…nach § 21 Abs. 3 FinStrG eine Zusatzstrafe zu verhängen. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu verhängen gewesen wäre. Von diesem Betrag ist sodann die in der gemäß § 21 Abs. 3…
…3 FinStrG als Zusatzstrafen zu der zuletzt mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 24. April 2019, SpS19, verhängten Strafe ausgesprochen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens werden in Höhe von € 500,00 festgesetzt. Darüber hinaus wird die Beschwerde hinsichtlich der Anlastung einer Verkürzung…
…Als erschwerend waren die unten angeführten einschlägigen Bestrafungen zu beurteilen, wobei die weitere Verurteilung vom 24. April 2019 Grund für die Verhängung der Zusatzstrafen ist. Aus dem Finanzstrafregister sind folgende verwaltungsbehördliche Bestrafungen des Beschuldigten ersichtlich: Erkenntnis vom 12. November 2010 wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs…
…nach § 21 Abs. 3 FinStrG eine Zusatzstrafe zu verhängen. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu verhängen gewesen wäre. Von diesem Betrag ist sodann die in der gemäß § 21 Abs. 3…
…nach § 21 Abs. 3 FinStrG eine Zusatzstrafe zu verhängen. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu verhängen gewesen wäre. Von diesem Betrag ist sodann die in der gemäß § 21 Abs. 3…
…die von der Beschuldigten betreffend die Monate Jänner bis Juli 2012 begangenen Hinterziehungen mit letztem Fälligkeitstag 15. September 2012), so ist - wie im gegenständlichen Fall - nach § 21 Abs. 3 FinStrG eine Zusatzstrafe zu verhängen. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene…
…nach § 21 Abs. 3 FinStrG eine Zusatzstrafe zu verhängen. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu verhängen gewesen wäre. Von diesem Betrag sind sodann die in der gemäß § 21 Abs. 3…
…2008), so ist gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG hinsichtlich der (nunmehr auszusprechenden) Geldstrafe eine (weitere) Zusatzstrafe zu verhängen. Dabei ist nach ständiger Judikatur für die Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu verhängen gewesen wäre, sodass, entsprechend…
…hier: die am 30. Juni 2007 bewirkte Verkürzung der Einkommensteure 2006), so ist - wie im gegenständlichen Fall - nach § 21 Abs. 3 FinStrG eine Zusatzstrafe zu verhängen. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller…
…verbliebenen, in den Jahren 2010 und 2011 begangenen Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer und an Normverbrauchsabgabe bei der B-GmbH), so ist nach § 21 Abs. 3 FinStrG eine Zusatzstrafe zu verhängen. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln…
…hier: der Beschuldigte für die strafrelevant verbliebenen, zuletzt am 15. Jänner 2013 bewirkten Hinterziehungen von Lohnabgaben betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2011 bis Dezember 2012), so ist nach § 21 Abs. 3 FinStrG eine Zusatzstrafe zu verhängen. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst…
…nach § 21 Abs. 3 FinStrG eine Zusatzstrafe zu verhängen. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu verhängen gewesen wäre. Von diesem Betrag ist sodann die in der gemäß § 21 Abs. 3…
…ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu verhängen gewesen wäre. Von diesem Betrag ist sodann die in dem gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG zu beachtenden Vorerkenntnis verhängte Strafe (hier: die in der Strafverfügung verhängten…
Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu verhängen gewesen wäre. Von diesem Betrag ist sodann die in der gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG zu beachtenden Vorentscheidung verhängte Strafe (hier: die in…
…3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs. 4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG…
…bewirkt. Da die Beschuldigte somit nach der Zeit der Begehung schon in den beiden früheren Verfahren hätte bestraft werden können, ist nach § 21 Abs. 3 FinStrG eine Zusatzstrafe zu verhängen. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln, die…
…Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu verhängen gewesen wäre. Von diesem Betrag ist sodann die in dem gemäß § 21 Abs.3 FinStrG zu beachtenden Vorerkenntnis verhängte Strafe abzuziehen, der verbleibende Rest ergibt…
…Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu verhängen gewesen wäre. Von diesem Betrag ist sodann die in dem gemäß § 21 Abs.3 FinStrG zu beachtenden Vorerkenntnis verhängte Strafe abzuziehen, der verbleibende Rest ergibt…
…000,00 in Abzug zu bringen ist, wodurch schließlich die nunmehrige Zusatzstrafe € 5.000,00 beträgt. Die obigen Erschwerungs- und Milderungsaspekte, sowie die Sorgepflicht des Beschuldigten sind in gleicher Weise auch bei der Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe zu bedenken, welche zumal aus spezial- und generalpräventiven…
…in der Zeit vom 20. Februar 2009 bis zum 21. Jänner 2012 begangenen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG), so ist - wie im gegenständlichen Fall - nach § 21 Abs. 3 FinStrG eine Zusatzstrafe zu verhängen. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe…