RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101117/2019

Geschäftsführerhaftung: Krankheit kein Schuldausschließungsgrund

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101117/2019vom 07.06.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.01.2003, 2000/15/0018, Folgendes ausgesprochen: "Behauptet ein Geschäftsführer, er sei etwa durch Krankheit an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert worden, so schließt dies ein Verschulden an der Verletzung seiner Pflichten nicht aus, da der Geschäftsführer - wie auch in anderen Fällen, in denen er nicht in der Lage ist, die Geschäftsführerfunktion ordnungsgemäß auszuüben bzw. die Umstände, welche zu der Behinderung führen, zu beseitigen - dazu verhalten ist, diese Funktion zurückzulegen. Welcher Zeitraum zwischen dem Erkennen der Behinderung bzw. der Ergebnislosigkeit der Bemühungen, diese zu beseitigen und dem Rücktritt haftungsrelevant ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. dazu Ritz, Bundesabgabenordnung, Rz 17 zu § 9 BAO und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die Betrauung Dritter (z. B. Angestellter) mit abgabenrechtlichen Pflichten reicht für sich nicht aus, um eine Behinderung an der Ausübung der Geschäftsführerfunktion zu beseitigen, da der Geschäftsführer das Personal in solchen Abständen zu überwachen hat, die es ausschließen, dass ihm die Verletzung abgaberechtlicher Verpflichtungen, insbesondere die Verletzung abgaberechtlicher Zahlungsverpflichtungen verborgen bleiben (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1998, 97/14/0080)." Bei der Haftung gemäß § 9 BAO handelt es sich um eine schadenersatzähnliche Verschuldenshaftung, die Verschulden bzw. Verschuldensformen verlangt, wie sie das bürgerliche Recht vorsieht (Stoll, BAO, 126 f). Den Schaden, welchen jemand ohne Verschulden oder durch eine unwillkürliche Handlung verursacht hat, ist er in der Regel zu ersetzen nicht schuldig (§ 1306 ABGB). Wird der Nachweis erbracht, dass der zur Haftung herangezogene Vertreter zufolge schwerwiegender Erkrankung völlig handlungsunfähig ist, sodass er nicht nur für die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten nicht sorgen konnte, sondern auch nicht seine Entbindung als Geschäftsführer veranlassen konnte, wird von Schuldlosigkeit (im Sinne des § 9 BAO) auszugehen sein (Stoll, BAO, 128 mit Hinweis auf VwGH 19.9.1989, 89/14/0115). Dr. Arzt1 und Arzt2 behandelten den Beschwerdeführer im haftungsgegenständlichen Zeitraum nicht. Es liegt dem Gericht daher keine ärztliche Bestätigung vor, die eine völlige Handlungsunfähigkeit (Dispositionsunfähigkeit) des Beschwerdeführers im haftungsrelevanten Zeitraum feststellt. Eine Erkrankung kann nur dann zur vollständigen Haftungsbefreiung führen, wenn sie eine gänzliche Dispositionsunfähigkeit des Geschäftsführers im haftungsrelevanten Zeitraum zur Folge hätte (vgl. BFG 31.7.2014, RV/5101346/2011; BFG 5.9.2016, RV/2100769/2013). Davon kann im gegenständlichen Fall aber nach den vorliegenden Arztbriefen nicht ausgegangen werden. Es liegen keinerlei Hinweise auf eine geistige oder sonstige Beeinträchtig des Beschwerdeführers vor, die den Schluss zuließen, dass der Beschwerdeführer im Haftzeitraum bzw. bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin am x.2016 nicht in der Lage gewesen wäre, seine Funktion als Geschäftsführer auszuüben bzw. die Funktion zurück zu legen. Vielmehr wurde im Schreiben vom 30.01.2018 ausführlich dargelegt, dass der Beschwerdeführer im haftungsrelevanten Zeitraum versucht hat, drei Bauvorhaben fertigzustellen und dass daran mit Hochdruck gearbeitet worden ist. Bei Nachweis eines Baufortschrittes wurde die jeweilige Vorauszahlung vom Auftraggeber freigegeben. Aus diesem Schreiben geht zweifelsfrei hervor, dass er also durchaus dispositionsfähig war, zumal es beim geschilderten Ablauf notwendig war, dass pünktlich geliefert und zügig abgerechnet wurde. Damit steht aber auch fest, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers nicht so schwer war, dass er auch seine Entbindung als Geschäftsführer nicht mehr veranlassen hätte können, und deswegen von einem fehlenden Verschulden im Sinne des § 9 BAO auszugehen wäre. Zusammenfassend muss daher festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer keine Gründe aufgezeigt hat, die der gebotenen termingerechten, zumindest anteiligen (dem Gleichbehandlungsgrundsatzentsprechenden) Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben bzw. einer krankheitsbedingen Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion entgegengestanden wären, sodass das Finanzamt vom Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO ausgehen durfte. 3.1.5. Kausalzusammenhang Die Pflichtverletzung muss ursächlich für die Uneinbringlichkeit sein (VwGH 19.05.2015, 2013/16/0016). Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davonausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war (VwGH 17.05.2004, 2003/17/0134; VwGH vom 13.04.2005, 2002/13/0177). Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beschwerdeführer konnte die Abgabenbehörde daher auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war. 3.1.6. Ermessen Die Heranziehung zur Haftung gemäß § 224 BAO ist in das Ermessen (§ 20) der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist (VwGH 25.03.2010, 2009/16/0104; vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren², § 224 Anm. 2). Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben (Ritz, BAO6, § 20 Tz 7). Von der beschwerdeführenden Partei wurde in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung derzeit eine Pension in Höhe von 1.200,00 € bezieht. Er hat keine Unterhaltspflichten und wohnt mit seiner Gattin in einem Einfamilienhaus. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die Haftung nicht nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte und des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend gemacht werden, sondern auch darüber hinaus. Eine Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des Haftungspflichtigen steht in keinem Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (VwGH 28.05.2008, 2006/15/0089). Eine allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit schließt nicht aus, dass künftig erzielte Einkünfte oder künftig neu hervorgekommenes Vermögen zur Einbringlichkeit der Haftungsschuld führen. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers (56 Jahre) kann mit der Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben noch gerechnet werden. Da der Abgabenausfall auf ein Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, ist den Zweckmäßigkeitsgründen der Vorrang einzuräumen. In Hinblick auf die Löschung der Primärschuldnerin im Firmenbuch ist die Geltendmachung der Haftung die einzige Möglichkeit, für die Einbringlichkeit der gegenständlichen Abgaben zu sorgen. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Das Verwaltungsgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen am eindeutigen Gesetzestext sowie an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.   Linz, am 7. Juni 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101117/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101117.2019
Stammnummer
133711
Gültig
07.06.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF