Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6300002/2014
1. Verdunkelung von Ausschüttungen aus einer Transport-GmbH durch die Geschäftsführerin mittels eingekaufter Scheinrechnungen; 2. Absichtliche gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen; 3. Kein entschuldigender Notstand, wenn maßgerechter Mensch in der Lage der Täterin anders handeln würde; 4. Ausmessung einer Zusatzstrafe nach § 21 Abs. 3 FinStrG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6300002/2014vom 04.02.2016Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Geschäftsführerin und Einzelgesellschafterin einer Transport-GmbH, welche absichtlich Ausschüttungen aus dieser nach entsprechender Verabredung jahrelang Monat für Monat mittels eingekaufter, Betriebsausgaben vortäuschender Scheinrechnungen zwecks Steuervermeidung im Höchstausmaß verdunkelt und verbotenerweise Vorsteuern aus den fingierten Rechnungen gegenüber dem Fiskus geltend macht, um sich solcherart durch die rechtswidrige Vermeidung von KESt, KÖSt und USt eine fortlaufende Einnahme in beträchtlicher Höhe zu verschaffen, hat gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 lit. a (BGBl 1994/681) bzw. Abs. 1 (BGBl I 2010/104 oder mit Wirkung ab 1.1.2016: BGBl I 2015/163) FinStrG zu verantworten.
Eine bloße vorsätzliche Nichtentrichtung der selbst zu bemessenden und gemäß § 6 Abs. 3 KfzStG jeweils bis zum 15. des zweitfolgenden Monats quartalsweise fälligen Kraftfahrzeugsteuer bei Vorliegen ordnungsgemäßer Anzeigen nach § 6 Abs. 1 KfzStG erfüllt nicht den Tatbestand einer Abgabenhinterziehung, sondern bei vorsätzlicher Nichtentrichtung bis zum fünften Tag nach Fälligkeit allenfalls den einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Eine Hinterziehung an Kapitalertragsteuer (KESt) nach § 33 Abs. 1 FinStrG liegt bereits vor, wenn der zur Einbehaltung der KESt Verpflichtete bzw. der Wahrnehmende dessen steuerlicher Interessen zum Zeitpunkt der Ausschüttung (bzw. eine Woche danach) mit dem Plan einer entsprechenden dauerhaften rechtswidrigen Vermeidung an Abgaben (darunter der Einkommensteuer des Gesellschafters) im Höchstausmaß aus seiner Sicht abschließende Verdunkelungsmaßnahmen gesetzt hat, wie Ankauf und Einbuchung von Scheinrechnungen, ohne dass dem Täter die konkreten Modalitäten der Erhebung der KESt im Detail bekannt sein müssen und auch ohne dass er genaue Vorstellungen über die Höhe der Abgabenverkürzungen zu haben braucht.
Ein entschuldigender Notstand nach § 10 FinStrG bei Finanzvergehen liegt selbst bei einem unmittelbar drohenden Vermögensnachteil nicht vor, wenn ein maßgerechter Mensch in der Lage des Täters anders gehandelt hätte, beispielsweise nicht die Hilfe eines kriminellen Netzwerkes zum Ankauf von Scheinrechnungen in Anspruch genommen hätte.
Wortlaut laut Findok
weitere GZ. RV/6300003/2014
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Salzburg 2 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert , den Richter Dr. Peter Meister und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gottfried Warter und Mag. Bernadette Reichl in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, ehem. Geschäftsführerin, whft. XXX, vertreten durch Dr. Bernhard Kettl, Rechtsanwalt, Clemens Krauss-Str. 21, 5020 Salzburg, wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a (BGBl 1994/681) bzw. 38 Abs. 1 (BGBl I 2010/104) des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerden der Beschuldigten vom 24. Februar 2014 (2 Schriftsätze) und des Amtsbeauftragten vom 14. Februar 2014 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde vom 11. Juni 2013, StrNr. 091/2011/00634-001, in der Sitzung am 4. Februar 2016 nach in Anwesenheit der Beschuldigten, ihres Verteidigers, des Amtsbeauftragten Hofrat Mag. Wolfgang Pagitsch sowie der Schriftführerin Sabine Hasenöhrl durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde der Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und der im Übrigen unverändert bleibende Schuldspruch des Spruchsenates dahingend abgeändert, dass
1.) das gegen A unter der StrNr. 091/2011/00634-001 anhängige Finanzstrafverfahren wegen des Vorwurfes, sie habe überdies betreffend das Veranlagungsjahr 2008 eine gewerbsmäßige Hinterziehung an Umsatzsteuer nach §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a (BGBl 1994/681) FinStrG in Höhe von € 228,44 und
betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2011 eine gewerbsmäßige Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach §§ 33 Abs. 2 lit. a, 38 Abs. 1 (BGBl I 2010/104) FinStrG begangen,
gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c 1. Alt., 136 Abs. 1 FinStrG eingestellt wird, und
2. die Verkürzungsbeträge an gewerbsmäßig hinterzogener Umsatzsteuer für die Veranlagungsjahre 2009 und 2010 um € 1.104,73 und € 1.867,23 verringert werden.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
III. Der Beschwerde des Amtsbeauftragten wird Folge gegeben und der Strafausspruch des Spruchsenates dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:
In Anbetracht der von A nach Pkt. a.) und des teilweise abgeänderten Pkt. b.) des Schuldspruches des Spruchsenates wird über sie unter Bedachtnahme auf die zu StrNr. 091/2013/00628-001 am 6. März 2015 ergangene Strafverfügung wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG und gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung nach §§ 33, 38 Abs. 1 lit. a (BGBl 1994/681) FinStrG [gemeint: § 38 Abs. 1 (BGBl I 2010/104) FinStrG] gemäß §§ 33 Abs. 5, 38 Abs. 1 lit. a (BGBl 1994/681) bzw. 38 Abs. 1 (BGBl I 2010/104) iVm § 21 Abs. 1 bis 3 FinStrG eine Zusatzstrafe von
€ 35.000,00
(in Worten: Euro fünfunddreissigtausend)
und gemäß §§ 20, 21 Abs. 3 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine zusätzliche Ersatzfreiheitsstrafe von
37 (siebenunddreissig) Tagen
verhängt.
IV. Der Ausspruch über die Verfahrenskosten bleibt unverändert.
V. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ dieser Finanzstrafbehörde vom 11. Juni 2013, StrNr. 091/2011/00634-001, wurde A schuldig gesprochen, sie habe [im Amtsbereich dieses Finanzamtes] als verantwortliche Geschäftsführerin der B-GmbH [, sohin als Wahrnehmende deren steuerlichen Interessen] vorsätzlich
a.) unter Verletzung der abgabenrechtlichen [Anzeige-,] Offenlegungs- und Wahrheitspflicht [in den Jahren 2009 und 2010] eine Verkürzung an Kapitalertragsteuer in Höhe von insgesamt € 25.011,67 (jahrweise aufgeschlüsselt: 2009 € 10.370,00 + 2010 € 14.641,67) bewirkt, [indem sie die in diesen Zeiträumen zugeflossenen Ausschüttungen nicht gemeldet und die sich daraus ergebenden selbst zu berechnenden und abzuführenden Kapitalertragsteuern nicht einbehalten und binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge an die zuständige Abgabenbehörde abgeführt, statt dessen aber unter Verwendung von Scheinrechnungen der "N" die Begleichung von betrieblichen Verbindlichkeiten vorgetäuscht habe],
b.) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht [in den Jahren 2009 bis 2011] betreffend die Veranlagungsjahre 2008 bis 2010 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 23.209,73 (2008: € 228,44 + 2009: € 9.400,73 + 2010: € 13.580,56) sowie für die Veranlagungsjahre 2009 und 2010 eine Verkürzung an Körperschaftsteuer in Höhe von € 21.240,70 (2009: € 10.036,70 + 2010: € 11.204,00) bewirkt, [indem sie im steuerlichen Rechenwerk und den Steuererklärungen unter Verwendung von Scheinrechnungen der "N" fingierte Betriebsausgaben zum Ansatz gebracht hat, wodurch die bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben in angeführter Höhe zu niedrig festgesetzt worden seien], sowie
c.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von einer dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldung betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2011 "durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung" eine Verkürzung [einer Vorauszahlung] an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.275,00 bewirkt,
wobei es ihr in allen Fakten jeweils darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
und hiedurch gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a (BGBl 1994/681) [bzw. § 38 Abs. 1 (BGBl I 2010/104) (USt, KÖSt 2010)] FinStrG [Fakten a.) und b.)] und nach §§ 33 Abs. 2 lit. a, 38 Abs. 1 FinStrG [Faktum c.)] begangen,
weshalb über sie gemäß §§ 33 Abs. 5, 38 Abs. 1 lit. a (BGBl 1994/681) [bzw. 38 Abs. 1 (BGBl I 2010/104) iVm § 21 Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe von € 15.000,00 und [gemäß § 20 FinStrG] für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen verhängt wurden.
Gemäß § 185 [Abs. 1 lit. a und d] FinStrG wurde der Beschuldigen auch der Ersatz pauschaler Verfahrenkosten in Höhe von € 500,00 und der Kosten eines allfälligen Strafvollzuges, welche gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden, auferlegt.
Seiner Entscheidung hat der Spruchsenat im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrundegelegt [Ergänzungen des Bundesfinanzgerichtes in eckiger Klammer]:
Die am xxxx geborene, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzende und finanzstrafrechtlich unbescholtene Beschuldigte A ist sorgepflichtig für eine Tochter im Alter von 13 Jahren und beziehe ein Einkommen von monatlich netto rund € 1.000,00.
[Am 24. Jänner 2003 gründete A die B-GmbH mit dem Unternehmensgegenstand Gütertransporte in Y, Deutschland, bei welcher sie als Alleingesellschafterin auch, zumindest offiziell, die alleinige Geschäftsführung ausübte. Am 21. April 2005 wurde die GmbH auch im österreichischen Firmenbuch mit der Zweigniederlassung an der Anschrift XXX, der Wohnanschrift der Beschuldigten, eingetragen (Veranlagungsakt StNr. 91xxx, Dauerakt). Am 1. September 2005 hat die GmbH einen LKW-Stellplatz in Z angemietet und den Filialbetrieb in Z aufgenommen (Erklärung Jahresabschlüsse des Unternehmens).
Es erfolgte eine rasche Ausweitung des Geschäftsbetriebes in Österreich, wobei bei Umsätzen von € 107.013,91 (2005), € 487.260,13 (2006), € 686.597,88 (2007), € 823.720,00 (2008), € 1,199.335.14 (2009) und € 1,436.004,89 (2010) Verluste von -€ 10.312,01 (2005), -€ 1.933,70 (2006), -€ 1.355,48 (2007), Gewinne von € 9.672,70 (2008) und € 16.299,65 (2009), sowie ein Verlust von -€ 8.538,69 (2010) gegenüber dem österreichischen Fiskus erklärt wurden (genannter Veranlagungsakt, eingereichte Bilanzen). Nach Vornahme von Hinzurechnungen wurden solcherart Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 9.660,63 (2008), € 27.396,26 (2009) und -€ 4.883,33 (2010) erklärt (Finanzstrafakt StrNr. 091/2011/00634-001, Bl. 15), wobei die nach den Angaben der Beschuldigten erstellten Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2008 bis 2010 am 24. Juli 2009, am 16. November 2010 und am 30. November 2011 dem Finanzamt Salzburg-Stadt auf elektronischem Wege übermittelt wurden und zu erklärungsgemäßen Festsetzungen von Umsatz- und Körperschaftsteuer mittels Bescheiden vom 28. Juli 2009 (2008), vom 17. November 2010 (2009) und vom 2. Dezember 2011 (2010) führten (Datensätze Veranlagungsverfahren, genannter Finanzstrafakt I, Bl. 36, 40 und 44; Kontoabfrage betreffend die GmbH vom 12. Jänner 2016).
Während der genannten Jahre wurden beim Finanzamt Salzburg-Stadt nach den Angaben der Beschuldigten für die jeweiligen Voranmeldungszeiträume Umsatzsteuervoranmeldungen elektronisch eingereicht und die entsprechenden Zahllasten entrichtet (Kontoabfrage).
In gleicher Weise wurden der Abgabenbehörde auch nach den Angaben der Beschuldigten erstellte Voranmeldungen für Jänner bis Oktober 2011 (mit Fälligkeiten vom 15. März 2011, 15. April 2011, 16. Mai 2011, 15. Juni 2011, 15. Juli 2011, 16. August 2011, 15. September 2011, 17. Oktober 2011, 15. November 2011 und 15. Dezember 2011) übermittelt und antragsgemäß am 30. März 2011, 28. April 2011, 30. Mai 2011, 29. Juni 2011, 28. Juli 2011, 30. August 2011, 29. September 2011, 28. Oktober 2011, 29. November 2011 bzw. 28. Dezember 2012 verbucht (Kontoabfrage; Abfrage der USt-Daten, Finanzstrafakt Bl. 55). Die entrichteten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer haben den solcherart bekanntgegebenen Zahllasten von € 6.415,81 (01/11), € 11.281,48 (02/11), € 6.578,86 (03/11), € 19.715,94 (04/11), € 26.317,25 (05/11), € 20.829,60 (06/11), € 23.094,46 (07/11), € 7.575,56 (08/11), € 21.183,40 (09/11) und € 15.327,27 (10/11) entsprochen (Kontoabfrage). Ebenso wurde auch die am 16. Jänner 2012 fällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer für November 2011 in Höhe von € 26.532,55 am 20. Jänner 2012 entrichtet, wobei die diesbezügliche Voranmeldung schon am 11. Jänner 2012 eingereicht worden war (Kontoabfrage; USt-Daten, Finanzstrafakt I Bl. 55).
Im nach den Angaben der Beschuldigten erstellten steuerlichen Rechenwerk für 2009, 2010 und Jänner bis Oktober 2011 waren Rechnungen einer Firma "N" in Höhe von brutto € 49.776,00 (2009), € 70.280,00 (2010) und € 76.843,99 (Jänner bis Oktober 2011) (netto € 41.480,00 + USt € 8.296,00 {2009}, € 58.566,67 + USt € 11.713,33 {2010}, € 64.036,66 + USt € 12.807,33 {01-10/2011}) für an das Unternehmen erbrachte Fremdleistungen - laut den Belegen ausgeführte Transportleistungen - enthalten (Rechnungskopien Arbeitsbogen ABNr. yyy1). Die Nettobeträge waren für 2009 und 2010 gewinnmindert als Betriebsausgaben geltend gemacht worden; hinsichtlich der in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern waren von der Beschuldigten bzw. der B-GmbH in den Voranmeldungen bzw. Umsatzsteuerjahreserklärungen für 2009 und 2010 sowie in den Voranmeldungen für Jänner bis Oktober 2011 entsprechende Vorsteuern geltend gemacht worden (Niederschrift über die Schlussbesprechung zur Außenprüfung vom 27. Februar 2012, ABNr. yyy1, Tz. 2, Tz. 6.a, Finanzstrafakt I, Bl. 6 und 9).
Am 13. Dezember 2011 hat jedoch C - nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der D am 16. Juni 2011 - in einem Geständnis vor der Finanzpolizei bzw. der Finanzstrafbehörde Salzburg-Stadt eingeräumt, dass sämtliche Rechnungen der Firma "N" alias D unter anderem an die B-GmbH lediglich Scheinrechnungen gewesen waren, welche C, beschäftigt als Fahrer bei E und auch in einer Videothek an der Anschrift cccc, nach einer Idee und Anleitung des F - welchen er im Postlager bei E kennengelernt hatte - entsprechend den jeweiligen Anforderungen durch die Scheinrechnungskunden erstellt hatte, ohne dass diesen Rechnungen ein Leistungsaustausch zugrunde gelegen wäre. In der Videothek hatte sich für C eine entsprechende Gelegenheit für derartige Manipulationen ergeben, weil ihm seine über 70 Jahre alte und erkrankte Mutter D die Führung der Geschäfte überlassen hatte (genannte Niederschrift zur Schlussbesprechung, Tz. 2, 6a, Finanzstrafakt I, Bl. 6 und 9; Protokoll "Selbstanzeige und Anzeige" des C vom 13. Dezember 2011, Kopie; siehe auch Abschlussbericht zur Finanzstrafsache gegen C, StrNr. mmmm, vom 23. Juni 2015).
Aufgrund dieser Information hat das Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde am 9. Februar 2012 unter Vorhalt der Verdachtslage eine Außenprüfung nach § 147 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 99 Abs. 2 FinStrG bezüglich der B-GmbH für die Zeiträume 2008 bis 2011 zu ABNr. yyy1 begonnen (Arbeitsbogen, Prüfungsauftrag bzw. Nachschauauftrag).
Im Zuge des Prüfungsverfahrens ist dem Finanzamt die Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum Dezember 2011 elektronisch übermittelt worden, in welcher die hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Jänner bis Oktober 2011 aus den Scheinrechnungen der N geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von € 12.807,33 durch den steuerlichen Vertreter berichtigt, soll heißen, vom Vorsteuerbetrag laut laufender Buchhaltung für den Voranmeldungszeitraum in Höhe von € 29.004,18 abgezogen und als Vorsteuerbetrag der Restbetrag von € 16.196,85 gemeldet worden war (Niederschrift über die Schlussbesprechung zur Außenprüfung vom 27. Februar 2012, ABNr. yyy1, Tz. 6.a, Finanzstrafakt I, Bl. 9; Arbeitsbogen, Ausdruck UVA 12/11). Eine Offenlegung des strafrelevanten Sachverhaltes hat durch die bloße Übersendung der UVA nicht stattgefunden.
Anlässlich ihrer Einvernahme als Verdächtige am 20. Februar 2012 hat sich A geständig verantwortet und unter anderem wie folgt vorgebracht: Im Jahre 2009 habe sie erfahren, dass C Scheinrechnungen erstelle und habe dessen Telefonnummer erhalten. Von wem sie diese Information damals erhalten habe, wisse sie nicht mehr. Sie habe daraufhin den Genannten angerufen und sich mit ihm in einer Videothek in Oberndorf getroffen {ergänze wohl: und die weitere deliktische Vorgangsweise vereinbart}. In der Folge habe sie C angerufen, wenn sie eine Scheinrechnung von ihm gebraucht habe. Dabei habe sie ihm die Höhe der Rechnung mitgeteilt, welche von ihm dann in der vereinbarten Höhe erstellt wurde. Ein paar Mal wurde sie auch umgekehrt von C angerufen, welcher sich erkundigte, ob sie eine Scheinrechnung für den {aktuellen} Monat von ihm brauche. A und C haben sich dann jeweils in der Videothek getroffen und C hat seiner Auftraggeberin die bestellte Scheinrechnung ausgefolgt. Das Entgelt für die Lugurkunden habe 30 % - laut C selbst: 10 % (siehe seine Darstellung am 13. Dezember 2011) und weitere 10 % an den Vermittler F (Abschlussbericht des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde an die Staatsanwaltschaft Salzburg vom 23. Juni 2015, Pkt. II Provisionen) - des Nettobetrages der Scheinrechnungen (zuzüglich des ausgewiesenen USt-Betrages bei Überweisungen) betragen, wobei im Falle von Überweisungen des angeblich geschuldeten Betrages C bei Übergabe der Scheinrechnung die 70 % (bzw. 80 oder 90 %) des überwiesenen Nettobetrages der A wieder in bar ausgehändigt habe und im Falle einer angeblichen Barzahlung des angeblich geschuldeten Betrages C einfach 30 % (bzw. 10 oder 20 %) des Nettobetrages von der Beschuldigten in bar erhalten habe (Finanzstrafakt I, Bl. 26).
Der Betriebsprüfer bzw. letztendlich der Spruchsenat erkannte in den Entnahmen der Beschuldigten aus dem Vermögen der GmbH unter dem Deckmantel der Bezahlung von angeblichen Transportleistungen der N verdeckte Ausschüttungen an A, hinsichtlich welcher Kapitalertragsteuer angefallen war. Durch die Fehlbehandlung der an sich gewinnneutralen Ausschüttung als Betriebsausgaben war auch rechtswidrigerweise die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftssteuern verringert worden; zusätzlich hatte die Geschäftsführerin noch rechtsgrundlos die nicht zustehenden Vorsteuern aus den Scheinrechnungen für die GmbH lukriert.]
Das Verhalten der Beschuldigten sei insgesamt darauf gerichtet gewesen, sich durch die wiederkehrende Begehung [der Finanzstraftaten aus den sich solcherart ergebenden Abgabenverkürzungen] eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd eine Schadensgutmachung von 18 %, ein Teilgeständnis, eine finanzielle Notlage [welche die Beschuldigte zu ihren Finanzstraftaten verleitet hätte] und vor allem ihre bisherige [finanzstrafrechtliche] Unbescholtenheit, als erschwerend keinen Umstand.
Gegen dieses Straferkenntnis des Spruchsenates hat die Beschuldigte innerhalb offener Frist durch ihre beiden damaligen Verteidiger in zwei separaten Eingaben Berufung [Beschwerde] erhoben.
Der durch Mag. Kurt Jelinek, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1a, eingebrachte Schriftsatz richtet sich gegen das Ausmaß der verhängten Strafe und gegen die Höhe der festgestellten Verkürzungsbeträge. Er führt im Wesentlichen aus:
Im Hinblick darauf, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwägen, die zur Last gelegten Vergehen teilweise über fünf Jahre zurücklägen und somit von einer überlangen Verfahrensdauer, auch die Ausfertigung des Erkenntnisses habe mehr als sechs Monate gedauert, auszugehen sei, wäre die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen erheblich zu reduzieren.
Die finanzielle Situation der für ein Kind sorgepflichtigen Beschuldigten sei überaus trist. Das Kind werde quasi mitbestraft und in seiner [gemeint wohl: wirtschaftlichen] Existenz gefährdet.
Auch habe sich der Vorsatz der Beschuldigten nicht auf die Verkürzung von Kapitalertragsteuer gerichtet. Der gewöhnliche Steuerpflichtige wähle selbstverständlich immer die steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit, die die geringste steuerliche Belastung für ihn selbst bedeutet. Es könne der Vorsatz der steuerpflichtigen Rechtsmittelwerberin auch nur auf den geringstmöglichen Steuerbetrag gerichtet sein.
Der Vorsatz der Beschuldigten sei auch nicht auf die Verkürzung von Umsatzsteuer gerichtet gewesen. Sie wäre der Ansicht gewesen und wäre auch von C in dem Glauben gelassen worden, dass "sie" die Umsatzsteuer, die in den Scheinrechnungen ausgewiesen war und welche auch tatsächlich bezahlt worden sei, an das Finanzamt abführe.
Im Zweifel für die Beschuldigte könne ihr lediglich eine Hinterziehung an Einkommensteuer in Höhe von € 20.217,70 vorgeworfen werden.
Damit wird im Ergebnis der Inhalt einer Eingabe einer weiteren Verteidigerin, der MOORE STEPHENS Uniconsult GmbH Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft, Salzburg, wiederholt (Finanzstrafakt I, Bl. 80 ff), wonach A ohne Beratung das Angebot des C angenommen hatte, was ihr ihres Erachtens die Möglichkeit verschaffte, auf unkomplizierte Weise Bargeld aus ihrer GmbH zu nehmen. Wären die Betriebsprüfungs-Ergebnisse [Anmerkung des Bundesfinanzgerichtes: aktenwidrig] lediglich als Tätigkeitsvergütung für A interpretiert worden, wäre es lediglich zu einer Nachforderung an Einkommensteuer in Höhe von € 20.217,70 gekommen.
In einem Schriftsatz des Verteidigers Dr. Bernhard Kettl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Clemens-Krauss-Straße 21, wurde vorgebracht, die Finanzstrafbehörde hätte einen entschuldigenden Notstand nach § 10 Strafgesetzbuch (StGB) feststellen und das Verfahren einstellen müssen. Die Beschuldigte habe die mit Strafe bedrohten Taten nur begangen, um einen unmittelbar drohenden Nachteil von sich bzw. der B-GmbH abzuwenden. Es wäre von ihr aufgrund der Geschehnisse kein anderes Verhalten zu erwarten gewesen, weil sie erpresst worden sei, Schmiergelder zu bezahlen. Sie habe die Schmiergelder bezahlt, um die Verluste der sich in wirtschaftlichen Nöten befindlichen GmbH so gering wie möglich zu halten.
Der geständige Betreiber der Firma "N", "M" [gemeint wohl: C], habe aus den entsprechenden Zahlungen Rechnungen an die B-GmbH gestellt für Leistungen, die nie erbracht wurden. Es werde in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf eine Strafanzeige vom 18. Februar 2014 an das Landeskriminalamt Salzburg verwiesen, in welcher der Sachverhalt erläutert werde hinsichtlich der Erpressungsgelder, welche von der Beschuldigten an G und H erbracht hätten werden müssen, um Transportaufträge zu erhalten.
Die Beschuldigte habe sich am Erhalt [vermutlich: mit dem Erhalt] der Gelder aus den Scheinrechnungen des C keineswegs bereichert, sondern hätte mit den Geldern ausschließlich den Fortbestand der B-GmbH sichern wollen. Sie habe keine andere Möglichkeit gesehen, den finanziellen Verlust für die Firma auszugleichen, [als] durch die Zahlung der Schmiergelder. Sie habe sich jedoch nicht bewusst der Gefahr [vermutlich: der Gefahr, keine Aufträge mehr zu erhalten] ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund "zur Bestrafung" [?] ausgesetzt.
Die Beschuldigte sei gemäß § 10 StGB entschuldigt, weil der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiege als der Nachteil, den sie [die Tat] abwenden sollte.
Aus dem Ablauf der Geschehnisse laut beiliegender Anzeige ergebe sich deutlich, dass die Beschuldigte über Jahre hinweg erpresst worden sei, was auch von C im Zuge seiner Selbstanzeige festgestellt worden wäre, bzw. [abschwächend im selben Absatz des Schriftsatzes:] finde die diesbezügliche Verantwortung der Beschuldigten Deckung in den Angaben des "M" [gemeint wohl wiederum: des C] bei seiner Selbstanzeige.
Es werde daher die Einstellung des Finanzstrafverfahrens, in eventu eine schuld- und einkommensangemessene Herabsetzung der verhängten Strafe - die mildenden Umstände würden die Erschwerungsgründe beträchtlich sowohl an Anzahl als auch an Gewicht überwiegen, ebenso wäre die derzeitige wirtschaftliche Situation der Beschuldigten nicht berücksichtigt worden - beantragt.
Auch möge das Rechtsmittelverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens laut beiliegender Anzeige an das Landeskriminalamt Salzburg unterbrochen werden.
In der zitierten Anzeige der B-GmbH vom 18. Februar 2014 (Ablichtung liegt vor) wurde vorgebracht:
Die Anzeigerin stehe seit März 2008 mit der Firma I-GmbH, iiii, in Geschäftsbeziehung, d.h., die Anzeigerin
übernehme für die Spedition I-GmbH Transporte und führe diese durch.
G, der damalige Disponent der I-GmbH sei im Herbst 2008 an die Anzeigerin mit dem Ansinnen herangetreten, er könne mehr Transporte für sie disponieren. Dies würde jedoch eine monatliche Zahlung eines Betrages von € 500,00 an ihn voraussetzen und wäre von G deutlich darauf hingewiesen worden, dass die Anzeigerin die Möglichkeit habe, auf den Handel einzugehen, anderenfalls könne sie für I-GmbH keine Transporte mehr durchführen.
Um die Transportaufträge nicht zu verlieren, wäre die von G geforderte monatliche Zahlung eines Betrages von € 500‚00 vereinbart und in der Folge von der Anzeigerin veranlasst worden. Das Geschäft habe sich daraufhin sehr positiv entwickelt, es konnten weitere LKWs angeschafft und Linien übernommen werden. Dementsprechend seien auch die Zahlungsleistungen der Anzeigerin an G entsprechend den jeweiligen Touren gestiegen.
Es sei aus den Aufzeichnungen ersichtlich, dass am 11. Mai 2009 das erste Mal nicht der ursprünglich ausgemachte Betrag in Höhe von € 500,00, sondern € 900,00 und zum Teil auch € 1.000,00 bis € 1.100,00 von der Anzeigerin bezahlt hätten werden müssen und auch worden seien. Dies erkläre sich damit, dass zu diesem Zeitpunkt weitere Linien übernommen wurden, für die eben ein weiterer Betrag zu bezahlen war.
Die Bezahlungen seien derart erfolgt, als dass sie G in bar übergeben worden seien, teilweise wären sie auch von A an H, einem weiteren Disponenten (Abteilungsleiter), in bar übergeben worden.
Mitte des Jahres 2010 habe sich der [monatlich] zu zahlende Betrag auf über € 2.000,00 erhöht.
Ende des Jahres 2010 habe die Anzeigerin über Verlangen des G bei Auto-J einen PKW der Marke BMW 730 erworben und diesem zur Verfügung gestellt. Es wäre vereinbart worden, dass G hiefür keinerlei Zahlungen zu leisten hätte. Sämtliche Kosten dieses PKW’s seien von der Anzeigerin übernommen worden.
Im Jahre 2012 wäre bei der Anzeigerin im Zuge einer Steuerprüfung festgestellt worden, dass aus der Firma B-GmbH über gelegte Rechnungen (Scheinrechnungen) Beträge entnommen bzw. an eine Firma namens N zur Überweisung gebracht
worden seien. ... Die Firma N habe 70 % von den an sie gegangenen Zahlungen in bar an B-GmbH retourniert und seien von der Anzeigerin diese Beträge zur
Zahlung der an G und H zu entrichtenden Barbeträge verwendet worden.
Es sei augenscheinlich, dass diese Zahlungen bzw. Rückzahlungen aus Geldwäscherei in
etwa den Beträgen entsprechen, die an die Firma I-GmbH bzw. deren Vertreter in bar übergeben worden seien. ...
Ebenfalls innerhalb offener Frist hat der Amtsbeauftragte gegen das verhängte Strafausmaß erhoben und eine tat- und schuldangemessene Bestrafung der A gefordert:
Aufgrund des strafbestimmenden Wertbetrages von € 70.737,10 ergebe sich gemäß § 38 Abs. 1 FinStrG eine Höchststrafe von € 212.211,30. Der Spruchsenat wäre somit mit seiner Geldstrafe von rund 7 % deutlich unter der in § 23 Abs. 4 FinStrG vorgesehenen Mindeststrafe von 10 % geblieben, wobei er nicht einmal die besonderen Gründe angeführt habe, welche eine Unterschreitung [der Mindestgrenze] rechtfertigen würden.
Nach Ansicht des Amtsbeauftragten lägen [die vom Gesetz geforderten] besonderen Gründe für eine Unterschreitung nicht vor. Es sei nicht einmal der Schaden gutgemacht worden; zudem wäre die Schwere der Verfehlung in der Strafbemessung nicht berücksichtigt worden, sodass eine deutlich zu niedrige Strafe verhängt worden sei.
Am 6. März 2015 wurde A mit Strafverfügung, StrNr. 091/2013/00628-002, des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde schuldig gesprochen, weil sie [im Amtsbereich des genannten Finanzamtes] vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
a) als verantwortliche Geschäftsführerin der B-GmbH, sohin als Wahrnehmende deren steuerlichen Interessen, "durch" [tatsächlich allenfalls: unter] Nichtabgabe der Kraftfahrzeugsteuererklärungen für die Zeiträume Oktober bis Dezember 2012 und Jänner bis März 2013 "bescheidmäßig festzusetzende" [tatsächlich: selbst zu berechnende] Kraftfahrzeugsteuern in Höhe von € 1.721,78 (10-12/2012) und € 1.919,40 (01-03/2013) verkürzt und hiemit Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat, sowie
b) "als Einzelunternehmerin" [tatsächlich: als verantwortliche Geschäftsführerin der B-GmbH] "durch" [unter] Nichtabgabe einer "Kapitalertragsteuererklärung" [entsprechenden Anmeldung] für den Zeitraum [Jänner bis Oktober] 2011 Abgabe[n], die selbst zu berechnen waren, [ergänze: Kapitalertragssteuer] in Höhe von [insgesamt] € 11.206,42 verkürzt hat, wobei es ihr jeweils darauf angekommen ist, [sich] durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, und hiemit gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG [tatsächlich: § 33 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 FinStrG idFd Art 1 Z 20 FinStrG-Novelle 2010, BGBl I 2010/104, mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2011] begangen hat,
weshalb über die Beschuldigte gemäß §§ 33 Abs. 5 iVm 38 Abs. 1 lit. a [wiederum: 38 Abs. 1 nF] FinStrG [ergänze: und § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG] eine Geldstrafe von € 5.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Tagen verhängt worden ist (Finanzstrafakt StrNr. 091/2013/00628-002, Bl. 45 ff).
Die Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen und hat daher gemäß § 145 Abs. 5 FinStrG die Wirkung eines rechtskräftigen Erkenntnisses.
Aus der Begründung der Strafverfügung ergibt sich, dass die vorgeworfenen Verkürzungen an Kapitalertragsteuern sich wiederum aus den verdeckten Ausschüttungen an die Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der B-GmbH im Zusammenhang mit der Verwendung von Scheinrechnungen der Firma N, nunmehr für Jänner bis Oktober 2011, ergeben haben. Zur tatsächlichen Art und Weise der Verkürzung von Kapitalertragsteuer siehe die Ausführungen weiter unten.
Entgegen der Rechtsansicht der Finanzstrafbehörde sind auch Kraftfahrzeugsteuern grundsätzlich Selbstbemessungsabgaben, welche gemäß § 6 Abs. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG), BGBl 1992/449 idgF, vom Steuerschuldner (hier: der B-GmbH) bzw. der seine abgabenrechtlichen Interessen Wahrnehmenden (hier: der Beschuldigten als Geschäftsführerin der GmbH) jeweils für ein Kalendervierteljahr selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten sind.
Werden entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 1 KfzStG vom Steuerschuldner bzw. dem Wahrnehmenden nicht jeweils binnen eines Monates, gerechnet vom Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses wie beispielsweise Tag der Zulassung eines Kraftfahrzeuges, die Umstände angezeigt, die eine Abgabepflicht begründen, und hinsichtlich dieses Kraftfahrzeuges auch nicht bis zum Ende der jeweiligen Fälligkeitstage nach § 6 Abs. 3 KfzStG die selbst zu berechnende Kraftfahrzeugsteuer an die zuständige Abgabenbehörde entrichtet, ist bei vorsätzlicher Begehungsweise der Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 iVm Abs. 3 lit. b FinStrG bewirkt.
Auch eine vorsätzlich unrichtige Anzeige über die Beendigung einer Steuerpflicht in Verbindung mit der Nichtentrichtung der davon betroffenen Kraftfahrzeugsteuer bewirkt eine gleichartige Abgabenverkürzung. Ebenso hat derjenige eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 iVm Abs. 3 lit. a Variante 1 FinStrG zu verantworten, welcher bei vorerst korrekter Anzeige und Entrichtung der Selbstbemessungsabgabe eine unrichtige Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge (Frist: 31. März des Folgejahres) abgibt, sodass nachträglich eine zu niedrige Abgabenfestsetzung erfolgte.
Wird die vierteljährliche Kraftfahrzeugsteuer vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit (also jeweils am 15. des zweitfolgenden Monats nach dem diesbezüglichen Kalendervierteljahr) entrichtet, liegt eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG vor, deren Strafbarkeit durch die vorgenannten Abgabenhinterziehungen konsumiert werden könnte. Eine nachträgliche Nichteinreichung der diesbezüglichen Steuererklärung im Sinne des § 6 Abs. 4 KfzStG ist für die Erfüllung dieser Tatbestände nicht relevant (vgl. bereits UFS 9.12.2010, FSRV/0011-S/09).
Da im gegenständlichen Fall zwar von einer vorsätzlichen Nichtentrichtung der Selbstbemessungsabgaben, nicht aber von einer Verletzung der Anzeigepflichten nach § 6 Abs. 1 KfzStG die Rede ist (Finanzstrafakt StrNr. 091/2013/00628-002), wäre wohl richtigerweise lediglich von entsprechenden Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG auszugehen gewesen.
Die noch als Berufungen bezeichneten Rechtsmittel der Beschuldigten sind als Beschwerden im Sinne des § 151 FinStrG idFd FVwGG 2012, BGBl I 2013/14, zu qualifizieren, über welche das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hat.
In einer mündlichen Verhandlung am 4. Februar 2016 wurde der Sachverhalt vor dem Bundesfinanzgericht ausführlich erörtert.
Dabei hat die Beschuldigte zu ihren nunmehrigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wie folgt angegeben:
Sie ist in Bosnien geboren, dort zur Schule gegangen und hat dort den Beruf einer Kellnerin gelernt. Ihre Muttersprache ist serbokroatisch, sie hat auch die deutsche Sprache erlernt.
Mit ihrem Ex-Ehegatten K habe sie die Geschäfte der B-GmbH geführt. Die GmbH wurde am 24. Jänner 2003 in Y gegründet und beschäftigte sich mit Güterbeförderung. Nach außen sei sie als alleinige Eigentümerin und Geschäftsführerin aufgetreten. Auf die ausdrückliche Frage, ob sie etwa für ihren Ehegatten K nur nach außen vorgeschoben worden sei oder auch selbst gemeinsam mit ihrem Gatten die Entscheidungen in der B-GmbH getroffen habe: Sie habe mit ihrem Gatten die geschäftlichen Angelegenheiten besprochen und man habe gemeinsam entschieden.
Die B-GmbH ist in der Folge [am 11. Juni 2013; siehe Insolvenzdatei] insolvent geworden, es gab ein Sanierungsverfahren [mit einer Quote von 30 % für die Insolvenzgläubiger], die Raten wurden jedenfalls bis zum Verkauf des Unternehmens an L im Jahre 2015 bedient.
[Anmerkung: Laut Insolvenzakt zu StNr. 91xxx ist am 1. Dezember 2015 nur mehr die 5. und letzte fünfprozentige Rate in Höhe von € 11.000,41 ausständig gewesen, weshalb der Abgabengläubiger eine qualifizierte Mahnung ausgesprochen hat. Da die verfahrensgegenständliche Umsatzsteuer für 2009 zur Gänze und die Umsatzsteuer für 2010 mit einem Betrag von € 638,96 nicht mehr im Rückstandsausweis vom 12. August 2013 (in welchem die Konkursforderungen des Finanzamtes gegenüber der GmbH in Höhe von € 233.954,34 dargestellt waren) enthalten gewesen sind, im Übrigen somit 25 % der Finanzamtsforderungen beglichen waren, und auch die Kapitalertragsteuer für 2011 der Beschuldigten selbst vorgeschrieben und von ihr auch am 13. August 2013 bzw. am 26. September 2013 entrichtet worden ist (Abfrage des Abgabenkontos zu StNr. 91yyy), liegt eine Schadensgutmachung im Ausmaß von € 35.383,36 der verfahrensgegenständlichen Verkürzungsbeträge vor. Der Restbetrag, allenfalls mit Ausnahme der anteiligen 5 % in Höhe von € 3.048,40, ist wohl auf Dauer für die Republik Österreich verloren.]
Die Beschuldigte ist auch Eigentümerin und Geschäftsführerin der O-d.o.o in Slowenien gewesen, welche von ihr ebenfalls verkauft worden ist.
Die Beschuldigte habe ihre Betätigungen als Geschäftsführerin jedenfalls beendet und habe auch nicht vor, in weiterer Zukunft wieder entsprechende Unternehmen zu leiten. Sie sei nunmehr geringfügig bei der P Spedition als kaufmännische Angestellte beschäftigt und erhalte dort monatlich € 500,00 (mal 14).
Sie sei sorgepflichtig für eine schulpflichtige Tochter im Alter von 16 Jahren.
Sie habe kein Vermögen, aber Exekutionen von der SVA. Insgesamt habe sie Verbindlichkeiten in Höhe von etwa € 10.000,00, beispielsweise habe ihre Tante ihr mit € 2.000,00 ausgeholfen. [Bei dem von der Beschuldigten genannten Betrag ist aber wohl auch der Rückstand auf ihrem eigenen Abgabenkonto in Höhe von € 7.515,61 (Kontoabfrage) nicht mitgerechnet.]
Die Ehe mit K sei im November 2015 geschieden worden. Ihr Exgatte sei zur Unterhaltszahlung an die Beschuldigte verpflichtet worden, zahle aber nicht. Sie bekomme daher auch keinen Unterhaltsvorschuss.
Sie wohne an der Ladungsadresse in einer Mietwohnung und zahle monatlich € 870,00 an Miete. Weil es sich finanziell nicht ausgehe, werde ihr von ihren pensionierten und nunmehr wieder in Serbien lebenden Eltern mit monatlich etwa € 700,00 ausgeholfen.
Gesundheitlich gehe es ihr den Umständen entsprechend.
In der Sache selbst bringt die Beschuldigte in der Verhandlung nunmehr vor:
Auf ausdrückliches Befragen, ob ihre Angaben als Verdächtige am 20. Februar 2012 vor dem Finanzamt Salzburg-Stadt (Finanzstrafakt Bl. 25 ff) zutreffend gewesen sind: Ja, ihre damaligen Angaben seien richtig gewesen. Jeder hat damals gewusst, dass C derartige Rechnungen verkauft. F sei für sie in diesem Zusammenhang kein Begriff, ihr Ansprechpartner wäre C gewesen.
Hinsichtlich des reduzierten strafrelevanten Sachverhaltes [ohne die Veränderungen laut Pkt. I des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes] bekenne sie sich für schuldig.
Die Sache habe sie mit ihrem Exgatten abgesprochen. Der Anlass dafür war, dass sie eben Schwarzgeld gebraucht habe. Im Ergebnis habe sie einfach Geld gebraucht, weil die Beschuldigte und ihr Exmann bestimmte Aufwendungen hatten, die von der Steuer eben nicht absetzbar gewesen sind.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 119 Abs. 1 BAO haben Unternehmer bzw. Abgabepflichtige (hier: die B-GmbH hinsichtlich ihrer Umsatz- und Körperschaftsteuer) bzw. der/die Wahrnehmende ihrer steuerlichen Interessen (hier: die Beschuldigte als Geschäftsführerin der genannten GmbH) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. unter anderem Abgaben- bzw. Steuererklärungen, wozu - bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen - auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.
Gemäß § 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 hat ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer auch jeweils spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder der auf den Voranmeldungszeitraum entfallende Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG 1994 (sohin unter Abzug nach § 12 UStG zustehenden Vorsteuern) bzw. § 16 UStG 1994 selbst zu berechnen war. Keine Vorsteuer ist wohl bekanntermaßen beispielsweise zugestanden, wenn Umsatzsteuern lediglich in dem Unternehmen gelegten Scheinrechnungen ausgewiesen waren, ohne dass diesen Lugurkunden tatsächlich ein Leistungsaustausch zugrunde gelegen wäre. Der Unternehmer hat eine sich nach korrekter Berechnung ergebende Vorauszahlung auch spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 bzw. § 24 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) 1988 iVm §§ 39, 42 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 wurde der Unternehmer bzw. der Abgabepflichtige wie hier die genannte GmbH nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatz- und Körperschaftsteuer veranlagt, wobei vom Wahrnehmenden seiner steuerlichen Interessen entsprechende Steuererklärungen abzugeben waren. Diese Steuererklärungen waren gemäß § 134 Abs. 1 BAO im Falle der - in der Regel gebotenen - elektronischen Einreichung bis Ende Juni des Folgejahres einzureichen.
Einer derartigen vollständigen und wahrheitsgemäßen Offenlegung entspricht etwa auch, dass keine Scheinrechnungen zur Vortäuschung von gewinnreduzierenden Betriebsausgaben und damit zur rechtswidrigen Minderung an vorgeschriebener Körperschaftsteuer im steuerlichen Rechenwerk und im diesbezüglichen Belegwesen verwendet werden dürfen, welche die tatsächliche Entnahme von Geldmittel aus dem Betriebsvermögen durch die Gesellschafterin für private Zwecke verdunkeln sollen.
Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung unterlagen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 in der im strafrelevanten Zeitraum geltenden Fassung dem Steuerabzug vom Kapitalertrag (KESt) in Höhe von 25 % (vgl. § 95 Abs. 1 EStG 1988).
Im Falle von (Gewinn)ausschüttungen, auch bei verdeckten, weil beispielsweise Geldmittel einer Kapitalgesellschaft, etwa einer GmbH, durch eine Gesellschafterin-Geschäftsführerin unter Vortäuschung von Betriebsausgaben für eigene private Zwecke beiseite geschafft werden, wäre die KESt gemäß § 96 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 vom Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen der GmbH, hier: der Geschäftsführerin A , binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge an die zuständige Abgabenbehörde abzuführen gewesen, wobei innerhalb der gleichen Frist gemäß § 96 Abs. 3 EStG 1988 eine entsprechende, den jeweiligen Vorgang anzeigende Anmeldung einzureichen war.
Die Ansicht der Finanzstrafbehörde, dass etwa jahrgangsweise, ähnlich einer Umsatz- oder Körperschaftsteuererklärung, jeweils für ein Veranlagungsjahr eine Kapitalertragsteuererklärung abzugeben wäre, trifft die Sache nicht, wenngleich mangels weiterer Konkretisierung eine Zuordnung der jeweils binnen Wochenfrist während eines Jahres fälligen Kapitalertragssteuern zu einem derartigen Zeitraum zulässig ist.
Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens einer GmbH ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Wohl aber ist einkommensrelevant, wenn zusätzlich festgestellt wird, dass der Gewinn der GmbH unerlaubterweise mittels fingierter Betriebsausgaben verringert worden war.
Entscheidendes Merkmal einer verdeckten (Gewinn)ausschüttung ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Diese Ursache wird an Hand eines Fremdvergleiches ermittelt. Dabei werden als verdeckte Ausschüttungen alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Vorteile (Zuwendungen) an die an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen angesehen, die Dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden (vgl. bereits VwGH 23.10.1997, 96/15/0117; 17.2.1988, 86/13/0174; 20.9.1983, 82/14/0273, 0274, 0283; Wiesner, Verdeckte Gewinnausschüttungen im Steuerrecht, SWK 1984, A I S. 167).
Der grundsätzlichen Logik einer verdeckten Ausschüttung folgend, bedurfte bzw. bedarf es dabei zur Feststellung von Kapitaleinkünften eines Gesellschafters nach § 27 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1988 jedenfalls einer Ausschüttung. Als ebenfalls steuerpflichtige, wenngleich verdeckte Ausschüttung bezeichnet man alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft, z.B. einer GmbH, an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben (z.B. bereits VwGH 30.5.2001, 99/13/0024; VwGH 19.12.2002, 99/15/0110; VwGH 16.5.2007, 2005/14/0005; siehe u.a. Jakom / Marschner EStG, 2015, § 27 Rz 47 und die dort angeführten Literaturzitate). Die steuerlichen Konsequenzen einer verdeckten Gewinnausschüttung kommen unabhängig vom Vorliegen eines Gewinnes der Kapitalgesellschaft zur Anwendung, weshalb sich in der Praxis der Begriff "verdeckte Ausschüttung" durchgesetzt hat (Jakom / Marschner aaO). Ohne Vorteilszuwendung gibt es keine verdeckte Ausschüttung, keine Kapitaleinkünfte des Gesellschafters und auch keinen gegen ihn gerichteten Abgabenanspruch des Fiskus in Form einer Kapitalertragsteuer.
Eine derartige Vorteilszuwendung an den Gesellschafter würde im Falle einer Zahlung von Schmiergelder durch die Körperschaft an einen unabhängigen Dritten nicht vorliegen.
Schmiergeldzahlungen an Dritte unterliegen hinsichtlich der Körperschaft- und Umsatzsteuer dem Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z. 4 KStG 1988 bzw. § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG 1994, stellten aber keine verdeckten Ausschüttungen dar (siehe Raab / Renner in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock, KStG, § 8 Tz 248).
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machte sich ein Unternehmer bzw. der/die Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkte und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise (am Fälligkeitstag) nicht entrichtet werden.
Statt einer Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machte sich eine derartige Person einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wenn sie (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem sie beispielsweise - im Falle der Kenntnis des Fiskus vom grundsätzlichen Abgabenanspruch - die Festsetzung der Umsatzsteuer für das diesbezügliche Veranlagungsjahr mit einem zu niedrigen Betrag anstrebt, eine inhaltlich unrichtige Steuererklärungen mit nicht zustehenden Vorsteuerabzügen aus Scheinrechnungen einreicht, aus welchen sich eine zu geringe Steuerschuld ergibt, und die Abgabenbehörde im Vertrauen auf die Korrektheit der Umsatzsteuerjahreserklärung tatsächlich eine zu niedrige Festsetzung für das Veranlagungsjahr vornimmt (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, erste Alternative).
Gleiches galt auch für die Festsetzung einer zu niedrigen Körperschaftssteuer auf Basis einer vom Wahrnehmenden (zumindest bedingt) vorsätzlich veranlassten Unrichtigkeit einer erstellten Körperschaftsteuererklärung, in welcher fiktive Dienstleistungen aus Scheinrechnungen unrichtigerweise als Betriebsausgaben zum Abzug gebracht worden sind.
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG machte sich auch einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich unter Verletzung einer derartigen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht nach § 96 Abs. 3 EStG 1988 eine Verkürzung bewirkte, indem er unter Verletzung der oben genannten Bestimmung nach § 96 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 die Abfuhr der KESt unterlässt bzw. durch sein Verhalten die Nichtabfuhr veranlasst, wobei diesbezüglich gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG die Verkürzung der solcherart vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnenden KESt im Zeitpunkt deren Nichtabfuhr bewirkt ist.
(Selbständige) Tathandlung im Bereich der Hinterziehung von KESt ist das Unterlassen der auf einen bestimmten Ertragszufluss bezogenen KESt-Abfuhr unter Verletzung der (für den Abfuhrpflichtigen bestehenden) korrespondierenden Anmeldungsverpflichtung (vgl. etwa Tannert, MTK FinStrG 9 , § 33 Anm 24; bzw. Leitner in Leitner/Hrsg., Handbuch verdeckte Gewinnausschüttung, S 205).
Dabei ist es nicht von Belang, wenn - wie im gegenständlichen Fall für die Monate Jänner bis Oktober 2011 - die zuvor von der zum Abzug Verpflichteten nicht einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer nachträglich gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 von der Abgabenbehörde der Empfängerin der Ausschüttungen, hier der Beschuldigten, zur Zahlung vorgeschrieben worden sind.
Gewerbsmäßig begeht jemand Abgabenhinterziehungen, wenn es ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung der Finanzvergehen mittels der eintretenden illegalen Steuerersparnis eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 38 Abs. 1 lit. a FinStrG in der für bis zum 1. Jänner 2011 begangene Finanzvergehen anzuwendenden Fassung bzw. § 38 Abs. 1 FinStrG idF ab dem 1. Jänner 2011 - die mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2016 in Kraft getretene Fassung des § 38 Abs. 1 FinStrG durch das AbgÄG 2015, BGBl I 2015/163, ist hier nicht von Relevanz).
Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil der Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese zugunsten der Beschuldigten beachtlich.
Daraus ergeben sich nun hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe auf Basis der gegebenen Akten- und Beweislage und in Verbindung mit den nunmehrigen Einlassungen des Beschuldigten folgende Überlegungen:
Der gegenüber der Beschuldigten erhobene und verfahrensgegenständliche Vorwurf lautet, sie habe aus der B-GmbH Geldmittel "auf bequeme Art" für private Zwecke entnommen und, um diesen Vorgang nicht versteuern zu müssen, absichtlich vorgetäuscht, dass diese Entnahmen Zahlungen für Dienstleistungen an die GmbH wären, wozu sie von C fabrizierte Scheinrechnungen in das steuerliche Rechenwerk eingelegt hat, und - zur fortlaufenden Steuervermeidung im Höchstausmaß - auch noch veranlasst, dass aus diesen Scheinrechnungen zu Unrecht Vorsteuern geltend gemacht worden sind.
Nicht in finanzstrafrechtlicher Hinsicht zum Vorwurf gemacht wurde ihr, dass - wie bei der Außenprüfung 2012 festgestellt (Niederschrift zur Schlussbesprechung, Tz 3 bis 5, Finanzstrafakt I, StrNr. 091/2011/00634-001, Bl. 7 f) - sie auch zu Unrecht für die GmbH Vorsteuern im Zusammenhang mit Miete und Betrieb von PKW, bei welchen die Aufwendungen als nicht für das Unternehmen veranlasst gelten (§ 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG 1994), geltend gemacht hat und bei bestimmten Leistungen an die GmbH den Übergang der Umsatzsteuerschuld nach § 19 UStG 1994 sowie bei bestimmten Eingangsrechnungen den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht beachtet hat, wodurch Umsatzsteuern in Höhe von insgesamt € 228,44 (2008), € 1.104,73 (2009) und € 1.867,23 (2010) verkürzt worden sind (vergleiche die Begründung des Einleitungsbescheides, Finanzstrafakt I, Bl. 60 f, und die Stellungnahme des Amtsbeauftragten, Finanzstrafakt I, Bl. 85 ff).
Da die vom Spruchsenat im Zusammenhang mit den tatsächlich verfahrensgegenständlichen Vorsteuern aus den Scheinrechnungen zum Ansatz gebrachten Verkürzungen an Umsatzsteuer auch diese Beträge enthalten, war insoweit spruchgemäß mit einer Verfahrenseinstellung (USt 2008: € 228,44) bzw. einer Verringerung der Verkürzungsbeträge (USt 2009: € 1.104,73, USt 2010: € 1.867,23) vorzugehen.
Gleiches gilt auch für die vorgeworfene Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer für Dezember 2011 in Höhe von € 1.275,00:
Normen und Schlagworte
- § 10 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 38 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 6 Abs. 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 96 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 96 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 2 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 10 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Gewerbsmäßige AbgabenhinterziehungScheinrechnungZusatzstrafeKraftfahrzeugsteuerKapitalertragsteuerHinterziehung von KraftfahrzeugsteuernSchmiergeldzahlungverdeckte Ausschüttungwiederkehrende Ankäufe von Scheinrechnungenkein entschuldigender Notstand
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6300002/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.6300002.2014
- Stammnummer
- 109249
- Gültig
- 04.02.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF