Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300063/2020
Steuerberater als Bestimmungstäter eines von ihm vertretenen Abgabepflichtigen, Zusatzstrafe zu vorangegangener Bestrafung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300063/2020vom 05.10.2021Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einen anderen zur Tat bestimmt, wer dafür (objektiv zurechenbar) ursächlich wird, dass sich dieser andere zu ihrer Ausführung entschließt (§ 11, 2. Alt FinStrG). Dies kann auf unterschiedlichste Art und Weise erfolgen, etwa durch Drohen, Befehlen, Anordnen, aber auch durch bloßes Anheimstellen, Bitten udgl (VwGH 19.2.1987, 85/16/0083 [R 11/29]; VwGH 27.1.2012, 2010/02/0185 [R 11/3]). Jedes Mittel, das einen Handlungsentschluss eines anderen auslösen kann, ist somit als Bestimmungshandlung denkbar.
Einen anderen dazu bestimmen besagt, dass dies nur vorsätzlich geschehen kann (Kienapfel/Höpfel/Kert, AT 1 5, E 4 Rz 2; Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG, Band 1, 5. Aufl. (2018), § 11, Kommentar zu § 11 [Rz 12]; Öner/Schütz in Leukauf/Steininger 4, § 12 Rz 34; Winkler in Tannert/Kotschnigg, FinStrG, § 11 Rz 46; Seiler in Praxiskommentar StGB, § 12 Rz 16; aA Triffterer, AT 2, 413; Fabrizy in WK 2, § 12 Rz 61 ff; Schmoller, ÖJZ 1983, 386 und tendenziell auch Burgstaller, RZ 1975, 29 f).
Der Vorsatz muss sich bei einer Bestimmung als Tatbeitrag auf die Vollendung einer strafbaren Handlung beziehen, wobei bedingter Vorsatz ausreicht. Die Straftat selbst muss sich der Bestimmungstäter nur der Art nach und in groben Umrissen vorgestellt haben (Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG, Band 1, 5. Aufl. (2018), § 11, Kommentar zu § 11 [Rz 12].
Wird über einen Beschuldigten eine Zusatzstrafe verhängt, ist die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe (gemeinsam mit der Zusatzstrafe) im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren mit insgesamt 90 Tagen limitiert.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Wien 2 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Martin Friedl, Wirtschaftsprüfer - Steuerberater Marktplatz 2, 4650 Lambach, wegen der Beteiligung an Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 11, 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) bzw. der Abgabenverkürzungen bzw. §§ 11, 34 Abs. 1 FinStrG über die Beschwerde der Amtsbeauftragten vom 6. November 2020 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim damaligen Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des damaligen Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom 10. September 2020, SpS, Finanzstrafverfahren, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2021 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Lukas Friedl, der Beschwerdeführerin und Amtsbeauftragten sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wie folgt abgeändert:
***Bf1*** ist schuldig, vorsätzlich als damaliger Steuerberater von Dr. A. B. diesen durch die nicht fristgerechte Einreichung einer korrekten und vollständigen Einkommensteuererklärung 2015 dazu bestimmt zu haben, dass unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht die Einkommensteuer 2015 von Dr. A. B. in der Höhe von € 66.210,00, die bescheidmäßig festzusetzen gewesen ist, zu niedrig festgesetzt wurde, wodurch er das Finanzvergehen der Beteiligung an der Abgabenhinterziehung nach §§ 11, 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat.
Über ***Bf1*** wird dafür gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 25.000,00 verhängt.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen festgesetzt.
Die Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe werden gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG als Zusatzstrafen zu der zuletzt mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 24. April 2019, SpS19, verhängten Strafe ausgesprochen.
Die Kosten des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens werden in Höhe von € 500,00 festgesetzt.
Darüber hinaus wird die Beschwerde hinsichtlich der Anlastung einer Verkürzung an Einkommensteuer 2014 in der Höhe von € 6.988,00 im Zweifel als unbegründet abgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom 10. September 2020, SpS, Finanzstrafverfahren, wurde das gegen ***Bf1*** und Dr. A. B. wegen des Vorwurfs, sie hätten grob fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und zwar dadurch, dass Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden, Abgabenverkürzungen an Einkommensteuer 2014 in der Höhe von € 6.988,00 und Einkommensteuer 2015 in der Höhe von € 66.210,00 bewirkt, wobei ***Bf1*** als ehemaliger Steuerberater von Dr. A. B. diesen dazu bestimmt habe, wodurch beide die Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen hätten, gemäß § 136 FinStrG eingestellt.
Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
"Dr. A. B. hat hat keine Sorgepflichten und ist unbescholten.
***Bf1*** ist Steuerberater und hat ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 3.000,-- bis € 4.000,--. Er weist zwei Vorstrafen auf, eine aus dem Jahr 2010. Er wurde wegen § 33 Abs 1 (ESt idH von € 5.670,-) und 2 lit a (UVA) FinStrG zu einer Geldstrafe von € 6.400,- verurteilt. Nach den gegenständlichen Tatzeitpunkten wurde er 2018, rk 2019, nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (UVA) zu einer Geldstrafe von € 18.000,- verurteilt.
Mitte Februar 2015 beauftragte Dr. B. ***Bf1*** mit seiner steuerlichen Vertretung, wobei vereinbart wurde, dass ***Bf1*** lediglich die Jahressteuererklärungen erstellt. Die Umsatzsteuervoranmeldungen wurden weiterhin von Dr. B. selbst vorgenommen.
Sowohl die Einkommensteuererklärung 2014 als auch 2015 wurden nicht fristgerecht abgegeben. Erst am Beginn der Betriebsprüfung am 20. August 2018 gab ***Bf1*** Belegordner ab, in denen sich auch die Einkommensteuererklärungen 2014 und 2015, die allerdings nicht unterschrieben waren, befanden. Auf Frage der Betriebsprüferin, C. D., ob eine Selbstanzeige erstattet werde, verneinte dies ***Bf1***, so dass Frau D. im Prüfungsformular "keine SA" ankreuzte.
Die Erklärung der Einkommensteuer 2014 wäre bis zum 30. Juni 2015 notwendig gewesen, ***Bf1*** hatte rückblickend betrachtet alle notwendigen Unterlagen, jedoch keine Erklärung abgegeben. Es kann nicht festgestellt werden, dass ***Bf1*** bis zum 30. Juni 2015 auch der Meinung war, bereits alle Unterlagen erhalten zu haben, es kann nicht festgestellt werden, dass er die Unterlagen als vollständig erachtete.
Für das Jahr 2015 wäre die Einkommensteuer längstens bis zum 30. Juni 2016 abzugeben gewesen, danach forderte ***Bf1*** Dr. B. auf, ihm Unterlagen zu übergeben, wobei Dr. B. dies ca. eine Woche nach Aufforderung noch tat.
Betreffend das Jahr 2015 erging ein Erstbescheid am 31. August 2017, der eine Steuerlast von Null aufwies. Am 4. Oktober 2017 erhob ***Bf1*** dagegen Beschwerde, kam im Weiteren aber einem Mängelbehebungsauftrag nicht nach, sodass die Beschwerde als zurückgenommen galt. Mit 19. April 2019 wurde dann amtswegig ein berichtigter Einkommensteuerbescheid erlassen.
Durch das Unterlassen der Einbringung der Einkommensteuererklärungen entstand ein (zeitlicher) Abgabenausfall für das Jahr 2014 an Einkommensteuer in der Höhe von € 6.988,00 und für das Jahr 2015 in der Höhe von € 66.210,00.
Die ausständigen Abgaben wurden von Dr. B. zwischenzeitig vollständig beglichen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass Dr. B. die Sorgfalt, zu der er verpflichtet war, außer Acht ließ. Er verließ sich zurecht darauf, dass er ***Bf1*** mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung beauftragt hat und erwartete (zurecht), dass dieser ihn auffordern werde, die notwendigen Schritte (Übermittlung der Unterlagen) zu setzen. Er ließ sohin nicht jene Sorgfalt außer Acht, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass ***Bf1*** ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelte, sodass ihm der Eintritt einer Abgabenverkürzung als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war bzw. dass er der Meinung war, trotz der entsprechenden Aufforderungen die jeweils notwendigen Unterlagen zur Erstellung einer Einkommensteuererklärung bereits erhalten zu haben, sodass er es nicht im Wissen die notwendigen Unterlagen bereits zu haben, unterließ, die Einkommensteuererklärungen fristgerecht zu erstellen.
Diese Feststellungen gründen sich auf die Erhebungen der Finanzstrafbehörden, die (teilweise schriftlichen) Angaben der Beschuldigten und der Aussage der Zeugin C. D..
Soweit hier von einzelnen Verfahrensbeteiligten unterschiedliche Tatzeitpunkte ins Spiel gebracht wurden, ist dies unerheblich, zumal zu sämtlichen im Verfahren genannten Zeitpunkten, zu denen die Einkommensteuererklärungen hätten erstattet werden müssen, dies nicht erfolgt ist. Eine Verjährungsproblematik stellte sich nicht.
Zu den im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevanten subjektiven Tatseiten ist Folgendes auszuführen:
Dr. B. hat ***Bf1*** mit der Wahrnehmung seiner steuerlichen Vertretung betraut und durfte daher darauf vertrauen, dass er von ***Bf1*** aufgefordert wird, soweit dies erforderlich ist, ihm entsprechende Unterlagen zur Erstellung der Erklärungen zu übermitteln. Er war auch nicht verhalten nachzuprüfen, zu welchem Zeitpunkt die Steuererklärungen tatsächlich zu erstatten sind (insbesondere, ob er in eine "Quote" des ***Bf1*** fällt), sondern durfte sich auch hier auf die Fachkunde des ***Bf1*** verlassen. Dass er durchaus gewillt war, sämtliche steuerlichen Angelegenheiten korrekt abzuwickeln, zeigt auch, dass bei den von ihm abgeführten UVA es niemals Probleme oder Verzögerungen gab. Dr. B. ist sohin kein sorgfaltswidriges Verhalten vorwerfbar, er handelte nicht fahrlässig, schon gar nicht grob fahrlässig.
***Bf1*** hingegen wäre verhalten gewesen, Dr. B. zeitgerecht aufzufordern, die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Dabei muss man bedenken, dass gegenständlich insofern ein besonderer Fall vorlag, als Dr. B. und ***Bf1*** ihre jeweiligen Kanzleien in einem Bürogebäude hatten und wesentliche Teile der Kommunikation zwischen den beiden am Gang des Gebäudes passierte. So entstand ein etwas schlampiges Verhältnis, das sich insofern eben von einem normalen Mandatsverhältnis zum Steuerberater unterscheidet. So erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass ***Bf1*** jedenfalls für das Jahr 2015 der Meinung war, Dr. B. immer wieder (zeitgerecht) aufgefordert zu haben, Unterlagen vorzulegen, diese dann aber nicht erhalten hat, sodass er eine Steuererklärung nicht erstellen konnte. Tatsächlich hatte er auch für das Jahr 2015 fristgerecht nicht alle Unterlagen. Indem er Dr. B. nicht mit entsprechenden Nachdruck (auch schriftlich oder per Mail) fristgerecht aufforderte, die Unterlagen vorzulegen, handelte er sorgfaltswidrig, aber aufgrund des oben geschilderten besonderen Verhältnisses in diesem Mandat, doch nicht so ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig, dass ihm der Eintritt eines gesetzlichen Tatbildes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Hinsichtlich der Einkommensteuererklärung 2014 hatte ***Bf1***, retrospektiv zwar fristgerecht alle Unterlagen um die Einkommensteuererklärung zu erstatten, aufgrund diesen besonderen schlampigen Mandatsverhältnisses und dementsprechend in Ermangelung einer "Schlussbesprechung" war er aber sichtlich im relevanten (Tat)Zeitpunkt der Meinung nicht alle Unterlagen zu haben, wobei er auch hier nicht in einem Maße ungewöhnlich und sorgfaltswidrig handelte, dass die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbildes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Auch hier handelte er in einem höheren Maße fahrlässig, aber nicht im jenem wie das Gesetz im § 8 Abs. 3 FinStrG die grobe Fahrlässigkeit umschreibt. Dementsprechend sagte er auch bei seiner Befragung im Ermittlungsverfahren auf die Frage, ob er (für 2014) auch Unterlagen zu Erstellung einer Jahreserklärung hatte: "Ja, im Prinzip schon." Was eben wie ausgeführt darauf hindeutet, dass er im Nachhinein gesehen, dieser Meinung war, im relevanten Zeitpunkt aber einfach "die Zügel hat schleifen lassen". Auch seine Vorstrafbelastung ist kein Indiz für ein generell die Fristen nicht ausreichend wahrnehmendes Verhalten, wurde er doch beide mal wegen vorsätzlich begangener Finanzdelikte verurteilt.
Dr. B. war sohin kein schuldrelevantes Verhalten vorwerfbar.
Bei ***Bf1*** gelang der von der Behörde durchzuführende Nachweis eines grob fahrlässigen Verhaltens nicht, sodass das Verfahren gegen Dr. B. eindeutig und gegen ***Bf1*** im Zweifel einzustellen war."
Beschwerde der Amtsbeauftragten
In der dagegen fristgerecht am 6. November 2020 eingebrachten Beschwerde der Amtsbeauftragten wird wie folgt ausgeführt:
"Seit 2013 wurden von Dr. A. B., geb. 1970, keine ordnungsgemäßen Steuererklärungen mehr eingebracht.
Für den Zeitraum 2014 bis 2017 mit Nachschau 2018 wurde bei dem selbständig tätigen Rechtsanwalt eine Außenprüfung durchgeführt, daraus resultiert der Prüfungsbericht vom 20.04.2019. Es wurde keine Selbstanzeige erstattet. Die Jahreserklärungen wurden von der Außenprüfung neu festgesetzt.
***Bf1*** war der steuerliche Vertreter von Dr. B..
Das Strafverfahren wurde zunächst gegen Dr. B. und nach dessen Aussage auch gegen ***Bf1*** eingeleitet.
Die Staatsanwaltschaft Wien stellt die Verfahren gem. § 202 FinStrG ein, da sie den Vorsatz für ein Finanzvergehen über € 100,000 nicht zu erweisen sah.
Die an den Spruchsenat vorgebrachte Anlastung lautete auf § 34 FinStrG betreffend Einkommensteuer 2014 iHv € 6.988.- und 2015 iHv € 66.120.-.
Der Spruchsenat stellte das Verfahren gegen beide Beschuldigte ein. Das Verfahren gegen ***Bf1*** wurde jedoch nur im Zweifel eingestellt.
Die Finanzstrafbehörde erhob Beschwerde betreffend die Einstellung des Verfahrens gegen ***Bf1***. Das Verfahren gegen Dr. B. ist rechtskräftig beendet.
Im Gegensatz zum Erkenntnis des Spruchsenats wird Folgendes angeführt:
Die Übergabe der Unterlagen von Dr. B. an ***Bf1*** für das Jahr 2014 erfolgte am 14./15.06.2015, die Frist zur Erklärungsabgabe lief bis zum 20.01.2016, die Erklärung wurde nicht eingebracht.
Die finale Übergabe der Unterlagen von Dr. B. an ***Bf1*** für das Jahr 2015 erfolgte in 11.2017, obwohl die Frist zur Erklärungsabgabe zum 18.07.2017 abgelaufen war. ***Bf1*** sagte aus, die Übergabe der Unterlagen mehrfach angefordert zu haben, es existiert jedoch nur eine Anforderung aus 10.2017 (bereits verspätet).
Im Erkenntnis heißt es, Dr. B. sei nicht dazu verhalten zu überprüfen, zu welchem Zeitpunkt die Steuererklärungen zu erstatten sind, sondern er durfte sich auf die Fachkunde von ***Bf1*** verlassen. Die Nicht-Abgabe der Abgabenerklärungen durch den Steuerberater wird, schlussfolgernd daraus, im Gegensatz zu der Darstellung des Erkenntnisses, als auffallend sorgfaltswidrig angesehen.
Als Steuerberater muss ***Bf1*** sehr genau über sämtliche Abgabefristen Bescheid wissen, zumal sämtliche gegenständlichen Erinnerungen und die Mitteilung über die Abberufung der Quote für das Jahr 2015 von 27.03.2017 zu Handen seiner Kanzlei ergingen. Ebenso war ihm der Eintritt einer Abgabenverkürzung absolut vorhersehbar, da die Schätzung der Abgaben durch die Abgabenbehörde für 2014 mit Bescheid vom 20.11.2015 und für 2015 mit 01.06.2017 gegenüber seiner Kanzlei angedroht wurde.
Es oblag dem Beschuldigten, für die fristgerechte Einbringung von Abgabenerklärungen Sorge zu tragen. Im Zuge dessen muss er, als berufsmäßiger Parteienvertreter, darauf vertrauen (????), dass die an ihn übergebenen Unterlagen vollständig sind.
Im Erkenntnis heißt es weiter, die Probleme seien durch die "schlampige" Kommunikation zwischen Vertreter und Mandant entstanden, da diese ihre Büros im gleichen Haus hatten und wesentliche Teilen der Kommunikation am Gang des Gebäudes passierten.
Für 2014 habe der Beschuldigte die Unterlagen zur Erstellung der Jahreserklärung "im Prinzip schon" gehabt. Warum keine Steuererklärung eingebracht wurde blieb ungeklärt.
Die einzige schriftlich dokumentierte Aufforderung von ***Bf1*** an Dr. B. zur Übergabe der Unterlagen 2015 erfolgte verspätet.
Im Erkenntnis heißt es, ***Bf1*** habe "die Zügel schleifen lassen". Doch gerade im Fall eines steuerlichen Vertreters, der von seinem Mandanten bezahlt wird und auf diesen der Mandant zur rechtzeitigen und vollständigen Wahrnehmung seiner steuerlichen Agenden vertraut, stellt auch ein bloßes "Zügel schleifen lassen" ein auffallend sorgfaltswidriges Verhalten dar. Die Nichtabgabe der Jahreserklärungen ist, besonders durch einen Parteienvertreter, grob fahrlässig.
Beantragt wird die Verurteilung des Beschuldigten ***Bf1*** gemäß der Vorlage an den Spruchsenat vom 24.10.2019.
Anträge:
Mündliche Verhandlung
Auf das persönliche Erscheinen von ***Bf1*** als Beschuldigter vor dem BFG wird bestanden.
Ladung und Einvernahme von Dr. A. B., geb. 1970, als Zeuge zum Beweis des sorgfaltswidrigen Verhaltens des Beschuldigten
Ladung und Einvernahme von E., Mitarbeiterin und Ehefrau von Dr. B. als Zeugin zum Beweis des sorgfaltswidrigen Verhaltens des Beschuldigten".
Vorbereiteter Schriftsatz der Verteidigung vom 28. September 2021:
"Zur Vorbereitung auf die am 5.10.2021 stattfindende mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesfinanzgericht weist der Beschuldigte auf folgende Sachverhaltselemente hin:
Der Beschuldigte hat am 15.2.2015 die abgabenrechtliche Vertretung für seinen Klienten übernommen und an diesem Tag auch die Vollmacht im Finanz-online-system elektronisch angemerkt. Gleichzeitig hat er den Fall seines Klienten elektronisch in die Quotenliste aufgenommen und zwar bereits für das Jahr 2013. Dazu ist zu sagen, dass die Aufnahme in die Quotenliste (eine Vereinbarung zwischen der Kammer Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und dem Bundesminister für Finanzen) für einen erstmals auftretenden Steuerberater technisch auch dann noch möglich ist, wenn die gesetzliche Frist zur Einreichung der Steuererklärungen schon längst abgelaufen ist.
Die gesetzliche Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen 2013 war bereits am 30.4.2014 abgelaufen; die verlängerte gesetzliche Frist bis zum Ende des Monats Juni 2014 kommt nur dann in Betracht, wenn die Übermittlung der Abgabenerklärungen bis zu diesem Tag elektronisch erfolgt (§ 134 (1) BAO).
Dieser Umstand zeigt bereits, dass der Klient schon vor Übernahme der steuerlichen Vertretung durch den Beschuldigten es mit der Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Fristen nicht allzu ernst genommen hat.
Zum Klienten ist überhaupt zu sagen, dass er Rechtsanwalt ist und auf seiner Internetseite (aus Datenschutzgründen hier nicht wiedergegeben) damit wirbt; Voraussetzung dafür, in diesen Rechtsbereichen zu beraten, wird wohl die Kenntnis der abgabenrechtlichen Fristen gehören. Dazu kommt, dass der Beschuldigte bei der Übernahme des für ihn neuen Vertretungsauftrages den Klienten ausdrücklich auf alle einzuhaltenden Fristen aufmerksam gemacht hat (schriftliche Rechtfertigung vom 6.9.2019).
Die oben erwähnte Quotenvereinbarung sieht vor, dass Fälle, bei denen im Vorjahr die Abgabenerklärungen nicht zumindest bis zum 30.4.des zweitfolgenden Jahres elektronisch an das Finanzamt übermittelt worden sind, von der Vereinbarung für das darauffolgende Jahr ausgeschlossen sind. Dies hatte für den konkreten Fall bedeutet, dass der Fall des Klienten für 2014 aus der Quote herausgefallen ist. Der Klient hätte daher die Steuererklärungen 2014 ohne Wenn und Aber bis spätestens 30.6.2015 elektronisch übermitteln müssen. Dies ist nicht geschehen, sodass für ihn die gesetzliche Frist zur Einreichung der Steuererklärungen 2014 am 30.4.2015 (Tatzeitpunkt) geendet hat. Die vom Finanzamt dann zusätzlich eingeräumten Nachfristen (3.11.2015, 11.12.2015, 20.1.2016) spielen daher abgabenrechtlich und finanzstrafrechtlich keine Rolle mehr.
Für 2015 konnte der Klient vom Beschuldigten wieder in die Quotenliste einbezogen werden. Das Finanzamt hat den Fall allerdings mit Schreiben vom 27.3.2017 unter Setzung einer Nachfrist bis zum 15.5.2017 (Tatzeitpunkt) abberufen. Die vom Finanzamt eingeräumten weitern Nachfristen (23.6.2017 und 18.7.2017) sind daher auch hier finanzstrafrechtlich bedeutungslos.
Der Spruchsenat hat die im Verfahren vorgebrachten "unterschiedlichen Tatzeitpunkte" (2014: 30.4.2015 und 2015 15.5.2017) nur unter dem Gesichtspunkt der Verjährung Bedeutung beigemessen. Aufgrund der Einstellung des Verfahrens - sowohl gegen den Klienten als auch gegen den verbliebenen Beschuldigten hat er diese Umstände dann auch überhaupt nicht mehr beachtet.
Der Spruchsenat hat das Verfahren gegen den Beschuldigten deshalb eingestellt, weil ihm "durchaus nachvollziehbar" erschienen sei, dass der Beschuldigte "jedenfalls für das Jahr 2015 der Meinung war," den Klienten "immer wieder (zeitgerecht) aufgefordert zu haben, Unterlagen vorzulegen, diese dann aber nicht erhalten hat, sodass er eine Steuererklärung nicht erstellen konnte. Tatsächlich hatte er auch für das [Jahr] 2015 fristgerecht nicht alle Unterlagen [erhalten]".
"Hinsichtlich der Einkommensteuererklärung 2014 hatte" der Beschuldigte, so der Spruchsenat weiter, "retrospektiv" betrachtet, zwar fristgerecht [welche Frist, hier gemeint ist, hat der Spruchsenat nicht erläutert] alle Unterlagen, um die Einkommensteuererklärung zu erstatten, aufgrund dieses besonderen schlampigen Mandatsverhältnisses und dementsprechend in Ermangelung einer 'Schlussbesprechung' war er aber sichtlich im relevanten (Tat)zeitpunkt der Meinung, nicht alle Unterlagen zu haben".
Der "relevante Tatzeitpunkt" 2014 war (wie oben dargelegt) der 30.4.2015. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschuldigte überhaupt noch keine Unterlagen, was bisher auch noch niemand, auch der böswillige Klient nicht, behauptet hat und weil der Klient aus den Erfahrungen mit früheren Steuerberatern der Meinung war, dass es ausreiche, die Steuerklärungen "ca. 1 1/2 Jahre nach Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraumes" zu machen (Protokoll vom 24.2.2020).
Es ergibt sich daher bereits aus der Aktenlage eindeutig, dass dem Beschuldigten die Nachlässigkeiten seines Klienten bei der Zurverfügungstellung der Unterlagen nicht zum Vorwurf gemacht werden können.
Der Spruchsenat hat daher das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu Recht eingestellt.
Der Beschuldigte könnte sich die Sache einfach machen und sich auf weitere Vorhaltungen nicht mehr einlassen. Dennoch wird er zur Verhandlung pünktlich erscheinen und jede gewünschte Auskunft erteilen. Schließlich hat er sich nur jenen Umstand vorzuwerfen, dass er seine wiederholten mündlichen Aufforderungen an den Klienten, endlich die Unterlagen vorzulegen, nicht nachvollziehbar dokumentiert hat.
Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass der Beschuldigte nicht nur "der Meinung war", den Klienten "immer wieder (zeitgerecht) aufgefordert zu haben, Unterlagen vorzulegen", sondern, dass er den Klienten tatsächlich (immer wieder und auch noch im Nachhinein) dazu aufgefordert hat.
Ergänzend verweist der Beschuldigte hinsichtlich des strafbestimmenden Wertbetrages auf die in der Verhandlung am 10.9.2020 vorgelegte Berechnung. Daraus ist ersichtlich, dass - hätte das Finanzamt für 2015 seinen eigenen Fehler im Schätzungsbescheid unterlassen - es zur Festsetzung von Einkommensteuer in Höhe von € 68.255, -- gekommen wäre. Der Abgabenbetrag im Einkommensteuerbescheid 2015 hat dann aber aufgrund eines Eingabefehlers € 0, -- betragen. Dagegen hat der Beschuldigte für seinen Klienten sogar eine Beschwerde eingebracht, weil für ihn festgestanden ist, "dass Null in keinem Fall richtig sein kann". Die nachträglich bei Beginn der Außenprüfung (Selbstanzeige, Protokoll vom 24.2.2020) vorgelegte Steuererklärung 2015 hat dann - bis auf Geringfügigkeiten - den richtigen Steuerbetrag ergeben.
Der Beschuldigte hat wegen der Vertretung seines Klienten schon genug Nerven aufwenden müssen und hohe Kosten gehabt, sodass er nun auf die Abweisung der Beschwerde der Amtsbeauftragten hofft."
Mit E-Mail vom 30. September 2021 übermittelte der Verteidiger ergänzend noch einen Auszug als Beweis dafür, dass der Klient über die abgabenrechtlichen Fristen GENAU Bescheid gewusst hat, als er den Beschuldigten mit der Ausfolgung vollständiger Unterlagen ständig hingehalten hat. Nachträglich die Schuld auf den Steuerberater abzuwälzen, kann daher nur mehr als schäbig bezeichnet werden."
mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2021
In der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2021 führte die Berichterstatterin aus, dass "im bisherigen Verfahren die Tatzeitpunkte nicht genannt wurden, zu denen wir eine Beitragstäterschaft des Beschuldigten zu prüfen haben.
Laut schriftlicher Stellungnahme des Vertreters Martin Friedl ist der abgabepflichtige Rechtsanwalt wegen Nichteinhaltung der Fristen für die Steuererklärung 2013 nicht in die Quotenliste gekommen und gilt 30. April 2015 als Datum, zu dem die Erklärung 2014 einzureichen war.
Nach § 134 BAO sind Erklärungen bis zum 30.4. des Folgejahres einzureichen, wird elektronisch erklärt, geht die Frist bis 30.6. des Folgejahres. Zudem gibt es Fristverlängerungsmöglichkeiten für Steuerberater.
Für Einkommensteuer 2014 erging - nachdem Erinnerungen mit weiteren Fristen fruchtlos blieben - wegen Nichteinreichung der Erklärung am 20. Jänner 2016 ein Schätzungsauftrag.
Am 23. Februar 2016 hat die Behörde im Schätzungsweg einen Erstbescheid Einkommensteuer 2014 erlassen.
Mit Nichtabgabe einer Erklärung eines steuerlich erfassten Abgabepflichtigen bei Eintritt einer Erklärungslegungsverpflichtung haben wir den Versuch der Verkürzung einer bescheidmäßig festzusetzenden Abgabe, mit Zustellung des Schätzungsbescheides der Behörde war die Verkürzung der E 2014 vollendet.
Für die Einkommensteuer 2015 ergibt sich die Erklärungslegungsverpflichtung aus der Quoten-Abberufung der Erklärung vom 23. März 2017 mit 15. Mai 2017.
Am 18. Juli 2017 erging ein Schätzungsauftrag. Am 31. August 2017 der Schätzungsbescheid Einkommensteuer 2015.
Mit Zustellung des Schätzungsbescheides war die Verkürzung vollendet."
Dagegen brachte der Verteidiger vor, dass "schon wie in der schriftlichen Stellungnahme vom 28.09.2021 sich aus seiner Sicht die Tatzeitpunkte wie dort 30.4.2015 bzw. 15.5.2017 dargestellt ergeben, somit hier ein Denkfehler vorliegt. Zu den jeweiligen Tatzeitpunkten laut vorbereiteten Schriftsatz hatte der Beschuldigte keine Unterlagen zur Erstellung der Erklärungen.
[...]
Vorsitzender: Sie haben Erinnerungen vom Finanzamt und Androhung der Zwangsstrafe erhalten, dann ist es zur Schätzung gekommen, Sie haben noch immer keine Erklärungen eingereicht, Wieso sind Sie nicht tätig geworden und haben die Steuererklärungen Ihres Mandanten fristgerecht beim Finanzamt eingereicht?
Beschuldigter: Ich habe deswegen keine Erklärungen eingereicht, weil ich von meinem damaligen Mandanten keine Unterlagen erhalten habe. Die laufenden UVAs hat er selbst erstellt, die habe ich nicht erhalten. Ich habe das dann immer nur im Zuge einer Jahreszusammenstellung samt Belegen bekommen. Zu diesen Zeitpunkten habe ich diese Unterlagen noch nicht gehabt.
Vorsitzender: Wenn eine Erklärungsfrist nicht eingehalten werden kann, was machen Sie im Regelfall? (stellen Sie dann einen Antrag an das FA um Fristverlängerung?)
Beschuldigter: Ich habe immer nur auf die Unterlagen von Dr. B. gewartet, eine Fristverlängerung war für mich kein Thema.
Vorsitzender: Dr. B. hat in diesem Fall als damals ebenfalls Beschuldigter eine umfangreiche Sachverhaltsdarstellung mit Datum 1.7.2019 übermittelt, die auszugsweise für die Laienrichter zur Abrundung des Falles verlesen wird.
Vorsitzender: Dr. B. hat Sie am 20.9.2015 um Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen 2015 ersucht, was auch schon am nächsten Tag zu einem entsprechenden Bescheid mit geringeren EVZ von € 30.000,00 statt bisher € 43.774,00 geführt hat. Können Sie sich noch an die Begründung erinnern?
Beschuldigter: Die Herabsetzung habe ich aufgrund der Angaben von Dr. B. beantragt.
Vorsitzender: Verlesen wird der Inhalt des E-Mails vom 17. Juni 2019 von ***Bf1*** an Dr. B., darin spricht ***Bf1*** von einer günstigen Schätzung 2014, 2015 wurde auch geschätzt, aber Beschwerde eingebracht, da die Schätzung zwar sehr vorteilhaft, aber völlig unplausibel war. Sie lassen zuerst die Finanz arbeiten, ohne ihr dabei die entsprechenden Unterlagen oder Informationen zu übermitteln.
Richterin: Vorhalt: Sie führen aus, dass für die Einkommensteuer 2014 am 30.04.2015 die Erklärungspflicht eingetreten ist. Der Schätzungsbescheid der Behörde ist am 23.02.2016 ergangen. In diesem Zeitraum war ein Vorgehen geboten damit der Versuch der Verkürzung einer bescheidmäßig festzusetzenden Abgabe nicht in einer Vollendung (Zustellung des Bescheides vom 23.02.2016) endet. Wir haben dazu kein detailliertes Vorbringen von Ihnen was sie unternommen haben, damit Sie in diesem Zeitraum die Unterlagen für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Abgabepflichtigen bekommen. Er hat aber für Nachfolgezeiträume, insbesondere für die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 (Eintritt der Erklärungsverpflichtung am 15.05.2017, Schätzungsbescheid vom 31.08.2017) umfangreiche Auflistungen zu Kontakten mit Ihnen vorgelegt. Diese Auflistung zeigt auf, dass nach Tatvollendung zahlreiche Kontakte stattgefunden haben, aber eben nach dem Vorbringen des Abgabepflichtigen er nicht in den genannten Zeiträumen zwischen Versuch und Vollendung Kenntnis davon gehabt haben soll, dass Unterlagen von ihm für die Einreichung der Steuererklärungen nicht bei seinem Vertreter sein sollen.
Er mag Kenntnis von den gesetzlichen Verpflichtungen gehabt haben, das glauben wird auch, aber hat er gewusst, dass seine Erklärungen bereits abzugeben sind und bis wann genau eine Schätzung ansteht? Wie haben Sei den damaligen Mandaten zwischen 30.04.2015 und 23.02.2016 bzw. 15.05.2017 bis 31.08.2017 darüber in Kenntnis gesetzt, dass Sie Unterlagen zur Erstellung seiner Erklärungen brauchen, damit nicht der Versuch einer Verkürzung zu einer Schätzung der Behörde führt?
Beschuldigter: Bei der Sachverhaltsdarstellung des Dr. B. sind einige Fehler, aus meiner Sicht ist das keine korrekte Darstellung. Wir haben unsere Kanzleien im selben Haus, ich habe ihn 2-3x die Woche am Gang getroffen und ihn immer wieder daran erinnert mir Unterlagen zu übergeben. Im Nachhinein bedauere ich es, dies nicht mit E-Mails dokumentiert zu haben. Es kam mir nicht in den Sinn das soeben Besprochene noch mit E-Mails abzusichern.
Die gesetzlichen Fristen muss er jedenfalls gekannt haben, da ich auch zu Beginn der Übernahme des Vollmachtverhältnisses darüber mit ihm gesprochen habe.
Ich habe die Kommunikation mit Dr. B. persönlich durchgeführt. Ein Fristmanagement habe ich in meiner Kanzlei selbstverständlich.
Vertreter an Beschuldigten: Zum Erstgespräch 15.02.2015, es wurde ja die Erklärung 2013 aus der Quote abberufen, gab es schon für Vorjahre Verspätungen?
Beschuldigter: Dazu kann ich nichts sagen.
Für 2015 habe ich eine Beschwerde eingebracht, weil der Betrag eindeutig unrichtig war. Daher habe ich zugunsten des Staates eine Beschwerde eingebracht.
Vorsitzender: Das Ergebnis ist jedoch auch bekannt (Gegenstandsloserklärung, da fristgerecht nach Mängelbehebungsauftrag keine Unterlagen nachgereicht wurden)
Der Vertreter verweist auf Seite 50 des Spruchsenatsaktes hin, aus dem eine Berechnung der strafbestimmenden Wertbeträge laut Meinung des Verteidigers vorgelegt wurde, und verweist auf Aktenseite 10 des BP-Berichtes vom 20.04.2019.
AB verweist auf NS mit Dr. B. vom 09.07.2019 und verliest die Angaben des Abgabepflichtigen Seite 4 Mitte ff vor sowie die schriftliche Stellungnahme vom 01.07.2019.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
§ 11 FinStrG: Nicht nur der unmittelbare Täter begeht das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der eine anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
Da die Amtsbeauftragte die Beschwerde eingebracht hat, war die Voraussetzung des § 161 Abs. 3 FinStrG für eine Abänderung der Entscheidung auf eine Bestrafung des Beschuldigten gegeben, wobei der Senat hinsichtlich der Würdigung der subjektiven Tatseite zur bewirkten Verkürzung nicht an den Parteienantrag gebunden war, sondern der eigenen Überzeugung folgen konnte.
Zur Frage der Selbstanzeige
Im vorbereiteten Schriftsatz vom 28. September 2021 wurde - wie schon in der Verhandlung vor dem Spruchsenat am 24. Februar 2020 - ausgeführt, dass die nachträglich bei Beginn der Außenprüfung vorgelegten Steuererklärungen 2014 und 2015 als Selbstanzeige (siehe Protokoll vom 24.2.2020) gewertet werden müssten, da aufgrund dieser dann - bis auf Geringfügigkeiten - der richtige Steuerbetrag errechnet worden sein soll.
Im Akt befindet sich ein Beiblatt zum Prüfungsauftrag vom 8. Juni 2018 bei Dr. A. B. für Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Zusammenfassende Meldungen für jeweils den auch hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2014 bis 2016, der vom Beschuldigten am 20. August 2018 übernommen wurde, wobei explizit angekreuzt wurde, dass vom Abgabepflichten oder steuerlichen Vertreter KEINE Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG erstattet wurde.
Dr. B. hat in seiner Sachverhaltsdarstellung vom 1. Juli 2019 u.a. ausgeführt, "Nachricht des Steuerberaters an ihn vom 26. März 2019: Vielmehr wurde - wie sich erst durch spätere Zurverfügungstellung der (angeblich) gesamten Korrespondenz zwischen Prüferin und Steuerberater herausstellte - ohne Rücksprache mit mir eine nur vom Steuerberater unterfertigte Kenntnisnahmebestätigung im Beiblatt des Prüfungsauftrages 2017 mit Unterlassung der Selbstanzeige per E-Mail des Steuerberaters am 7. April 2019 der Prüferin übermittelt.
In der Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom 9. Juli 2019 hat Dr. B. ausgesagt, dass "er mir nicht den Prüfungsauftrag mit dem Anhang mit der Belehrung und den Möglichkeiten zur Selbstanzeige zur Kenntnis gebracht hat. […] Er hat mich nicht über die Möglichkeiten einer Selbstanzeige aufgeklärt. Die Prüferin hat mich am 14. November 2018 angerufen und da bin ich aus allen Wolken gefallen, weil sie gesagt hat, dass sie die Erklärungen von 14 und 15 von ***Bf1*** noch nicht erhalten hat. […]
Frage: Wie hätten Sie reagiert, wenn sie ***Bf1*** vor Unterfertigung des Prüfungsauftrages über die Möglichkeit einer Selbstanzeige informiert hätte?
Antwort: Wenn ich ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre über die Möglichkeit der Selbstanzeige und den tatsächlichen Sachstand nicht abgegebener Steuererklärungen, hätte ich die Selbstanzeige abgegeben. Auf Basis des damaligen Kenntnisstandes musste ich davon ausgehen, dass die Erklärungen ordnungsgemäß eingereicht wurden und dass keine sonstigen gegenteiligen Indizien vorlagen und auf Basis dieses wohl tatsächlich nicht zutreffenden Tatsachenbildes hätte es keine Notwendigkeit einer Selbstanzeige gegeben."
Festzuhalten ist, dass aus dem gesamten Akt zudem auch nicht ersichtlich ist, dass eine Abgabenerhöhung gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG festgesetzt oder fristgerecht entrichtet worden wäre; diese wäre vom Gesetzgeber aber als Voraussetzung vorgesehen, um mit der Selbstanzeige auch strafbefreiende Wirkung zu erlangen.
In der angesprochenen Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat vom 20. Februar 2020 ist die Behauptung des Verteidigers ebenfalls nachzulesen, wurde doch vorgebracht, dass "der Beschuldigte zu Prüfungsbeginn der Prüferin die Einkommensteuerklärungen 2014 und 2015 übergeben hat, weshalb Straffreiheit eintreten würde. Die Entrichtung ist fristgerecht erfolgt."
In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat vom 20. Februar 2020 ist die Aussage des Dr. B. nachzulesen, dass er "bei seinem früheren Steuerberater ca. eineinhalb Jahre nach Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraumes den Steuerbescheid bzw. die Unterlagen zurückbekommen habe und dann das Ergebnis der Einkommensteuer wusste. Nachdem ich zu ***Bf1*** gewechselt habe, habe ich mich wie auch früher zunächst darauf verlassen, dass ich einen Steuerberater habe und er mir die entsprechenden Schritte, die ich zu erledigen habe, vorgeben wird. Als es mir dann schon sehr lange vorkam, dass mir keine Unterlagen abverlangt werden, hat er mir gesagt, dass ich Guthaben habe und dass ich einfach weiter die Vorschreibungen bezahlen soll. Ich habe mich letztlich, glaube ich, zurecht, weil ich ***Bf1*** dafür bezahlt habe, darauf verlassen, dass er fristgerecht von mir die entsprechenden Unterlagen abverlangt und die Abgabenerklärungen in meinem Namen erstattet. Hätte ich auch nur einmal eine Aufforderung vom Finanzamt oder Mahnung bekommen, wäre ich selbstverständlich aktiv geworden. So habe ich mich, glaube ich, zurecht auf ***Bf1*** verlassen."
Der Niederschrift über die Verhandlung vor dem Spruchsenat am 10. September 2020 ist die Aussage der damaligen Betriebsprüferin D. zu entnehmen: "Zu Prüfungsbeginn war ***Bf1*** anwesend und auf die Frage, ob eine Selbstanzeige erstattet werden möchte, wurde dies dezidiert verneint. In Prüfungsformular habe ich "keine Selbstanzeige" angekreuzt. Das war die Aussage des ***Bf1*** und er hat das unterschrieben. Für mich war es zweifelsfrei keine Selbstanzeige."
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass entgegen der Darstellung des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers weder für den Abgabepflichtigen noch für den Beschuldigten zur Erlangung eines Strafaufhebungsgrundes explizit oder konkludent Selbstanzeige erstattet wurde, sodass auch keine strafbefreiende Wirkung vorliegt.
Objektive Tatseite § 33 Abs. 1 FinStrG:
Bericht der Betriebsprüfung
Die Höhe der Verkürzungsbeträge basiert auf der Betriebsprüfung vom 20. April 2019, ABNr bei Dr. A. B. für die Jahr 2014 bis 2017.
Laut Tz. 1 Allgemeines
"Zum Zeitpunkt der Verständigung über die Außenprüfung waren lediglich die Kalenderjahre 2014 und 2015 veranlagt sowie Schätzungsaufträge für 2016 zur Umsatzsteuer und Einkommensteuer angemerkt. Festgehalten wird, dass seitens des Finanzamtes die Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2014 und 2015 ebenfalls im Schätzungswege ermittelt werden mussten.
Im Zuge der Durchführung der Außenprüfung wurden vom steuerlichen Vertreter die Buchhaltungsdaten in elektronischer Form, Gewinnermittlungen, Belege und dazugehörige Unterlagen sowie Daten zur Umsatzsteuer vorgelegt.
Die Änderungen aufgrund der vorgelegten Buchhaltung bzw. weitere Feststellungen, die sich aufgrund der durchgeführten Prüfung ergaben, werden in den nachfolgenden Textziffern dargestellt. […]
Tz. 4 Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit aufgrund der vorgelegten Buchhaltung und Belege betragen für:
2014: 103.579,41
2015: 199.023,60
2016: 143.186,80
2017: 157.083,64
Bisher wurden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit für das Kalenderjahr 2014 mit 94.600,-- im Schätzungswege ermittelt. Zum Kalenderjahr 2015 ist anzumerken, dass im Zusammenhang mit der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ein offensichtlich unrichtiger Einkommensteuerbescheid für 2015 ergangen ist (Einkünfte aus selbständiger Arbeit iHv €-3.900,- -/=Grundfreibetrag). Es wurde vom steuerlichen Vertreter eine Beschwerde eingebracht, dem Mängelbehebungsauftrag jedoch nicht entsprochen, sodass die Beschwerde als zurückgenommen gilt. […] Die betragsmäßigen Auswirkungen aufgrund der Aufbuchung der Geschäftsfälle sind nachfolgend dargestellt. […]
Tz. 5 Erlöse
In den Kalenderjahren 2015 und 2016 sind zusätzlich jeweils 10.000,-- an Honorar-Erlösen zu berücksichtigen, die bisher keinen Niederschlag in den aufgebuchten Unterlagen gefunden haben. Diese unterliegen dem Normalsteuersatz von 20 %.
Tz. 6 Schadensfall/Einnahme
Im Kalenderjahr 2015 wurde in der laufenden Buchhaltung ein Betrag iHv 1.820,-- unter den Schadensfällen aufwandsmäßig erfasst. Im Zuge der Durchführung der Prüfung stellte sich heraus, dass es sich bei diesem Betrag um einen durchlaufenden Posten (ohne Umsatzsteuer) handelte, dieser jedoch einnahmenseitig nicht erfasst wurde. […]
Zusammenstellung der rechnerischen Darstellung (Auszug Seite 10):
Umsatzsteuer U1 steuerbare Umsätze:
Wert vor BP 2015: 182.500,00 […]
Einkommensteuer E1 Einkünfte aus selbständiger Arbeit:
Wert vor BP 2015: 160.000,00
Differenz: 52.009,10
Wert nach BP: 212.009,10 […]
Zeitliche Abfolge bis zur Verkürzung, Tatzeitpunkte:
Nachdem der Verteidiger im vorbereiteten Schriftsatz vom 28. September 2021 die Tatzeitpunkte mit 30. April 2015 bzw. 15. Mai 2017 dargestellt hat, darf zur Klarstellung festgehalten werden, dass die hier genannten Tatzeitpunkte einen möglichen Beitrag zum Versuch der Verkürzung der Einkommensteuer betreffen würden. Zu untersuchen ist aber eine Beitragstäterschaft zur Tatvollendung. Daher hier eine Aufstellung der relevanten Termine:
Verpflichtung zur Einreichung der Jahreseinkommensteuererklärung 2014 gemäß § 134 BAO: bis 30. Juni 2015; gesetzliche Erklärungsfrist für FinanzOnline-Teilnehmer.
Automatische Erinnerung an den Beschuldigten vom 13. Oktober 2015: Aufforderung zur Einreichung der Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2014 bis 3. November 2015, da dies bisher übersehen wurde.
Erinnerung mit Androhung einer Ordnungsstrafe vom 20. November 2015: Aufforderung zur Einreichung der Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2014 bis 11. Dezember 2015, da dies bisher übersehen wurde.
Einkommensteuerbescheid 2014 vom 23. Februar 2016 (Schätzung gemäß § 184 BAO mangels Einreichung der Erklärung) mit Gutschrift gegenüber den Vorauszahlungen von € 37.025,00 von € 1.470,00; mit Zustellung dieses Bescheides ist die Verkürzung bewirkt worden.
Einkommensteuerbescheid vom 19. April 2019 mit einer Nachforderung von € 6.988,00.
Verpflichtung zur Einreichung der Jahreseinkommensteuererklärung 2014 gemäß § 134 BAO: bis 30. Juni 2016; gesetzliche Erklärungsfrist für FinanzOnline-Teilnehmer.
Bescheid vom 10. August 2015 über Einkommensteuervorauszahlungen 2015 von € 43.774,00.
Bescheid vom 21. August 2015 über Einkommensteuervorauszahlungen 2015 von € 30.000,00.
Bescheid vom 27. März 2017: Abberufung laut Quotenvereinbarung zur Einreichung der Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2015 bis 15. Mai 2017.
Erinnerung mit Androhung einer Ordnungsstrafe vom 1. Juni 2017: Aufforderung zur Einreichung der Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2015 bis 23. Juni 2017, da dies bisher übersehen wurde.
Einkommensteuerbescheid 2015 vom 31. August 2017 (Schätzung gemäß § 184 BAO, da keine Erklärung eingereiht wurde) mit Gutschrift gegenüber den Vorauszahlungen von € 30.000,00, Festsetzung mit € 0,00. Mit Zustellung dieses Bescheides war die Verkürzung bewirkt.
Beschwerde vom 4. Oktober 2017 gegen Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2015: Auftrags unseres Klienten erheben wir gegen den Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheid 2015 das Rechtsmittel der Beschwerde. Aufgrund einer außergewöhnlich hohen Arbeitsbelastung werden die restlichen Daten für die Erstellung der Steuererklärungen in Kürze zur Verfügung stehen und die Beschwerdebegründung bis 31. Oktober 2017 nachgereicht.
Mängelbehebungsauftrag vom 23. Februar 2018 mit Frist bis 12. März 2018 zur Behebung der Mängel der Beschwerde mit dem fettgedruckten Hinweis: Bei Versäumung der Frist gilt die Beschwerde als zurückgenommen.
Beginn der Betriebsprüfung bei Dr. B. 20. August 2018
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. April 2019 wurde die Beschwerde vom 4. Oktober 2017 u.a. gegen Einkommensteuerbescheid 2015 vom 31. August 2017 als zurückgenommen erklärt, da die Mängel nicht fristgerecht behoben wurden. Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt. Der Beschuldigte wollte laut Beschwerde vom 4. Oktober 2017 Unterlagen bis 31. Oktober 2017 nachreichen; Mängelbehebungsauftrag vom 23. Februar 2018 mit Frist bis 12. März 2018, der Mängelbehebungsauftrag blieb unbeantwortet.
Einkommensteuerbescheid 2015 vom 19. April 2019 mit einer Nachforderung von € 96.210,00; mit Zustellung dieses Bescheides ist die Verkürzung bewirkt.
Die Tatzeitpunkte für die vollendeten Abgabenverkürzungen 2014 und 2015 sind - wie in der mündlichen Verhandlung schon dargestellt - jeweils die Tage der Zustellung der Bescheide vom 23. Februar 2016 bzw. 31. August 2017.
Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten Dr. B. vor der Finanzstrafbehörde Wien vom 09.07.2019 (Auszug)
"Frage: Wie haben Sie erfahren, welche Unterlagen der Steuerberater zur Erstellung der Jahreserklärungen benötigt?
Antwort: Die 14er Unterlagen habe ich ihm proaktiv bereits im Juni 2015 zur Verfügung gestellt. Das wurde meines Wissens bereits im Mai 2015 angekündigt, also dass ich sie ihm übergeben werde. Ich habe ihm auch die zwei vergangenen Jahre des Vorgänger Steuerberaters übergeben, dass er da eine Benchmark hat. Ich habe dann bereits Ende 2015 nachgefragt, ob er die erledigt hat, man hat sich immer wieder öfters getroffen. Da hat er dann gesagt, dass es erledigt wird, weil es ist noch etwas Zeit. Ich beziehe mich jetzt noch auf das 2014 Jahr. Bei der 14er Erklärung hatte dann im Juli bestätigt, dass er sie schon eingereicht hat und auch schon veranlagt ist (vergleiche E-Mail 5).
Beim 15er Zeitraum habe ich ihm im November 2016 schon Unterlagen meiner Frau und Mitarbeiterin übergeben und teilweise auch welche von mir, denn da gab es auch Überschneidungen, z.B. diese Autothematik. Da hat er mir zu verstehen gegeben, dass da auch noch Zeit wäre. Beim 15er Zeitraum und das war das einzige Mal, dass er Unterlagen aktiv angefordert hat. Das war mit der Beschwerde die Mitteilung von ihm vom 30. Oktober 2017. Da hat er geschrieben, dass jetzt dringend die restlichen Unterlagen 2015 braucht. Er hat aber nicht gesagt warum, denn ich wusste nicht, dass eine Beschwerde gemacht wurde. Er hat dann Anfang November 2017 alle restlichen Unterlagen für 2015 bekommen und die Tabelle ausgedruckt und auch digital am 23. November 2017. Wie sich nachträglich jetzt gezeigt hat, hat er sich selber in der Beschwerde eine Frist gesetzt bis 31. Oktober 2017. Er hat mir also einen Tag vor Ablauf der selbstgesetzten Frist erst Bescheid gesagt.
Es gab offenbar eine Fristverlängerung bei der Finanz. Es gab Mängelbehebungsaufträge zu dieser Beschwerde, wie sich nachträglich jetzt gezeigt hat. Einer im Oktober 2017 und der andere im Frühjahr 2018 mit Fristsetzung durch die Finanz, die er offenbar ungenutzt verstreichen ließ. Bf. hat mir im Juni 2019 nach der Betriebsprüfung mitgeteilt, dass die Beschwerde angeblich damals eh schon bei der Prüferin gewesen sei und diese die Beschwerde erledigt habe. Ich habe dann noch im Februar 2018 nachgefragt, ob der 15erZeitraum jetzt erledigt ist und da hat er gesagt, dass es passt. […]
Die Prüferin hat mich am 14. November 2018 angerufen und da bin ich aus allen Wolken gefallen, weil sie gesagt hat, dass sie die Erklärungen von 14 und 15 von Bf. noch nicht erhalten hat und von 16 hätte sie noch gar keine Unterlagen. Obwohl er mir im Juni schon versprochen hat, dass er das alles schnellstmöglich weiterleitet und erledigt. Ich musste natürlich davon ausgehen, dass die Erklärungen 14, 15, 16 und eigentlich auch 17 gemacht wurden und deshalb hat es mich beim Telefonat mit der Prüferin gewundert, weshalb er die Unterlagen nicht weitergegeben hat. […]
Er hat mir nachträglich geschrieben im Juni 2019, dass Schätzungen innerhalb der offenen Abgabefrist erfolgten. Während all der Jahre hat er Schätzungen nie erwähnt oder kommuniziert, dass er Erklärungen im Rechtsmittelweg einbringen wird. Er hat mich vielmehr im Glauben gelassen und versichert, dass alles fristgerecht eingereicht wird und wurde. […]
Er hat auf mich den Eindruck gemacht, dass er alles im Griff hat. Auch nicht, dass er jetzt arbeitstechnisch überlastet sei. Vielleicht hatten bestimmte Dinge einfach nicht gewusst. Jedenfalls hätte er es als Steuerberater wissen müssen. […] Am 16. Februar 2015 hat er bestätigt, dass er die Vollmachten für Finanzonline bei der Finanz eingereicht hat. […]
Beim Prüfungsauftrag 2014-2016 stehe bei der Adresse ich drauf und nicht die Steuerberatungskanzlei, diesen Prüfungsauftrag habe ich auch nicht von der Finanz bekommen. Den Prüfungsauftrag kannte ich selber bis zum 13. Mai 2019 nicht und da war die Prüfung auch schon abgeschlossen.
Ich habe bei der Übermittlung des Prüfauftrags für 2017 von der Prüferin beim Steuerberater nachgefragt, warum ich für 14-16 kein entsprechendes Dokument erhalten habe und mitgeteilt, dass ich in der Luft hänge und um Aufklärung gebeten. Im Akt findet sich jetzt nachträglich gesehen eine Aufforderung der Prüferin an den Steuerberater, dass er den Prüfungsauftrag 2017 explizit mit mir besprechen soll. Er hat das aber nicht gemacht und mir beim alten Prüfauftrag keine Antwort gegeben.
Soweit für mich ersichtlich habe ich immer nachgefragt und versucht nach zu hacken, aber erst in der weit fortgeschrittenen Betriebsprüfung waren für mich die Säumnisse betreffend die Durchführung der Betriebsprüfung ersichtlich. Ich musste und konnte mich früher auf die Professionalität des Steuerberaters verlassen. […]"
Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vor der Finanzstrafbehörde Wien vom 21.08.2019
Jahressteuererklärung 2014:
F: Wann hat er Ihnen dann die Unterlagen gegeben?
Normen und Schlagworte
- § 134 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300063/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7300063.2020
- Stammnummer
- 134779
- Gültig
- 05.10.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF