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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300063/2020

Steuerberater als Bestimmungstäter eines von ihm vertretenen Abgabepflichtigen, Zusatzstrafe zu vorangegangener Bestrafung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300063/2020vom 05.10.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

A: Im ersten Jahr 2015 habe ich die Vollmacht erhalten. Die Jahreserklärungen 2013 und 2014 waren noch nicht eingebracht zu diesem Zeitpunkt. Die genannten Zusammenstellungen für 2013 und 2014 habe ich dann am 14.06.2015 erhalten. F: Haben Sie die Erklärungen dann eingebracht? A: Für 2013 war dann zwischenzeitig ein Schätzungsbescheid, gegen den Beschwerde erhoben wurde und die Erklärung dann im Zuge der Berufung eingebracht wurde. F: 2014? A: Ich habe am 18. September 2015 ein Gespräch mit ihm (Dr. B.) gehabt. An diesem Tag habe ich ihm dann auch die überarbeiteten Erklärungen geschickt. Wir haben es besprochen und am 19. September habe ich ihm dann eine E-Mail mit den überarbeiteten Erklärungen geschickt. Die wurden dann scheinbar am 24.09.2015 als Ergänzung bzw. Mängelbehebung für die Berufung 2013 ans Finanzamt übermittelt. Die Erklärung 2013 F: Was haben Sie besprochen? A: Meiner Erinnerung nach 2013 und 2014. Aber anscheinend habe ich ihm nur die Erklärung 2013 geschickt. […] F: Wann hat Ihr Mandant Ihnen Unterlagen übergeben? A: 2015 leider erst nach mehrfacher Erinnerung. 2015 habe ich ihn sicher oft mündlich und auch per E-Mail am 30. Oktober 2017 erinnert. Er hat mir die Unterlagen am 23. November 2017 übermittelt. Die erwähnte Zusammenstellung und die Belege F: Wieso haben Sie eine Beschwerde eingebracht? Wieso haben Sie den Mängelbehebungsauftrag nicht beantwortet? A: Naja weil 2015, nachdem ich die Unterlagen so spät bekommen habe, ja auch ein Schätzungsbescheid ergangen ist. Der aber offenkundig aber irgendwie ganz eigenartig war. Da es meiner Meinung nach auch von der Höhe her, obwohl das ein etwas anderes Thema ist...Im Schätzungsbescheid 2015 wird als Begründung angegeben, dass die Schätzung aufgrund der UVA's erstellt wurde. Die Ausgaben auf Grund des Vorjahres herangezogen wurden, was aber dann zu einem Schätzungsbescheid mit einem Verlust von E 3.900 geführt hat. Und damit auch die gesamten geleisteten Vorauszahlungen gutgeschrieben wurden. Nachdem das offenkundig falsch war, wurde jedenfalls eine Beschwerde eingebracht, obwohl ich zu diesem Zeitpunkt noch keine Unterlagen hatte. Den Mängelbehebungsauftrag habe ich trotz Aufforderung nicht beantwortet, da ich noch keine Unterlagen hatte. Dann im Endeffekt, weil die Prüferin schon Kontakt mit mir aufgenommen hat und gesagt hat, dass ich Erklärungen im Rahmen der Prüfung übergeben soll. […] F: Haben Sie Ihrem Mandanten je gesagt, dass Sie zum fälligen Zeitpunkt nicht die Erklärungen für ihn einbringen? A: Natürlich, wenn er mir die Unterlagen noch nicht gegeben hat, kann ich sie ihm ja nicht einbringen. Für einen Nachweis muss ich nochmal meine Unterlagen durchsehen. F: Waren Sie je überfordert mit der beruflichen Tätigkeit? A: Es gab zu der Zeit sicher eine starke Arbeitsbelastung bei mir. […] F: Wann hatten Sie alle notwendigen Unterlagen von Dr. B. erhalten? A: Der Prüfungsauftrag war ja ursprünglich von 2014 - 2016, zu dem Zeitpunkt, als mich die Frau D. kontaktiert hat, ich habe hier eine E-Mail vom 14.06.2018, da hatte ich die Unterlagen für 2014 und 2015, und für 2016 habe ich sie am 02.07.2018 bekommen F: Wieso hatten Sie die Unterlagen bis zum 14. November 2018 nicht übergeben? A: Das waren Fragen zu den bereits bestehenden Prüfungen. Sie hat die Unterlagen schon früher bekommen, die Erklärungen und die Buchhaltung habe ich ihr übergeben und zu diesen hat sie dann Fragen gehabt. Das muss eine Fragenliste gewesen sein. Sie hat die Unterlagen zu Prüfungsbeginn erhalten, da war ich mal persönlich bei ihr in der Oststeiermark und habe sie ihr gebracht. F: Wann war das? A: Das muss ich in meinem Kalender suchen, ob ich das finde. Das muss am 20.08.2018 gewesen sein. […] Niederschrift über die Verhandlung vor dem Spruchsenat am 24. Februar 2020: Dr. B.: Ich habe mich wie auch früher zunächst darauf verlassen, dass ich einen Steuerberater habe und er mir die entsprechenden Schritte, die ich zu erledigen habe, vorgeben wird. Als es mir dann schon irr lang vorkam, dass mir keine Unterlagen abverlangt werden, hat er mir gesagt, dass ich ein Guthaben habe und dass ich einfach weiter die Vorschreibungen bezahlen soll. Ich habe mich letztlich glaube ich zurecht, weil ich ***Bf1*** dafür bezahlt habe, darauf verlassen, dass er fristgerecht von mir die entsprechenden Unterlagen abverlangt und die Abgabenerklärungen in meinem Namen erstattet. Hätte ich auch nur einmal eine Aufforderung vom Finanzamt oder eine Mahnung bekommen, wäre ich selbstverständlich aktiv geworden. So habe ich mich glaube ich zurecht auf ***Bf1*** verlassen. Verteidiger ***Bf1*** bringt vor: Ich möchte festhalten, dass für das Jahr 2015 der strafbestimmende Wertbetrag unrichtig ermittelt wurde. Tatsächlich wäre keine Steuer angefallen, sodass der strafbestimmende Wertbetrag null ist. Weiters wurde von ***Bf1*** zu Prüfungsbeginn der Prüferin die Einkommensteuererklärung für 2014 und 2015 übergeben, somit eine Selbstanzeige erstattet, weshalb Straffreiheit eintreten würde. Die Entrichtung ist fristgerecht erfolgt. Dr. B.: Ich habe zum Übergabezeitpunkt keine persönliche Wahrnehmung. Die Betriebsprüferin hat mir gegenüber im November 2018 angegeben, noch keine Jahreserklärungen zu haben. Niederschrift über die Verhandlung vor dem Spruchsenat am 10. September 2020: "Verteidiger des ***Bf1*** legt vor eine Aufstellung, die seiner Meinung nach die tatsächlichen strafbestimmenden Wertbeträge darstellt, wobei zur Frage, warum eine Differenz zwischen Schätzung und Außenprüfung gebildet wird, auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich des Falles, dass ein Steuerschuldner in der Hoffnung auf eine niedrige Einschätzung keine Erklärung abgibt, um nach der Schätzung dann doch eine entsprechende Erklärung abgibt, verweist." In diesen Zusammenhang darf erwähnt werden, dass der Beschuldigte nach der Schätzung keine ausreichende entsprechende Erklärung abgegeben hat, vielmehr auch hier die Fristen verstreichen ließ, wobei dieses Verhalten für den Eintritt der Verkürzung keine Auswirkung mehr hatte. Stellungnahme Dr. B. vom 1.7.2019 (Auszug Seite 7). "30.10.2017: Nachricht vom Steuerberater, dass noch Unterlagen von mir für Veranlagungszeitraum 2015 erforderlich (offenbar wurde unbegründete Beschwerde eingelegt, was aber vom Steuerberater nicht, vielmehr erst nach Betriebsprüfung, mitgeteilt wurde, und diese sollte nach eigener Ankündigung von ***Bf1*** bis 31. Oktober 2017 begründet werden.) Anfang November 2017 Übergabe restlicher Unterlagen von mir für Veranlagungszeitraum 2015 samt Exceltabelle für 2015. Laut persönlicher Mitteilung vom Steuerberater wird Erklärung Veranlagungszeitraum 2015 erledigt. 23.11.2017 E-Mail: Nachricht von mir an Steuerberater mit nochmals digitaler Übermittlung von Exceltabelle für Veranlagungszeitraum 2015 unter Bezugnahme auf Übergabebesprechung. Februar 2018: Meines Wissens anlässlich einer anderen Angelegenheit bei persönlicher Begegnung: Nachfrage an Steuerberater betreffend Erklärungen für Veranlagungszeiträume 2015 und 2016. Laut Steuerberater passt Erklärung Veranlagungszeitraum 2015 soweit." E-Mail ***Bf1*** an Dr. B. vom 17. Juni 2019 […] "2014 gab es eine günstige Schätzung, die eigentlich innerhalb der Abgabefrist für Steuerberater erfolgte. 2015 wurde zunächst geschätzt. Dagegen habe ich eine Beschwerde eingebracht, da die Schätzung war sehr vorteilhaft aber völlig unplausibel war. Die Steuererklärungen 2014-2016 wurden dann der Prüferin bei Prüfungsbeginn übergeben und für 2017 im Laufe der Prüfung übermittelt. Die Bescheide aufgrund der Prüfung entsprechen unter Berücksichtigung der in der Schlussbesprechung erörterten Abweichungen den eingereichten Erklärungen." In der mündlichen Verhandlung gab der Beschuldigte zwar an, dass er in seiner Kanzlei ein Fristenmanagement eingerichtet hat. Ein wirksames Fristenmanagement würde jedoch verlangen, dass entsprechendes Handeln auch umgesetzt wird und z.B. Ansuchen um Fristverlängerungen an die Abgabenbehörde gestellt werden, wenn schon bekannt ist, dass die Fristen nicht eingehalten werden können und Unterlagen für die vollständige Erstellung der Abgabenerklärungen nicht vorhanden sind. Im gesamten Verfahren gibt es keinen Hinweis, dass der Beschuldigte entsprechende Handlungen gesetzt hätte, dass die Steuererklärungen fristgerecht mit den korrekten Inhalten eingereicht worden wären. Selbst Erinnerungen oder Androhungen von Ordnungsstrafen haben den Beschuldigten nicht dazu bewegen können, dem Finanzamt entsprechende Informationen zukommen zu lassen, sei es, die erwarteten Steuererklärungen einzureichen oder zumindest mit der Abgabenbehörde insoweit Kontakt aufzunehmen, dass er zumindest Fristverlängerungsansuchen eingebracht hätte. Das wurde vom Beschuldigten jedoch nicht umgesetzt. Da eine korrekte und fristgerechte Einreichung der Einkommensteuererklärungen 2014 und 2015 (die Jahre 2016 und 2017 sind - aus welchen Gründen auch immer - nicht Gegenstand dieses Finanzstrafverfahrens) durch den Beschuldigten nicht erfolgt ist, führte dieses Verhalten zu den im Abgabenverfahren festgestellten Verkürzungen an Einkommensteuer 2014 in der Höhe von € 6.988,00 und Einkommensteuer 2015 in der Höhe von € 66.210,00. Die Abgabenverkürzungen waren mit Zustellung der Schätzungsbescheide bewirkt. Die genaue Höhe der Verkürzungsbeträge ergibt sich aus dem Betriebsprüfungsbericht vom 20. April 2019. Entgegen der Darstellung des Verteidigers in der mündlichen Verhandlung errechnet sich der strafbestimmende Wertbetrag 2015 nicht mit € 27.955,00 (laut Beilage der Niederschrift über die Verhandlung vor dem Spruchsenat am 10. September 2020), da zum Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2015 vom 31. August 2017 zwar die Festsetzung mit € 0,00 erfolgte, was zu einer Gutschrift von € 3.900,00 führt. Dabei waren zugunsten des Beschuldigten die Einkommensteuer-Vorauszahlungen von € 30.000,00 jedoch zu berücksichtigen, sodass sich die Nachforderung laut Bescheid vom 19. August 2019 von € 96.210,00 auf € 66.210,00 als strafbestimmender Wertbetrag reduzierte. Bei der beantragten Reduzierung des strafbestimmenden Wertbetrages auf € 27.955,00 übersieht der Beschuldigte, dass eine Schätzung mit den erwähnten € 160.000,00 Einkünfte (laut Seite 10 des BP-Berichtes) nicht erfolgt ist, sodass auch insoweit keine Reduzierung der Verkürzung tatsächlich bewirkt wurde. Die objektive Tatseite einer Abgabenhinterziehung der Jahre 2014 und 2015 gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG ist damit gegeben. Bestimmungstäter gemäß § 11 FinStrG Aus dem in § 11 FinStrG verankerten Einheitstäterbegriff folgt, dass der unmittelbare Täter (1. Fall), Bestimmungstäter (2. Fall) und Beitragstäter (3. Fall) selbständig (unabhängig von der Strafbarkeit der anderen Beteiligten) für eigenes Unrecht und eigene Schuld haften, wobei ein wertender Unterschied zwischen den drei Beteiligungsformen nicht gemacht werden kann (Hinweis Fellner, Finanzstrafgesetz, Anm. 2 zu § 11; VwGH 28.11.2002, 99/13/0038; VwGH 28.11.2007, 2006/14/0047). Einen Anderen zur Tat bestimmt, wer dafür (objektiv zurechenbar) ursächlich wird, dass sich dieser andere zu ihrer Ausführung entschließt (§ 11, 2. Alt FinStrG). Dies kann auf unterschiedlichste Art und Weise erfolgen, etwa durch Drohen, Befehlen, Anordnen, aber auch durch bloßes Anheimstellen, Bitten udgl (VwGH 19.2.1987, 85/16/0083 [R 11/29]; VwGH 27.1.2012, 2010/02/0185 [R 11/3]). Jedes Mittel, das einen Handlungsentschluss eines anderen auslösen kann, ist somit als Bestimmungshandlung denkbar. Der Schriftenverfasser, der Käufer und Verkäufer eines Grundstückes überredet, in den Kaufvertrag nicht den wahren, sondern einen niedrigeren Kaufpreis einzusetzen, bestimmt andere, eine Abgabenverkürzung zu bewirken. Hingegen stellt das bloße Ausfertigen eines Kaufvertrages, der einen unrichtigen Kaufpreis ausweist, einen sonstigen Tatbeitrag im Sinne der 3. Alt dar (OGH 15.1.1985, 10 Os 138/84 [R 11/30]). Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG, Band 1, 5. Aufl. (2018), § 11, Kommentar zu § 11 [Rz 9]. Einen anderen dazu bestimmen besagt, dass dies nur vorsätzlich geschehen kann (Kienapfel/Höpfel/Kert, AT 1 5, E 4 Rz 2; Öner/Schütz in Leukauf/Steininger 4, § 12 Rz 34; Winkler in Tannert/Kotschnigg, FinStrG, § 11 Rz 46; Seiler in Praxiskommentar StGB, § 12 Rz 16; aA Triffterer, AT 2, 413; Fabrizy in WK 2, § 12 Rz 61 ff; Schmoller, ÖJZ 1983, 386 und tendenziell auch Burgstaller, RZ 1975, 29 f). Der Vorsatz muss sich dabei auf die Vollendung einer strafbaren Handlung beziehen, wobei bedingter Vorsatz ausreicht. Die Straftat selbst muss sich der Bestimmungstäter nur der Art nach und in groben Umrissen vorgestellt haben (Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG, Band 1, 5. Aufl. (2018), § 11, Kommentar zu § 11 [Rz 12]. Die Strafbarkeit der Bestimmungstäterschaft ist zwar in keiner Weise davon abhängig, ob der unmittelbare Täter die Tat, zu der er bestimmt wird oder werden soll, tatsächlich begeht oder zumindest versucht. Der Bestimmungstäter kann aber wegen des vollendeten Delikts nur dann bestraft werden, wenn das Tatbild insgesamt verwirklicht worden ist. Insoweit besteht zwischen der Bestimmungstäterschaft (Anstiftung) und dem Stadium, in das die dem Bestimmten angesonnene Tat gelangt ist, eine "faktische Bezogenheit", und zwar dergestalt, dass der Bestimmungstäter nur dann wegen Bestimmung zum vollendeten Delikt haftet, wenn der unmittelbare Täter das angesonnene Delikt vollendet hat; blieb die Tat des unmittelbaren Täters dagegen bloß im Versuchsstadium, dann haftet der Bestimmungstäter nur wegen Bestimmung zum versuchten Delikt, somit wegen Deliktsversuchs (OGH 15.11.1984, 12 Os 137/84, VwGH 5.9.1985, 85/16/0011). Eine Beteiligung an einer Finanzstraftat ist nur bis zu deren Vollendung möglich, dies war der Zeitpunkt der Zustellung der Schätzungsbescheide für die Einkommensteuer 2014 und 2015. Der Senat ist hinsichtlich einer Bestimmung zur Verkürzung der Einkommensteuer des Jahres 2014 zu dem Schluss gekommen, dass der Beschuldigte auf Grund der Daten des Vorjahres und der Vorauszahlungen eine Verkürzung der Einkommensteuer bei Erlassung eines Schätzungsbescheides nicht ernstlich für möglich gehalten hat, da bei realistischer Betrachtung eher von einer die Erlöslage des Vorjahres nicht übersteigenden Schätzung ausgegangen werden konnte und die tatsächliche Verkürzung nach den Feststellungen der BP einen anzunehmenden Schätzungszuschlag der Behörde nicht wesentlich übersteigt. Dass die Schätzung zunächst sogar eine kleine Gutschrift ergeben würde, konnte nicht im Rahmen einer Erwartungshaltung einer möglichen Verkürzung liegen, daher sieht der Senat hinsichtlich des Jahres 2014 die Vorgaben für eine Bestimmungstäterschaft zu einer Einkommensteuerverkürzung von Dr. B. im Zweifel nicht als gegeben an. Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich des Jahres 2015. Für das Jahr 2015 gab es sogar einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen, die letztlich mit € 30.000,00 festgesetzt wurden. Somit konnte wiederum gedanklich davon ausgegangen werden, dass bei Nichtabgabe einer Jahreserklärung wohl zumindest eine Schätzung in dieser Höhe erfolgen werde. Es wurde daher in der Anschuldigung bereits zu Recht nur von einem diesen Betrag übersteigenden Verkürzungsbetrag ausgegangen, da ja niemand mit der völlig unzutreffenden Schätzung der Abgabenbehörde rechnen konnte. Auch wenn in der Praxis auf Schätzungen basierende Abgabenfestsetzungen den Steuerpflichtigen in der Regel nicht begünstigen, kann von absoluter Versuchsuntauglichkeit keine Rede sein, wenn der steuerlich Erfasste (der mit einer Schätzung rechnet) seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen mit Verkürzungvorsatz durch Nichtabgabe von Steuererklärungen verletzt. Für den Senat ist das Untätigbleiben des Beschuldigten gegenüber der Abgabenbehörde aufgrund der einschlägigen Ausbildung als Steuerberater ein Inkaufnehmen und sich damit abfinden, dass es mit dem Schätzungsbescheid (Einkommensteuer 2015) zu einer unrichtigen Abgabenfestsetzung kommt, da die korrekten Steuerbemessungsgrundlagen vom Beschuldigten als dafür verantwortlichen steuerlichen Vertreter nicht offengelegt wurden. Für den Beschuldigten war das damit verbundene Finanzvergehen der Art nach und in groben Umrissen aufgrund seiner Ausbildung als Steuerberater bekannt. Dadurch hat der Beschuldigte den Abgabenpflichtigen Dr. A. B. zur Abgabenhinterziehung für 2015 bestimmt, sodass die objektive Tatseite einer Bestimmung zur Abgabenhinterziehung gemäß §§ 11, 33 Abs. 1 FinStrG gegeben ist. Subjektive Tatseite: Der bedingte Vorsatz liegt nur dann vor, wenn der Täter die Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Der Täter muss also einerseits den Eintritt des verpönten Erfolges als naheliegend ansehen (vgl. hiezu auch RIS-Justiz RS0088985) und anderseits bereit sein, diesen Erfolgseintritt in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 17.12.2009, 2009/16/0188; VwGH 31.01.2018, Ra 2017/15/0059). Vorsätzliches Handeln beruht zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Behörde als Ausfluss der Beweiswürdigung erweisen (Hinweis VwGH 22.10.1981, 2524/80, 2876/80, 81/14/0125, 0126; VwGH 18.05.2006, 2005/16/0260; VwGH 28.02.2012, 2008/15/0005). Der sogenannte bedingte Vorsatz (dolus eventualis), der eine Untergrenze des Vorsatzes darstellt, ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, dh als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist (VwGH 18.05.2006, 2005/16/0260). Zur Beurteilung der subjektiven Tatseite darf auf den E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und seinen Klienten verwiesen werden: E-Mail 14. Juni 2019 Dr. A. B. an den Beschuldigten: "ich war nicht einmal über die Jahre über die einzelnen Schritte/Status wie vorgenommene Schätzungen, konkrete Aufforderungen, Schriftverkehr etc. informiert (wenn ich etwas beibringen soll, dann erwarte ich, dass man mir das rechtzeitig sagt und entsprechend -vorher - über allfällige Schritte informiert und Freigaben einholt) … E-Mail 26. Juni 2019 Dr. A. B. an den Beschuldigten: Ehrlich gesagt, bin ich rückblickend schockiert darüber, dass Du meine steuerlichen Angelegenheiten derart unprofessionell gehandhabt hast (und dass es sogar in der Folge zur Betriebsprüfung auch zum nun anhängigen Finanzstrafverfahren gekommen ist). Dein Verhalten ist aus meiner Sicht insbesondere auch menschlich untragbar. Ich war die letzten Wochen damit beschäftigt, den gesamten Zeitraum Deiner steuerlichen Vertretung und Beratung (einschließlich Prüfungszeitraum bis zum jetzigen Finanzstrafverfahren) aufzuarbeiten. Es zeigen sich hier zahlreiche gravierende Pflichtverletzungen von Dir als Steuerberater, wie sich jetzt herausstellt, die zudem nicht nur zur Betriebsprüfung, sondern auch zum nun anhängigen Finanzstrafverfahren geführt haben. Meine bisherigen Nachfragen zu Aufarbeitungsthemen blieben unbeantwortet bzw. ohne der Situation angemessene Reaktion Deinerseits. Du wirst mir die Kosten, vor allem den Zeitaufwand und Verdienstausfall für die Aufarbeitung ebenfalls ersetzen. Wie Du offenbar in Kauf genommen hast, bin ich auch aus Deiner Quote als steuerlicher Vertreter herausgefallen. E-Mail 1. Juli 2019 Beschuldigter an Dr. A. B. Du weißt, dass das Prüfungsverfahren durch eine Kontrollmeldung nach dem Kapitalabfluss Meldegesetz ausgelöst wurde. Nur derartige Prüfungsaufträge wurden in der Zuständigkeit abgetreten und auf andere Finanzämter verteilt. Daher wurde die Prüfung vom Finanzamt Oststeiermark durchgeführt und nicht vom Finanzamt für den 9/18/19 Bezirk. Aufgrund der Aktenabtretung ist eindeutig erkennbar, dass nicht die laufende Vertretung, sondern die angesprochene Kotrollmeldung die Prüfungshandlungen ausgelöst haben. Stellungnahme ***Bf1*** 6. September 2019 Nachdem ich trotz oftmaliger mündlicher Erinnerung von Dr. B. die Unterlagen für 2015 bis August 2017 nicht erhalten hatte, kam es Ende August 2017 zu Schätzungsbescheiden 2015. […] Letztlich hat sich dann schon die Betriebsprüferin mit mir in Verbindung gesetzt, weshalb die Erklärungen 2014 und 2015 dann zu Prüfungsbeginn am 20.8.2018 und 2016 und 2017 im Laufe der Prüfung der Prüferin übergeben wurden. Dieser Sachverhalt ist auch aus dem Betriebsprüfungsbericht so nicht zu entnehmen, wird aber allenfalls sicher von der Prüferin bestätigt. […] Diese Überlegung wollte die Behörde scheinbar auch der Schätzung 2015 zugrunde legen. Dann wurden die Einkünfte aber mit € - 3.900,- festgesetzt. Hier ist scheinbar eine fehlerhafte Bescheidausstellung erfolgt, die zur Folge hatte, dass die geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen 2015 gutgeschrieben wurden. Weiters wurde dadurch ein Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2017 mit Null ausgestellt, der zur Folge hatte, dass die bis dahin geleisteten Vorauszahlungen 2017 dem Abgabenkonto gutgeschrieben wurden. Diese Gutschriften wurden von Herrn Dr. B. in Kenntnis der Unrichtigkeit in keiner Weise verwendet, weder wurde eine Rückzahlung beauftragt noch wurden laufende Umsatzsteuervoranmeldungen damit verrechnet, sondern trotz des Guthabens am Abgabenkonto weiterhin pünktlich entrichtet. Im Gegenteil wurden weitere Einkommensteuervorauszahlungen geleistet, obwohl die Vorauszahlungen auf "Null" gestellt waren (Zahlung vom 15.11 2017). Gegen den offensichtlich unrichtigen Einkommensteuerbescheid 2015 wurde Beschwerde erhoben. Aus diesem Verhalten ist eindeutig erkennbar, dass hier keinesfalls ein vorsätzliches Verhalten gegeben war. Auch ergibt sich die angeführte Nachzahlung für 2015 in Hohe von 96.210,- nur aufgrund des fehlerhafter Schätzungsbescheides und kann ja keinesfalls dem Verhalten des Abgabepflichtigen ausgelastet werden. Unrichtig ist aber, dass Herr Dr. B. keine Kenntnis der Schätzungsbescheide hatte, darüber von mir nicht informiert wurde und die Abgabefristen für die Jahreserklärungen nicht kannte und nicht auf die Fristversäumnisse hingewiesen wurde. […] Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten 21. August 2019: "F: Wieso haben Sie eine Beschwerde eingebracht? Wieso haben Sie den Mängelbehebungsauftrag nicht beantwortet? A: Naja weil 2015 nachdem ich die Unterlagen so spät bekommen habe, ja auch ein Schätzungsbescheid ergangen ist. Der aber offenkundig aber irgendwie ganz eigenartig war. Da es meiner Meinung nach auch von der Höhe her, obwohl das ein etwas anderes Thema ist...Im Schätzungsbescheid 2015 wird als Begründung angegeben, dass die Schätzung aufgrund der UVA's erstellt wurde. Die Ausgaben auf Grund des Vorjahres herangezogen wurden, was aber dann zu einem Schätzungsbescheid mit einem Verlust von € 3.900 geführt hat. Und damit auch die gesamten geleisteten Vorauszahlungen gutgeschrieben wurden. Nachdem das offenkundig falsch war wurde jedenfalls eine Beschwerde eingebracht, obwohl ich zu diesem Zeitpunkt noch keine Unterlagen hatte. Den Mängelbehebungsauftrag habe ich trotz Aufforderung nicht beantwortet, da ich noch keine Unterlagen hatte. Dann im Endeffekt, weil die Prüferin schon Kontakt mit mir aufgenommen hat und gesagt hat, dass ich Erklärungen im Rahmen der Prüfung übergeben soll. Anmerkung: Prüfungsbeginn war erst am 20.8.2018 F: Haben Sie Ihrem Mandanten gesagt, dass eine Beschwerde anhängig ist? A: Ja. Ich hätte keinen Nachweis dafür gefunden. F: Wann hatten Sie alle notwendigen Unterlagen von Dr. B. erhalten? A: Der Prüfungsauftrag war ja ursprünglich von 2014 - 2016, zu dem Zeitpunkt als mich die Frau D. kontaktiert hat, ich habe hier eine E-Mail vom 14.06.2018, da hatte ich die Unterlagen für 2014 und 2015 und für 2016 habe ich sie am 02.07.2018 bekommen." Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten 9. Juli 2019 von Dr. A. B.: "F: Haben Sie mit ihrem Steuerberater besprochen in welcher Regelmäßigkeit die Übergabe der Unterlagen zu erfolgen hat? A: Es wurde besprochen, dass er mir sagen soll, wenn er Unterlagen benötigt. Ansonsten habe ich auch pro aktiv Unterlagen übergeben. Er hat mir aber keine generelle Vorgabe gemacht. Ich habe jedenfalls immer wieder mal nachgefragt, dass er mir mitteilen soll, wann er etwas braucht. Beim 15er Zeitraum da habe ich ihm im November 2016 schon Unterlagen meiner Frau und Mitarbeiterin übergeben und teilweise auch welche von mir, denn da gab es auch Überschneidungen, z.B. diese Autothematik. Da hat er mir zu verstehen gegeben, dass da auch noch Zeit wäre. Beim 15er Zeitraum und das war das einzige Mal, dass er Unterlagen aktiv angefordert hat. Das war mit der Beschwerde die Mitteilung von ihm vom 30. Oktober 2017. Da hat er geschrieben, dass er jetzt dringend die restlichen 2015 Unterlagen braucht. Er hat aber nicht gesagt warum, denn ich wusste nicht, dass da eine Beschwerde gemacht wurde. Er hat dann Anfang November 2017 alle restlichen Unterlagen für 2015 bekommen und die Tabelle ausgedruckt und am 23.11.2017 digital. Wie sich nachträglich jetzt gezeigt hat, hat er sich selber in der Beschwerde eine Frist gesetzt bis 31.10.2017. Er hat mir also einen Tag vor Ablauf der selbst gesetzten Frist erst Bescheid gesagt. Es gar offenbar eine Fristverlängerung von der Finanz. Es gab Mängelbehebungsaufträge zu dieser Beschwerde wie sich nachträglich jetzt gezeigt hat. Einer im Oktober 2017 und der andere im Frühjahr 2018 mit Fristsetzung durch die Finanz, die er offenbar ungenutzt verstreichen ließ. Bf. hat mir im Juni 2019 nach der Betriebsprüfung mitgeteilt, dass dıe Beschwerde angeblich damals eh schon bei der Prüferin gewesen sei und diese, diese die Beschwerde erledigt habe. Ich habe dann noch im Februar 2018 nachgefragt, ob der 15er Zeitraum jetzt erledigt ist und da hat er gesagt, dass es passt. Er hat mir noch 20. November 2018 eine Übersicht gegeben, die ist auch in meiner Stellungnahme erwähnt, die er überschrieben hat mit "Zusammenstellung Steuerbescheide". Wo er mir eigentlich vorgemacht hat, dass er die Erklärungen gebracht hat und, dass Bescheide da sind und, dass es lediglich darum geht, welche Beträge bei welchen Zeiträumen unter Anrechnung der geleisteten Vorauszahlungen noch zusätzlich zu zahlen sein werden. […] Während all der Jahre hat er Schätzungen nie erwähnt oder kommuniziert, dass er Erklärungen im Rechtsmittelweg einbringen wird. Er hat mich viel mehr im Glauben gelassen und versichert, dass alles fristgerecht eingereicht wurde und wurde. […] F: Wie erklären Sie sich die Pflichtversäumnisse Ihres Steuerberaters? A: Ehrlich gesagt kann ich es mir nicht wirklich gut erklären. Er hat auf mich den Eindruck gemacht, dass er Alles im Griff hat. Auch nicht, dass er jetzt arbeitstechnisch überlastet sei. Vielleicht hat er bestimmte Dinge einfach nicht gewusst. Jedenfalls hätte er es als Steuerberater wissen müssen. […] Den Prüfauftrag kannte ich selber bis zum 13.05.2019 nicht und da war die Prüfung auch schon abgeschlossen. Ich habe bei der Übermittlung des Prüfauftrags von der Prüferin für 2017 beim Steuerberater nachgefragt, warum ich für 14-16 kein entsprechendes Dokument erhalten habe und mitgeteilt, dass ich in der Luft hänge und um Aufklärung gebeten. Im Akt findet sich jetzt nachträglich gesehen eine Aufforderung der Prüferin an den Steuerberater, dass er den Prüfungsauftrag 2017 explizit mit mir besprechen soll. Er hat das aber nicht gemacht und mir beim alten Prüfauftrag keine Antwort gegeben. Soweit für mich ersichtlich habe ich immer nachgefragt und versucht nachzuhaken, aber erst in der weit fortgeschrittenen Betriebsprüfung waren für mich die Säumnisse betreffend die Durchführung der Betriebsprüfung ersichtlich. Ich musste und konnte mich früher auf die Professionalität des Steuerberaters verlassen." Wie im vorbereiteten Schriftsatz der Verteidigung vom 28. September 2021 ausgeführt hat der Beschuldigte am 15.2.2015 die abgabenrechtliche Vertretung für seinen Klienten übernommen und an diesem Tag auch die Vollmacht im Finanz-online-system elektronisch angemerkt. Der Beschuldigte hat die Ansicht vertreten, Dr. B. hätte ja über Finanz-Online jederzeit Zugang zu allen Informationen zu seiner Steuernummer. Allerdings hat auch der Beschuldigte über Finanz-Online jederzeit vollen Zugang unter anderem zu den von Dr. B. selbst an die Abgabenbehörde gemeldet Umsatzsteuervoranmeldungen. Dem Beschuldigten standen auf diesem Weg daher jederzeit die Informationen über die aktuellen Umsätze seines Mandanten zur Verfügung. Daraus war ersichtlich, dass sich die Ertragslage gegenüber dem Vorjahr wesentlich erhöht hat und somit eine doch wesentlich höhere Einkommensteuerbelastung als mit den Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt zu erwarten war. Er hat daher schon vor Ablauf der oben dargestellten Erklärungsfristen Kenntnis über die ungefähren Umsätze bzw. Einnahmen von Dr. B. gehabt. Bei Erfüllung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht vor Schätzung durch die Behörde wäre die - wenn auch unrichtige - Schätzung nie erfolgt, sodass sich der Beschuldigte diese Verkürzung vorwerfen lassen muss (wenn auch die Einkommensteuervorauszahlungen von € 30.000,00 zu seinen Gunsten abzuziehen waren). Es steht außer Streit, dass zwischen dem Abgabenpflichtigen Dr. B. und ***Bf1*** als seinem damaligen Steuerberater Kommunikationsschwierigkeiten bestanden haben, dass laut ***Bf1*** die Unterlagen nicht oder sehr schleppend an ihn übergeben wurden. ***Bf1*** hat - obwohl er wusste, dass die Fristen zur Einreichung der Steuererklärungen schon abgelaufen sind - keine weiteren Verfahrensschritte gegenüber der Abgabenbehörde gesetzt, dass es nicht zur Schätzung kommt und er doch noch Zugriff zu den seiner Meinung nach benötigten Unterlagen seines Mandanten zur Erstellung und Einreichung der Steuererklärung erhält. Zudem hat er seinen Mandanten nicht über den Eintritt der Erklärungsverpflichtung informiert und auf die Folgen bei Nichttätigwerden hingewiesen (Schätzungsverpflichtung der Behörde). Dass der Abgabepflichtige die gesetzlichen Termine des § 134 BAO kannte, wird vom Senat nicht bezweifelt, ist aber verfahrensgegenständlich nicht ausschlaggebend. Von einem Steuerberater kann man erwarten, wenn er damit rechnet, dass Fristen nicht eingehalten werden können, entsprechende Anträge zu stellen, um entsprechende Säumnisfolgen abzuwenden. Mit dieser Untätigkeit hat er es für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass es zu Verkürzungen kommt. Zum Versuch, mit einem Nachtatverhalten zu begründen, dass "aus diesem Verhalten eindeutig erkennbar ist, dass hier keinesfalls ein vorsätzliches Verhalten gegeben war. Auch ergibt sich die angeführte Nachzahlung für 2015 in Hohe von 96.210,- nur aufgrund des fehlerhaften Schätzungsbescheides und kann ja keinesfalls dem Verhalten des Abgabepflichtigen ausgelastet werden," ist festzuhalten, dass Mit Eintritt der Erklärungspflicht am 15. Mai 2017 und Unterlassung der Einreichung einer Einkommensteuererklärung 2015 der abgabepflichtige durch den Beschuldigten zur Vollendung der Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Einkommensteuer 2015 bestimmt wurde, deren Vollendung eben mit Zustellung des Bescheides vom 31. August 2017 eingetreten ist. Hätte der Beschuldigte vor diesem Zeitpunkt eine richtige Erklärung eingereicht, wäre dies ein Rücktritt vom Versuch gewesen und hätte zur Strafaufhebung geführt. Die Erlöslage hat sich im Jahr 2015 letztlich gänzlich anders dargestellt als in den Vorjahren und es kam zu einer Verdoppelung der Erlöse. Die Nichtabgabe der Jahreserklärung zog, wie die abgabenbehördliche Prüfung letztlich zahlenmäßig aufgedeckt hat, eine vollendete Verkürzung im Ausmaß von 2/3 der angefallenen Einkommensteuer nach sich Der Beschuldigte hat demnach durch sein Untätigbleiben in der Erklärungslegung zur Einkommensteuer 2015 den Abgabepflichtigen zu einer namhaften Verkürzung bestimmt. Hat es der Beschuldigte ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass durch die Nichtabgabe der Jahreserklärung eine Verkürzung vollendet wird? Dazu ist zur Beweiswürdigung auf die im Akt erliegenden Ausführungen des Dr. B. zu verweisen, der in Abrede stellt, von der drohenden Schätzung in Kenntnis gewesen zu sein. Es gibt in der Folge eine umfangreiche Auflistung durch Dr. B. (siehe u.a. oben) zum Nachtatverhalten im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung und den Kontakten mit der Prüferin, aus der aber auch Schlüsse auf das Verhalten im Tatzeitraum gezogen werden können. So wird seitens des Beschuldigten nur festgehalten, dass man eine sehr günstige Schätzung erhalten habe, aber nichts dazu ergänzt, dass man dem Vertretenen ohnehin schon mehrmals gesagt habe, dass die Erklärungen längst einzureichen gewesen wären und dadurch ein Finanzvergehen bewirkt worden sei. Es wird daher dem Vorbringen von Dr. B. Glauben geschenkt, dass es im Verschuldensbereich des Beschuldigten lag, dass vor Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch die Behörde eine Erklärungslegung unterblieben ist. Im Übrigen spricht auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten für 2015 für die Ansicht des Senates, dass das Verschulden an der Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 2015 gegen ist. Der Beschuldigte hat gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 (da er ja offenbar gewusst hat, dass der Abgabenbetrag zu niedrig war) Beschwerde eingebracht (vgl. TZ 4 des oben angeführten Berichtes der Betriebsprüfung zum Einkommensteuerbescheid für 2015. Es wurde vom steuerlichen Vertreter eine Beschwerde eingebracht, dem Mängelbehebungsauftrag jedoch nicht entsprochen, sodass die Beschwerde als zurückgenommen gilt), ist jedoch weder seiner Ankündigung, bis Ende Oktober 2017 die erforderlichen Unterlagen nachzureichen, nachgekommen noch hat er den Mängelbehebungsauftrag vom Finanzamt fristgerecht beantwortet, sodass aufgrund seiner Untätigkeit die zu niedrige Festsetzung der Einkommensteuer 2015 rechtskräftig wurde. Für 2014 wurde jedenfalls keine Beschwerde eingebracht, obwohl die Schätzung vom Beschuldigten gegenüber Dr. B. als günstig bezeichnet wurde, womit ihm klar sein musste, dass die Aufdeckung der Tat einer möglichen Betriebsprüfung vorgehalten war. Der Senat ist somit zum Schluss gekommen, dass es der Beschuldigte hinsichtlich Einkommensteuer 2015 ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass durch die Nichteinreichung der entsprechenden Jahreserklärung eine Verkürzung bewirkt würde und er Dr. B. dazu bestimmt hat, indem er als dessen steuerlicher Vertreter die Erklärungen nicht nach Abberufung eingereicht hat. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass zum Tatbild der Steuerhinterziehung keineswegs die endgültige Verkürzung von Abgaben gehört; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz Anspruch darauf gehabt hat (VwGH 3.5.2000, 98/13/0242). Der Verkürzungsbetrag wurde vom Abgabepflichtigen zwischenzeitig entrichtet. Der Antrag der Amtsbeauftragten auf Einvernahme des Dr. B. und seiner Frau zum Beweis eines sorgfaltswidrigen Verhaltens des Beschuldigten wurde abgewiesen, da sich der Senat nach Durchführung der Verhandlung und aufgrund des Akteninhaltes schon ein entsprechendes Bild über eine vorsätzliche Handlungsweise des Beschuldigten machen konnte, sodass grobe Fahrlässigkeit nicht mehr als alternative Annahme zu prüfen war. Strafbemessung: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. § 21 Abs. 3 FinStrG: Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraftworden ist, wegen eines anderen Finanzvergehens bestraft, für das er nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte bestraft werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen nicht übersteigen, die nach dem Abs. 1 und 2 zulässig und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären. Gemäß § 33 Abs. 5 erster Satz FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschriften) geahndet. Gemäß der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind. Bei der Strafbemessung waren als mildernd die vollständige Schadensgutmachung (wenn auch nicht durch den Beschuldigten, sondern durch den Abgabepflichtigen) und es sich hier nur um eine vorübergehende Verkürzung handelte sowie die behauptete berufliche Überlastung des Beschuldigten zu werten. Als erschwerend waren die unten angeführten einschlägigen Bestrafungen zu beurteilen, wobei die weitere Verurteilung vom 24. April 2019 Grund für die Verhängung der Zusatzstrafen ist. Aus dem Finanzstrafregister sind folgende verwaltungsbehördliche Bestrafungen des Beschuldigten ersichtlich: Erkenntnis vom 12. November 2010 wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG für E 2005, U 2006, U 2008, U 2009, Verkürzungsbetrag von gesamt rund € 30.000,00; Geldstrafe € 6.400,00, Rechtskraft 30.11.2010. (Anmerkung: eine Geldstrafe von nur etwas mehr als 10% des Strafrahmens, somit am Rande der Mindestgeldstrafe, kann bei einem Steuerberater nur als sehr mild bezeichnet werden.) Die Geldstrafe wurde entrichtet. Erkenntnis des Spruchsenates vom 18. Oktober 2012 wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für Ust 2006, 2007 und Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für DB 2006; Verkürzungsbetrag gesamt über € 200.000,00; Geldstrafe € 36.000,00 Rechtskraft 29.1.2013. (Die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe sind vorgelegen). Die Tilgungsfrist gemäß § 186 Abs. 3 FinStrG ist noch nicht abgelaufen, da zur Entrichtung der Geldstrafe laut Bescheid vom 2. März 2021 eine aufrechte Zahlungserleichterung bis 1. März 2022 bewilligt ist. Erkenntnis des Spruchsenates vom 24. April 2019, SpS19, mit dem über den Beschuldigten wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG bei einem Strafrahmen von € 132.409,14 eine Geldstrafe von € 18.000,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen verhängt wurde. Auch für die Entrichtung dieser Strafe ist eine aufrechte Zahlungserleichterung bewilligt. Anmerkung auch hier: Eine Geldstrafe von nur 13,59% des Strafrahmens für einen Steuerberater bei dem steuerunredlichen Vorleben kann nur als sehr mild bezeichnet werden. Die hier gegenständlichen Strafen waren als Folge der zuletzt genannten Bestrafung vom 24. April 2019 gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG als Zusatzstrafen auszusprechen, da nach dem Zeitpunkt der Tatbegehung diese Finanzvergehen in der Entscheidung mitberücksichtigt werden hätten können. Damit ist der Erschwerungsgrund aber nur für diese einschlägige Vorstrafe weggefallen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch die Voraussetzungen einer Bestrafung wegen Rückfall geprüft wurden. § 41 Abs. 1 FinStrG: Ist der Täter schon zweimal wegen eines der in den §§ 33, 35 oder 37 Abs. 1 bezeichneten Finanzvergehen bestraft worden und wurden die Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft, vollzogen, so kann, wenn er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich ein solches Finanzvergehen begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe, bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, das der angedrohten Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden. § 41 Abs. 2 FinStrG: Eine frühere Strafe bleibt außer Betracht, wenn seit ihrem Vollzug bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Bestrafte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft vollzogen worden, so beginnt die Frist erst mit Rechtskraft der Entscheidung. Es liegen zwar einschlägigen Vorstrafen vor, aufgrund der Wertung als Zusatzstrafe und der nunmehr zu verhängenden Zusatzstrafe liegen jedoch keine zwei einschlägigen Vorstrafen vor, die Voraussetzung für eine Rückfallsqualifikation im Sinne des § 41 Abs.1 FinStrG (bereits zweimaliger - teilweiser - Vollzug der Bestrafung wegen Abgabenhinterziehungen) sind. In diesem Fall war bei der Strafhöhe auch die Spezialprävention ausschlaggebend, da selbst Bestrafungen Herrn ***Bf1*** trotz Ausbildung als Steuerberater nicht von der Begehung eines weiteren Finanzvergehens abgehalten haben und eine spezialpräventive Wirkung angesichts des finanzstrafrechtlichen Vorlebens des Beschuldigten bisher offenbar nicht erzielt werden konnte. Auch soll aus generalpräventiven Erwägungen die Bestrafung geeignet sein, andere Parteienvertreter angesichts der Vorbildwirkung von steuerrechtlich ausgebildeten Fachkräften von der Begehung vergleichbarer Taten abzuhalten. Allerdings wird im Zweifel zugunsten des Beschuldigten als Milderungsgrund das lange Zurückliegen der Taten gewertet, wobei explizit festgehalten wird, dass eine überlange Verfahrensdauer nicht vorliegt. Bei Gesamtbetrachtung der Strafzumessungsgründe unter Bedachtnahme auf die aktuelle wirtschaftliche Lage wäre eine Geldstrafe von € 40.000,00 angemessen gewesen. Aufgrund der Verhängung als Zusatzstrafe war unter Berücksichtigung der bereits rechtskräftigen Geldstrafe somit die aus dem Spruch ersichtliche Geldstrafe festzusetzen. Unter den gleichen Strafbemessungsgründen war die Ersatzfreiheitsstrafe des Beschuldigten mit 45 Tagen neu zu bemessen, wobei aufgrund der Qualifikation als Zusatzstrafe die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe mit insgesamt 90 Tagen (siehe § 20 Abs. 2 FinStrG) limitiert ist, sodass als Ersatzfreiheitsstrafe hier nur eine (Rest-)Dauer von 45 Tagen möglich war. Dabei kommt den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe keine Bedeutung zu (vgl. VwGH 28.10.1992, 91/13/0130). Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Straf-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde (Amt für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzstrafsachen) einzubringen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war bei der Entscheidungsfindung nicht relevant. Wien, am 5. Oktober 2021

Normen und Schlagworte

zusätzliche ErsatzfreiheitsstrafeAusmessung der ZusatzstrafeBestimmungstat

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300063/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7300063.2020
Stammnummer
134779
Gültig
05.10.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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