Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0513-L/02
Gleichbehandlungsgebot, Überwachungspflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0513-L/02vom 14.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter (VwGH 24.10.2000, 95/14/0090).
Bei der Betrauung Dritter mit den abgabenrechtlichen Pflichten hat der Vertreter das Personal in solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass ihm die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten verborgen bleibt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Ludwig Gahleitner gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Haftung
gemäß
§ 9 BAO
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Haftungsinanspruchnahme wird auf folgende Abgabenschuldigkeiten in Höhe von
insgesamt 74.145,16 € eingeschränkt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag in
€
|
Umsatzsteuer
|
01/98
|
16.03.98
|
15.385,32
|
Stundungszinsen
|
1998
|
14.04.98
|
23,47
|
Säumniszuschlag
|
1998
|
14.04.98
|
413,44
|
Lohnsteuer
|
03/98
|
15.04.98
|
434,73
|
Dienstgeberbeitrag
|
03/98
|
15.04.98
|
197,45
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
03/98
|
15.04.98
|
21,08
|
Umsatzsteuer
|
02/98
|
15.04.98
|
11.413,12
|
Säumniszuschlag
|
1998
|
15.04.98
|
228,27
|
Stundungszinsen
|
1998
|
15.05.98
|
29,43
|
Körperschaftsteuer
|
04-06/98
|
15.05.98
|
454,21
|
Umsatzsteuer
|
03/98
|
15.05.98
|
14.299,83
|
Säumniszuschlag
|
1998
|
15.05.98
|
285,97
|
Lohnsteuer
|
04/98
|
15.05.98
|
389,74
|
Dienstgeberbeitrag
|
04/98
|
15.05.98
|
197,45
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
04/98
|
15.05.98
|
21,08
|
Umsatzsteuer
|
1996
|
15.10.96
|
500,21
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
01-12/96
|
17.02.97
|
305,30
|
Dienstgeberbeitrag
|
05/98
|
15.06.98
|
13,88
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
05/98
|
15.06.98
|
1,45
|
Umsatzsteuer
|
04/98
|
15.06.98
|
13.095,57
|
Säumniszuschlag
|
1998
|
15.06.98
|
261,91
|
Körperschaftsteuer
|
07-09/98
|
17.08.98
|
454,21
|
Kammerumlage
|
04-06/98
|
17.08.98
|
19,91
|
Umsatzsteuer
|
06/98
|
17.08.98
|
3.717,65
|
Säumniszuschlag
|
1998
|
17.08.98
|
74,34
|
Umsatzsteuer
|
07/98
|
15.09.98
|
917,64
|
Säumniszuschlag
|
1998
|
15.09.98
|
18,39
|
Gebühren und Kostenersätze
|
1998
|
17.09.98
|
693,37
|
Gebühren und Kostenersätze
|
1998
|
17.09.98
|
1,02
|
Umsatzsteuer
|
08/98
|
15.10.98
|
108,06
|
Körperschaftsteuer
|
10-12/98
|
16.11.98
|
454,21
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
1998
|
15.01.99
|
816,77
|
Lohnsteuer
|
1998
|
01.03.99
|
1.041,18
|
Dienstgeberbeitrag
|
1998
|
15.01.99
|
7.855,50
|
|
|
|
74.145,16
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war seit 21.11.1997
Geschäftsführer der M-GmbH. Mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr
vom 3.12.1998 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das
Konkursverfahren eröffnet. Mit weiterem Beschluss vom 11.5.1999 wurde das
Konkursverfahren nach Verteilung des Massevermögens gem. § 139 KO
aufgehoben.
Mit Haftungsbescheid vom 6.4.1999 nahm das Finanzamt Linz
den Berufungswerber für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der M-GmbH im
Ausmaß von S 1.112.248,-- in Anspruch. Die Haftungssumme gliederte
sich auf wie folgt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeitstag
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
12/97
|
16.02.98
|
4.145,00
|
Umsatzsteuer
|
12/97
|
16.02.98
|
7.619,00
|
Säumniszuschlag
|
1998
|
18.03.98
|
4.998,00
|
Umsatzsteuer
|
01/98
|
16.03.98
|
284.433,00
|
Stundungszinsen
|
1998
|
14.04.98
|
323,00
|
Säumniszuschlag
|
1998
|
14.04.98
|
5.689,00
|
Lohnsteuer
|
03/98
|
15.04.98
|
5.982,00
|
Dienstgeberbeitrag
|
03/98
|
15.04.98
|
2.717,00
|
Dienstgeberzuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
03/98
|
15.04.98
|
290,00
|
Umsatzsteuer
|
02/98
|
15.04.98
|
157.048,00
|
Säumniszuschlag
|
1998
|
15.04.98
|
3.141,00
|
Stundungszinsen
|
1998
|
15.05.98
|
405,00
|
Körperschaftsteuer
|
04-06/98
|
15.05.98
|
6.250,00
|
Umsatzsteuer
|
03/98
|
15.05.98
|
196.770,00
|
Säumniszuschlag
|
1998
|
15.05.98
|
3.935,00
|
Lohnsteuer
|
04/98
|
15.05.98
|
5.363,00
|
Dienstgeberbeitrag
|
04/98
|
15.05.98
|
2.717,00
|
Dienstgeberzuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
04/98
|
15.05.98
|
290,00
|
Umsatzsteuer
|
1996
|
15.10.96
|
6.883,00
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
01-12/96
|
17.02.97
|
4.201,00
|
Dienstgeberbeitrag
|
05/98
|
15.06.98
|
191,00
|
Dienstgeberzuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
05/98
|
15.06.98
|
20,00
|
Umsatzsteuer
|
04/98
|
15.06.98
|
180.199,00
|
Säumniszuschlag
|
1998
|
15.06.98
|
3.604,00
|
Körperschaftsteuer
|
07-09/98
|
17.08.98
|
6.250,00
|
Kammerumlage
|
04-06/98
|
17.08.98
|
274,00
|
Umsatzsteuer
|
06/98
|
17.08.98
|
51.156,00
|
Säumniszuschlag
|
1998
|
17.08.98
|
1.023,00
|
Umsatzsteuer
|
07/98
|
15.09.98
|
12.627,00
|
Säumniszuschlag
|
1998
|
15.09.98
|
253,00
|
Gebühren und Kostenersätze
|
1998
|
17.09.98
|
9.541,00
|
Gebühren und Kostenersätze
|
1998
|
17.09.98
|
14,00
|
Umsatzsteuer
|
08/98
|
15.10.98
|
1.487,00
|
Körperschaftsteuer
|
10-12/98
|
16.11.98
|
6.250,00
|
Dienstgeberzuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
1998
|
15.01.99
|
11.239,00
|
Lohnsteuer
|
1998
|
10.03.99
|
14.327,00
|
Körperschaftsteuer
|
1997
|
12.04.99
|
2.500,00
|
Dienstgeberbeitrag
|
1998
|
15.01.99
|
108.094,00
|
|
|
|
1.112.248,00
In der Bescheidbegründung
stellte das Finanzamt die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen dar. Die
haftungsgegenständlichen Abgaben wären bei der M-GmbH bisher nicht
entrichtet worden. Nachdem mit Beschluss vom 3.12.1998 das Konkursverfahren
eröffnet worden wäre, sei eine Einbringung der Abgaben bei der
Primärschuldnerin nicht mehr anzunehmen. Aus diesem Grund werde die
persönliche Haftung für diese Abgaben geltend gemacht. Seitens des
Finanzamtes werde davon ausgegangen, dass zu den jeweiligen Fälligkeiten
bzw. bei rechtzeitiger Bekanntgabe der erst anlässlich der
Lohnsteuerprüfung Anfang 1999 festgestellten Lohnabgaben noch ausreichende
Mittel zur Verfügung gestanden wären, diese aber nicht oder nicht
zumindest anteilig zur Abgabenentrichtung verwendet worden seien. Hinsichtlich
der rückständigen Lohnabgaben verwies das Finanzamt auf die
ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach
Zahlungsschwierigkeiten, die die Gesellschaft nicht gehindert hätten Lohn
zu zahlen, sie auch nicht daran hindern dürften, die darauf entfallende
Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen.
Gegen diesen Haftungsbescheid wurde mit Schriftsatz vom
6.5.1999, ergänzt mit Schriftsatz vom 14.6.1999, Berufung erhoben. Der
Berufungswerber führte darin aus, dass mit Generalversammlungsbeschluss vom
21.11.1997 er zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer
bestellt worden sei. Ferner sei auch eine Aufstockung des Stammkapitals von
bisher S 500.000,-- auf S 1.750.000,-- beschlossen worden, wobei
sämtliche zusätzlichen Geschäftsanteile von ihm übernommen
worden wären. Mit dieser Aufstockung des Kapitals habe er als
Geschäftsführer versucht, durch Einlage weiterer Mittel in die
Gesellschaft die Liquiditätslage der Gesellschaft zu verbessern, wobei eine
mehr als Verdreifachung des Stammkapitals vorgenommen worden sei. Neben der
Kapitalerhöhung habe er weitere Barmittel in Höhe von mehr als
S 1 Mio. zur vorübergehenden Verbesserung der Liquidität des
Unternehmens zur Verfügung gestellt, sodass er als
Geschäftsführer der Gesellschaft mehr als S 2,3 Mio.
Barmittel zur Verfügung gestellt habe. Er sei als Geschäftsführer
der M-GmbH bemüht gewesen, die vorhandenen Verbindlichkeiten möglichst
im gleichen Ausmaß zu tilgen, wobei für die beiliegende
Zusammenstellung der Zeitraum ab 1.9.1997 (Beginn des neuen
Geschäftsjahres) herangezogen worden sei. Soweit daher Mittel aus dem
Gesellschaftsvermögen, die zu einem nicht unwesentlichen Teil durch
Aufstockung des Gesellschaftskapitals bzw. durch Einlagen des Berufungswerbers
aufgebracht worden seien, zur Tilgung entweder bereits fälliger oder im
Zeitraum bis zur Konkurseröffnung fällig werdender Verbindlichkeiten
verwendet worden wären, würden sich die in der Beilage angegebenen
Prozentsätze des Tilgungsausmaßes ergeben. Wie aus dieser Tabelle
ersichtlich wäre, hätten die aus dem Gesellschaftsvermögen
geleisteten Zahlungen durchschnittlich rd. 53 % betragen. Die Tilgungsquote
bei den Lieferanten liege zwar über dem Durchschnitt, doch sei dies
insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil ansonsten bei zahlreichen
Lieferanten keine weiteren Lieferungen mehr getätigt worden wären und
daher der Geschäftsbetrieb nicht mehr aufrecht erhalten werden hätte
können. Da somit bei den Lieferanten auch Barzahlungen für nach dem
1.9.1997 getätigte Warenlieferungen enthalten wären, ergebe sich bei
den Lieferantenverbindlichkeiten daraus zwangsläufig ein höherer
Anteil der bezahlten Rechnungen, weil in den Gesamtverbindlichkeiten auch jene
Beträge enthalten wären, die durch Warenlieferungen entstanden seien,
aber infolge der Zahlungsschwierigkeiten bar bezahlt werden hätten
müssen, um überhaupt die Warenlieferungen zu erhalten. Wie sich daher
weiters aus dieser Aufstellung ergebe, wären beim Finanzamt 54 % der
seit 1.9.1997 fällig gewordenen Verbindlichkeiten bezahlt worden, sodass
der an das Finanzamt bezahlte Anteil über dem Durchschnitt der insgesamt
bezahlten Verbindlichkeiten gelegen wäre. Aus dieser Gegenüberstellung
sei daher sehr wohl ersichtlich, dass er laufend bemüht gewesen sei, die
der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Mittel möglichst im gleichen
Ausmaß zur Tilgung von Verbindlichkeiten zu verwenden. Hinsichtlich der
Lohnabgaben wies der Berufungswerber darauf hin, dass die tatsächlichen
Rückstände aus der Lohnsteuer vor der Prüfung lediglich die
Monate März und April 1998 im Gesamtbetrag von S 11.345,-- betragen
hätten, während alle anderen Lohnsteuerbeträge aus vorhergehenden
Lohnzahlungszeiträumen auch tatsächlich an das Finanzamt entrichtet
worden wären. Die Lohnsteuer- und Dienstgeberbeitragsnachzahlungen für
1998 hätten sich erst aufgrund der Prüfung durch die Lohnsteuerstelle
des Finanzamtes Linz ergeben, wobei offensichtlich sämtliche Abgaben als
Abgaben des Kalenderjahres 1998 erfasst worden wären. Eine Aufteilung
dieser Beträge sei ihm nicht möglich, da er als Vertreter der M-GmbH
nur mehr zu Beginn der Lohnsteuerprüfung in dieses Prüfungsverfahren
involviert gewesen sei und offensichtlich die Erledigung der Prüfung direkt
mit dem Masseverwalter vereinbart worden wäre. Die Nachverrechnung der
Lohnsteuer für 1998 aufgrund der Prüfung habe sich seines Wissens
ausschließlich aus der Veränderung des Gesellschaftsanteiles des
Roberto B ergeben, der bis 21.11.1997 wesentlich beteiligt gewesen
wäre und daher kein steuerliches Dienstverhältnis möglich gewesen
sei. Da Roberto B seit 17.5.1993 wesentlich beteiligt gewesen sei und zu
diesem Zeitpunkt aufgrund der bestehenden Gesetzeslage bzw. der dazu ergangenen
Literatur davon auszugehen gewesen wäre, dass kein Dienstgeberbeitrag zum
Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten sei, sei die Lohnverrechnung ab der
wesentlichen Beteiligung ohne Berechnung eines Dienstgeberbeitrages
durchgeführt worden. Erst durch die Judikatur sei bestätigt worden,
dass auch für wesentlich beteiligte Personen ein Dienstverhältnis iSd
§ 47 EStG vorliege und daher grundsätzlich der Dienstgeberbeitrag
sowie der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu entrichten gewesen wäre. Durch
einen Irrtum in der Lohnverrechnung sei dies jedoch nicht abgeändert
worden, sodass weiterhin für Roberto B diese Abgaben nicht berechnet
worden seien und daher auch nicht laufend zur Vorschreibung gelangen hätten
können. Da somit die Vorschreibung dieser Abgaben seines Wissens erst nach
Konkurseröffnung vorgenommen worden sei, hätten natürlich auch
keinerlei Zahlungen durch die Gesellschaft mehr geleistet werden können. Da
der Berufungswerber seinen Verpflichtungen somit laufend nachgekommen sei und
auch bemüht gewesen wäre, die einzelnen Gläubiger möglichst
gleichmäßig zu befriedigen, liege keinerlei schuldhafte Verletzung
der ihm auferlegten Pflichten vor, sodass eine Haftung gem. § 9
Abs. 1 BAO nicht wirksam werden könne.
Der Berufung war nachstehende Gegenüberstellung von
Verbindlichkeiten und geleisteten Zahlungen angeschlossen:
|
|
Verbind.
|
geleistete
Zahlungen
|
|
S
|
S
|
%
|
Finanzamt
|
2.161.158,00
|
1.177.082,00
|
54
|
GKK
|
419.556,00
|
115.070,00
|
27
|
KommSt
|
27.681,00
|
11.558,00
|
42
|
Lieferanten Ausland (soweit v. GmbH
bez.)
|
13.674.500,00
|
7.900.249,00
|
58
|
Lieferanten Inland
|
3.699.402,00
|
2.055.744,00
|
56
|
Bankverbindlichkeit Oberbank
|
1.242.537,00
|
0,00
|
0
|
Bankverbindlichkeit CA
|
132.570,00
|
0,00
|
0
|
|
21.357.404,00
|
11.259.703,00
|
53
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen gegen
die M-GmbH sind im vorliegenden Fall ebenso unstrittig wie die Stellung des
Berufungswerbers als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten
im haftungsrelevanten Zeitraum verantwortlicher Vertreter der
Gesellschaft.
Die Uneinbringlichkeit der im Spruch angeführten
Abgaben bei der Gesellschaft steht nunmehr fest. Das Konkursverfahren wurde mit
Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 11.5.1999 nach Verteilung des
Massevermögens aufgehoben. Die Konkursquote in Höhe von rund
4,5 % wurde am Abgabenkonto der Gesellschaft verrechnet und führte zur
teilweisen Abdeckung der haftungsgegenständlichen Abgaben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er nicht dafür habe Sorge tragen können, dass die
fälligen Abgaben entrichtet werden, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde die schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten
angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine
Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den ihm zur Verfügung
stehenden Mitteln zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon
ausgehen, dass die Verletzung dieser Pflicht Ursache für die
Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten Abgaben war. Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann,
wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Schulden
nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig
für die Begleichung aller Schulden verwendet wurden. Widrigenfalls haftet
der Geschäftsführer für die aushaftenden Abgabenschulden zur
Gänze (zB VwGH 27.9.2000, 95/14/0056).
Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre,
obliegt dem Vertreter (vgl. dazu VwGH 24.10.2000, 95/14/0090).
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der
Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte,
bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist
maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer
Selbstberechnung abzuführen gewesen wären; maßgebend ist daher
der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, unabhängig davon, ob die Abgabe
bescheidmäßig festgesetzt wurde (Ritz, BAO-Kommentar², § 9
Tz 10).
Von einer Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes bei der
Verfügung über die vorhandenen Gesellschaftsmittel kann im
gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden. Wie bereits ausgeführt
ist dabei darauf abzustellen, ob bezogen auf
die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das
Vorhandensein liquider Mittel andererseits der Abgabengläubiger nicht
schlechter behandelt wurde als die übrigen Gläubiger. Der vom
Berufungswerber mit Schreiben vom 14.6.1999 vorgelegten summarischen Aufstellung
betreffend den Zeitraum ab 1.9.1997 ist dies nicht zu entnehmen. Der
Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass mit der
Vorlage einer summarischen Aufstellung über einen mehrmonatigen Zeitraum
der potentiell Haftungspflichtige der ihm obliegenden Nachweispflicht nicht
nachkommt (vgl. zB VwGH 14.1.2003, 97/14/0176).
Deutlich wird die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die letzte Zahlung auf das
Abgabenkonto der Gesellschaft mit Wirksamkeit 16.4.1998 erfolgte. Bis zur
Eröffnung des Konkursverfahrens am 3.12.1998, somit über einen
Zeitraum von rund acht Monaten,
in dem der Großteil der
haftungsgegenständlichen Abgaben fällig wurde, erfolgten
keinerlei Zahlungen an den
Abgabengläubiger. Die Lieferantengläubiger mussten dagegen
(hinsichtlich der laufenden Lieferungen) nach den Ausführungen des
Berufungswerbers voll befriedigt werden, da diese auf Barzahlung bestanden
hatten, und nur so der Geschäftsbetrieb aufrecht erhalten werden
konnte.
Insgesamt gesehen wurde somit vom Berufungswerber die
Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Verfügung über die
Gesellschaftsmittel nicht glaubhaft gemacht, weshalb vom Vorliegen einer
schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO auszugehen
war.
Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen "Lohnabgaben
1998" wies der Berufungswerber zutreffend darauf hin, dass diese aus einer nach
Konkurseröffnung durchgeführten Lohnsteuerprüfung des Finanzamtes
resultierten. Tatsächlich umfasste der Prüfungszeitraum die Jahre 1994
bis 1998. Die Nachforderungen an Dienstgeberbeiträgen samt Zuschlägen
betrafen zum überwiegenden Teil die Jahre 1994 bis 1997 und ergaben sich
daraus, dass für die Bar- und Sachbezüge der wesentlich beteiligten
Gesellschafter Andrea und Roberto B entgegen den Bestimmungen der
§§ 41 Abs. 2 FLAG und 22 Z 2 EStG keine Dienstgeberbeiträge samt
Zuschlägen einbehalten worden waren. Weitere geringfügige
Nachforderungen ergaben sich aus der Neuberechnung der Lohnabgaben für
Jänner bis Juni 1998 für den Gesellschafter Roberto B, dessen
Bezüge in diesem Zeitraum gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. b EStG der Lohnsteuer unterlagen.
Vom Finanzamt wurden sämtliche Nachforderungen im
Haftungs- und Abgabenbescheid vom 22.1.1999 zusammengefasst. Als
verrechnungstechnische Fälligkeitstermine im Sinne des § 214 Abs.
2 BAO ergaben sich dadurch die im erstinstanzlichen Bescheid bzw. im Spruch der
gegenständlichen Entscheidung angeführten Fälligkeitstermine. An
den schuldrechtlich bedeutsamen Fälligkeiten der
haftungsgegenständlichen "Lohnabgaben 1998", die zur Gänze vor
Konkurseröffnung lagen, trat dadurch jedoch keine Änderung ein (vgl.
dazu VwGH 23.1.2002, 2001/13/0108).
Die Verantwortung des Berufungswerbers, die unterbliebene
Einbehaltung und Abfuhr der Dienstgeberbeiträge samt Zuschläge
wäre auf einen Irrtum in der Lohnverrechnung zurückzuführen,
vermag ihn nicht zu entschuldigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes hat der Geschäftsführer bei der Betrauung
Dritter mit den abgabenrechtlichen Pflichten das Personal in solchen
Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass ihm die
Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten verborgen bleibt (Ritz,
BAO-Kommentar², § 9 Tz 13 mit Judikaturnachweisen). Die unterlassene
Einbehaltung und Abfuhr der genannten Lohnabgaben hätte dem Berufungswerber
bei Aufwendung der gehörigen Sorgfalt auffallen müssen. Insoweit ist
daher zumindest von einem minderen Grad des Versehens auszugehen, der jedoch
für die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 9
BAO ausreichend ist. Die ab 1994 geltende Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG
idF BGBl 1993/818 ließ keinen Zweifel daran, dass wesentlich beteiligte
Gesellschafter im Sinne des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG als
Dienstnehmer gelten, für die Dienstgeberbeiträge (und damit auch
Zuschläge zu diesen im Sinne des § 122 Abs. 7 WKG) einzubehalten und
abzuführen sind. Dass - und aus welchen Gründen - im
gegenständlichen Fall die Erfüllung der tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG zweifelhaft gewesen
wäre, wurde vom Berufungswerber nicht näher dargelegt.
Auch aus dem Einwand, dass die Vorschreibung dieser Abgaben
erst nach Konkurseröffnung vorgenommen worden war, ist für den
Berufungswerber nichts zu gewinnen. Bei ordnungsgemäßer
Selbstberechnung wären diese Abgaben zu den vor Konkurseröffnung
gelegenen gesetzlichen Fälligkeitsterminen angefallen und hätten
(zumindest anteilig) entrichtet werden können. Einem
Geschäftsführer einer GmbH obliegt es als Vertreter nach
§ 80 BAO die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen,
Abrechnungen und sonstigen Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage
für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Feststellung der
Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen
bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des
Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekannt zu geben. Wurden im Zuge
einer Betriebsprüfung nachträglich zusätzliche
Abgabenverbindlichkeiten festgestellt, dann kann nicht von vornherein davon
ausgegangen werden, dass der für die GmbH handelnde Vertreter zuvor seinen
abgabenrechtlichen Pflichten gesetzmäßig nachgekommen ist (vgl. dazu
neuerlich das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH 23.1.2003, 2001/16/0291).
Berechtigte Gründe, die den Berufungswerber daran gehindert hätten,
seine abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, nämlich die
haftungsgegenständlichen "Lohnabgaben 1998" im vollen Umfang offen zu legen
und gesetzmäßig zu entrichten, wurden von ihm nicht dargetan.
Zu den haftungsgegenständlichen Lohnsteuern ist
insgesamt auch noch auf die Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG zu verweisen.
Demnach hat der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht
zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von
dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen
und einzubehalten. Die Nichtabfuhr von Lohnsteuer kann daher nicht mit dem
Fehlen ausreichender Mittel gerechtfertigt werden (zB VwGH 19.2.2002,
98/14/0189). Im Zuge der Lohnsteuerprüfung war festgestellt worden, dass
bis Ende Juni 1998 alle Bezüge zur Auszahlung gebracht worden
wären.
Aus all den genannten Gründen war daher vom Vorliegen
schuldhafter Pflichtverletzungen im Sinne des § 9 BAO auszugehen. In diesem
Fall spricht nach der bereits dargestellten Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes eine Vermutung für die Verursachung der
Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den
Rechtswidrigkeitszusammenhang. Es wurden keinerlei Gründe vorgebracht, die
Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal- bzw. des
Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden; solche sind auch nicht
aktenkundig.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben haften nach
Verrechnung der Konkursquote nur mehr in dem im Spruch angeführten
Ausmaß aus. Aus der Haftungssumme wurde die erst nach
Konkurseröffnung fällig gewesene Körperschaftsteuer 1997
ausgeschieden.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Unbestritten ist,
dass der Berufungswerber im haftungsrelevanten Zeitraum einziger
Geschäftsführer der M-GmbH war, somit der einzig in Betracht kommende
Haftende iSd § 9 Abs. 1 iVm § 80 BAO gewesen ist, und
dass die Abgabenschulden bei der Gesellschaft nicht mehr eingebracht werden
können. Die Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten durch den
Berufungswerber erstreckte sich über einen langen Zeitraum. Nach der
letzten Überweisung auf das Abgabenkonto am 16.4.1998 wurden bis zur
Konkurseröffnung am 3.12.1998 die abgabenrechtlichen Zahlungspflichten
gänzlich negiert. Vom Berufungswerber wurden auch keine berechtigten
Gründe vorgebracht, die trotz Vorliegens der tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen des § 9 BAO eine Abstandnahme von der Geltendmachung
der Geschäftsführerhaftung rechtfertigen würden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz,
14. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0513-L/02
- Stammnummer
- 4037
- Gültig
- 14.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF