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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5200012/2025

Geschäftsführerhaftung bei zu Unrecht erfolgter Inanspruchnahme der Steuerfreiheit nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 (Einfuhr und anschließende innergemeinschaftliche Lieferung)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5200012/2025vom 22.01.2026Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bei allen eigenen nicht die Firma ***L-GmbH*** betreffenden Abfertigungen im Rahmen des Verfahrens 4200 wurden die entsprechenden Abliefernachweise ohne Beanstandung eingesehen. Wie bereits mehrfach ausgeführt, war aufgrund der Vollmachtstruktur von Beginn an deutlich, dass entsprechende Abliefernachweise vorgelegt werden sollen und aufgrund der Auftragslage sowie der Vorgaben der Firma ***L-GmbH*** sollten diese Abliefernachweise ausschließlich durch ***L-GmbH*** beigebracht werden. Die korrekte Erledigung zur Vorlage der entsprechenden Belege wurde von Herrn ***AB*** sowohl gegenüber allen Mitarbeiterinnen als auch mir immer wieder zugesichert. Bis zum Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Landshut im Februar 2011 gab es auch vonseiten der österreichischen Zollbehörde keine Rückfragen bzw. Beanstandungen. Dies verwundert mich umso mehr, als dass die österreichische Verwaltung bereits im September 2007 zu der Firma ***L-GmbH*** befragt wurde und im Dezember 2007 entsprechende Auskünfte unter der ZI. ***8*** erteilte. Wenn wir damals seitens der Behörde informiert worden wären, dass es zu Unregelmäßigkeiten bei den Abfertigungen im Auftrag der ***L-GmbH*** kommt, hätte ich die Zusammenarbeit mit ***L-GmbH*** sofort gestoppt. Frage: Gab es seitens des Geschäftsführers der Firma ***L-GmbH***, nämlich ***AB***, Weisungen an Sie bzw. Ihre Mitarbeiterinnen, mit den Empfängerfirmen nicht in Kontakt zu treten? Wenn ja, was dachten Sie sich, dass Sie als steuerlicher Vertreter des Empfängers Ihren Pflichten nicht in ausreichendem Ausmaß nachkommen durften? Antwort: Er hat uns die Kontaktaufnahme mit den Kunden verboten, weil es seine Kunden waren. Ein in der Zollspedition allgemein übliche Vorgangsweise (Kundenschutz). Es gab keinen Grund dies zu beanstanden, da die Firma ***L-GmbH*** bis zum Ende der Zusammenarbeit jederzeit alle vonseiten der Zollbehörde in Deutschland angeforderten Unterlagen beigebracht hat. Die im Rahmen der Abfertigungen von ***L-GmbH*** beigebrachten Unterlagen, wie speziell A.TR.1 gaben keinerlei Veranlassung, dass es sich wohl teilweise um Scheinlieferungen handelt, bzw. dass ***L-GmbH*** die Abliefernachweise nicht erbringt. Schließlich arbeitete die ***P-GmbH*** seit dem Jahr 2005 ohne nennenswerte Probleme mit ***L-GmbH*** zusammen. Vorhalt: Das ***ZA*** ist der Ansicht, dass Sie im Rahmen Ihrer Geschäftstätigkeit der ***P-GmbH*** nicht dafür gesorgt haben, dass Ihre Mitarbeiter ihren Pflichten nachgekommen sind und sich um die entsprechenden Versendungsbelege gekümmert haben, obwohl Sie wussten, dass diese im Verfahren 4200 erforderlich sind. Was geben Sie dazu an? Antwort: Diese Ansicht des ***ZA*** ist nachweislich nicht richtig, da mit E-Mail vom März 2009 für die 4200er Abfertigungen die entsprechenden Vorgaben an langjährige Mitarbeiterinnen durchgegeben wurden. Dass diese Anweisung allen Mitarbeiterinnen bekannt war, ergibt sich dadurch, dass für die ***P-GmbH*** eigenen Abfertigungen, die vonseiten der Zollbehörden geforderten Unterlagen, ohne Beanstandung eingesehen wurden. Vorhalt: Im Rahmen durchgeführter Ermittlungen wurde der Verdacht bekannt, dass es sich bei nachfolgend angeführten Firmen um sogenannte Scheinfirmen handelt bzw. reell existierende Unternehmen handelt, diese Firmen jedoch die Waren - vornehmlich Textilien - nicht erhalten haben, und zwar: Firma ***Empf1***. Eine Internetrecherche ergab, dass es sich bei der Firma ***Empf1*** um einen Herstellungsbetrieb von Textiltaschen und -behältern handelt. Tatsächlich wurden für die Firma jedoch Textilbekleidung und Hauspantoffeln abgefertigt. Folgende Abfertigungen wurden im Zeitraum vom 20.02.2010 bis 02.04.2010 durchgeführt: […] Nehmen Sie dazu Stellung: Antwort: Konkret ist mir diese Firma nicht bekannt. Die Abfertigungsunterlagen sowie der Auftrag sind von der Firma ***L-GmbH*** gekommen. Wenn ich nunmehr höre, dass es sich bei dieser Firma um einen Taschenproduktionsbetrieb handelt und ich das bei der Abfertigung sehen würde, dass sie Textilien beziehen, würde ich stutzig werden. Vorhalt: Ein Amtshilfeersuchen nach der VO (EG) 1798/2003 an die französische Finanzverwaltung ergab, dass die Firma ***Empf1*** seit 1896 existiert und Jutesäcke herstellt. Das Unternehmen erklärt, keine Handelsbeziehungen mit der Firma ***P-GmbH*** zu haben. Es besteht der Verdacht, dass die Firma ***Empf1*** und ihre UID-Nummer zum Import von Textilien unter steuerbefreiender Lieferung missbraucht worden ist. Was geben Sie dazu an? Antwort: Die Abfertigungen wurden an ***L-GmbH*** verrechnet. Die Mitarbeiterinnen hatten keinen Anlass, die vorgelegten Unterlagen anzuzweifeln bzw. zu hinterfragen. Vorhalt: Firma ***Empf2***. Eine Internetrecherche ergab, dass es sich bei der Firma ***Empf2*** um einen Großhandel für Holz und Baustoffe handelt. Tatsächlich wurden für die Firma jedoch Textilien abgefertigt. Folgende Abfertigungen wurden im Zeitraum vom 30.10.2009 bis 15.12.2009 durchgeführt: […] Nehmen Sie dazu Stellung:. Antwort: siehe oben Vorhalt: Firma ***Empf3***. Eine Internetrecherche ergab, dass es sich bei der Firma ***Empf3*** um eine Zimmerei bzw. um einen Schaukel- und Möbelvertrieb handelt. Tatsächlich wurden für die Firma jedoch Textilbekleidung und Teppiche abgefertigt. Folgende Abfertigungen wurden im Zeitraum vom 04.01.2010 bis 02.04.2010 durchgeführt: […] In einem an ***EK*** adressierten Schreiben vom 10.10.2011, welches dem ***ZA*** im Zuge der Prüfung vorgelegt wurde, teilt der Geschäftsführer ***IA*** mit, dass er diese Waren nie bestellt und erhalten habe. Er habe den dänischen Zoll kontaktiert, welcher die Situation bereits kennen würde. Nehmen Sie dazu Stellung: Antwort: Ja, ich kenne dieses Schreiben, da wir diese Firma angeschrieben und ersucht haben, die Ablieferbelege vorzulegen, worauf wir diese Antwortschreiben erhielten. Das ist ein weiterer Beweis dafür, dass wir um Aufklärung bemüht sind. Vorhalt: Ein Amtshilfeersuchen nach der VO (EG) 1798/2003 an die dänische Finanzverwaltung ergab, dass die Firma ***Empf3*** seit Jänner 2004 existiert und für die Mehrwertsteuer registriert ist. Das Unternehmen habe einige Einfuhren aus der Türkei erhalten, aber nicht die oben angeführten Lieferungen. Auf Grund des Schreibens der Firma ***P-GmbH*** vom 26.05.2011 habe die Firma ***Empf3*** Kontakt mit der dänischen Steuer- und Zollverwaltung aufgenommen und um Rat gefragt, da sie den Erhalt der Ware bestreitet und in dieser Sache missbraucht worden sei. Was geben Sie dazu an? Antwort: Für mich ist klar, dass die Firma ***P-GmbH*** als Werkzeug benutzt wurde, aber dies nur aus heutiger Sicht, damals bestand kein Verdacht. Wo die Waren letztendlich gelandet sind, entzieht sich meiner Kenntnis. […] Frage: Warum glauben Sie, dass die Firma ***P-GmbH*** von der Firma ***L-GmbH*** benutzt wurde? Antwort: Weil die Firma ***L-GmbH*** einen Spediteur brauchte, der sowohl in Österreich als auch in Deutschland Abfertigungen durchführen konnte. Meine Aussagen können auch in einem allenfalls noch durchzuführenden Abgabenverfahren herangezogen werden. Mehr kann ich zur Sache nicht angeben. Ich hatte die Möglichkeit, dieses Protokoll zur Gänze durchzulesen beziehungsweise durchlesen zu lassen sowie Korrekturen vornehmen zu lassen. Ich habe keine Änderungen durchgeführt. Eine Kopie dieser Niederschrift wurde mir auf Verlangen ausgefolgt." Aufgrund der angeführten Beweismittel sieht das Bundesfinanzgericht den unter Punkt 1. angeführten Sachverhalt als erwiesen an. Die Sachverhaltsannahmen entsprechen im Übrigen jenen des aufgehobenen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom 5. Oktober 2021, RV/5200001/2019. Die Sachverhaltsannahmen wurden den Verfahrensparteien bereits vor der im Vorverfahren zu GZ. RV/5200001/2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 22. September 2021 übermittelt und waren auch Gegenstand der im fortgesetzten Verfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 27. November 2025. Ausgehend von den dargestellten zoll- und finanzstrafbehördlichen Ermittlungsergebnissen sieht das Bundesfinanzgericht den dargestellten maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend geklärt an. Es liegen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht keine begründeten Zweifel vor, die durch weitere Ermittlungen zu verfolgen wären, zumal auch die Verfahrensparteien in der im fortgesetzten Verfahren am 27. November 2025 durchgeführten Verhandlung dazu keine weiteren Beweisanträge stellten oder in sachverhaltsmäßiger Hinsicht Einwendungen oder Ergänzungen vortrugen. 3. Rechtslage § 9 Abs. 1 BAO lautet: "§ 9. (1) Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können." § 80 Abs. 1 BAO lautet: "§ 80. (1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden." § 224 Abs. 1 und Abs. 3 BAO lauten: "§ 224. (1) Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten. (2) […] (3) Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß Abs. 1 ist nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig." Der Umsatzsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994 in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung) die Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus d em Drittlandsgebiet in das Inland, aus genommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelan gt. Gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz UStG 1994 ist Inland das Bundesgebiet. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß (§ 26 Abs. 1 UStG 1994). Gemäß § 29 Abs. 8 UStG 1994 gelten bis auf weiteres als Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten der EU die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - soweit sie nicht unmittelbar anwendbar sind (zB für die Besteuerung des Erwerbes) gelten sie sinngemäß - ergänzt um die entsprechenden Artikel im Anhang (Binnenmarkt). Gemäß Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 (BMR) idF vor dem AbgÄG 2010 ist die Einfuhr der Gegenstände steuerfrei, die vom Anmelder im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7) verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt. Art. 7 UStG 1994 über die innergemeinschaftliche Lieferung lautet auszugsweise: "(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen: 1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet; 2. der Abnehmer ist a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und 3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar. ... (2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch 1. das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes (Art. 3 Abs. 1 Z 1). (3) Die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist." Auf Grund des Art. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994 hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996 erlassen. Diese Verordnung lautet auszugsweise wie folgt: "§ 1. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7 UStG 1994) muss der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. § 2. […] § 3. (1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen: 1. durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art. 11 UStG 1994) und 2. durch einen Versendungsbeleg im Sinne des § 7 Abs. 5 UStG 1994, insbesondere durch Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen oder deren Doppelstücke. ... § 5. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein." Gemäß Art. 28 Abs. 2 UstG 1994 bestätigt das Bundesministerium für Finanzen dem Unternehmer im Sinne des § 2 auf Anfrage die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Art. 5 der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABL L 302 vom 19.10.1992, (Zollkodex - ZK) lautet auszugsweise: "Artikel 5 (1) Unter den Voraussetzungen des Artikels 64 Absatz 2 und vorbehaltlich der im Rahmen des Artikels 243 Absatz 2 Buchstabe b) erlassenen Vorschriften kann sich jedermann gegenüber den Zollbehörden bei der Vornahme der das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen vertreten lassen. (2) Die Vertretung kann sein - direkt, wenn der Vertreter in Namen und für Rechnung eines anderen handelt; - indirekt, wenn der Vertreter in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt. […] (3) […] (4) Der Vertreter mus erklären, für die vertretene Person zu handeln; er muss ferner angeben, ob es sich um eine direkte oder indirekte Vertretung handelt, und Vertretungsmacht besitzen. Personen, die nicht erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, oder die erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, gelten als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd." Gemäß Art. 59 ZK sind alle Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, zu dem betreffenden Verfahren anzumelden. Gemäß Art. 62 Abs. 1 ZK sind die schriftlichen Zollanmeldungen auf einem Vordruck abzugeben, der dem amtlichen Muster entspricht. Sie müssen unterzeichnet werden und alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind. Den Anmeldungen sind alle Unterlagen beizufügen, deren Vorlage zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich ist (Art. 62 Abs. 2 ZK). In den Fällen der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet entsteht die Zollschuld durch die Annahme der vom Anmelder abzugebenden Zollanmeldung (Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2 ZK). Jeder einer Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag muss gemäß Art. 217 Abs. 1 ZK unmittelbar bei Vorliegen der erforderlichen Angaben von den Zollbehörden berechnet und in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen eingetragen werden (buchmäßige Erfassung). Der Abgabenbetrag ist gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Die Mitteilung nach Artikel 221 Abs. 1 ZK gilt gemäß § 74 Abs. 1 ZollR-DG in der Fassung vor dem AbgÄG 2015 als Abgabenbescheid. Der geschuldete Abgabenbetrag ist im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes bis zum 15. des nachfolgenden Monates zu entrichten (Art. 222 Abs. 1 Buchstabe b iVm. Art. 226 Buchstabe b, Art. 227 Abs. 3 Buchstabe b ZK, § 73 und § 77 Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG in der Fassung vor dem AbgÄG 2015). Ist keine Zahlungserleichterung nach den Art. 224 bis 229 ZK eingeräumt worden, so muss die Zahlung innerhalb der festgesetzten Frist geleistet werden, wobei diese Frist zehn Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des geschuldeten Abgabenbetrages an den Zollschuldner, nicht überschreiten darf (Art. 222 Abs. 1 Buchstabe a ZK). Einfuhr- und Ausfuhrabgaben werden mit Beginn des Tages, an dem sie nach dem Zollrecht spätestens zu entrichten sind, im Sinn der abgabenrechtlichen Vorschriften fällig (§ 73 ZollR-DG idF vor dem AbgÄG 2015). Gemäß Art. 199 Abs. 1 der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993 (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO) übernimmt der Anmelder mit Abgabe einer von ihm oder von seinem Vertreter unterzeichneten Zollanmeldung oder mit Übermittlung einer EDV-gestützten Versandanmeldung bei einer Zollstelle gemäß den geltenden Vorschriften die Gewähr für - die Richtigkeit der in der Zollanmeldung gemachten Angaben - die Echtheit der eingereichten Unterlagen und - die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in das betreffende Zollverfahren. Wird die Zollanmeldung auf der Grundlage von Informatikverfahren abgegeben, so werden die in Anhang 37 vorgesehenen Angaben der schriftlichen Zollanmeldung gemäß Art. 222 Abs. 1 ZK-DVO dadurch ersetzt, dass der dazu bezeichneten Zollstelle die für schriftliche Zollanmeldungen vorgeschriebenen Angaben in Form von Codes oder in jeder anderen von den zuständigen Zollbehörden festgelegten Form zum Zweck der datentechnischen Verarbeitung übermittelt werden. Anhang 37 (Merkblatt zum Einheitspapier) der ZK-DVO lautet auszugsweise: "[…] TITEL II Bemerkungen zu den einzelnen Feldern […] C. FÖRMLICHKEITEN FÜR DIE ÜBERFÜHRUNG IN DEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR, DAS VERFAHREN DER AKTIVEN VEREDELUNG, DAS VERFAHREN DER VORÜBERGEHENDEN VERWENDUNG, DAS UMWANDLUNGSVERFAHREN, DAS ZOLLLAGERVERFAHREN UND DAS VERBRINGEN VON WAREN IN FREIZONEN DES KONTROLLTYPS II. […] Feld Nr. 8: Empfänger Anzugeben ist die in Artikel 1 Nummer 16 genannte EORI-Nummer. (…) Außerdem sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten anzugeben. (…) […] Feld Nr. 14: Anmelder/Vertreter Anzugeben ist die in Artikel 1 Nummer 16 genannte EORI-Nummer. (…) Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten. Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Empfänger um ein und dieselbe Person, so ist "Empfänger" einzutragen. Zur Bezeichnung des Anmelders oder des Status seines Vertreters wird einer der in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscodes verwendet. […] Feld Nr. 37: Verfahren Unter Verwendung der in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes ist das Verfahren anzugeben, zu dem die Waren angemeldet werden. […]" Anhang 38 zur ZK-DVO ("Codes, die auf dem Einheitspapier zu verwenden sind) sieht bei der gleichzeitigen Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat die Angabe des Codes 42 im ersten Unterfeld des Feldes 37 vor. Gem. § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG in der Fassung vor dem AbgÄG 2015) gelten das im § 1 genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen, weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die Steuerfreiheit nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 beruht auf der im Beschwerdefall maßgebenden Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABlEU Nr. L 347 vom 11. Dezember 2006 (im Folgenden: MwStSystRL). Im Kapitel 5 "Steuerbefreiungen bei der Einfuhr" des Titels IX der MwStSystRL lautet Art. 143 in der am 24. Juli 2009 in Kraft getretenen Fassung der Richtlinie 2009/69/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei der Einfuhr (ABl. Nr. L 175 vom 4.7.2009, S 12): "Artikel 143 (1) Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer: … d) die Einfuhr von Gegenständen, die von einem Drittgebiet oder einem Drittland aus in einen anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung versandt oder befördert werden, sofern die Lieferung dieser Gegenstände durch den gemäß Art. 201 als Steuerschuldner bestimmten oder anerkannten Importeur bewirkt wird und gemäß Art. 138 befreit ist; … (2) Die Steuerbefreiung gemäß Absatz 1 Buchstabe d ist in den Fällen, in denen auf die Einfuhr von Gegenständen eine Lieferung von Gegenständen folgt, die gemäß Artikel 138 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c von der Steuer befreit ist, nur anzuwenden, wenn der Importeur zum Zeitpunkt der Einfuhr den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats mindestens die folgenden Angaben hat zukommen lassen: a) seine im Einfuhrmitgliedstaat erteilte MwSt.-Identifikationsnummer oder die im Einfuhrmitgliedstaat erteilte MwSt.-Identifikationsnummer seines Steuervertreters, der die Steuer schuldet; b) die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte MwSt.-Identifikationsnummer des Erwerbers, an den die Gegenstände gemäß Artikel 138 Absatz 1 geliefert werden, oder seine eigene MwSt.-Identifikationsnummer, die in dem Mitgliedstaat erteilt wurde, in dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände endet, wenn die Gegenstände gemäß Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe c verbracht werden; c) den Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, aus dem Einfuhrmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versandt zu werden. Allerdings können die Mitgliedstaaten festlegen, dass der Nachweis nach Buchstabe c den zuständigen Behörden lediglich auf Ersuchen vorzulegen ist." Gemäß Art. 138 Abs. 1 der MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten die Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer, den Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb ihres jeweiligen Gebiets aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, von der Einfuhrumsatzsteuer, wenn diese Lieferung an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nicht steuerpflichtige juristische Person bewirkt wird, der/die als solche/r in einem anderen Mitgliedstaat als dem Beginn der Versendung oder der Beförderung der Gegenstände handelt. Darüber hinaus befreien die Mitgliedstaaten gemäß Art. 138 Abs. 2 Buchst. c) der MwStSystRL von der Steuer die Lieferung von Gegenständen in Form der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat, die u.a. gemäß Abs. 1 von der Mehrwertsteuer befreit wäre, wenn sie an einen anderen Steuerpflichtigen bewirkt würde. Gemäß Art. 201 der MwStSystRL wird bei der Einfuhr die Mehrwertsteuer von der Person oder den Personen geschuldet, die der Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bestimmt oder anerkennt. 4. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an den Abgabenbescheid zu halten (vgl. VwGH 28.2.2002, 96/15/0245; VwGH 10.5.2010, 2009/16/0226). Die Verschuldensprüfung hat dabei von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen (VwGH 29.1.2015, 2011/16/0136). Gemäß § 248 BAO kann der Haftungspflichtige nicht nur gegen seine Heranziehung zur Haftung, sondern innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch eine Bescheidbeschwerde einbringen. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden auch ein Rechtszug gegen den an die GmbH ergangenen Abgabenbescheid eingeräumt. Der Bf. hat es unterlassen, gegen den Abgabenbescheid vom 1. Juni 2012, Zahl: ***5***, eine Beschwerde einzubringen. Sofern sich Einwendungen des Bf. inhaltlich gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung richten, erweisen sie sich daher als nicht berechtigt, weil solche Einwendungen - solange der erlassene Abgabenbescheid dem Rechtsbestand angehört - im Verfahren über die Geltendmachung der Haftung nicht mit Erfolg erhoben werden können (z.B. VwGH 10.4.1997, 94/15/0188). 1) Stellung des Beschwerdeführers als Vertreter Der Beschwerdeführer (Bf.) war vom 13. März 2003 bis zum 28. Jänner 2011 (bis 29. April 2004 gemeinsam mit Herrn ***XY***) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Firmenbuch eingetragen. Ihm oblag als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Primärschuldnerin bis zu seinem Ausscheiden aus dieser Funktion mit Gesellschafterbeschluss vom 25. Jänner 2011 die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft. Er zählte somit zum Kreis der im § 80 Abs. 1 BAO genannten zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen, welche gemäß § 9 Abs. 1 BAO zur Haftung herangezogen werden können. 2) Uneinbringlichkeit der Abgaben Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218). Der Bf. bringt vor (siehe die Zusammenfassung im Mail vom 28. November 2025), es fehle am Tatbestandsmerkmal der Uneinbringlichkeit, da die Importeure (die in den Zollanmeldungen angeführten Warenempfänger) in Frankreich, Belgien und Dänemark nach Art. 201 Abs. 3 Satz 1 ZK iVm Art. 213 ZK und § 2 Abs. 1 ZollR-DG EUSt-Schuldner und somit mit der Primärschuldnerin verbundene Gesamtschuldner seien. Es seien primär diese Importeure und nicht deren Vertreter in Anspruch zu nehmen. Das gelte besonders im "Verfahren 42", wo primär der Importeur (vgl. Art. 143 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL) in Anspruch zu nehmen sei. Hingegen sei der Zollvertreter (der Spediteur, der mit dem Import und der innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung nichts zu tun habe) als "außenstehender Dritter" (so Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 06.09.2018, C-531/17, Vetsch, Rn. 5) nur nachrangig auf die EUSt/USt in Anspruch zu nehmen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund sei es zu wenig, wenn sich das Zollamt auf Behauptungen von ausländischen Behörden im Amtshilfeweg verlasse. Stattdessen hätte das Zollamt und nicht der Steuerpflichtige die dadurch ausgelösten Zweifel an der Identität der Empfänger klären müssen, indem es die Importeure durch Erlass von Steuerbescheiden in Anspruch nehme. Die entsprechenden Vollmachten seien vorgelegen. Der Bf. spricht mit diesem Vorbringen die Subsidiarität der Haftung an. Die Haftung nach § 9 BAO darf nur geltend gemacht werden, wenn der Ausfall nicht nur beim Erstschuldner, sondern auch bei mit ihm verbundenen Gesamtschuldnern eindeutig feststeht (Ritz, BAO8, § 9 Rz 7 mwN). Nach den für das Haftungsverfahren bindenden Feststellungen im rechtskräftigen Abgabenbescheid vom 1. Juni 2012, Zahl: ***5***, sind die tatsächlichen Importeure der eingeführten Waren unbekannt, weil die Identität der in den Zollanmeldungen als Warenempfänger angeführten Unternehmen sowie ihre UID-Nummern missbräuchlich benutzt worden sind. Die Behörde führt Amtshilfeersuchen an die französische, dänische und belgische Zollverwaltungen an, denen zufolge die in den Anmeldungen angeführten Unternehmen die in Rede stehenden Sendungen mit Textilien nicht bestellt und nicht erhalten haben. Bei dieser der Abgabenfestsetzung zugrundeliegenden Sachlage konnte das formelle Vorliegen von Vollmachten nicht dazu führen, dass die angeblich von der Primärschulderin indirekt vertretenen Warenempfänger gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK und Art. 213 ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG und §§ 19 Abs. 5, 26 Abs. 1 UStG 1994 als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer und Gesamtschuldner heranzuziehen gewesen wären. Bei fehlender Vertretungsmacht wird der Vertretene nicht berechtigt oder verpflichtet. Die Wirkungen des Vertreterhandelns treffen nur den Vertreter, der nach Art. 5 Abs. 4 UA 2 in diesem Fall als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd gilt (Witte5, Zollkodex, Art. 5 Rz 39). Geht einem Haftungsbescheid nach § 9 BAO ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an den Abgabenbescheid zu halten (z.B. VwGH 6.9.2022, Ra 2021/13/0115). Mangels Vorliegens von Gesamtschuldverhältnissen stellt sich daher die Frage der Einbringlichkeit der hier gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bei den in den Zollanmeldungen als Warenempfänger angeführten Personen nicht. Bei der vorliegenden Haftungsinanspruchnahme kommt es sohin auf die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld bei der ***P-GmbH*** als alleinige Abgabenschuldnerin und Primärschuldnerin an. Im Hinblick auf das bereits beendete Insolvenzverfahren betreffend die Primärschuldnerin und die erfolgte Löschung der Firma im Firmenbuch liegt die Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben vor. Die objektive Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin lag bereits im Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme vor. 4) Schuldhafte Pflichtverletzung Gemäß § 18 GmbHG wird die GmbH durch die Geschäftsführer vertreten. Als bestellter Geschäftsführer hat er die abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen oder seine Funktion unverzüglich niederzulegen. Hat er dies nicht getan, dann muss er die haftungsrechtlichen Konsequenzen tragen (vgl. z.B. VwGH 2.7.2002, 96/14/0076, und VwGH 13.4.2005, 2001/13/0190). Für die Haftung nach § 9 BAO ist nur die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten von Bedeutung (Ritz, BAO7, § 9, Rz 9). Im aufhebenden Erkenntnis vom 2. September 2025, Ro 2022/13/0007, betonte der Verwaltungsgerichtshof (mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur), dass zu den dem Vertreter "auferlegten Pflichten" im Zusammenhang mit der Abgabenerhebung, deren Verletzung Haftungsfolgen auslösen, nicht nur die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung zählt, sondern auch Offenlegungs-, Wahrheits-, Buchführungs- und Erklärungspflichten im Interesse der Abgabenfestsetzung. Erfolgt eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Vertreter innerhalb seiner "Funktionsperiode", so fallen ihm die mit der Pflichtverletzung zu verbindenden Haftungsfolgen nach § 9 BAO zur Last. Der Vertreter haftet somit auch für Abgabenausfälle, die nach Beendigung der Vertretertätigkeit eintreten, soweit diese auf vom Vertreter zu verantwortende Pflichtverletzungen während seiner Funktionsperiode zurückzuführen sind. Für die Beurteilung der schuldhaften Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten kommt es im Beschwerdefall maßgeblich darauf an, dass unrichtige Abgabenerklärungen abgegeben und keine Abgaben entrichtet worden sind. Art. 6 Abs. 3 UStG verwendet den Begriff des Anmelders. Dieser Begriff ist dem Zollrecht entnommen. Art. 143 Buchstabe d der MwStSystRL spricht allerdings von dem als Steuerschuldner bestimmten oder anerkannten Importeur, das ist gemäß Art. 201 MwStSystRL die nach nationalem Recht als Steuerschuldner bezeichnete oder anerkannte Person. Durch den Verweis auf das Zollrecht in § 2 Abs. 1 ZollR-DG und § 26 Abs. 1 UStG 1994 ist der Zollschuldner der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Der Zollschuldner ist nach Art. 201 Abs. 3 ZK, wenn Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, der Anmelder und im Falle der indirekten Vertretung auch die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird. Die Vertretung kann nach Art. 5 Abs. 2 ZK indirekt sein, wenn der Vertreter in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt. Art. 6 Abs. 3 UStG ist daher richtlinienkonform so auszulegen, dass sowohl der selbst als Anmelder auftretende Importeur, aber auch der vom Anmelder indirekt vertretene Importeur den Tatbestand des Art. 6 Abs. 3 UStG erfüllen und die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung ausführen können (VwGH 29.6.2020, Ra 2020/16/0060 mit Verweis auf VwGH 28.3.2014, 2012/16/0009). Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt gemäß Art. 7 Abs. 2 UStG 1994 auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes, nämlich das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer in Art. 3 Abs. 1 UStG 1994 näher beschriebenen vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Die ***P-GmbH*** (Primärschuldnerin) ist gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK iVm §§ 19 Abs. 5, 26 Abs. 1 UStG 1994 Schuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer geworden, weil sie als indirekte Vertreterin der in den Zollanmeldungen als Warenempfänger angegebenen Personen und damit als Zollanmelderin aufgetreten ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH steht es den Mitgliedstaaten frei, zur Durchführung von Art. 201 MwStSystRL vorzusehen, dass auch Zollschuldner die Einfuhrmehrwertsteuer schulden und dass insbesondere der indirekte Zollvertreter mit der Person, die ihm eine Vertretungsvollmacht erteilt hat und die er vertritt, gesamtschuldnerisch für die Zahlung dieser Steuer haftet (EuGH 12.5.2022, Rs. C-714/20, U.I., Rn. 57). Bei fehlender Vertretungsmacht wird der Vertretene nicht berechtigt oder verpflichtet. Die Wirkungen des Vertreterhandelns treffen nur den Vertreter, der nach Art. 5 Abs. 4 UA 2 in diesem Fall als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd gilt (Witte5, Zollkodex, Art. 5 Rz 39). Wird ein Spediteur beauftragt, im Rahmen des "Verfahrens 42" mit seiner Sonder-UID einen Lieferer oder Verbringer indirekt zu vertreten, erfolgt die Abgabe der Zollanmeldung im Namen des Spediteurs, die umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht über die Waren bleibt jedoch beim Lieferer bzw. Verbringer der Waren. Mit der Anwendung der Sonder-UID übernimmt der Spediteur als indirekter Vertreter des Lieferers oder Verbringers bei der Abgabe der Zollanmeldung bestimmte Pflichten, etwa auch die im angeführten Erkenntnis des VwGH vom 2. September 2025 angeführten Offenlegungs-, Wahrheits-, Buchführungs- und Erklärungspflichten im Interesse der Abgabenfestsetzung. Die innergemeinschaftliche Anschlusslieferung wird in der Zollanmeldung in Feld 37 durch Angabe des Verfahrenscodes 42 beantragt. Infolge des Codes 42 und der beantragten innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung werden die Waren unter Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt (EuGH 14.2.2019, Rs. C-531/17, Vetsch Int. Transporte, Rn 14). Die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Anschlusslieferung oder für ein innergemeinschaftliches Verbringen kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der zuständigen Behörde die Identität des Importeurs oder Erwerbers bekannt ist. Dies ergibt sich aus dem Urteil des EuGH vom 20. Juni 2018, Rs. C-108/17, Enteco Baltic, Rn 58 und 61. Demnach hat der EuGH die Steuerbefreiung u.a. davon abhängig gemacht, dass der Importeur die zuständige Behörde immer ordnungsgemäß über Änderungen der Identität der Erwerber informiert und er den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats sämtliche Informationen über die Identität des neuen Erwerbers mitgeteilt hat. Der Identität des Importeurs und des Erwerbers misst der EuGH also entscheidende Bedeutung bei, da die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer im Falle einer innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung oder eines anschließenden innergemeinschaftlichen Verbringens auf den Bestimmungsmitgliedstaat verlagert wird und daher bekannt sein muss, wer als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer in Betracht kommt (vgl. auch BFH 17.2.2011, V R 30/10). Ein Verzicht auf die Identität des Erwerbers im Fall einer innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung bzw. auf die Identität des Importeurs im Fall eines innergemeinschaftlichen Verbringens würde die Gefahr eines unversteuerten Letztverbrauchs der eingeführten Gegenstände mit sich bringen und daher den Zielen einer gleichmäßigen Besteuerung (siehe Erwägungsgrund 7 der MwStSystRL) und der Wettbewerbsneutralität zuwiderlaufen (vgl. BFH 21.11.2023, VII R 10/21). Demgemäß sind auch in Art. 143 Abs. 2 MwStSystRL Offenlegungs- und Erklärungspflichten vorgesehen, wonach der Importeur zum Zeitpunkt der Einfuhr den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte MwSt.-Identifikationsnummer des Erwerbers oder im Fall des innergemeinschaftlichen Verbringens seine eigene MwSt.-Identifikationsnummer, die in dem Mitgliedstaat erteilt wurde, in dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände endet, zukommen lassen muss; zudem den Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, aus dem Einfuhrmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versandt zu werden. Auch der Bf. vertritt in seinem Schriftsatz vom 19. November 2025 den Standpunkt, dass sich aus Art. 143 Abs. 2 MwStSystRL iVm. Art. 6 Abs. 3 UstG 1994 Erklärungspflichten im "Verfahren 42" ergeben. Das Unionsrecht (Anhang 37 und 38 zur ZK-DVO) sieht für die Geltendmachung der Steuerbefreiung eine Beantragung in der Zollanmeldung (Art. 62 ZK) vor. Um in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen, war die Primärschuldnerin als Anmelderin sohin verpflichtet, in den Zollanmeldungen die Steuerbefreiung durch Angabe des Codes 42 in Feld 37 zu beantragen, die Importeure im anderen Mitgliedstaat der Union in Feld 8 offenzulegen und namhaft zu machen, in Feld 14 das Vertretungsverhältnis offenzulegen und die Art der Stellvertretung (direkt oder indirekt) anzugeben sowie einen Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, aus dem Einfuhrmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versandt zu werden (Versendungs- oder Beförderungsbeleg iSd Verordnung BGBl. Nr. 401/1996) vorzulegen. In diesem Zusammenhang gelten die Zollvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG und gemäß § 26 Abs. 1 UStG auch für die Einfuhrumsatzsteuer. Gemäß Art. 62 Abs. 1 ZK sind die schriftlichen Zollanmeldungen auf einem Vordruck abzugeben, der dem amtlichen Muster entspricht. Sie müssen unterzeichnet werden und alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind. Den Anmeldungen sind alle Unterlagen beizufügen, deren Vorlage zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich ist (Abs. 2). Gemäß Art. 199 Abs. 1 ZK-DVO übernimmt der Anmelder mit Abgabe einer von ihm oder von seinem Vertreter unterzeichneten Zollanmeldung gemäß den geltenden Vorschriften die Gewähr für die Richtigkeit der in der Zollanmeldung gemachten Angaben, die Echtheit der eingereichten Unterlagen und die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in das betreffende Zollverfahren. Nach den für das Haftungsverfahren bindenden Feststellungen im rechtskräftigen Abgabenfestsetzungsbescheid vom 1. Juni 2012 sind die tatsächlichen Importeure oder Erwerber der eingeführten Waren unbekannt und konnten demgemäß die materiellen Voraussetzungen für die steuerfreie Einfuhr nach Art. 6 Abs. 3 UstG 1994 nicht erbracht werden, weil die Identität der in den Zollanmeldungen als Warenempfänger angeführten Unternehmen sowie ihre UID-Nummern missbräuchlich benutzt worden sind. Demzufolge wurden im gegenständlichen Beschwerdefall abgabenrechtliche Offenlegungs- Wahrheits- und Erklärungspflichten im Wesentlichen dadurch verletzt, dass in Feld 14 der Zollanmeldungen trotz fehlender Vertretungsmacht eine indirekte Vertretung der in den Zollanmeldungen genannten Warenempfänger erklärt wurde und in Feld 8 der Zollanmeldungen sowie in Feld 2 der als Versendungsbelege vorgelegten CMR-Frachtbriefe ("Empfänger") die tatsächlichen Empfänger (Erwerber bzw. im Fall von innergemeinschaftlichen Verbringungen die Importeure) und deren UID-Nummern im Sinne des Art. 143 Abs. 2 MwStSystRL nicht angegeben wurden. Demnach wurde in den Zollanmeldungen durch unrichtige Angaben in Feld 8 die Identität der tatsächlichen Importeure oder Erwerber als zentrale Grundlage für die Steuerbefreiung nach Art. 6 Abs. 3 UstG 1994 nicht offengelegt und damit auch der in Art. 5 Abs. 4 ZK normierten Offenlegung der Stellvertretung nicht entsprochen. Unbestritten ist, dass dem Bf. als selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Primärschuldnerin während der hier in Rede stehenden Einfuhren im Zeitraum von 30. Oktober 2009 bis 6. April 2010 die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Den Haftenden trifft die gleiche Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht wie den Abgabepflichtigen (vgl. z.B. VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601 mit Hinweis auf VwGH 25.6.1990, 89/15/0063). Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört es, dafür zu sorgen, dass die vorgesehenen Abgabenerklärungen rechtzeitig und richtig eingereicht werden (VwGH 29.5.2001, 2001/14/0006) und die Abgaben entrichtet werden. Einem Geschäftsführer einer GmbH obliegt es als Vertreter nach § 80 BAO daher, die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für eine Abgabenbefreiung oder für eine Abgabenbegünstigung bilden, richtig und wahrheitsgemäß bekanntzugeben (§ 119 BAO). Dies war nach dem oben Gesagten hier objektiv nicht der Fall. Bei Betrauung Dritter (z.B. Angestellter) mit den abgabenrechtlichen Pflichten besteht die Haftung vor allem bei Verletzung von Auswahl- und Überwachungspflichten. Der Vertreter hat das Personal in solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass ihm die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten verborgen bleiben (Ritz, BAO7, § 9, Rz 13 und die dort angeführte Judikatur). Der Bf. kann sich bei der vorliegenden Sachlage nicht darauf berufen, dass er die Verantwortung für die Abgabenangelegenheiten an nicht mit der Geschäftsführung beauftragte Angestellte der Primärschuldnerin übertragen hat, da er selbst aufgrund der Geschäftsbeziehungen zur ***L-GmbH*** und deren Geschäftsführer die "Abfertigungsrichtlinien" vorgegeben hat (vgl. die unter Punkt 2. in der Beweiswürdigung angeführte Niederschrift über die Einvernahme des Bf. durch die Finanzstrafbehörde vom 8. Mai 2012, Zahl: ***7***, Seite 8, über entsprechende Vorgaben an Mitarbeiterinnen der Primärschuldnerin sowie die ebenfalls in der Beweiswürdigung angeführten Erklärungen damaliger Angestellter der Primärschuldnerin). Soweit in diesem Zusammenhang Angestellte der Primärschuldnerin mit der Abgabe der verfahrensgegenständlichen Zollanmeldungen betraut waren, hat daher der Bf. seine ihm obliegenden Überwachungspflichten verletzt. Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen dann zur Haftungsinanspruchnahme, wenn die Verletzung schuldhaft erfolgte. Das tatbestandsmäßige Verschulden kann in einem vorsätzlichen oder einem fahrlässigen Handeln oder Unterlassen bestehen. Eine bestimmte Schuldform ist somit hierfür nicht erforderlich (z.B VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601). Daher reicht leichte Fahrlässigkeit aus (z.B. VwGH 18.10.1995, 91/13/0037; VwGH 31.10.2000, 95/15/0137). Weder ein strafbares Verhalten noch eine strafgerichtliche Verurteilung sind Voraussetzung der Inanspruchnahme der Haftung (VwGH 28.5.2008, 2006/15/0007). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass weder ein völliges Unterbleiben eines Strafverfahrens noch die Einstellung von Vorerhebungen oder einer Voruntersuchung, noch ein freisprechendes Urteil eine Bindung der Abgabenbehörde bei der Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen nach § 9 BAO bewirken könnte (VwGH 2.7.2002, 96/14/0068). Da sich auch der Haftungstatbestand des § 9 Abs. 1 BAO nicht mit einem Straftatbestand des Finanzstrafgesetzes deckt, wird entgegen der Ansicht des Bf. durch die mit Protokollsvermerk und gekürzter Erkenntnisausfertigung vom 14. Dezember 2017, Zlen. ***6***, ***5***, erfolgte Einstellung des Finanzstrafverfahrens die Haftung gemäß § 9 BAO nicht präjudiziert (BFG 21.11.2018, RV/7104861/2018). Die nach § 9 BAO erforderliche Verschuldensprüfung hat von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen. Gesetzesunkenntnis oder irrtümlich objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (VwGH 26.8.2009, 2007/13/0024). Das Zollamt wirft dem Bf. in diesem Zusammenhang Folgendes vor (siehe Amtsrevision vom 15. November 2021 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 5. Oktober 2021, GZ. RV/5200001/2019, Seite 7) "Die Primärschuldnerin hat die Aufträge für die gegenständlichen Zollabfertigungen von der Firma ***L-GmbH*** bekommen. Der Geschäftsführer der Firma ***L-GmbH***, Herr ***AB***, verbot der Primärschuldnerin, mit den Warenempfängern, den Frachtführern oder den Versendern in Kontakt zu treten. Dieses Verbot ist unüblich und hätte bei einem sorgfältig agierenden Geschäftsmann Misstrauen geweckt. Ein sorgfältig agierender Geschäftsmann hätte sich unter diesen Umständen nicht mit dem Bestätigungsverfahren zur Überprüfung der UID-Nummer des Warenempfängers begnügt, sondern hätte zusätzliche Nachforschungen angestellt. Bereits durch einfache Nachforschungen (z.B. im Zuge der ersten Zollabfertigung für einen neuen Abnehmer diesen trotz des Kontaktverbotes telefonisch zu kontaktieren oder durch eine Internetrecherche Ermittlungen über diesen anzustellen) hätte sich ergeben, dass fehlerhafte Zollangaben vorliegen. Bei telefonischer Kontaktaufnahme hätte sich unmittelbar herausgestellt, dass Identitätsdiebstahl vorliegt. Bei einer einfachen Internetrecherche hätte sich schnell ergeben, dass die als Warenempfänger angeführten Firmen in ganz anderen Branchen tätig sind und die importierten Waren ganz offensichtlich nicht für sie bestimmt sein können. Derartige Nachforschungen wären zumutbar und aufgrund des unüblichen Kontaktverbotes auch geboten gewesen. Der Beschwerdeführer hat aber in seiner Funktion als Geschäftsführer der Primärschuldnerin keine Nachforschungen getätigt. Die gegenständlichen Zollabfertigungen wurden daher unter Verletzung der Verpflichtung zur Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes durchgeführt. Wäre der Sorgfaltspflicht entsprochen worden, dann wären korrekte Zollanmeldungen erstellt und die gegenständlichen Zollabfertigungen nicht in dieser Form (nämlich nicht mit Verfahrenscode 4200 und Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer) durchgeführt worden. Die nun uneinbringlichen Abgaben wären bereits im Zuge der Zollabfertigungen festgesetzt worden und im Rahmen des bewilligten Zahlungsaufschubes gem. Artikel 110 lit. a Zollkodex am 15. des auf die Verzollung folgenden Kalendermonats zu entrichten gewesen (§ 67 Abs. 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz). Da die Zollabfertigungen zwischen 30.10.2009 und 6.4.2010 erfolgten, wären die Abgaben bei korrektem Verfahrensablauf zwischen 15.11.2009 und 15.5.2010 fällig geworden. In diesem Zeitraum hatte der Beschwerdeführer seine Vertreterstellung noch inne. […] ***Bf1*** hat als Geschäftsführer der Primärschuldnerin einen Dritten (die Firma ***L-GmbH***) mit der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betraut.

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5200012/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5200012.2025
Stammnummer
150604
Gültig
22.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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