Findok · Erlässe & Informationen
2022-0.892.770
Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
geltende FassungInfo2022-0.892.770vom 26.01.2023Teil 3 von 5
Wortlaut laut Findok
Für die Beurteilung der Einkünfte eines Gesellschafter-Geschäftsführers nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist es von wesentlich rechtlicher Bedeutung, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer
in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft eingegliedert ist, wobei in aller Regel von einer solchen Eingliederung auszugehen ist (vgl. VwGH 25.1.2012, 2008/13/0135),
nach außen hin dauerhaft nicht nur formell als Geschäftsführer eingetragen ist, sondern auch materiell eine Tätigkeit praktiziert, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird,
Tätigkeiten dem Unternehmenszweck entsprechend im geschäftsführenden Bereich oder aber auch im operativen Bereich erbringt,
Nicht von Bedeutung ist, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer Tätigkeiten erbringt, welche, würden sie nicht der Gesellschaft erbracht werden, sonst eine andere Qualifikation der daraus erzielten Einkünfte, etwa als solche nach § 22 Z 1 EStG 1988, zB Wirtschaftstreuhänder, Fachärzte, Rechtsanwälte, Ziviltechniker usw., geböte (vgl. VwGH 04.02.2009, 2008/15/0260).
Grundsätzlich sind Gesellschaften und deren Gesellschafter-Geschäftsführer frei, auf eine angemessene Vergütung für die Geschäftsführung zu Gunsten höherer, auch alinearer, Ausschüttungen zu verzichten. Bei folgenden Gestaltungen, deren Zweck erkennbar auf die Umgehung bestimmter Abgaben (zB DB, DZ oder KommSt) gerichtet ist, sind auch offene Ausschüttungen in Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 Z 2 EStG 1988) umzuqualifizieren.
Wird vertraglich vereinbart, dass ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer bei Vorliegen eines Verlustes einen angemessenen Geschäftsführerbezug erhält, bei Vorliegen eines Gewinnes aber keinen oder einen niedrigeren Geschäftsführerbezug und dafür eine (lineare oder alineare) Ausschüttung, stellt diese Ausschüttung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise bis zur Höhe des angemessenen Geschäftsführerbezuges ebenfalls eine Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit dar, die nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu besteuern ist und damit nach § 5 Abs. 1 lit. a KommStG 1993 der Bemessungsgrundlage zur Kommunalsteuer unterliegt.
Beispiel
An der AB GmbH sind A und B jeweils zu 50% beteiligt. A ist als Geschäftsführer tätig. Für diese Tätigkeit erhält A laut Gesellschaftervertrag in Jahren, in denen die AB GmbH unternehmensrechtlich einen positiven Bilanzgewinn von mindestens 50.000 Euro ausweist, einen Geschäftsführerbezug in Höhe von 50.000 Euro sowie eine alineare Ausschüttung von ebenfalls 50.000 Euro. Für Jahre, in denen kein Bilanzgewinn von zumindest 50.000 Euro vorliegt, wird ein Geschäftsführerbezug in Höhe von 100.000 Euro vereinbart.
Unabhängig von der zivilrechtlichen Gestaltung liegt stets ein Geschäftsführerbezug in Höhe von 100.000 Euro vor, der nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu besteuern ist und somit der Kommunalsteuer unterliegt.
Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages oder ein Gesellschafterbeschluss, mit denen eine Änderung der Geschäftsführervergütung erfolgt oder eine (alineare) Gewinnausschüttung für die Geschäftsführertätigkeit vereinbart wird, ist lediglich für zukünftige Zeiträume steuerlich anzuerkennen. Ein rückwirkender "Verzicht" auf einen angemessenen Geschäftsführerbezug zu Gunsten einer höheren Ausschüttung ist somit aus steuerrechtlicher Sicht nicht möglich.
Beispiel
C ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der C GmbH. Für seine Geschäftsführertätigkeit ist eine angemessene Vergütung in Höhe von 10.000 Euro monatlich vereinbart. Als sich im Juli des Jahres 01 ein hoher Gewinn der C GmbH abzeichnet, wird der Gesellschaftsvertrag am 31. Juli 01 so geändert, dass C für das gesamte Jahr 01 seine Geschäftsführungstätigkeit unentgeltlich erbringt.
Aus steuerlicher Sicht stellen die bis zum Juli 01 entstandenen Ansprüche des C (70.000 Euro) bei der C GmbH Betriebsausgaben, bei C Einkünfte gemäß § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 dar (die auch der Kommunalsteuerpflicht unterliegen). Die für August bis Dezember 01 zustehende Vergütung (50.000 Euro) kann als Ausschüttung behandelt werden, insofern auch in zukünftigen Perioden vom Geschäftsführer das Risiko getragen wird, in Verlustsituation kein (angemessenes) Geschäftsführerentgelt zu erhalten (das heißt es darf nicht in zukünftigen Perioden der Gesellschaftsvertrag derart geändert werden, dass wieder Geschäftsführerentgelte ausbezahlt werden).
Wird ein wirtschaftlich gleichgelagerter Sachverhalt (angemessene Vergütung für die Geschäftstätigkeit) durch Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder entsprechende Gesellschafterbeschlüsse wiederholt zivilrechtlich unterschiedlich gestaltet, so ist die zivilrechtliche Gestaltung nicht für die steuerliche Würdigung des Sachverhalts maßgeblich. Das kann dazu führen, dass als Gewinnausschüttung behandelte Beträge (teilweise) als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit umqualifiziert werden und damit Kommunalsteuerpflicht gegeben ist.
Beispiel
An der AB GmbH sind A und B jeweils zu 50% beteiligt, beide sind als Geschäftsführer tätig. Im Gesellschaftsvertrag werden angemessene Geschäftsführer-Entgelte festgelegt. In Geschäftsjahren mit ausreichenden Gewinnen wird aber von den Gesellschaftern ein Gesellschafterbeschluss gefasst, wonach anstatt der Geschäftsführerbezüge ein Gewinn in Höhe dieser Geschäftsführerbezüge ausgeschüttet wird. In Verlustjahren bleibt es bei der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Vergütung.
In wirtschaftlicher Betrachtungsweise sind diese Ausschüttungen als Geschäftsführer-Bezüge zu qualifizieren. Sie stellen daher Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit dar (vgl. auch UFS 12.01.2009, RV/0942-G/07). Es ist somit Kommunalsteuerpflicht nach § 5 Abs. 1 lit. a KommStG 1993 gegeben.
Verzichtet hingegen in Zeiten einer Krisensituation (für das Unternehmen) der Gesellschafter-Geschäftsführer auf sein vereinbartes Entgelt, unter der Auflage, dafür in der Zukunft eine Gewinnausschüttung in alinearer Form zu erhalten, um seinen entgangenen Geschäftsführergehalt zu kompensieren, ist dies auch steuerlich anzuerkennen, da die alineare Gewinnausschüttung in der Zukunft wirtschaftlich begründet ist.
Diese Ausführungen gelten auch sinngemäß für nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988) erzielen.
5.3.1.4. Ausnahmen
Rz 81
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören:
Tatsächlich (belegmäßig) nachgewiesene Aufwendungen für ein Reiseticket (zB Bahnticket, Flugticket) oder eine Nächtigungsmöglichkeit (zB Hotelrechnung) im Zusammenhang mit einer beruflichen Reise (vgl. Rz 78).
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit iSd § 22 Z 2 EStG 1988 an Geschäftsführer gewährt werden (= Firmenpensionen).
Eine der GmbH in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (vgl. UStR 2000 Rz 184).
(Verdeckte) Ausschüttungen der Kapitalgesellschaft (VwGH 19.12.2001, 2001/13/0225), weil diese Ausschüttungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören (§ 27 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, EStR 2000 Rz 6116 ff).
Vergütungen aus der Verzinsung des Verrechnungskontos des Gesellschafters, weil sie die Gesellschafterstellung betreffen (VwGH 18.7.2001, 2001/13/0072).
Überbrückungshilfen (siehe Rz 61).
5.3.2. Freie Dienstnehmer
Rz 82
Zur Bemessungsgrundlage gehören Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die der freie Dienstnehmer als Gegenleistung (Entgelt) für die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des freien Dienstvertrages erhält.
Ersätze an freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG, die auf Grund der Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen (BGBl. II Nr. 409/2002 in der jeweils geltenden Fassung) nicht als Entgelt iSd § 49 Abs. 1 ASVG gelten, unterliegen als Vergütungen jeder Art der Kommunalsteuerpflicht (vgl. VwGH 26.01.2017, Ro 2016/15/0022).
Beispiel
Ein Angestellter unterrichtet nebenberuflich im Rahmen eines freien Dienstvertrages an einer Erwachsenenbildungseinrichtung und erhält 500 Euro an Aufwandsentschädigung. Diese Ersätze sind zwar nach dem ASVG beitragsfrei, zählen jedoch zur Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer.
Als Vergütungen jeder Art sind auch jene Bezüge zu erfassen, die der Auftraggeber dem freien Dienstnehmer als Vergütung der bei diesem anfallenden Betriebsausgaben gewährt (vgl. VwGH 04.02.2009, 2008/15/0260 zum wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer). § 26 EStG 1988 bezieht sich ausschließlich auf nichtselbständige Einkünfte und kann daher bei Einkünften der freien Dienstnehmer nicht zur Anwendung kommen.
Pauschale Kostenersätze (zB Kilometergeld, Tagesgeld, Nächtigungsgeld) gehören jedenfalls zur Bemessungsgrundlage. Tatsächlich (belegmäßig) nachgewiesene Aufwendungen für ein Reiseticket (zB Bahnticket, Flugticket) oder eine Nächtigungsmöglichkeit (zB Hotelrechnung) im Zusammenhang mit einer beruflichen Reise (unabhängig davon ob diese vom Auftraggeber oder vom freien Dienstnehmer bezahlt werden), erhöhen nicht die Bemessungsgrundlage. Hingegen sind belegmäßig nachgewiesene Verpflegungskosten immer kommunalsteuerpflichtig.
Die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorgekasse, die der Auftraggeber für den freien Dienstnehmer nach dem § 1 Abs. 1a Z 1 iVm § 6 BMSVG zu entrichten hat, zählen auf Grund der gesetzlichen Verpflichtung des Auftraggebers nicht zur Bemessungsgrundlage.
Sozialversicherungsbeiträge, die von dem Auftraggeber für den freien Dienstnehmer einbehalten werden, dürfen die Bemessungsgrundlage nicht mindern. Übernimmt der Auftraggeber die Bezahlung dieser Sozialversicherungsbeiträge, dann gehören sie zu den Vergütungen und sind kommunalsteuerpflichtig. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zählen nicht zu den Vergütungen.
Betriebsmittel (Zurverfügungstellung von Arbeitsplatz, Computer, Schreibtisch, usw.), die im Betriebsvermögen des Auftraggebers verbleiben und die zur Erfüllung des freien Dienstvertrages verwendet werden, stellen keine Vergütungen jeder Art im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. a KommStG 1993 dar. Es kommt daher zu keiner Erhöhung der Bemessungsgrundlage.
Nicht zur Bemessungsgrundlage zählt eine dem freien Dienstnehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer.
5.3.3. Sachbezüge freie Dienstnehmer
Rz 83
Es bestehen keine Bedenken, wenn als Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 lit. a KommStG 1993 bei Sachbezügen die Sachbezugswerte gemäß der Sachbezugswerteverordnung BGBl. II Nr. 416/2001 in der jeweils geltenden Fassung, angewandt werden.
Hinsichtlich der privaten Verwendung eines Firmenfahrzeuges gilt Rz 79 entsprechend.
5.4. Gestellungsentgelt
Rz 84
Der KommSt unterliegt 70% des Gestellungsentgeltes ohne Umsatzsteuer (§ 16 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz 2017 - FAG 2017) und abzüglich allfälliger Skonti an den ausländischen Arbeitskräfteüberlasser (Rz 15, 104 ff).
5.5. Dienstzugeteilte Personen
Rz 85
Der KommSt unterliegen von Unternehmen der Körperschaft öffentlichen Rechts ersetzte Aktivbezüge für dienstzugeteilte Arbeitskräfte; nicht dazu gehören die vom lohnsteuerlichen Dienstgeber zu tragenden Lohnnebenkosten (Rz 17 ff).
Ist die Höhe der ersetzten Aktivbezüge für dienstzugeteilte Arbeitskräfte nicht bekannt, kann vom in Rechnung gestellten Betrag ein Abschlag von 30% erfolgen (vgl. Bemessungsgrundlage Rz 84).
5.6. Zuordnung der Dienstnehmer zur Betriebsstätte
5.6.1. Funktionelle Zugehörigkeit
Rz 86
Dienstnehmer iSd KommStG 1993 - lohnsteuerliche Dienstnehmer, Gesellschafter-Geschäftsführer, freie Dienstnehmer, Arbeitskräfte eines ausländischen Arbeitskräfteüberlassers, dem Unternehmen von einer Körperschaft öffentlichen Rechts dienstzugeteilte Dienstnehmer - sind jener Betriebsstätte des Unternehmens zuzurechnen, mit der sie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten überwiegend unternehmerisch verbunden sind bzw. zu der die engeren ständigen Beziehungen bestehen (vgl. VwGH 26.01.2012, 2008/15/0217). Zur Sechsmonatsregelung bei inländischer Personalüberlassung siehe Rz 120 ff.
Die unternehmerische Verbundenheit kann im Sinne einer funktionellen Zugehörigkeit, das ist im Sinne der Zugehörigkeit des Dienstnehmers zum Aufgabenbereich der Betriebsstätte verstanden werden. Dienstnehmer einer bestimmten Betriebsstätte kann daher auch jemand sein, der nicht in den Räumen der Betriebsstätte, sondern außerhalb arbeitet, wenn er nur in bestimmten ständigen Beziehungen zu dieser Betriebsstätte steht, hauptsächlich dann, wenn sein Arbeitseinsatz von dieser Betriebsstätte aus geleitet wird (VwGH 13.12.1960, 0145/56, Lohnsummensteuer der DDSG).
Beispiele
Kraftfahrer, die ihre Tätigkeit von einer Betriebsstätte aus, die als Abstell- und Serviceplatz für die Kraftfahrzeuge dient, täglich ausüben, haben zu dieser Betriebsstätte die überwiegende und stärkste Beziehung. Hingegen kommt es nicht darauf an, von welcher Betriebsstätte, auch wenn sich in dieser die Leitung des Unternehmens befindet, fernmündliche Weisungen an die Kraftfahrer erteilt werden (VwGH 29.06.1999, 95/14/0019).
Fahrverkäufer, die die Ware an einer Umladestation abholen und zu den Kunden im räumlichen Einzugsgebiet der Station bringen, sind dieser Betriebsstätte zuzurechnen (VwGH 10.11.1995, 92/17/0292).
Auswärts beschäftigte Dienstnehmer eines Malerbetriebes mit Geschäftsleitung in Gemeinde A und Werkstätte in Gemeinde B: Die Außendienstarbeiter sind zur Gänze der Werkstätte zuzurechnen, es sei denn, die auswärtige Bauausführung hat selbst Betriebsstättencharakter (VwGH 27.06.1989, 89/14/0055).
Außendienstmitarbeiter eines Versicherungsunternehmens sind jener Geschäftsstelle zuzurechnen, in deren Einzugsbereich sie eingesetzt sind (VwGH 26.04.1993, 92/15/0007, 92/15/0008; VwGH 23.04.1992, 91/15/0153).
Leitende Angestellte der Zentrale eines Versicherungsunternehmens mit der Aufgabe der Beaufsichtigung oder Überwachung von Geschäftsstellen sind idR zur Gänze der Zentrale zuzurechnen (VwGH 30.03.1992, 91/15/0112).
Postzusteller sind nicht dem Einsatzort (Gemeinde, in der die Zustellung erfolgt), sondern dem Dienstort zuzuordnen (zB Postamt, Postzustellverteilerzentrum).
Heimarbeiter iSd Heimarbeitsgesetz 1960 sind jener Betriebsstätte zuzuordnen, von der aus sie Material oder Anweisungen für ihre Tätigkeit erhalten.
Binnenschifffahrtsunternehmen: IdR Zurechnung zu jener inländischen Betriebsstätte, die den Arbeitseinsatz des Schiffspersonals leitet (VwGH 13.12.1960, 0145/56).
Eine Körperschaft öffentlichen Rechts vermietet und verpachtet Grundstücke (= Betriebsstätten) in den Gemeinden A, B und C, die von einer in der Gemeinde A gelegenen Dienststelle (= Betriebsstätte) der Körperschaft öffentlichen Rechts aus verwaltet werden. Das Grundstück in der Gemeinde B ist ein Mietwohnhaus, in dem ein Hausbesorger angestellt ist. Die in der Gemeinde C gelegenen Grundstücke sind unbebaut.
Kommunalsteuerpflichtig sind die Hausbesorgerbezüge in der Gemeinde B und die mit der Verwaltung (ganz oder teilweise) im Zusammenhang stehenden Bezüge der Dienstnehmer in der Gemeinde A.
Freie Dienstnehmer sind dem Geschäftssitz des Unternehmens zuzuordnen. Wenn der freie Dienstnehmer auf Grund seiner Tätigkeit einer Betriebsstätte zuzuordnen ist (engste ständige Beziehung), ist diese maßgebend.
5.6.2. Tätigkeit in mehreren Betriebsstätten
Rz 87
Ist eine funktionelle, räumliche oder zeitliche Zuordnung zu einer Zentrale bzw. Filiale (wie in Rz 86 dargestellt) nicht möglich und ist der Dienstnehmer in Betriebsstätten verschiedener Gemeinden beschäftigt, ist der ausbezahlte Arbeitslohn, nach Rücksprache mit der Abgabenbehörde, den Betriebsstätten entsprechend den Beschäftigungszeiten zuzuordnen [zB: Landesmusiklehrer wird in mehreren Gemeinden in Landesmusikschulen (sofern Betriebe gewerblicher Art) während eines Monats tätig].
5.6.3. Kurzfristige Betreuung von Betriebsstätten
Rz 88
Werden Betriebsstätten in bloß zeitlich untergeordnetem Ausmaß von Dienstnehmern betreut, wird idR nicht jene betriebliche Verbundenheit vorliegen, wie sie für eine Zuordnung erforderlich ist. Diese Dienstnehmer werden für Zwecke der KommSt idR - ebenso wie Versicherungsangestellte, die mit der Beaufsichtigung oder Überwachung von Geschäftsstellen betraut sind - zur Gänze als der Unternehmenszentrale zugehörig anzusehen sein bzw. jener Betriebsstätte, von wo sie eingesetzt werden oder Aufträge oder Material für die betreffende Tätigkeit erhalten.
Beispiel
Auf einem Gemeindegebiet von einem Unternehmen aufgestellte und unterhaltene Plakatwände (Anschlagtafel, Plakatsäulen, Briefkästen), Verkaufsautomaten, Glücksspielautomaten, Server und Info-Terminals sind Betriebsstätten iSd BAO und damit auch des KommStG 1993. Diese Beurteilung bedeutet aber nicht, dass der betreffenden Gemeinde ein Anspruch auf KommSt zukommt.
5.6.4. Arbeiterwohnstätte
Rz 89
Eine Arbeiterwohnstätte (zB Dienstwohnung) des Unternehmens stellt eine Betriebsstätte dar. Dort wohnhafte Dienstnehmer können aber nur dann dieser Betriebsstätte zugerechnet werden, wenn und insoweit sie dort tätig werden, wie zB ein Dienstnehmer, der als Hausbesorger für die Betreuung des unternehmerisch genutzten Gebäudes ganz oder teilweise eingesetzt wird. Das bloße Wohnen eines Dienstnehmers in einer Werkswohnung führt somit nicht dazu, dass die Arbeitslöhne dieses Dienstnehmers der Arbeiterwohnstätte zugerechnet werden. Die gleiche Beurteilung gilt für Betriebserholungsheime, Freizeitanlagen udgl.
5.6.5. Arbeitsgemeinschaft (ARGE)
5.6.5.1. ARGE als Dienstgeber
Rz 90
Für die KommSt ist die einzelne ARGE, soweit sie selbst Dienstnehmer iSd § 2 KommStG 1993 beschäftigt und an diese Löhne zahlt, als Personengemeinschaft selbständig kommunalsteuerpflichtig.
5.6.5.2. Lohnsumme
Rz 91
Zur Lohnsumme der ARGE zählen:
Löhne an die von der ARGE eingestellten Arbeitskräfte, soweit mit diesen die ARGE, ds. alle ARGE-Mitglieder, gemeinsam Arbeitsverträge abgeschlossen hat;
Löhne an Arbeitskräfte, die von einem ARGE-Mitglied aus seinem Verrechnungs- und Versicherungsstand in jenen der ARGE überführt wurden.
5.6.5.3. Zurechnung der ARGE-Dienstnehmer
Rz 92
Ist die Baustelle der ARGE eine Betriebsstätte iSd § 4 KommStG 1993 (Bauausführungen, deren Dauer 6 Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird), sind die Dienstnehmer dieser Betriebsstätte zuzurechnen.
Ist die Baustelle der ARGE keine Betriebsstätte, wird folgende Zuordnung vorgeschlagen:
Dienstnehmer, die vorwiegend für die Geschäftsleitung bzw. vorwiegend für die kaufmännische Verwaltung der ARGE tätig sind, werden jener Betriebsstätte zuzurechnen sein, in der die Geschäftsleitung bzw. kaufmännische Verwaltung der ARGE erfolgt.
Dienstnehmer, die unmittelbar mit der Bauausführung befasst sind, werden jener Betriebsstätte zuzurechnen sein, von der aus ihr Einsatz erfolgt.
Neben der Geschäftsleitung der ARGE kommen auch andere Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen in Betracht, die der ARGE zur Ausübung des Gewerbes dienen. Dies kann auch die Betriebsstätte eines ARGE-Mitgliedes sein, wenn von dort aus die kaufmännische Verwaltung der ARGE abgewickelt wird (BMF 22.1.1986, SWK A III 13).
5.6.5.4. Dienstnehmer eines ARGE-Mitgliedes
Rz 93
Werden Arbeitskräfte von einer inländischen Betriebsstätte eines ARGE-Mitgliedes der ARGE überlassen, unterliegen die Arbeitslöhne nicht bei der ARGE, sondern beim ARGE-Mitglied der KommSt, wenn die Arbeitskräfte weiterhin als Dienstnehmer des ARGE-Mitgliedes anzusehen sind. Die Sechsmonatsregelung (Rz 120 ff) kann zur Anwendung kommen.
Werden hingegen die Arbeitskräfte von einer ausländischen Betriebsstätte eines ARGE-Mitgliedes der ARGE im Inland überlassen, gelten die Arbeitskräfte als Dienstnehmer der ARGE und ist diese kommunalsteuerpflichtig.
Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer ist 70% des Überlassungsentgelts.
5.6.6. Ausland
Rz 94
Die Arbeitslöhne eines im Ausland beschäftigten (eingesetzten) Dienstnehmers unterliegen - vorbehaltlich der Befreiungen gemäß § 5 Abs. 2 lit. c KommStG 1993 iVm § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 EStG 1988 und § 8 Z 2 KommStG 1993 - nur dann nicht der KommSt, wenn sie einer ausländischen Betriebsstätte des Unternehmens zuzurechnen sind (zB Bauausführung mit Betriebsstättencharakter oder Auslandsfiliale; Arbeitskräfteüberlassung). Siehe Rz 178 ff.
5.6.7. Gemischte Tätigkeiten
5.6.7.1. Zeitanteilige Aufteilung
Rz 95
Ist ein Dienstnehmer teilweise im unternehmerischen und teilweise im nichtunternehmerischen Bereich tätig, sind die Arbeitslöhne entsprechend zuzuordnen und nur mit dem unternehmerischen Teil steuerpflichtig. Die Aufteilung wird, wenn der Dienstnehmer nach der Arbeitszeit entlohnt wird, idR nach dem zeitlichen Ausmaß der Tätigkeiten (zeitlicher Arbeitseinsatz) zu erfolgen haben (zB eine Haushaltshilfe, die auch im Geschäftslokal eingesetzt wird).
5.6.7.2. Anderer Maßstab
Rz 96
Führt eine zeitanteilige Aufteilung im Einzelfall zu einem unangemessenen Ergebnis (zB bei Zulagen für bestimmte Tätigkeiten), können auch andere Aufteilungsmaßstäbe herangezogen werden. Siehe dazu VereinsR 2001 Rz 586 f.
5.6.7.3. Vereinbarung der Bemessungsgrundlage
Rz 97
Nach § 5 Abs. 3 KommStG 1993 sind Arbeitslöhne nur insoweit kommunalsteuerpflichtig, als sie mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen; ist die Feststellung der mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängenden Arbeitslöhne mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, können die erhebungsberechtigten Gemeinden mit den Steuerschuldnern eine Vereinbarung über die Höhe der Bemessungsgrundlage treffen, wobei diese rechtliche Möglichkeit auch im Zusammenhang mit Vereinbarungen über Befreiungen nach § 8 Z 2 KommStG 1993 zutrifft.
Diese Vereinbarungen können
im Rahmen der Selbstberechnung durch den Abgabepflichtigen (auf Grund vorangegangener Verhandlungen mit der Gemeinde),
im Rahmen eines Feststellungsbescheides,
im Rahmen einer Prüfung und Abgabenfestsetzungen erfolgen.
Als Kriterien für die Vereinbarung bieten sich an:
eine organisatorische Abgrenzung, wobei Dienstnehmer im Unternehmensbereich der kommunalsteuerpflichtigen Bemessungsgrundlage zugeordnet werden,
eine zeitliche Abgrenzung, inwieweit arbeitszeitmäßig Dienstnehmer im Unternehmensbereich tätig und daher diesbezüglich ihre Arbeitslöhne der Bemessungsgrundlage zugeführt werden,
eine finanzielle Abgrenzung, wonach die Abgabenbehörde eine Relation zwischen unternehmerischen (unechten) Subventionen bzw. Mitgliedsbeiträgen und nichtunternehmerischen (echten) Subventionen bzw. Mitgliedsbeiträgen herstellt und dieser Prozentsatz aus unternehmerischen (unechten) Subventionen bzw. Mitgliedsbeiträgen auf die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer umgelegt wird.
Siehe auch Rz 30.
5.6.8. Finanzamt als Schiedsrichter
Rz 98
Besteht zwischen Gemeinden Streit darüber, ob die auf einen Dienstnehmer entfallenden Arbeitslöhne iSd § 5 KommStG 1993 ganz oder teilweise einer in ihrem Gemeindegebiet gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen sind, entscheidet darüber auf Antrag des Unternehmers oder einer Gemeinde das Finanzamt als "Schiedsrichter" mit Zuteilungsbescheid. Eine Antragstellung ist - wie bei der Zerlegung - innerhalb von zehn (vor 1. Jänner 2010 fünfzehn) Jahren ab Entstehung der Steuerschuld möglich. Siehe dazu Rz 152 f.
6. Steuerschuldner (§ 6 KommStG 1993)
6.1. Allgemeines
Rz 99
Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen Dienstnehmer iSd § 2 KommStG 1993 beschäftigt werden (siehe Rz 2). Steuerschuldner ist somit der Unternehmer, der beschäftigt
Personen in einem lohnsteuerlichen Dienstverhältnis
Personen, die vom Ausland aus zur Arbeitsleistung überlassen werden (Arbeitskräfteüberlassung)
wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer
freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG (vollversicherte und geringfügig Beschäftigte)
Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden.
6.2. Personengesellschaften
Rz 100
Bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind die Gesellschafter (Mitglieder) Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB) der KommSt. Dazu gehören Gesellschaften bürgerlichen Rechts (Arbeitsgemeinschaften), Hausgemeinschaften, Miteigentümergemeinschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften.
Bei Personengesellschaften sind die Gesellschafter (zB Komplementäre, Kommanditisten) Mitunternehmer. Im Hinblick auf die Einbeziehung der mitunternehmerischen Gesellschaften im § 3 KommStG 1993 sind auch jene Mitunternehmer, die nach außen nicht in Erscheinung treten, wie zB der atypische stille Gesellschafter, Gesamtschuldner.
Ein Mitunternehmer kann zur Zahlung der KommSt der Mitunternehmerschaft unmittelbar und ohne betragliche Beschränkung (ohne unternehmensrechtliche Haftungsbeschränkung) als Gesamtschuldner (nicht bloß als Haftender) herangezogen werden (VwGH 1.7.2003, 98/13/0228, Kommanditist). Es kann jedoch bei einem vom Regelstatut des Unternehmens abweichenden Gesellschaftsverhältnis dazu kommen, dass die Gesamtschuldnerschaft nicht anzunehmen ist (VwGH vom 30.9.2009, 2004/13/0158). Eine Geltendmachung einer Haftung gegenüber Komplementären oder Kommanditisten von Personengesellschaften ist rechtlich nicht zulässig.
Grundsätzlich sind Bezüge eines Kommanditisten auch im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit oder eines Arbeitsgesellschafters Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit, sofern kein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt.
6.3. Betriebe gewerblicher Art
Rz 101
Bei Betrieben gewerblicher Art ist Steuerschuldner die Körperschaft öffentlichen Rechts.
6.4. Unternehmen "ÖBB-Gesellschaften"
Rz 102
Als Steuerschuldner des Unternehmens ÖBB-Gesellschaften (§ 3 Abs. 4 KommStG 1993) gilt die ÖBB-Holding AG (Rz 126).
6.5. Arbeitskräfteüberlassung
6.5.1. Allgemeines
Rz 103
Die Arbeitskräfteüberlassung des KommStG 1993 knüpft nicht an ein bestimmtes Gesetz an, zB Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, oder Gewerbeordnung. Unter die Arbeitskräfteüberlassung (Arbeitskräfteverleih, Dienstleistungsservice, Leiharbeit, Personalbereitstellung, Personalgestellung, Personalleasing, Personalvermietung, Manpower-Leasing, Zeitarbeit ua.) fällt jede unternehmerische Überlassung von Arbeitskräften an Dritte gegen Entgelt. Darunter fällt auch die Überlassung durch ein Unternehmen, zu dessen Betriebszweck nicht die Überlassung gehört, zB die Überlassung von Dienstnehmern mit freier Arbeitskapazität an andere Unternehmen.
Eine Überlassung (Gestellung) von Arbeitskräften iSd KommStG 1993 liegt vor, wenn ein Unternehmer (Gesteller, Überlasser) Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung einem Dritten (Beschäftiger, Gestellungsnehmer) zur Verfügung stellt, ohne dass zwischen dem Beschäftiger und den Arbeitskräften ein Dienstverhältnis begründet wird. Im Unterschied zum Werkvertrag liegt das Gefahrenrisiko ausschließlich beim Beschäftiger. Der Überlasser haftet nicht für die tatsächlichen Leistungen der von ihm gestellten Arbeitnehmer, sondern nur für ihre grundsätzliche Qualifizierung (vgl. VwGH 27.9.2000, 96/14/0126, zu § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988).
Beispiele
Stellt die Montage eine Nebenleistung zur Lieferung einer Anlage oder von Geräten dar oder geschieht sie im Rahmen eines Werkvertrages, erfolgt die Montagetätigkeit nicht im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung im Unternehmen des Beschäftigers. Reine Servicetätigkeiten oder die Auslagerung von unternehmerischen Funktionen auf Dritte (Outsourcing) erfolgen idR auf Grundlage eines Werkvertrages, jedoch nicht im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung. Das beauftragte Unternehmen verpflichtet sich zur Herstellung eines bestimmten Arbeitsergebnisses (Erfolges). Servicetätigkeiten erbringen Unternehmen mit eigenem Personal und in eigener Verantwortung für Dritte. In allen diesen Fällen liegt keine Gestellung vor. Kommunalsteuerschuldner ist das beauftragte Unternehmen, sofern die übrigen Voraussetzungen des KommStG 1993 vorliegen.
Der Einsatz von Bewachungsdiensten in fremden Betrieben erfolgt nicht im Wege der Arbeitskräfteüberlassung, wenn das Bewachungsunternehmen die Bewachung organisiert und die Verantwortung dafür übernimmt.
Der Einsatz von Reinigungsunternehmen, die beauftragt werden, in eigener Verantwortung Reinigungsdienste zu erbringen, ist keine Arbeitskräfteüberlassung. Werden die Arbeiten vom Reinigungsunternehmen mit eigenen Arbeitskräften in "Eigenregie" übernommen, ist die KommSt an die Gemeinde des Arbeitsortes abzuführen, wenn dort das Unternehmen eine Betriebsstätte unterhält. Übernimmt bspw. ein Reinigungsunternehmen auf Dauer Reinigungsarbeiten in Gebäuden und stehen dort dem Unternehmen Räumlichkeiten für eine gewisse Dauer, zB für das Abstellen der Geräte zur Verfügung, Umkleidemöglichkeiten usw., ist die KommSt an diese Betriebsstättengemeinde abzuliefern.
Bei Arbeitskräfteüberlassungen von Körperschaften öffentlichen Rechts sind die Rz 17 bzw. die Rz 18 zu beachten.
6.5.2. Inländischer Überlasser
6.5.2.1. Steuerschuldner
Rz 104
Bei Überlassungen ist der inländische Überlasser Steuerschuldner. Inländischer Überlasser ist ein (in- oder ausländischer) Unternehmer, der eine inländische Betriebsstätte (Geschäftsstelle) unterhält, von der aus die Arbeitskräfte überlassen werden.
Der inländische Überlasser ist auch Steuerschuldner,
wenn von der inländischen Betriebsstätte Arbeitskräfte ins Ausland überlassen werden, es sei denn, der Überlasser hat dort eine Betriebsstätte (siehe Rz 178 ff), der die Arbeitskräfte zuzuordnen sind;
wenn das Beschäftigerunternehmen unter eine Befreiung des § 8 KommStG 1993 fällt;
wenn der Beschäftiger kein Unternehmer ist (zB Verein)
wenn der Beschäftiger die Arbeitskräfte in einer ausländischen Betriebsstätte einsetzt.
Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne (bei ausländischen Überlassern siehe Rz 106).
6.5.2.2. Sechsmonatsregelung
Rz 105
Zur Sechsmonatsregelung siehe Rz 120 ff.
6.5.3. Ausländischer Überlasser
6.5.3.1. Steuerschuldner
Rz 106
Steuerschuldner ist der Beschäftiger der Arbeitskräfte, sofern er Unternehmer ist. Bemessungsgrundlage ist 70% des Gestellungsentgeltes (ohne Umsatzsteuer und abzüglich allfälliger Skonti).
Ausländischer Überlasser ist ein in- oder ausländischer Unternehmer, der für die Arbeitskräfteüberlassung keine inländische Betriebsstätte unterhält. Sollte das Unternehmen für die Personalüberlassung eine inländische Betriebsstätte unterhalten, dann liegt eine Überlassung durch einen inländischen Überlasser vor und hat dieser die KommSt abzuführen (es gilt daher die Bemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 1 lit. a KommStG 1993).
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 2 lit. b KommStG 1993 ist es - im Gegensatz zum Personenkreis des § 2 lit. a KommStG 1993 (bei inländischer Arbeitskräfteüberlassung) - ohne Bedeutung, welche arbeitsrechtliche Stellung die Arbeitskraft im Unternehmen des Überlassers hat (Dienstnehmer, freier Dienstnehmer, Werkvertrag). Ohne Bedeutung ist weiters Wohnsitz oder Staatsbürgerschaft der überlassenen Person.
Da der inländische beschäftigende Unternehmer Schuldner der KommSt ist, haben Doppelbesteuerungsabkommen im Verhältnis zum ausländischen Überlasser keine Auswirkung.
6.5.3.2. Beschäftiger als Dienstgeber
Rz 107
Die überlassenen Arbeitskräfte stehen idR in einem Dienstverhältnis zum Arbeitskräfteüberlasser, somit nicht zu jenem, der diese Arbeitskräfte in seinem Unternehmen zur Arbeitsleistung einsetzt (Beschäftiger). Sollte aber nicht der ausländische Überlasser, sondern der inländische Beschäftiger als lohnsteuerlicher Dienstgeber der Arbeitskraft anzusehen sein (vgl. dazu LStR 2002 Rz 923 ff; BMF 16.2.1998, AÖF Nr. 70/1998, Internationale Personalentsendung), gilt diese Beurteilung auch für die KommSt. Bemessungsgrundlage ist dann nicht 70% des Gestellungsentgeltes, sondern die Summe der Arbeitslöhne gemäß § 5 Abs. 1 lit. a KommStG 1993 und § 5 Abs. 2 KommStG 1993. Eine diesbezügliche Prüfung wird ua. dann vorzunehmen sein,
wenn der dringende Verdacht besteht, dass die ausländische Arbeitskräfteüberlassung als eine künstliche Zwischenschaltung zur Steuerumgehung erscheint, bspw. Zwischenschaltung einer reinen Briefkastengesellschaft oder eines Personalleasingunternehmens in einem Steueroasengebiet,
wenn das ausländische Unternehmen bloß die wirtschaftliche Funktion eines Arbeitskräftevermittlers hat.
6.5.3.3. Arbeitskraft wird außerhalb eines Unternehmens eingesetzt
Rz 108
Hat der inländische Beschäftiger kein Unternehmen oder wird die Arbeitskraft des ausländischen Überlassers nicht im Unternehmensbereich des inländischen Beschäftigers eingesetzt, fällt für die Arbeitskraft beim Beschäftiger keine KommSt an.
Wird die Arbeitskraft im unternehmerischen und nichtunternehmerischen Bereich eingesetzt, ist eine Aufteilung vorzunehmen:
Soweit die Arbeitskraft im unternehmerischen Bereich tätig wird, ist Steuerschuldner der Beschäftiger (Bemessungsgrundlage: Anteiliges Gestellungsentgelt).
Soweit die Arbeitskraft im nichtunternehmerischen Bereich tätig wird, fällt keine KommSt an.
Hinsichtlich der Zuordnung zum unternehmerischen und nichtunternehmerischen Bereich kann der Beschäftiger eine Vereinbarung mit der Gemeinde (den Gemeinden) treffen.
6.5.3.4. Befreiung
Rz 109
Ist der Beschäftiger gemäß § 8 KommStG 1993 von der KommSt befreit ist, erstreckt sich die Befreiung auch auf die Arbeitskräfte eines ausländischen Überlassers:
Beschäftigen zB die ÖBB Arbeitskräfte eines ausländischen Überlassers, sind von der 70-prozentigen Bemessungsgrundlage 66% befreit (§ 8 Z 1 KommStG 1993).
Ist das beschäftigende Unternehmen gemäß § 8 Z 2 KommStG 1993 von der KommSt befreit ist, fällt keine KommSt an.
6.5.3.5. Besondere Gestaltungen
6.5.3.5.1. Unmittelbare Leistungsbeziehung
Rz 110
Bestehen hinsichtlich der Überlassung der Arbeitskraft unmittelbare Leistungsbeziehungen zwischen inländischem und ausländischem Überlasser einerseits und zwischen ausländischem Überlasser und inländischem Beschäftiger andererseits, entsteht die Steuerschuld jeweils beim
inländischen Überlasser, wenn er im Ausland iZm der Überlassung keine Betriebsstätte unterhält und
inländischen Beschäftiger, weil er die von einem ausländischen Unternehmen überlassenen Arbeitskräfte beschäftigt.
Beispiel
Inländischer Arbeitskräfteüberlasser überlässt Arbeitskräfte an einen in Liechtenstein ansässigen Arbeitskräfteüberlasser, dieser überlässt die Arbeitskräfte weiter an ein inländisches Unternehmen (Beschäftiger).
6.5.3.5.2. Vermittlungsleistung
Rz 111
Bloße Vermittlungsleistungen lösen noch keinen kommunalsteuerpflichtigen Tatbestand aus.
Erbringt der inländische Überlasser eine bloße Vermittlungsleistung, dh. vermittelt er die Arbeitskräfte des ausländischen Überlassers an den inländischen Beschäftiger, dann fällt nur beim inländischen Beschäftiger KommSt an.
Erbringt der ausländische Überlasser eine bloße Vermittlungsleistung, dh. vermittelt er die Arbeitskräfte des inländischen Überlassers an den inländischen Beschäftiger, dann fällt nur beim inländischem Überlasser KommSt an.
6a. Haftung (§ 6a KommStG 1993)
Rz 112
Die Haftung des § 6a KommStG 1993 (in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009) trifft Vertreter gemäß den §§ 80 bis 83 BAO, somit vor allem
Geschäftsführer einer GmbH,
Vorstandsmitglieder einer AG,
Stiftungsvorstand einer Privatstiftung,
nach den Statuten zur Vertretung des Vereines berufene Personen,
Insolvenzverwalter,
Vermögensverwalter.
Die Haftung nach § 6a Abs. 3 KommStG 1993 trifft weiters Personen, die tatsächlich Einfluss auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der Vertreter gemäß §§ 80 bis 83 BAO haben (VwGH vom 26.05.2021, Ra 2020/13/0073).
Rz 113
Die Haftung setzt voraus,
dass abgabenrechtliche oder sonstige Pflichten (zB rechtzeitige Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) verletzt werden,
dass die Pflichtverletzung schuldhaft erfolgte,
dass Kommunalsteuerschuldigkeiten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
dass die Pflichtverletzung kausal für die Schwierigkeiten der Einbringung der Steuerschuldigkeit ist,
dass im Zeitpunkt der (erstinstanzlichen) Haftungsinanspruchnahme die Einhebungsverjährung (§ 238 BAO) noch nicht eingetreten ist.
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehört vor allem, dass die Abgaben aus den Mitteln, die der Vertreter verwaltet, entrichtet werden (vgl. § 80 Abs. 1 letzter Satz BAO).
Verfügt der Vertretene über (wenn auch nicht ausreichende) liquide Mittel, so darf der Vertreter die Kommunalsteuerschulden nicht schlechter behandeln als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (zB VwGH 15.12.2009, 2005/13/0040; VwGH 13.03.2013, 2011/16/0187; VwGH 23.06.2021, Ra 2020/13/0072; VwGH 26.05.2021, Ra 2020/13/0073).
Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nicht nur für die Abzahlung bereits bestehender Verbindlichkeiten, sondern auch für Zug um Zug-Geschäfte (zB VwGH 20.01.2010, 2005/13/0096; VwGH 24.01.2013, 2012/16/0100), somit beispielsweise für Barzahlungen für Betriebsmittel und für laufende Ausgaben, wie zB für Miete (VwGH 25.01.1999, 97/17/0144), Löhne und für Sozialversicherungsbeiträge (VwGH 16.12.1998, 98/13/0203).
Der Vertreter hat das Fehlen ausreichender Mittel sowie die Gleichbehandlung der Gläubiger nachzuweisen (vgl. zB VwGH 25.11.2009, 2008/15/0263).
Der Vertreter muss zur Entrichtung fälliger Abgaben keine Kredite aufnehmen (VwGH 26.06.2007, 2004/13/0032).
Rz 114
Der Rechtsbegriff "nicht ohne Schwierigkeiten" (im § 6a Abs. 1 und 3 KommStG 1993) ist so auszulegen, dass nur bei erheblichen Schwierigkeiten, die in ihrer Intensität so geartet sind wie die Schwierigkeiten, die sich für das Einbringen der Abgabenforderungen im Fall der Insolvenzeröffnung ergeben, die Tatbestandsvoraussetzungen für die Haftung gegeben sind (VfGH 04.12.1995, B 1404/95, zu § 7 WAO).
Rz 115
Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen (vgl. zB VwGH 02.09.2009, 2008/15/0139; VwGH 24.02.2011, 2009/16/0108).
Die Inanspruchnahme des persönlich Haftungspflichtigen hat mit Haftungsbescheid (§ 224 BAO) zu erfolgen. In diesem Bescheid ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftung gemäß § 224 Abs. 1 Satz 2 BAO begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Nach § 248 BAO kann der Haftungspflichtige nicht nur den Haftungsbescheid, sondern auch den Bescheid über den Abgabenanspruch (somit insbesondere den Kommunalsteuerbescheid) mit Bescheidbeschwerde anfechten. Aus diesem Beschwerderecht ergibt sich, dass dem Haftungspflichtigen anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides Kenntnis über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch zu verschaffen ist, und zwar über Grund und Höhe des Abgabenanspruches (zB VwGH 11.07.2000, 2000/16/0227). Eine solche Verschaffung der Kenntnis hat insbesondere durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) des Abgabenbescheides zu erfolgen.
Sind beide Bescheide mit Bescheidbeschwerde angefochten, so ist zunächst über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden (zB VwGH 24.02.2010, 2006/13/0112; VwGH 09.11.2011, 2011/16/0070).
Wird nach (nicht den Bescheid aufhebender) Erledigung der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid der Beschwerde gegen den Bescheid über den Abgabenbescheid ganz oder teilweise stattgegeben, so führt die Herabsetzung der Abgabe nicht zu einer Abänderung des Haftungsbescheides.
Existiert kein Abgabenbescheid (zB bei Berichtigung der Selbstberechnung nach § 11 Abs. 3 Satz 2 KommStG 1993), so ist die Frage, ob ein Abgabenanspruch entstanden ist (sowie in welcher Höhe) als Vorfrage (§ 116 BAO) im Haftungsverfahren zu beurteilen (vgl. zB VwGH 28.06.2012, 2009/16/0075). Dem Haftenden ist in diesem Fall Kenntnis von den Voraussetzungen, Inhalten und Gründen, die ein Bescheid über den Abgabenanspruch hätte, zu verschaffen. Mitteilungen über den Haftungsgegenstand (Anspruch, Art, Höhe, Grund) müssen in dem Maß gemacht werden, dass der Haftende zumindest den Kenntnisstand gewinnen kann, den er einnehmen könnte, wäre ihm der Abgabenbescheid zugeleitet worden (zB VwGH 11.07.2000, 2000/16/0227; VwGH 28.06.2001, 2000/16/0561).
Die Erlassung eines Haftungsbescheides ist eine Einhebungsmaßnahme; sie ist daher nur innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist (§ 238 BAO) zulässig (zB VwGH 25.11.2010, 2009/15/0157).
Rz 115a
Eine Haftung für noch nicht entrichtete Kommunalsteuer für bereits ausbezahlte Arbeitslöhne des Unternehmers ist unabhängig von einem allfälligen Insolvenzverfahren geltend zu machen. Diese Kommunalsteuer wird im Rahmen eines Haftungsverfahrens durch die Gemeinde gegenüber dem Haftungsverpflichteten (zB Geschäftsführer) geltend gemacht.
7. Erhebungsberechtigte Gemeinde (§ 7 KommStG 1993)
7.1. Betriebsstätte in Gemeinde
Rz 116
Das Unternehmen unterliegt der KommSt in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird. Die Erhebung der KommSt fällt - von der Zuständigkeit des Finanzamtes in Zerlegungs- und Zuteilungsfällen abgesehen - in die Zuständigkeit der Gemeinde.
7.2. Mehrgemeindliche Betriebsstätte
Rz 117
Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden (mehrgemeindliche Betriebsstätte), wird die KommSt von jeder Gemeinde nach Maßgabe des § 10 KommStG 1993 erhoben. Siehe Rz 140 ff.
7.3. Wanderunternehmen
Rz 118
Wanderunternehmen unterliegen der KommSt in den Gemeinden, in denen das Unternehmen ausgeübt wird. Unter Wanderunternehmen wird eine ohne örtlich feste Betriebsstätte im Inland im Umherziehen ausgeübte unternehmerische Tätigkeit verstanden (zB: Marktfahrer, Zirkusunternehmer).
7.4. Schifffahrtsunternehmen
Rz 119
Schifffahrtsunternehmen, die im Inland eine feste örtliche Anlage oder Einrichtung zur Ausübung des Unternehmens nicht unterhalten, unterliegen der KommSt in der Gemeinde, in der die inländischen Heimathäfen der Schiffe gelegen sind, oder, wenn kein inländischer Heimathafen vorhanden ist, in der Gemeinde, in der die Schiffe in einem inländischen Schiffsregister eingetragen sind; Gleiches gilt für auf solchen Schiffen unterhaltene Betriebsstätten. Dies gilt nicht für Schiffe, die im regelmäßigen Liniendienst ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehren.
7.5. Sechsmonatsregelung bei inländischer Personalüberlassung
7.5.1. Sinn und Zweck der Regelung
Rz 120
Die Sechsmonatsregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 KommStG 1993 trägt dem Wunsch der Wirtschaft Rechnung, dass bei länger andauernder Arbeitskräfteüberlassung (über mehr als sechs volle Kalendermonate) die Gemeinde, in der sich die Unternehmensleitung des Beschäftigers befindet, für Zeiträume nach Ablauf des sechsten Kalendermonates erhebungsberechtigt sein soll.
Diese spezifische Hebeberechtigung der Gemeinden nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 KommStG 1993 hat keinen Einfluss auf die grundsätzlich weiterbestehende Abgabenverpflichtung des Arbeitskräfteüberlassers (Personalleasingunternehmens).
7.5.2. Inländische Überlasser
Rz 121
Die Sechsmonatsregelung gilt nur für die Personalüberlassung durch einen inländischen Überlasser an eine Betriebsstätte eines in- oder ausländischen Unternehmens.
Die Sechsmonatsregelung ist auf die Überlassung an Nichtunternehmer oder den nichtunternehmerischen Bereich (zB bei Körperschaften öffentlichen Rechts oder Vereinen) nicht anwendbar. Der Überlasser unterliegt in diesen Fällen der Kommunalsteuer in der Gemeinde, in der er eine Betriebstätte unterhält (VwGH 21.10.2015, 2012/13/0085); § 4 Abs. 3 KommStG 1993 kommt mangels Betriebstätte des Beschäftigers (Nichtunternehmer) nicht zur Anwendung.
Der Steuerschuldner bleibt bei Arbeitskräfteüberlassung im Inland und ins Ausland gleich. Lediglich hinsichtlich der erhebungsberechtigten Gemeinde tritt eine Veränderung nach sechs vollen Kalendermonaten ein, wobei diese Veränderung nur für inländische Gemeinden gilt. Erfolgt die Arbeitskräfteüberlassung ins Ausland und wird dort eine Betriebsstätte begründet (vgl. VwGH 21.10.2015, 2012/13/0085), fällt für Zeiträume nach Ablauf des sechsten Kalendermonates mangels inländischer Betriebsstätte keine Kommunalsteuer mehr an.
7.5.3. Mehr als sechs volle Kalendermonate
Rz 122
Wird eine überlassene Arbeitskraft (zB Dienstnehmer eines inländischen Personalverleihers) mehr als sechs volle Kalendermonate an ein bestimmtes in einer Gemeinde befindliches Unternehmen überlassen, dann ist die Gemeinde des Beschäftigerunternehmens ab Beginn des 7. Kalendermonats erhebungsberechtigt (der Überlasser hat an diese Gemeinde die KommSt abzuführen).
7.5.4. Ort der Unternehmensleitung
Rz 123
Die gesetzliche Regelung stellt auf die Gemeinde ab, in der sich die Unternehmensleitung des Beschäftigers befindet; dies kommt dann zum Tragen, wenn das Beschäftiger-Unternehmen in mehreren Gemeinden eine Betriebsstätte unterhält:
In welcher Betriebsstätte des Beschäftigers die überlassene Arbeitskraft tatsächlich eingesetzt wird, hat im Rahmen der Überlassung durch einen inländischen Überlasser ab dem siebten Kalendermonat keine Bedeutung (Vereinfachungsmaßnahme). Daher hat der Überlasser, wenn die Sechsmonatsregelung wirksam wird, die KommSt immer an jene Gemeinde abzuführen, in der sich die Unternehmensleitung des Beschäftigers befindet.
Beispiel 1
Überlassung von Arbeitskräften an Energieversorgungsunternehmen (EVU) mit (vielen) Außenstellen (Betriebsstätten, uU mehrgemeindlichen) in vielen Gemeinden, darunter auch die Gemeinde der Geschäftsleitung des Überlassers.
Ab dem 7. Kalendermonat (nach Ablauf von 6 vollen Kalendermonaten) ist die KommSt an die Gemeinde der Unternehmensleitung des EVU zu entrichten, gleichgültig, in welcher Betriebsstätte einer Gemeinde die überlassene Person für das EVU tätig wird.
Beispiel 2
Personalfirma in Salzburg überlässt an Linzer Baufirma ab 16.2.2017 auf Dauer eine Person. Diese wird 2 Kalendermonate in Schärding und 7 Kalendermonate in Wels eingesetzt, in Linz wird sie nicht tätig.
Von Februar bis August ist die KommSt an Salzburg zu entrichten,
ab September (7. Kalendermonat) an Linz, weil die Formulierung nicht auf eine tatsächliche Beschäftigung oder ein tatsächliches Tätigwerden in einer Gemeinde, sondern lediglich auf die Überlassung an das Linzer Unternehmen abstellt.
7.5.5. Arbeitsunterbrechung, Beschäftigerwechsel
Rz 124
Unter Arbeitsunterbrechung fällt jede Art der Unterbrechung, zB krankheits-, wetter-, urlaubsbedingt. Dauert die Arbeitsunterbrechung länger als einen Kalendermonat, beginnt die Sechsmonatsfrist nach Ablauf des Kalendermonates der Beendigung der Arbeitsunterbrechung neu zu laufen.
Ein Beschäftigerwechsel liegt dann vor, wenn die Arbeitskraft einem anderen Unternehmen überlassen wird; diesfalls beginnt die Sechsmonatsfrist auch dann neu zu laufen, wenn sich die Unternehmensleitung des neuen Beschäftigers in derselben Gemeinde befindet.
Ein bloßer Wechsel des Arbeitgebers ohne gleichzeitigen Wechsel des Beschäftigers ist kein Beschäftigerwechsel.
Ist eine Gemeinde auf Grund der Neuregelung ab dem 7. Kalendermonat erhebungsberechtigt, und wird dann eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt, ist die Gemeinde
bei mehr als einmonatiger Arbeitsunterbrechung für den (angefangenen letzten) Kalendermonat der Arbeitsunterbrechung
bei Beschäftigerwechsel für den Kalendermonat des Beschäftigerwechsels
noch erhebungsberechtigt.
Beispiel 3
Wiener Unternehmen überlässt vom 1.1. bis 20.7.2017 dieselbe Arbeitskraft an das Unternehmen A in Graz und ab 21.7.2017 an das Unternehmen B in Graz.
Erhebungsberechtigte Gemeinde:
Jänner bis Juni: Wien
Juli: Graz (7. Kalendermonat)
ab August an Wien (da Beschäftigerwechsel), jedenfalls für 6 Kalendermonate: Mit der Überlassung an das Unternehmen B beginnt die Sechsmonatsfrist für Graz ab August neu zu laufen.
Beispiel 4
Linzer Unternehmen überlässt Arbeitskraft ab 14.1.2017 an Unternehmen in Wels.
Am 20.8.2017 tritt Arbeitsunterbrechung ein, die bis 25.9.2017 andauert.
Danach ist die Arbeitskraft für denselben Unternehmer in Wels weiter tätig.
Erhebungsberechtigte Gemeinde:
Jänner bis Juli: Linz
ab August: Wels (die Sechsmonatsfrist beginnt nicht neu zu laufen, da die Arbeitsunterbrechung unter einem Kalendermonat liegt).
Beispiel 5
Linzer Unternehmen überlässt Arbeitskraft ab 14.1.2017 an Unternehmen in Wels.
Am 20.8.2017 wird die Überlassung beendet.
Ab 26.9.2017 ist die Arbeitskraft für einen anderen Unternehmer in Wels tätig.
Erhebungsberechtigte Gemeinde:
Jänner bis Juli: Linz
August und September: Wels
ab Oktober: Linz (die Sechsmonatsfrist beginnt ab Oktober für Wels neu zu laufen).
Beispiel 6
Linzer Unternehmen überlässt Arbeitskraft ab 14.1.2017 an Unternehmen in Wien. Die Sechsmonatsfrist für Wien beginnt mit 1.2.2017.
Am 20.8.2017 tritt Arbeitsunterbrechung ein, die bis 3.10.2017 andauert.
Danach ist die Arbeitskraft für denselben oder einen anderen Unternehmer in Wien tätig.
Erhebungsberechtigte Gemeinde:
Jänner bis Juli: Linz.
August, September und Oktober: Wien
ab November: Linz (die Sechsmonatsfrist für Wien beginnt ab November neu zu laufen)
Beispiel 7
Die Arbeitskräfte eines Linzer Personalleasingunternehmens werden bereits mehr als 6 Kalendermonate bei einem Unternehmen in Wels eingesetzt. Das Linzer Unternehmen wird verkauft, die Arbeitskräfte werden Dienstnehmer des Erwerbers und bleiben weiterhin beim selben Welser Unternehmen eingesetzt.
Die Sechsmonatsfrist beginnt nicht neu zu laufen, weil kein Beschäftigerwechsel vorliegt. Wels bleibt anspruchsberechtigt.
Beispiel 8
Die Arbeitskräfte eines Wiener Personalleasingunternehmens werden mehr als 6 Kalendermonate bei einem Unternehmen in Berlin eingesetzt.
Da von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens überlassen wird, kommt die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 KommStG 1993 zur Anwendung. Die Erhebungsberechtigung der Kommunalsteuer verbleibt für die ersten sechs Kalendermonate bei der Stadt Wien.
8. Befreiungen (§ 8 KommStG 1993)
8.1. Allgemeines
Rz 125
Normen und Schlagworte
- KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Info
- Geschäftszahl
- 2022-0.892.770
- Stammnummer
- 81674
- Gültig
- 26.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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