Findok · Erlässe & Informationen
2022-0.892.770
Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
geltende FassungInfo2022-0.892.770vom 26.01.2023Teil 5 von 5
Wortlaut laut Findok
bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages, höchstens 50.000 Euro
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bis zu sechs Wochen
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Fahrlässige Verkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht
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bis zum Einfachen des verkürzten Betrages, höchstens 25.000 Euro
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bis zu drei Wochen
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Vorsätzliche Nichtentrichtung spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird
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bis 5.000 Euro
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bis zu zwei Wochen
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Wer vorsätzlich
- die Kommunalsteuererklärung nicht termingerecht einreicht,
- oder eine abgabenrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen verletzt
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bis zu 500 Euro
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bis zu einer Woche
15.2. Vorsätzliche Verkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (§ 15 Abs. 1 KommStG 1993)
Rz 171
Tathandlung
Das Bewirken einer Kommunalsteuerverkürzung muss unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht erfolgen. Abgabenrechtliche Offenlegungspflichten sind ua. in § 11 KommStG 1993 und in § 119 BAO enthalten.
Rz 172
Täter
Nach dem Gesetzeswortlaut ("wer") kann jedermann Täter sein. Unmittelbarer Täter kann aber nur sein, wen eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht trifft.
a) Abgabepflichtiger
Die abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht trifft in erster Linie den Abgabepflichtigen.
Beispiel: Unternehmer
b) Haftungspflichtiger
Auch ein persönlich Haftungspflichtiger kommt als unmittelbarer Täter in Betracht, allerdings nur dann, wenn er nicht ohnedies als Vertreter oder sonstiger Wahrnehmender tätig geworden ist.
Beispiele: Geschäftsführer, faktischer Geschäftsführer
Wurde dabei die Haftung bereits bescheidmäßig geltend gemacht, so sind Personen, die bereits zur Haftung herangezogen worden sind, Gesamtschuldner und damit Abgabenschuldner (§ 7 Abs. 1 BAO). Als Abgabepflichtiger (Abgabenschuldner) im Sinne des § 77 Abs. 1 BAO unterliegen daher auch sie in vollem Umfang den abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten.
Solange die Haftung noch nicht geltend gemacht worden ist, gelten die für die Abgabepflichtigen getroffenen gesetzlichen Vorschriften gemäß § 77 Abs. 2 BAO, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt, sinngemäß.
c) Wahrnehmender
Als unmittelbarer Täter einer Abgabenhinterziehung kommen auch alle Personen in Betracht, die auf Grund rechtlicher oder vertraglicher Verpflichtung die abgabenrechtlichen Verpflichtungen eines Abgabe- oder Abfuhrpflichtigen wahrzunehmen haben und diese auch bloß faktisch wahrnehmen.
Beispiel: Buchhalter, Geschäftsführer bzw. Steuerberater, der (die) mit der Erledigung der Kommunalsteuererklärung betraut ist (sind);
Gemäß §§ 119 ff BAO trifft diese Pflicht zunächst den Abgabepflichtigen selbst. Ein persönliches Handeln des Abgabepflichtigen ist aber nur dort erforderlich, wo dies ausdrücklich durch Gesetz oder behördliche Anordnung bestimmt ist.
In allen anderen Fällen kann sich der Abgabepflichtige durch eine voll handlungsfähige Person vertreten lassen.
Vertreter ist, wer eine Erklärung im Namen eines anderen abgibt oder entgegennimmt, während die Rechtsfolgen in der Person des anderen (des Vertretenen) eintreten. Man unterscheidet zwei Arten von Vertretern: die gesetzlichen und die gewillkürten, je nachdem, ob die Vertretungsbefugnis durch Gesetz oder behördliche Bestellung oder aber durch Bevollmächtigung entsteht.
Voll handlungsfähige Personen können sich ua. durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen (§ 83 Abs. 1 BAO). Wie weit die Vertretungsbefugnis geht, richtet sich nach dem Inhalt der Vollmacht. Beschränkt handlungsfähige oder handlungsunfähige Personen werden durch gesetzliche Vertreter vertreten (zB Eltern).
Nicht nur der unmittelbare Täter begeht eine Verwaltungsübertretung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu veranlasst, es auszuführen, oder der sonst seine Begehung erleichtert (§ 7 VStG).
Somit sind folgende Formen der Mitwirkung zu unterscheiden:
unmittelbare Täter: die unmittelbare Verwirklichung eines Sachverhaltes, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht;
Bestimmungstäter: das Bestimmen eines anderen bzw. die Initiierung einer Tat durch andere Personen bzw. die Initiierung einer durch eine andere Person ausgeführte Handlung von anderen Personen zu einem solchen Verhalten,
Beitragstäter: Ausübung eines sonstigen Beitrags zu einem solchen Verhalten.
Rz 173
Taterfolg
Der Eintritt einer Verkürzung der Kommunalsteuer ist objektives Tatbestandsmerkmal von § 15 Abs. 1 KommStG 1993.
Rz 174
Subjektive Tatseite
Der Tatbestand des § 15 Abs. 1 KommStG 1993 kann mit Vorsatz oder Fahrlässigkeit verwirklicht werden.
Vorsatz
Ein Täter handelt vorsätzlich, wenn er einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Ausreichend ist jedoch bereits bedingter Vorsatz (Eventualvorsatz), also dass der Täter die Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet.
Fahrlässigkeit
Sowohl bewusste als auch unbewusste Fahrlässigkeit sind für die Ahndung gemäß § 15 Abs. 1 KommStG 1993 ausreichend. Bewusst fahrlässig handelt, wer zwar die Gefahr der Verwirklichung eines Sachverhaltes, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, erkennt, sich aber in der Hoffnung, es möge alles gut ausgehen, darauf einlässt. Bei der unbewussten Fahrlässigkeit sieht der Beschuldigte die Gefahr der Sachverhaltsverwirklichung nicht, hätte sie aber, hätte er alle seine Fähigkeiten bestmöglich eingesetzt, erkennen können.
Rz 175
Strafe
Es sind Geldstrafen bis zu 50.000 Euro für die vorsätzliche Begehung und bis zu 25.000 Euro für die fahrlässige Begehung vorgesehen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen festzusetzen; bei Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen.
15.3. Nichtentrichtung der Kommunalsteuer (§ 15 Abs. 2 KommStG 1993) und Strafbestimmungen der Länder
Rz 176
Täter
Als Täter kommt grundsätzlich jeder in Betracht ("wer"). Unmittelbarer Täter sind jedoch nur solche Personen, denen eine Pflicht zur Berechnung und Entrichtung auferlegt ist, oder die Angelegenheiten solcher Personen wahrnehmen. Dies sind der Abgabepflichtige, der nach abgabenrechtlichen Vorschriften Haftende und der Wahrnehmende.
Siehe dazu Rz 172.
Nichtentrichtung
Grundsätzlich ist die Versäumung einer Zahlungsfrist nicht strafbar. Die Nichtentrichtung am Fälligkeitstag ist für sich alleine noch nicht strafbar. Erst wenn der Abgabepflichtige bzw. Haftungspflichtige auch innerhalb einer Nachfrist von fünf Tagen die Abgabe nicht entrichtet oder abführt, wird das Tatbild erfüllt. Trotz der Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr bleibt der Abgabepflichtige jedoch straffrei, wenn er spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit der Abgabenbehörde die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gibt (Strafausschließungsgrund). Diese Bekanntgabe ist auch dann rechtzeitig, wenn etwa am 5. Tag nach Fälligkeit ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht wird, in dem die Höhe der Kommunalsteuer enthalten ist.
Subjektive Tatseite
Der Tatbestand des § 15 Abs. 2 KommStG 1993 kann nur mit Vorsatz verwirklicht werden. Fahrlässigkeit ist nicht ausreichend.
Zum Vorsatz siehe Rz 174.
Strafe
Es ist eine Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro vorgesehen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen festzusetzen.
15.3.1. Fahrlässige Nichtentrichtung der Kommunalsteuer (Strafbestimmungen der Länder)
Rz 176a
Die abgabenrechtlichen Strafbestimmungen der Bundesländer Burgenland, Steiermark, Tirol und Wien gelten auch für die Kommunalsteuer und enthalten Tatbestände für die fahrlässige Nichtentrichtung von Abgaben.
Burgenländisches Abgabengesetz, LGBl. Nr. 14/2010 (§ 5 Abs. 1 Z 1)
Steiermärkisches Abgabengesetz, LGBl. Nr. 12/2010 (§ 4 Abs. 1 Z 1)
Tiroler Abgabengesetz, LGBl. Nr. 97/2009 (§ 10 Abs. 1)
Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962 idgF (§ 10)
Auch in diesen abgabenrechtlichen Strafbestimmungen ist die Strafbarkeit davon abhängig, dass die Kommunalsteuer nicht spätestens am 5. Tag nach ihrer Fälligkeit entrichtet wird und der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages und die Gründe der nicht zeitgerechten Entrichtung nicht bekannt gegeben werden.
Subjektive Tatseite
Für die genannten Tatbestände der Länder ist Fahrlässigkeit ausreichend; wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs. 1 VStG).
Strafe
Die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen sind länderweise unterschiedlich geregelt.
15.4. Verwaltungsübertretung gemäß § 15 Abs. 3 KommStG 1993 und Strafbestimmungen der Länder
Rz 177
Die Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs. 3 KommStG 1993 sind als Auffangtatbestände zu verstehen. Sie kommen nur dann zur Anwendung, wenn durch die Tathandlung nicht eine andere Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs. 1 KommStG 1993 begangen worden ist.
Täter
Siehe Rz 172.
Subjektive Tatseite
Die Tatbestände des § 15 Abs. 3 KommStG 1993 können nur mit Vorsatz, nicht auch fahrlässig begangen werden. Bedingter Vorsatz ist ausreichend.
Verwaltungsübertretungen
Als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs. 3 KommStG 1993 zählen folgende Verstöße:
Nicht termingemäße Einreichung der Kommunalsteuererklärung
Verletzung einer abgabenrechtlichen Pflicht zur Führung von Büchern oder Aufzeichnungen
Verletzung einer abgabenrechtlichen Pflicht zur Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen.
Nicht termingemäße Einreichung der Kommunalsteuererklärung
Reicht der Abgabepflichtige die Abgabenerklärung nicht ein, ist zu unterscheiden, ob er für deren Einreichung um eine Fristverlängerung angesucht hat oder nicht. Je nachdem ist die Finanzordnungswidrigkeit mit Ablauf der allgemeinen Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung oder mit dem fruchtlosen Ablauf der im Einzelfall verlängerten Frist vollendet.
Verletzung einer abgabenrechtlichen Pflicht zur Führung von Büchern oder Aufzeichnungen
Die Nichtbeachtung einer gesetzlichen Buchführungspflicht verwirklicht nur dann den Tatbestand des § 15 Abs. 3 KommStG 1993, wenn es sich um zwingende Vorschriften handelt. Der Tatbestand ist dann verwirklicht, wenn jemand diesen Pflichten überhaupt nicht nachgekommen ist, als auch dann, wenn den Pflichten nur unvollständig entsprochen wird.
Unter Büchern versteht man solche Aufschreibungen, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen. Alle anderen Aufschreibungen, die im Interesse der Abgabenerhebung zu führen sind, sind sonstige Aufzeichnungen.
Abgabenrechtliche Vorschriften über die Führung von Büchern und sonstigen Aufzeichnungen bestehen vor allem in den §§ 124 ff BAO. Weitere Verpflichtungen ergeben sich aus § 126 BAO, §§ 127 f BAO.
Wer nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen. Durch § 124 BAO werden diese Bestimmungen zu abgabenrechtlichen Vorschriften (wie zB §§ 189 bis 243 UGB) aber auch alle anderen Vorschriften in Bundesgesetzen, die irgendeine Aufzeichnungspflicht regeln.
Verletzung einer abgabenrechtlichen Pflicht zur Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen
Abgabenrechtliche Vorschriften über die Aufbewahrung von Büchern und sonstigen Aufzeichnungen finden sich vor allem in § 132 BAO.
Verletzungen gegen nicht zwingende Vorschriften (Sollvorschriften) wie die Formerfordernisse nach § 131 BAO können nicht geahndet werden.
Strafe
Es ist eine Geldstrafe von bis zu 500 Euro vorgesehen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu einer Woche festzusetzen.
15.4.1. Abgabenrechtliche Strafbestimmungen der Länder
Rz 177a
Die abgabenrechtlichen Strafbestimmungen in den nachstehend angeführten Bundesländern gelten auch für die Kommunalsteuer und enthalten weitere Straftatbestände, die zum einen Teil § 15 Abs. 3 KommStG 1993 ähnlich sind, zum anderen Teil jedoch auch andere Verhaltensweisen pönalisieren.
Burgenländisches Abgabengesetz, LGBl. Nr. 14/2010 (§ 5 Verwaltungsübertretungen)
Steiermärkisches Abgabengesetz, LGBl. Nr. 12/2010 (§ 4 Strafbestimmungen)
Oö. Abgabengesetz, LGBl. Nr. 102/2009 (§ 12 Sonstige Abgabenordnungswidrigkeiten)
Tiroler Abgabengesetz, LGBl. Nr. 97/2009 (§ 9 Sonstige Abgabenordnungswidrigkeiten)
Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962 idF LGBl. Nr. 71/2018 (§ 10 Verwaltungsübertretungen)
Vorarlberg: Abgabengesetz, LGBl. Nr. 56/2009 (§ 12 Abgabenordnungswidrigkeit)
Kärntner Abgabenorganisationsgesetz, LGBl. Nr. 42/2010 (§ 14 Abgabenordnungswidrigkeiten)
NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetz 2009, 126. Stück/2009 (§ 10 Verwaltungsstrafbestimmungen)
15.5. Selbstanzeige
Rz 177b
Seit 1.1.2011 kann nunmehr auch für die Kommunalsteuer eine Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG zu einer Straffreiheit führen. Dies ist in § 254 Abs. 1 FinStrG geregelt.
Voraussetzung dafür ist unter anderem:
die Darlegung der Verfehlung,
Offenlegung der für die Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände,
die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird,
tatsächliche schuldbefreiende Entrichtung binnen einer Frist von einem Monat für jenen Betrag, der vom Anzeiger geschuldet wird, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann.
Rz 177c
Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des geschuldeten Betrages an den Anzeiger zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden.
Als Entrichtung gilt nicht nur die tatsächliche Bezahlung, sondern jede effektive Entrichtung, wie beispielsweise die Aufrechnung mit bestehenden Abgabenguthaben. Nicht als Entrichtung gelten die Abschreibung (Löschung und Nachsicht) und die Entlassung aus der Gesamtschuld gemäß §§ 235 ff BAO, da in diesen Fällen keine tatsächliche Schadensgutmachung vorliegt.
Rz 177d
Straffreiheit tritt nicht ein:
a)wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen gegen den Anzeiger oder gegen andere an der Tat Beteiligte gesetzt waren,
b)wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war, oder
c)wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen (zB vorsätzliche Kommunalsteuerverkürzung) die Selbstanzeige anlässlich einer kommunalsteuerlichen Nachschau oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird, oder
d)bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches eine Selbstanzeige erstattet worden ist.
Rz 177e
Werden Selbstanzeigen anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur unter der weiteren Voraussetzung insoweit ein, als auch eine mit einem Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung unter sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs. 2 FinStrG (vgl. Rz 177c) entrichtet wird.
Die Abgabenerhöhung beträgt 5% der Summe der sich aus den Selbstanzeigen ergebenden Mehrbeträge. Übersteigt die Summe der Mehrbeträge 33.000 Euro, ist die Abgabenerhöhung mit 15%, übersteigt die Summe der Mehrbeträge 100.000 Euro, mit 20% und übersteigt die Summe der Mehrbeträge 250.000 Euro, mit 30% zu bemessen. Insoweit Straffreiheit nicht eintritt, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung, dennoch entrichtete Beträge sind gutzuschreiben. Die Abgabenerhöhung gilt als Nebenanspruch im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO.
15.6. Beschwerde und Revision (§ 15a KommStG 1993)
15.6.1. Zustellung von Erkenntnissen und Beschlüssen
Rz 177f
Eine schriftliche Ausfertigung der Erkenntnisse und Beschlüsse (ausgenommen verfahrensleitende Beschlüsse) eines Verwaltungsgerichtes des Landes im Zusammenhang mit einer Bestimmung des Kommunalsteuergesetzes ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zuzustellen.
15.6.2. Parteistellung des Bundesministers für Finanzen
Rz 177g
Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder kann der Bundesminister für Finanzen in den Angelegenheiten des Kommunalsteuergesetzes wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
16. Inländische und ausländische Unternehmen, inländische und ausländische Betriebsstätten
16.1. Allgemeines
16.1.1. Zurechnung der Dienstnehmer
Rz 178
Die einzelnen Dienstnehmer und deren Arbeitslöhne iSd KommStG 1993 sind immer einer Betriebsstätte, uU mehreren Betriebsstätten des Unternehmens zuzurechnen. Zu den Arbeitslöhnen zählen je nach Bemessungsgrundlage Löhne und Gehälter, Gestellungsentgelte oder der Ersatz der Aktivbezüge (§ 5 Abs. 1 KommStG 1993).
16.1.2. Inländisches Unternehmen ohne ausländische Betriebsstätte
Rz 179
Unterhält ein inländisches Unternehmen im Ausland keine Betriebsstätte, unterliegen die Arbeitslöhne eines im Ausland eingesetzten Dienstnehmers - vorbehaltlich der Befreiungen gemäß § 5 Abs. 2 lit. c KommStG 1993 iVm § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 EStG 1988 und § 8 Z 2 KommStG 1993 - zur Gänze der KommSt. Wo der Dienstnehmer des inländischen Unternehmens wohnhaft (ansässig) ist, hat für die KommSt keine Bedeutung.
16.1.3. Inländisches Unternehmen mit ausländischer Betriebsstätte
Rz 180
Unterhält ein inländisches Unternehmen im Ausland eine Betriebsstätte iSd § 4 KommStG 1993, unterliegen die Arbeitslöhne insoweit nicht der KommSt, als die Dienstnehmer der ausländischen Betriebsstätte des Unternehmens zuzurechnen sind.
16.1.4. Ausländisches Unternehmen mit inländischer Betriebsstätte
Rz 181
Unterhält ein ausländisches Unternehmen im Inland eine Betriebsstätte iSd § 4 KommStG 1993, unterliegen die Arbeitslöhne insoweit der KommSt, als die Dienstnehmer der inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind.
16.1.5. Ausländisches Unternehmen ohne inländische Betriebsstätte
Rz 182
Beschäftigt ein ausländisches Unternehmen im Inland einen Dienstnehmer, verfügt das ausländische Unternehmen aber weder vorübergehend noch dauerhaft im österreichischen Bundesgebiet über eine Betriebsstätte, ist keine Kommunalsteuerpflicht gegeben.
Zum Vorliegen einer Betriebsstätte siehe Rz 40 ff bzw. Rz 183 ff.
16.2. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
16.2.1. Bedeutung der DBA für die KommSt 1993
Rz 183
Ein DBA ist bei der Beurteilung der KommSt-Pflicht nur dann zu beachten, wenn im DBA die Gewerbesteuer (dazu zählt, auch wenn sie im Abkommen neben der Gewerbesteuer nicht angeführt ist, die Lohnsummensteuer - eine Erhebungsform der Gewerbesteuer) aufgezählt und eine automatische Anpassungsklausel enthalten ist (siehe dazu Rz 183a). Nach dieser Klausel unterliegen auch neu eingeführte Steuern dem DBA, wenn sie jenen entsprechen, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens erfasst sind. In diesem Sinn ist die KommSt als Gewerbesteuer, und zwar als modifizierte Lohnsummensteuer zu betrachten. Ausländische Unternehmen, die vor Inkrafttreten des KommStG 1993 hinsichtlich der auf die inländischen Unternehmenseinrichtungen entfallenden Erträge von der Gewerbesteuer und damit auch von der Verpflichtung zur Entrichtung der Lohnsummensteuer ausgenommen waren, sind es auch nach Inkrafttreten des KommStG 1993.
Der Begriff "Lohnsummensteuern" im Art. 2 Abs. 2 OECD-Musterabkommen dient nur der möglichen Erfassung von Einkommensteuern, die allenfalls von der Lohnsumme bemessen werden.
Rz 183a
Folgende DBA nennen im sachlichen Anwendungsbereich die österreichische Gewerbesteuer und können daher für die Beurteilung einer Kommunalsteuerpflicht bei internationalen Sachverhalten relevant sein:
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Ägypten
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Luxemburg
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Australien
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Malaysia
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Belgien
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Malta
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Brasilien
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Niederlande
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China
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Portugal
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Deutschland
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Schweden
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Frankreich
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Schweiz
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Großbritannien
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Slowakei
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Indonesien
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Thailand
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Israel
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Tunesien
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Italien
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Ungarn
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Kanada
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Zypern
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Liechtenstein
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Auch wenn im DBA-Deutschland 2002, BGBl. III Nr. 182/2002, die Gewerbesteuer bei den bestehenden österreichischen Steuern, für die das Abkommen gilt, nicht mehr angeführt wird, fällt diese aufgrund der Bestimmung des Abs. 12 lit. a des Protokolls zu Art. 24 DBA-Deutschland weiterhin in den Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland. Es ist daher aufgrund der Bestimmungen des DBA-Deutschland 1954 zu prüfen, ob eine Entlastung von der österreichischen Kommunalsteuer zu gewähren ist (vgl. VwGH 15.09.2016, 2013/15/0219).
16.2.2. DBA ist maßgebend
16.2.2.1. Allgemeines
Rz 184
DBA können innerstaatliches Recht nicht begründen oder erweitern, sondern nur beschränken:
Eine Kommunalsteuerpflicht in Bezug auf ein ausländisches Unternehmen, das in Österreich tätig wird, kann in Österreich nur eintreten, wenn eine Betriebsstätte sowohl nach österreichischem Recht als auch nach dem DBA vorliegt.
Eine Kommunalsteuerpflicht in Bezug auf ein inländisches Unternehmen, das im Ausland tätig wird, kann in Österreich nicht eintreten, wenn eine ausländische Betriebsstätte nach österreichischem Recht vorliegt; ob diese Einrichtung auch eine Betriebsstätte iSd DBA darstellt, ist nicht maßgebend.
16.2.2.2. Anwendung von DBA
Rz 185
Bei der Anwendung von DBA ist folgendermaßen vorzugehen:
1.Es ist der inländische Besteuerungsanspruch nach inländischem Recht zu ermitteln.
2.Sodann ist auf der Grundlage des Abkommens zu entscheiden, ob und inwieweit der im ersten Schritt ermittelte inländische Besteuerungsanspruch aufrechterhalten werden kann.
3.Der im ersten Schritt innerstaatlich ermittelte und dann abkommenskonform adaptierte Besteuerungsanspruch ist schließlich in einem dritten Schritt nach inländischem Recht durchzusetzen (vgl. EStR 2000 Rz 33).
16.2.3. Dauerhafte feste Einrichtungen
16.2.3.1. Ausländisches Unternehmen
Rz 186
Für ein ausländisches Unternehmen fällt keine KommSt an,
wenn es eine inländische Betriebsstätte iSd § 4 KommStG 1993 iVm BAO, nicht aber iSd DBA unterhält, und die Gewerbesteuer mit Anpassungsklausel im Abkommen enthalten ist (Einschränkung der KommSt durch das DBA).
Beispiele
Forschungsinstitut eines ausländischen Unternehmens ohne Betriebsstätteneigenschaft iSd DBA.
Hilfsstützpunkt einer britischen GmbH ohne Betriebsstätteneigenschaft (BMF 11.1.1994, SWI 1994, 75, VwGH 15.12.1999, 98/13/0021).
Inländische Repräsentanz eines schweizerischen Unternehmens mit der Eigenschaft eines bloßen unternehmerischen Hilfsstützpunktes im Sinne von Artikel 5 Abs. 3 DBA Schweiz zu (BMF 30.12.1993, SWI 1994, 40).
16.2.3.2. Inländisches Unternehmen
Rz 187
Für ein inländisches Unternehmen fällt für eine im Ausland gelegene Betriebsstätte keine KommSt an,
wenn es sich hiebei um eine Betriebsstätte iSd § 4 KommStG 1993 iVm BAO handelt, wobei es gleichgültig ist, ob sie auch eine Betriebsstätte nach DBA begründet. Das Bestehen der ausländischen BAO-Betriebsstätte beseitigt den inländischen KommSt-Anspruch für die ausländische Betriebsstätte; dieser kann durch ein DBA nicht begründet werden. Dabei ist es in Bezug auf das inländische Unternehmen gleichgültig, ob die Gewerbesteuer im Abkommen angeführt ist.
16.2.3.3. Hilfsstützpunkte
Rz 188
Bestimmten Einrichtungen von untergeordneter Bedeutung, die wohl nach § 4 KommStG 1993 iVm BAO Betriebsstättencharakter haben, werden nach diversen DBA aus dem Betriebsstättenbegriff ausgenommen. DBA, die auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 4 OECD-Musterabkommen abgeschlossen sind, betrachten folgende Einrichtungen nicht als Betriebsstätten (diese sind daher als Hilfsbetriebsstätten zu betrachten):
a)Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit nur vorbereitender oder realisierender Natur ist bzw. Hilfstätigkeit darstellt, muss daher die Gesamttätigkeit des Unternehmens sein; danach ist zu entscheiden, ob die Tätigkeit in einer festen Geschäftseinrichtung an sich einen wesentlichen und maßgeblichen Teil der Tätigkeit des Gesamtunternehmens ausmacht.
16.2.4. Kein Besteuerungsrecht am Unternehmensgewinn
Rz 189
Trotz Vorliegens einer inländischen Betriebsstätte iSd § 4 KommStG 1993 iVm BAO und des DBA fällt dann keine KommSt an, wenn Österreich kein Besteuerungsrecht am Unternehmensgewinn hat und die Gewerbesteuer im Abkommen angeführt ist.
Beispiele
Deutsche Luftfahrtunternehmen, Schlussprotokoll zu Artikel 24 lit. a DBA Deutschland 2000, Artikel 6 Abs. 1; DBA Deutschland 1955; VwGH 3.8.2000, 99/15/0265
Japanisches Luftfahrtunternehmen, Artikel VIII Abs. 2 DBA Japan, VwGH 28.3.2001, 2000/13/0134
Britisches Luftfahrtunternehmen, Art. 8 DBA Großbritannien, BMF 27.6.1994 EAS 462, SWI 1994, 269
16.2.5. Bauausführungen
16.2.5.1. Bundesabgabenordnung (BAO)
Rz 190
Gemäß § 29 Abs. 2 lit. c BAO begründen Bauausführungen, deren Dauer 6 Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird, eine Betriebsstätte.
16.2.5.2. DBA ist maßgebend
Rz 191
Nur wenn die Gewerbesteuer (dazu zählt auch die Lohnsummensteuer) bei den unter das Abkommen fallenden Abgaben aufgezählt ist, ist der Betriebsstättenbegriff des DBA bei Beurteilung einer Kommunalsteuerpflicht heranzuziehen (DBA mit Anpassungsklausel).
16.2.5.2.1. Ausländisches Unternehmen
Rz 192
Für ein ausländisches Unternehmen besteht keine KommSt-Pflicht,
wenn die inländische Bauausführung zwar eine Betriebsstätte nach der BAO, nicht aber nach dem DBA darstellt (Einschränkung des KommStG 1993 durch DBA),
wenn die inländische Bauausführung keine Betriebsstätte nach der BAO, aber nach dem DBA darstellt. Mangels BAO-Betriebsstätte besteht kein Anspruch auf KommSt; dieser kann durch das DBA nicht begründet werden.
Beispiel
Nach DBA-Deutschland ist eine Bauausführung oder Montage nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
Daraus folgt für ein deutsches Unternehmen:
Die Bauausführung des dt. Unternehmens im Inland beträgt 7 Monate: Betriebsstätte nach BAO, aber nicht nach DBA: Keine KommSt.
Die Bauausführung des dt. Unternehmens im Inland beträgt 13 Monate. Betriebsstätte nach BAO und DBA: KommSt.
16.2.5.2.2. Inländisches Unternehmen
Rz 193
Für ein inländisches Unternehmen besteht für eine ausländische Bauausführung keine KommSt-Pflicht,
wenn die Bauausführung eine Betriebsstätte nach der BAO darstellt, wobei es gleichgültig ist, ob sie auch eine Betriebsstätte nach DBA begründet. Das Bestehen der ausländischen BAO-Betriebsstätte beseitigt den inländischen KommSt-Anspruch,
Beispiel
Die Bauausführung des österreichischen Unternehmens in Deutschland beträgt
7 Monate. Betriebsstätte nach BAO, aber nicht nach DBA: Keine KommSt.
13 Monate. Betriebsstätte nach BAO und nach DBA: Keine KommSt.
Rz 194
Für ein inländisches Unternehmen besteht für eine ausländische Bauausführung KommSt-Pflicht,
wenn die Bauausführung weder eine Betriebsstätte nach BAO noch nach DBA begründet.
Beispiel
Die Bauausführung des österreichischen Unternehmens in Deutschland beträgt 5 Monate: Keine Betriebsstätte nach BAO und nach DBA: KommSt-Pflicht.
16.2.6. DBA sind nicht maßgebend
16.2.6.1. Betriebsstättenbegriff iSd § 4 KommStG 1993
Rz 195
Fällt die Gewerbesteuer (dazu zählt auch die Lohnsummensteuer) und damit die KommSt nicht in den sachlichen Anwendungsbereich eines DBA, ist ausschließlich der Betriebsstättenbegriff iSd § 4 KommStG 1993 iVm BAO maßgebend.
Beispiele
Inländische Hilfsstützpunkte und Repräsentanzen eines ausländischen Unternehmens haben idR Betriebsstätteneigenschaft iSd KommStG 1993.
IZm Bauausführungen besteht KommSt-Pflicht,
wenn die inländische Bauausführung des ausländischen Unternehmens die Dauer von 6 Monaten überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird,
wenn die ausländische Bauausführung des inländischen Unternehmens die Dauer von 6 Monaten nicht überstiegen hat bzw. voraussichtlich nicht übersteigen wird.
16.2.6.2. Beschränkung auf Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer
Rz 196
Die KommSt wird von Abkommen, die den Anwendungsbereich hinsichtlich der Steuern vom Einkommen nur auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer beschränken und die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer ausschließen, nicht berührt. Die KommSt fällt nicht in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Abkommen. Dazu gehören bspw. Finnland, Indien, Norwegen, Pakistan, Philippinen, Südafrika, USA.
16.2.7. § 48 BAO-Bescheide
Rz 197
Bescheide, mit denen eine Befreiung von der Gewerbesteuer zuerkannt wurde, entfalten für die KommSt keine Wirkung. Die Beurteilung, ob Arbeitslöhne oder Gestellungsentgelte, die in einer inländischen Einrichtung des ausländischen Unternehmens anfallen, der KommSt unterliegen, hat ausschließlich nach den Bestimmungen des KommStG 1993 zu erfolgen. Im Übrigen ist § 48 BAO nur für Abgaben anwendbar, die durch Abgabenbehörden des Bundes eingehoben werden.
16.3. Unternehmensrechtlicher (Fern-)Geschäftsführer
16.3.1. Auswirkung der Einkommen(Lohn-)steuer
Rz 198
Für die Einkommen(Lohn-)steuer bestehende Sonderregelungen oder Verständigungsvereinbarungen nach diversen DBA (zB Deutschland, Schweiz) haben für die KommSt keine Bedeutung.
16.3.2. Zuordnung des Geschäftsführers
Rz 199
Ein Dienstnehmer iSd KommStG 1993 ist derjenigen Betriebsstätte des Unternehmens zuzurechnen, mit der er nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten überwiegend unternehmerisch verbunden ist bzw. zu der die engeren ständigen Beziehungen bestehen. Die unternehmerische Verbundenheit kann im Sinne einer funktionellen Zugehörigkeit, das ist im Sinne der Zugehörigkeit des Dienstnehmers zum Aufgabenbereich der Betriebsstätte verstanden werden. Dienstnehmer einer bestimmten Betriebsstätte kann daher auch jemand sein, der nicht in den Räumen der Betriebsstätte, sondern außerhalb arbeitet, wenn er nur in bestimmten ständigen Beziehungen zu dieser Betriebsstätte steht.
Die persönliche Tätigkeit des Geschäftsführers einer GmbH besteht im Wesentlichen in der Erteilung von Weisungen, wie die Gesellschaft im Allgemeinen und im Einzelnen betrieben werden soll. Die "Ausübung" der Tätigkeit eines solchen Geschäftsführers ist mit dem Zugang der Weisung an die GmbH vollendet. Da sich nun dieser Zugang am Ort des Sitzes der GmbH vollzieht, ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Geschäftsführers einer GmbH - gleichgültig, ob der Geschäftsführer den Entschluss für die einzelne Weisung im Inland oder Ausland gefasst hat - am Ort des Sitzes der Gesellschaft persönlich ausgeübt wird (VwGH 7.5.1979, 2669/78).
16.3.2.1. Geschäftsführer einer inländischen GmbH
16.3.2.1.1. GmbH mit inländischen Betriebsstätten
Rz 200
Ist der Geschäftsführer einer inländischen GmbH als Dienstnehmer iSd KommStG 1993 anzusehen, ist er der inländischen Geschäftsleitung der GmbH zuzurechnen (Betriebsstätte gemäß § 29 Abs. 2 lit. a BAO), auch wenn er im Ausland ansässig ist und von seiner ausländischen Wohnung aus tätig wird.
16.3.2.1.2. GmbH mit ausländischen Betriebsstätten
Rz 201
Eine Bezugsaufteilung kommt nur dann in Betracht, wenn eine inländische GmbH im Ausland eine Betriebsstätte unterhält (zB ausländische Zweigniederlassung), mit deren geschäftlicher Leitung der Geschäftsführer der inländischen GmbH betraut ist, ohne dafür ein gesondertes Geschäftsführerentgelt zu beziehen. Dann unterliegt nur der auf die österreichische Betriebsstätte entfallende Bezugsteil der KommSt. Von einer Bezugsaufteilung ist dann abzusehen, wenn die GmbH im Ausland eine Betriebsstätte unterhält, für deren Geschäftsbetrieb ein eigener Filial-Geschäftsführer bestellt ist.
16.3.2.2. Geschäftsführer einer ausländischen GmbH
16.3.2.2.1. Inländische Zweigniederlassung
Rz 202
Ist der Geschäftsführer einer ausländischen GmbH auch zur Vertretung der Gesellschaft für den Geschäftsbetrieb einer inländischen Zweigniederlassung bestellt (§ 107 Abs. 2 GmbHG), unterliegen die Bezüge, die der inländischen Niederlassung zuzurechnen sind, der KommSt (BMF 22.2.1996, SWI 152; BMF 19.1.1998, EAS 1214, SWI 194). Gleiches gilt für ein gemäß § 254 Abs. 2 AktG zum ständigen Vertreter einer inländischen Zweigniederlassung bestelltes Vorstandsmitglied einer ausländischen AG.
16.3.3. Überlassung des Geschäftsführers
16.3.3.1. Überlassung durch ausländisches Unternehmen
Rz 203
Wird eine Arbeitskraft eines ausländischen Unternehmens einer inländischen GmbH als deren Geschäftsführer im Rahmen einer Arbeitskräftegestellung überlassen, gilt der Geschäftsführer als Dienstnehmer gemäß § 2 lit. b KommStG 1993 und ist daher die inländische GmbH mit 70% des gezahlten Gestellungsentgeltes kommunalsteuerpflichtig, gleichgültig, ob und wie lange sich der Geschäftsführer im Inland aufhält.
16.3.3.2. Überlassung durch inländisches Unternehmen
Rz 204
Wird ein Dienstnehmer eines inländischen Unternehmens einer ausländischen GmbH als deren Geschäftsführer im Rahmen einer Arbeitskräftegestellung überlassen, bleibt das inländische Unternehmen mit seinen Gesamtbezügen für sechs Kalendermonate (§ 4 Abs. 3 KommStG 1993) kommunalsteuerpflichtig. Danach wird durch das Agieren des Geschäftsführers in Anlagen und Einrichtungen des Beschäftigers am Ort der Arbeitserbringung durch den überlassenen Geschäftsführer eine Betriebsstätte des Überlassers begründet (vgl. VwGH 13.09.2006, 2002/13/0051). Ab diesem Zeitpunkt sind mangels inländischer Betriebsstätte die Voraussetzungen des § 1 KommStG 1993 nicht erfüllt.
16.4. Arbeitskräfteüberlassung
Rz 205
Zur Arbeitskräfteüberlassung siehe Rz 103 ff.
16.5. Personalentsendungen im internationalen Konzern
16.5.1. Formen
Rz 206
Die Personalentsendung kann im Rahmen einer so genannte Assistenzleistung (= Werkvertrag) oder einer Arbeitskräfteüberlassung erfolgen:
Bei der Assistenzleistung erbringt das entsendende Unternehmen unter eigener Verantwortung eine Aktivleistung.
Bei der Arbeitskräfteüberlassung erbringt das entsendende Unternehmen eine bloße Duldungsleistung (Überlassung der Arbeitskräfte), die Tätigkeit beschränkt sich allein auf die Bereitstellung von Arbeitskräften.
Die Unterscheidung zwischen Assistenzleistung und Arbeitskräfteüberlassung ergibt sich auf Grund der vertraglichen Bedingungen.
16.5.2. Assistenzleistung durch aus - oder inländisches Konzernunternehmen
16.5.2.1. Ausländisches Unternehmen
Rz 207
Ein ausländisches Unternehmen ist nur dann kommunalsteuerpflichtig,
wenn iZm Assistenzleistungen eine Betriebsstätte iSd § 4 KommStG 1993 iVm BAO im Inland begründet wird, zB durch einen Raum, der von der österreichischen Tochtergesellschaft dem entsandten Personal der ausländischen Muttergesellschaft zur Verfügung gestellt wird (VwGH 21.5.1997, 96/14/0084, Unternehmensberatung, DBA Schweiz: Die Mitbenutzung des vom Unternehmen dem Unternehmensberater zur Verfügung gestellten Raumes steht der Annahme einer Betriebsstätte desselben nicht entgegen). Mit Begründung der Betriebsstätte entsteht die Kommunalsteuerpflicht. Ist zudem in einem DBA die Gewerbesteuer aufgezählt und eine automatische Anpassungsklausel enthalten, muss die Betriebsstätte auch eine Betriebsstätte iSd DBA darstellen (siehe auch Rz 183 f).
16.5.2.2. Inländisches Konzernunternehmen
Rz 208
Ein inländisches Unternehmen ist kommunalsteuerpflichtig,
wenn Assistenzleistungen gegenüber einer inländischen Konzerngesellschaft erbracht werden
wenn iZm Assistenzleistungen gegenüber einer ausländischen Konzerngesellschaft
eine Betriebsstätte iSd § 4 KommStG 1993 iVm BAO im Ausland nicht begründet wird oder
das inländische Unternehmen im Ausland zwar eine Betriebsstätte iSd § 4 KommStG 1993 iVm BAO unterhält, der aber die entsandten Mitarbeiter nicht zugerechnet werden können.
16.5.3. Arbeitskräfteüberlassung durch aus - oder inländisches Konzernunternehmen
16.5.3.1. Inländisches Konzernunternehmen
Rz 209
Arbeitskräfteüberlassung durch inländisches Konzernunternehmen
an ein ausländisches Unternehmen:
Kommunalsteuerpflichtig ist das inländische Unternehmen für die Dauer von sechs Kalendermonaten (§ 4 Abs. 3 KommStG 1993). Nicht die Integration der überlassenen Dienstnehmer in die Betriebsstätten der ausländischen Konzerngesellschaften als solche, sondern ihre darin liegende Beschäftigung in einer nicht im Inland gelegenen kommunalsteuerrechtlichen Betriebsstätte des inländischen Konzernunternehmens führt dazu, dass nach Ablauf von sechs Kalendermonaten die in § 1 KommStG 1993 normierten Voraussetzungen in Bezug auf diese Dienstnehmer nicht erfüllt sind (vgl. VwGH 21.10.2015, 2012/13/0085; siehe Ausführungen in Rz 204).
an ein inländisches Unternehmen:
Kommunalsteuerpflichtig ist das inländische entsendende Unternehmen (Anwendung der Sechsmonatsregelung gemäß § 7 KommStG 1993, Rz 120 ff).
16.5.3.2. Ausländisches Konzernunternehmen
Rz 210
Arbeitskräfteüberlassung durch ein ausländisches Konzernunternehmen an ein inländisches Unternehmen oder an die inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens:
Der inländische Beschäftiger (inländisches oder ausländisches Unternehmen mit Betriebsstätte im Inland) ist Steuerschuldner.
Bundesministerium für Finanzen, 26. Jänner 2023
Normen und Schlagworte
- KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Info
- Geschäftszahl
- 2022-0.892.770
- Stammnummer
- 81674
- Gültig
- 26.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF