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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100651/2020

Haftung für Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen, welche aus den Geschäftsführerbezügen resultieren

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100651/2020vom 13.10.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Erfolgten in einem bestimmten Lohnzahlungszeitraum tatsächlich keine Lohnzahlungen mehr, bestand auch keine Pflicht zur Einbehaltung und Abfuhr von Lohnabgaben. In einem solchen Fall entsteht schon mangels Verwirklichung des Tatbestandes, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, kein Abgabenanspruch im Sinne des § 4 BAO, der Grundlage für einen Abgabenzahlungsanspruch sein könnte, dessen Verletzung allenfalls haftungsrechtliche Folgen nach sich ziehen würde (UFS 12.1.2009, RV/0814-L/08; UFS 26.1.2010, RV/0026-L/09, UFS 22.10.2012, RV/1417-L/10). Eine Haftungsinanspruchnahme für die angeführten Lohnabgaben kommt daher auch aus diesen Gründen nicht in Betracht. 2) Haftung für Abfuhrdifferenzen 2010 bis 2013 Die in den Berichten des Prüfers vom 31.7.2014 und 27.8.2014 angeführten weiteren Abfuhrdifferenzen für die Jahre 2010 bis 2013 sind im Verhältnis zu den tatsächlich gemeldeten und auch an das Finanzamt abgeführten Lohnabgaben so gering, dass eine Haftungsinanspruchnahme nicht gerechtfertigt erscheint (siehe dazu die betragsmäßige Darstellung oben unter Punk II.1). Zwar besteht bei Betrauung Dritter mit abgabenrechtlichen Pflichten eine entsprechende Überwachungspflicht des Geschäftsführers und führt eine Verletzung derselben zur Haftung (Ritz, BAO7, § 9 Tz 13 mit Judikaturnachweisen). Die Sorgfaltspflichten eines Geschäftsführers würden aber überspannt, wenn man von diesem verlangen würde, die Lohnbuchhaltung stets auf "Heller und Pfennig" zu kontrollieren. Der Prüfer hat auch keine näheren Feststellungen zu diesen Abfuhrdifferenzen getroffen. 3) DB- und DZ-Pflicht des Geschäftsführerbezuges im Zeitraum 1.9.2011 bis 31.3.2014 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob (und in welchem Umfang) ein Abgabenanspruch gegeben ist, nur dann als Vorfrage eigenständig im Haftungsverfahren nach § 9 BAO zu beantworten, wenn kein eine Bindungswirkung auslösender Abgabenbescheid vorangegangen ist (z.B. VwGH 27.2.2008, 2005/13/0074 mwN). Das ist gegenständlich nicht der Fall, die der Haftung zugrunde liegenden Bescheide über den Abgabenanspruch wurden dem Haftungsbescheid angeschlossen. Sind aber Bescheide über den Abgabenanspruch ergangen, können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung im Beschwerdeverfahren gegen den Haftungsbescheid nicht mit Erfolg erhoben werden. Solche Einwendungen sind nicht im Haftungsverfahren, sondern durch eine dem Haftenden durch § 248 BAO ermöglichte Beschwerde gegen den Abgabenbescheid geltend zu machen (Judikaturnachweise bei Ellinger u.a., BAO, § 248, E 12, E 14 bis E 21). Auch die nach § 9 BAO erforderliche Verschuldensprüfung hat von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen (VwGH 26.8.2009, 2007/13/0024). Ein Rechtsirrtum bzw. das Handeln auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht kann allerdings die Annahme eines Verschuldens ausschließen. Gesetzesunkenntnis oder irrtümlich objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind aber nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. Ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum wird durch den bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung noch nicht dargetan (VwGH 26.8.2009, 2007/13/0024; ebenso VwGH 29.1.2015, 2011/16/0136 und VwGH 22.6.2022, Ra 2020/13/0038). Im Haftungsverfahren trifft den Vertreter im Sinne des § 80 BAO im Zusammenhang mit der Verschuldensprüfung eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast (vgl. dazu etwa VwGH 28.4.2004, 99/14/0120). Dazu wurde der Beschwerdeführer im Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes aufgefordert, eine Ablichtung des im Lohnsteuerprüfungsverfahrens erwähnten Werkvertrages vorzulegen und näher zu erläutern, wie er zur Ansicht gelangen konnte, dass die darin vereinbarten monatlichen Zahlungen von 4.000,00 €, die er für seine Geschäftsführertätigkeit bei der Primärschuldnerin erhielt, nicht DB- und DZ-pflichtig wären. Dieser Aufforderung wurde jedoch nicht entsprochen. Der zwischen der Primärschuldnerin und der ***V-GmbH*** abgeschlossene Vertrag vom 16.8.2011 wurde nur auszugsweise vorgelegt, sodass der Vertragsinhalt rechtlich nicht abschließend gewürdigt werden kann. In der Stellungnahme vom 23.9.2022 wird zwar behauptet, es sei aus diesem Vertrag ersichtlich, dass die "Beratungsleistungen" durch den Beschwerdeführer erbracht wurden. Dies ist den vorgelegten Vertragsteilen aber ebenso wenig zu entnehmen, wie das (unstrittig) für die Leistungen des Beschwerdeführers (die als "Beratungsleistungen" bezeichnete Geschäftsführertätigkeit) vereinbarte monatliche Entgelt von 4.000,00 €, sodass nicht einmal sicher festgestellt werden kann, ob es sich bei den vorgelegten Vertragsteilen um jenen "Werkvertrag" handelt, der im Zuge der Lohnsteuerprüfung dem Prüfer vorgelegen ist. Abgesehen davon verfolgte die in der Stellungnahme vom 23.9.2022 behauptete Erbringung von "Beratungsleistungen" durch den Beschwerdeführer an die von ihm als Geschäftsführer vertretene Primärschuldnerin in Form einer "Personalgestellung" unschwer erkennbar allein den Zweck, Dienstgeberbeiträge samt Zuschläge für diese Tätigkeit zu vermeiden. Hinsichtlich der Gesellschafter-Geschäftsführer, deren Beteiligung 50 % nicht erreicht und die auch nicht über eine Sperrminorität verfügen, ist aber zu beachten, dass der Verwaltungsgerichtshof auch durch das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 9. Dezember 1980, 1666, 2223, 2224/79, VwSlg 5535 F/1980, nicht davon abgegangen ist, dass - von seltenen Ausnahmen abgesehen - beim Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft die allgemeinen Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gegeben sind (VwGH 26.7.2007, 2007/15/0095 mit Hinweis auf die bei Schmidt, EStG, § 19 Rn 15, "Gesetzlicher Vertreter von Kapitalgesellschaften", wiedergegebene Rechtsprechung des BFH, wonach der Geschäftsführer wegen seiner Eingliederung in den Organismus der Kapitalgesellschaft steuerlich regelmäßig - also von Ausnahmen abgesehen - Dienstnehmer ist). Dass insofern ein im Haftungsverfahren gemäß § 9 BAO zu beachtender, nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum vorgelegen wäre, wurde nicht überzeugend dargelegt. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass der Beschwerdeführertätigkeit nach den Ausführungen in der Beschwerde ab 1.4.2014 als Angestellter der Primärschuldnerin für seine Geschäftsführertätigkeit ein monatliches Bruttogehalt von 10.000,00 € bezogen hat. Es ist daher völlig unglaubwürdig, dass für den Zeitraum davor seine Tätigkeit für die Primärschuldnerin für ihn allein mit dem Geschäftsführerbezug von der ***A*** GmbH abgedeckt gewesen sein soll, deren Geschäfte er ebenfalls führte. Im Übrigen wurde im Zuge der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid auch gemäß § 248 BAO eine Beschwerde gegen die der Haftung zugrunde liegenden Abgabenansprüche eingebracht. Aufgrund der gegenständlichen Entscheidung im Haftungsverfahren ist der Beschwerdeführer zu dieser Beschwerde insoweit aktivlegitimiert, als die angefochtenen Bescheide die DB- und DZ-Pflicht der Entgelte für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Primärschuldnerin betreffen, und hat darüber - sofern diese Beschwerde aufrecht erhalten wird - das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung abzusprechen. Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht nach der ständigen Rechtsprechung eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung (Ritz, BAO7, § 9 Tz 24 mit Judikaturnachweisen). Es wurden keinerlei Gründe vorgebracht, die Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal- bzw. des Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden; solche sind auch nicht aktenkundig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Geltendmachung der Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen (§ 20 BAO) zu halten hat. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben mit allen gesetzlich vorgesehenen Mitteln und Möglichkeiten" beizumessen. Die "Zweckmäßigkeit" der Geltendmachung der Haftung wurde bereits vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid ausreichend dargestellt. Unbilligkeitsgründe, welche diese Zweckmäßigkeitsgründe überwiegen würden, sind nicht vorgebracht worden. Es war damit spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Fall die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Linz, am 13. Oktober 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100651/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100651.2020
Stammnummer
138536
Gültig
13.10.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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