Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0257-W/08
Betrauung eines Steuerberaters mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten, Verjährung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0257-W/08vom 02.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Franz J.
Salzer, Rechtsanwalt KEG, 1010 Wien, Stock im Eisen - Platz 10, vom
15. November 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat
Gerasdorf vom 16. Oktober 2007 betreffend Haftung gemäß
§ 9
iVm § 80 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2007 wurde der
Berufungswerber (Bw.) als ehemaliger Geschäftsführer für
Abgabenschuldigkeiten der T-GmbH in
Höhe von insgesamt € 130.551,38 gemäß
§ 9
BAO in Verbindung mit § 80 BAO zur Haftung herangezogen.
Diese setzen sich wie folgt zusammen:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Rückstand
|
Umsatzsteuer
|
1997
|
11.842,55
|
Umsatzsteuer
|
1998
|
22.438,61
|
Umsatzsteuer
|
1999
|
3.537,28
|
Umsatzsteuer
|
9-12/00
|
1.933,74
|
Umsatzsteuer
|
2001
|
813,64
|
Umsatzsteuer
|
01/01
|
810,89
|
Umsatzsteuer
|
03/01
|
468,74
|
Umsatzsteuer
|
04/01
|
1.035,88
|
Umsatzsteuer
|
05/01
|
6.465,12
|
Umsatzsteuer
|
06/01
|
593,16
|
Umsatzsteuer
|
07/01
|
9.219,35
|
Umsatzsteuer
|
10/01
|
4.360,37
|
Umsatzsteuer
|
12/01
|
6.999,99
|
Lohnsteuer
|
2000
|
6.464,18
|
Lohnsteuer
|
05/01
|
666,12
|
Lohnsteuer
|
06/01
|
1.698,00
|
Lohnsteuer
|
07/01
|
1.846,18
|
Lohnsteuer
|
08/01
|
2.100,83
|
Kapitalertragsteuer
|
1997
|
2.589,04
|
Kapitalertragsteuer
|
1998
|
2.180,19
|
Kapitalertragsteuer
|
1999
|
2.180,19
|
Körperschaftsteuer
|
1998
|
32.973,84
|
Dienstgeberbeitrag
|
2000
|
3.475,87
|
Dienstgeberbeitrag
|
05/01
|
759,43
|
Dienstgeberbeitrag
|
06/01
|
690,54
|
Dienstgeberbeitrag
|
07/01
|
729,78
|
Dienstgeberbeitrag
|
08/01
|
921,13
|
Zuschlag zum DB
|
2000
|
405,37
|
Zuschlag zum DB
|
05/01
|
86,04
|
Zuschlag zum DB
|
06/01
|
78,27
|
Zuschlag zum DB
|
07/01
|
82,70
|
Zuschlag zum DB
|
08/01
|
104,36
Zur Begründung zitierte das Finanzamt die
maßgeblichen Gesetzesstellen sowie die diesbezügliche Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes und stellte fest, dass der Bw. ab
23. Juli 2001 handelsrechtlicher Geschäftsführer der
genannten GmbH gewesen sei. Die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten
stehe durch die Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde
ausgeführt, dass der Bw. Pensionist sei und seinerzeit die
gewerberechtliche Geschäftsführung bei der
T-GmbH übernommen habe, wozu es
erforderlich gewesen sei, dass er auch formal als handelsrechtlicher
Geschäftsführer in das Firmenbuch eingetragen gewesen sei. Er sei
reiner Handwerker und mit den Agenden des Rechnungswesens einer GmbH
überhaupt nicht vertraut, was der Grund dafür gewesen sei, dass die
gesamte Gestion hinsichtlich des Rechnungswesens durch einen qualifizierten
Steuerberater durchgeführt worden sei, nämlich durch die
G-GmbH. Das Rechnungswesen der GmbH sei
derart gestaltet gewesen, dass die Belege mit den Grundaufzeichnungen
hiefür von der Gattin des Bw. dem Steuerberater übermittelt worden
seien, der die Buchhaltung für die Gesellschaft im technischen Sinn
geführt habe. Der Bw. habe daher faktisch überhaupt nichts mit jenen
Zahlungen der GmbH zu tun gehabt, die aus der Rückstandsaufgliederung zum
angefochtenen Bescheid ersichtlich seien. Bezogen auf die Führung der
Buchhaltung der Gesellschaft sei vorliegend ein gleichartiger Sachverhalt
gegeben, wie bei einer D-GmbH. in Liquidation, welche vom Finanzamt für den
12/13/14 Bezirk Purkersdorf zur Steuernummer xxx/xxxx veranlagt worden sei. In
diesem Akt liege eine Beschwerdeentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates, Außenstelle Wien/Finanzstrafsenat 2, GZ. FS.RV/0075-W/02,
in welcher dieser Sachverhalt verbindlich festgestellt worden sei. Beantragt
werde die Beschaffung dieser Akten.
Der Abgabenrückstand, der dem Abgabenbescheid zu
Grunde liege, belaufe sich in Summe auf € 130.551,38, wobei sich der
Rückstand aus Abgabenbeträgen zusammensetze, welche im Zeitraum von
1997 bis einschließlich August 2001 fällig geworden seien.
Primärschuldner für diesen Abgabenrückstand sei die
T-GmbH, über deren
Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden sei.
Der Konkurs sei mit Beschluss vom
12. Dezember 2002 eröffnet worden. Mit Beschluss vom
27. Februar 2003 sei die sofortige Schließung des Unternehmens
angeordnet worden.
Der Eröffnung der Konkurses sei ein Antrag der GKK
vorausgegangen, der am 29. August 2002 gestellt worden sei. Bereits zu diesem
Zeitpunkt sei der durch die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft
gekennzeichnete Zustand gegeben gewesen, zumal die Gesellschaft seit Ende des
Jahres 2001 zahlungsunfähig gewesen sei. Dieser Zustand der
Zahlungsunfähigkeit müsse auch der Abgabenbehörde bekannt gewesen
sein, denn eine Gesellschaft, welche nicht in der Lage sei, ab dem Jahr 1997
Umsatzsteuer abzuführen, sei wohl amtsbekannt als zahlungsunfähig zu
qualifizieren. Ungeachtet der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit
habe es die Abgabenbehörde für erforderlich gehalten, weiterhin
Abgabenbeträge vorzuschreiben, und zwar bis August 2001.
Es sei nun im Rechte nicht begründet, eine
Gesellschaft mit Abgabenvorschreibungen zu belasten, wenn diese
zahlungsunfähig sei, um dann Jahre hindurch einfach zuzuwarten, um nach
Ablauf von sechs Jahren den seinerzeitigen handelsrechtlichen
Geschäftsführer der Gesellschaft zur Haftung für diese
uneinbringlichen Abgaben heranzuziehen.
Vorwiegend sei es der Abgabenbehörde als schuldhaft
anzulasten, dass diese keine wirksamen Einbringungsmaßnahmen gegen die
Gesellschaft gesetzt habe, um jene Abgabenbeträge einbringlich zu machen,
welche sich aus der Beilage zum angefochtenen Bescheid
(Rückstandsaufgliederung) ergeben würden. Allein schon daraus leite
sich ab, dass die Abgabenbehörde nicht befugt sei, nach Ablauf von sechs
Jahren den handelsrechtlichen Geschäftsführer zur Haftung für
solche Rückstände heranzuziehen, welche nicht bestehen würden,
falls die Abgabenbehörde pflichtgemäß
Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich dieser Abgaben gesetzt
hätte.
Der Abgabenbetrag von € 130.551,38 sei mit seinen
Teilbeträgen zu jenen Zeitpunkten fällig, wie sich dies aus dem Gesetz
ergebe. Jedenfalls sei nun hinsichtlich der Beträge, aus denen sich die
Summe von € 130.551,38 zusammensetze, im Jahr 2001 die Fälligkeit
gegeben gewesen, so dass eine Verjährung des Abgabenanspruches
gemäß
§ 238 BAO längst eingetreten gewesen sei, bevor
der angefochtene Bescheid vom 16. Oktober 2007 erlassen worden sei.
Dadurch, dass der Abgabenanspruch gegenüber dem Hauptschuldner bezogen auf
die Einhebungsbefugnis erloschen sei, sei auch der Haftungsanspruch
gegenüber dem Geschäftsführer erloschen.
Verwiesen werde darauf, dass der Passus im Schreiben der
Behörde vom 6. August 2007 an den Bw., das Finanzamt habe bisher
vergeblich versucht, den Abgabenrückstand bei der Gesellschaft
einzubringen, unrichtig sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
15. Jänner 2008 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab und führte nach Zusammenfassung der
Berufungsausführungen und Zitierung der §§ 9 und 80 BAO aus, dass
sich aus diesen Bestimmungen ergebe, dass der wirksam bestellte Vertreter einer
juristischen Person, der die Abgaben nicht entrichtet habe, für diese
Abgaben hafte, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden
könnten und er nicht beweise, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht
entrichtet hätten werden können, wobei laut ständiger
Rechtsprechung schon leichte Fahrlässigkeit den Tatbestand der
Pflichtverletzung auslöse. Laut Firmenbuch sei der Bw. von
23. Juli 1991 bis zur Konkurseröffnung unbestritten
handelsrechtlicher Geschäftsführer der
T-GmbH und daher gemäß
§ 18 GmbHG zu deren Vertretung berufen gewesen.
Der Bw. sei somit verpflichtet gewesen, die Abgaben aus
deren Mitteln zu bezahlen.
Mit Beschluss des Landesgerichtes K. zu GZl xyz sei am
12. Dezember 2002 über das Vermögen das Konkursverfahren
eröffnet worden, welches am 26. Februar 2007 mangels Kostendeckung
aufgehoben worden sei.
Die Gesellschaft gelte nach Konkursaufhebung als
aufgelöst und vermögenslos, die Einbringlichkeit beim
Primärschuldner sei nach der Konkursaufhebung nicht gegeben, so dass der
Forderungsausfall mit Konkursaufhebung festgestanden und die damit verbundene
Prüfung der Haftung des Geschäftsführers infolge schuldhafter
Pflichtverletzung erstmals schlagend geworden sei.
Betreffend die schuldhafte Pflichtverletzung sei
festzustellen:
Mit der Bestellung eines Steuerberaters als
Erfüllungsgehilfen sei der Geschäftsführer von seinen Pflichten
nicht befreit.
Wie in der Darstellung des Bw. ersichtlich, sei es geradezu
von auffallender Sorglosigkeit und Fahrlässigkeit wie die wirtschaftlichen
Belange der GmbH vom Geschäftsführer gehandhabt worden seien.
Schon eine einfache Kontrolle in Form der Einsichtnahme der
Bankauszüge und der Buchungsmitteilungen, die Kontrolle der
Umsatzsteuervoranmeldungen hätte genügt, um das Ausmaß der wie
im Prüfungsbericht der Betriebsprüfung dargestellten Nachforderung zu
verhindern, da zum Zeitpunkt der geprüften Jahre ausreichend Gelder zur
Zahlung der Abgabenverbindlichkeiten vorhanden gewesen seien.
In diesem steuerlichen Verhalten des
Geschäftsführers sei eine schuldhafte Pflichtverletzung zu
erblicken.
Betreffend dem Vorwurf der Vorschreibungen eines seit Ende
2001 insolventen Unternehmens mit Vorschreibungen zu belasten, werde auf die
gesetzlichen Bestimmungen des UStG 1972, des Einkommensteuergesetzes und des
Körperschaftsteuergesetzes verwiesen.
Des Weiteren werde der Vorwurf der Untätigkeit der
Vollstreckungsstelle bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung in den Raum
gestellt, da nicht einmal ab dem Jahre 1997 die Umsatzsteuer zwangsweise
eingehoben worden sei.
Dem sei entgegenzuhalten, dass bis zum 21. September
2000 kein vollstreckbarer Rückstand am Abgabenkonto gewesen sei, erst nach
Buchung der Ergebnisse der Lohnsteuerprüfung am 19. Februar 2001 und
der Betriebsprüfung vom 12. Juni 2002 seien die Nachforderungen wie im
Haftungsbescheid dargestellt, zu Tage getreten, die bei
ordnungsgemäßer Pflichterfüllung des Geschäftsführers
in diesen Jahren zahlbar gewesen wären, da die Mittel vorhanden gewesen
seien. Nur durch das fahrlässige Handeln des Geschäftsführers
seien Nachforderungen durch die Betriebsprüfung in diesem Ausmaß
möglich gewesen.
Ab erstmaliger Erstellung eines Rückstandsausweises
(10 Juli 2001) sei erfolglos Exekution geführt worden,
Forderungspfändungen des Finanzamtes gegenüber dem Drittschuldner S-AG
seien ins Leere gegangen.
Mit 5. März 2002 sei vom Finanzamt der
Antrag auf Konkurs gestellt worden.
Unter Hinweis auf die Gleichartigkeit des Sachverhaltes bei
der Firma D-GmbH . und der
Beschwerdeentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates sei zu bemerken, dass
in diesem Erkenntnis lediglich über strafrelevante Tatbestände im
Sinne des § 33 Fin.StrG. abgesprochen worden sei, nicht jedoch
über Haftungstatbestände, wobei darauf hingewiesen werde, dass die
Haftung gemäß
§ 9 BAO und nicht gemäß
§ 11 BAO geltend gemacht werde.
Mit Eröffnung des Konkurses seien gemäß
§ 9 Abs. 1 KO die Verjährungsmaßnahmen des § 238
KO unterbrochen, so dass ab Konkursaufhebung ab 26. Februar 2007 die
Verjährungsfrist neu zu laufen beginne.
Das Berufungsbegehren sei daher als unbegründet
abzuweisen gewesen.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass bezogen auf die
Bildung und die Fähigkeiten eines Handwerkers, der als gewerberechtlicher
Geschäftsführer auch die Agenden eines kaufmännischen bei einer
GmbH übernehme, die Behörde übersehe, dass sich eben dasjenige,
was sei, keineswegs mit dem decke, was sein solle. Wenn jemand ein Verschulden
auch in Form einer Fahrlässigkeit angelastet werde, so sei doch auf die
Frage der Schuldfähigkeit einzugehen. Wenn jemand gar nicht wisse und gar
nicht erfasse, welche Pflichten einen Geschäftsführer treffen
würden, so sei auch kein Verschulden darin gelegen, dass er Pflichten,
welche ihm gar nicht zum Bewusstsein gekommen seien, nicht eingehalten
habe.
Ein einfacher Handwerker, der wisse, dass durch die
Gesellschaft, bei welcher er formal die Geschäftsführerfunktion habe,
einen Steuerberater für die berufsmäßige Besorgung des diesem
damit übertragenen Bereich der Geschäftsführung (Rechnungswesen,
Buchhaltung und Erfüllung der sich aus dem Abgabenrecht ergebenden
Pflichten) bestellt habe, könne begrifflich nicht für eine
Vernachlässigung der Pflichten durch den Steuerberater haftbar gemacht
werden, denn der Steuerberater sei ja durch die Gesellschaft für diesen
Geschäftsführungsbereich bestellt worden und sei durch diese
Bestellung der bezügliche Geschäftsführungsbereich aus dem
Pflichtenkreis des Geschäftsführers eliminiert.
Die Behörde verkenne die durch den Einwand der
Verjährung gegebene Rechtslage:
Es werde nicht geltend gemacht, dass die Abgabenforderung
gegenüber der Gesellschaft verjährt sei, sondern es werde die
Verjährung des Haftungsanspruches gegenüber dem
Geschäftsführer der Gesellschaft geltend gemacht.
§ 9 KO beziehe sich auf die Gesellschaft, nicht
jedoch auf den Einschreiter, über den nie ein Konkurs eröffnet worden
sei und der nie die Rechtsstellung eines Gemeinschuldners gehabt habe.
§ 238 BAO beziehe sich auf die Gesellschaft als Abgabenschuldnerin,
nicht aber auf deren Geschäftsführer hinsichtlich des gegen diesen
geltend gemachten Anspruches zur Haftung für Schulden der
Gesellschaft.
Der gegen den Bw. geltend gemachte Haftungsanspruch sei
jedenfalls durch die Untätigkeit der Behörde verjährt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs.1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten
zu erfüllen, die den von Ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, sie
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten entrichtet
werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Gemäß
§ 238 Abs. 1BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe
einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls
jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt
sinngemäß.
Gemäß
§ 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede
zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare
Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch
Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines
Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 KO wird durch die Anmeldung im Konkurs die Verjährung der
angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den
Gemeinschuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss
über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist.
Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung.
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme.
Das mit Beschluss des Landesgerichtes K. vom
12. Dezember 2002 eröffnete Konkursverfahren über das
Vermögen der GmbH wurde mit Beschluss des Gerichtes vom
23. Februar 2007 mangels Kostendeckung aufgehoben wurde.
Damit steht die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin
zweifelsfrei fest.
Unbestritten ist, dass der Bw. vom 23. Juli 1991
bis zur Konkurseröffnung handelsrechtlicher Geschäftsführer der
GmbH war und damit zur Haftung gemäß
§ 9 BAO
herangezogen werden kann.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998, 97/15/0115) ist es
im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des
Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass
die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat,
widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer
jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm
entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur
Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft
nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im
Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden
nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des
Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im
Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung
bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in
Betracht.
Der Bw. bringt in seiner Berufung vor, dass er in
Ermangelung der entsprechenden Sachkenntnisse gar nicht in der Lage gewesen sei,
die steuerlichen Agenden selbst zu besorgen, weshalb er einen Steuerberater
beauftragte.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass
gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
die Behauptung der völligen Unkenntnis in buchhalterischen und steuerlichen
Belangen den Geschäftsführer einer GmbH schon deshalb nicht
exkulpieren kann, da ein Vertreter schon deshalb schuldhaft handelt, weil ihm
bewusst sein muss, dass er der gesetzlichen Sorgfaltspflicht des § 25
Abs. 1 GmbHG nicht entsprechen kann (vgl. etwa VwGH 10.10.1996,
94/15/0122). Liegen die fehlenden Fachkenntnisse bereits bei der Bestellung zum
Geschäftsführer vor, so hätte er die Bestellung entweder nicht
annehmen dürfen oder wäre er verpflichtet gewesen, sich rechtzeitig
die fehlenden Kenntnisse anzueignen (vgl. SWK-Heft 14/15/2008, 697).
Die Betrauung Dritter, insbesondere auch eines
Steuerberaters, mit der Wahrnehmung der Abgabenangelegenheiten befreit den
Geschäftsführer aber nicht davon, den Dritten zumindest in solchen
Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass dem
Geschäftsführer Steuerrückstände verborgen bleiben (vgl. das
Erkenntnis vom 21.10.2003, 2001/14/0099). Unterbleibt die Überwachung,
liegt eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers vor.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 5. September 2007
führt der Bw. weiters aus, dass er keinerlei Möglichkeit gehabt habe,
auf die steuerpflichtige Gesellschaft in der Richtung einzuwirken, dass diese
Abgabenbeträge bezahle. Dies sei in die Zuständigkeit des
Steuerberaters gefallen.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass
gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
ein zur Vertretung einer juristischen Person Berufener, der an der
Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten gehindert wird, die Behinderung der
Ausübung seiner Funktion sofort abzustellen und - wenn sich dies als
erfolglos erweist - seine Funktion nieder zulegen hat. Tut er dies nicht, ist
ihm ein gemäß
§ 9 BAO relevantes Verschulden anzulasten. Dies
gilt auch dann, wenn sich der Vertreter schon bei der Übernahme der
Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden
erklärt und dabei in Kauf genommen hat, dass ihm die Erfüllung seiner
gesetzlichen Verpflichtungen unmöglich gemacht wird (Hinweis Stoll, BAO-
Kommentar, 125 f und Ritz, Bundesabgabenordnung-Kommentar/2, § 9 Rz
17).
Zweifelsfrei wurden sämtliche
haftungsgegenständlichen Abgaben im Zeitraum der
Geschäftsführertätigkeit des Bw. fällig und waren, abgesehen
von der Umsatzsteuer 2001, die mit Bescheid vom 10. Jänner 2005
festgesetzt wurde, auch bereits in diesem Zeitraum festgesetzt, bzw. am
Abgabenkonto verbucht.
Die Behauptung, der steuerliche Vertreter sei nicht nur zur
Erstellung der Buchhaltung, sondern auch für die Abgabenentrichtung
beauftragt gewesen, widerspricht der Lebenserfahrung und wäre
beweispflichtig gewesen. Von einer Aufforderung zur Beweiserbringung wurde
jedoch abgesehen, denn selbst wenn man der diesbezüglichen Behauptung des
Bw. folgt, kann dieses Vorbringen ein Verschulden im Sinne des § 9 BAO
nicht ausschließen, da der Bw. im Hinblick auf die o.a. Rechtsprechung
verpflichtet gewesen wäre, die ordnungsgemäße Entrichtung der
Abgaben zu überwachen, wobei in diesem Zusammenhang festgestellt werden
muss, dass laut Rückstandsausweis vom 11. Dezember 2000 ein
Rückstand in Höhe von € 57.862,91 aushaftete, der bis zur
Konkurseröffnung auf stetig angestiegen ist und im Zeitpunkt der
Konkurseröffnung mehr als € 300.000,00 betragen hat.
Dass Abgabenrückstände bestehen war dem Bw. auf
Grund der Aktenlage bekannt, wobei hier nicht nur auf den Vollstreckungsversuch
vom 18. Dezember 2000 oder die Forderungspfändung vom
9. Juli 2002 (der Bescheid über das Verfügungsverbot ist
direkt an die GmbH adressiert) zu verweisen ist, sondern auch darauf, dass der
Bw. selbst am 15. Februar 2001 ein Zahlungserleichterungsansuchen
eingebracht und dem Finanzamt am 7. November 2001 und
25. September 2001 Einzahlungsbelege im FAX-Wege übermittelt
hat.
Dazu kommt noch, dass der steuerliche Vertreter mit Eingabe
vom 24. Oktober 2001 namens und Auftrags seiner Mandantschaft (GmbH)
für den Zeitraum Jänner bis August 2001 eine Selbstanzeige betreffend
Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis August 2001 eingebracht hat und die
daraus resultierenden Nachforderungen, verbucht am 12. Juni 2002, nicht
entrichtet wurden und ebenfalls haftungsgegenständlich sind.
Es bedarf wohl keiner nähern Ausführungen, dass
es zur Überwachung der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung keiner
besonderen Fachkenntnisse bedarf.
Aus dem Bericht des Finanzamtes vom 9. Jänner
2003 geht hervor, dass im Zeitraum Jänner bis November 2002 Löhne
ausbezahlt wurden, woraus sich ergibt, dass die GmbH auch im Jahr 2002 bis zur
Konkurseröffnung nicht völlig mittellos war. In der
Vorhaltsbeantwortung vom 5. September 2007 hat der Bw. selbst
zugestanden, dass in den Jahren 1997 bis 2001 die Gesellschaft in der Lage
gewesen wäre, die Abgabenschuldigkeiten zu bezahlen.
Aus dem Umstand, dass liquide Mittel vorhanden waren,
ergibt sich, dass der Bw. die andrängenden Gläubiger nicht
gleichmäßig befriedigt hat. Vielmehr hat er u. a. die Forderungen der
Arbeitnehmer, aus welchen Gründen immer, bevorzugt befriedigt und damit den
Grundsatz der Gleichbehandlung aller andrängenden Gläubiger schuldhaft
verletzt.
Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer
wird auf § 78 Abs. 3 EStG verwiesen, woraus sich ergibt, dass der
Arbeitgeber, falls die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Auszahlung
des vollen Arbeitslohnes nicht ausreichen, die Lohnsteuer von dem
tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und
einzubehalten hat. Wird die Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt
abgeführt, ist ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten einer GmbH
nachständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer
schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen.
Zu den weiteren Berufungsvorbringen wird
festgestellt:
§ 33 Abs. 2 FinStrG stellt ein Vorsatzdelikt dar,
während als schuldhaft im Sinne des § 9 BAO jede Form des
Verschuldens, somit auch (leichte) Fahrlässigkeit gilt.
Die Aufhebung des Einleitungsbescheides hat daher für
die Beantwortung der Frage, weshalb der Bw. die Abgaben weder zum
Fälligkeitstag noch gleichzeitig mit der Selbstanzeige oder innerhalb der
Zahlungsfrist (auf Grund der Festsetzungsbescheide) entrichtet hat bzw. ob der
Vertretene die für die Entrichtung erforderlichen Mittel hatte, keinen
Einfluss.
Nicht nachvollzogen werden kann das Vorbringen, dass die
Abgabenbehörde "ungeachtet der bereits eingetretenen
Zahlungsunfähigkeit für erforderlich erachtet hat, weiterhin
Abgabenbeträge vorzuschreiben, und zwar bis August 2001, da der Bw. in der
Vorhaltsbeantwortung vom 5. September 2007 selbst dargetan hat, dass
die Gesellschaft im Zeitraum 1997 bis 2001 ohne Zweifel in der Lage gewesen
wäre, alle haftungsgegenständlichen Abgaben zu entrichten.
Zum Vorwurf der Untätigkeit der Behörde hat das
Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung bereits Stellung genommen. Auf diese
Ausführungen, denen der Bw. im Vorlageantrag nicht entgegengetreten ist,
wird verwiesen. Ein (Mit-)Verschulden des Finanzamtes an der Uneinbringlichkeit
der haftungsgegenständlichen Abgaben kann daher nicht erblickt werden. Ein
Fehler des Finanzamtes bei der Ermessensübung im Zuge der Erlassung des
Haftungsbescheides liegt somit nicht vor.
Der eingewendeten Einhebungsverjährung ist
entgegenzuhalten, dass, abgesehen von der Umsatzsteuer 2001, die
haftungsgegenständlichen Abgaben mit Schreiben vom 22.
Jänner 2003 im Konkurs über das Vermögen der GmbH angemeldet
wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.3.2007,
2005/15/0116) wirken Unterbrechungshandlungen anspruchsbezogen, unterbrechen
also die Verjährung gegenüber jedem, der als Zahlungspflichtiger in
Betracht kommt, ohne dass es rechtlich von Bedeutung wäre, gegenüber
wem sich solche Amtshandlungen richten. Die Anmeldung unterbrach die
Verjährung. Mit Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des
Konkurses, somit am 19. März 2007 begann gemäß
§
9 Abs. 1 KO die Verjährung von Neuem. Die Umsatzsteuer 2001 wurde, wie
bereits mehrfach dargetan, mit Bescheid vom 10. Jänner 2005
festgesetzt.
Gemäß dieser Ausführungen wurde der
Haftungsbescheid vom 16. Oktober 2007 vor Eintritt der
Einhebungsverjährung erlassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 2.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0257-W/08
- Stammnummer
- 35550
- Gültig
- 02.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF