Findok · Erlässe & Informationen
2022-0.892.770
Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
geltende FassungInfo2022-0.892.770vom 26.01.2023Teil 4 von 5
Wortlaut laut Findok
§ 8 KommStG 1993 enthält eine taxative Aufzählung der Befreiungen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des KommStG 1993 in anderen Bundesgesetzen enthaltene Befreiungen von bundesgesetzlich geregelten Abgaben gelten nicht für die KommSt mit der Maßgabe, dass die auf völkerrechtlichen Verträgen beruhenden sowie internationalen Organisationen eingeräumten Begünstigungen unberührt bleiben (§ 16 Abs. 2 KommStG 1993). Nach der Erlassung des KommStG 1993 durch Bundesgesetze festgelegte Befreiungen sind anzuwenden.
8.2. Eisenbahnunternehmen
8.2.1. Österreichische Bundesbahnen
Rz 126
Gemäß § 3 Abs. 4 KommStG 1993 idF AbgÄG 2004 gelten die ÖBB-Holding AG und ihre im Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 825/1992 idF BGBl. I Nr. 142/2004 namentlich angeführten Tochter- und Enkelgesellschaften als ein Unternehmen (ÖBB-Gesellschaften); diese Gesellschaften werden im Bereich der Kommunalsteuer als einheitliches Unternehmen behandelt.
Die Befreiung des § 8 Z 1 KommStG 1993 erstreckt sich nicht nur auf den Bahn- und Busbetrieb, sondern auf alle unternehmerischen Tätigkeiten der ÖBB.
Die ÖBB ist mit 66% der Bemessungsgrundlage von der Kommunalsteuer befreit.
8.2.2. Private Eisenbahnunternehmen
Rz 127
Unternehmen mit dem Schwerpunkt "Betreiben eines Eisenbahnunternehmens" sind mit 66% der Bemessungsgrundlage von der Kommunalsteuer befreit (ab 1.1.1999 bis 31.12.2003 - § 5 Abs. 2 PrivatbahnunterstützungsG, BGBl. Nr. 606/1988, idF BGBl. I Nr. 82/1999; ab 1.1.2004 - § 5 Abs. 2 Privatbahngesetz 2004 - PrivbG, BGBl. I Nr. 39/2004); hiebei handelt es sich ebenfalls um eine persönliche Befreiung.
8.3. Befreiungen gemäß § 8 Z 2 KommStG 1993
Rz 128
Für eine Körperschaft bzw. Vermögensmasse, die neben ihren nach § 8 Z 2 KommStG 1993 befreiten Zwecken, auch andere (wie zB erwerbswirtschaftliche, gewinnorientierte) Zwecke, entweder nach ihrer Rechtsgrundlage (Gesellschaftsvertrag) bzw. ihrer tatsächlichen Geschäftsführung, verfolgt, ist eine Kommunalsteuerbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993 nicht möglich.
Um Abgabenbegünstigungen zu erlangen, gilt nämlich das Ausschließlichkeitsgebot des § 39 Z 1 BAO, wonach eine Körperschaft, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine andere als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen darf. Hinsichtlich des Vorliegens eines unentbehrlichen/entbehrlichen Hilfsbetriebes bzw. eines begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebes siehe Rz 134.
8.3.1. Natürlichen Personen und Personengesellschaften
Rz 129
Bei natürlichen Personen oder Personengesellschaften handelt es sich nicht um Körperschaften im Sinne des § 8 Z 2 KommStG 1993, weshalb eine Befreiung aus rechtlichen Gründen schon nicht möglich ist.
8.3.2. Körperschaften des privaten Rechts/Vereine
Rz 130
Gemeinnützige Körperschaften privaten Rechts, welche die taxativ angeführten Befreiungsagenden, insbesondere Fürsorgeagenden, erfüllen, sind kommunalsteuerbefreit. Solche gemeinnützigen Körperschaften des privaten Rechts sind beispielsweise auch Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG; gerade Krankenanstalten werden oft gemeinnützig in Form einer Kapitalgesellschaft geführt.
Zu den Körperschaften des privaten Rechts sind vor allem aber die Vereine wie ideelle Vereine, Sport- und Kulturvereine, aber auch Wirtschaftsvereine zu zählen.
Die Befreiungen sind vornehmlich auf Vereine zugeschnitten. Siehe dazu auch VereinsR 2001 Rz 589 ff.
8.3.3. Körperschaften öffentlichen Rechts
Rz 131
Bei Körperschaften öffentlichen Rechts sind - anders als bei Vereinen und Kapitalgesellschaften - im Hinblick auf die Formulierung des § 34 Abs. 2 BAO die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen nicht körperschaftsbezogen, sondern betriebsbezogen. Es ist daher für den jeweiligen Betrieb gewerblicher Art die Anwendbarkeit des § 8 Z 2 KommStG 1993 zu prüfen.
8.3.4. Kapitalgesellschaften
Rz 132
Die Prämisse, um eine Kommunalsteuerbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993 zu erreichen, ist, dass die Kapitalgesellschaft eine begünstigte Kapitalgesellschaft iSd §§ 34 ff BAO darstellt (zu den Voraussetzungen siehe KStR 2013 Rz 179 f).
Nur wenn diese begünstigte Kapitalgesellschaft auch eine der in § 8 Z 2 KommStG 1993 taxativ angeführten Befreiungsagenden erfüllt, ist eine Kommunalsteuerbefreiung gegeben.
Unterhält eine begünstigte Kapitalgesellschaft einen entbehrlichen/einen unentbehrlichen/einen begünstigungsschädlichen Betrieb, ist Rz 134 zu beachten.
8.3.5. Begünstigte Zwecke
Rz 133
Ausschließlich die in § 8 Z 2 KommStG 1993 taxativ aufgezählten Befreiungszwecke (mildtätige Zwecke und/oder gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge) können Tatbestandsmerkmal für eine Kommunalsteuerbefreiung sein, nicht jedoch die sonstigen in den Bestimmungen des § 35 BAO angeführten gemeinnützigen Zwecke wie Volksbildung, Berufsausbildung, Körpersport usw.
Wird ein Rechtsträger nur teilweise auf den taxativ aufgezählten Gebieten tätig, steht, soweit Körperschaften mildtätigen oder konkret umschriebenen gemeinnützigen Zwecken dienen, eine partielle Abgabenbefreiung zu (vgl. VwGH 28.05.2019, Ra 2018/15/0030).
Mildtätig sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen und menschliche Not zu lindern (vgl. VwGH 29.04.1991, 90/15/0168; 19.09.2001, 99/16/0091). Die Hilfsbedürftigkeit kann auf Grund materieller Not bestehen, sie kann sich aber auch aus körperlichen oder geistigen Gebrechen ergeben. Die taxativ aufgezählten Zwecke beziehen sich auf die Gemeinnützigkeit, die Mildtätigkeit ist nicht auf bestimmte Zwecke eingeschränkt (vgl. VwGH 20.11.2019, Ra 2019/15/0103).
Eine unmittelbare Förderung der begünstigten Zwecke liegt vor, wenn eine Körperschaft diese Zwecke selbst erfüllt oder wenn dies durch Dritte (zB Arbeitnehmer oder andere juristische Person) erfolgt, sofern deren Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist und ein Weisungsverhältnis vorliegt. Das Erfordernis der unmittelbaren Förderung der begünstigten Zwecke ist daher nicht eng zu beurteilen, sondern fällt darunter auch die Vermittlung von Dritten, welche Leistungen im Bereich der begünstigten Zwecke erbringen.
Das Betreiben von Kindergärten, Kinderheimen und Studentenheimen für Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres fällt in die Jugendfürsorge und ist von § 8 Z 2 KommStG 1993 umfasst (VwGH 20.09.1995, 95/13/0127).
Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen sind in § 8 Z 2 KommStG 1993 nicht angeführt und können weder unter den Begriff der Familienfürsorge noch unter Krankenfürsorge oder Gesundheitspflege subsumiert werden (vgl. VwGH 28.05.2019, Ra 2018/15/0030).
Unter die Befreiungsbestimmung des § 8 Z 2 KommStG 1993 können auch Einrichtungen zur Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen fallen, deren Zielsetzung in der Wiedereingliederung von Personen mit psychisch oder sozialen Defiziten am Arbeitsmarkt liegt.
Im Bereich der Straffälligen- und Opferhilfe handelt es sich um Personen, die zu einem erheblichen Teil persönlich oder materiell hilfsbedürftig sind. Die Unterstützung dieser hilfsbedürftigen Personen kann auch durch Dienstleistungen oder Beratungen erfolgen (VwGH 20.11.2019, Ra 2019/15/0103).
Eine gemeinnützig betriebene Krankenanstalt dient stets den in § 8 Z 2 KommStG 1993 für die Steuerbefreiung vorausgesetzten Zwecken. Ist eine Anstalt nicht als gemeinnützige Krankenanstalt anerkannt, ist nach den Kriterien des § 8 Z 2 KommStG 1993 zu prüfen, ob diese Anstalt den dort genannten Zwecken dient (VwGH 20.11.2019, Ra 2018/15/0071).
Krankenpflegeschulen, welche nicht im Rahmen einer Krankenanstalt, sondern durch Vereine, Kapitalgesellschaften usw., gesondert von der Krankenanstalt geführt werden, dienen primär der Ausbildung und nicht der Krankenpflege und sind daher nicht unter die Befreiungssachverhalte des § 8 Z 2 KommStG 1993 wie Gesundheitspflege und Krankenfürsorge zu subsumieren.
Der Betrieb einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht kann nicht unter § 8 Z 2 KommStG 1993 subsumiert werden (VwGH 30.04.2003, 2003/13/0041).
Ebenso sind Vereinigungen, welche beispielsweise Psychologen ausbilden oder Arzneimittel produzieren, nicht von der Befreiungsbestimmung erfasst, da diese nicht unter die Gesundheitspflege oder Krankenfürsorge im eigentlichen Sinn zu subsumieren sind.
Eine Fremdverköstigung als solche, auch wenn sie (zum Teil) gemeinnützigen Vereinigungen gegenüber erbracht werden sollte, kann nicht als eine Betätigung für gemeinnützige Zwecke angesehen werden. Das ergibt sich schon daraus, dass mit der Bereitstellung von Speisen für derartige Einrichtungen ein gemeinnütziger Zweck dieser Einrichtungen nicht unmittelbar gefördert wird, wie dies in §§ 34 und 40 Abs. 1 BAO, auf welche Bestimmungen § 8 Z 2 KommStG 1993 verweist, als Voraussetzung für steuerliche Begünstigungen normiert wird (VwGH 19.10.2006, 2005/14/0132).
Das Tatbestandsmerkmal der Jugendfürsorge iSd § 8 Z 2 KommStG 1993 ist weder durch den Begriff der Jugendfürsorge iSd Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 begrenzt noch auf Minderjährige beschränkt. Von der Befreiungsbestimmung erfasst sind gemeinnützige auf dem Gebiet der "sozialen Fürsorge" tätige Unternehmen. Die Altersobergrenze liegt bei Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben (VwGH 24.06.2004, 2001/15/0005).
Geht es unabhängig von konkreten medizinischen oder therapeutischen Bedürfnissen lediglich um die Entfaltung sportlicher Betätigung, ist Körpersport vom Tatbestandsmerkmal der gemeinnützigen Zwecke auf dem Gebiet der Gesundheitspflege nicht umfasst (vgl. VwGH 21.03.2022, Ro 2019/15/0010).
8.3.6. Begünstigte Körperschaft nach § 8 Z 2 KommStG 1993 mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
Rz 134
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige, nachhaltige, nicht mit Gewinnabsicht unternommene Betätigung, welche über die Vermögensverwaltung hinausgeht und in deren Rahmen Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb setzt wirtschaftliche Selbständigkeit voraus. Dieser muss sich aus der allgemeinen Tätigkeit der Körperschaft durch eine sachliche Geschlossenheit der Tätigkeit des Geschäftsbetriebes gegenüber anderen Tätigkeiten der Körperschaft herausheben (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/15/0060).
Betreibt eine begünstigte Zwecke fördernde Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, so unterscheidet § 45 BAO drei Arten solcher Betriebe:
1) unentbehrlicher Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 2 BAO)
2) entbehrlicher Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 1 BAO)
3) begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb (§ 45 Abs. 3 BAO)
Zum Betrieb von unentbehrlichen bzw. entbehrlichen Hilfsbetrieben von begünstigten Körperschaften:
1) Betreibt die begünstigte Körperschaft (zB Verein zur Betreuung Behinderter) einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb (zB Rehabilitationszentrum), ist auch der unentbehrliche Hilfsbetrieb von der Körperschaftsteuer befreit.
Hinsichtlich der Kommunalsteuer ist für diesen unentbehrlichen Hilfsbetrieb die Befreiungsbestimmung des § 8 Z 2 KommStG 1993 anwendbar (ebenso wie hinsichtlich der begünstigten Körperschaft).
Betreibt eine begünstigte Körperschaft eine Kinderbetreuungseinrichtung, die nur für Kinder der Bediensteten zur Verfügung steht und für den Betrieb der begünstigten Körperschaft erforderlich ist, ist auch diese Kinderbetreuungseinrichtung von der Befreiung des § 8 Z 2 KommStG 1993 umfasst (VwGH 21.03.2022, Ro 2019/15/0005).
2) Betreibt die begünstigte Körperschaft (zB Verein zur Beratung von Jugendlichen) einen entbehrlichen Hilfsbetrieb (zB Flohmarkt), bleibt die Körperschaft abgabenfrei und es wird lediglich der entbehrliche Hilfsbetrieb abgabenpflichtig.
Hinsichtlich der Kommunalsteuer ist für diesen entbehrlichen Hilfsbetrieb Kommunalsteuerpflicht gegeben. Hinsichtlich der begünstigten Körperschaft bleibt die Kommunalsteuerbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993 aufrecht.
3a) Betreibt eine begünstigte Körperschaft (zB Altenpflegeeinrichtung) einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb (zB Handelsbetrieb) und dienen die Überschüsse des Geschäftsbetriebes den Zwecken der begünstigten Körperschaft und überschreiten die Umsätze nicht 40.000 Euro, ist der begünstigungsschädliche Geschäftsbetrieb voll abgabenpflichtig. Die begünstigte Körperschaft bleibt abgabenbegünstigt.
Hinsichtlich der Kommunalsteuer ist für diesen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb Kommunalsteuerpflicht gegeben. Hinsichtlich der begünstigten Körperschaft bleibt die Kommunalsteuerbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993 aufrecht.
3b) Betreibt eine begünstigte Körperschaft (zB Altenpflegeeinrichtung) einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb (zB Handelsbetrieb) und dienen die Überschüsse des Geschäftsbetriebes den Zwecken der begünstigten Körperschaft und überschreiten die Umsätze 40.000 Euro, sind der begünstigungsschädliche Geschäftsbetrieb und die Körperschaft (diese verliert die abgabenrechtliche Begünstigung) voll abgabenpflichtig.
Hinsichtlich der Kommunalsteuer ist für diesen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb Kommunalsteuerpflicht gegeben. Hinsichtlich der (vormals begünstigten) Körperschaft ist keine Kommunalsteuerbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993 gegeben (und damit Kommunalsteuerpflicht gegeben).
Achtung: Wird ein Ausnahmebescheid nach § 44 Abs. 2 BAO durch die gemäß § 44a BAO zuständige Gemeinde erlassen, behält die begünstigte Körperschaft die Kommunalsteuerbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993, auch wenn die Umsatzgrenze des begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebes 40.000 Euro übersteigt.
8.3.7. Begünstigte Körperschaften mit Aufgaben der öffentlichen Fürsorge
Rz 135
Soweit ein Verein oder eine begünstigte Körperschaft Aufgaben der Familienfürsorge (§ 8 Z 2 KommStG 1993), etwa bei dem Versuch der Resozialisierung nicht vermittelbarer Langzeitarbeitsloser (zB Alkoholiker), aber auch sonstige Aufgaben außerhalb des Fürsorgebereichs, etwa Schuldnerberatung, im Rahmen seiner Vereinstätigkeit erbringt und dabei Einnahmen im Unternehmensbereich (unechte Subventionen bzw. Mitgliedsbeiträge) erzielt, bestehen keine Bedenken, eine Vereinbarung (Mischschlüssel) der Bemessungsgrundlage aus der Relation
befreiter (zB Familienfürsorge) und nicht befreiter (zB Schuldnerberatung) Agenden (Vereinsaufgaben),
unternehmerischer (unechter Subventionen bzw. Mitgliedsbeiträge, etwa auf Grund von Leistungsaustausch) und nicht unternehmerischer (echte Subventionen und Mitgliedsbeiträge)
durchzuführen.
9. Steuersatz, Freibetrag und Freigrenze (§ 9 KommStG 1993)
9.1. Erhebungspflicht der Gemeinde
Rz 136
Die Gemeinde hat die Steuer mit einem Steuersatz von 3% zu erheben.
9.2. Freibetrag und Freigrenze
Rz 137
Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage (Arbeitslöhne iSd § 5 Abs. 1 KommStG 1993) im Kalendermonat nicht 1.460 Euro, wird von ihr 1.095 Euro abgezogen.
Beispiel 1
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Steuerbare Bemessungsgrundlage
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1.300
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1.000
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Freibetrag
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1.095
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1.000
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Steuerpflichtige Bemessungsgrundlage
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205
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0
Hat ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten und übersteigt die gesamte Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1.095 Euro, fällt keine KommSt an.
Liegen die Betriebsstätten, in denen Dienstnehmer beschäftigt werden, in mehreren Gemeinden, und beträgt im Kalendermonat die gesamte Bemessungsgrundlage der Betriebsstätten nicht mehr als 1.460 Euro, ist der Freibetrag von 1.095 Euro im Verhältnis der Lohnsummen vom Unternehmer den Betriebsstätten zuzuordnen. Unterhält ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden und können die Dienstnehmer nur einer Betriebsstätte zugeordnet werden, ist der Freibetrag zur Gänze bei dieser Betriebsstätte zu berücksichtigen.
Beispiel 2
Bemessungsgrundlage im Kalendermonat 1.460 Euro, davon entfallen auf die Betriebsstätte in der Gemeinde A 1.020 Euro und auf die Betriebsstätte in der Gemeinde B 440 Euro.
Verhältnis der Lohnsummen 1.020 zu 440 = 69,863% zu 30,137%
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1.460
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Bemessungsgrundlage
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- 1.095
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Freibetrag
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365
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69,863% = 255, davon 3% = 7,65 an Gemeinde A
30,137% = 110, davon 3% = 3,30 an Gemeinde B
Probe
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1.020
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Monatslohnsumme der Betriebsstätte A
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- 765
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(69,863% von 1.095)
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255
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440
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Monatslohnsumme der Betriebsstätte B
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- 330
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(30,137% von 1.095)
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110
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Bei der Kommunalsteuer handelt es sich um eine Abgabe, die auf Basis einer monatlichen Bemessungsgrundlage errechnet wird. Wird daher die monatliche Freigrenze (1.460 Euro) für Bruttoarbeitslöhne (soweit sie zur Bemessungsgrundlage zählen) überschritten, entsteht Kommunalsteuerpflicht. Die in § 5 Abs. 2 KommStG 1993 angeführten Befreiungen gehören nicht zur Bemessungsgrundlage, von welcher sodann ein etwaiger Freibetrag abzuziehen ist.
Beispiel 3
Das Unternehmen A hat einen Mitarbeiter beschäftigt und bezahlt diesem einen Bruttoarbeitslohn von 1.000 Euro pro Monat. Im Monat Juni und Dezember erhält er jeweils eine Sonderzahlung in Höhe von zusätzlich 1.000 Euro. Es besteht daher in den Monaten Juni und Dezember Kommunalsteuerpflicht hinsichtlich eines Betrages von jeweils 2.000 Euro. In den übrigen Monaten fällt keine Kommunalsteuer an.
Beispiel 4
Der Verein B ist nichtunternehmerisch sowie unternehmerisch tätig. Die Lohnsumme des nichtunternehmerischen Bereichs beträgt 400 Euro. Der Verein beschäftigt zwei Mitarbeiter. Ein Mitarbeiter A (Arbeitslohn: 300 Euro) fällt unter das Behinderteneinstellungsgesetz (diese Arbeitslöhne sind daher kommunalsteuerfrei).
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1.900,00
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Gesamtlohnsumme des Kalendermonats
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- 400,00
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abzüglich der Lohnsumme des nichtunternehmerischen Bereiches
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1.500,00
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steuerbare Lohnsumme
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- 300,00
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abzüglich der befreiten Lohnsumme (Mitarbeiter A)
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1.200,00
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Bemessungsgrundlage Kommunalsteuer (unter Freigrenze)
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- 1.095,00
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Freibetrag
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105,00
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steuerpflichtige Bemessungsgrundlage
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3,15
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Kommunalsteuerschuld (3% v. 105,00)
9.3. Wanderunternehmen
Rz 138
Wanderunternehmen, das sind Unternehmen ohne örtlich feste Betriebsstätte, steht die Begünstigung zu.
9.4. Ab- oder Aufrundung
Rz 139
Nach einigen Landesabgabenordnungen (LAO) ist die berechnete Steuer abzurunden oder aufzurunden (Burgenland, § 155 Abs. 1 und 2 LAO; Kärnten § 153 Abs. 1 LAO; Niederösterreich, § 155 Abs. 1 LAO; Oberösterreich, § 152 Abs. 1 LAO; Salzburg, § 150 Abs. 1 und 2 LAO; Tirol, § 153 Abs. 1 und 2 LAO; Vorarlberg, § 81 Abs. 6 und 7 Abgabenverfahrensgesetz). Die LAO Steiermark sieht nur eine Rundung der bescheidmäßig festgesetzten Abgaben vor (§ 155 Abs. 1 LAO). Die Wiener AO kennt keine Auf- und Abrundung.
Ab 1. Jänner 2010 gilt statt der Rundungsbestimmungen der jeweiligen LAO die Rundungsbestimmung des § 204 Bundesabgabenordnung (BAO).
10. Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage (§ 10 KommStG 1993)
10.1. Zerlegung
10.1.1. Allgemeines
Rz 140
Die KommSt ist betriebsstättenbezogen und betrifft Arbeitslöhne iSd § 5 KommStG 1993, die in der jeweiligen Betriebsstätte anfallen. Nur bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte und bei Wanderunternehmen ist die Bemessungsgrundlage zu zerlegen (auf die Gemeinden aufzuteilen).
Bei Wanderunternehmen ist die Zerlegung entsprechend der Betriebsdauer in den Gemeinden vorzunehmen.
10.1.2. Mehrgemeindliche Betriebsstätte
Rz 141
Ein in räumlicher, organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht bestehendes einheitliches Ganzes (eine wirtschaftlich geschlossene Einheit), die sich räumlich über zwei oder mehrere Gemeinden erstreckt, bildet eine mehrgemeindliche Betriebsstätte.
Einzelfälle
Unterirdisch verlaufende Transporteinrichtungen zwischen den einzelnen, in den Gemeinden bestehenden Teilen des Unternehmens stellen die betriebliche Einheit her, wenn diese Verbindung unmittelbar der Erfüllung des Betriebszweckes dient (VwGH 18.5.1994, 92/13/0209, Steinbruch in der einen und Zementwerk in der anderen Gemeinde).
Die einem Unternehmen dienenden Anlagen und Einrichtungen, die für sich den Erfordernissen des § 29 BAO entsprechen, können, soweit sie durch Leitungen verbunden sind, eine einheitliche Betriebsstätte bilden. Befinden sich die durch (Rohr)Leitungen verbundenen Anlagen und Einrichtungen in mehreren Gemeinden, so bilden sie eine mehrgemeindliche Betriebsstätte, wenn sie in räumlicher, organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht ein Ganzes darstellen (VwGH 27.11.2000, 96/17/0422).
Das Betreiben eines Sammelkanals samt Kläranlage durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts (zB Abwasserverband) - die Abwässer werden von den gemeindlichen Ortskanälen in den verbandseigenen Sammelkanal eingeleitet und der Verbandskläranlage zugeführt - ist eine feste örtliche Anlage, die unmittelbar der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit dient. Der Kanal dient unmittelbar der Erfüllung des Betriebszwecks der Abwasserentsorgung und begründet damit eine Betriebsstätte iSd § 4 Abs. 1 KommStG 1993. Erstreckt sich der Sammelkanal über mehrere Gemeinden, liegt eine mehrgemeindliche Betriebsstätte vor.
Befindet sich die Baukanzlei in einer anderen Gemeinde als die Bauausführung iSd § 29 Abs. 2 lit. c BAO, dann erstreckt sich die Betriebsstätte über beide Gemeinden (mehrgemeindliche Betriebsstätte). Die Baukanzlei selbst ist - unabhängig von der Dauer der Bauausführung - nur ein unselbständiger Bestandteil (Zugehör) der Bauausführung und kann daher für sich allein eine Betriebsstätte nicht begründen (VwGH 9.11.1955, 3197/54).
10.1.3. Besondere Regeln für Eisenbahnunternehmen und für Bergbauunternehmen im § 30 Abs. 1 BAO sowie für Versorgungsunternehmen im § 30 Abs. 2 BAO (§ 4 Abs. 1 KommStG 1993)
10.1.3.1. Eisenbahnunternehmen
Rz 142
Ein Eisenbahnunternehmen hat eine Betriebsstätte nur in den Gemeinden, in denen sich der Sitz der Verwaltung, eine Station oder eine für sich bestehende Werkstätte oder eine sonstige gewerbliche Anlage befindet (§ 30 Abs. 1 BAO). Daneben kommen auch die im § 29 Abs. 2 lit. a und b BAO genannten Betriebsstätten sowie die im § 4 Abs. 1 Satz 2 KommStG 1993 erwähnten Mietwohnhäuser, Arbeiterwohnstätten, Erholungsheime udgl. als Betriebsstätten in Betracht.
Gleisanlagen würden an sich eine Betriebsstätte iSd § 29 BAO begründen und den räumlichen Zusammenhang für eine mehrgemeindliche Betriebsstätte herstellen. § 30 Abs. 1 BAO schränkt den Betriebsstättenbegriff des § 29 BAO insofern ein, als ein Eisenbahnunternehmen eine Betriebsstätte nur in den Gemeinden hat, in denen sich der Sitz der Verwaltung, eine Station oder eine für sich bestehende Werkstätte oder eine sonstige gewerbliche Anlage befindet. Eine Gemeinde, in der sich nur Gleisanlagen eines solchen Unternehmens oder (bloße) Haltestellen ohne besondere Einrichtungen für die Abfertigung von Fahrgästen oder Gütern befinden, hat keinen Anspruch auf Kommunalsteuer.
Was zu den Eisenbahnen zählt, wird iSd Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, zu bestimmen sein.
10.1.3.1.1 Österreichische Bundesbahnen
Rz 143
Bei den ÖBB begründen Verbindungen durch Gleisanlagen für sich allein keine mehrgemeindliche Betriebsstätte (§ 7 Abs. 2 KommStG 1993). Die KommSt wird für jede einzelne Betriebsstätte ermittelt. Eine Zerlegung der Bemessungsgrundlage für eine Betriebsstätte ist von den ÖBB nur dann durchzuführen, wenn sich diese Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt (mehrgemeindliche Betriebsstätte).
10.1.3.2. Bergbauunternehmen
Rz 144
Ein Bergbauunternehmen hat nach § 30 Abs. 1 BAO nur in den Gemeinden eine Betriebsstätte, in denen sich oberirdische Anlagen befinden, in denen eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird. Daneben kommen auch die im § 29 Abs. 2 lit. a und b BAO genannten Betriebsstätten sowie die im § 4 Abs. 1 Satz 2 KommStG 1993 erwähnten Mietwohnhäuser, Arbeiterwohnstätten, Erholungsheime udgl. als Betriebsstätten in Betracht.
Der für eine mehrgemeindliche Betriebsstätte erforderliche räumliche Zusammenhang kann auch durch technische Anlagen unter der Erde hergestellt werden. An der Zerlegung der mehrgemeindlichen Bergbau-Betriebsstätte nehmen einschränkend nur Gemeinden teil, in denen zum Bergwerk gehörige oberirdische Betriebsanlagen gelegen sind.
10.1.3.3. Versorgungsunternehmen
Rz 145
Ein Unternehmen, das der Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, Erdöl oder dessen Derivaten dient, hat keine Betriebsstätte in den Gemeinden, durch die nur eine Leitung geführt wird, in denen aber Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, Erdöl oder dessen Derivate nicht abgegeben werden (§ 30 Abs. 2 BAO = Einschränkung des Betriebsstättenbegriffes des § 29 BAO). Daneben kommen auch die im § 29 Abs. 2 lit. a und b BAO genannten Betriebsstätten sowie die im § 4 Abs. 1 Satz 2 KommStG 1993 erwähnten Mietwohnhäuser, Arbeiterwohnstätten, Erholungsheime udgl. als Betriebsstätten in Betracht.
Die Entfaltung der unternehmerischen Tätigkeit in einer bestimmten Gemeinde muss zusätzlich dadurch zum Ausdruck kommen, dass Produkte aus der Zuleitung in dieser Gemeinde an Verbraucher abgegeben werden.
Beispiele
Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen bildet, auch wenn dessen einzelne Elektrizitätswerke nicht durch betriebseigene Leitungen verbunden sind (und deren Hauptverwaltung nicht an das Verteilernetz des Unternehmers angeschlossen ist), eine einheitliche mehrgemeindliche Betriebsstätte, wenn zwischen der Hauptverwaltung und den übrigen Anlagen ein enger organisatorischer, wirtschaftlicher und technischer Zusammenhang besteht (VwGH 22.11.1995, 93/15/0114, 93/15/0116). Eine solche mehrgemeindliche Betriebsstätte kann sich auch auf Gemeinden erstrecken, in denen sich lediglich Dienstwohnungen, Bereitschaftszimmer, Schlafstellen sowie Abstellplätze für Kraftfahrzeuge für betriebszugehörige Arbeitnehmer befinden (Rz 39).
Ein Wasserkraftwerk, das mit der Stauanlage durch einen vom Unternehmen hergestellten und von ihm unterhaltenen offenen Kanal, der dem Werk das Wasser zuführt, verbunden ist, bildet eine einheitliche Betriebsanlage, die sich auch auf die Gemeinden, durch die der Kanal hinzieht, erstreckt. Der Kanal ist eine für die Zerlegung beachtliche Zuleitung iSd § 30 Abs. 2 BAO.
Ein Flusskraftwerk bildet idR eine mehrgemeindliche Betriebsstätte. Zu dieser gehören neben dem Stauraum alle zum Betrieb des Kraftwerkes erforderlichen Betriebsvorrichtungen. An der Zerlegung nimmt eine Gemeinde teil, wenn sich in dieser eine Betriebsanlage befindet. Der Rückstau wird regelmäßig nur dann bei der Zerlegung Berücksichtigung finden, wenn er Teil des Stauraumes ist und Betriebsvorrichtungen auf dem Boden der Ufergemeinde liegen, die der Gemeinde Lasten verursachen.
Eine vom Kraftwerkseigner gebaute und ihm zugehörige Zufahrtsstraße, die durch das Gebiet einer Gemeinde führt, in der das Kraftwerk selbst nicht gelegen ist, führt zu einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte (VwGH 12.11.1990, 89/15/0081).
In verschiedenen Gemeinden liegende, durch (unterirdische) Leitungen verbundene Tanklager, Raffinerien oder andere feste örtlichen Anlagen, in denen das Transportgut entweder durch am Ort tätige Arbeiter oder durch Fernsteuerung verteilt wird, stellen eine mehrgemeindliche Betriebsstätte dar.
Die durch Gemeinden bloß durchgeleiteten Rohre sind aber kein Teil der mehrgemeindlichen Betriebsstätte, diese Gemeinden nehmen somit an der Zerlegung nicht teil.
10.1.4. Zerlegung durch Unternehmer
Rz 146
Die auf die mehrgemeindliche Betriebsstätte entfallenden Arbeitslöhne sind vom Unternehmer auf die einzelnen Gemeinden aufzuteilen. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse und die durch die Betriebsstätte verursachten Gemeindelasten zu berücksichtigen.
10.1.4.1. Die hauptsächlichen Zerlegungsfaktoren
Rz 147
Dienstnehmer, die in der erhebungsberechtigten Gemeinde ihren Wohnsitz haben; den mit dem Wohnen der Dienstnehmer samt Familie verbundenen Gemeindelasten ist stets wesentliche Bedeutung beizumessen (VwGH 25.10.2001, 98/15/0013). In der Gewichtung des Faktors Wohnen mit 40% ist keine Rechtsverletzung zu erblicken. Wesentlich höhere Gewichtungen dieses Faktors können ggf. als sachgerecht angesehen werden (VwGH 27.8.2002, 96/14/0148, mwH).
Tatsächliches Tätigwerden der Dienstnehmer in der Betriebsstätte (VwGH 21.10.1999, 98/15/0015).
Anlagewerte.
Bebaute und unbebaute Betriebsflächen. Eine besondere Berücksichtigung des Faktors "Flächenverhältnisse" scheidet dann aus, wenn damit keine (besonderen) Gemeindelasten verbunden sind (VwGH 18.9.2000, 2000/17/0002).
Umwelt- und Verkehrsbelastung (zB Unterhalten von Zufahrtsstraßen), Landschaftserhaltungskosten (VwGH 25.10.2001, 98/15/0013).
Bei der Zerlegung sind nicht nur die laufend anfallenden Lasten, sondern auch die in dem betreffenden Jahr gelegentlich angefallenen Gemeindelasten zu berücksichtigen. Mit den Gemeindelasten unmittelbar verbundene Vorteile mindern die zu berücksichtigenden Lasten, während mittelbare Vorteile außer Ansatz bleiben (VwGH 12.11.1990, 89/15/0081).
Beispiel
(In Anlehnung an VwGH 16.1.1973, 0090/72)
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Bemessungsgrundlage im Kalendermonat
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58.200
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Aufteilung Bemessungsgrundlage nach der Wertigkeit der Faktoren
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Faktor Dienstnehmer
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60%
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34.920
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Faktor Betriebsanlagen
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30%
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17.460
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Faktor Flächenanteile
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10%
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5.820
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58.200
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Davon entfallen
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auf Gemeinde A
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auf Gemeinde B
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Dienstnehmer
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34.920
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41%
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14.317,20
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59%
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20.602,80
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Betriebsanlagen
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17.460
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30%
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5.238,00
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70%
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12.222,00
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Flächen
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5.820
|
30%
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1.746,00
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70%
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4.074,00
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Anteilige Bemessungsgrundlage
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21.301,20
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36.898,80
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58.200
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3% von 21.301,20 = 639,03, uU abgerundet 639,00 Euro KommSt an Gemeinde A.
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3% von 36.898,80 = 1.106,97, uU aufgerundet 1.107 Euro KommSt an Gemeinde B.
10.1.4.2. Zerlegungsfaktoren bei Bauausführungen, die die Dauer von 6 Monaten überschreiten und sich über mehrere Gemeinden erstrecken
Rz 148
Im Gegensatz zur Rz 147 können bei Bauausführungen, deren Dauer 6 Monate übersteigen oder voraussichtlich übersteigen werden, als Zerlegungsfaktoren die Verhältnisse der Arbeitslöhne, wie sie sich entsprechend der Baukosten auf die Betriebsstättengemeinden verteilen, sowie Umwelt- und Verkehrsbelastungen herangezogen werden. Dem Faktor "Dienstnehmer, die in der erhebungsberechtigten Gemeinde ihren Wohnsitz haben" kommt dabei in der Regel keine Bedeutung zu.
10.1.4.3. Einigung
Rz 149
Die Arbeitslöhne in mehrgemeindlichen Betriebsstätten (§ 10 Abs. 1 KommStG 1993) und bei Wanderunternehmen (§ 10 Abs. 3 KommStG 1993) sind vom Unternehmer tunlichst nach Einigung mit den betroffenen Gemeinden zu zerlegen.
10.1.4.4. Finanzamt
Rz 150
Ist eine Gemeinde mit der Zerlegung der Bemessungsgrundlage durch den Unternehmer nicht einverstanden oder scheitert eine Einigung der Gemeinden, so können die Gemeinden das Finanzamt als "Schiedsrichter" anrufen.
Ein Antrag auf Zerlegung kann bis zum Ablauf von zehn Jahren ab Entstehung der Steuerschuld beim Finanzamt gestellt werden (§ 10 Abs. 4 letzter Satz KommStG 1993).
Das berechtigte Interesse der Gemeinde an der Zerlegung wird idR gegeben sein, es sei denn, die Bemessungsverjährung steht bereits im Zeitpunkt der Antragstellung der Erlassung bzw. Abänderung der Kommunalsteuerbescheide entgegen.
Bei der Festsetzung des Zerlegungsmaßstabes haben die Abgabenbehörden eine billige, globale Abwägung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles vorzunehmen (zB VwGH 27.8.2002, 96/14/0148). Es hieße die Möglichkeiten der Behörden zu überfordern, wollte man ihnen eine präzisere Gegenüberstellung der erwachsenden Gemeindelasten im Einzelfall auferlegen (VwGH 16.1.1973, 0090/72).
Rz 151
Über den Antrag auf Zerlegung ist vom Finanzamt mit Bescheid abzusprechen, nämlich mit
Zurückweisungsbescheid (zB bei mangelnder Rechtzeitigkeit des Antrages, bei fehlender Antragsbefugnis),
Abweisungsbescheid (zB wegen fehlenden berechtigten Interesses des Antragstellers),
Zurücknahmebescheid (im Mängelbehebungsverfahren gemäß § 85 Abs. 2 BAO, insbesondere wegen Formgebrechens) oder mit
Zerlegungsbescheid.
Nach § 196 Abs. 3 BAO hat der Zerlegungsbescheid zu enthalten:
die Höhe der zerlegten Kommunalsteuerbemessungsgrundlage,
die Bestimmung darüber, welche Anteile am zerlegten Betrag den beteiligten Gemeinden zugeteilt werden,
die Angabe der Zerlegungsgrundlagen.
Vor Erlassung des Zerlegungsbescheides ist das Parteiengehör (§ 115 Abs. 2 BAO) zu wahren.
Den beteiligten Gemeinden und dem Unternehmer kommt im Zerlegungsverfahren Parteistellung zu. Im Rahmen des Parteiengehörs kann allen Beteiligten die Tatsachenerhebung bzw. die vom Unternehmer vorgelegten Unterlagen zur Kenntnis gebracht werden.
Die Beteiligten können dabei auch zu einem Gespräch eingeladen werden. Es bestehen keine Bedenken Organe, des Städte- und Gemeindebundes als Schlichtungsstelle an diesem Gespräch teilnehmen zu lassen. Eine solche Vorgangsweise sollte allerdings nur dann erfolgen, wenn sämtliche Beteiligten zugestimmt haben.
In der Zerlegung der Bemessungsgrundlage liegt auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht (§ 10 Abs. 4 vorletzter Satz KommStG 1993).
Der Zerlegungsbescheid hat an den Steuerpflichtigen und an die beteiligten Gemeinden zu ergehen (§ 10 Abs. 4 Satz 2 KommStG 1993, § 196 Abs. 4 BAO). Er ist an den Steuerpflichtigen und an die beteiligten Gemeinden zuzustellen.
Einen Zerlegungsbescheid kann auch eine Gemeinde beantragen, die bisher an der Zerlegung nicht beteiligt war (§ 297 Abs. 2 Satz 1 BAO). Gegebenenfalls kann es dabei auch zu einer Neuzerlegung kommen.
Wird die Zerlegung geändert, aufgehoben oder erfolgt erstmalig eine Zerlegung, so haben die Gemeinden bisher erlassene Kommunalsteuerbescheide gemäß § 295 Abs. 2 BAO entsprechend anzupassen oder erstmals Kommunalsteuerbescheide gemäß § 11 Abs. 3 KommStG 1993 zu erlassen, wenn bisher noch kein Kommunalsteuerbescheid ergangen ist und keine Berichtigung der Selbstberechnung nach dem zweiten Satz des § 11 Abs. 3 KommStG 1993 erfolgt.
Die Anpassung des Kommunalsteuerbescheides (Änderung gemäß § 295 Abs. 2 BAO) hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die Rechtskraft eingetreten ist (§ 10 Abs. 6 KommStG 1993).
Die Erlassung (Abänderung, Aufhebung) von Zerlegungsbescheiden unterliegt nicht der Bemessungsverjährung (Festsetzungsverjährung; §§ 207 bis 209a BAO).
Hingegen befristet die Bemessungsverjährung das Recht, Kommunalsteuerbescheide (erstmals) zu erlassen bzw. solche Bescheide abzuändern (zB gemäß § 295 Abs. 2 BAO) oder aufzuheben.
Die Höhe der Kommunalsteuer hängt mittelbar vom Zerlegungsbescheid ab. Wird der Antrag auf Zerlegung vor Eintritt der Bemessungsverjährung gestellt, so steht zufolge § 209a Abs. 2 BAO der zwischenzeitige Eintritt der Verjährung der Festsetzung (bzw. der Änderung der Festsetzung gemäß § 295 Abs. 2 BAO) nicht entgegen.
10.2. Zuteilung der Dienstnehmer
10.2.1. Antrag, Zuteilungsbescheid
Rz 152
Besteht zwischen Gemeinden oder zwischen einer Gemeinde und dem Steuerschuldner Streit darüber, ob und welcher Betriebsstätte die auf einen Dienstnehmer entfallende Bemessungsgrundlage ganz oder teilweise zuzurechnen ist, so entscheidet darüber auf Antrag des Unternehmers oder einer Gemeinde das Finanzamt im Zuteilungsverfahren als "Schiedsrichter" (§ 10 Abs. 5 KommStG 1993).
Nach Wortlaut und Intention der Zuteilungsregelung im § 10 Abs. 5 KommStG 1993 ist das Finanzamt nur dann zu einer materiellen Entscheidung berechtigt, wenn zumindest zwei Gemeinden die auf einen Dienstnehmer entfallende Bemessungsgrundlage für sich in Anspruch genommen haben; für eine Auseinandersetzung des Steuerschuldners mit nur einer Gemeinde - ohne Betroffenheit einer anderen Gemeinde - steht das Zuteilungsverfahren nicht zur Verfügung.
Ein Antrag auf Zuteilung der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage kann innerhalb von zehn Jahren ab Entstehung der Steuerschuld gestellt werden (§ 10 Abs. 5 Satz 2 KommStG 1993).
Das Finanzamt hat den Antrag auf Zuteilung mit Bescheid zu erledigen.
Als solche Erledigung kommt in Betracht:
Zurückweisungsbescheid (zB bei mangelnder Rechtzeitigkeit des Antrags),
Abweisungsbescheid (zB wenn nicht mehrere Gemeinden die auf einen Dienstnehmer entfallende Bemessungsgrundlage ganz oder teilweise in Anspruch nehmen oder wenn kein berechtigtes Interesse des Antragstellers vorliegt),
Zurücknahmebescheid (§ 85 Abs. 2 BAO),
Zuteilungsbescheid.
Der Zuteilungsbescheid ist an den Steuerpflichtigen und an die beteiligten Gemeinden zu richten und zuzustellen.
10.2.2. Anpassung "abgeleiteter" Bescheide
Rz 153
Im Falle der Erlassung eines Zuteilungsbescheides hat die Gemeinde den - davon abzuleitenden - Kommunalsteuerbescheid gemäß § 295 Abs. 2 BAO von Amts wegen anzupassen oder aufzuheben, und zwar unabhängig davon, ob die Rechtskraft eingetreten ist (§ 10 Abs. 6 KommStG 1993).
Hinsichtlich der Bemessungsverjährung gilt für Zuteilungbescheide und für hievon abgeleitete Steuerbescheide dasselbe wie für Zerlegungsbescheide.
11. Entstehen der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung (§ 11 KommStG 1993)
11.1. Entstehen der Steuerschuld
Rz 154
Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Arbeitslöhne gewährt (ebenso für Dienstgeberbeitrag gemäß § 41 Abs. 3 FLAG 1967), Gestellungsentgelte gezahlt oder Aktivbezüge ersetzt worden sind. Lohnzahlungen an Dienstnehmer iSd § 2 lit. a KommStG 1993, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen (Übereinstimmung mit § 43 Abs. 1 FLAG 1967 und § 79 Abs. 1 EStG 1988; vgl. LStR 2002 Rz 1201). Die Zurechnung von regelmäßig wiederkehrenden Lohnnachzahlungen zum Vormonat gilt auch für Gehälter und sonstige Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer und der freien Dienstnehmer.
11.2. Selbstbemessungsabgabe
Rz 155
Die KommSt ist eine Selbstbemessungsabgabe. Der Unternehmer hat die Steuer für einen Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonates an die Gemeinde zu entrichten (Fälligkeitstag). Werden laufende und sonstige Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 KommStG 1993).
11.3. Kommunalsteuerbescheid
Rz 156
Die vom Steuerschuldner selbst berechnete und der Abgabenbehörde bekannt gegebene Kommunalsteuer ist vollstreckbar, kann somit bei Nichtzahlung Rechtsgrundlage für die Ausstellung eines Rückstandsausweises sein und im Wege der Abgabenexekution (Rz 161) eingebracht werden.
Die Gemeinde hat gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 KommStG 1993 Kommunalsteuerbescheide zu erlassen, wenn ihr kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Die Erlassung (erstmaliger) Kommunalsteuerbescheide liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 KommStG 1993 geht § 201 Abs. 1 bis 3 BAO vor.
Nach § 201 Abs. 4 BAO kann innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Jahres in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen (vgl. BFG 25.11.2019, RV/7400195/2019). Dies gilt auch für die Festsetzung der Kommunalsteuer. Eine solche Zusammenfassung darf aber nur für Monate erfolgen, für die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 KommStG 1993 gegeben sind.
Die Festsetzung der Kommunalsteuer hat mit Abgabenbescheid zu erfolgen. Aus § 93 Abs. 3 BAO und aus § 198 Abs. 2 BAO ergeben sich zwingende Inhaltsbestandteile für den Spruch von Abgabenbescheiden. Dazu gehört die Angabe der Bemessungsgrundlage sowie der Art und Höhe der Abgabe.
Der Abgabenbescheid hat die gesamte Abgabe festzusetzen, nicht nur die Nachforderung bzw. Gutschrift, um die sich die Selbstberechnung als unrichtig erweist (vgl. zB VwGH 16.12.2009, 2009/15/0081).
Die (erstmalige) Erlassung von Kommunalsteuerbescheiden sowie die Abänderung und Aufhebung solcher Bescheide unterliegt der Bemessungsverjährung (Festsetzungsverjährung; §§ 207 bis 209a BAO).
Die Erlassung eines Kommunalsteuerbescheides kann (nach dem dritten Satz des § 11 Abs. 3 KommStG 1993) dann unterbleiben, wenn der Steuerschuldner nachträglich seine Selbstberechnung binnen drei Monaten ab Einreichung der Abgabenerklärung berichtigt und die Abgabenbehörde diese Berichtigung für zutreffend erachtet.
Berichtigt der Steuerschuldner die Selbstberechnung, so hat die Gemeinde
entweder die Verbuchung der Gebarung der Kommunalsteuer zu berichtigen oder
einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen (wenn die Gemeinde die berichtigte Selbstberechnung als nicht richtig beurteilt).
11.4. Jahressteuererklärung
Rz 157
Der Unternehmer hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung bis Ende März des Folgejahres abzugeben. Die Steuererklärung hat jahresbezogen die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten (§ 11 Abs. 4 KommStG 1993); eine Aufgliederung nach Monaten ist nicht erforderlich.
Der Unternehmer hat auch Nullerklärungen abzugeben, außer es wird dem Unternehmer von der zuständigen Gemeinde von vornherein keine Steuernummer zugeteilt (weil keine Dienstnehmer beschäftigt werden oder die Bemessungsgrundlage unter dem Freibetrag von 1.095 Euro liegt).
Über die Jahreserklärung ist nicht mit Bescheid abzusprechen (keine Jahresveranlagung). Die Gemeinden haben nur nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 KommStG 1993 Kommunalsteuerfestsetzungen mittels Abgabenbescheides vorzunehmen. Diese Bescheide können nach Maßgabe der §§ 293 ff BAO geändert oder aufgehoben werden.
Rz 158
Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen (§ 11 Abs. 4 Satz 4 KommStG 1993). In diesem Fall hat ein Unternehmer mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden nur eine Kommunalsteuererklärung zu übermitteln.
Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so ist der Gemeinde die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Formulars zu übermitteln (§ 11 Abs. 4 vorletzter Satz KommStG 1993).
Rz 159
Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege des FinanzOnline zu übermitteln (§ 11 Abs. 4 letzter Satz KommStG 1993). Auch diese Steuererklärung hat jahresbezogen die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten; eine Aufgliederung nach Monaten ist nicht erforderlich. In diesem Fall hat ein Unternehmer mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden das gleiche amtliche Formular den jeweiligen Gemeinden zu übermitteln.
Rz 160
Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist eine Steuererklärung binnen einem Monat ab Schließung abzugeben (§ 11 Abs. 4 Satz 3 KommStG 1993); diese Frist ist somit dann nicht bedeutsam, wenn das Unternehmen in der Gemeinde weiterhin noch eine oder mehrere Betriebsstätten unterhält.
Aus der Bezeichnung "Steuererklärung" (im § 11 Abs. 4 KommStG 1993) ergibt sich ua. die Berechtigung der Gemeinde, nach Maßgabe des § 135 BAO Verspätungszuschläge vorzuschreiben.
Die Gemeinde ist berechtigt, gemäß § 143 BAO die Aufgliederung der Jahresbeträge nach Kalendermonaten zu verlangen.
11.5. Einbringung
Rz 161
Die zwangsweise Einbringung der KommSt fällt in den Wirkungsbereich der Gemeinde und hat nach den Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung zu erfolgen (§§ 2 und 3 AbgEO).
12. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (§ 12 KommStG 1993)
Rz 162
Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde betrifft insbesondere
die Vereinbarung mit dem Unternehmer über die Höhe der Bemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 3 letzter Satz KommStG 1993),
die Vereinbarung mit dem Unternehmer über den befreiten Teil der Bemessungsgrundlage (§ 8 Z 2 iVm § 5 Abs. 3 KommStG 1993),
die Einigung mit dem Unternehmer über die Zerlegungsgrundlagen (§ 10 Abs. 3 KommStG 1993),
die Antragstellung beim Finanzamt auf Erlassung eines Zerlegungs- und Zuteilungsbescheides (§ 10 Abs. 4 und 5 KommStG 1993),
die Erlassung eigener Kommunalsteuerbescheide (§ 11 Abs. 3 KommStG 1993),
die Anregung einer Kommunalsteuerprüfung (§ 14 Abs. 1 vorletzter Satz KommStG 1993),
das Nachschaurecht (§ 14 Abs. 1 letzter Satz KommStG 1993).
13. Zuständigkeit des Finanzamtes (§ 13 KommStG 1993, §§ 60 f BAO)
Rz 163
Die Kommunalsteuer betreffende Zuständigkeiten der Finanzämter bestehen lediglich für folgende Maßnahmen:
Zerlegung der Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 4 KommStG 1993),
Zuteilung der Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 KommStG 1993),
Kommunalsteuerprüfung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KommStG 1993).
Rz 164
Die (sachliche) Zuständigkeit ergibt sich aus § 13 KommStG 1993 iVm §§ 60 und 61 BAO.
Gemäß § 13 KommStG 1993 ist die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt durchzuführen.
Für die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges vom Arbeitslohn ist das Finanzamt des Arbeitgebers zuständig. Das Finanzamt des Arbeitgebers ist jenes Finanzamt, das nach den Bestimmungen des § 60 BAO oder des § 61 BAO für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer bzw. der Umsatzsteuer im Allgemeinen zuständig ist (ZustRL Rz 83).
Das KommStG 1993 knüpft daran als weitere Zuständigkeit jene für die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage an (§ 10 KommStG 1993, ZustRL Rz 84).
Randzahlen 165 und 166: derzeit frei.
14. Kommunalsteuerprüfung (§ 14 KommStG 1993)
Randzahl 167: derzeit frei.
Rz 168
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KommStG 1993 obliegt die Kommunalsteuerprüfung dem für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamt (§ 86 EStG 1988), welches sich für die Durchführung der Prüfung des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge zu bedienen hat (§ 86 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988), oder der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der BVAEB (§ 41a Abs. 3 ASVG, § 30a Abs. 1a B-KUVG).
Bei der Durchführung der Kommunalsteuerprüfung ist das Prüfungsorgan des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge oder der Österreichischen Gesundheitskasse (bzw. BVAEB) als Organ der jeweils berührten Gemeinde tätig (§ 5 Abs. 1 Z 1 letzter Teilstrich PLABG bzw. § 41a Abs. 3 zweiter Satz ASVG). Das Prüfungsorgan wird funktional als Gemeindeorgan tätig, es besteht jedoch kein dienstrechtliches oder organisatorisches Weisungsrecht. Die Prüfungsergebnisse haben für die Gemeinde keine zwingende rechtsverbindliche Wirkung.
Rz 169
Die Gemeinden sind berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung anzufordern (§ 14 Abs. 1 zweiter Satz KommStG 1993).
Wird der Anforderung weder von einem Finanzamt noch von der Österreichischen Gesundheitskasse innerhalb von drei Monaten Folge geleistet, hat die Gemeinde das Recht, eine Kommunalsteuerprüfung nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung über Außenprüfungen durchzuführen.
Die Ermittlungsbefugnisse der Gemeinde entsprechen im Wesentlichen jenen nach § 147 BAO (Außenprüfung) und betreffen jene Maßnahmen, die für die Ermittlung einer Kommunalsteuerpflicht erforderlich sind (zB Einsichtnahme in Lohnkonten, aber auch Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, Geschäftsführerverträge usw.); hiefür sind jedoch weder eine Ankündigung, noch ein Prüfungsauftrag, noch eine Schlussbesprechung oder ein schriftlicher Bericht vorgesehen. Allerdings gilt das Wiederholungsprüfungsverbot des § 148 Abs. 3 BAO.
Daher darf eine Gemeinde, wenn für die betreffende Steuer bereits eine Kommunalsteuerprüfung (Außenprüfung nach § 147 BAO) durch das Finanzamt oder durch die Österreichische Gesundheitskasse vorgenommen wurde, für dieselben Abgaben (für dieselben Monate) eine Außenprüfung (im Sinne der weiter anwendbaren Nachschauregelungen der Landesabgabenordnungen) nur in den im § 148 Abs. 3 BAO genannten Fällen durchführen.
Dies betrifft insbesondere
den Fall der Zustimmung des Steuerpflichtigen,
die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) gegeben sind,
im Beschwerdeverfahren auf Veranlassung des Verwaltungsgerichtes, jedoch nur zur Prüfung der Begründung des Rechtsmittels oder neuer Tatsachen und Beweise.
Daneben bestehen für die Gemeinden die anderen in der BAO geregelten Ermittlungsmöglichkeiten, wie etwa
die Auskunftsverlangen nach § 143 BAO,
die Durchführung einer Nachschau nach § 144 BAO oder
die Vornahme eines Augenscheines nach § 182 BAO.
Sowohl die Durchführung von Außenprüfungen, Nachschauen als auch Maßnahmen zur Einbringung (Abgabenvollstreckung) dürfen nur von Organen der zuständigen Behörde vorgenommen werden. Eine Betrauung Dritter (zB Wirtschaftstreuhänder) mittels Werkverträgen ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig. Bei einer Nachschau durch Dritte (zB Wirtschaftstreuhänder) im Wege von befristet oder unbefristet abgeschlossenen "Dienstverträgen" (wobei die erhebungsberechtigte Gemeinde als "Arbeitgeber" fungiert) ist zu prüfen, ob es sich dabei tatsächlich um arbeitsrechtliche Dienstverträge und nicht allenfalls um Werkverträge handelt.
Über die Durchführung einer Kommunalsteuerprüfung durch die Gemeinde sind das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt und die Österreichische Gesundheitskasse zu verständigen.
15. Strafbestimmungen (§ 15 KommStG 1993) und Strafbestimmungen der Länder
15.1. Allgemeines
Rz 170
Die frühere Bestimmung des § 15 KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993 sah Strafbestimmungen vor. Mit Erkenntnis vom 20.06.2002, G 110, 111/02 hat der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben.
Nach der Aufhebung waren ausschließlich die Strafbestimmungen in den Landesabgabenordnungen (Abgabenverfahrensgesetz in Vorarlberg) anzuwenden (vgl. VfGH 9.10.2002, G 136/02 ua.).
Mit der Neufassung des § 15 KommStG 1993, BGBl. I Nr. 20/2009, wurden die in der nachstehenden Tabelle zusammengefassten Straftatbestände bundeseinheitlich geregelt; die Strafbestimmungen der Länder sind nur mehr für darüber hinausgehende oder davon abweichende Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte anzuwenden.
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Tatbestand
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Geldstrafe
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Ersatzfreiheitsstrafe
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Vorsätzliche Verkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht
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Normen und Schlagworte
- KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
Herkunft
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- Bestand
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- Dokumenttyp
- Info
- Geschäftszahl
- 2022-0.892.770
- Stammnummer
- 81674
- Gültig
- 26.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF