Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0397-W/02
Fremdüblichkeit von Darlehen und Darlehenszinsen sowie Umdeutung von Schuldübernahmen in Honorarleistungen für die Geschäftsführertätigkeit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0397-W/02vom 12.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn das Finanzamt zur Ansicht gelangt, dass ein Darlehen der GmbH an den (alleinigen) Gesellschafter-Geschäftsführer nicht fremdüblich ist, so hat es festzustellen, ob schon im Zeitpunkt der Hingabe der Darlehensvaluta eine verdeckte Ausschüttung bzw. deren Zufluss vorliegt. Ist z.B. auf Grund der Vermögenssituation des Geschäftsführers nicht davon auszugehen, dass das Darlehen je zurückgezahlt wird, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung zu diesem Zeitpunkt vor. Nach Auffassung des UFS ist es jedoch verfehlt, diesbezüglich anstelle von verdeckten Ausschüttungen die fiktive Bezahlung von Geschäftsführerhonoraren durch die GmbH auf Grund des gesetzlichen Anspruches zu unterstellen. Ohne genaue Feststellungen über die Verhältnisse im Zeitpunkt der Darlehenshingabe bzw. über einen erfolgten Zufluss ist eine Entscheidung nicht möglich und würden diesbezügliche Ermittlungen den Rahmen der Möglichkeiten des UFS zweifelsohne überschreiten, weshalb der Bescheid aufzuheben und an die Behörde 1. Instanz zurück zu verweisen war.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Frank Dirmhirn, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13.,
14. Bezirk und Purkersdorf in Wien betreffend Einkommensteuer für 1993 bis
1995 und Umsatzsteuer für 1993 entschieden:
Die angefochtenen Bescheide werden gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Architekt. Neben verschiedenen Beteiligungen an
Gewerbebetrieben und an einer Hausgemeinschaft war der Bw. an der W. GmbH als
Anteilsinhaber gemeinsam mit seiner Gattin beteiligt und ab 1994 deren
alleiniger Geschäftsführer. Im Gründungsjahr 1993 war die Gattin
Geschäftsführerin. Gegenstand der mittlerweile amtlich gelöschten
W. GmbH war der Erwerb und die Verwertung von Liegenschaften. Laut Aktenlage
erwarb die W. GmbH Liegenschaften im 13. und 19. Bezirk und errichtete darauf
Eigentumsobjekte, die nach erfolgter Fertigstellung in den Jahren ab 1995
veräußert wurden. Die W. GmbH beauftragte den Bw. mit der Planung.
Lt. Feststellungen der Betriebsprüfung im Arbeitsbogen trat offenbar der
Bw. und nicht die W. GmbH als Grundeigentümerin und Bauherrin
gegenüber Professionisten, wie z.B. der Fa. Gr. - bei der es sich
einerseits um die Vorbesitzerin einer Liegenschaft als auch um ein mit
Installationsarbeiten beauftragtes Unternehmen handelt, auf. Ab 1996, also nach
dem Berufungszeitraum wurden auch "Projektentwicklung" und "Projektsteuerung"
als Betriebsgegenstand der GmbH genannt.
Beim Bw. fand eine Prüfung der Aufzeichnungen gem.
§ 151 Abs. 3 BAO statt, welche zur Wiederaufnahme der Verfahren
bzw. zur Erlassung von (teils geänderten) Bescheiden auf Grund der
Feststellungen der Betriebsprüfung führte.
Unstrittig ist die lt. Tz. 15 des
Betriebsprüfungsberichtes erfolgte Hinzurechnung von seitens der W. GmbH
dem Bw. verrechneten aber von ihm nicht bezahlten Zinsen.
Strittig ist hingegen die aufgrund der Feststellungen der
Betriebsprüfung (Tz. 19) erfolgte Umsatz- und Gewinnhinzurechnung
("Verrechnung - W. GmbH - Rechnung Gr.)
Den Ausführungen des Prüfers zufolge erbrachte
die Installations- bzw. Haustechnikfirma Gr. in den Monaten April/Mai 1993
Leistungen für die Liegenschaft im 13. Bezirk, die sie mit
öS 2.000.000,00 zuzüglich 20% Umsatzsteuer dem Bw. und nicht der
GmbH als Liegenschaftseigentümerin in Rechnung stellte. Der Bw., der den
Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 durch
Einnahmen/Ausgabenrechnung ermittelt, machte die Rechnung als Betriebsausgabe
geltend; dies obwohl lt. Betriebsprüfung der Nettobetrag der Rechnung
(öS 2 Mio.) durch die W. GmbH bezahlt wurde. Er machte auch die
Vorsteuer aus dieser Rechnung geltend. Aufgrund einer Mitteilung der W. GmbH an
den steuerlichen Vertreter des Bw. wurden die öS 2 Mio. als
(Darlehens)Schuld des Bw. bilanziert.
Die Betriebsprüfung verwies auf die mangelnde
Fremdüblichkeit sowie auf die zu Verträgen zwischen Angehörigen
ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und verweigerte die steuerliche
Anerkennung dieses Vorganges als Darlehen. Die Betriebsprüfung deutete die
Bezahlung der an den Bw. adressierten Rechnung (mit dem Nettobetrag) als
Einnahme für eine - nicht näher genannte - Leistung des
Einzelunternehmens an die W. GmbH um und ging im Ausmaß der von der GmbH
für den Bw. übernommenen Bezahlung der Rechnung der Fa. Gr. von
einem Geldzufluss aus. Die Betriebsprüfung wies darauf hin, dass eine
Verein-nahmung des Betrages (aus der Weiterverrechnung an die W. GmbH) zumal
noch keine Rechnung erstellt worden sei, erst zu einem späteren Zeitpunkt
erfolgen würde. Das angebliche Darlehen, das seitens der
Betriebsprüfung nicht anerkannt werde, sei vom Bw. nur deshalb behauptet
worden, um der Besteuerung dieses Betrages zu entgehen, denn es sei im normalen
Geschäftsleben üblich, dass der mit einer Leistung Betraute vom
Auftraggeber noch vor der Rechnungslegung Akontozahlungen erhalte, damit er
selbst wieder seine Lieferanten zahlen könne.
Seitens der Betriebsprüfung wurde auf weitere
Zahlungen der W. GmbH an den Bw. verwiesen, über die es keinen
schriftlichen Darlehensvertrag, sondern lediglich Buchungsanweisungen des
Steuerberaters gebe. Für die beiden einzeln angeführten Zahlungen
über öS 320.000,00 und 1.000.000,00 sei den Buchungsanweisungen nur
die Laufzeit ("10 Jahre") und die Verzinsung ("6%") zu entnehmen. Die
Voraussetzungen für die Anerkennung als Darlehen, die der Prüfer
näher darlegte, würden nicht vorliegen. Darüber hinaus sei eine
auch nur teilweise Rückzahlung der Darlehen nicht erfolgt. Auch die
verrechneten Zinsen seien nicht bezahlt worden.
Die Betriebsprüfung erwog zwar das Vorliegen von
verdeckten Gewinnausschüttungen, vertrat aber schließlich die
Auffassung, dass die Zahlungen als Entlohnung für die (bis dahin
unbezahlte) Geschäftsführertätigkeit für die W. GmbH zu
beurteilen seien, da dem Bw. schon von Gesetzes wegen eine Entlohnung dafür
zustehe. Die Betriebsprüfung berücksichtigte die in den Jahren 1994
und 1995 angesetzten Zahlungen der W. GmbH, die das Verrechnungskonto bei der
Bw. erhöht hätten als Einkünfte aus sonstiger selbständiger
Arbeit gemäß
§ 22 Z. 2 EStG 1988.
Die Betriebsprüfung schied von den geltend gemachten
Kfz-Kosten sowohl die sogenannte "Luxustangente" als auch einen Privatanteil
aus. (Der Bw. wandte sich gegen den Berechnungsmodus der Luxustangente und auch
gegen den Ansatz eines Eigenverbrauches unter Hinweis auf ein weiteres privates
Fahrzeug.)
Weiters berechnete die Betriebsprüfung die Afa eines
Archives mit 1,5% statt mit 10% lt. Erklärung. (Der Bw. beantragte anstelle
eines Prozentsatzes von 1,5% den im § 8 Abs. 1 EStG
1988 für betriebliche Anlagen vorgesehenen Prozentsatz von
2%.)
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die angefochtenen Abgabenbescheide waren aus folgenden
Gründen gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO
aufzuheben:
Die im Sachverhalt zitierte
Rechnung der Fa. Gr. erging an den Bw. als Einzelunternehmer, der die darin
ausgewiesene Vorsteuer geltend machte.
Der Vorsteuerabzug erfolgte
jedoch schon deshalb zu Unrecht, da die Leistung eben nicht für das
Unternehmen des Bw., sondern für die Liegenschaftseigentümerin, also
für die W. GmbH, erfolgt ist. Da die Leistung nicht für das
Unternehmen des Bw. (=Architektenbetrieb) erfolgte, stand ihm das Recht auf
Vorsteuerabzug gem. § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1988 nicht zu.
Mangels Verausgabung des
Rechnungsnettobetrages (öS 2.000.000,00) wäre der Abzug als
Betriebsausgabe durch den Bw., der den Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3
EStG 1988 ermittelt, zu versagen gewesen. Ob bzw. bejahendenfalls wann dieser
Betrag der GmbH in Rechnung gestellt worden ist, kann den Akten nicht entnommen
werden und wäre jedenfalls zu erheben gewesen.
Im Ergebnis wurden nicht nur
die Zinsen aus den von der Betriebsprüfung nicht anerkannten Zahlungen
nicht als Betriebsausgaben anerkannt, sondern wurde zusätzlich der
ertragswirksame Zufluss dieser Zahlungen der W-GmbH - als Entgelt für die
Geschäftsführung - unterstellt und der Besteuerung
zugrundegelegt.
Eine solche Vorgangsweise ist
jedoch aus folgenden Überlegungen verfehlt:
Vorerst ist der
Betriebsprüfung zu zugestehen, dass die Abwicklung der Geschäfte -
speziell im Zusammenhang mit der Rechnung der Fa. Gr. - einem anzustellenden
Fremdvergleich nicht standhält, sondern ganz offensichtlich nur aus der
Tatsache erklärbar ist, dass der Bw. und seine Gattin alleinige
Eigentümer und abwechselnd Geschäftsführer der W. GmbH
waren.
Die Rechnung wäre im
normalen Geschäftsverkehr richtigerweise an die W. GmbH als Bauherrin und
Liegenschaftseigentümerin gerichtet und von dieser bezahlt worden. Die
Vorgangsweise, die Rechnung an den Bw. als Architekten zu richten,
möglicherweise mit dem Ziel, dass dieser den Vorsteuerabzug lukrieren kann
und den Betrag der Bauherrin zu einem späteren Zeitpunkt wieder
weiterverrechnet - erst dann wäre für ihn die Umsatzsteuer dafür
angefallen - kann nur unter dem Aspekt einer dadurch bewirkten - wohl
unzulässigen - Steuerstundung sinnvoll erscheinen.
Eine Stundung durch die
ohnedies nahezu ausschließlich mit Fremdkapital arbeitende GmbH auf 10
Jahre zu einem festen Prozentsatz ohne Rücksicht auf irgendwelche
Änderungen des Kapitalmarktes, ohne irgendwelche Sicherungen und genauere
Details , z.B. über die Zinsenverrechnung (vorschüssig
nachschüssig ...) erscheint nur aus der gesellschaftlichen Struktur
erklärbar und kann wohl kaum als fremdüblich beurteilt
werden.
Nach Ansicht des UFS
dürften daher schon in der Hingabe der "Darlehensbeträge" verdeckte
Gewinnausschüttungen (=vGA) vorliegen. Die Zinszahlungen könnten unter
diesen Voraussetzungen nicht nochmals gewinnwirksam berücksichtigt werden.
Entsprechende Feststellungen darüber, ob nun schon die jeweilige Hingabe,
z.B. auf Grund der finanziellen Lage des Bw. im Zeitpunkt der Hingabe der
jeweiligen Beträge eine vGA darstellt oder nicht, sind dem Bericht nicht zu
entnehmen, so dass eine gesicherte Beurteilung durch den UFS nicht erfolgen
kann.
Da entsprechende Ermittlungen
der Betriebsprüfung - wegen der Hinzurechnung von fiktiven
Geschäftsführerbezügen - unterblieben sind, lagen die
Voraussetzungen für die Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an
die Abgabenbehörde erster Instanz gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO vor.
Im übrigen wird darauf
hingewiesen, dass als vGA nicht dem Bw. bloß kraft gesetzlicher
Bestimmungen zustehende Ansprüche auf die Entlohnung als
Geschäftsführer zugerechnet werden können, ohne dass auf die
Zuflussproblematik hinreichend und für den UFS nachprüfbar eingegangen
wird.
Wien,
15. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0397-W/02
- Stammnummer
- 7658
- Gültig
- 12.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF