…Dem ist entgegenzuhalten, dass die einem Geschäftsführer zukommenden Aufgaben nur zwischen mehreren Vertretern aufgeteilt werden können. Bei Betrauung Dritter (zB Angestellter) mit den abgabenrechtlichen Pflichten besteht die Haftung vor allem bei Verletzung von Auswahl- und Überwachungspflichten (VwGH 16.9.2003, 2000/14/0106). Der Vertreter…
…abgabrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist (zB VwGH, 9.11.2011, 2011/16/0079). Bei Betrauung Dritter mit den abgabenrechtlichen Pflichten besteht die Haftung vor allem bei Verletzung von Auswahl- und Überwachungspflichten. Der Geschäftsführer hat den von ihm Betrauten in solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen…
…die fehlenden Kenntnisse anzueignen (vgl. SWK-Heft 14/15/2008, 697). Die Betrauung Dritter, insbesondere auch eines Steuerberaters, mit der Wahrnehmung der Abgabenangelegenheiten befreit den Geschäftsführer aber nicht davon, den Dritten zumindest in solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass dem Geschäftsführer Steuerrückstände verborgen…
…Abfuhr der Dienstgeberbeiträge samt Zuschläge wäre auf einen Irrtum in der Lohnverrechnung zurückzuführen, vermag ihn nicht zu entschuldigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Geschäftsführer bei der Betrauung Dritter mit den abgabenrechtlichen Pflichten das Personal in solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen…
…Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft zu? Es wird darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes bei Betrauung Dritter mit den abgabenrechtlichen Pflichten der Geschäftsführer diese Personen in solchen Abständen zu überwachen hat, die es ausschließen, dass ihm die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten…
…Februar 2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde darauf verwiesen, dass bei der Betrauung Dritter mit den abgabenrechtlichen Agenden die Pflichtverletzung in der Verletzung der Auswahl- und Überwachungspflicht bestehe. Ebenso liege ein relevantes Verschulden vor, als der Beschwerdeführer bei Übernahme seiner Funktion mit…
…könne nur geltend gemacht werden, wenn der Ausfall beim Erstschuldner nicht geltend gemacht werden kann. Bei Betrauung Dritter mit den abgabenrechtlichen Pflichten bestehe die Haftung vor allem bei Verletzung von Auswahl- und Überwachungspflichten. Die gesamte Personalverrechnung sei an ***D*** ausgelagert worden. Von einem Auswahlverschulden sei…
…an das Finanzamt abgeführten Lohnabgaben so gering, dass eine Haftungsinanspruchnahme nicht gerechtfertigt erscheint (siehe dazu die betragsmäßige Darstellung oben unter Punk II.1). Zwar besteht bei Betrauung Dritter mit abgabenrechtlichen Pflichten eine entsprechende Überwachungspflicht des Geschäftsführers und führt eine Verletzung derselben zur Haftung (Ritz, BAO7, …
…dazu Ritz, Bundesabgabenordnung, Rz 17 zu § 9 BAO und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die Betrauung Dritter (z. B. Angestellter) mit abgabenrechtlichen Pflichten reicht für sich nicht aus, um eine Behinderung an der Ausübung der Geschäftsführerfunktion zu beseitigen, da der Geschäftsführer das Personal in…
…Abgaben geführt hat oder führen kann, so ist er verpflichtet, hierüber unverzüglich der zuständigen Abgabenbehörde Anzeige zu erstatten. Bei Betrauung Dritter (z.B. Angestellter) mit den abgabenrechtlichen Pflichten besteht die Haftung vor allem bei Verletzung von Auswahl- und Überwachungspflichten. Der Vertreter hat das Personal in…
…17 zu § 9 BAO und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Der Bf. hat sich darauf verlassen, dass sein Vater die Rechte und Pflichten in der GmbH ordnungsgemäß wahrnehme. Die Betrauung Dritter (z. B. Angestellter) mit abgabenrechtlichen Pflichten reicht für sich nicht aus, um eine…
…Er habe den Auskünften des weiteren Geschäftsführers über dessen Zuständigkeitsbereich vertrauen dürfen, da die Überwachungspflichten im Rahmen einer Aufgabenverteilung zwischen Geschäftsführern nicht mit denjenigen der Betrauung Dritter gleichgesetzt werden dürften. Sobald der Bw die Verfehlungen seines Mitgeschäftsführers in dessen Zuständigkeitsbereich erkannt habe, habe er versucht…
…gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zudem seien die steuerlichen Agenden an eine fachspezifische Mitarbeiterin übertragen worden. Bei Betrauung Dritter mit den abgabenrechtlichen Pflichten bestehe die Haftung vor allem bei der Verletzung von Auswahl- und Überwachungspflichten. Der Vertreter habe das Personal in solchen Abständen zu überwachen, die es…
…den wahren Machthaber der Primärschuldnerin (***K***) resultiert (Anschaffung von Golfausrüstung und Grand Prix Tickets, die über die Primärschuldnerin verrechnet wurden). Zwar besteht bei Betrauung Dritter (Buchhaltungskraft) mit abgabenrechtlichen Pflichten eine entsprechende Überwachungspflicht des Geschäftsführers und führt eine Verletzung derselben zur Haftung (Ritz, a.a.O., …
…zuständigen Behörde vorgenommen werden. Eine Betrauung Dritter (zB Wirtschaftstreuhänder) mittels Werkverträgen ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig. Bei einer Nachschau durch Dritte (zB Wirtschaftstreuhänder) im Wege von befristet oder unbefristet abgeschlossenen "Dienstverträgen" (wobei die erhebungsberechtigte Gemeinde als "Arbeitgeber" fungiert) ist zu prüfen, ob es sich dabei…
…die zu der Behinderung führen, zu beseitigen - dazu verhalten ist, seine Funktion unverzüglich zurückzulegen. Die Betrauung Dritter (z.B. Angestellter) mit abgabenrechtlichen Pflichten reicht für sich nicht aus, um eine Behinderung an der Ausübung der Geschäftsführerfunktion zu beseitigen, weil der Geschäftsführer das Personal in solchen…
…für eine Abgabenbegünstigung bilden, richtig und wahrheitsgemäß bekanntzugeben (§ 119 BAO). Dies war nach dem oben Gesagten hier objektiv nicht der Fall. Bei Betrauung Dritter (z.B. Angestellter) mit den abgabenrechtlichen Pflichten besteht die Haftung vor allem bei Verletzung von Auswahl- und Überwachungspflichten. Der Vertreter hat…
…insbesondere auch in Steuerangelegenheiten. Bei Betrauung anderer Personen mit den steuerlichen Agenden der ***Primärschuldnerin*** hätte ***Bf1*** die Einhaltung der abgabenrechtlichen Pflichten regelmäßig überwachen müssen: Bei Betrauung Dritter (zB Angestellter) mit den abgabenrechtlichen Pflichten besteht die Haftung vor allem bei Verletzung von Auswahl- und Überwachungspflichten (vgl…
…Ergebnislosigkeit der Bemühungen, diese zu beseitigen und dem Rücktritt haftungsrelevant ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Betrauung Dritter (z.B. Angestellter) mit abgabenrechtlichen Pflichten reicht für sich nicht aus, um eine Behinderung an der Ausübung der Geschäftsführerfunktion zu beseitigen, da der Geschäftsführer…
…und welche konkreten Unterlagen begehrt werden. Aus gegebenem Anlass sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Durchführung von Prüfungs- oder Nachschaumaßnahmen ausschließlich von Organen der zuständigen Behörde vorgenommen werden dürfen. Eine Betrauung Dritter (z. B. eines rechtsanwaltlichen Vertreters der Behörde) ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig…