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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6300015/2014

Geschäftsführer einer Gebäudereinigungs-GmbH, ua Eingangsrechnungen ohne UID-Nummern verwendend; Bemessung einer Zusatzstrafe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6300015/2014vom 19.01.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

F. Der Geschäftspartner M hat in 15 Rechnungen (beginnend ab 20. Oktober 2009) gegenüber der C-GmbH für Reinigungsarbeiten in den Jahren 2009 und 2010 Entgelte in Höhe von € 13.755,00 zuzüglich USt € 2.751,00 (2009) und € 19.867,77 zuzüglich USt € 3.973,55 - abzüglich Skonti - gefordert (Prüfungsfeststellungen ABNrxxx, Finanzstrafakt Bl. 20). In den diesbezüglichen Rechnungen war sehr wohl eine für den genannten vergebene UID-Nummer ausgewiesen (Finanzstrafakt Bl. 43 bis 45, 189 bis 191), welche jedoch bereits seit dem 26. August 2008 wieder gesperrt gewesen war (Finanzstrafakt Bl. 20). Hätte man bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung tatsächlich eine Abfrage hinsichtlich der UID-Nummer durchgeführt, wäre ersichtlich geworden, dass ein Vorsteuerabzug tatsächlich unzulässig gewesen ist. Es erscheint möglich, dass die in den Rechnungen beschriebenen Leistungen tatsächlich von M erbracht worden sind. Laut Äußerung der Buchhalterin H läge ein "unbeabsichtigter Fehler" vor, zumal M eine gültige Gewerbeanmeldung vorgelegt habe (Finanzstrafakt Bl. 344). Denkbar ist wohl auch, dass er den veralterten Bescheid über die ihm ursprünglich erteilte UID-Nummer vorgewiesen hat. Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten ist nicht erweislich, dass er in Kenntnis von der Begrenzung der UID-Nummer seines Geschäftspartners gelangt ist. Möglicherweise ist er auch tatsächlich davon ausgegangen, dass eine aktuelle Überprüfung der UID-Nummer durch seine Mitarbeiter stattgefunden hatte. Das diesbezügliche Finanzstrafverfahren hinsichtlich des Vorwurfes einer schuldhaften Verkürzung von Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2009 ist im Zweifel zu Gunsten für A einzustellen. Soweit im Zusammenhang mit den Rechnungen des M auch Vorsteuern des Jahres 2010 betroffen waren, hat der Spruchsenat ohnehin bereits das Verfahren (wenngleich wohl eher versehentlich, weil die Möglichkeit einer Bestrafung nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG bei vorgeworfener bedingt vorsätzlicher Vorgangsweise des Beschuldigten nicht wahrnehmend) eingestellt. G. Auf den 15 Rechnungen der N-GmbH, Geschäftsführer O, gegenüber der C-GmbH, beginnend ab 30. Juni 2009 bis 13. Juli 2009, mit welchen für Hausbetreuung, Reinigungsdienste, Abwaschaushílfe etc in den Monaten Juni und Juli 2009 Entgelte in Höhe von € 17.678,27 zuzüglich USt € 3.535,65 - abzüglich Skonti - gefordert worden sind, fehlt sämtlich der Ausweis einer UID-Nummer (Finanzstrafakt Bl. 46 bis 55, 192 bis 201), dies schon auch deswegen, weil die UID-Nummer für den Geschäftspartner erst am 21. Juli 2009 vergeben worden war (Prüfungsfeststellungen ABNrxxx, Finanzstrafakt Bl. 20 f). Ohne nachträgliche Berichtigung der Rechnungen war die Geltendmachung von Vorsteuern unzulässig. Diese Rechnungsberichtigungen sind unterblieben, wohl, weil O für den Beschuldigten nicht mehr greifbar war. Auszugehen ist davon, dass O vor Auftragsvergabe wie üblich auch zur Vorlage eines Gewerbescheines und entsprechender Bescheidkopien vom Finanzamt aufgefordert worden ist. Unterstellt man den Mitarbeitern des Beschuldigten und denen seines Steuerberaters entsprechende Gewissenhaftigkeit bei ihrer Arbeit, ist dem Beschuldigten die Bedenklichkeit des abgabenrechtlichen Sachverhaltes zumindest zur Kenntnis gebracht worden. Zumal in Anbetracht seiner Arbeitsüberlastung hat A aber keine Veranlassungen getroffen und ernstlich in Kauf genommen, dass bezüglich der unberichtigten Rechnungen nicht zustehende Vorsteuer geltend gemacht werde, und sich damit auch abgefunden. Der Beschuldigte hat eine vorsätzliche Verkürzung von € 3.535,65 an Jahresumsatzsteuer für 2009 nach § 33 Abs. 1 FinStrG zu verantworten. H. Unter anderem in 3 Rechnungen vom 31. Oktober 2009 hat P gegenüber der C-GmbH für von ihrem Unternehmen PPP geleistete Reinigungsdienste, wohl für Oktober 2009, Entgelte in Höhe von € 3.402,00 zuzüglich USt € 680,40 eingefordert (Finanzstrafakt Bl. 57 bis 59). Ihre am 23. September 2009 vergebene UID-Nummer war jedoch am 22. Oktober 2009 gesperrt und erst am 16. August 2010 wieder freigegeben worden, bis sie am 17. September 2010 endgültig begrenzt worden ist (Prüfungsfeststellungen ABNrxxx, Finanzstrafakt Bl. 21). Daraus folgt wohl, dass streng genommen diese Vorsteuer im Veranlagungsjahr 2009 nicht zugestanden ist, vermutlich aber im Veranlagungsjahr 2010. Die Sperre der UID-Nummer am 22. Oktober 2009 ist der C-GmbH nicht bekannt geworden. Auch eine Verletzung einer Sorgfaltspflicht durch die Unterlassung der Einholung einer neuerlichen Bestätigung einer gültigen UID-Nummer bezüglich der Genannten ist - zumal in Anbetracht der obigen rechtlichen Ausführungen zum Meinungsstand in der Finanzverwaltung - nicht erweislich. Das diesbezügliche Finanzstrafverfahren ist im Zweifel zu Gunsten für A einzustellen. I. Ab Jänner 2009 ist eine Fa. "RRRR" gegenüber der C-GmbH als Geschäftspartner tätig geworden. Ein Unternehmen mit dem Firmenbestandteil "RR" ist steuerlich nicht erfasst gewesen, ebenso war logischerweise diesbezüglich auch keine UID-Nummer vergeben worden (Prüfungsfeststellungen ABNrxxx, Finanzstrafakt Bl. 21). Die ersten beiden Rechnungen Nr. 003 und 004 vom 15. und 31. Jänner 2009 für im Jänner 2009 geleistete Reinigungsdienste in den Objekten Q7 und Q8 weisen keine UID-Nummer auf (Finanzstrafakt Bl. 67 f, 213 f). Der der C-GmbH bzw. dem Beschuldigten mitgeteilte Firmenwortlaut war tatsächlich laut den Subunternehmerverträgen "RRR"; der Name des Geschäftspartners lautete auf R (Finanzstrafakt Bl. 75 bis 84), nunmehr: S (Finanzstrafakt Bl. 361); dieser war aber steuerlich nicht erfasst und wurde für ihn auch keine UID-Nummer vergeben (Finanzstrafakt Bl. 21). Auf den weiteren 13 Rechnungen des RRRR für Zimmerreinigungsdienste scheint eine UID-Nummer auf, welche aber für T vergeben worden war (Finanzstrafakt Bl. 21 f, 215 bis 217). Aus den solcherart gelegten Rechnungen mit einem ausgewiesenen Entgelt in Höhe von insgesamt € 55.865,37 zuzüglich USt € 11.173,07 (2009) und € 27.341,40 zuzüglich USt € 5.468,28 (2010) - abzüglich Skonti - für Zimmerreinigungsleistungen war der Abzug von Vorsteuern nicht zulässig. Auszugehen ist davon, dass R vor Auftragsvergabe wie üblich auch zur Vorlage eines Gewerbescheines und entsprechender Bescheidkopien vom Finanzamt aufgefordert worden ist, er aber entsprechende Bescheide der Abgabenbehörde mangels steuerlicher Erfassung nicht beibringen konnte. Auch eine Berichtigung der Rechnungen ohne UID-Nummer, zu welcher wohl angedrängt worden ist, war unterblieben. Unterstellt man den Mitarbeitern des Beschuldigten und denen seines Steuerberaters entsprechende Gewissenhaftigkeit bei ihrer Arbeit, ist dem Beschuldigten die Bedenklichkeit des abgabenrechtlichen Sachverhaltes zumindest zur Kenntnis gebracht worden. Zumal in Anbetracht seiner Arbeitsüberlastung hat A aber keine Veranlassungen getroffen und ernstlich in Kauf genommen, dass bezüglich der unberichtigten Rechnungen nicht zustehende Vorsteuer geltend gemacht werde, und sich damit auch abgefunden. Der Beschuldigte hat eine vorsätzliche Verkürzung von € 11.173,07 an Jahresumsatzsteuer für 2009 nach § 33 Abs. 1 FinStrG zu verantworten. Soweit im Zusammenhang mit den Rechnungen des R alias S Vorsteuern des Jahres 2010 betroffen waren, hat der Spruchsenat das Verfahren (wenngleich wohl eher versehentlich, weil die Möglichkeit einer Bestrafung nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG bei vorgeworfener bedingt vorsätzlicher Vorgangsweise des Beschuldigten nicht wahrnehmend) eingestellt. J. Auf den 15 Rechnungen der wohl (vorerst) steuerlich nicht erfassten U, welche für im Oktober bis Dezember 2010 erbrachte "diverse Regiearbeiten" und Hausbetreuungen durch das Unternehmen "Uuu" € 11.415,43 zuzüglich USt € 2.283,09 - abzüglich Skonti - an die C-GmbH gelegt worden sind, fehlt sämtlich die Angabe einer UID-Nummer (Finanzstrafakt Bl. 22 und 229 f). Das diesbezügliche Finanzstrafverfahren gegen den Beschuldigten ist vom Spruchsenat eingestellt worden. K. Auch hinsichtlich eine im Zusammenhang mit einer privat verwendete Wohnlandschaft geltend gemachte Vorsteuer in Höhe von € 443,98 (Rechnung vom 23. Oktober 2010) hat der Spruchsenat das Finanzstrafverfahren eingestellt. Zu den vorgeworfenen nicht entrichteten bzw. nicht abgeführten Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2009 bis Dezember 2011 in Höhe von insgesamt € 29.126,34: Es mangelt dem Spruchsenatserkenntnis an näheren Ausführungen. Die strafrelevanten Beträge sind jahresweise und hinsichtlich der Dienstgeberbeiträge und der Zuschläge zu diesen überdies in Gesamtsummen zusammengefasst. Der Stellungnahme der damaligen Amtsbeauftragten vom 16. April 2014 an den Spruchsenat ist zu entnehmen, dass in dieser Höhe "Abfuhrdifferenzen" im Zuge einer GPLA-Prüfung zu ABNr.yyyy, Bericht vom 21. Mai 2013, festgestellt worden seien (Finanzstrafakt Bl. 353). Diese Bezeichnung ist aber unpräzise: Als Abfuhrdifferenzen werden in diesem Zusammenhang nach dem Sprachgebrauch ansich Differenzen zwischen den Summen der auf den Lohnkonten errechneten und auch allenfalls von den Arbeitnehmern einbehaltenen Lohnabgaben und den Summen der an die Abgabenbehörde entrichteten bzw. abgeführten Lohnabgaben bezeichnet. Aus dem zitierten, wenngleich sehr unübersichtlichen Prüfungsbericht geht jedoch hervor, dass der Spruchsenat dem Beschuldigten vorgeworfen hat, sämtliche nach der GPLA-Prüfung für die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2009 bis Dezember 2011 nachträglich vorgeschriebenen Lohnabgaben bedingt vorsätzlich nicht am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet zu haben (Ergebnisübersichten der Prüfung, Finanzstrafakt Bl. 282). Diese nachträglichen Vorschreibungen resultieren einerseits aus der Korrektur von Fehlberechnungen auf den Lohnkonten: Nacherfassung Sachbezug im Zusammenhang mit der festgestellten Überlassung der firmeneigenen PKW an A für Privatfahrten (Bericht, Finanzstrafakt Bl. 268 f), Nacherfassung Sachbezüge im Zusammenhang mit der Privatnutzung der arbeitgebereigenen KFZ durch AN1, AN2 (Finanzstrafakt Bl. 270 f, 276) und durch die Arbeitnehmer AN3, AN4, AN5, AN6, AN7, AN8, AN9, welche gar keinen Privat-PKW besessen haben (Finanzstrafakt Bl. 269 f, 271 f, 276, 279 f), Nacherfassung zu Unrecht steuerfrei belassener Reiseaufwandsentschädigungen bei AN6 und AN3 (Finanzstrafakt Bl. 273 f, 277), Nacherfassung falsch abgerechneter Diäten und Km-Gelder bei AN3 (Finanzstrafakt Bl. 274), Nacherfassung Zahlung an AN10 laut Arbeitsgericht (Finanzstrafakt Bl. 277), Nacherfassung Nachzahlung AN4 und AN11 (Finanzstrafakt Bl. 281), und andererseits aus Abfuhrdifferenzen in Form - geringfügiger - nicht entrichteter Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 77,04 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 7,37 betreffend Jänner bis Dezember 2009 und - offenkundig infolge finanzieller Schwierigkeiten - nicht entrichteter Dienstgeberbeiträge in Höhe von insgesamt € 10.332,52 und Zuschläge zu diesen in Höhe von insgesamt € 964,37 betreffend die Lohnzahlungszeiträume November und Dezember 2011 (Finanzstrafkt Bl. 281). Die nicht abgeführten bzw. nicht entrichteten Lohnabgaben im Zusammenhang mit den Sachbezügen KFZ an den Geschäftführer und an die Arbeitnehmer betragen für die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2009 bis Dezember 2011 insgesamt € 8.806,77, nämlich Lohnsteuer € 7.263,89 + Dienstgeberbeiträge € 1.409,64 + Zuschläge zu Letzteren € 133,24. In freier Beweiswürdigung werden diese Beträge einvernehmlich auf die einzelnen Monate verteilt. In subjektiver Hinsicht steht die unterbliebene Versteuerung der Privatnutzung der Firmenfahrzeuge in Zusammenhang mit dem die rechtskräftige - und das Bundesfinanzgericht insoweit bindende - Strafverfügung vom 13. September 2012 stützenden Lebensachverhalt: Demnach hat - siehe die Ausführungen eingangs - A vorsätzlich, obwohl sich sämtliche PKW, welche er 2009 für private Zwecke verwendet hat, im Betriebsvermögen der C-GmbH befunden hatten und dort auch für die Privatfahrten des Beschuldigten entsprechende betriebliche Aufwendungen geltend gemacht worden waren, in seinem eigenen steuerlichen Rechenwerk als Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH nochmals zu Unrecht für fiktive private Kraftfahrzeuge entsprechende nicht existierende Betriebsausgaben geltend gemacht. Eine damalige tatsächliche intellektuelle Befassung mit dem Themenkreis der Nutzung der firmeneigenen Fahrzeuge und einem Bestreben einer rechtswidrigen Abgabenvermeidung kann daher vom Beschuldigten nicht erfolgreich verneint werden. Dabei hat er es ernstlich für möglich gehalten, dass für die im Firmenbereich erfolgte Privatnutzung der PKW eigentlich Lohnabgaben zu erheben wären, was aber nicht geschehe, und sich damit abgefunden, da sein Trachten ja dahin gegangen ist, die Abgabenbelastung zu vermeiden und nicht zu erhöhen. Er hat dann auch ernsthaft damit gerechnet und sich damit abgefunden, dass die diesbezüglichen Lohnabgaben zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten (bzw. bis jeweils zum fünften Tag danach) nicht entrichtet bzw. abgeführt werden würden - was auch geschehen ist. A hat daher in diesem Zusammenhang Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Hinsichtlich der übrigen Fehlberechnungen auf den Lohnkonten im strafrelevanten Zeitraum hingegen ist ein Verschulden des A aus der Aktenlage nicht abzuleiten; diesbezüglich ist das Finanzstrafverfahren mangels Feststellbarkeit eines finanzstrafrechtlichen Fehlverhaltens einzustellen. Gleiches gilt auch für die geringfügigen Abfuhrdifferenzen an Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen für die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2009. Hinsichtlich der nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit (20. Dezember 2011 und 21. Jänner 2012) entrichteten Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 10.332,52 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 964,37 für die Lohnzahlungszeiträume November und Dezember 2011 sind die Abgaben in freier Beweiswürdigung den beiden Lohnzahlungszeiträumen zu gleichten Teilen zuzuordnen. Laut dem Abgabenkonto der C-GmbH hat sich das Unternehmen in dieser Zeit in einem finanziellen Engpass befunden: So konnte die am 15. Dezember 2011 fällige Zahllast aus der Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2011 in Höhe von € 37.793,34 erst am 11. Jänner 2012 entrichtet werden und ist auch die am 16. Jänner 2012 fällige Zahllast für November 2011 erst am 24. Februar 2012 entrichtet worden. Die am 15. Februar 2012 fällige Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2011 in Höhe von € 44.269,99 ist erst am 27. Februar 2012 bekanntgegeben worden und konnte erst mit Saldozahlungen vom 17. und 18. April 2012 beglichen werden. Gerade in einer derartigen schwierigen Phase eines Unternehmens hat sich der verantwortliche Entscheidungsträger, damals: A, mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Geldmittel für welche fälligen Zahlungen in welcher Form verwendet werden sollen. Es ist daher lebensnah, dass hinsichtlich der genannten Dienstgeberbeiträge und Zuschläge, welche wie üblich zeitgerecht berechnet und dem Geschäftsführer bekanntgegeben worden waren, der Beschuldigte zu den Fälligkeitszeitpunkten in Anbetracht des finanziellen Engpasses die Entscheidung getroffen hat, vorerst nur die Lohnsteuern, nicht aber die restlichen Lohnabgaben zu bezahlen und diesbezügliche Geldmittel anderweitig zu verwenden. A hat daher in diesem Zusammenhang Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Der vom Beschuldigten hinsichtlich der Umsatzsteuer 2008 und 2009 verursachte Abgabenausfall ist beglichen; hinsichtlich der vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichteten Lohnabgaben ist von einer nachträglichen teilweisen Schadensgutmachung im Ausmaß von 31,25 % auszugehen (Vorbringen des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung). Die Beschwerde des Beschuldigten erweist sich somit teilweise als berechtigt. Das Begehren des Amtsbeauftragte auf Erhöhung der Strafe verbleibt angesichts der teilweisen Verfahrenseinstellung ohne Erfolg. Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen: Bei der konkreten Strafbemessung ist gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG Grundlage zunächst die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG in der zu den Tatzeiten und den Zeitpunkten der erstinstanzlichen Entscheidungen geltenden Fassung sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Die Strafbemessungsvorschriften der §§ 32 bis 35 StGB gelten dabei sinngemäß. Zusätzlich ist in § 23 Abs. 2 FinStrG ausdrücklich aufgetragen, darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung endgültig oder etwa auch nur nur vorübergehend eintreten hätte sollen. Im konkreten Fall erschließt sich aus der Aktenlage im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten eine zu den Tatzeitpunkten ins Auge gefasste nur vorübergehende Nichtzahlung in Zusammenhang mit den nicht zeitgerecht entrichteten Lohnabgaben für November und Dezember 2011. Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG ist im verwaltungsbehördlichen Verfahren bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Derartige besondere Gründe sind aber der Aktenlage nicht zu entnehmen, siehe die nachstehenden Ausführungen. Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet, Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht entrichteten oder abgeführten Selbstbemessungsabgaben, wobei - im Falle mehrerer Finanzstraftaten - zur Bemessung der Geldstrafe gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG die Summen der Strafdrohungen zu einer einheitlichen Geldstrafe zusammenzurechnen sind. Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft worden ist (hier: der Beschuldigte durch die am 17. September 2012 zugestellte Strafverfügung zu StrNr. 091/2012/00035-001), wegen anderer Finanzvergehen bestraft, für die er nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte bestraft werden können (hier: die vom Beschuldigten im April 2010 und im Jänner 2011 bewirkten Hinterziehungen an Umsatzsteuer für die Veranlagungsjahre 2008 und 2009 sowie die von ihm in der Zeit vom 20. Februar 2009 bis zum 21. Jänner 2012 begangenen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG), so ist - wie im gegenständlichen Fall - nach § 21 Abs. 3 FinStrG eine Zusatzstrafe zu verhängen. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu verhängen gewesen wäre. Von diesem Betrag ist sodann die in der gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG zu beachtenden Vorentscheidung verhängte Strafe (hier: die in der zitierten Strafverfügung verhängten € 1.800,00) abzuziehen; der verbleibende Rest ergibt die zu verhängende zusätzliche Geldstrafe. Es ergibt sich sohin für die Gesamtstrafe ein Strafrahmen von € 5.739,10 (ESt 2009) X 2 = € 11.478,20 zuzüglich € 798,36 (USt GmbH 2008 Faktum A) + € 15.554,58 (USt GmbH 2009 Fakten D, E, G und I) = € 16.352,94 X 2 = € 32.705,88 zuzüglich € 7.263,89 (Lohnsteuer 01/2009 bis 12/2011 jeweils € 201,77) + € 1.409,64 (Dienstgeberbeiträge [DB] 01/2009 bis 12/2011 jeweils € 39,16) + € 133,24 (Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen [DZ] 01/2009 bis 12/2011 jeweils € 3,70) + € 5.166,26 (DB 11/2011) + € 5.166,26 (DB 12/2011) + € 482,19 (DZ 11/2011) + € 482,19 (DZ 12/2011) = € 20.103,67 : 2 ergibt € 10.051,84, insgesamt somit € 54.235,92, innerhalb dessen die tatsächliche Gesamt-Geldstrafe auszumessen ist. Läge auf Seite des Beschuldigten ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage und lägen beim Beschuldigten durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vor, ergäbe sich als Ausgangswert für eine Gesamtgeldstrafe ein Betrag von etwa € 27.000,00. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Hinterziehungen an Umsatzsteuer ist anzumerken, dass hier dem Beschuldigten in der Hauptsache nicht etwa - wie in der Gebäudereinigungsbranche weit verbreitet gewesen - vorzuhalten war, dass zur Verschleierung der tatsächlichen Subunternehmer fiktive Identitäten ins Rechenwerk eingetragen worden waren, sondern die Rechnungen dieser, wenngleich teilweise im Dunkeln gebliebenen Subunternehmer für den Beschuldigten im Nachhinein unbehebbare Mängel aufgewiesen haben, worüber der Beschuldigte, so der Vorwurf, sich hinweggesetzt hat. Die deliktische Intensität seines Fehlverhaltens erscheint vergleichsweise geringer als übliche abgabenrechtliche Verfehlungen im damaligen Milieu des Finanzstraftäters, der wohl in Anbetracht auch einer gewissen Arbeitsüberlastung seine grundsätzlich gegebene Abgabenredlichkeit nicht durchzuhalten vermochte. Diese Erwägung zugunsten des A gilt aber nicht für das Geschehen um den KFZ-Aufwand, wo der Beschuldigte betreffend seine eigene Person nicht nur den tatsächlich gewährten Vorteil nicht versteuerte, sondern auch noch doppelt Betriebsausgaben geltend gemacht hat. Als mildernd ist zu bedenken sind die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Finanzstraftäters, die oben dargestellte teilweise Schadensgutmachung, ein Zurücktreten der Spezialprävention infolge der geänderten Lebensumstände des A, seine Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes, zumal im Rahmen seiner Einlassungen vor dem Spruchsenat, hinsichtlich der nunmehr vorgeworfenen Verkürzungen und Abgabenausfälle ein gewisser Arbeitsdruck des Beschuldigten sowie hinsichtlich der unterbliebenen Entrichtung der Dienstgeberbeiträge für November und Dezember 2001 die finanzielle Schieflage des Unternehmens, welche den Beschuldigten zu seinem Fehlverhalten verleitet hat. Als erschwerend steht dem die Mehrzahl der deliktischen Vorgänge über Jahre entgegen. Auch ist eine erforderliche Generalprävention zu bedenken. In gesamter Abwägung dieser Aspekte kann der Ausgangswert auf vorerst € 20.000,00 abgemildert werden. Die vom Beschuldigten vorgetragenen Sorgepflichten berechtigen aber zu einem Abschlag auf € 16.000,00, wovon in Anbetracht der derzeitigen äußert schlechten Einkommens- und Vermögenslage des Beschuldigten eine weitere Abmilderung der Gesamtgeldstrafe auf € 9.000,00, das sind 16,59 % des Gesamtrahmens, zulässig ist. Ein ausdrücklicher Abschlag wegen einer überlangen Verfahrensdauer ergibt eine Gesamtgeldstrafe von € 6.000,00, wovon zu guter Letzt noch die bereits mit der Strafverfügung verhängte Geldstrafe von € 1.800,00 abzuziehen ist. Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber der Umstand der derzeitigen schlechten wirtschaftlichen Situation des zu Bestrafenden außer Acht zu lassen ist. Das vom Spruchsenat zur Anwendung gebrachte "Kaskadensystem" findet mangels gesetzlicher Grundlage keine Anwendung (vgl. BFG 4.2.2016, RV/6300010/2014). Für die Gesamtgeldstrafe ist sohin eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen angemessen, womit sich unter Einrechnung der bereits ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen eine restliche Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Tagen ergibt. Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der Geldstrafe festzusetzen ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes liegt jedoch eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei sich für Entscheidung die ihr vorangehende Beweiswürdigung und angewandtes Ermessen als wesentlich ergeben haben. Salzburg-Aigen, am 19. Jänner 2017

Normen und Schlagworte

GebäudereinigungRechnungen ohne UID-NummerAbgabenhinterziehungnicht entrichtete bzw. abgeführte LohnabgabenZusatzstrafeStrafbemessungErsatzfreiheitsstrafekein Kaskadensystem

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6300015/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.6300015.2014
Stammnummer
113249
Gültig
19.01.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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