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Findok · Erlässe & Informationen

2022-0.892.770

Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

geltende FassungInfo2022-0.892.770vom 26.01.2023Teil 2 von 5

Wortlaut laut Findok

Bei Umgründungen kann im Hinblick auf die lohnsteuerliche Nahebeziehung des KommStG 1993 der Übergang der Dienstverhältnisse iSd § 2 KommStG 1993 auf die Rechtsnachfolger im Gleichklang mit dem lohnsteuerlichen Übergang (der Teile) des Unternehmens angenommen werden; siehe UmgrStR 2002 Rz 304, 595 ff, 1216 ff, 1467 ff, 1628, 1777. 4. Betriebsstätte (§ 4 KommStG 1993) 4.1. Betriebsstätte iSd KommStG 1993 4.1.1. Eigenständige Umschreibung Rz 38 Der Begriff der Betriebsstätte ist für den Bereich der KommSt eigenständig definiert. Danach gilt als Betriebsstätte jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient. Damit ist anders als etwa im § 29 Abs. 1 BAO nicht auf einen Betrieb oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abgestellt, sondern auf die unternehmerische Tätigkeit. Er geht damit weit über jenen des § 29 BAO hinaus. 4.1.2. Mittelbare Ausübung Rz 39 Durch das Wort "mittelbar" werden auch jene Einrichtungen einbezogen, die nach der BAO nicht als Betriebsstätten angesehen werden, wie zB Arbeiterwohnstätten (Rz 89), vom Unternehmer den Dienstnehmern zur Verfügung gestellte Betriebserholungsheime (Urlaubsheime, Sport-, Fitness-, Freizeitanlagen udgl.). Liegt die Unternehmenstätigkeit zB im Vermieten eines Mietwohnhauses, dann dient dieses dem Unternehmen und ist - anders als nach § 29 BAO - eine Betriebsstätte iSd KommStG 1993 (vgl. VwGH 28.03.2001, 96/13/0018). Die Einbeziehung von bloß "mittelbar der unternehmerischen Tätigkeit dienenden" Einrichtungen in den Betriebsstättenbegriff des § 4 Abs. 1 KommStG 1993 ändert nichts daran, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme einer Betriebsstätte vorliegen müssen (vgl. VwGH 10.09.2020, Ro 2019/15/0178; VwGH 28.5.2019, Ro 2019/15/0009). Eine Betriebsstätte des Arbeitskräfte überlassenden Unternehmens ist nicht bloß dort, wo die in der Verwaltung des Überlassers tätigen Dienstnehmer agieren, sondern auch dort, wo die an Dritte überlassenen Dienstnehmer nicht nur vorübergehend tätig werden, nämlich in der in Betracht kommenden Betriebsstätte des Beschäftigers der überlassenen Dienstnehmer (VwGH 13.09.2006, 2002/13/0051; VwGH 21.10.2015, 2012/13/0085; VwGH 10.09.2020, Ro 2019/15/0178). Ab 1.1.2017 wird bei Arbeitskräfteüberlassungen erst nach Ablauf von sechs Kalendermonaten in der Betriebsstätte des Beschäftigers eine Betriebsstätte des Arbeitskräfte überlassenden Unternehmens begründet (§ 4 Abs. 3 KommStG 1993 idF des AbgÄG 2016, BGBl. I Nr. 117/2016). Zur Berechnung der sechs Kalendermonate siehe Rz 123 und Rz 124 (unter Berücksichtigung der vertraglichen Gestaltung). Die Sechsmonatsregelung ist stets firmenbezogen und nicht mitarbeiterbezogen zu sehen. Es sind also alle Überlassungen an denselben Beschäftiger zusammenzurechnen. Wenn durchgehend an denselben Beschäftiger Personal überlassen wird, ist ab dem 7. Monat die Beschäftigergemeinde für alle überlassenen Arbeitskräfte erhebungsberechtigt, egal wie lange die einzelne Arbeitskraft schon überlassen wurde. Beispiel 1: Wurde mit der Überlassung einer Arbeitskraft im Jahr 2016 vor dem 1.7. begonnen, so kann sich aus der Gesetzesänderung keine Änderung ergeben. Beispiel 2: Für die Überlassung einer Arbeitskraft, die nach dem 1.7.2016 beginnt, gilt für die Kalendermonate, die im Jahr 2017 liegen und die in einem Zeitraum von sechs Kalendermonaten ab Beginn der Arbeitskräfteüberlassung gelegen sind, dass der Überlasser noch keine Betriebsstätte beim Beschäftiger hat. Im Falle der Überlassung ins Ausland besteht für die im Jahr 2017 gelegenen Monate (innerhalb der vollen 6 Kalendermonate ab Beginn der Überlassung) eine Kommunalsteuerpflicht im Inland. Beispiel 3: Für die Überlassung einer Arbeitskraft, die ab dem 1.1.2017 beginnt, hat der Überlasser für den Zeitraum von sechs vollen Kalendermonaten keine Betriebsstätte beim Beschäftiger, weshalb bei Auslandssachverhalten für volle sechs Kalendermonate eine Kommunalsteuerpflicht im Inland gegeben ist. 4.1.3. Merkmale der Betriebsstätte iSd BAO 4.1.3.1. Betriebsstätte iSd BAO Rz 40 Betriebsstätte iSd BAO ist eine feste örtliche Anlage oder Einrichtung mit Verfügungsgewalt des Unternehmers zur unmittelbaren betrieblichen Tätigkeit und auf längere Dauer. 4.1.3.2. Feste örtliche Anlage oder Einrichtung Rz 41 Unter "fester örtlicher Anlage oder Einrichtung" sind Vorrichtungen, Räume oder Flächen zu verstehen, die wenigstens für eine gewisse betrieblich bedingte Zeit eine feste örtliche Beziehung schaffen. Dazu genügt es, wenn der Unternehmer über einen bestimmten Raum oder Fläche die (Mit)Verfügungsgewalt hat, die für die Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit ausreicht. In diesem Sinne ist ein flächenmäßig bestimmter Platz, über den der Unternehmer infolge einer ihm zustehenden oder eingeräumten Berechtigung für seine betrieblichen Zwecke verfügen kann, als Betriebsstätte anzusehen, wie zB ein behördlich zugewiesener Standplatz der Straßenhändler, Taxi- und Fiakerunternehmer. Ein Fahrzeug, in dem zB ein täglich von Ort zu Ort reisender Wanderhändler seine Waren zum Verkauf feilhält, ist nicht als Betriebsstätte anzusehen, wohl aber ein Bohrturm oder eine Sandgewinnungsanlage, mag auch im Zuge des Fortschreitens der Ausbeutung eine gewisse örtliche Verschiebung der Ausbeutungsanlage erforderlich sein (VwGH 15.5.1964, 0953/63). Im Transportgewerbe ist Betriebsstätte idR eine örtliche Anlage oder Einrichtung, von der aus Transportmittel samt Bedienungspersonal regelmäßig eingesetzt werden (vgl. VwGH 30.4.1962, 1914/59). 4.1.3.3. Verfügungsgewalt des Unternehmers Rz 42 Dem Unternehmer muss eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsgewalt über die Anlagen oder Einrichtungen zustehen. Die Verfügungsmacht kann auf Eigentum, einem Mietvertrag, einem Mitbenutzungsrecht (VwGH 18.03.2004, 2000/15/0118) oder unentgeltlicher Überlassung beruhen (VwGH 26.01.2012, 2008/15/0217). Die kurzfristige Überlassung von Räumen für Reinigungsarbeiten, Reparaturarbeiten oder Schulungszwecke begründet keine Verfügungsgewalt des zur Reinigung, Reparatur oder Schulung Berechtigten und damit auch keine Betriebsstätte. Keine Verfügungsgewalt des Unternehmers besteht, wenn der Unternehmer zB über Räume weder als (Mit)Eigentümer noch als (Mit)Mieter noch als Mitbenutzer für seine betrieblichen Zwecke verfügen kann. Dem Nutzenden muss jedenfalls eine Rechtsposition eingeräumt sein, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne Weiteres entzogen oder verändert werden kann. Die Wohnung des Heimarbeiters kann, unabhängig davon, ob es sich um einen echten oder freien Dienstnehmer handelt, bei Einräumung eines gewissen Verfügungs- oder Nutzungsrechts für den Arbeitgeber eine Betriebsstätte bei diesem begründen (vgl. auch EAS 3392). Es macht keinen Unterschied, ob Räumlichkeiten dem Arbeitgeber von einem Dritten oder von einem Arbeitnehmer für die Erbringung der betrieblichen Leistungen zur Verfügung gestellt werden. Ebenso kann ein Hotelzimmer, das der Arbeitgeber für Aufenthalte seiner Arbeitnehmer mietet, eine Betriebsstätte darstellen, wenn dem Arbeitgeber für eine längere Dauer (siehe Rz 44) eine Verfügungsmacht eingeräumt wird. Die verpachtete Tankstelle ist mangels Verfügungsgewalt des Mineralölunternehmens in der Regel nicht als dessen Betriebsstätte zu werten. Die bloße Vereinbarung von Homeoffice begründet keine Betriebsstätte. Im Falle der Arbeitskräfteüberlassung wird die faktische Verfügungsmacht vom, die Arbeitskräfte überlassenden Unternehmen durch seine Arbeitskräfte an Ort und Stelle ausgeübt, weil Arbeitsverrichtung im Unternehmen des Beschäftigers ohne faktischen Zugriff auf dessen Anlagen oder Einrichtungen regelmäßig ohnehin nicht möglich ist. Dem rechtlichen Element von "Verfügungsmacht" ist schon dadurch ausreichend entsprochen, dass das die überlassenen Arbeitnehmer beschäftigende Unternehmen sich mit dem Tätigwerden der Arbeitnehmer des Arbeitskräfteüberlassers in seinen Anlagen und Einrichtungen einverstanden erklärt hat, worauf Arbeitskräfteüberlassung schließlich beruht (VwGH 13.09.2006, 2002/13/0051). 4.1.3.4. Unmittelbare betriebliche Tätigkeit Rz 43 Eine Betriebsstätte bilden nur solche feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen, in denen sich Tätigkeiten von längerer Dauer, wenn auch bloße Hilfs- oder Nebenhandlungen, vollziehen, die dem Betrieb unmittelbar dienen. Ob diese Tätigkeiten im einzelnen kaufmännischer, buchhalterischer, technischer oder handwerklicher Art sind, ist unerheblich. Es ist nicht erforderlich, dass in der Anlage oder Einrichtung Verhandlungen mit Dritten geführt oder Geschäftsabschlüsse getätigt oder Inkassi vorgenommen werden (VwGH 14.12.1955, 2286/52, Beratungsstelle einer Bausparkasse ist eine Betriebsstätte). 4.1.3.5. Dauer der betrieblichen Tätigkeit Rz 44 Einer Anlage oder Einrichtung kommt erst dann Betriebsstättencharakter zu, wenn von dort aus eine auf Dauer oder jedenfalls für eine gewisse Dauer angelegte Betätigung ausgeht. Aus der Verkehrsanschauung zum Begriff der festen Anlage oder Einrichtung lässt sich ableiten, dass dieser Begriff jedenfalls Einrichtungen von einer ein halbes Jahr übersteigenden Dauer erfasst (VwGH 21.05.1997, 96/14/0084). Bei wiederkehrender (Mit)Benutzung einer festen örtlichen Anlage reicht eine Dauer von weniger als sechs Monaten im Kalenderjahr aus (VwGH 18.03.2004, 2000/15/0118). Bei Marktveranstaltungen, die sich ständig in mehr oder weniger großen zeitlichen Abständen an der zumeist gleichen Stelle wiederholen (Verkaufsstände), ist die Dauerhaftigkeit gegeben. Auch regelmäßig wiederkehrende Wochenendfeste (zB Pfingstveranstaltungen) oder einwöchige Messe- oder Jahrmarktveranstaltungen können den Charakter der Dauerhaftigkeit (nachhaltige Tätigkeit) aufweisen. Die probeweise Aufnahme einer Erzeugung lässt eine Betriebsstätte (Fabrikationsstätte) entstehen, wenn der Probebetrieb auf längere Dauer angelegt ist (VwGH 13.12.1955, 1644/53). Bei Arbeitskräfteüberlassung wird am Ort der Arbeitserbringung durch die überlassenen Dienstnehmer eine Betriebsstätte des Überlassers schon durch das Agieren der Dienstnehmer in Anlagen und Einrichtungen des Beschäftigers begründet (VwGH 13.09.2006, 2002/13/0051; VwGH 21.10.2015, 2012/13/0085). Ab 1.1.2017 wird bei Arbeitskräfteüberlassungen erst nach Ablauf von sechs Kalendermonaten in der Betriebsstätte des Beschäftigers eine Betriebsstätte des Arbeitskräfte überlassenden Unternehmens begründet (§ 4 Abs. 3 KommStG 1993 idF BGBl. I Nr. 117/2016). Zur Betriebsstätte von Reinigungsunternehmen siehe Rz 103. 4.2. Mehrgemeindliche Betriebsstätte Rz 45 Zur mehrgemeindlichen Betriebsstätte siehe Rz 141 ff. 4.3. Bauausführungen 4.3.1. Sechs Monate Rz 46 Gemäß § 29 Abs. 2 lit. c BAO begründen Bauausführungen, deren Dauer sechs Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird, eine Betriebsstätte. Ob die Bauausführung 6 Monate übersteigen wird, ist anhand von entsprechenden Unterlagen festzustellen (Ausschreibung, Anbotstellung, Zuschlagserteilung, Auftragsvergabe, Verträge, Bauzeitpläne, Gemeinderatsbeschlüsse udgl.). Zur Baukanzlei siehe Rz 141. 4.3.2. Weniger als sechs Monate Rz 47 Bauausführungen sind auch dann als Betriebsstätte anzusehen, wenn zwar zunächst mit einer Bauausführung von mehr als 6 Monaten zu rechnen war, aber die tatsächliche Dauer - entgegen der ursprünglichen Vermutung - nicht mehr als 6 Monate betragen hat. Kommunalsteuerpflicht ist für die tatsächliche Dauer gegeben. 4.3.3. Länger als sechs Monate Rz 48 Wird entgegen den ursprünglichen Erwartungen die Dauer von 6 Monaten überschritten, entsteht KommSt-Pflicht in der Gemeinde erst von dem Monat an, in dem sich herausstellt, dass die Bauausführung länger als 6 Monate dauern wird (VwGH 9.11.1955, 3197/54). Es ist daher spätestens ab dem 7. Monat Kommunalsteuerpflicht gegenüber der Betriebsstättengemeinde gegeben (bei Arbeitskräfteüberlassung siehe Rz 120 ff). 4.3.4. Unterbrechungen Rz 49 Bautechnisch bedingte Unterbrechungen von kürzerer Dauer berühren nicht den Fortgang der Sechsmonatsfrist. Bei Unterbrechungen von mehr als zwei Wochen tritt eine Hemmung der Sechsmonatsfrist ein, dh. die Zeit der Hemmung wird in die Frist nicht einbezogen, sie beginnt aber nicht neu zu laufen. Hat ein Unternehmen für seine gesamte übernommene Tätigkeit von vornherein mit einer Dauer von mehr als von 6 Monaten zu rechnen, liegt eine Betriebsstätte auch dann vor, wenn das Unternehmen nicht durchgehend auf der Baustelle tätig wird. Tritt eine geplante Unterbrechung der Bauarbeiten ein, weil in der Zwischenzeit Arbeiten von anderen Unternehmen ausgeführt werden, dann wird mit der Fortführung der Bauarbeiten nicht eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt. Das Unternehmen ist jedenfalls für die Arbeitslöhne seiner auf der Baustelle eingesetzten Dienstnehmer kommunalsteuerpflichtig; erhebungsberechtigt ist jene Gemeinde, in der die Baustelle gelegen ist. 4.3.5. Generalunternehmer Rz 50 Sollte dem Bauunternehmen die Funktion eines Generalunternehmers zukommen (Übernahme der Erstellung der Gesamtanlage), dann ist von vornherein eine zeitlich durchgehende Bauausführung gegeben, weil die Zeiten der auf der Baustelle arbeitenden Subunternehmer auch dem Generalunternehmer zugerechnet werden. 4.3.6. Subunternehmer Rz 51 Für den Subunternehmer seinerseits besteht nur dann eine Betriebsstätte, wenn seine eigenen Bauausführungen 6 Monate überstiegen haben oder voraussichtlich übersteigen werden. 4.3.7. Mehrere Bauaufträge Rz 52 Erhält der Unternehmer mehrere Bauaufträge, liegt eine einheitliche Bauausführung nur dann vor, wenn der Unternehmer vor Abschluss der Arbeiten im zeitlichen Zusammenhang einen weiteren Bauauftrag von demselben Bauherrn auf derselben Baustelle erhält und diese Arbeiten selbst durchführt oder durch einen Erfüllungsgehilfen ausführen lässt; wenn bei besonderen Verhältnissen die Bauaufträge nicht alle von demselben Auftraggeber erteilt, jedoch die Arbeiten mehr oder weniger zeitlich zusammenhängend durchgeführt werden, wie zB Erstellung von Reihenhäusern, Bachregulierung. 4.4. Schifffahrtsunternehmen Rz 53 Bei Schifffahrtsunternehmen verwendet das KommStG 1993 die Umschreibungen des GewStG 1953. Unterliegt das Schifffahrtsunternehmen der KommSt, dann gilt das Gleiche zB für ein auf dem Schiff befindliches Restaurant, und zwar auch dann, wenn Betreiber desselben nicht der Schifffahrtsunternehmer ist. 4.5. Grenzüberschreitende Aktivitäten (Betriebsstätte nach DBA) Rz 54 Zu grenzüberschreitenden Aktivitäten in- und ausländischer Unternehmen siehe Rz 178 ff. 5. Bemessungsgrundlage (§ 5 KommStG 1993) 5.1. Arbeitslöhne iSd KommStG 1993 Rz 55 Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen (Monats-Bruttolohnsumme). 5.1.1. Arbeitslöhne Rz 56 Arbeitslöhne sind Bezüge und Vorteile gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 an Dienstnehmer iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 (Rz 3); Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art an von § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erfassten Personen (Rz 6 ff); Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art an freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG (einschließlich geringfügig beschäftigte Personen); 70% des Gestellungsentgeltes an den ausländischen Arbeitskräfteüberlasser (Rz 15); von Unternehmen der Körperschaft öffentlichen Rechts ersetzte Aktivbezüge für dienstzugeteilte Arbeitskräfte (Rz 17 ff). 5.1.2. Keine Arbeitslöhne Rz 57 Nicht zu den Arbeitslöhnen zählen (der KommSt unterliegen nicht) Ruhe- und Versorgungsbezüge; die im § 67 Abs. 3 und 6 EStG 1988 genannten Bezüge; die im § 3 Abs. 1 Z 11 und 13 bis 21 EStG 1988 genannten Bezüge sowie 60% der in § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 genannten Bezüge (begünstigte Auslandstätigkeit); Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit iSd § 22 Z 2 EStG 1988 gewährt werden; Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden; Kurzarbeitsunterstützung (Rz 66). 5.2. Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 5.2.1. Bruttoarbeitslöhne Rz 58 Zu den Arbeitslöhnen gehören grundsätzlich alle steuerpflichtigen und steuerfreien Bruttobezüge iSd § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988, die vom Dienstgeber für aktive Dienstleistungen gewährt werden. Zu den Arbeitslöhnen zählen: Alle Bezüge, die zur vertraglich vereinbarten Entlohnung für aktive Dienstleistungen gehören (zB auch Diensterfindungsvergütung für ehemalige Dienstnehmer), auch wenn sie erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder während der Karenzierung des Dienstverhältnisses (dazu zählt auch ein unbezahlter Urlaub) ausbezahlt werden, Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 einschließlich Freibetrag sowie die lohnsteuerbefreiten Zulagen und Zuschläge iSd § 68 EStG 1988, Vom Versicherten zu tragende Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (siehe auch Rz 59), Geldwerte Vorteile im Rahmen des Dienstverhältnisses (Sachbezüge laut Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 wie zB Dienstwohnung, Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz; weiters Mitarbeiterrabatte, Incentive-Reisen udgl.), Geldwerte Vorteile müssen ihre Wurzeln im Dienstverhältnis haben oder zumindest mit dem Dienstverhältnis in einem engen räumlichen, zeitlichen und arbeitsspezifischen Zusammenhang stehen, weshalb auch ein sogenanntes Entgelt von dritter Seite zu den kommunalsteuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören kann. Bei Entgelt von dritter Seite ohne Arbeitslohncharakter (somit nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers) besteht unabhängig von einer Lohnsteuerabzugsverpflichtung gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1988 keine Kommunalsteuerpflicht. Kein geldwerter Vorteil liegt vor, wenn die Inanspruchnahme im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers liegt und im konkreten Fall für den Arbeitnehmer kein Vorteil besteht (VwGH 21.04.2016, 2013/15/0259). Nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind Bonusmeilen, die einem Dienstnehmer von einem Dritten im Zuge eines Vielfliegerprogramms gewährt werden (VwGH 29.04.2010, 2007/15/0293), Bei Arbeitnehmern, die unter Weisungsgebundenheit im Rahmen ihrer nichtselbständigen Tätigkeit (zB Autoverkäufer, Bankangestellte) Geschäftsabschlüsse für andere Unternehmen (zB Versicherungen, Banken, Leasingunternehmen, Bausparkassen) vermitteln, sind die diesbezüglichen Provisionen bei funktioneller und zeitlicher Überschneidung mit der nichtselbständigen Haupttätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. VwGH 25.10.1994, 90/14/0184), sofern im und außerhalb des KommStG 1993 keine Steuerbefreiungen vorgesehen sind. Nicht dazu gehören die nichtsteuerbaren Leistungen gemäß § 26 EStG 1988. Dazu zählen beispielsweise: Reisevergütungen nach § 26 Z 4 EStG 1988, das sind Beiträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütung (Fahrkostenvergütung, Kilometergeld) und als Taggelder bzw. Nächtigungsgebühren gewährt werden. Beträge, die über das nicht steuerbare betragliche Höchstausmaß hinausgehen, sind voll kommunalsteuerpflichtig. Nicht steuerbare Kilometergelder können für maximal 30.000 km im Kalenderjahr gewährt werden (VwGH 19.05.2005, 2001/15/0088). Beiträge zur BV-Kasse (nach dem BMSVG) gemäß § 26 Z 7 lit. d EStG 1988. 5.2.2. Keine Verminderung der Bemessungsgrundlage Rz 59 Die Bemessungsgrundlage dürfen bspw. nicht vermindern: Ausgabenpauschbeträge des EStG 1988, zB allgemeines Werbungskostenpauschale, Pendlerpauschale, Pauschbetrag für Expatriates. Sozialversicherungsbeiträge des Dienstnehmers, die vom Arbeitgeber freiwillig für den Dienstnehmer übernommen werden (vgl. auch Rz 68, Rz 69, Rz 70). Auf einem Freibetragsbescheid eingetragene Freibeträge (§ 63 EStG 1988), wie zB Ausgaben (Werbungskosten) des Arbeitnehmers, die dieser aus dem Arbeitslohn bestreitet. Der Zuzugsfreibetrag gemäß § 103 Abs. 1a EStG 1988. Die Rückzahlung von Einnahmen gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 (vgl. VwGH 18.09.2013, 2010/13/0133; Rz 77d). 5.2.3. Ausnahmen Rz 60 Von der Bemessungsgrundlage sind ausgenommen Ruhe- und Versorgungsbezüge Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 (gesetzliche Abfertigung) und § 67 Abs. 6 EStG 1988 (freiwillige Abfertigungen und Abfindungen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses) Folgende nach § 3 Abs. 1 EStG 1988 steuerbefreiten Bezüge: Z 10 Auslandsmontage (vgl. Rz 77a, LStR 2002 Rz 55 ff) Z 11 Entwicklungshilfe (vgl. LStR 2002 Rz 71) Z 13 Benützung von Unternehmenseinrichtungen und Arbeitgeberzuschuss für Kinderbetreuung (vgl. LStR 2002 Rz 77 ff) Z 14 Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (vgl. LStR 2002 Rz 78) Z 15 Zukunftsvorsorge, Kapitalanteile (vgl. LStR 2002 Rz 81 ff) Z 16 Freiwillige soziale Zuwendungen (vgl. LStR 2002 Rz 91 f) Z 16a Ortsübliche Trinkgelder (vgl. LStR 2002 Rz 92a ff) Z 16b Vom Arbeitgeber gezahlte Reiseaufwandsentschädigungen für bestimmte Tätigkeiten (vgl. LStR 2002 Rz 92j und Rz 735 ff) Z 16c Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler (vgl. LStR 2002 Rz 92k) Z 16d Zuschüsse des Arbeitgebers für Carsharing (vgl. LStR 2002 Rz 92m) Z 17 Mahlzeiten am Arbeitsplatz und Gutscheine für Mahlzeiten (vgl. LStR 2002 Rz 93 ff) Z 18 Getränke im Betrieb (vgl. LStR 2002 Rz 100) Z 19 Freiwillige Zuwendungen zu Begräbniskosten (vgl. LStR 2002 Rz 101) Z 20 Unverzinsliche und zinsverbilligte Arbeitgeberdarlehen (LStR 2002 Rz 102) Z 21 Mitarbeiterrabatte (vgl. LStR 2002 Rz 103 f) Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß Behinderteneinstellungsgesetz beschäftigt werden (Rz 65) Kurzarbeitsunterstützung (Rz 66) Sozialversicherungsbeiträge des Dienstnehmers, die der Arbeitgeber auf Grund einer ihn selbst treffenden gesetzlichen Verpflichtung für den Dienstnehmer entrichtet (VwGH vom 28.10.2009, 2008/15/0279 zum Schlechtwetterentschädigungsbeitrag vgl. Rz 67). Dies gilt auch für Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber nach § 53 Abs. 1 ASVG zu tragen hat (Sozialversicherungsanteil-Dienstnehmer übersteigt 20% der Geldbezüge). Zulagen und Bonuszahlungen für die Jahre 2020 und 2021, die gemäß § 124b Z 350 EStG 1988 aufgrund der COVID-19-Krise ("Coronaprämie") ausgezahlt werden (§ 16 Abs. 14 KommStG 1993) Zulagen und Bonuszahlungen für die Jahre 2022 und 2023, die gemäß § 124b Z 408 lit. a EStG 1988, aufgrund gestiegener Preise ("Teuerungsprämie") zusätzlich geleistet werden (§ 16 Abs. 15 KommStG 1993) 5.2.3.1. Ruhe- und Versorgungsbezüge Rz 61 Pensionsabfindungen fallen nur dann unter die Befreiung des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993, wenn sie nach Beendigung des Dienstverhältnisses (also im potentiellen Versorgungsfall) geleistet werden; iZm der Beendigung des Dienstverhältnisses unter § 67 Abs. 6 EStG 1988 und damit unter die Befreiung des § 5 Abs. 2 lit. b KommStG 1993, wenn der Anspruch auf (Betriebs)Pension mit Beendigung des Dienstverhältnisses entstanden ist (VwGH 11.05.2005, 2002/13/0017); bei aufrechtem Dienstverhältnis nicht unter die Befreiung des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993 (VwGH 09.09.2004, 2004/15/0099, Abfindungen von Anwartschaften auf Betriebspensionen); Überbrückungshilfen und Beiträge für die Weiter- und Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, die im Rahmen von Sozialplänen nach der Beendigung des Dienstverhältnisses laufend (wenn auch für begrenzte Zeiträume) ausbezahlt werden, fallen unter die Befreiung des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993, da diesen Zahlungen die Funktion von Ruhe- und Versorgungsbezügen zukommt (VwGH 23.04.2001, 98/14/0176 und VwGH 04.02.2009, 2007/15/0168). Zahlungen für die Abgeltung des Konkurrenzverbotes (Karenzentschädigung) nach Beendigung des Dienstverhältnisses stellen keine Ruhe- und Versorgungsbezüge dar; derartige Zahlungen werden für das Unterlassen einer aktiven Leistung gewährt und sind daher einem Aktivbezug iSd § 5 Abs. 1 lit. a KommStG 1993 gleichzuhalten (vgl. BFG 24.08.2017, RV/5101684/2015). 5.2.3.2. Bezüge gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 Rz 62 Bezüge gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 sind sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zB freiwillige Abfertigungen und Abfindungen). Fallen die Bezüge unter § 67 Abs. 6 EStG 1988, dann gehören auch jene Teile, die wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif besteuert werden, nicht zur Bemessungsgrundlage (VwGH 22.09.2005, 2001/14/0034). Für Arbeitsverhältnisse, die dem BMSVG unterliegen und Anwartschaften gegenüber einer BV-Kasse begründen, kommt die Steuerbegünstigung gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 nicht zur Anwendung. Liegt eine freiwillige Abfertigung vor, ist der Bezug dennoch von der Bemessungsgrundlage zur Kommunalsteuer ausgenommen, unabhängig davon, ob eine einkommensteuerlich begünstigte Besteuerung stattfinden kann (vgl. VwGH 17.06.2015, 2011/13/0086; VwGH 01.09.2015, 2012/15/0122 zum Dienstgeberbeitrag). Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 müssen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen und durch die Beendigung des Dienstverhältnisses verursacht sein und für die Auflösung des Dienstverhältnisses typisch sein. Auch Sterbegelder und Todfallsbeiträge gehören zu den Tatbeständen des § 67 Abs. 6 EStG 1988, soweit sie anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen. Freiwillige Zahlungen anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses sind auch dann begünstigt, wenn sie neben laufenden Bezügen (zB sofort anfallende Pension) sowie weiterlaufenden anderen Vorteilen aus dem Dienstverhältnis (zB vom Arbeitgeber weiter bezahlte Zusatzkrankenversicherung, Weiterbenutzung der bisherigen Dienstwohnung) zufließen. Freiwillige Abfertigungen udgl. können auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses steuerbegünstigt behandelt werden, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt anfallen (spätestens zwölf Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses). Nicht unter § 67 Abs. 6 EStG 1988 fallen auf den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses vorverlegte Jubiläumszuwendungen (vgl. VwGH 04.02.2009, 2007/15/0168), Belohnungen, Treuegelder; Tantiemen, Umsatzbeteiligungen, Gewinnbeteiligungen, Bilanzremunerationen, Leistungsprämien; Urlaubsentschädigungen bzw. Urlaubsersatzleistungen anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses (zB VwGH 25.10.2000, 99/13/0016); Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume. 5.2.3.3. Bezüge iSd § 67 Abs. 8 EStG 1988 Rz 63 Bezüge iSd § 67 Abs. 8 EStG 1988 (zB Vergleichssummen, Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren) sind steuerpflichtig. Nicht unter die Kommunalsteuerpflicht fallen jedoch jene Bezüge, die als Abfertigungen gemäß § 67 Abs. 3 oder 6 EStG 1988 zu versteuern sind (vgl. LStR 2002 Rz 1102). Fallen Vergleichssummen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses an und werden sie für Zeiträume ausbezahlt, für die eine Anwartschaft gegenüber einer BV-Kasse besteht, sind sie bis zu einem Betrag von 7.500 Euro mit dem festen Steuersatz von 6% gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 zu versteuern. Diese Begünstigung gilt jedoch nicht für die Kommunalsteuer, sodass die Bezüge im Rahmen der Vergleichssumme zur Gänze kommunalsteuerpflichtig sind. Beispiel 1) Ein Arbeitnehmer, der dem System der Abfertigung alt unterliegt, erhält im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vom Arbeitgeber eine Summe von 10.000 Euro (davon entfallen 4.000 Euro auf die gesetzliche Abfertigung). Der Kommunalsteuerpflicht unterliegen somit 6.000 Euro, die gesetzliche Abfertigung gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 (4.000 Euro) ist nicht kommunalsteuerpflichtig. 2) Erhält ein Arbeitnehmer, der dem System der Abfertigung neu unterliegt, im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vom Arbeitgeber eine Summe von 10.000 Euro, können gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 7.500 Euro mit dem festen Steuersatz von 6% versteuert werden. Für die Berechnung der Kommunalsteuer ist jedoch die gesamte Vergleichssumme von 10.000 Euro als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Rz 64 Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen, zählen nicht zur Bemessungsgrundlage, wenn diese Zahlungen sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 (zB freiwillige Abfertigungen, Abfindungen) darstellen (vgl. VwGH 21.09.2016, 2013/13/0102), unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis den Bestimmungen des BMSVG unterliegt und, ob eine einkommensteuerlich begünstigte Besteuerung stattfinden kann (vgl. Rz 62) oder wenn diese Zahlungen laufend für (wenn auch begrenzte) Zeiträume nach der Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt werden und somit diesen Zahlungen die Funktion von Ruhe- und Versorgungsbezügen iSd § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993 zukommt (zB Überbrückungshilfe vgl. Rz 61). Bei Auszahlung vorgezogener Jubiläumsgelder im Rahmen von Sozialplänen handelt es sich weder um sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 noch um Ruhe- und Versorgungsbezüge iSd § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993, weshalb diese in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer einzubeziehen sind (VwGH 04.02.2009, 2007/15/0168). 5.2.3.4. Dienstnehmer iSd Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) Rz 65 Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 1 BEinstG sind Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge). Der Geschäftsführerbezug an einen wesentlich beteiligten Geschäftsführer fällt dann unter die Befreiung, wenn er in einem arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis steht. Dies kann zutreffen, wenn er bis unter 50% beteiligt ist und keine Sperrminorität innehat. Es entspricht durchaus der sozialen Zielsetzung des KommStG 1993, die Ausnahmebestimmung generell auf Arbeitslöhne des im § 2 BEinstG umschriebenen Personenkreises anzuwenden. Danach kommt es auf eine Beschäftigung von begünstigten behinderten Personen bis zur oder über der Pflichtzahl nicht an. Die soziale Zielsetzung kommt im KommStG 1993 insofern zum Ausdruck, als Körperschaften, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Behindertenfürsorge dienen, von der KommSt befreit sind. Der Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ist nach § 14 BEinstG zu führen. Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ergibt sich nicht schon aus der Tatsache des Vorliegens eines Grades der Behinderung von mindestens 50%, sondern es bedarf eines Nachweises durch einen rechtskräftigen Bescheid im Sinne des § 14 Abs. 1 BEinstG oder, wenn ein solcher nicht vorliegt, eines Bescheides des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) nach § 14 Abs. 2 BEinstG, mit dem die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten festgestellt wird. § 14 BEinstG lässt somit nur die dort genannten Belege als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu, nicht aber den Behindertenpass nach § 40 Bundesbehindertengesetz (vgl. VwGH 14.12.2015, 2013/11/0034). Der Zeitpunkt der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ergibt sich aus dem Bescheid des Sozialministeriumservice. Wird die Zugehörigkeit im Laufe eines Monats begründet, bestehen keine Bedenken sie bereits für den gesamten Kalendermonat zu berücksichtigen. An Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988 bei denen kein sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis vorliegt (vgl. VwGH 29.03.2012, 2011/15/0128 zum Dienstgeberbeitrag) und freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG fallen nicht unter die Befreiungsbestimmung des § 5 Abs. 2 lit. e KommStG 1993. 5.2.4. Einzelheiten 5.2.4.1. Kurzarbeitsunterstützungen Rz 66 Nach § 37b bzw. § 37c Arbeitsmarktservicegesetz wird den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern eine Kurzarbeitsunterstützung bzw. Qualifizierungsunterstützung gewährt, wobei jedoch der Arbeitgeber nach § 37b Abs. 4 und § 37c Abs. 8 AMSG für diese Leistungen an die Arbeitnehmer keine Kommunalsteuer zu entrichten hat. Die Kommunalsteuerbefreiung ist ausschließlich für die Kurzarbeitsunterstützungen selbst vorgesehen. Übernimmt der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Vereinbarung der Kurzarbeit freiwillig höhere Beiträge (zB Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers), liegt insoweit ein lohnwerter Vorteil vor, der auch der Kommunalsteuerpflicht unterliegt. 5.2.4.2 Schlechtwetterentschädigungsbeitrag Rz 67 Der Arbeitgeber von Bauarbeitern ist gesetzlich verpflichtet, Arbeitslöhne, Schlechtwetterentschädigungen, einen Schlechtwetterentschädigungsbeitrag, den Anteil zur Krankenversicherung und einen Krankenversicherungs(differenz)beitrag gemäß § 7 Abs. 2 Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 zu leisten, wobei er jedoch letztgenannten Differenzbeitrag gesetzlich verbindlich und alleine zu tragen hat. Die Arbeitslöhne der Bauarbeiter und Schlechtwetterentschädigungen unterliegen der Kommunalsteuer, wobei die gesetzlich angesprochene Befreiung ausschließlich für die ehemalige Lohnsummensteuer galt; jedoch nicht für die Kommunalsteuer gilt. Der Krankenversicherungs(differenz)beitrag gemäß § 7 Abs. 2 Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 enthält Dienstgeberanteile, aber auch Dienstnehmeranteile, wird gesetzlich verpflichtend vom Arbeitgeber entrichtet und von ihm alleine getragen und ist daher kein sonstiger Vorteil aus einem Dienstverhältnis und somit nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH vom 28.10.2009, 2008/15/0279) von der Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und damit auch für die Kommunalsteuer auszunehmen. 5.2.4.3. Altersteilzeitmodell Rz 68 Nach § 27 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 kann der Arbeitgeber einzelnen Arbeitnehmern auf völlig freiwilliger Entscheidung und auf Grund privatrechtlicher Rechtsgrundlage Altersteilzeit gewähren und hat damit einen Anspruch auf Ersatz des Lohnausgleichs und bestimmter Sozialversicherungs(differenz)beiträge durch das Arbeitsmarktservice; weder für den Lohnausgleich noch für die zu entrichtenden Sozialversicherungs(differenz)beiträge ist gesetzlich eine entsprechende Kommunalsteuerbefreiung vorgesehen. Gleiches gilt für die erweitere Altersteilzeit (Teilpension) gemäß § 27a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977. Bei diesen Leistungen der Arbeitgeber handelt es sich nicht um kommunalsteuerfreie Sozialleistungen (zB Überbrückungshilfen nach Sozialplänen), sondern um Leistungen an Arbeitnehmer aus einem aufrechten Dienstverhältnis, welche daher der Kommunalsteuer unterliegen. Im Fall des Arbeitsteilzeitgeldes gibt es keine die Dienstnehmerbeiträge einschließende gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit. Schuldner der Dienstnehmerbeiträge bleibt der Dienstnehmer, und es ist nur Voraussetzung für die Gewährung eines vom Arbeitgeber beantragten Altersteilzeitgeldes, dass er im Umfang des zuvor erwähnten, gemäß § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG aus der Gewährung resultierenden Mehrbetrages die Entrichtung auch der Dienstnehmerbeiträge übernimmt. Er tilgt insoweit eine Schuld des Dienstnehmers, weshalb ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegt, der in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer einzubeziehen ist (vgl. VwGH 21.09.2016, 2013/13/0102 zum Dienstgeberbeitrag). 5.2.4.4. Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Grund einer PLB Rz 69 Die vom Arbeitgeber infolge einer PLB (Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge) für den Arbeitnehmer übernommenen Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung gehören - als Vorteil aus dem Dienstverhältnis - zur Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer und sind im Kalendermonat der Zahlung der Arbeitnehmeranteile an den Versicherungsträger zu berücksichtigen. Regressiert sich der Arbeitgeber allerdings hinsichtlich bezahlter Arbeitnehmeranteile an den entsprechenden Arbeitnehmern und fordert er diese zurück, dann liegt keine Lohnzahlung vor und die Bemessungsgrundlage ist nicht zu erhöhen. Besteht keine Regressmöglichkeit von Seiten des Arbeitgebers, zählen diese Beiträge trotzdem zur Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer. 5.2.4.5. Refundierung des Sozialversicherungsbeitrages an Vorstand Rz 70 Die Sozialversicherungsbeiträge, die ein Vorstand gemäß § 51 Abs. 5 ASVG refundiert erhält, zählen zur Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer. Die Refundierung stellt keine ausschließliche Verpflichtung des Dienstgebers im Sinne des VwGH vom 28.10.2009, 2008/15/0279 dar. 5.2.4.6. Grenzgänger Rz 71 Löhne an im Inland tätige Grenzgänger unterliegen der KommSt. Grenzgänger sind im Ausland ansässige Dienstnehmer, die im Inland ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben. 5.2.4.7. Insolvenz-Entgelt Rz 72 Die durch die Geschäftsstelle der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH erfolgte Auszahlung des Insolvenz-Entgelts (§§ 1 ff Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz) stellt noch keine Lohnzahlung des Unternehmers (Dienstgebers) im Sinne des § 1 KommStG 1993 dar. Erst die Zahlungen des Dienstgebers an den Insolvenz-Entgelt-Fonds zur Abstattung seiner Verbindlichkeiten (Quotenzahlung) fallen unter das KommStG 1993 (vgl. VwGH 5.10.1982, 82/14/0127; DR-FLAG 1967 Abschnitt 41.03 Z 7, AÖF Nr. 150/2003). Randzahl 73: derzeit frei. 5.2.4.8. Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse Rz 74 Beitragsleistungen des Unternehmers an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in Form eines Zuschlages zum Lohn gehören nicht zur Bemessungsgrundlage, sondern erst die vom Unternehmer an die Dienstnehmer ausbezahlten Urlaubsgelder (vgl. § 8 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - BUAG, BGBl. Nr. 414/1972 in der jeweils geltenden Fassung). Abfertigungszahlungen (§ 67 Abs. 3 und 6 EStG 1988) sind von der KommSt befreit. Ab 1.1.2011 ist in jenen Fällen, in denen die BUAK das Urlaubsgeld direkt an die Arbeitnehmer ausbezahlt, sie auch gemäß § 8 Abs. 8 BUAG verpflichtet, die entsprechende Kommunalsteuer abzuführen. Die BUAK hat auch die auf die Urlaubsersatzleistung gemäß § 9 BUAG entfallende Kommunalsteuer zu entrichten. 5.2.4.9. Nicht abzugsfähiger Arbeitslohn Rz 75 Wird anlässlich einer Prüfung durch das Finanzamt der zB durch einen Einzelunternehmer oder eine Körperschaft gewährte Arbeitslohn wegen Überhöhung auf das angemessene Ausmaß gekürzt, fällt der überhöhte Teil nicht unter die Arbeitslöhne und damit nicht unter die KommSt (zB überhöhtes Gehalt an nahe Angehörige, verdeckte Ausschüttungen). 5.2.4.10. 60-jährige Dienstnehmer Rz 76 Vom Dienstgeberbeitrag befreit sind Arbeitslöhne von Personen, die ab dem Kalendermonat gewährt werden, der dem Monat folgt, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben (§ 41 Abs. 4 lit. f FLAG 1967 idF Budgetbegleitgesetz 2003, erstmals für den Monat Jänner 2004 anzuwenden). Diese Befreiung gilt nicht für die KommSt. 5.2.4.11. Neugründungs-Förderungsgesetz Rz 77 Gemäß § 1 Z 7 NeuFöG werden - neben einer Reihe von anderen Abgaben-, Gebühren- und Beitragsbefreiungen - die im Kalendermonat der Neugründung sowie in den darauf folgenden elf Kalendermonaten (der Anspruchszeitraum wurde mit dem AbgÄG 2011 auf 36 Monate ausgedehnt - die Befreiung gilt allerdings für max. 12 Monate) für beschäftigte Arbeitnehmer anfallenden Dienstgeberbeiträge, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung und die in diesem Zeitraum für beschäftigte Arbeitnehmer anfallende Kammerumlage nicht erhoben. Diese Regelung gilt nicht für die KommSt. 5.2.4.12. Begünstigte Auslandstätigkeit (§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988) Rz 77a Nach § 5 Abs. 2 lit. c KommStG 1993 sind 60% der Auslandsbezüge (Bruttobezüge) nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, die den laufenden Arbeitslohn betreffen, von der Kommunalsteuer befreit. § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 76/2011 sieht vor, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (vgl. LStR 2002 Rz 70h bis 70w) 60% der laufenden Auslandsbezüge lohnsteuerbefreit sind. Sind die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 erfüllt, sind nur 40% der laufenden Auslandsbezüge kommunalsteuerpflichtig. Die im Bereich der Lohnsteuer vorgesehene Beschränkung mit der Höchstbeitragsgrundlage gilt nicht für die Kommunalsteuer. Die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zählen immer zur Kommunalsteuerbemessungsgrundlage. Beispiel: Der Arbeitgeber beschäftigt zwei Arbeitnehmer, die von Mai bis Juli 2012 auf einer Baustelle in Bukarest tätig werden. Ein Bauarbeiter erhält monatlich 3.000 Euro brutto, der andere erhält 4.500 Euro brutto. Weiters erhalten beide Reisekostenersätze (nach § 26 EStG 1988 nicht steuerbar und daher auch kommunalsteuerfrei). Im Juni erhalten Sie auch jeweils eine Sonderzahlung von 3.000 Euro bzw. 4.500 Euro. Die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind erfüllt. Abrechnung Juni 2012 (laufende Bezüge und Sonderzahlung): | Laufende Bruttobezüge insgesamt | (7.500,00*40% steuerpflichtig) | 3.000,00 | Sonstige Bezüge insgesamt | | 7.500,00 | Bemessungsgrundlage KommSt | | 10.500,00 | KommSt | (10.500,00*3%) | 315,00 5.2.4.13. Betriebsstätte im Inland und begünstigte Auslandstätigkeit Rz 77b Kommunalsteuerpflicht ist nur dann gegeben, wenn Arbeitnehmer einer Betriebsstätte in Österreich zuzuordnen sind. Bei Tätigkeiten im Rahmen von Bauausführungen sind die Regelungen der Rz 190 ff anzuwenden. 5.2.4.14. Honorare neben einer Tätigkeit als nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer Rz 77c Wird ein nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988) auch als Einzelunternehmer für diese Gesellschaft tätig, stellen auch diese Vergütungen (für das Einzelunternehmen) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit dar. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 stellt ebenso wie § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 nicht auf die Art der Tätigkeit ab (vgl. UFS 12.10.2009, RV/1974-W/03). Diese Vergütungen sind nur dann nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 und somit nicht in die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn das Einzelunternehmen über eine eigene unternehmerische Struktur (wie beispielsweise Mitarbeiter) verfügt und nicht bloß die eigene Leistung des Gesellschafter-Geschäftsführers honoriert wird. Die Leistungskomponente in der Vergütung an das Einzelunternehmen, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer zuzurechnen ist, ist aber jedenfalls in die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage miteinzubeziehen. 5.2.4.15. Rückzahlung von Arbeitslohn Rz 77d Die Rückzahlung von Arbeitslohn durch den Arbeitnehmer führt zu keiner (nachträglichen) Reduktion der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer (vgl. VwGH 18.09.2013, 2010/13/0133 zum Dienstgeberbeitrag). 5.2.4.16. Folgeprovisionen und Diensterfindungen Rz 77e Bei Folgeprovisionen aus Versicherungsabschlüssen während der aktiven Dienstzeit handelt es sich um kommunalsteuerpflichtige Bezüge (vgl. VwGH 08.10.1969, 0847/68; VwGH 22.10.1969, 1634/68). Auch wenn sich der Provisionsempfänger in der gesetzlichen Alterspension befindet, sind seine Vorteile aus dem früheren Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegen damit der Kommunalsteuer (vgl. LStR 2002 Rz 10665). Gleiches gilt für Vergütungen für Diensterfindungen. 5.2.4.17. Rückkauf steuerfreier Zukunftssicherungsmaßnahmen Rz 77f Werden Versicherungsprämien zu einem früheren Zeitpunkt rückgekauft oder sonst rückvergütet, hat der Arbeitgeber die gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 steuerfrei belassenen Beiträge als sonstigen Bezug gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 zu versteuern, es sei denn, der Rückkauf oder die Rückvergütung erfolgt bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Dieser sonstige Bezug ist kommunalsteuerpflichtig. 5.3. Wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer iSd § 22 Z 2 EStG 1988 und freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG 5.3.1. Wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer iSd § 22 Z 2 EStG 1988 5.3.1.1. Bemessungsgrundlage Rz 78 Zur Bemessungsgrundlage gehören Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die der Geschäftsführer als Gegenleistung (Entgelt) für seine Geschäftsführertätigkeit erhält. Als Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 sind auch jene Bezüge (zB Auslagenersätze oder Reisekostenersätze) zu erfassen, die eine Kapitalgesellschaft dem Geschäftsführer als Vergütung der bei ihm anfallenden Betriebsausgaben gewährt (VwGH 04.02.2009, 2008/15/0260). § 26 EStG 1988 bezieht sich ausschließlich auf nichtselbständige Einkünfte und kann daher bei Einkünften aus selbständiger Arbeit (Einkünften von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern) nicht zur Anwendung kommen. Pauschale Kostenersätze (zB Kilometergeld, Tagesgeld, Nächtigungsgeld) gehören jedenfalls zur Bemessungsgrundlage. Tatsächlich (belegmäßig) nachgewiesene Aufwendungen für ein Reiseticket (zB Bahnticket, Flugticket) oder eine Nächtigungsmöglichkeit (zB Hotelrechnung) im Zusammenhang mit einer beruflichen Reise (unabhängig davon, ob diese von der Gesellschaft oder vom Geschäftsführer bezahlt werden), erhöhen nicht die Bemessungsgrundlage. Hingegen sind belegmäßig nachgewiesene Verpflegungskosten immer kommunalsteuerpflichtig. Gemäß § 5 Abs. 2 lit. c KommStG 1993 gehören bestimmte steuerfreie Bezüge nicht zur Bemessungsgrundlage (vgl. Rz 60). Ist die Arbeitnehmereigenschaft Voraussetzung für die Steuerbefreiung (wie zB in § 3 Abs. 1 Z 15a oder § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988), kann diese nicht auf wesentlich Beteiligte im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 angewendet werden und die Bezüge sind kommunalsteuerpflichtig. Sozialversicherungsbeiträge, die von der Kapitalgesellschaft für den Geschäftsführer einbehalten werden, dürfen die Bemessungsgrundlage nicht mindern. Übernimmt die Gesellschaft die Bezahlung dieser Sozialversicherungsbeiträge, dann gehören sie zu den Vergütungen und sind kommunalsteuerpflichtig. Arbeitgeberanteile, die eine Kapitalgesellschaft wegen eines sozialversicherungsrechtlich anzuerkennenden Dienstverhältnisses ihres Gesellschafter-Geschäftsführers abzuführen hat, zählen nicht zu den Vergütungen. Wenn ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH neben seinem Gehalt als Gesellschafter-Geschäftsführer auch freiberufliche Honorare als Einzelunternehmer mit dieser GmbH abrechnet, sind auch diese Honorare in die Bemessungsgrundlage nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 einzubeziehen und unterliegen damit der Kommunalsteuerpflicht. § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 stellt nicht auf die Art der Tätigkeit ab (vgl. VwGH 07.07.2011, 2010/15/0048; UFS 27.12.2010, RV/0109-W/10). Diese Vergütungen sind nur dann nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 und somit nicht in die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn das Einzelunternehmen über eine eigene unternehmerische Struktur (wie beispielsweise Mitarbeiter) verfügt und nicht bloß die eigene Leistung des Gesellschafter-Geschäftsführers honoriert wird. Soweit die Leistungen von Arbeitnehmern des Einzelunternehmens erbracht werden, kommt eine Einbeziehung der vom Gesellschafter in Rechnung gestellten Beträge in die Bemessungsgrundlage für die KommSt nicht in Betracht (vgl. VwGH 01.06.2016, 2013/13/0061). Die Leistungskomponente in der Vergütung an das Einzelunternehmen, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer zuzurechnen ist, ist aber jedenfalls in die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage miteinzubeziehen. Lizenzzahlungen aufgrund patentierter Erfindungen sind dann nicht in die Bemessungsgrundlage für die KommSt einzubeziehen, wenn es sich um keine Tätigkeitsvergütung für die Geschäftsführung (BFG 08.04.2016, RV/2100718/2009; UFS 15.10.2012, RV/0445-G/10) sondern um echte Lizenzgebühren handelt (vgl. VwGH 25.06.2008, 2008/15/0014). Als Abgrenzungskriterien können beispielsweise herangezogen werden: Fremdüblichkeit der Geschäftsführer-Vergütung Fremdüblichkeit der "Erfindervergütung" Relation Geschäftsführer- zur Erfindervergütung Zu Grunde liegen eines patentrechtlichen Schutzes 5.3.1.2. Sachbezüge Gesellschafter-Geschäftsführer Rz 79 Rechtslage bis 2017: Es bestehen keine Bedenken, wenn als Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 lit. a KommStG 1993 bei Sachbezügen die Sachbezugswerte gemäß der Sachbezugswerteverordnung BGBl. II Nr. 416/2001 in der jeweils geltenden Fassung, angewandt werden. Dies gilt nur für Sachbezüge, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen der Einkünfte nach § 22 Z 2 EStG 1988 zufließen. Rechtslage ab 2018: Besteht für einen an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 die Möglichkeit, ein von der Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug für privat veranlasste Fahrten zu benützen (VO BGBl. II Nr. 70/2018 idgF), gilt Folgendes: § 4 der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 idgF ist für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Z 1 kann der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges nach den auf die private Nutzung entfallenden, von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen bemessen werden. Dazu ist erforderlich, dass der wesentlich Beteiligte den Anteil der privaten Fahrten (beispielweise durch Vorlage eines Fahrtenbuches) nachweist. Rz 79a An die Gesellschaft für die Nutzung des firmeneigenen KFZ tatsächlich entrichtete Kostenbeiträge kürzen grundsätzlich den Sachbezug. Die Ausführungen in LStR 2002 Rz 187 sind zu beachten (vgl. auch VwGH vom 19.04.2018, Ro 2018/15/0003). 5.3.1.3. Lineare/alineare Gewinnausschüttung Rz 80

Normen und Schlagworte

KommunalsteuerKommStKommunalsteuergesetzKommStG

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Bestand
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Dokumenttyp
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Geschäftszahl
2022-0.892.770
Stammnummer
81674
Gültig
26.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

2022-0.892.770 — Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993 · RIS AI