhe von S 32.862,80 nicht
ernstlich mit einer Rückzahlung auf Grund finanzieller Schwierigkeiten der
Gesellschafter R.H. und C.H. zu rechnen ist, wird damit für das Jahr 1993
eine verdeckte Gewinnausschüttung durch Darlehensgewährung bewirkt
(vgl. Quantschnigg, Spezielle Probleme der verdeckten Gewinnausschüttung im
Steuerrecht, ÖStZ 1985, S. 163).
Die Abgabenschuldigkeit an
Kapitalertragsteuer ist daher im Ausmaß des im Jahre 1993 in Form eines
Darlehens den ehemaligen Gesellschaftern zur Verfügung gestellten Betrages
in Höhe von S 32.863,-- wie folgt anzusetzen:
|
verdeckte
Gewinn-ausschüttung ohne
Kapitalertragsteuer: 456.726,81 KESt: 114.181,70
|
S 32.863,00
|
KESt:
|
S 10.954,--
€
796,06
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
26. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
verdeckte GewinnausschüttungDarlehenVerrechnungskontonahe AngehörigeVereinbarungSicherheitenKontokorrentkreditKreditrahmenZinsfälligkeiten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0859-W/02
- Stammnummer
- 9036
- Gültig
- 23.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF