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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5200012/2025

Geschäftsführerhaftung bei zu Unrecht erfolgter Inanspruchnahme der Steuerfreiheit nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 (Einfuhr und anschließende innergemeinschaftliche Lieferung)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5200012/2025vom 22.01.2026Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, vertreten durch ***V.***, über die Beschwerde vom 30. August 2018 gegen den Bescheid des damaligen Zollamtes ***ZA1*** (nunmehr Zollamt Österreich) vom 8. August 2018, Zahl: ***1***, mit dem der Beschwerdeführer gemäß §§ 9, 80 Bundesabgabenordnung (BAO) für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der ***P-GmbH***, (FN ******) im Ausmaß von 447.592,33 Euro in Anspruch genommen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO dahingehend abgeändert, dass die Haftung auf die in der Begründung angeführten Abgabenschuldigkeiten (Einfuhrumsatzsteuer und Abgabenerhöhung) in Höhe von insgesamt 402.833,10 Euro herabgesetzt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Schreiben vom 28. Juni 2016, Zl. ***2***, und vom 16. April 2018, Zl. ***3***, hielt die Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer (Bf.) vor, dass beabsichtigt sei, ihn für näher angeführte Abgaben (Einfuhrumsatzsteuer und Abgabenerhöhung) im Ausmaß von insgesamt 3.586.753,47 Euro zur Haftung wegen Uneinbringlichkeit heranzuziehen. Mit dem verfahrensgegenständlichen Haftungsbescheid vom 8. August 2018 nahm das Zollamt den Beschwerdeführer (Bf.) als Haftungspflichtigen gemäß § 9 i.V.m. §§ 80 und 224 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten (Einfuhrumsatzsteuer) der Primärschuldnerin, der ***P-GmbH***, (FN ******) im Ausmaß von 447.592,33 Euro in Anspruch. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 30. August 2018, welche das Zollamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. November 2018, Zl: ***4***, als unbegründet abwies. Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2018 beantragte der Bf. fristgerecht die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Mit Vorlagebericht vom 1. Februar 2019 legte das Zollamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. In der am 22. September 2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung wiederholten die Verfahrensparteien im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2021, GZ. RV/5200001/2019, gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde Folge und hob den Haftungsbescheid ersatzlos auf. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Bf. mit dem angefochtenen Bescheid für die mit Abgabenbescheid vom 1. Juni 2012 gegenüber der Primärschuldnerin nachträglich buchmäßig erfassten und mitgeteilten Abgaben zur Haftung herangezogen worden sei. Art. 222 ZK ("Frist zur Entrichtung der Abgaben") setze voraus, dass der Abgabenbetrag dem Zollschuldner nach Art. 221 ZK mitgeteilt worden sei. § 73 ZollR-DG (idF vor dem AbgÄG 2015), wonach Einfuhr- und Ausfuhrabgaben mit Beginn des Tages, an dem sie nach dem Zollrecht spätestens zu entrichten seien, im Sinn der abgabenrechtlichen Vorschriften fällig würden, sei gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG auch auf die sonstigen Eingangsabgaben anzuwenden. Eine Fälligkeit geschuldeter Eingangsabgaben ohne vorherige bescheidmäßige Festsetzung ("Mitteilung") sei nicht vorgesehen. Mit dem Abgabenbescheid vom 1. Juni 2012 sei der Primärschuldnerin der in Rede stehende Abgabenbetrag zu einem Zeitpunkt mitgeteilt worden, als der Bf. nicht mehr Vertreter iSd § 80 BAO gewesen sei. Da der haftungsrelevante Zeitraum für den Bf. bereits im Jänner 2011 geendet habe, könne er bei dieser Sachlage für den in Rede stehenden Abgabenbetrag nicht mehr zur Haftung herangezogen werden. Damit könne ein Eingehen auf die Frage, ob dem Mitbeteiligten eine haftungsrelevante Pflichtverletzung vorzuwerfen sei, unterbleiben. Gegen dieses Erkenntnis erhob das Zollamt eine ordentliche Revision. Mit Erkenntnis vom 2. September 2025, Ro 2022/13/0007, hob der Verwaltungsgerichtshof das in Rede stehe Erkenntnis des Bundesfinanzgericht vom 5. Oktober 2021 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Darin heißt es auszugsweise: "[…] Der maßgebliche Bezugsrahmen für die Geltendmachung der Haftung von Abgaben ist der Zeitraum des aufrechten Bestehens der Vertreterfunktion. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Vertreterbestellung wirksam wird, und endet, wenn die Vertreterfunktion erlischt (vgl. Predota/Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, Stoll-BAO², § 9 Tz 58). Die ordnungsgemäße Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH ist sofort wirksam und von der Eintragung im Firmenbuch unabhängig (vgl. etwa VwGH 20.5.2015, Ra 2015/09/0018; 20.12.1991, 90/17/0112, mwN). Nach den unbestrittenen Feststellungen des Bundesfinanzgerichts ist der Revisionswerber mit Gesellschafterbeschluss vom 25. Jänner 2011 als Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausgeschieden, sodass seine Vertreterfunktion zu diesem Zeitpunkt geendet hat. Dem Bundesfinanzgericht ist allerdings nicht zu folgen, wenn es die Ansicht vertritt, dass eine Haftung des Mitbeteiligten für die nach diesem Zeitpunkt bescheidmäßig festgesetzten (bzw. mitgeteilten) und fälligen Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin von vornherein ausscheidet. Zu den dem Vertreter "auferlegten Pflichten" im Zusammenhang mit der Abgabenerhebung, deren Verletzung Haftungsfolgen auslösen, zählt nicht nur die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung (vgl. etwa VwGH 15.6.2023, Ra 2021/13/0156, mwN; sowie die vom Bundesfinanzgericht ins Treffen geführten Erkenntnisse vom 22.2.1993, 91/15/0123 und vom 13.9.1988, 85/14/0161), sondern auch Offenlegungs-, Wahrheits-, Buchführungs- und Erklärungspflichten (vgl. z.B. VwGH 17.1.2024, Ro 2021/13/0019) im Interesse der Abgabenfestsetzung. Erfolgt eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Vertreter innerhalb seiner "Funktionsperiode", so fallen ihm die mit der Pflichtverletzung zu verbindenden Haftungsfolgen nach § 9 BAO zur Last. Der Vertreter haftet somit auch für Abgabenausfälle, die nach Beendigung der Vertretertätigkeit eintreten, soweit diese auf vom Vertreter zu verantwortende Pflichtverletzungen während seiner Funktionsperiode zurückzuführen sind (vgl. Predota/Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, Stoll-BAO², § 9 Tz 59; sowie VwGH 20.9.1995, 95/13/0076). Da sich das Bundesfinanzgericht nicht mit der Frage, ob dem Mitbeteiligten eine haftungsrelevante Pflichtverletzung während seiner Vertretertätigkeit vorzuwerfen ist, auseinandergesetzt hat, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. […]" Im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht brachte der Bf. durch seinen Vertreter in einem mit E-Mail eingebrachten Schriftsatz vom 19. November 2025 im Wesentlichen Folgendes vor: 1. Keine Uneinbringlichkeit i. S. d. § 9 Abs. 1 BAO Die Geschäftsführerhaftung sei eine Ausfallhaftung und setze die objektive Uneinbringlichkeit der Abgaben zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung voraus. Die ***P-GmbH*** (nachfolgend: S) habe verschiedene Empfänger in Frankreich, Belgien und Dänemark vertreten, die nach Art. 201 Abs. 3 S. 1 ZK i. V. m. § 2 Abs. 1 ZollR-DG zusammen (Art. 213 ZK) mit S (Art. 201 Abs. 3 S. 2 ZK) EUSt-Schuldner geworden seien. Primärschuldnerin sei also nicht S, sondern gemäß Art. 201 Abs. 3 S. 1 ZK i. V. m. § 2 Abs. 1 ZollR-DG die Empfänger als Zollanmelder. Gegen diese Empfänger seien nicht einmal Nacherhebungsbescheide erlassen worden, keinesfalls seien sie vollstreckt worden. Damit fehle es an dem Tatbestandsmerkmal der Uneinbringlichkeit. 2. Keine Pflichtverletzung innerhalb der Funktionsperiode Die Erklärungspflichten im VC 42 würden sich aus Art. 143 Abs. 2 MwStSystRL i. V. m. Art. 6 Abs. 3 UstG ergeben, vgl. dazu EuGH vom 20.06.2018, C-108/17, Enteco Baltic. Diese habe S alle erfüllt. Weitergehende rechtsverbindliche Pflichten gebe es nicht. Die in der Arbeitsrichtlinie ZK 4200 auferlegten Pflichten würden auf Dienstvorschriften des BMF beruhen und seien nicht rechtsverbindlich. Im Übrigen habe S ihre de facto-Pflichten nach den AR ZK 4200 im VC 42 sogar übererfüllt, wie die beiliegende Dokumentation, Anlagenkonvolut 1, ergebe. Insoweit werde auch vollinhaltlich auf den Schriftsatz vom 28.02.2019 an das Zollamt, Anlage 2, verwiesen 3. Keine sonstigen Pflichtverletzungen 3.1. Festsetzung der EUSt auf Null Im VC 42 werde die EUSt auf Null festgesetzt, eine Zahlungspflicht bzgl. der EUSt gebe es nicht. Insoweit brauche auch keine Vorsorge getroffen werden, erst recht nicht vom Vertreter des Importeurs. Das wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn für den Bf. in der Funktionsperiode konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung missbraucht werde, und deshalb nach der sog. Betrugsbekämpfungsklausel des EuGH, vgl. dazu ausführlich Lux/Schrömbges, Zoll und Umsatzsteuer, 2. aktualisierte Aufl. 2021, 314 ff.; Schrömbges MwStR 2019, 444 ff., die Steuerfreiheit nachträglich rückgängig zu machen sei. Solche Anhaltspunkte habe es aber in der sog. Funktionsperiode unstrittig nicht gegeben. 3.2 Pflichtverletzungen gemäß der Amtsrevision vom 15.11.2021 Die unter 4.2.1 genannte Pflichtverletzung sei nicht gegeben. Es gebe keine rechtlich verbindliche Verpflichtung, über die UID-Abfrage hinaus weitere Nachforschungen anzustellen. Verwiesen werde dazu auf den Schriftsatz vom 28.02.2019 (Anlage 2) und auf den Aufsatz von Schrömbges in MwStR 2025, 404 ff., zu § 25 f deutsches UStG, Anlage 3. In keiner Weise habe das Zollamt dargetan, dass der Bf. seine Auswahl- und Kontrollpflichten dadurch verletzt habe, dass er mit der Fa. ***L-GmbH*** zusammengearbeitet habe (Pflichtverletzung gemäß 4.2.2 der Amtsrevision). Die ***L-GmbH*** sei mit dem VC 42 genauso vertraut gewesen wie die angebliche Primärschuldnerin. Unerfindlich sei die unter 4.2.3 genannte Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 120 Abs. 1 BAO. Es stehe doch fest, dass die fraglichen Waren in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden seien. Dabei sei die Identität des Empfängers im Bestimmungsmitgliedstaat keine materiell-rechtliche Steuerbefreiungsvoraussetzung, vgl. dazu EuGH vom 20.06.2018, C-108/17, Enteco Baltic; dazu Schrömbges MwStR 2025, 86 ff.; 2021, S. 668 ff. Die These des Zollamtes von dem angeblichen Identitätsdiebstahl sei irrelevant, weil die Identität des Erwerbers die Finanz- bzw. Zollverwaltung des Bestimmungsmitgliedstaats festzustellen habe. Genauso abwegig sei die unter 4.2.4 genannte Verletzung der Pflicht zur Entrichtung der EUSt. Im VC 42 werde keine EUSt geschuldet, sondern stattdessen eine Erwerbsteuer im anderen Mitgliedstaat, vgl. EuGH vom 14.02.2019, C-531/17, Vetsch. Erst wenn feststehe, dass es in concreto keine steuerfreie innergemeinschaftliche Anschlusslieferung gegeben habe, sei die Steuerfreiheit der igAL, eine begünstigende Entscheidung i. S. d. Art 8 ZK (= Art. 27, 28 UZK), nach diesen Vorschriften rückgängig zu machen, um danach die EUSt nach Art. 220 ZK (= Art. 105 Abs. 4 UZK) i. V. m. § 2 Abs. 1 ZollR-DG und § 26 Abs. 1 UStG anzufordern. Eine solche Feststellung habe das Zollamt in der Funktionsperiode nicht getroffen. 4. Einhebungsverjährung (§ 238 BAO) Die Inanspruchnahme des Bf. sei gemäß § 238 BAO verjährt, weil die Haftung nach § 9 BAO akzessorisch sei und das Schicksal der Primärschuld teile. Die Nacherhebungsbescheide (EUSt) würden aus dem Jahr 2012 stammen. Damit habe die Einhebungsverjährung mit dem 31.12.2012 begonnen und habe mit dem 31.12.2017 geendet. Da weder Mahnungen, Vollstreckungsversuche noch andere Unterbrechungshandlungen ersichtlich seien, sei das Einhebungsrecht nach § 238 BAO spätestens Ende 2017 verjährt. Der Haftungsbescheid vom 8. August 2018 sei somit nach Ablauf der Einhebungsverjährungsfrist ergangen. Eine Haftungsinanspruchnahme nach § 9 BAO sei nicht mehr zulässig. 5. Ermessensfehlgebrauch Das Zollamt habe nach Art. 213 ZK i. V. m. § 20 BAO ein Auswahlermessen. Das bedeute v. a., dass es zunächst die beiden Gesamtschuldner, Zollanmelder und indirekter Vertreter, auf die Steuer in Anspruch zu nehmen habe, bevor es die Haftungsschuld nach § 9 BAO geltend mache. Gegen diesen Grundsatz einer rechtmäßigen Ermessensausübung habe das Zollamt verstoßen, weil es die Zollanmelder nicht auf die Steuern in Anspruch genommen habe. In der im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht am 27. November 2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung wiederholte der Bf. im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen: Auf das Wesentliche zusammengefasst argumentierte der Bf., dass die ***P-GmbH*** als Spediteurin Vertreterin der jeweiligen Importeure gewesen sei und daher nicht Primärschuldnerin sein könne. Die Primärschuld liege beim jeweiligen Importeur. Dies sei bisher völlig unentdeckt geblieben. Irgendjemand müsse die Waren ja importiert und dann in einen anderen Mitgliedsstaat befördert haben. Dies sei nicht die ***P-GmbH*** gewesen. Der Spediteur sei nie der Importeur und Lieferer. Der Vertreter des Bf. erklärte, dass er nicht wisse, ob die in den Zollanmeldungen genannten Empfänger die Warenimporteure seien. Die Zollverwaltung müsse den Importeur ermitteln und die wahren Importeure seien zuerst in Anspruch zu nehmen. Das Zollamt habe hier die entsprechenden Ermittlungen unterlassen und insoweit sei der Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt worden. Aufgrund der teilweise vorliegenden Vollmachten hätte das Zollamt aber auch die in den Zollanmeldungen angeführten Warenempfänger in Anspruch nehmen können. Das zentrale Tatbestandsmerkmal des § 9 BAO sei die Uneinbringlichkeit und in diesem Zusammenhang vertrete der Bf. die Auffassung, dass das Zollamt keine ausreichenden Ermittlungen durchgeführt habe, um die wirklichen Importeure in Anspruch zu nehmen. Für den Bf. habe es in seiner Funktionsperiode als Geschäftsführer keine Anhaltspunkte für Missbrauch oder Betrug gegeben. Vielmehr hätte ihn das Zollamt von bereits damals durchgeführten Ermittlungen gegen den Geschäftsführer der ***L-GmbH*** in Kenntnis setzen müssen. Aus der Betrugsanfälligkeit des Verfahrens 4200 würden sich keine gesteigerten Sorgfaltspflichten ergeben. Die Erklärungspflichten würden sich aus Art. 143 Abs. 2 der MwStSystRL ergeben: Es sei die UID-Nr. des Importeurs und seines Vertreters zu erklären und der Nachweis zu erbringen, dass die Waren für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt seien. Die Erklärung der UID-Nr. erfordere nicht die Prüfung, ob es sich dabei um den wahren Importeur handle. In einer am 1. Dezember 2025 beim Bundesfinanzgericht per Telefax eingelangten persönlichen Stellungnahme des Bf. heißt es (auszugsweise): "[…] da ich nicht rechtskundig bin und die verfahrensrechtlichen Grenzen nach Abschluss der mündlichen Verhandlung nicht kenne, ersuche ich höflich, die folgenden Ausführungen lediglich als persönliche Klarstellung zu verstehen. Ich möchte dem Gericht und auch dem Zollamt Österreich nur darlegen, wie die damaligen Abläufe aus meiner praktischen Sicht als Geschäftsführer waren. Es ist mir ein persönliches Anliegen, dass die branchenspezifischen Gegebenheiten richtig verstanden werden. Herr ***X.*** hat mit seiner Wortmeldung darauf hingewiesen. in der Verhandlung wurde mir vorgehalten, dass ich in meiner Funktion als Geschäftsführer der ***P-GmbH*** bzw. meine Mitarbeiter die ausländischen Empfänger nicht selbst kontaktiert hätten. Dieser Vorwurf hat mich persönlich sehr getroffen, da ich über viele Jahre hinweg im Speditions- und Zolldienstleistungsbereich stets nach bestem Wissen und Gewissen gearbeitet habe und nie Anlass sah, an der Seriosität der uns von unseren Hauptspediteuren (überwiegend unsere Auftraggeber) übermittelten Unterlagen zu zweifeln. Die Zusammenarbeit mit unseren Auftraggebern verlief - bis auf die nunmehr betroffenen Fälle - immer ohne Auffälligkeiten. Meine Mitarbeiter und ich hatten zu keiner Zeit den geringsten Anlass, an der Echtheit oder Richtigkeit der uns vorgelegte Dokumente zu zweifeln. Nach meinem Verständnis der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp), die nach § 346 UGB als Handelsbrauch anerkannt sind, sowie nach den grundlegenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshof (OGH), ist es nach meinem bisherigen Verständnis so, dass ein Zwischenspediteur - wie wir es in diesen Fällen waren - ausschließlich gegenüber seinem Hauptspediteur verpflichtet ist. Ein eigenmächtiges Eingreifen in die Kundenbeziehungen unseres Auftraggebers, wie das vom Zollamt Österreich offenbar erwartet wird, ist uns aus beruflichen und vertraglichen Gründen nicht gestattet. Die Rechtsprechung dazu ist meines Erachtens eindeutig, denn der OGH hat etwa im Erkenntnis vom 10.05.1972, 6 Ob 86/72 SZ 45/59 festgehalten: Zwischen Hauptspediteur (im konkreten Fall ***L-GmbH***) und Zwischenspediteur (wir) besteht ein Speditionsvertrag; der herangezogene andere Spediteur ist Hilfsperson und Unterspediteur. In einem weitere Erkenntnis vom 23.06.1977, 7 Ob 531/77 wurde vom OGH bestätigt: Besorgt der Zwischenspediteur die Verzollung und Ausfolgung im eigenen Namen, aber für Rechnung des Hauptspediteurs, liegt ein Zwischenspeditionsvertrag vor. Eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit den Endempfängern ohne begründeten Verdacht wäre nicht nur branchenunüblich, sondern regelrecht vertragswidrig gewesen und hätte uns gegenüber unserem Auftraggeber, dem Hauptspediteur haftbar und schadenersatzpflichtig gemacht. Auch in der speditionellen Fachliteratur (so Csoklich) wird der Kundenschutz als besonders schützenswert beschrieben. Aus meiner Sicht bestand für mich und für jeden österreichischen (aber auch deutschen) Spediteur in dieser Position gar keine rechtliche Möglichkeit, direkt an die ausländischen Empfänger heranzutreten, solange kein Verdacht auf Unregelmäßigkeiten bestand. Persönlich sah und sehe ich ein solches Vorgehen als vertragsverletzenden Eingriff in fremde Kundenbeziehungen, die auch in der Fachliteratur (vgl. Csoklich) als schwerwiegende Pflichtverletzung beurteilt wird. Ich möchte ausdrücklich betonen, dass weder ich, noch meine Mitarbeiter je einen Anhaltspunkt hatten, die auf Unregelmäßigkeiten oder Täuschungen hingedeutet haben. Wir haben uns an alle damals üblichen und branchenintern vermittelten Sorgfaltsmaßstäbe gehalten (UID-Prüfungen, Ablieferbelege, IKS, Einbindung des Steuerberaters). Als Nichtjurist erscheint es mir zudem schwer vorstellbar, dass das Einhalten von eindeutigen handelsrechtlichen Verpflichtungen, wie dem Kundenschutz und den Vorgaben der AÖSp, die Teil des UGB sind, durch andere Rechtsvorschriften des Zoll- oder Umsatzsteuerrechts "überlagert" oder sogar konterkariert werden könnte. Ich bin immer davon ausgegangen, dass man gesetzliche Pflichten nur so erfüllen darf, dass man dadurch nicht gleichzeitig gegen andere gesetzliche oder vertragliche Pflichten verstößt." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die ***P-GmbH*** (FN ******; nachfolgend auch als Primärschuldnerin bezeichnet), beantragte mit insgesamt 23 Anmeldungen im Zeitraum von 30. Oktober 2009 bis 6. April 2010 bei der Zollstelle ***ZS1*** des Zollamtes ***ZA2*** sowie bei der Zollstelle ***ZS2*** des Zollamtes ***ZA1*** die Überführung verschiedener Waren (überwiegend Textilien) in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr und die Befreiung der Waren von der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 (Binnenmarktregelung-BMR), indem sie im Feld 37 der Zollanmeldungen den Verfahrenscode "4200" eintrug. Im jeweiligen Feld 2 der Anmeldungen waren als "Versender/Ausführer" verschiedene in der Türkei ansässige Unternehmen angegeben. Die Primärschuldnerin beantragte die Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung als indirekte Vertreterin der in den Zollanmeldungen angeführten - in Frankreich, Belgien und Dänemark ansässigen - Empfänger unter Verwendung der ihr erteilten Sonder-UID. Die Aufträge an die Primärschuldnerin zur Vornahme von Zollabfertigungen im "Verfahren 4200" erteilte die in ***Ort1** ansässig gewesene ***L-GmbH*** und deren Geschäftsführer ***AB***. Im Jahr 2005 kam ***AB*** auf den Bf. zu und fragte ihn, ob er für die ***L-GmbH*** Zollabfertigungen durchführen könne. Zunächst wurden von der Primärschuldnerin Abfertigungen bei den deutschen Zollbehörden abgewickelt, ab 2007 dann auch bei der österreichischen Zollverwaltung. Sämtliche Aufträge der ***L-GmbH*** erfolgten per Mail oder Fax. Darin war genau vorgegeben, welches Zollverfahren durchzuführen war. Auch sämtliche Abfertigungsunterlagen, wie etwa Frachtbriefe oder Fiskalvollmachten, wurden der Primärschuldnerin durch die ***L-GmbH*** per Mail oder Fax übermittelt. Die sogenannten Abliefernachweise sollten ausschließlich durch die ***L-GmbH*** beigebracht werden. Aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung zur ***L-GmbH*** sah der Bf. keinen Grund, den übermittelten Dokumenten und Aufträgen zu misstrauen. Die Prüfung der Unterlagen erfolgte in der Regel durch die Mitarbeiterinnen der Primärschuldnerin. Nach den Abfertigungen wurden die Versendungsbelege an die ***L-GmbH*** zur Aufbewahrung übermittelt. Auch die Beibringung der Abliefernachweise wurde der ***L-GmbH*** überlassen. Zu diesem Zweck wurden ***AB*** ab Jänner 2009 alle Abfertigungsunterlagen übergeben. Aufgrund der Vorgaben des ***AB*** durfte die Primärschuldnerin nicht mit den Warenempfängern, Frachtführern oder Versendern in Kontakt treten. Bei Problemen oder Unstimmigkeiten musste sich die Primärschuldnerin an die ***L-GmbH*** wenden. Da es sich um Kunden der ***L-GmbH*** handelte, war für den Bf. das Verbot einer Kontaktaufnahme eine nachvollziehbare Vorgangsweise. Aufgrund der von der ***L-GmbH*** zur Verfügung gestellten Abfertigungsunterlagen sahen die Mitarbeiterinnen der Primärschuldnerin keinen Grund zur Annahme, dass es sich um Scheinlieferungen gehandelt hätte. Sämtliche Angelegenheiten und Aufträge im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Zollabfertigungen wurden von der Primärschuldnerin mit der ***L-GmbH*** abgeklärt. Auch die Verzollungskosten - etwa 40,00 Euro pro Abfertigung - wurden an dieses Unternehmen verrechnet. Seitens der Primärschuldnerin gab es zu keinem Zeitpunkt persönlichen oder schriftlichen Kontakt mit den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Empfängern. Die Primärschuldnerin war mit den Warentransporten nicht befasst und organisierte diese auch nicht. Bei Neukunden übermittelte die ***L-GmbH*** das Ergebnis der Überprüfung der UID-Nummern zusammen mit der Fiskalvollmacht und den übrigen Abfertigungsunterlagen an die Primärschuldnerin. Das Prüfprotokoll wurde dem Abfertigungsauftrag beigefügt. Lag zwischen den Abfertigungen ein längerer Zeitraum, so wurden die UID-Nummern in der Regel nochmals überprüft. Bis zum Ende der Zusammenarbeit zwischen der Primärschuldnerin und der ***L-GmbH*** im April 2010 gab es keine Beanstandungen seitens der österreichischen Zollverwaltung. Die in Anspruch genommenen Bestätigungsverfahren nach Art. 28 Abs. 2 UStG 1994 (Stufe 2) ergaben die Gültigkeit der UID-Nummern. Die Primärschuldnerin sah sich nicht veranlasst, Überprüfungen hinsichtlich Existenz und Aktivitäten der in den anderen Mitgliedstaaten ansässigen Warenempfänger durchzuführen. Das abgabenrechtliche Ermittlungsverfahren ergab, dass die in den Zollanmeldungen als Warenempfänger angeführten Unternehmen missbräuchlich benutzt worden sind (Identitätsdiebstahl). Das Zollamt teilte der Primärschuldnerin mit Bescheid vom 1. Juni 2012, Zahl: ***5***, für jene eingangsabgabenpflichtigen Waren, die mit insgesamt 23 Anmeldungen im Zeitraum vom 30. Oktober 2009 bis 6. April 2010 in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung überführt wurden, gemäß Art. 221 Abs. 1 Zollkodex (ZK) eine gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) entstandene und zuvor buchmäßig erfasste Eingangsabgabenschuld (Einfuhrumsatzsteuer) in der Höhe von 416.961,54 Euro mit und schrieb ihr gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im Ausmaß von 30.630,79 Euro zur Entrichtung vor. Dies zusammengefasst im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Zuge der Abfertigungen die tatsächlichen Empfänger nicht bekannt gewesen seien und demgemäß zum Zeitpunkt der jeweiligen Abfertigung ein für die steuerfreie Einfuhr im Sinne des Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 erforderlicher Versendungsbeleg für den Nachweis der unmittelbar anschließenden innergemeinschaftlichen Lieferung nicht vorgelegen sei. Im Bescheidspruch ist angeführt, dass nach § 73 ZollR-DG die Fälligkeit mit Beginn des Tages eintritt, an dem die Abgaben spätestens zu entrichten sind. Im Leistungsgebot (Zahlungsaufforderung) wurde für die Entrichtung des Abgabenbetrages gemäß Art. 222 Abs. 1 Buchstabe a ZK eine Frist von zehn Tagen nach Bescheidzustellung eingeräumt. Die Bescheidzustellung erfolgte am 6. Juni 2012. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit der in Rechtskraft erwachsenen Beschwerdevorentscheidung vom 21. Oktober 2015, Zahl: ***6***, als unbegründet abgewiesen. Dies zusammengefasst im Wesentlichen mit der Begründung, dass vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides auch nach Aufforderung mit Vorhalt vom 13. April 2012 die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 nicht nachgewiesen worden seien. Die von der Primärschuldnerin vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet gewesen, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung und die Warenbewegung zu den angemeldeten Warenempfängern nachzuweisen. Mit Beschluss des Landesgerichtes ***LG*** vom tt. April 2013, Zl. *******, wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss vom tt. Mai 2016 hob das Gericht den Konkurs mangels alle Masseforderungen deckenden Vermögens gemäß §§ 124a iVm. 123a IO auf. Am 11. August 2016 wurde im Firmenbuch die amtswegige Löschung der Firma gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit eingetragen. Der Spruchsenat beim ***ZA*** als Finanzstrafbehörde erster Instanz stellte mit Erkenntnis (Protokollsvermerk und gekürzter Erkenntnisausfertigung) vom 14. Dezember 2017 das gegen den Bf. geführte Finanzstrafverfahren, nämlich "wegen des Verdachtes, im Zeitraum von Mai 2008 bis 13.12.2010 als verantwortlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin unter Verletzung der im Artikel 199 Abs. 1 ZK-DVO und § 119 BAO normierten abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, grob fahrlässig zu einer Verkürzung von Eingangsabgaben (Einfuhrumsatzsteuer) durch seine Mitarbeiterinnen in Höhe von 3.335.722,65 Euro beigetragen zu haben, indem er unter ungewöhnlicher und auffallend sorgfaltswidriger Verletzung der ihm obliegenden Auswahl- und Überwachungspflicht seine Mitarbeiterinnen betreffend nicht dafür gesorgt habe, dass für die anlässlich der Überführung von aus der Türkei in das Zollgebiet der Gemeinschaft im Verfahren 4200 eingeführten eingangsabgabenpflichtigen Waren in den zoll-und steuerrechtlich freien Verkehr hinsichtlich den in der Anlage angeführten, bei den Zollstellen ***ZS2***, ***ZS1*** und ***ZS3*** eingereichten 683 Anmeldungen, die Voraussetzungen für die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 UStG 1994 (BMR) vorliegen, und indem er der Verpflichtung zur Beibringung von Versendungsnachweisen nicht nachgekommen sei, sodass diese im Inland zur Verfügung stehen, um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung i.S.d. Art. 7 UStG 1994 i.V.m. der Verordnung des Bundesministers für Finanzen Nr. 401/1996 nachweisen zu können, und dadurch als Beitragstäter das Finanzvergehen der grob fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben gemäß §§ 36 Abs. 2 i.V.m. 35 Abs. 2 i.V.m. 11, 3. Fall FinStrG begangen zu haben," ein. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte gemäß § 136 FinStrG aus dem Grund des § 82 Abs. 3 lit. a) FinStrG. Der Beschwerdeführer (Bf.) war vom 13. März 2003 bis zum 28. Jänner 2011 (bis 29. April 2004 gemeinsam mit Herrn ***XY***) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Firmenbuch eingetragen. Ihm oblag als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Primärschuldnerin bis zu seinem Ausscheiden aus dieser Funktion die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. August 2018, Zahl: ***1***, wurde der Bf. gemäß §§ 9 und 80 BAO als Haftungspflichtiger für aushaftende Abgabenschulden der Primärschuldnerin, der ***P-GmbH***, im Ausmaß von insgesamt 447.592,33 Euro (Einfuhrumsatzsteuer und Abgabenerhöhung) herangezogen. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Haftungsbescheides haftete am Abgabenkonto der Primärschuldnerin (neben weiteren Abgabenschuldigkeiten) eine aus der Erlassung des Abgabenbescheides vom 1. Juni 2012, Zahl: ***5***, resultierende Abgabenforderung (Einfuhrumsatzsteuer und Abgabenerhöhung) in der Höhe von insgesamt 447.592,33 Euro aus. Die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung stand zu diesem Zeitpunkt bereits aufgrund der im Firmenbuch gemäß § 40 FBG eingetragenen amtswegigen Löschung der Primärschulderin infolge Vermögenslosigkeit fest. 2. Beweiswürdigung Die vorstehend getroffenen Feststellungen ergeben sich hinsichtlich der Vertreterstellung aus der Einsichtnahme in das Firmenbuch zu Firmenbuchnummer FN ******, hinsichtlich der Höhe und der Uneinbringlichkeit der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin aus der Einsichtnahme in das Firmenbuch zu Firmenbuchnummer FN ******, aus dem Abgabenbescheid vom 1. Juni 2012, Zahl: ***5***, aus einer Abfrage des Abgabenkontos Nr. ********* und aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Haftungsbescheid (Punkt 3. der Bescheidbegründung). Im Hinblick auf das bereits beendete Insolvenzverfahren betreffend die Primärschuldnerin und die erfolgte Löschung der Firma im Firmenbuch liegt die Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben vor. Die objektive Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin lag bereits im Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme vor. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich im Übrigen aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sowie aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere den Feststellungen im Abgabenbescheid vom 1. Juni 2012, Zahl: ***5***, den vorgelegten Zoll- und Abfertigungsunterlagen, der Einvernahme des Bf. durch die Finanzstrafbehörde vom 8. Mai 2012 (Niederschrift Zahl: ***7***) und den vorgelegten und im Wesentlichen gleichlautenden Erklärungen damaliger Dienstnehmerinnen der Primärschuldnerin (***IC***, ***EK***, ***DB*** und ***GL***) vom 11. April 2012. In den zuletzt angeführten Erklärungen vom 11. April 2012 wurde die Abfertigungspraxis betreffend Zollabfertigungen für die ***L-GmbH*** wie folgt dargestellt (auszugsweise): 1. Die Firma ***L-GmbH*** in ***Ort1*** beauftragte die Firma ***P-GmbH***, ***Adr1***, während des Zeitraumes Juni 2005 bis April 2010 laufend mit der Zollabfertigung der für sie bzw. ihre Kunden eintreffenden Importsendungen. 2. Ich war während dieses Zeitraumes (…) als Zollsachbearbeiterin bei der Firma ***P-GmbH*** in ***ZS2*** angestellt und habe somit auch entsprechende Zollabfertigungen für die Firma ***L-GmbH*** in ***Ort1*** als in meinen Augen Auftraggeber durchgeführt. 3. Im Zeitraum Juni 2005 bis einschließlich Dezember 2006 wurden von der ***P-GmbH*** in ***ZS2*** für die Firma ***L-GmbH*** ausschließlich Zollabfertigungen gegenüber dem Deutschen Zollamt in ***ZS2*** durchgeführt. 4. Ab Januar 2007 beauftragte die Firma ***L-GmbH*** dann ***P-GmbH*** auch mit den Zollabfertigungen beim österreichischen Zollamt, welche bis Ende 2006 durch die Firma ***T.*** in ***ZS2*** für die Firma ***L-GmbH*** durchgeführt wurden. 5. Bei allen "***L-GmbH***-Zollabfertigungen" war es in der Regel immer so, dass uns ***L-GmbH*** einen Auftrag übersandte, aus welchem sich für uns in ***ZS2*** ergab, wie die entsprechende Zollabfertigung vorzunehmen sei. Zudem übersandte uns ***L-GmbH*** dann auch alle ansonsten erforderlichen Unterlagen und Angaben, um entsprechend abfertigen zu können (z.B. Kopie der Vollmacht, der UID-Nummen-Prüfung, der Warenrechnung, des ATR 1 usw.). Des weiteren übersandte uns die Firma ***L-GmbH*** die Informationen, wie eine entsprechende Zollabfertigung an wen und in welcher Höhe abzurechnen sei. Bei den österreichischen Abfertigungen im Verfahren 4200 war es dabei >immer< so, dass die Abfertigungsgebühren an die Firma ***L-GmbH*** zu verrechnen waren. 6. Die Zollabfertigungen wurden dann von der ***P-GmbH*** entsprechend den An- und Vorgaben sowie dem Auftrag von ***L-GmbH*** abgefertigt. 7. Zu den Abfertigungen im Verfahren 4200 bei der österreichischen Zollverwaltung wurden wir als damalige Mitarbeiterinnen der ***P-GmbH*** dann im Februar 2009 von Herrn ***Bf1*** als damaligem Geschäftsführer darüber unterrichtet, dass sich hinsichtlich der Vorlage von Abliefernachweisen wohl eine "Verschärfung" ergeben habe, als dass nunmehr die Abliefernachweise im Original vorzulegen seien. Er habe zwar von Herrn Stb ***H.*** erfahren, dass dies wohl nicht richtig sei, bat uns in ***ZS2*** als Zollsachbearbeiterinnen aber in diesem Zusammenhang um entsprechende Prüfung usw. bzw. um unsere Vorschläge, was ggf. gemacht werden könne, um diese Originale einzufordern. 8. Im März 2009 erhielten wir dann von Herrn ***Bf1*** die Anweisung, wie wir die Zollabfertigungen im Verfahren 4200 beim österreichischen Zollamt zu behandeln haben. Diese Anweisung betraf speziell die Vorlage von ORIGINAL-Abliefernachweisen zu den Zollabfertigungen sowie die dazu an die Kunden heraus gehende Information. Diese Anweisung haben wir dann auch von uns aus in ***ZS2*** mit den Firmen aufgenommen bzw. an diese weitergegeben. 9. Entsprechend der Anweisung von Herrn ***Bf.*** vom März 2009 haben wir dann natürlich auch für alle "***P-GmbH*** eigenen 4200er Zollabfertigungen in Österreich" immer und laufend von unseren Kunden einen Original-Abliefernachweis angefordert und auch erhalten, was die stichprobenweise Kontrolle der "***P-GmbH*** - Zollabfertigungen" durch den Österreichischen Zoll im Rahmen der Untersuchungen betreffend die Zollabfertigungen für die Firmen ***L-GmbH*** und ***T.*** ja belegt hat. 10. Die Firma ***L-GmbH*** in ***Ort1*** wurde hierüber (Abliefernachweise sind im Original vorzulegen) sowohl von uns als auch von Herrn ***Bf.*** umgehend unterrichtet bzw. dieses Thema wurde von uns aus sowohl im Februar als eben auch im März 2009 sofort mit Herrn ***AB*** als Geschäftsführer von ***L-GmbH*** mehrfach besprochen. 11. Entsprechend der Anweisung von Herrn ***Bf.*** zur Vorlage von Abliefernachweisen im Original übernahm deshalb die Firma ***L-GmbH*** in ***Ort1*** für die Abfertigungen ab Januar 2009 umgehend alle jeweiligen Abfertigungsunterlagen zu sich nach ***Ort1***, um die Originalabliefernachweise bei den Firmen einzufordern bzw. diese nach Erhalt beizuordnen. Die Abfertigungsordner wurden dabei fast immer von Herrn ***AB*** mitgenommen, da dieser sich eigentlich fast jeden Tag bei uns im Büro befand. 12. Der Firma ***L-GmbH*** in ***Ort1*** bzw. Herrn ***AB*** war dabei aus meiner Sicht die Wichtigkeit zur Vorlage der entsprechenden Original-Abliefernachweise seit spätestens Februar / März 2009 mehr als ausreichend bekannt, zumal dieses Thema von uns in ***ZS2*** aus immer wieder mit Herrn ***AB*** besprochen wurde, wenn er sich bei uns im Büro befand. 13. Da uns jede Kontaktaufnahme mit den Kunden von ***L-GmbH*** von Herrn ***AB*** als Geschäftsführer der Firma ***L-GmbH*** ausdrücklich untersagt worden war, war es für uns als damalige Sachbearbeiterinnen bei der ***P-GmbH*** normal, dass die Firma ***L-GmbH*** die Unterlagen bei den jeweiligen Firmen anfordert. Dies auch umso mehr, als dass ja "***L-GmbH***" in den von den Firmen erteilten Vollmachten als einzige Firma komplett mit Adresse und Kommunikationsanschlüssen genannt ist / war. Zudem stand in den Vollmachten ja auch schon immer, dass vom Empfänger ein Abliefernachweis zu übermitteln ist. 14. Hiernach habe ich zusammen mit meinen Kolleginnen ab ca. Mai 2009 als damalige Sachbearbeiterinnen der ***P-GmbH*** Herrn ***AB*** laufend, sicherlich alle ca. 14 Tage, entsprechend befragt, wie es mit den Abliefernachweisen bei ***L-GmbH*** aussieht, wenn er bei uns im Büro war. Dies eben regelmäßig, als dass wir für unserer "***P-GmbH*** eigenen Abfertigungen" immer wieder Probleme mit ein paar Firmen hatten Original-Abliefernachweise zu erhalten. Herr ***AB*** hat mir/uns dazu dann immer wieder mitgeteilt, dass uns dies für seine Kunden eigentlich ja nichts angehe, dass er dies aber natürlich mache, dass er die Abliefernachwiese entsprechend anfordere und von den Firmen erhalte sowie dann auch zuordne. Schließlich habe er deshalb ja extra die Ordner bei sich in ***Ort1***. 15. Gemäß diesen Aussagen von Herrn ***AB*** sind meine Kolleginnen und ich davon ausgegangen, dass er / die Firma ***L-GmbH*** die Abliefernachweise natürlich auch ordnungsgemäß anfordert, erhält und zuordnet. Dies gerade auch deshalb, als dass ***L-GmbH*** ja sehr viele Aufträge von Frachtführern erhalten hat, die deren Kunden waren. Somit war es ja für ***L-GmbH*** ja eigentlich entsprechend einfach, ggf. auch von den Frachtführern einen Original-CMR anzufordern, falls man vom eigentlichen Empfänger einen solchen nicht bekommt. 16. Wenn Herr ***AB*** nunmehr behauptet, dass die Beibringung des Original -Abliefernachweises von der Firma ***P-GmbH*** durchzuführen gewesen wäre bzw. von uns als damalige Mitarbeiterinnen der Firma, so stimmt dies ausdrücklich nicht. Er hat sich für die ***L-GmbH*** - Abfertigungen mir und meinen Kolleginnen sowie meines Wissens nach auch gegenüber Herr ***Bf.*** immer wieder als entsprechend allein hierfür zuständig geäußert, der dies auch macht. 17. Zusammenfassend erkläre ich somit wie folgt: bei den "***L-GmbH***-Abfertigungen im Verfahren 4200 gegenüber der österreichischen Zollverwaltung" war es gemäß Vereinbarung (für alle Sendungen ab Januar 2009) ausschließlich Aufgabe der Firma ***L-GmbH*** in ***Ort1***, die entsprechend Ablieferbelege im Original zu besorgen; entsprechend dieser Vereinbarung hat in der Regel Herr ***AB*** dann (ab Januar 2009) auch immer und umgehend alle Abfertigungsordner zu sich nach ***Ort1*** geholt; die Firma ***L-GmbH***, speziell Herr ***AB*** als Geschäftsführer der Firma ***L-GmbH***, wurde laufend und immer wieder sowohl von mir als meinen Kolleginnen darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Original-Ablieferbelege beizubringen sind, Herr ***AB*** hat sowohl mir gegenüber als auch gegenüber meinen Kolleginnen aufgrund der laufenden Nachfragen von mir / uns immer wieder erklärt, dass er dieses Thema ja nun wirklich kenne, dass er laufend die Abliefemachweise im Original anfordere und auch erhalte, so dass wir uns damit nicht weiter beschäftigen sollen / brauchen, zumal es sich ja eben um seine Kunden handele; aufgrund der Kontakte von ***L-GmbH*** zu den Kunden und den Frachtführern sowie den in den Vollmachten gemachten Angaben (komplette Adresse & Kommunikationsanschlüsse von ***L-GmbH***) sowie der von Herrn ***AB*** uns laufend gegenüber gemachten Aussagen, bestand für uns kein Zweifel daran, dass die Firma ***L-GmbH*** / Herr ***AB*** dieser Verpflichtung ordnungsgemäß nachkommt, zumal wir damals auch keine Informationen darüber hatten, dass die Firma ***L-GmbH*** möglicherweise in Schmuggelgeschäfte oder ähnliches involviert ist - für uns war ***L-GmbH*** ein Kunde mit vielen Abfertigungen sowie entsprechend hohem Umsatz; wenn Herr ***AB*** nunmehr behauptet, dass die Beibringung der Original - Abliefernachweise für die "***L-GmbH***-Abfertigungen" durch die ***P-GmbH*** zu erledigen gewesen sei, so trifft dies nicht zu - dies war einzig und allein Aufgabe von der Firma ***L-GmbH***, wobei eine ordnungsgemäße Erledigung durch die Firma ***L-GmbH*** immer zugesagt wurde In der Einvernahme des Bf. durch die Finanzstrafbehörde vom 8. Mai 2012 (Niederschrift Zahl: ***7***) heißt es auszugsweise: "[…] Vorhalt: Nehmen Sie Stellung zu Ihrer Geschäftsbeziehung zur Firma ***L-GmbH*** und zu deren Geschäftsführer ***AB***: Antwort: Die Abfertigungen haben im Juni 2005 begonnen. ***AB*** kam auf mich zu, ich war zu diesem Zeitpunkt in ***ZS2*** und fragte mich, ob ich für die Firma ***L-GmbH*** einen Teil seiner Abfertigungen durchführen könne. Es ging vorerst ausschließlich um deutsche Abfertigungen, Verzollungen und T1. Ab 2007 haben wir dann auch österreichische Abfertigungen durchgeführt. Vorher beauftragte ***L-GmbH*** die Firma ***T.*** mit diesen Abfertigungen. Im Jahre 2007 haben wir 1027 Verzollungen im Verfahren 4200 für die Firma ***L-GmbH*** durchgeführt. Die österreichischen Fiskalverzollungen wurden ausschließlich an ***L-GmbH*** verrechnet. Sämtliche Aufträge kamen per Mail oder per FAX und in diesen Aufträgen war genau vorgegeben, welches Zollverfahren zu welcher Art durchzuführen ist. Sonstige Geschäftsbeziehungen bzw. Privatbeziehungen zu ***AB*** hatte ich nicht. Manchmal ist es jedoch vorgekommen, dass er Waren, die in der Ausfuhr für den Iran bestimmt waren, bis zu Erlangung aller Ausfuhrdokumente in ***Ort1*** ins Lager genommen haben. Ich stelle dem Zollamt ***ZA1*** einen Ordner mit Unterlagen zu deren Verwendung zur Verfügung. In diesem Ordner sind auch Aufstellungen enthalten, aus denen die Anzahl der für die Firma ***L-GmbH*** durchgeführten Verzollungen entnommen werden können. Diesen Ordner habe ich extra für das ***ZA*** zusammengestellt und er braucht mir nicht mehr zurückgegeben werden. Frage: Kennen Sie die Pflichten, die ein Spediteur bei Verwendung seiner zugewiesenen Sonder-UID Nummer im Verfahren "4200" hat? Antwort: Ja, die sind mir bekannt. In dieser scharfen Form jedoch erst ab Februar 2009, da ich am 17. Februar 2009 mit dem Steuerberater ***H.*** Kontakt aufgenommen habe und er hat mir daraufhin am 19.Februar 2009 geantwortet, dass seines Erachtens nach keine Originalunterschriften auf den CMR vorhanden sein müssen. Am 3.3.2009 erhielt ein Mitarbeiter dann die Information der Firma ***Fa.***, dass sich kürzlich eine Änderung der Umsatzsteuerrichtlinie ergeben habe, sodass man nunmehr für die 4200 Abfertigungen einen Originalfrachtbrief mit Bestätigung brauche. Am 10.03.2009 wurden dann alle Mitarbeiter entsprechend unterrichtet, wie die Abwicklung der 4200 Abfertigungen in Österreich zu erfolgen haben. Entsprechend wurde auch ein Schreiben verfasst, welches allen Kunden im Rahmen der 4200 Abfertigungen in Österreich übermittelt wurde. Es ist sicherlich auch der Firma ***L-GmbH*** ausgehändigt worden. Entsprechend dieser Mitteilung wurden deshalb auch alle Abfertigungsordner ab 2009 von der Firma ***L-GmbH***, in der Regel Herrn ***AB*** nach ***Ort1*** geholt, um dann die entsprechenden Abliefernachweise bei den Kunden anzufordern. Für mich war damals das in Ordnung, ich habe darauf vertraut, dass ***AB*** diesen Verpflichtungen nachkommt. Entsprechend laufender Nachfragen der Mitarbeiterinnen als auch von mir ergaben immer wieder die Antwort, dass das ordnungsgemäß erledigt wird. Frage: Von wem erhielten Sie die Aufträge zur Verzollung der in Rede stehenden Waren und wer nahm diese von der Firma ***L-GmbH*** entgegen? Antwort: Die Aufträge sind immer von ***L-GmbH*** gekommen, ob von ihm persönlich oder seinen Mitarbeitern kann ich nicht sagen. Diese Aufträge sind immer nach ***ZS2*** gekommen. In der Regel waren diese Aufträge immer schriftlich, anfangs per FAX, später per E-Mail an das Büro direkt nach ***ZS2*** geschickt und von den dort tätigen Mitarbeitern erledigt. Frage: Ist das auch bei Neuaufträgen so gewesen, das heißt von neuen Warenempfängern? Antwort: Ja. Ich bzw. die Mitarbeiter in ***ZS2*** hatten aufgrund der langjährigen und unproblematischen Geschäftsbeziehungen zu ***L-GmbH*** keinen Grund gesehen, den von ***L-GmbH*** übermittelten Dokumenten und Aufträgen zu misstrauen. Die einzelnen Abfertigungsaufträge waren mir in der Regel nicht bekannt. Die Prüfung der von ***L-GmbH*** übermittelten Unterlagen und Abfertigungsaufträge waren normales Tagesgeschäft und wurde somit durch die Mitarbeiterinnen in ***ZS2*** eigenständig durchgeführt. Frage: Wer übermittelte Ihnen die Unterlagen zu den Verzollungen und in welcher Form geschah das? Antwort: In der Regel hat er Sammelgutfrächter gehabt, sodass ***P-GmbH*** alle entsprechenden Unterlagen wie Rechnungen, ATR. und teilweise CMR vorab in Kopie übermittelt wurden, sodass die entsprechenden Abfertigungen im System vorbereitet werden konnten. Falls Originalunterlagen erforderlich gewesen sind, können diese nur von den Fahrern überbracht worden sein. […] Frage: Weshalb kümmerten Sie sich nicht darum, dass die Versendungsbelege von Ihrem Unternehmen eingefordert und aufbewahrt wurden? Antwort: Aufgrund der Vorgaben von ***L-GmbH***, in der Regel ***AB***, durften wir gar nicht mit den Warenempfängern, noch Frachtführern, noch Versendern in Kontakt treten. Bei eventuellen Problemen oder Unstimmigkeiten hatte sich ***P-GmbH*** ausschließlich an die Firma ***L-GmbH*** zu wenden. Frage: Hatten Sie Kontakt mit den Warenempfängerfirmen bzw. mit den Warenversendem, wenn nein, weshalb nicht? Antwort: Wie bereits oben ausgeführt. Frage: Wie stellten Sie sicher, dass die UID-Nummern gültig waren bzw. dass die Waren tatsächlich für die in den Anmeldungen angeführten Warenempfänger bestimmt waren und diese Unternehmen die abgefertigten Waren auch erhalten haben? Antwort: Die Prüfung der UID-Nummer wurde bei Neukunden von der Firma ***L-GmbH*** an ***P-GmbH*** zusammen mit den sonstigen Abfertigungsunterlagen, wie auch Fiskalvollmacht übermittelt. Ich gehe davon aus, dass die UID-Nummern einfach als auch qualifiziert abgefragt wurden. Das Prüfprotokoll wurde bei Neukunden dem Abfertigungsauftrag beigefügt. Lag zwischen der ersten und einer weiteren Abfertigung ein längerer Zeitraum, so wurden die UID-Nummern in der Regel nochmals von ***P-GmbH*** überprüft. Meines Wissens nach gab es bezüglich der UID-Nummern keine Beanstandungen. Sonstige Tätigkeiten betreffend Warenempfänger haben wir nicht durchgeführt, da es ausschließlich Aufgabe des Auftraggebers war. Auch vonseiten der Zollbehörden gab es bis zum Ende der Zusammenarbeit mit der Firma ***L-GmbH*** Beanstandungen oder Reklamationen zu den entsprechenden Abfertigungen. Frage: Sie geben in Ihren Schreiben immer wieder an, dass entsprechend einer Absprache für die Beibringung der Ablieferbelege die Firma ***L-GmbH*** zuständig gewesen sei. Gab es dazu eine schriftliche Vereinbarung? Wenn ja, legen sie diese als Beweis vor. Antwort: Ich habe bis jetzt in den Unterlagen keine diesbezüglichen Vereinbarungen gefunden. Die Mitteilung an das Büro ***ZS2*** vom 10.03.2009 (liegt im Ordner bei), ist auf jeden Fall auch an ***L-GmbH*** gegangen. In diesem Schreiben weise ich die Kunden auf eine Verschärfung der Nachweisungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen seitens der österreichischen Zollverwaltung hin. Zudem steht in jeder erteilten Fiskalvollmacht, die von den Empfängerfirmen an die ***L-GmbH*** erteilt worden sind, ausdrücklich, dass sie für die Einhaltung im Zusammenhang mit der innergemeinschaftlichen Lieferung verantwortlich sind. So unter anderem der Hinweis, dass eine Bestätigung der Ware aus Österreich benötigt wird, weshalb gebeten wird, nach Erhalt der Ware den unterschriebenen CMR per FAX an den Auftraggeber zu senden. Wenn ich mir nunmehr eine Fiskalvollmacht aus dem Jahr 2009 ansehe, bemerke ich, dass in dieser bereits ein Original-CMR verlangt wird. Das heißt für mich, dass die Firma ***L-GmbH*** bereits im Jahr 2009 von der Verschärfung der Nachweispflicht Kenntnis hatte. Der Firma ***L-GmbH*** war das Thema Verzollungen durchaus bekannt. Herr ***AB*** hat anlässlich einer Vernehmung beim Zollfahndungsamt München vom 11.05.2010 erklärt, dass er kleinere Tonnagen selbst verzollt. Eine Kopie dieser Vernehmung stelle ich dem ***ZA*** zur Verfügung. Vorhalt: Sie geben ferner an, für diese Tätigkeit gar nicht zuständig gewesen zu sein, sondern Ihr Auftraggeber ***L-GmbH***. Gemäß dem Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 trifft den Anmelder insbesondere auch die Pflicht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung i.S.d. Art. 7 UStG 1994 - insbesondere des Vorliegens der innergemeinschaftlichen Warenbewegung - nachzuweisen. Anmelder war die Firma ***P-GmbH*** und nicht die Firma ***L-GmbH***. Nehmen Sie dazu Stellung. Antwort:

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5200012/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5200012.2025
Stammnummer
150604
Gültig
22.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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