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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100769/2013

Haftungsbefreiende Handlungsunfähigkeit muss während des Krankenstandes durchgehend vorliegen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100769/2013vom 05.09.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zu den weiteren haftungsgegenständlichen Abgaben (Umsatzsteuer 06/2004 und 07/2004 sowie Lohnsteuer 06/2004) ist auszuführen: Offen bleibt die Frage, ob der Bf. krankheitsbedingt nicht in der Lage war, seine Handlungsunfähigkeit zu erkennen, was ihn auch an seinem Rücktritt gehindert habe. Der Bf. hatte zweifellos einen lebensbedrohenden Zustand überwunden und danach und auch jetzt noch an Folgen von Komplikationen zu leiden, die bei einer Operation aufgetreten sind. Dass der Bf. sowohl physisch als psychisch schwer beeinträchtigt war, ist unbestritten. Der Bf. befand sich in der Zeit vom 06.04 bis zum 21.05.2004 stationär im Krankenhaus. Bis 31.05.2004 war er auf den Rollstuhl angewiesen. In der Zeit vom 24.06.2004 bis 27.08.2004 befand er sich in einer Rehabilitationsanstalt. Die Fälligkeit dieser Abgaben liegt im Zeitraum zwischen dem Verlassen des Krankenhauses und der Konkurseröffnung. Im obigen Beschluss wurde festgestellt, dass der Bf. nach Verlassen des Krankenhauses nicht bzw. nicht durchgehend handlungsunfähig war, weshalb ihm ein Rücktritt als Geschäftsführer möglich und zumutbar war. Dem vom Bf. vorgelegten Erkenntnis des VwGH 26.06.2014, 2013/16/0030 lag ein ähnlicher Fall zu Grunde. Auch in diesem Fall kam es zu Komplikationen während einer Operation und befand sich der Bf. danach ca. 6 Wochen im Koma. Die belangte Behörde vertrat den Standpunkt, dass der Bf. schon vor der Operation Vorsorge für eine allfällige Vertretung hätte treffen müssen .Nach Ansicht des Gerichtshofes hat die belangte Behörde die Anforderungen eines Geschäftsführer in diesem Fall überspannt. Der Bf. fiel am 01.06.2010 ins Koma wurde am 21. August 2010 wieder aus dem Krankenhaus entlassen. Haftungsgegenständlich waren die Kommunalsteuer 2006 bis 2009 und 01-08/2010. Laut Verwaltungsgerichtshof habe die belangte Behörde von einem Verschulden des Bf. nach dem 01.06.2010 nicht mehr ausgehen dürfen. Das Finanzamt hat jene uneinbringlichen Abgaben der GmbH, die während des Krankenhausaufenthaltes des Bf. fällig geworden waren, aus diesem Grunde auch nicht in die Haftung des Bf. einbezogen. Es geht im Beschwerdefall um die Zeit nach der Entlassung des Bf. aus dem Krankenhaus (21.05.2004 bis zum 15.07.2004). In dieser Zeit und auch noch danach verließ sich der Bf. darauf, dass sein Vater die Geschäfte ordnungsgemäß führte und die auferlegten Pflichten erfülle. Sein Vater war von 1999 bis Ende 2003 auch Dienstnehmer der GmbH als Prokurist und hatte Handelsvollmacht gemäß §§ 54ff HGB (Datum der Vollmacht 15.07.1999). Zu bemerken ist, dass eine derartige Vollmacht üblicherweise mit Beendigung des Dienstverhältnisses erlischt. Ungeachtet dessen wurde diese Vollmacht als Grundlage für die Vertretung des Sohnes herangezogen. Anlässlich einer Besprechung zwischen dem Vater und einem weiteren Gesellschafter am 13.04.2004 wurde vereinbart, dass der Vater seinen Sohn bis auf weiteres mit der bestehenden Vollmacht vertreten werde. Behauptet ein Geschäftsführer, er sei etwa durch Krankheit an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert worden, so schließt dies ein Verschulden an der Verletzung seiner Pflichten nicht aus, da der Geschäftsführer - wie auch in anderen Fällen, in denen er nicht in der Lage ist, die Geschäftsführerfunktion ordnungsgemäß auszuüben bzw. die Umstände, welche zu der Behinderung führen, zu beseitigen - dazu verhalten ist, diese Funktion zurückzulegen (vgl. dazu Ritz, Bundesabgabenordnung, Rz 17 zu § 9 BAO und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Der Bf. hat sich darauf verlassen, dass sein Vater die Rechte und Pflichten in der GmbH ordnungsgemäß wahrnehme. Die Betrauung Dritter (z. B. Angestellter) mit abgabenrechtlichen Pflichten reicht für sich nicht aus, um eine Behinderung an der Ausübung der Geschäftsführerfunktion zu beseitigen, da der Geschäftsführer das Personal in solchen Abständen zu überwachen hat, die es ausschließen, dass ihm die Verletzung abgaberechtlicher Verpflichtungen, insbesondere die Verletzung abgabenrechtlicher Zahlungsverpflichtungen verborgen bleiben (siehe VwGH vom 30.01.2003, 2000/15/0018 unter Verweis auf VwGH vom 26.05.1998, 97/14/0080). Der Bf. wusste, dass er seinen Überwachungsverpflichtungen nicht nachkommen könne. In dieser Situation hätte er nur durch seinen Rücktritt eventuelle Haftungsfolgen ausschließen könne. Dass er sich auf Grund seiner Krankheit mit der GmbH gar nicht beschäftigen wollte und konnte, weshalb er sich auch auf seinen Vater verlassen hatte, ist zwar verständlich, kann ihn aber nicht seiner Verantwortung entbinden. Die Einwendung des Bf., dass sich in der prekären Situation der Gesellschaft kein Ersatzgeschäftsführer gefunden hätte, ist zwar nachvollziehbar, aber nicht haftungsausschließend. Wenn ein Geschäftsführer nicht in der Lage ist, für die gleichmäßige Beteilung der Gläubiger zu sorgen oder die Löhne den vorhandenen Mitteln entsprechend zu kürzen, muss er seine Funktion zurücklegen, um etwaige Haftungsfolgen auszuschließen. Zur Lohnsteuer 06/2004 ist auszuführen, dass es laut den vom Bf. vorgelegten Konten erwiesen ist, dass die GmbH im Juni 2004 Löhne in Höhe von mindestens rund 181.000 Euro und Gehälter in Höhe von rund 96.000 Euro ausbezahlt hat. Der Bf. hat nur ganz allgemein vorgebracht, dass keine Löhne ausbezahlt worden seien, was so nicht zutrifft. Die Lohnsteuerschuld ist jedenfalls entstanden. Ob die erklärte Höhe von 48.536,04 Euro richtig errechnet wurde, muss nicht weiter geprüft werden. Es lag am Bf. nachzuweisen, ob Teile dieses Betrages allenfalls nicht geschuldet wurden. „Reichen die dem Arbeitsgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er gemäß § 78 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.“ Für aushaftende Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer gelten Ausnahmen vom Gleichheitsgrundsatz (VwGH 29.1.2004, 2000/15/0168), da nach § 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat. Wird Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen. Nach der durch das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 18.10.1995, 91/13/0037,0038, ausdrücklich aufrechterhaltenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fällt es nämlich einem Vertreter im Sinne des § 80 BAO als Verschulden zur Last, wenn er Löhne auszahlt, aber die darauf entfallende Lohnsteuer nicht an das Finanzamt entrichtet (VwGH 21.01.2004, 2002/13/0218). Danach war die Lohnsteuer 06/2004, (fällig am 15.07.2004) unabhängig vom Vorhandensein entsprechender Mittel zur Gänze abzuführen. Durch die Nichtabfuhr der Lohnsteuer trifft den Bf. jedenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung. Dass die Umstände seiner Krankheit ihn allenfalls daran gehindert haben, für deren Entrichtung Sorge zu tragen, befreit ihn nicht von dieser Schuld, da er sich nur durch Rücktritt dieser Pflichten entledigen hätte können (siehe oben). Zur Umsatzsteuer 05/2004 (fällig am 15.07.2004) und der Umsatzsteuer 06/2004 (fällig am 15.08.2004) führt der Bf. nur aus, dass die Mittel zu Verhandlung nicht vorhanden waren und die Bezahlung der Steuerschulden den Tatbestand des § 158 Abs. 1 StGB nach sich gezogen hätte. Die Gleichbehandlung des Abgabengläubigers bzw. die ihm zustehende Quote wies er nicht nach. Zum Verweis auf § 158 Abs. 1 StGB ist zu entgegnen, dass die Erfüllung einer Steuerpflicht nicht als Begünstigung nach § 158 Abs. 1 StGB anzusehen ist (OGH 31.07.1986, 13Os90/86, VwGH 29.01.2004, 200/15/0168). Dem Antrag der GmbH an das Finanzamt vom 15.07.2004 auf Zustimmung zu einem außergerichtlichen Ausgleich legte die GmbH einen Status zum 30.06.2004 bei. Danach betrugen die Verbindlichkeiten 6.294.826,07 Euro, die liquiden Mittel 15.198,96 Euro, das entspricht 0,24% der Verbindlichkeiten. Auch wenn in den darauffolgenden zwei Wochen bis zur Fälligkeit der Umsatzsteuer 05/2004 sicherlich weitere liquide Mittel bei der Bf. eingegangen sind, über deren Verwendung kein Nachweis vorliegt, kann bei der gegebenen Situation kein maßgeblicher Quotenschaden eingetreten sein. Die Umsatzsteuer 6/2004 wurde am 15.08.2004, also einige Tage vor Konkurseröffnung fällig, sodass die bloße Behauptung der fehlenden Mittel glaubwürdig ist. Für die Umsatzsteuervorauszahlungen 05/ und 06/2004 wird von der Inanspruchnahme zur Haftung abgesehen. Hinsichtlich der Umsatzsteuer 01/2004 in Höhe von 19.524,69 Euro der Lohnsteuer 6/2004 in Höhe von 48.536,04 Euro, zusammen 68.060,73 Euro bleibt die Haftung aufrecht und ist hinsichtlich dieser beiden Abgaben die Beschwerde abzuweisen. Wie bereits oben dargestellt ist bei einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers an der Nichtentrichtung der Abgaben immer auch die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung der Nichtbezahlung und der Uneinbringlichkeit gegeben. Aus diesem Grunde ist hinsichtlich der Lohnsteuer 06/2004 sowie der Umsatzsteuer 01/2004 der Haftungstatbestand des § 9 BAO erfüllt. Neben der mangelnden Haftungsvoraussetzungen im Tatbestandsbereich bringt der Bf. auch persönliche Unbilligkeit auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Er verfüge über kein Vermögen und verdiene derzeit monatlich 1,700 Euro. Er habe außerdem Sorgepflichten für seinen achtzehnjährigen Sohn. Entscheidungen, die nach ihrem Ermessen zu treffen sind (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (§ 20 BAO). Dem Gesetzesbegriff „Billigkeit“ ist die Bedeutung „berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff „Zweckmäßigkeit“ die Bedeutung „öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben“ beizumessen (VwGH 03.07.2003, 2000/15/0043). Das Legalitätsprinzip gebietet grundsätzlich die Heranziehung zur Haftung bei Verschulden des Vertreters an der Uneinbringlichkeit der Abgaben. Das Verschulden des Bf. wurde laut den obigen Ausführungen im Beschwerdefall nachgewiesen. Selbst eine Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des Haftungspflichtigen steht der Geltendmachung der Haftung nicht entgegen (25.11.2009, 2008/15/0020). Die spätere Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Bf. ist nicht auszuschließen. Die Vermögenslosigkeit und das derzeitige Höhe der Einkünfte des Bf. stehen an sich in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung, zumal es eine allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit auch nicht ausschließt, dass künftig neu hervorkommendes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (VwGH 14.12.2006, 2006/14/0044, 25.11.2009, 2008/15/0220). Die Inanspruchnahme der Haftung in Ausübung des Ermessens ist nicht mit dem im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides vorhandenen Vermögen begrenzt (VwGH 09.11.2011, 2011/16/0070). Aus der einschlägigen Judikatur des VwGH geht hervor, dass die derzeitige wirtschaftliche Situation des Bf. nicht hinderlich für die Geltendmachung der Haftung ist, da es nicht auszuschließen ist, dass der Bf. künftig wieder entsprechende Einnahmen bzw. entsprechendes Vermögen zur Begleichung der Haftungsabgaben haben wird. Aus diesem Grund war den Gründen der Zweckmäßigkeit der Vorzug zu geben und die Haftung in der im Spruch dargestellten Höhe geltend zu machen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Graz, am 5. September 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100769/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100769.2013
Stammnummer
111543
Gültig
05.09.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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