Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102551/2025
Haftung gemäß § 9 BAO - Nachweis Gläubigergleichbehandlung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102551/2025vom 27.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Gerhard Konrad, die Richterin Mag. Lisa Fries sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Saringer und Mag. Petra-Maria Ibounig in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH, Fleischmarkt 1 Tür 3.Stock, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 10. Jänner 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Dezember 2024 betreffend Haftung gemäß § 9 BAO Steuernummer der Primärschuldnerin ***StrNrPS*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2026 Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 9. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführer als Haftungspflichtiger gemäß § 9 i.V.m. §§ 80 ff. BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma ***NamePS*** (in der Folge: Primärschuldnerin) im Ausmaß von gesamt € 937.064,01 Euro in Anspruch genommen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde unter anderem vorgebracht, der Beschwerdeführer sei seit 1. Oktober 2016 als Dienstnehmer der ***X GmbH** angestellt. Auf Wunsch seines Arbeitsgebers habe der Beschwerdeführer in zahlreichen Gruppengesellschaften verschiedene Aufgaben übernommen. In zahlreichen Gesellschaften sei er auch zum Geschäftsführer bestellt worden. Der Beschwerdeführer sei mit Wirkung auf den 26. Februar 2020 zum einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer der Primärschuldnerin bestellt worden.
In der Beschwerde wurden die Ursachen für die Uneinbringlichkeit der aushaftenden Abgaben dargelegt, insbesondere die nicht vorgenommene Rückzahlung eines Darlehens der ***X GmbH** an die Primärschuldnerin, und ausgeführt, dass ab der Fälligkeit der Körperschaftsteuer 2021 und 2021 keine Verbindlichkeiten getilgt worden seien und somit keine Gläubigerbenachteiligung vorliege. Auch liege keine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten vor, da für die Führung des Rechnungswesens ***AB*** beauftragt worden sei. Die steuerliche Gestionierung der Gesellschaft sei von dieser gemeinsam mit einer Steuerberatungskanzlei durchgeführt worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. Februar 2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde darauf verwiesen, dass bei der Betrauung Dritter mit den abgabenrechtlichen Agenden die Pflichtverletzung in der Verletzung der Auswahl- und Überwachungspflicht bestehe. Ebenso liege ein relevantes Verschulden vor, als der Beschwerdeführer bei Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung der Befugnisse einverstanden gewesen sei bzw. eine solche Beschränkung in Kauf genommen habe und so die künftige Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich geworden sei. Der Nachweis der Gläubigergleichbehandlung sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Die der Beschwerde beigelegten Saldenlisten reichten dafür nicht aus. Die Insolvenz der ***X GmbH** sei kein unvorhersehbareres und überraschendes Ereignis gewesen. Der Abschluss eines Vertrages sei dem Vertreter der Gesellschaft dann vorzuwerfen, wenn er es unterlassen habe, durch entsprechende Vertragsgestaltung vorzusorgen, dass auch im Fall einer Änderung der Verhältnisse, wenn dies nicht als unvorhersehbar zu werten seien, die Bedienung dieser anderen Schulden, insbesondere Abgabenschulden, nicht durch diese Vertrag beeinträchtigt werde.
Der Beschwerdeführer brachte einen Vorlageantrag ein. In diesem wurde unter anderem vorgebracht, es werde keine einzige abgabenrechtliche Pflicht genannt, die der Beschwerdeführer verletzt habe. Der Beschwerdeführer habe keine Beschränkung seiner Befugnisse hingenommen. Eine Beschränkung liege nicht vor, wenn der Geschäftsführer einen gültig zustande gekommene Gesellschafterbeschluss nachkomme. Weiters wurde näher dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer der Pflicht zur Gläubigergleichbehandlung nachgekommen sei. Es liege keine Pflichtverletzung vor, wenn eine Abgabenschuld aufgrund der Insolvenz eines Gläubigers nicht bezahlt werden könne. Es sei nicht richtig, dass im Februar 2022 Turbolenzen des Immobilienmarktes bzw. auch eine Insolvenz der ***X GmbH** bereits vorhersehbar gewesen sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat wurden beantragt.
Am 20. August 2025 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Abweisung der Beschwerde wurde beantragt.
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurden Stellungnahmen eingeholt. Der Beschwerdeführer legte insbesondere ein Gutachten zur Darlegung der Gläubigergleichbehandlung vor.
Am 27. Mai 2026 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Senat in Anwesenheit der Verfahrensparteien durchgeführt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war seit 26. Februar 2020 Geschäftsführer der Primärschuldnerin.
Über das Vermögen der Primärschuldnerin wurde mit Beschluss vom tt. Juli 2024 der Konkurs eröffnet. Der Konkurs wurde mit Beschluss vom tt. Dezember 2024 nach Schlussverteilung aufgehoben. Am 22. Februar 2025 wurde die Löschung der Primärschuldnerin wegen Vermögenslosigkeit in das Firmenbuch eingetragen.
Die nachstehenden vom Haftungsbescheid umfassten Abgabenschludigkeiten wurden von der Primärschuldnerin nicht entrichtet und haften noch in der angeführten Höhe unberichtigt am Abgabenkonto aus:
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Abgabenart
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Fälligkeit
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Höhe
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Körperschaftsteuer 2021
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29.2.2024
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844.404,39
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Körperschaftsteuer 2022
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29.2.2024
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3.071,00
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Anspruchszinsen 2021
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29.2.2024
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53.189,88
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Anspruchszinsen 2022
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29.2.2024
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56,37
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Pfändungsgebühren 2024
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26.6.2024
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8.283,93
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Barauslagenersatz 2024
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28.2.2024
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7,75
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Barauslagenersatz 2024
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26.6.2024
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7,75
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Stundungszinsen 2024
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18.4.2024
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872,94
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Stundungszinsen 2024
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16.8.2024
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8.727,9
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Säumniszuschlag 2024
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17.6.2024
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18.067,10
Die Primärschuldnerin verfügte zu Jahresbeginn des Jahres 2024 über € 1.054,10 an liquiden Mittel. Während des Jahres 2024 sind keine weiteren liquiden Mittel hinzugekommen.
Am 28. Februar 2024 hatte die Primärschuldnerin nachstehende Verbindlichkeiten:
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Gläubiger
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Höhe der Verbindlichkeit in €
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Finanzamt KVZ 10-12/2023
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125,00
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Finanzamt Barauslagen 2024, Fälligkeit 28.2.2024
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7,75
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***X GmbH** -Lieferant IV
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3.600,00
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***NameStb*** -Steuerberatung
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1.120,00
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Magistrat der Stadt Wien
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928,58
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Gesamt
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5.781,33
Mit von der Primärschuldnerin an die belangte Behörde geleisteten Zahlungen in der Höhe von € 132,75 am 7. März 2024 und € 751,35 am 2. Juli 2024 wurden die KVZ 10-12/2023 und (zum Teil) die KVZ 1-3/2024 und die Pfändungsgebühren 2024 (Fällig am 26.6.2024) abgedeckt.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Geschäftsführereigenschaft des Beschwerdeführers und zum Konkursverfahren beruhen auf dem aktenkundigen Firmenbuchauszug vom 25. Juli 2025.
Die noch unberichtigt aushaftenden Abgabenschulden ergeben sich aus der am 26. Mai 2026 erfolgten Einsichtnahme in das Abgabeninformationssystem, den über Finanzonline abrufbaren Auszug aus den Daten des Steuerkontos der Primärschuldnerin, der Stellungnahme der belangten Behörde vom 25. März 2026. Der Umstand, dass der Barauslagenersatz 2024 (Fälligkeit 28. Februar 2024) anders als im vom Beschwerdeführer übermittelten Gutachten dargestellt, noch unberichtigt aushaftet, ergibt sich ebenfalls aus der Einsichtnahme in die zuvor angeführten Systeme und der Stellungnahme der belangten Behörde vom 5. Mai 2025. In dieser Stellungnahme wurde dargelegt, dass die Zahlung von € 132,75 am 7. März 2024 (mit der laut Gutachten die Barauslagen getilgt wurden) auf die Körperschaftsteuervorausszahlungen 10-12/2023 und 1-3/2024 (teilweise) verrechnet wurde. Dies wurde dem Beschwerdeführer auch mit Beschluss vom 5. Mai 2025 vorgehalten und dagegen wurde kein Vorbringen erstattet. Auch hinsichtlich der übrigen noch aushaftenden Abgabgabenschulden wurde kein Vorbringen erstattet.
Da die in den Feststellungen genannten Abgaben noch unberichtigt aushaften, konnte das Bundesfinanzgericht davon ausgehen, dass die Abgaben nicht entrichtet wurden. Eine Entrichtung wurde auch seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet.
Mit welchen Abgaben die in den Feststellungen genannten Zahlungen verrechnet wurden ergibt sich aus der Auskunft der belangten Behörde vom 5. Mai 2026 und der zeitgleich übermittelten Rückstandsaufgliederungen (vgl. E-Mail vom 5. Mai 2026)
Die liquiden Mittel der Primärschuldnerin im Jahr 2024 resultieren aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung vom 14. April 2024. Gegen dem im Gutachten erstatteten Befund zur Höhe der liquiden Mittel wurde auch von der belangten Behörde kein Einwand erhoben.
Die Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin am 28. Februar 2024 ergeben sich aus den im Gutachten festgehaltenen Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin am 29. Februar 2024. Das Bundesfinanzgericht ist davon ausgegangen, dass die Verbindlichkeiten am 28. Februar 2024 den im Gutachten dargestellten Verbindlichkeiten am 29. Februar 2024, mit Ausnahme der Verbindlichkeiten gegenüber der belangten Behörde, die erst mit 29. Februar 2024 fällig wurden (KöSt 2021, KöSt 2022, Anspruchszinsen 2021 und 2022) entsprochen haben. Aus den Darstellungen im Gutachten ließ sich schließen, dass die Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin (abgesehen von den Finanzamtsforderungen) keinen großen Schwankungen unterlagen. Diese Auffassung wurde den Verfahrensparteien mit Beschluss vom 5. Mai 2026 vorgehalten. Dagegen wurden keine Einwände erhoben.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Vertreterstellung
Der Beschwerdeführer ist seit 26. Februar 2020 Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Er war daher im relevanten Zeitraum ein Vertreter gemäß § 80 Abs. 1 BAO und kommt daher grundsätzlich als Haftungsschuldner gemäß § 9 Abs. 1 BAO in Betracht.
Uneinbringlichkeit der vom Vertretenen geschuldeten Abgaben
Die in den Feststellungen genannten vom Haftungsbescheid umfassten Abgaben haften noch unberichtigt aus.
Das Konkursverfahren der Primärschuldnerin wurde mit Beschluss vom tt. Dezember 2024 aufgehoben. Die Primärschuldnerin wurde wegen Vermögenlosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht.
Die Abgaben sind daher bei der Primärschuldnerin uneinbringlich.
Die im Haftungsbescheid noch enthaltenen Körperschaftssteuervorauszahlungen 01-03/2024 und 04-06/2024 haften nicht mehr unberichtigt aus, weshalb eine Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers fürs diese nicht mehr in Betracht kommt (vgl. VwGH 19. März 2015, 2013/16/0200).
Schuldhafte Pflichtverletzung
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf (vgl. VwGH 5. Oktober 2023, Ra 2023/13/0060). Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden (vgl. § 80 Abs. 1 BAO).
Für die Beurteilung, ob der Tatbestand des § 9 Abs. 1 BAO verwirklicht ist, ist es nicht relevant, ob dem Beschwerdeführer ein Verschulden hinsichtlich der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder ob ihn ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit getroffen hat. Relevant ist, ob der Beschwerdeführer schuldhaft seine abgabenrechtlichen Pflichten, insbesondere die Pflicht Abgaben (am Fälligkeitstag) zu entrichten, verletzt hat (vgl. VwGH 24. September 2008, 2007/15/0282 und VwGH 18. November 1991, 90/15/0176).
Die Heranziehung des Vertreters zur Haftung erfordert, dass zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters und der Uneinbringlichkeit der Forderung ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang besteht, wenn der Vertreter bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeit Mittel für die Bezahlung zur Verfügung hatte und nicht, wenn auch nur anteilig, für die Abgabentilgung Sorge getragen hat.
Der Vertreter haftet für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschuld im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten.
Reichten die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden aus und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und den Abgabengläubiger somit benachteiligt hat, dann erstreckt sich die Haftung des Vertreters auch nur auf den Betrag, um den der Abgabengläubiger bei gleichmäßiger Befriedigung aller Forderungen mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich erhalten hat. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt allerdings dem Vertreter. Weist er nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag.
Dafür ist erforderlich, dass die gesamten (fälligen) Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin inklusive der Abgabenverbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der Abgaben den vorhandenen liquiden Mitteln gegenübergestellt werden und jene Quote errechnet wird, die sich bei gleichmäßiger Aufteilung der liquiden Mittel auf die (fälligen) Verbindlichkeiten sämtlicher Gläubiger ergibt. In Zeiträumen nach der Fälligkeit der Abgaben zugeflossene liquide Mittel sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen, weil die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten erst mit deren Abstattung endet (vgl. VwGH 20. September 2023, Ra 2023/13/0050 mwN).
Aufgrund des vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten zur Gläubigergleichbehandlung konnte beurteilt werden, inwieweit der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Gläubigergleichbehandlung nachgekommen ist.
Dazu waren zunächst der erste Fälligkeitstag der noch unberichtigt aushaftenden haftungsgegenständlichen Abgaben und die an diesem Tag bestehenden Verbindlichkeiten und liquiden Mittel heranzuziehen.
Der Barauslagenersatz 2024 in der Höhe von € 7,75 war am 28. Februar 2024 fällig. Diese Abgabe wurde trotz vorhandener liquider Mittel nicht bezahlt und haftet noch mit ihrem gesamten Betrag unberichtigt aus. Eine anteilsmäßige Befriedigung der Abgabenforderung hat daher nicht stattgefunden.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Anteil der haftungsgegenständlichen Abgabe (Barauslagen 2024, Fälligkeit 28. Februar 2024, in der Höhe von € 7,75) an den Gesamtverbindlichkeiten zum Stichtag 28. Februar 2024 0,13% beträgt.
Für eine anteilsmäßige Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde wäre daher € 1,37 an die belangte Behörde zu leisten gewesen. Dies entspricht dem quotenmäßigen Anteil der belangten Behörde (bezogen auf die Barauslagen 2024, Fälligkeit 28. Februar 2024) an dem zum Stichtag 28. Februar 2024 vorhandenen liquiden Mittel (0,13 % von € 1.054,10).
Es kam daher hinsichtlich der am 28. Februar 2024 fälligen Barauslagen im Ausmaß von € 1,37 zu einer Ungleichbehandlung der belangten Behörde. Für den genannten aushaftenden Barauslagenersatz kann der Beschwerdeführer daher lediglich im Ausmaß von € 1,37 zur Haftung herangezogen werden.
Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes konnte mangels Zuflusses weiterer liquider Mittel im Jahr 2024 nach dem ersten relevanten Stichtag keine weitere Gläubigerbenachteiligung stattfinden. Da davon auszugehen ist, dass bereits zum ersten relevanten Stichtag sämtliche liquiden Mittel zur Deckung der Verbindlichkeiten herangezogen werden mussten und danach keine weiteren liquiden Mittel zu Verfügung gestanden sind.
Eine Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung für die nach 28. Februar 2024 fällig werdenden Abgaben kommt daher nicht in Betracht.
Das in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 29. April 2026 erstattete Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, warum er die Körperschaftsteuererklärung 2021 erst so spät eingebracht worden sei und weshalb keine Vorsorge für ausreichend liquide Mittel zum Zeitpunkt der Veranlagung 2021 getroffen worden sei, führt zu keiner anderen Beurteilung. Nach der dargestellten Rechtsprechung zur Gläubigergleichbehandlung ist für die Beurteilung der Gläubigergleichbehandlung bzw. für die Ermittlung der Quote grundsätzlich auf die zum Fälligkeitstag vorhandenen liquiden Mittel abzustellen (vgl. VwGH 19. März 2015, 2013/16/0200). Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes bzw. der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung steht fest, dass zu den Fälligkeitstagen keine (ausreichenden) liquiden Mittel vorhanden waren, weshalb eine Haftung nur in der Höhe der errechneten Gläubigerungleichbehandlung in Betracht kommt.
Die Haftungsinanspruchnahme stellt eine Ermessenentscheidung dar. Diese hat sich gemäß § 20 BAO innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (VwGH 16. Oktober 2002, 99/13/0060).
Langer Zeitabstand
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits ein Umstand, der bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht außer Betracht gelassen werden darf (vgl. VwGH 7. September 2022, Ra 2019/13/0066).
Im vorliegenden Fall wurde der Haftungsbescheid im 9. Dezember 2024 erlassen. Er betrifft Abgaben, die alle im Jahr 2024 fällig wurden. Das Konkursverfahren wurde im Dezember 2024 aufgehoben und die Primärschuldnerin wurde im März 2025 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Es liegt somit kein im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigender langer Zeitabstand vor.
Höhe der Haftungsinanspruchnahme
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Beschwerdeführer lediglich im Ausmaß von € 1,37 für den Barauslagenersatz 2024 (fällig 28. Februar 2024) zur Haftung herangezogen werden kann. Bei einem derart geringen Betrag (insbesondere auch im Vergleich zum ursprünglichen Haftungsbetrag von € 937.064,01) ist es nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes im Sinne der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 20 Rz 7) geboten, von einer Geltendmachung abzusehen. Bei dieser Höhe tritt das Interesse der belangten Behörde an der Sicherung und Einbringung der Abgabenschulden in den Hintergrund.
Von der beantragten Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin ***AB*** konnte abgesehen werden. Der beschwerdeführenden Partei ist durch das übermittelte Gutachten gelungen, Vorbringen zu erstatten, aufgrund dessen die Quote der Gläubigergleichbehandlung ermittelt werden konnte. Die diesbezüglichen Feststellungen und rechtlichen Beurteilungen wurde den Parteien mit Beschluss vom 5. Mai 2026 zur Kenntnis gebracht und wurde dagegen keine Einwände erhoben (vgl. Stellungnahme der belangten Behörde vom 6. Mai 2026 und Stellungahme des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2026). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Tatsachen, die durch die Einvernahmen hätten bewiesen werden sollen als (etwa Stellung des Beschwerdeführers in der Unternehmensgruppe, Führung des Rechnungswesens, Liquiditätsplanung, Darlehensgewährung, Kreditvergabe an die ***X GmbH**, Erkennbarkeit der Zahlungsschwierigkeiten der ***X GmbH**, Wohnungserwerb durch den Beschwerdeführer) als unerheblich (§ 183 Abs. 3 BAO).
Hinsichtlich des Beschwerdeführers ist weiters darauf zu verweisen, dass dieser bei der am 27. Mai 2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung anwesend war. Auf Befragen des Gerichts, ob dieser im Hinblick auf die beantragte Parteieneinvernahme weiteres Vorbringen erstatten wollen, wurde kein weiteres Vorbringen erstattet (vgl. NS mV S. 3).
Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung gründet auf den in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt und die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 27. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102551/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102551.2025
- Stammnummer
- 151728
- Gültig
- 27.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF