RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5200012/2025

Geschäftsführerhaftung bei zu Unrecht erfolgter Inanspruchnahme der Steuerfreiheit nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 (Einfuhr und anschließende innergemeinschaftliche Lieferung)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5200012/2025vom 22.01.2026Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nimmt ein Geschäftsführer abgaberechtliche Pflichten nicht selbst wahr, sondern überträgt sie an Dritte, wird er dadurch nicht vom Haftungsrisiko befreit. Es treffen ihn Auswahl- und Kontrollpflichten, deren Verletzung Haftungsfolgen zeitigen kann (VwGH 19.11.1998, 98/18/0159). Er hat durch geeignete Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen, insbesondere durch Einrichtung von Kontrollmechanismen dafür Sorge zu tragen, dass die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten tatsächlich erfolgt (VwGH 23.11.2004, 2001/15/0108). Ein Geschäftsführer kommt seiner Überwachungspflicht nicht nach, wenn er sich auf die Frage, ob alles in Ordnung sei, beschränkt und sich mit einer bejahenden Antwort begnügt (VwGH 26.5.1998, 97/14/0080). Gegenüber der Firma ***L-GmbH*** wurden diese Auswahl- und Kontrollpflichten unterlassen, obwohl man sich der Problematik des Zollverfahrens 4200 bewusst gewesen war. Tatsächlich wurde zwar mehrmals nachgefragt, ob die Verfahren, insbesondere die Ablieferung der Waren, ordnungsgemäß erledigt worden seien. Konkrete Unterlagen zum Beweis dieser Vorgänge wurden allerdings nie angefordert, obwohl diese Nachweispflicht bei der Primärschuldnerin gelegen ist. Auf Nachfrage einer Zollsachbearbeiterin der Primärschulderin, ob die entsprechenden Nachweise vorliegen, wurde lediglich geantwortet, dass die Firma ***L-GmbH*** "dies aber natürlich mache", es aber die Primärschulderin "eigentlich ja nichts angehe". Mit dem offenbar vorhandenen Bewusstsein über die Risiken des Zollverfahrens 4200 hätte sich ein sorgfältiger Geschäftsmann mit dieser Aussage aber nicht zufriedengeben dürfen. Er hätte stichprobenartig die Nachweise oder die mutmaßlichen Empfänger kontrollieren müssen, um die Richtigkeit solcher Aussagen zu verifizieren. Von der Geschäftsführung der Primärschuldnerin wurde somit in diesem Zusammenhang die erforderliche Auswahl- und Aufsichtspflicht außer Acht gelassen." Das Bundesfinanzgericht schließt sich der Argumentation des Zollamtes an, weil sich der Bf. hinsichtlich der ihn treffenden Erklärungs-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht ausschließlich auf Fremdangaben verlassen hat und im Beschwerdefall aufgrund des vereinbarten Kontaktverbots von Anfang an atypische Umstände vorlagen, die einen verständigen Wirtschaftsteilnehmer bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt veranlasst hätten, die in den Anmeldungen erklärte indirekte Stellvertretung zu hinterfragen und sich nicht mit der Inanspruchnahme eines Bestätigungsverfahrens nach Art. 28 Abs. 2 UStG 1994 zu begnügen, sondern mit den angeblich indirekt vertretenen Importeuren Kontakt aufzunehmen, eine nähere Überprüfung durchzuführen und sich nicht ausschließlich auf die Angaben der ***L-GmbH*** zu verlassen. Bei einem derartigen Geschehensablauf wären über die Inanspruchnahme eines Bestätigungsverfahrens nach Art. 28 Abs. 2 UStG 1994 hinausgehend die vom Zollamt erwähnten weiteren Maßnahmen erforderlich gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft gewesen ist (vgl. z.B. VwGH 15.6.2023, Ra 2021/13/0156). In den bisherigen Eingaben sowie in der mündlichen Verhandlung wird vorgebracht, dass der Primärschuldnerin und dem Bf. keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Betrug vorlagen. Der Bf. führt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. November 2025 zudem die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen ins Treffen und argumentiert, dass eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit den in den Zollanmeldungen erklärten Warenempfängern ohne begründeten Verdacht nicht nur branchenunüblich, sondern vertragswidrig gewesen wäre und ihn gegenüber dem Auftraggeber, der ***L-GmbH*** (Hauptspediteur) haftbar und schadenersatzpflichtig gemacht hätte. Dem ist zu entgegnen, dass der Bf. durch die ausschließlich auf Fremdangaben beruhende Abfertigungspraxis ohne jegliche Vergewisserung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von der ***L-GmbH*** zur Verfügung gestellten Unterlagen in Verbindung mit der Befolgung des Verbots der Kontaktaufnahme mit den angeblich indirekt vertretenen Importeuren die Einhaltung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen, nämlich dafür zu sorgen, dass die in den Zollvorschriften vorgesehenen Angaben und Erklärungen zu den Warenempfängern und deren Stellvertretung vollständig und richtig eingereicht werden, nicht mehr gewährleisten konnte. Vertraute der Bf. ausschließlich auf Fremdangaben und akzeptierte zudem noch ein Verbot der Kontaktaufnahme mit den Importeuren kann aufgrund dieser auferlegten Beschränkung lediglich mit einer formalen UID-Abfrage das Auslangen nicht gefunden werden. Insbesondere in Anbetracht der bereits im März 2009 an seine MitarbeiterInnen erteilten Anweisung des Bf. und der darin betonten Bedeutung der (damals von der Zollverwaltung für erforderlich gehaltenen) Vorlage von Original-Abliefernachweisen der Warenempfänger ist die Akzeptanz eines Kontaktaufnahmeverbots mit diesen Warenempfängern nicht nachvollziehbar. Spätestens im März 2009 wäre somit das von der ***L-GmbH*** auferlegte Kontaktaufnahmeverbot ein ausreichender Anhaltspunkt für die Überprüfung der Geschäftspraxis mit der ***L-GmbH*** gewesen und hätte den Bf. auch ohne zusätzliche Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Betrug veranlassen müssen, die von der ***L-GmbH*** zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere die vorgelegten Vollmachten eingehender zu überprüfen. Dass der Bf. im damaligen Bewusstsein der Bedeutung der nach damaliger Rechtsansicht für die Gewährung der Steuerfreiheit erforderlichen Abliefernachweise deren Kontrolle ausschließlich einem mit den jeweiligen Zollverfahren (Überführungen in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr) nicht befassten Dritten überließ, erscheint nicht nachvollziehbar. Gemäß § 18 GmbHG wird die GmbH durch die Geschäftsführer vertreten. Als bestellter Geschäftsführer hatte der Bf. die abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen oder seine Funktion unverzüglich niederzulegen. Hat er dies nicht getan, dann muss er die haftungsrechtlichen Konsequenzen tragen (vgl. z.B. VwGH 2.7.2002, 96/14/0076, und VwGH 13.4.2005, 2001/13/0190). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt Verschulden vor, wenn sich der Vertreter mit der Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt oder eine solche Beschränkung (hier: Kontaktaufnahmeverbot mit den von ihm vertretenen Importeuren) in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen unmöglich macht (VwGH 13.3.1992, 92/17/0057; VwGH 11.3.2010, 2010/16/0028). Soweit der Bf. eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit gegenüber der ***L-GmbH*** behauptet, ist zunächst auf seine Angaben anlässlich der Einvernahme durch die Finanzstrafbehörde vom 8. Mai 2012 (Niederschrift Zahl: ***7***) zu verweisen, wonach hinsichtlich der Zuständigkeit der ***L-GmbH*** zur Beibringung von Ablieferbelegen keine schriftlichen Vereinbarungen vorgelegt werden konnten. Im Übrigen haben zivilrechtliche Abmachungen keinen Einfluss auf eine Haftungsinanspruchnahme nach § 9 BAO (vgl. VwGH 23.3.2010, 2009/13/0078 mit Verweis auf VwGH 18.10.2005, 2004/14/0112). Dem Bf. ist es sohin nicht gelungen, darzutun, dass ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten (Erklärungs-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht) unmöglich gewesen wäre, sodass die Behörde und auch das Bundesfinanzgericht annehmen mussten, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Im Fall einer Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 239 Abs. 1 ZK ist die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union, wonach von einem Wirtschaftsteilnehmer gefordert werden kann, dass er in gutem Glauben handelt und alle Maßnahmen ergreift, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass sein Handeln nicht zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt (vgl. etwa EuGH 9.2.2017, Euro Tyre BV - Sucursal em Portugal, C-21/16, Rn. 40, und EuGH 14.6.2017, Santogal M-Comercio e Reparação de Automóveis Lda, C-26/16, Rn. 71), die Richtschnur bei der Anwendung des § 83 ZollR-DG, ob offensichtliche Fahrlässigkeit vorliegt (VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0037). Auch bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Bf. aus den bereits dargestellten Gründen nicht in gutem Glauben gehandelt und nicht alle Maßnahmen ergriffen, die von einem verständigen Wirtschaftsteilnehmer vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass sein Handeln nicht zu einer Beteiligung an einem Steuerbetrug führt. Es ist ihm daher Fahrlässigkeit zuzurechnen, weil er die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat. 5.) Kausalität Die Inanspruchnahme der gemäß § 9 BAO bestehenden Haftung setzt voraus, dass die schuldhafte Pflichtverletzung kausal für die Uneinbringlichkeit ist. Bei einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht die Vermutung für die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Abgabenausfall (siehe dazu VwGH 28.6.2012, 2011/16/0126; VwGH 28.2.2014, 2012/16/0001; VwGH 19.5.2015, 2013/16/0016, VwGH 27.5.2020, Ra 2020/13/0027; VwGH 28.6.2022, Ra 2020/13/0067; VwGH 6.9.2022, Ra 2021/13/0115; VwGH 15.6.2023, Ra 2021/13/0156). Infolge der oben dargestellten schuldhaften Pflichtverletzungen durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war. In Pkt. 5. der Begründung des angefochtenen Haftungsbescheides führt die belangte Behörde zur Kausalität an, dass die gegenständlichen abgabenrechtlichen Pflichtverletzungen im Zuge einer Nachschau gem. § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz festgestellt worden seien. Hätte der Bf. entsprechende Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durchgeführt, wäre das Fehlen der Abliefernachweise zeitnah bemerkt worden (nämlich bereits im Zusammenhang mit den vom gegenständlichen Haftungsbescheid nicht erfassten Verzollungsfällen des Jahres 2008). Es wären die betrügerischen Handlungen zu Tage getreten und derartige Zollabfertigungen erst gar nicht mehr durchgeführt worden. Die nun uneinbringlichen Abgaben wären daher gar nicht erst entstanden. Die Pflichtverletzungen des Haftungspflichtigen seien daher sowohl Ursache der Entstehung der Abgabenschuld als auch des Abgabenausfalls. In der Amtsrevision vom 15. November 2021 (Pkt. 4.2.1) argumentiert das Zollamt, dass bei Beachtung der Sorgfaltspflichten korrekte Zollanmeldungen erstellt und die gegenständlichen Zollabfertigungen ohne Beantragung der Steuerbefreiung durchgeführt worden wären. Die nun uneinbringlichen Abgaben wären bereits im Zuge der Zollabfertigungen festgesetzt worden und im Rahmen des bewilligten Zahlungsaufschubes gem. Artikel 110 lit. a Zollkodex am 15. des auf die Verzollung folgenden Kalendermonats zu entrichten gewesen (§ 67 Abs. 2 ZollR-DG). Da die Zollabfertigungen zwischen 30. Oktober 2009 und 6. April 2010 erfolgt seien, wären die Abgaben bei korrektem Verfahrensablauf zwischen 15. November 2009 und 15. Mai 2010 fällig geworden. Es kann dahingestellt bleiben, ob bei richtiger Erklärung der tatsächlichen Importeure die Steuerbefreiung anlässlich der Einfuhren gewährt worden wäre oder die Abgaben durch den Anmelder oder die tatsächlichen Importeure bzw. Erwerber als Gesamtschuldner (Art. 201 Abs. 3 ZK iVm Art. 213 ZK) entrichtet worden wären oder ob mangels Feststellbarkeit der tatsächlichen Importeure die Überführung der Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr unterblieben wäre. In all diesen Fällen wäre es ohne Verletzung der Erklärungs-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in Bezug auf die Identität der Importeure zu keinem Abgabenausfall gekommen. Daher vermochte auch der Bf. mit dem allgemein gehaltenen Hinweis in seiner Eingabe vom 28. Februar 2019 auf Bilanzgewinne 2009 und 2010 der Primärschuldnerin nicht darzulegen, dass es auch ohne die festgestellten schuldhaften Pflichtverletzungen zur Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben gekommen wäre. Die erforderliche Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall war daher zu bejahen. 6.) Ermessen Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Der. Bf. wendet ein, das Zollamt habe nach Art. 213 ZK i. V. m. § 20 BAO ein Auswahlermessen. Das bedeute, dass es zunächst die beiden Gesamtschuldner, Zollanmelder und indirekter Vertreter, auf die Steuer in Anspruch zu nehmen habe, bevor es die Haftungsschuld nach § 9 BAO geltend mache. Gegen diesen Grundsatz einer rechtmäßigen Ermessensausübung habe das Zollamt verstoßen, weil es die Zollanmelder nicht auf die Steuern in Anspruch genommen habe. Dieser Einwand erweist sich als nicht berechtigt, weil die ***P-GmbH*** als Zollanmelderin und indirekte Vertreterin der in den Zollanmeldungen genannten Warenempfängern aufgetreten ist und das Zollamt somit mit der Erlassung des Abgabenbescheides vom 1. Juni 2012, Zahl: ***5***, der vom Bf. geforderten Heranziehung des Zollanmelders und indirekten Vertreters nachgekommen ist und die in den Zollanmeldungen genannten Unternehmen nicht Abgabenschuldner sind (siehe dazu die Ausführungen zu "2) Uneinbringlichkeit der Abgaben"). Die "Billigkeit" gebietet bei einer Ermessenentscheidung im Regelfall die Berücksichtigung des steuerlichen Verhaltens und auch der wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei (Ritz, BAO8, § 20 Tz 7 mit Hinweis auf Stoll, BAO, 208). Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungspflichtigen wären damit im Rahmen der Ermessenübung bei der Geltendmachung der Haftung zu beachten (Ritz, BAO8, § 7 Tz 7 mit Judikaturnachweisen und Hinweis auf Stoll, Ermessen, 393). Allerdings vertritt der Verwaltungsgerichtshof demgegenüber in ständiger Rechtsprechung zu § 9 BAO die Ansicht, dass den wirtschaftlichen Verhältnissen des Haftungsschuldners im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung keine Bedeutung zukommt. Eine Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des Haftungspflichtigen steht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in keinem Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (VwGH 28.5.2008, 2006/15/0089 mit Hinweis auf VwGH 16.10.2002, 99/13/0060). Diese kann auch dann zweckmäßig sein, wenn die Haftungsschuld im Zeitpunkt der Geltendmachung uneinbringlich ist, da dies nicht ausschließt, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (z.B. VwGH 14.12.2006, 2006/14/0044 mit zahlreichen weiteren Judikaturnachweisen; ebenso VwGH 2.9.2009, 2008/15/0139; VwGH 17.5.2020, Ra 2020/13/0027). Die wirtschaftliche Lage des Haftungspflichtigen steht für sich allein noch in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (VwGH 23.4.2008, 2004/13/0142). Für die Ermessensübung bedarf es daher keiner Feststellungen zur Einkommens- und Vermögenssituation des Haftungspflichtigen (VwGH 12.9.2023, Ra 2022/13/0116). Eine allfällige persönliche Unbilligkeit in der Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben ist im Rahmen der Ermessensübung zur Geltendmachung der Haftung nicht zu berücksichtigen (VwGH 18.10.2005, 2004/14/0112). Der Verwaltungsgerichtshof unterscheidet damit zu Recht zwischen der Billigkeit bei der Geltendmachung der Haftung und der Billigkeit (persönlichen oder sachlichen Unbilligkeit) bei der nachfolgenden Einhebung der Haftungsschuld beim Haftungspflichtigen. Die Geltendmachung der Haftung ist zwar eine Einhebungsmaßnahme (Ritz, BAO8, § 224 Tz 4), diese Einhebungsmaßnahme bezieht sich aber auf die Einhebung der Abgaben der Primärschuldnerin. Gegenüber dem Haftungsschuldner ist die Heranziehung zur Haftung noch keine Einhebungsmaßnahme, sondern eine Maßnahme, der Festsetzungscharakter zukommt. Gemäß § 7 Abs. 1 BAO wird er erst durch die Geltendmachung der Haftung zum Gesamtschuldner. Daran schließt sich das eigenständige Einhebungsverfahren der Haftungsschuld beim Haftungspflichtigen an. Daraus folgt, dass eine Unbilligkeit im Zuge der Geltendmachung der Haftung daher nur insofern Berücksichtigung finden kann, als sie nicht in der Einhebung der Haftungsschuld beim Haftungspflichtigen liegt, sondern in der (vollen) Heranziehung zur Haftung läge (vgl. BFG 24.6.2020, RV/5101146/2019). Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits ist ein Umstand, den die Abgabenbehörde bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht außer Betracht lassen darf (VwGH 27. 5. 2020, Ra 2020/13/0027). Im gegenständlichen Fall liegt ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld mit der Annahme der jeweiligen Zollanmeldungen in den Jahren 2009 und 2010 und der mit Bescheid vom 8. August 2018 erfolgten Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtigen. Mit Schreiben vom 28. Juni 2016, Zl. ***2***, und vom 16. April 2018, Zl. ***3***, hielt die Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer (Bf.) vor, dass beabsichtigt sei, ihn für näher angeführte Abgaben (Einfuhrumsatzsteuer und Abgabenerhöhung) im Ausmaß von insgesamt 3.586.753,47 Euro zur Haftung wegen Uneinbringlichkeit heranzuziehen. Im Rahmen des Ermessens beschränkte sich das Zollamt im angefochtenen Haftungsbescheid darauf, den Bf. lediglich für die mit Abgabenbescheid vom 1. Juni 2012, Zahl: ***5***, festgesetzten Abgaben zur Haftung heranzuziehen. Vor diesem Hintergrund ist eine Reduktion der Haftungsschuld aufgrund des langen Zeitabstands zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld und der Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtigen im Ausmaß von 10 % sachgerecht und steht einem höheren Abschlag entgegen, dass bereits das Zollamt den Bf. nur für einen geringen Teil (rund 12,5 %) der bei der Primärschuldnerin insgesamt aushaftenden Abgabenschuld in Anspruch nahm. Vom Bf. wurden darüber hinaus keine Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten können. Somit ergibt sich folgende Berechnung der Haftungsschuld: | Abgabenart | Fälligkeit | Haftung lt. angef. Bescheid (€) | laut Erkenntnis (€) | Einfuhrumsatzsteuer | 18.6.2012 | 416.961,54 | 375.265,39 | Abgabenerhöhung | 18.6.2012 | 30.630,79 | 27.567,71 | Summe: | | 447.592,33 | 402.833,10 7. Verjährung Der Bf. bringt vor, dass seine Inanspruchnahme gemäß § 238 BAO verjährt sei, weil die Haftung nach § 9 BAO akzessorisch sei und das Schicksal der Primärschuld teile. Die Nacherhebungsbescheide (EUSt) würden aus dem Jahr 2012 stammen. Damit habe die Einhebungsverjährung mit dem 31. Dezember 2012 begonnen und habe mit dem 31. Dezember 2017 geendet. Da weder Mahnungen, Vollstreckungsversuche noch andere Unterbrechungshandlungen ersichtlich seien, sei das Einhebungsrecht nach § 238 BAO spätestens Ende 2017 verjährt. Der Haftungsbescheid vom 8. August 2018 sei somit nach Ablauf der Einhebungsverjährungsfrist ergangen. Eine Haftungsinanspruchnahme nach § 9 BAO sei nicht mehr zulässig. Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Dem Einwand der Verjährung kommt keine Berechtigung zu, da durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren die Verjährung der angemeldeten Forderung gemäß § 9 Abs. 1 Insolvenzordnung (IO) unterbrochen wird und nach dieser Bestimmung die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist, von neuem beginnt. Die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren erfolgte gegenständlich im Jahr 2013. Mit Beschluss vom tt. Mai 2016 hob das Gericht den Konkurs mangels alle Masseforderungen deckenden Vermögens gemäß §§ 124a iVm. 123a IO auf. Mit der Rechtskraft dieses Beschlusses begann die fünfjährige Verjährungsfrist von neuem zu laufen, sodass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 8. August 2018, mit dem der Bf. gemäß §§ 9 und 80 BAO als Haftungspflichtiger für aushaftende Abgabenschulden der ***P-GmbH*** herangezogen wurde, die Einhebungsverjährung noch nicht eingetreten ist. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. 5. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung orientiert sich an der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfragen zu klären waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Linz, am 22. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5200012/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5200012.2025
Stammnummer
150604
Gültig
22.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF