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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101661/2024

Haftung als (faktischer) Geschäftsführer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101661/2024vom 22.12.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Umsatzsteuer 2017, 2018 und 1-11/2019: Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss selbst zu berechnen hat. Der Unternehmer hat eine sich ergebene Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Da das UStG 1994 nur eine Fälligkeit für Vorauszahlungen, nicht aber auch eine eigene Fälligkeit für Abschlusszahlungen auf Grund eines Jahresbescheides kennt, ist für die Nachforderungen auf Grund einer Veranlagung stets nur jene Fälligkeit maßgebend, die für die Vorauszahlung vorgesehen ist. Der für den letzten Voranmeldungszeitraum relevante Fälligkeitstag (Umsatzsteuer 11/2019) ist der 15. Jänner 2020. Sämtliche Fälligkeitszeitpunkte liegen somit in der Zeitspanne, in der ***Bf1*** laut festgestelltem Sachverhalt Geschäftsführer bzw. wirtschaftlicher Machthaber der ***Primärschuldnerin*** war. Körperschaftsteuer 2017 und 2018: Laut Judikatur (VwGH 16.12.1986, 86/14/0077) ist bezüglich der Körperschaftsteuer grundsätzlich die erstmalige Abgabenfestsetzung (und nicht erst die Nachforderung auf Grund einer Betriebsprüfung) relevant. Hinsichtlich des Jahres 2017 ist die erstmalige Abgabenfestsetzung mit Körperschaftsteuerbescheid vom 21. Oktober 2019 erfolgt. Betreffend 2018 wurde seitens der ***Primärschuldnerin*** keine Körperschaftsteuererklärung eingereicht. Der Erstbescheid für das Jahr 2018 ist erst am 21. Jänner 2021 auf Basis der Feststellungen der Betriebsprüfung ergangen. Da für das Jahr 2018 keine Körperschaftsteuererklärung eingereicht wurde, ist nach der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes der Zeitpunkt relevant, bis zu dem die Körperschaftsteuererklärung einzureichen gewesen wäre. Nach § 134 Abs. 1 BAO ist die Körperschaftsteuererklärung bis zum Ende des Monates April bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni des Folgejahres einzureichen. Bei elektronischer Einreichung wäre die Körperschaftsteuererklärung 2018 somit bis 30. Juni 2019 einzureichen gewesen. Würde man dagegen den Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung heranziehen, hätte es ein gegen Abgabenvorschriften verstoßender Geschäftsführer, der eine Insolvenz vorhersieht, in der Hand, die Abgabenentrichtung durch Nichterfüllung abgabenrechtlicher Pflichten bis zu dieser Insolvenz hinauszuzögern, um sich dann mit zur Abgabenentrichtung fehlenden Mitteln der Gesellschaft zu entschuldigen (vgl. die Argumentation des VwGH in der Entscheidung vom 16.12.1986, 86/14/0077). Somit liegen auch die relevanten Zeitpunkte betreffend die Körperschaftsteuer 2017 und 2018 in der Zeitspanne, in der ***Bf1*** Geschäftsführer bzw. wirtschaftlicher Machthaber der ***Primärschuldnerin*** war. Zum Vorbringen fehlender liquider Mittel zur Begleichung der Abgabenschulden in der ***Primärschuldnerin*** zum 15. Jänner 2020 und, dass ein Auferlegen von Beweispflichten diesbezüglich dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen würde: Wie oben ausgeführt, sind die relevanten Zeitpunkte für die Umsatzsteuer jeweils der 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats. Hinsichtlich der Körperschaftsteuer sind die relevanten Zeitpunkte der 21. Oktober 2019 bzw. der 30. Juni 2019. Der 15. Jänner 2020 ist somit nur für die Umsatzsteuer November 2019 der relevante Zeitpunkt. Die Liquiditätssituation der ***Primärschuldnerin*** wurde zu keinem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer dargestellt. Lediglich zum 15. Jänner 2020 wurde geäußert, dass die Gesellschaft über keine liquiden Mittel verfügt habe, was aber nicht näher belegt wurde. Dass der Beschwerdeführer mangels offizieller oder faktischer Funktionen keinerlei Einblick in die Vermögenssituation der Firma ***Primärschuldnerin*** gehabt habe, widerspricht dem festgestellten Sachverhalt, nach dem ***Bf1*** von Beginn an und tatsächlich die Machtposition sowie Entscheidungs- und Anordnungsbefugnis in der Firma ***Primärschuldnerin*** innehatte und das Unternehmen leitete. Weiters war er von Beginn an zeichnungsberechtigt auf den Konten des Unternehmens. Darüber hinaus wurden, wie im Sachverhalt festgestellt, in der Gesellschaft ausreichend finanzielle Mittel erwirtschaftet, um die Abgabenschuldigkeiten zu begleichen. Es wäre in der Verantwortung des ***Bf1*** als wirtschaftlichem Machthaber der ***Primärschuldnerin*** gelegen, aus den laufenden Gewinnen Rücklagen für die Begleichung der Abgabenschulden zu bilden. Zum weiteren Einwand, dass ***Bf1*** keine Aufgaben zur Erfüllung abgabenrechtlicher Belange der Firma ***Primärschuldnerin*** innegehabt habe; mangels entsprechender Kenntnisse solche auch nicht ausüben habe können; es im Dunkeln bleibe, warum ***Bf1*** deshalb verpflichtet gewesen sei, die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten zu kontrollieren; darauf vertraut habe, dass die im Unternehmen hiefür zuständigen Personen, insbesondere ***Person 1***, die abgabenrechtlichen Angelegenheiten ordnungsgemäß erfüllen, sei folgendes angemerkt: Wie im Sachverhalt festgestellt, war ***Bf1*** von Anbeginn an Geschäftsführer oder faktischer Geschäftsführer der ***Primärschuldnerin***. Seit Gründung der Gesellschaft wurden ihm vom jeweils im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer des Unternehmens umfassende, alle Angelegenheiten der Gesellschaft betreffende Handlungsvollmachten eingeräumt, insbesondere auch in Steuerangelegenheiten. Bei Betrauung anderer Personen mit den steuerlichen Agenden der ***Primärschuldnerin*** hätte ***Bf1*** die Einhaltung der abgabenrechtlichen Pflichten regelmäßig überwachen müssen: Bei Betrauung Dritter (zB Angestellter) mit den abgabenrechtlichen Pflichten besteht die Haftung vor allem bei Verletzung von Auswahl- und Überwachungspflichten (vgl. VwGH 19.11.1998, 98/15/0159; 31.1.2001, 95/13/0261; 16.9.2003, 2000/14/0106; 21.6.2024, Ra 2023/13/0040). Der Vertreter hat das Personal in solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass ihm die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, insbesondere die Verletzung abgabenrechtlicher Zahlungspflichten verborgen bleiben (VwGH 26.6.2000, 95/17/0612; 16.9.2003, 2000/14/0106; 28.11.2007, 2007/15/0164). Fischerlehner (in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 9 Rz 18) nennt folgende Beispiele für taugliche Überwachungshandlungen: regelmäßige Einsichtnahme in Buchungsmitteilungen des Finanzamts und in Bankunterlagen (Kontoauszüge usw), regelmäßiges Befragen der beauftragten Mitarbeiter, ob alles in Ordnung sei, verstärkte Kontrollen bei Einlangen von Mahnungen, intensive Kontrollen bei Kenntnisnahme von zwangsweisen Einbringungsmaßnahmen. Seitens der Beschwerdeführung wurde weder vorgebracht noch nachgewiesen, dass ***Bf1*** seinen Überwachungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 5. Verschulden des Vertreters bzw. Machthabers § 9 BAO setzt voraus, dass die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten schuldhaft erfolgte, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. zB VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 91/13/0038; 31.10.2000, 95/15/0137; BFG 17.10.2018, RV/7100467/2016; 4.1.2024, RV/7102768/2023; 7.11.2024, RV/7103677/2019). Ob dies auch für § 9a BAO reicht, erscheint zweifelhaft (vgl. Althuber/Twardosz, RdW 2013, 114; Tanzer/Unger in GS Bruckner, 544). Nicht zuletzt das Wort "dahingehend" in § 9a Abs 1 BAO spricht dafür, dass zumindest Eventualvorsatz erforderlich ist (vgl. Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 9a, 56; aM Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 9a Rz 7, wonach ein Verschulden des faktischen Geschäftsführers nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Haftung ist; vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 9a BAO Rz 3). Wie im Sachverhalt ausgeführt, wurde ***Bf1*** im Verfahren vor dem Landesgericht Wiener Neustadt 50 Hv 3/23b wegen der vorsätzlichen Begehung von Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung und anderer Finanzvergehen im Zusammenhang mit der Körperschaftsteuer 2017, Umsatzsteuer 2017, Körperschaftsteuer 2018, Umsatzsteuer 2018 sowie der Umsatzsteuer 01-11/2019 der ***Primärschuldnerin***, somit jener Abgaben, die dem hier verfahrensgegenständlichen Haftungsbescheid zu Grunde liegen, für schuldig gesprochen. Es liegt somit Verschulden des ***Bf1*** im Sinne des § 9 BAO bzw. des § 9a BAO vor. 6. Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Abgabenausfall Die Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Die Pflichtverletzung muss zur Uneinbringlichkeit geführt haben. Wäre die Abgabe auch ohne schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters uneinbringlich geworden, so besteht keine Haftung (zB Stoll, BAO, 131; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 9, 51; vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 9 BAO Rz 24). Bei schuldhafter Pflichtverletzung spricht die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben (vgl. zB VwGH 28.6.2012, 2011/16/0126; 28.2.2014, 2012/16/0001; 19.5.2015, 2013/16/0016; 27.5.2020, Ra 2020/13/0027; 28.6.2022, Ra 2020/13/0067; 6.9.2022, Ra 2021/13/0115; BFG 10.7.2024, RV/7101084/2023; 21.10.2024, RV/7103666/2018). Wie im Sachverhalt festgestellt, erfolgten die Pflichtverletzungen durch ***Bf1*** schuldhaft. So wurden keine Steuererklärungen eingereicht oder diese verspätet eingereicht und der Gesellschaft finanzielle Mittel entzogen, die für die Begleichung der Abgabenschulden verwendet hätten werden können. Die schuldhaften Pflichtverletzungen waren im gegenständlichen Fall somit kausal für den Abgabenausfall. 7. Ermessen Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalls. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftung folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe wie dargelegt beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Wie im Sachverhalt ausgeführt, wurde über ***Bf1*** mit Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom tt. Dezember 2021, Aktenzeichen ***Az***, ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Nach der Rechtsprechung stehen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftenden wie etwa dessen Vermögenslosigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung und können somit die Ermessensübung nicht beeinflussen (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Auch ist die Inanspruchnahme der Haftung in Ausübung des Ermessens mit dem derzeitigen, im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides vorhandenen Vermögen nicht begrenzt (VwGH 9.11.2011, 2011/16/0070) und steht eine allfällige Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des Haftungspflichtigen der Geltendmachung der Haftung nicht entgegen (vgl. zB VwGH 25.11.2009, 2008/15/0220 mwN). Somit steht auch das Schuldenregulierungsverfahren der Geltendmachung der Haftung nicht entgegen. Weitere Kriterien, die bei der Ermessensübung zu beachten sind, sind etwa der Grad des Verschuldens des Vertreters (vgl. zB VwGH 15.9.1995, 93/17/0404; 16.9.2003, 2003/14/0040; 27.5.2020, Ra 2020/13/0027; BFG 24.6.2020, RV/5101146/2019; 12.1.2021, RV/7400060/2020; BFG 30.6.2021, RV/7105704/2018; 10.7.2024, RV/7101084/2023) oder ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits (VwGH 16.10.2014, Ro 2014/16/0066). Auf Grund des Grades an Verschulden (Vorsatz) und da der verfahrensgegenständliche Haftungsbescheid vom 26. Juli 2023 zeitnah nach Feststehen der Höhe des uneinbringlichen Teils der Abgabenschulden der ***Primärschuldnerin*** ergangen ist (Schlussverteilung am tt. März 2023; Löschung im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit am 8. Juni 2023), liegen keine Gründe vor, die für eine Reduzierung der Haftungsbeträge bzw. gegen eine Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als Haftenden gemäß §§ 9 bzw. 9a iVm 80 BAO sprechen. Vor diesen Hintergründen ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass im gegenständlichen Fall den Zweckmäßigkeitsgründen gegenüber den Interessen des Haftungspflichtigen der Vorrang einzuräumen ist. 8. Einwand der Unrichtigkeit der Abgabenfestsetzungen Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den Haftungsbescheid Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung (deren Höhe) nicht mit Erfolg erhoben werden können (vgl. zB VwGH 24.2.2004, 99/14/0278; 18.4.2007, 2004/13/0046; 23.4.2008, 2004/13/0142; 24.2.2010, 2006/13/0112; 19.5.2021, Ra 2019/13/0046; 10.6.2022, Ra 2022/13/0054; 6.9.2022, Ra 2021/13/0115; 3.3.2023, Ra 2020/13/0071). Derartige Einwendungen können nur in einem Rechtsmittelverfahren nach § 248 BAO gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch erhoben werden. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Behörde von ihrer Befugnis zur Schätzung überschießend Gebrauch gemacht habe, war hier deshalb nicht weiter einzugehen. Vor diesem Hintergrund war auch auf Abweichungen (bei den Abgabennachzahlungen an Körperschaftsteuer 2017 und Umsatzsteuer 1-11/2019) zwischen dem Haftungsbescheid und dem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt nicht einzugehen. Diese Frage könnte nur im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nach § 248 BAO relevant sein, nicht aber im gegenständlichen Haftungsverfahren. Es ist nicht Aufgabe des Haftungsverfahrens zu prüfen, ob die Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung der Körperschaftsteuer oder der Umsatzsteuer dem Grunde und der Höhe nach korrekt war. 9. Aufforderung zur Zahlung binnen eines Monates Hinsichtlich des Vorbringens, dass Insolvenzforderungen vorlägen und die Aufforderung zur Zahlung binnen eines Monates ab Zustellung des Bescheides in Widerspruch zu den Bestimmungen der Insolvenzordnung stehe, ist auf folgendes hinzuweisen: Nach § 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. "In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten." Hierdurch wird nach hA eine eigene Fälligkeit gegenüber dem Haftungspflichtigen begründet (Ritz/Koran, BAO8 § 224 BAO Rz 8). Der Haftungsbescheid wirkt insoweit konstitutiv, als erst durch seine Erlassung der Haftende zum Gesamtschuldner wird (vgl. zB VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 91/13/0038; 24.6.2010, 2010/16/0014). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 19.10.1995, 94/16/0304) gehen die insolvenzrechtlichen Fälligkeitsregelungen den abgabenrechtlichen Vorschriften vor. Die auf Grund der Bestimmungen des § 224 Abs. 1 BAO während eines Insolvenzverfahrens eingetretene Fälligkeit einer Abgabe wird nicht dadurch beseitigt, dass im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe infolge der insolvenzrechtlichen Bestimmungen die Befriedigung dieser Forderung nicht platzgreifen konnte (vgl. dazu auch VwGH 1.12.1964, 1115/64 iZm Sozialversicherungsbeiträgen). Außerhalb des Insolvenzverfahrens kann die Forderung nur geltend gemacht werden, wenn materiellrechtlich die Fälligkeit eingetreten ist (VwGH 19.9.2013, 2011/15/0185 unter Hinweis auf OGH 17.12.2002, 5 Ob 281/02p). Demnach hatte die belangte Behörde nach Maßgabe des § 224 Abs. 1 BAO im Haftungsbescheid den Beschwerdeführer aufzufordern, die Abgabenschuld binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten. Der angefochtene Bescheid erweist sich in diesem Punkt damit nicht als rechtswidrig (vgl. BFG 18.11.2015, RV/5101922/2015 zu einem Säumniszuschlag). Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei der zu lösenden Rechtsfrage an den zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie der dazu angeführten Literatur. Die rechtlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme zur Haftung sind durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung hinreichend geklärt. Es liegt hier keine zu klärende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Zulässigkeit einer Revision zu verneinen war. Wien, am 22. Dezember 2025

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101661/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101661.2024
Stammnummer
150500
Gültig
22.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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