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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6300002/2014

1. Verdunkelung von Ausschüttungen aus einer Transport-GmbH durch die Geschäftsführerin mittels eingekaufter Scheinrechnungen; 2. Absichtliche gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen; 3. Kein entschuldigender Notstand, wenn maßgerechter Mensch in der Lage der Täterin anders handeln würde; 4. Ausmessung einer Zusatzstrafe nach § 21 Abs. 3 FinStrG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6300002/2014vom 04.02.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auch hier erschließt sich aus den Feststellungen des Betriebsprüfers (Niederschrift zur Schlussbesprechung, Tz 6b, Finanzstrafakt I, Bl. 9), dass es sich in Wirklichkeit nicht um verfahrensgegenständliche Vorgänge, sondern wiederum um zu Unrecht für die GmbH geltend gemacht Vorsteuern aus PKW-Kosten, nicht erfassten Übergängen der Steuerschuld und ebenfalls außer Acht gelassene Erwerbsteuern gehandelt hat. Die möglicherweise von der Finanzstrafbehörde angestrebte Thematisierung der in den Zahllasten für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Oktober 2011 in Zusammenhang mit den Scheinrechnungen zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern und der dadurch von A bewirkten Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 12.807,33 ist jedoch unterblieben. Dem Bundesfinanzgericht ist es untersagt, diesbezüglich erstmals gegenüber der Beschuldigten ein Verfahren zu eröffnen. Soweit nunmehr von der Beschuldigten erstmals im Rechtsmittelschriftsatz des verbleibenden Verteidigers vorgebracht wird, dass sie die durch Scheinrechnungen verdeckten Ausschüttungen vorgenommen habe, um Schmiergelder an Angestellte eines auftraggebenden Geschäftspartners bezahlen zu können, und sie nachfolgend ihre Verantwortung entsprechend abgeändert hat, ist anzumerken: Es ist mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht auszuschließen und ansich auch durchaus lebensnah, dass die B-GmbH an Disponenten einer Transportaufträge zu vergeben habenden Spedition wie die I-GmbH Schmiergelder bezahlt hat, um ihre Marktchancen zu verbessern. Es ist nachvollziehbar, dass in einem solchen Fall zwischen der Geberin und den Nehmern, allenfalls auch zum Nachteil der Spedition, ein Leistungsaustausch dergestalt stattgefunden hat: hie Schmiergeld - dort bevorzugte Behandlung durch den Disponenten. Es ist auch nachvollziehbar, dass es zwischen den "Geschäftspartnern" zu Friktionen kommt, wenn liquiditätsbedingt die Gelder ausbleiben müssen und letztendlich dann wieder andere Subunternehmer vermehrt Aufträge erhalten, wodurch wiederum die Finanzen des insolvent werdenden Subunternehmers noch mehr in Schieflage geraten wären. Unklar bliebe diesbezüglich aber das Ausmaß der angeblich bezahlten Schmiergelder: Nach den eigenen Angaben der Beschuldigten in der Strafanzeige vom 18. Februar 2014 hätte die B-GmbH bzw. A im Jahre 2009 etwa € 9.800,00 und im Jahre 2010 etwa € 20.000,00 an Schmiergeld gezahlt. Dem steht gegenüber, folgte man wiederum den Angaben der Beschuldigten, wonach - abweichend von den Angaben ihres Komplizen C - 30 % der in den beschafften Scheinrechnungen ausgewiesenen Nettobeträge als Preis für die Lugurkunden zu zahlen waren, dass ihr von den solcherart verdunkelten Ausschüttungen in Höhe von € 49.776,00 (2009) und € 70.280,00 (2010) nach Abzug der an die N überwiesenen Umsatzsteuern (im Falle eines unbaren Geldflusses) Geldbeträge von € 29.036,00 (2009) und € 40.996,67 (2010) zuzüglich der nicht überwiesenen Umsatzsteuerbeträge in den Fällen der Barzahlung an C (wenn A einfach 30 % des Nettobetrag in bar in der Videothek an den Genannten übergeben haben will; siehe ihre Aussage vom 20. Februar 2012, Finanzstrafakt Bl. 26) verblieben sind. Ein allfälliger späterer Anstieg der Schmiergeldzahlungen im Jahre 2011 und folgend berührte entweder den rechtskräftigen Schuldspruch der Strafverfügung hinsichtlich der dort festgestellten Hinterziehung an Kapitalertragsteuer für 2011 oder ist zeitraumbedingt überhaupt nicht verfahrensgegenständlich. Unter der fiktiven Annahme, dass für Jänner bis Oktober 2011 monatlich etwa € 3.000,00 an Schmiergeld gezahlt worden wäre, ergäbe sich eine Summe von € 30.000,00, welchen aber wieder ausgeschüttete Mittel in Höhe von rückkommend mindestens € 44.825,66 (nach den Angaben der Beschuldigten: 70 % der Nettobeträge aus den Scheinrechnungen in Höhe von € 64.036,66) zuzüglich der nicht überwiesenen Umsatzsteuer in den Barzahlungsfällen gegenüberstünden. Die aus der GmbH verdeckt entnommenen und verfügbar bleibenden Geldmittel hätten die behaupteten Schmiergeldzahlungen im strafrelevanten Zeitraum somit bei weitem überstiegen. Wie oben bereits ausgeführt, hat A dem Betriebsvermögen der B-GmbH im Jahre 2009 € 49.776,00 und im Jahr 2010 € 70.280,00 entzogen, wovon sie als Geschäftsführerin und Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der GmbH, wären davon keine Mittel für Schmiergeldzahlungen verwendet worden, jeweils 25 % an KESt in Höhe von insgesamt € 12.444,00 (2009) bzw. € 17.570,00 (2010) einzubehalten und binnen sieben Tagen an den Fiskus abzuführen gehabt hätte. Von Seite der Finanzstrafbehörde wurden aber lediglich Verkürzungsbeträge von € 10.370,00 (2009) und € 14.641,67 (2010) vorgeworfen, weshalb Ausschüttungen von € 8.296,00 (2009) und € 11.713,32 (2010) finanzstrafrechtlich nicht erfasst worden wären. Bereits rechtskräftig sind die Verkürzungsbeträge an KESt für die Zeiträume Jänner bis Oktober 2011, welche vom Finanzamt statt mit einer Summe von € 19.211,00 nur mit einem Gesamtbetrag von € 11.206,42 vorgeschrieben worden sind (Niederschrift über die Nachschau vom 9. August 2013, ABNr. yyy2, Finanzstrafakt II, Bl. 12). Ermittlungen des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) und der Steuerfahndung aus Anlass der erwähnten Strafanzeige brachten bezogen auf die verfahrensgegenständlichen Zeiträume insoweit keine weitere Aufklärung. So ist einer dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Niederschriftskopie vom 12. Jänner 2016 über eine umfangreiche Beschuldigteneinvernahme des G, welcher als Empfänger der Schmiergeldzahlungen bezichtigt wird, ein Hinweis auf von der B-GmbH gelegte Scheinrechnungen an die I-GmbH zu entnehmen. Verneint wird von G aber mit Entschiedenheit die Entgegennahme von Schmiergeldzahlungen. Eingeräumt wird von G lediglich, dass ihm aufgrund seines damaligen freundschaftlichen Verhältnisses mit dem Ehepaar K und A ein von der B-GmbH ohne Anzahlung geleaster PKW der Marke BMW 730 zur Verfügung gestellt worden sei, wobei er die monatlichen Leasingraten von € 500,00 inklusive den Versicherungsprämien der GmbH in bar ersetzt habe; ebenso habe er selbst die Werkstattkosten bezahlt - Belege dafür gebe es nicht. Hier zeigt sich somit eine relevante Auffälligkeit insoweit, dass möglicherweise eine verbotene Vorteilsannahme stattgefunden hätte. In zeitlicher Hinsicht aber verweist dieser Vorgang auf Ende 2010, weil laut den Prüfungsfeststellungen ein solches Fahrzeug von der B-GmbH am 20. Dezember 2010 angemeldet worden ist (Arbeitsbogen ABNr. yyy1). Die allenfalls nicht gegebene Abzugsfähigkeit von im Rechenwerk der GmbH befindlichen Aufwendungen für den PKW bei der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer sind aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Ein konkreter Nachweis für die von der Beschuldigten behaupteten Barzahlungen an G bzw. eine allfällige betragliche Konkretisierung derselben ergibt sich solcherart nicht. In Abwägung dieser Aspekte wird im Zweifel zugunsten für die Beschuldigte für Zwecke des Finanzstrafverfahrens - lediglich - eingeräumt, dass Schmiergeldzahlungen in den Jahren 2009 und 2010 im untergeordneten Ausmaß möglich sein können, dafür aber in der Gesamtsumme keine Geldmittel aus den verfahrensgegenständlichen Ausschüttungen aufgewendet wurden, welche etwa die Beträge überschritten hätten, welche ohnehin von der Finanzstrafbehörde nicht zur Bemessungsgrundlage für die KESt herangezogen worden sind. Die Beschuldigte hat daher Verkürzungen an Kapitalertragsteuern für die Zeiträume 2009 und 2010 in Höhe von insgesamt € 10.370,00 (2009) und € 14.641,67 (2010) zu verantworten; dazu treten die bereits rechtskräftigen Verkürzungen für die Monate Jänner bis Oktober 2011 in Höhe von insgesamt € 11.206,42. Durch die Vortäuschung der betrieblichen Aufwendungen für die fiktiven Transportleistungen der N hat sich zu Unrecht die erklärte Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer betreffend die Veranlagungsjahre 2009 und 2010 verringert, sodass die antragsgemäß erstellten Bescheide um € 10.036,70 und € 11.204,00 zu niedrig ausgefallen sind. Die aus den Scheinrechnungen zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern haben € 8.296,00 (2009) und € 11.713,33 (2010) betragen. A hat die sich ihr bietende Gelegenheit zur rechtswidrigen Steuervermeidung genutzt, wobei sie - im Zweifel zu ihren Gunsten angenommen - in ihrem Tatentschluss von ihrem Ehegatten bestärkt worden ist. Auch von C bzw. aus seinem Umfeld mögen entsprechende Einflüsterungen gekommen sein. Die Beschuldigte mag über die genauen Modalitäten im Zusammenhang mit den verkürzten Kapitalertragsteuern nicht Bescheid gewusst haben, ihr war aber zu den Tatzeitpunkten als steuerliches, allgemein bekanntes Basiswissen genauestens bekannt, dass es in Österreich (ebenso auch wie in ihrer vormaligen Heimat) verboten ist, die Abgabenbehörden zu belügen und zur Vortäuschung eines anderen - steuerschonenden - Sachverhaltes Urkunden zu verwenden, deren Inhalt wahrheitswidrig ist. Ihr war als allgemein zugängliches Basiswissen auch bekannt, dass die Abgabepflichtigen in Österreich ihr Einkommen zu versteuern haben und sie daher, wenn ihr aus ihrer GmbH beträchtliche Geldmittel für private Zwecke zufließen, dafür, würde sie den Vorgang nicht verheimlichen, Steuern bezahlen müsste. Unzweifelhaft war ihr zumal aufgrund ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin auch bekannt, dass die Verwendung von unrichtigen Rechnungen für einen nicht zustehenden Vorsteuerabzug unzulässig ist. Und nun hat sie von C bzw. seinen Hintermännern die Möglichkeit erhalten, steuerfrei (ohne Einkommensteuer, für welche die Kapitalertragsteuer nur eine Erhebungsform ist) Bargeld für eigene Zwecke zu bekommen, steuersenkend die Betriebsausgaben des Unternehmens zu erhöhen und das Beste: zusätzlich vom Finanzamt für das Unternehmen sogar noch fiktive Vorsteuern ersetzt zu bekommen. Es ist lebensnah, dass auch der / die Scheinrechnungsverkäufer diese Vorteile aus ihrer "Dienstleistung" entsprechend dargestellt haben, wenn es um die Aufteilung der vom Fiskus erzwungenen Vorteile unter den Tatbeteiligten gegangen ist. Auch die Art der Beuteaufteilung bei gleichsam konspirativen Treffen in einer ländlichen Videothek konnte keinen Zweifel aufkommen lassen, dass die Geschäfte, die hier gerade abgewickelt werden, den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung widersprechen. A hat sich daher in Kenntnis der Rechtswidrigkeit eines solchen Handelns bewusst für die ihr im gegenständlichen Verfahren zum Vorwurf gemachte Verdunkelung des Sachverhaltes gegenüber dem Fiskus entschieden, um solcherart Abgaben im Höchstausmaß zu vermeiden. Dabei wird sie auch nicht durch den Umstand entlastet, dass "gewöhnliche" Abgabepflichtige (Zitat Verteidigung) (also wohl Abgabepflichtige, welche keine Finanzstraftaten begehen) mit legalen Mitteln ebenfalls eine höchstmögliche Abgabenreduktion - hier auf dem Boden des Rechtes - anstreben. Sie hat mit Absicht gehandelt, wobei ein Wissen um die Höhe der konkreten Verkürzungsbeträge zu den Tatzeitpunkten zur Erfüllung der der Beschuldigten vorgeworfenen Hinterziehungen nicht erforderlich ist. Immer wiederkehrende Ankäufe von Scheinrechnungen in der gegenständlichen Konstellation gehören auch nicht zu den Geschäften des täglichen Lebens; sie bedürfen wohl einer organisierten Geschäftsbeziehung im kriminellen Milieu. Zwischen Käufer und Verkäufer wird ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehen. Anders als wohl beispielsweise bei illegalen Ankäufen von verbotenen Konsumgütern (Kokain udgl), gefälschten Ausweisen, Falschgeld etc. im kriminellen Milieu bleiben bei Scheinrechnungen wie im gegenständlichen Fall - für den Erwerber derselben nachvollziehbar - im Zeitverlauf mehr oder weniger allgemein zugängliche deutliche Hinweise auf den Produzenten derselben bestehen: Die erworbenen Rechnungen sollen ja einer oberflächlichen Kontrolle des Fiskus standhalten, weil es den angeblichen Leistungserbringer (hier die Firma N bzw. D) auch nachprüfbar tatsächlich gibt. Andernfalls hätte sich in der gegenständlichen Finanzstrafsache A die Geschäftsbeziehung mit C auch wohl erspart und einfach selbst falsche Urkunden für die Buchhaltung der der B-GmbH hergestellt und damit Betriebsausgaben vorgetäuscht bzw. zu Unrecht Vorsteuern abgezogen. Tatsächlich aber ist nach Vereinbarung der Modalitäten zwischen der Beschuldigten und C eine langjährige Geschäftsbeziehung hergestellt worden, bei welcher immer wieder, Monat und Monat, Jahr um Jahr, Scheinrechnungen erstellt wurden, wobei die Beschuldigte nur mehr die Rechnungshöhe mitzuteilen hatte. Blieb die Anforderung einmal aus, hat sich C vorsorglich gemeldet, ob für diesen Monat eine Scheinrechnung benötigt werden würde (Aussage der A vom 20. Februar 2012, Finanzstrafakt I, Bl. 26). Diese Aspekte bringen das Bundesfinanzgericht zu der Feststellung, dass die Beschuldigte bei ihren absichtlichen Abgabenhinterziehungen zumal in Anbetracht des erforderlichen Planungsverhaltens der Täterin auch mit der Absicht gehandelt hat, sich durch eine wiederkehrende Begehung der Abgabenverkürzungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, indem sie unter Verwendung eines vorab organisierten deliktischen Beziehungsgeflechtes mittels periodischer Bestellung von Scheinrechnungen sich beständig die Versteuerung ihres eigenen Einkommens erspart und ebenso beständig die Steuerlast der in ihrem Eigentum stehenden B-GmbH verringert (und damit ihr eigenes Vermögen vermehrt). A hat daher, von den spruchgemäßen Verfahrenseinstellungen und den Hinterziehungen an Kraftfahrzeugsteuer laut Strafverfügung (welche - siehe oben - bei der Strafbemessung als bloße Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu werten sind) abgesehen, absichtliche gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a (BGBl 1994/681) bzw. 38 Abs. 1 (BGBl I 2010/104) FinStrG zu verantworten. Soweit eingewendet wird, die Beschuldigte habe in einem entschuldigenden Notstand im Sinne des § 10 FinStrG iVm § 10 StGB gehandelt, ist anzumerken: Gemäß § 10 Abs. 1 StGB ist entschuldigt, wer eine mit Strafe bedrohte Tat (hier: die verfahrensgegenständlichen Abgabenhinterziehungen) begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlichen Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 StGB ist der Täter nicht entschuldigt, wenn er sich der Gefahr ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund bewusst ausgesetzt hat. Laut Beschwerdeausführung habe sich die Beschuldigte am Erhalt der Gelder aus den Scheinrechnungen keineswegs bereichert, sondern habe mit diesen ausschließlich den Fortbestand der B-GmbH sichern wollen; sie sei erpresst worden wäre und habe deshalb Schmiergelder bezahlt, um die Verluste der in wirtschaftlichen Nöten befindlichen GmbH so gering wie möglich zu halten. Eine - nach der Aktenlage nicht erwiesene - Erpressung der Beschuldigten, also ihre Nötigung mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu Handlungen, die sie bzw. die B-GmbH am Vermögen schädigte, durch einen Dritten mit Bereicherungsvorsatz (dazu § 144 StGB) wäre wohl nach den Einlassungen der Beschuldigten darin zu sehen, dass sie von den Disponenten der I-GmbH zur Bezahlung von Schmiergelder gezwungen worden sei. Damit wäre gegebenenfalls deren Bezahlung durch die Beschuldigte - ein Vorgang, der nach der Aktenlage in einem bestimmten Ausmaß (siehe dazu oben) im Zweifel zugunsten für die Finanzstraftäterin durch das Bundesfinanzgericht für möglich gehalten wird - entschuldigt. Anhaltspunkte für eine erpresserische Willensbeugung der Beschuldigten dergestalt, dass sie etwa durch Geschäftspartner konkret zum Ankauf und zur Verwendung der Scheinrechnungen bzw. zu den Abgabenhinterziehungen gezwungen worden wäre, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Zur Frage, ob nicht etwa im gegenständlichen Fall die sich verschlechternde Liquiditätslage des Unternehmens und die ungünstige Marktentwicklung, zumal wenn die Geschäftsleitung diese Verschlechterung nicht zu verantworten hätte, die erfolgte Hinterziehung von Abgaben entschuldige: Allgemeine finanzielle Schwierigkeiten eines Unternehmers, seine wirtschaftliche Notlage oder ein drohender Vermögensverlust begründen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Notstand (vgl. für viele VwGH 30.7.1991, 91/09/0041). So könne aus der Verantwortung eines Finanzstraftäters, er habe mittels begangener Abgabenhinterziehungen und Finanzordnungswidrigkeiten den Betrieb aufrecht erhalten wollen, ein entschuldigender Notstand nicht abgeleitet werden (VwGH 31.03.2003, 99/14/0248). Selbst wenn man diese Rechtsposition nicht mit voller Schärfe einnimmt, sondern die grundsätzliche Möglichkeit eines entschuldigten Notstandes unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des Einfalles ausnahmsweise insoweit zugesteht, als unter Umständen ein drohender Vermögensschaden als bedeutender Nachteil angesehen werden könnte, wenn er auf längere Zeit hin eine wirksame Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Gesamtsituation des Betroffenen darstellen würde (siehe dazu Höpfel in WK2 § 10 Rz 6), ist damit für die Beschuldigte nichts gewonnen: Die Rechtsordnung fordert - wie ausgeführt - einen unmittelbar bevorstehenden, bedeutenden Nachteil für die Finanzstraftäterin selbst oder einen Dritten, hier die genannte GmbH. Das heißt, die Gefahr des Eintritts eines bedeutenden Nachteiles müsste psychologisch so eindringlich gewesen sein, dass das rechtswidrige Verhalten (hier: Abgabenhinterziehungen unter Verwendung von Scheinrechnungen) ausnahmsweise entschuldigt werden kann (OGH 7.11.2000, 14 Os 79/00; OGH 5.12.2002, 112 Os 107/01), wobei auch von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen in der Lage der Täters kein anderes Verhalten zu erwarten wäre (siehe auch Winkler in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 10 Rz 23). Eine derartige unmittelbar drohende Gefahr im strafrelevanten Zeitraum ist nach der Aktenlage tatsächlich nicht zu erkennen. Angenommen aber, man qualifizierte - unzutreffenderweise - ein Ausschöpfen der Kreditlinie der GmbH, eine ungünstige Marktentwicklung, die fehlende Rentabilität des Unternehmens oder eine zu große Steuerlast als unmittelbar drohende Gefahr, könnte man von einem rechtstreuen Menschen aber verlangen, dass er Auswege aus der ungünstigen Entwicklung sucht, zumindest aber so lange als möglich zuwartet, bevor er in die Rechtsgüter Unbeteiligter (hier: des Abgabengläubigers) eingreift (Höpfel in WK2 § 10 Rz 7). Ein maßgerechter Mensch in der Lage der Beschuldigten hätte den Kontakt mit C zum Erwerb von Scheinrechnungen nicht aufgenommen, sondern andere, legale Möglichkeiten der Betriebsreorganisation gesucht und im Falle von Schwierigkeiten bei der Entrichtung von Abgabenschulden das Einvernehmen mit der Abgabenbehörde gesucht, um auf Basis der Bestimmungen der BAO Zahlungserleichterungen oder allenfalls Nachsichten zu erreichen. Letztendlich hätte ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch in der Lage der Beschuldigten allenfalls sich sogar erforderlichenfalls mittelfristig anderen geschäftlichen Betätigungen zugewandt, wenn beispielsweise die ursprünglich angestrebten Erwerbsquellen sich als nicht erfolgversprechend erweisen. Fehlende Markt- und Gewinnchancen verwandeln ihn nicht in einen Wirtschaftsstraftäter, welcher sich kriminellen Netzwerken zuwendet. Die Voraussetzungen zur Annahme eines entschuldigenden Notstandes für die Beschuldigte liegen somit nicht vor. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft worden ist (hier: die Beschuldigte durch die Strafverfügung vom 22. Mai 2014), wegen anderer Finanzvergehen bestraft, für die er nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte bestraft werden können (hier: A für die am 17. November 2010 und 2. Dezember 2011 zu niedrig festgesetzten Umsatz- und Körperschaftsteuern betreffend die B-GmbH sowie für in den Jahren 2009 und 2010 nicht entrichteten Kapitalertragsteuern für die ihr aus den verheimlichten Ausschüttungen zugekommenen Geldmittel), so ist - wie im gegenständlichen Fall - nach § 21 Abs. 3 FinStrG eine Zusatzstrafe zu verhängen. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu verhängen gewesen wäre. Von diesem Betrag ist sodann die in der gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG zu beachtenden Vorentscheidung verhängte Strafe (hier: die in der Strafverfügung vom 22. Mai 2014 verhängten € 5.000,00) abzuziehen; der verbleibende Rest ergibt die zu verhängende zusätzliche Geldstrafe. Bei der konkreten Strafbemessung ist gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG Grundlage zunächst die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG in der zu den Tatzeiten und den Zeitpunkten der erstinstanzlichen Entscheidungen geltenden Fassung sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Die Strafbemessungsvorschriften der §§ 32 bis 35 StGB gelten dabei sinngemäß. Zusätzlich ist in § 23 Abs. 2 FinStrG ausdrücklich aufgetragen, darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung endgültig oder nur vorübergehend eintreten hätte sollen. Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG ist im verwaltungsbehördlichen Verfahren bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Derartige besondere Gründe sind aber der Aktenlage nicht zu entnehmen, siehe die nachstehenden Ausführungen. Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet, wobei - im Falle mehrerer Finanzstraftaten - zur Bemessung der Geldstrafe gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG die Summen der Strafdrohungen zu einer einheitlichen Geldstrafe zusammenzurechnen sind. Gemäß § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG (BGBl 1994/681) bzw. § 38 Abs. 1 FinStrG (BGBl I 2010/104) erhöht sich bei gewerbsmäßiger Tatbegehung die Geldstrafdrohung auf das Dreifache der Verkürzungsbeträge. Der zur Anwendung gelangende Strafrahmen beträgt daher € 8.296,00 + € 11.713,33 + € 10.036,70 + € 11.204,00 + € 10.370,00 + € 14.641,67 + € 11.206,42 = € 77.468,12 X 3 ergibt € 232.404,36 zuzüglich € 1.721,78 + € 1.919,40 = € 3.641,18 X 2 ergibt € 7.282,36, somit insgesamt € 239.686,72. Qualifiziert man - wie oben ausgeführt - für Zwecke der Strafbemessung die vorsätzlichen Verkürzungen an Kraftfahrzeugsteuer als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, verbleibt ein Betrag von € 234.224,95, innerhalb dessen die konkrete Geldstrafe auszumessen ist. Bestünde durchschnittliches Verschulden, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und lägen bei der Beschuldigten ebenfalls durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vor, ergäbe sich solcherart ein Durchschnittswert von € 117.000,00 an Geldstrafe. Vom Unrechtsgehalt der Verfehlungen der Finanzstraftäterin ist, bezogen auf das Tatbild, bei den gegenständlichen gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen von äußerst schwerwiegenden Verfehlungen auszugehen: Bestünde Gerichtszuständigkeit, wäre beispielsweise nunmehr nach der Rechtslage ab dem 1. Jänner 2011 nach § 39 Abs. 1 lit. a und b FinStrG Abgabenbetrug vorzuwerfen. Auch wenn es diesen Tatbestand im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht gibt, wäre aufgrund der aus dem Tatgeschehen hervorleuchtenden besonderen deliktischen Energie der Beschuldigten - auch unter dem Aspekt der Generalprävention - ansich eine empfindliche Strafe zu verhängen. Es macht einen großen Unterschied, ob jemand etwa eine Verkürzung an Abgaben nur dadurch begeht, dass er etwa - klassisch - einfach in sein steuerliches Rechenwerk diverse Ausgangsrechnungen nicht aufnimmt und in den Steuererklärungen entsprechende Erlöse verheimlicht, oder dadurch, dass er offensiv an einem deliktischen Beziehungsgeflecht teilnimmt, jahrelang mit operativen Aufwand Scheinrechnungen erwirbt und verwendet, um andere Geschäftsfälle zu verdunkeln und fiktive Vorsteuern zu lukrieren. Auch ist - abgesehen von den unbedeutenden Verkürzungen an Kraftfahrzeugsteuer - von nicht nur vorübergehenden Abgabenvermeidungen auszugehen. Richtig ist aber, dass sich in Anbetracht der geänderten Lebensumstände der Beschuldigten, wie von ihr vorgetragen, der spezialpräventive Aspekt entscheidend abgeschwächt hat. Gebietet die Spezialprävention im gegenständlichen Fall eine Abschwächung des Sanktionsübels, ist dabei aber auch wiederum die erforderliche Generalprävention nicht zu vernachlässigen, weil keineswegs gegenüber anderen potenziellen Finanzstraftätern im Milieu der Beschuldigten bei Bekanntwerden der Entscheidung der fälschliche Eindruck erweckt werden soll, dass Fehlverhalten wie die der A für die Republik Österreich gleichsam ein vernachlässigbares Ereignis darstellen. Den mildernden Umständen wie der bisherigen finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Finanzstraftäterin, einer nunmehr geständigen Verantwortung, welche zumindest in Bezug auf das Ausmaß ihrer Verantwortlichkeit entscheidende Bedeutung zukommt, einer Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte (so die Selbstanzeige in Bezug auf die Kraftfahrzeugsteuern, Finanzstrafakt II, Bl. 14 f), einer Schadensgutmachung von ungefähr € 35.000,00, einer angespannten Finanzlage des Unternehmens im Tatzeitraum, welche trotz der Bedenken des Amtsbeauftragten doch den deliktischen Antrieb der Beschuldigten in Bezug auf die Verkürzung der Unternehmenssteuern eher nachvollziehbar erscheinen lässt, sowie einer ihr zu ihren Gunsten unterstellten Mitbeeinflussung durch C und durch den Ehegatten, wenn glaubhaft - zumal in Übereinstimmung mit den intellektuellen Fähigkeiten der Beschuldigten, von welchen sich der Senat heute anlässlich der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte - gemeinsame Tatentschlüsse gefasst worden sind, stehen als erschwerend gegenüber die besonders hervorleuchtende deliktische Energie, wie oben beschrieben, und der Umstand der Mehrzahl an deliktischen Angriffen über Jahre hinweg. In gesamthafter Abwägung all dieser Umstände kann doch, trotz der schwer wiegenden, für eine Erhöhung der Geldstrafe über den Durchschnittswert hinaus sprechenden Argumente, der Ausgangswert auf € 90.000,00 abgemildert werden. Eine überlange Verfahrensdauer ist in Anbetracht der zumindest teilweise auch für das gegenständliche Finanzstrafverfahren relevanten komplexen deliktischen Verflechtungen im Umfeld des N, wovon die Verwendung der Scheinrechnungen bei der B-GmbH nur ein Teilsegment gewesen ist, in einer Gesamtschau nicht festzustellen; einer Kritik einer längeren Ausfertigungsdauer des Spruchsenatserkenntnisses (ein ausdrückliches Gegenstück zu § 270 Abs. 1 Strafprozessordnung existiert im FinStrG nicht, wenngleich § 57 Abs. 6 FinStrG gebietet, Finanzstrafverfahren stets zügig und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen und zu beenden) ist zu entgegnen, dass die Beschuldigte, welche samt Rechtsanwalt an der mündlichen Verhandlung des Spruchsenates teilgenommen hatte und sohin in Kenntnis der damaligen Beweislage und der Beurteilung derselben durch den Spruchsenat gewesen ist, selbst aber erst nach eigenen Erwägungen die aus ihrer Sicht relevante Strafanzeige gegen G am 18. Februar 2014 erhoben und - siehe oben - um ein Zuwarten bis zum Vorliegen entsprechender diesbezüglicher Erhebungsergebnisse ersucht hat. Die verzögerte Zustellung der schriftlichen Ausfertigung hat die Beschuldigte weder erkennbar in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt noch die Gesamtdauer des Verfahrens beeinflusst. Strafmindernd mit einem Abschlag um € 10.000,00 zu bedenken ist die Sorgepflicht der Beschuldigten für ihre Tochter. Als von besonderer Bedeutung zugunsten für die Beschuldigte erweisen sich ihre derzeitigen äußert tristen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wie von ihr selbst vorgetragen, sodass letztendlich eine weitere Reduktion um die Hälfte auf € 40.000,00, das sind nur 16,39 % des Strafrahmens bzw. 17,08 % der Strafdrohung unter Berücksichtigung der Hinterziehungen an Kraftfahrzeugsteuer für Zwecke der Strafbemessung als Finanzordnungswidrigkeiten, vorgenommen werden konnte. Unter Abzug der bereits mittels der Strafverfügung verhängten Geldstrafe von € 5.000,00 verbleibt eine zusätzliche Geldstrafe von € 35.000,00. Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber der Umstand der schlechten Finanzlage bei der Täterin außer Ansatz zu lassen ist. In gesamthafter Erwägung ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Wochen, das sind 70 Tage, zu verhängen. Von diesen ist wiederum die bereits mittels der Strafverfügung vom 6. März 2015 ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Tagen in Abzug zu bringen, sodass ein Restbetrag von 37 Tagen verbleibt. Die der Beschuldigten aufzuerlegenden Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00, festzusetzen ist. Gegenüber der vom Spruchsenat festgesetzten Höhe tritt daher keine Änderung ein. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil - wie oben ausgeführt - das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Als entscheidend hat sich im Übrigen auch die vom Bundesfinanzgericht vorzunehmende Würdigung der Beweislage und anzuwendendes Ermessen erwiesen. Salzburg-Aigen, am 4. Februar 2016

Normen und Schlagworte

Gewerbsmäßige AbgabenhinterziehungScheinrechnungZusatzstrafeKraftfahrzeugsteuerKapitalertragsteuerHinterziehung von KraftfahrzeugsteuernSchmiergeldzahlungverdeckte Ausschüttungwiederkehrende Ankäufe von Scheinrechnungenkein entschuldigender Notstand

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6300002/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.6300002.2014
Stammnummer
109249
Gültig
04.02.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF