Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0007-K/12
Depressiver und überschuldeter Elektrotechniker, neuerlich Umsatzsteuervorauszahlungen hinterziehend, Strafbemessung; Beachtung des Doppelbestrafungsverbotes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0007-K/12vom 27.08.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinterzogen, ist anzumerken, dass lediglich eine griffweise Schätzung der Abgabenbehörde vorliegt (woraus sich nach Abzug einer entsprechenden Vorsteuer lediglich eine monatliche Zahllast von € 72,06 ergeben hätte), jedoch kein ausreichender tatsächlicher Nachweis einer unternehmerischen Tätigkeit für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens.
Das Finanzstrafverfahren gegen B wegen des Vorwurfes einer begangenen Hinterziehung an Umsatzsteuer für 2008 und begangener Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner bis Dezember 2009 war daher auf Basis der derzeitigen Beweislage im Zweifel zu seinen Gunsten spruchgemäß einzustellen.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass das Finanzstrafverfahren diesbezüglich bei Vorliegen entsprechender Wiederaufnahmsgründe natürlich einer Wiederaufnahme im Sinne des § FinStrG zugänglich wäre.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft worden ist (hier: durch die Strafverfügung vom 16. April 2009), wegen anderer Finanzvergehens bestraft, für die er nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte bestraft werden können (hier: die in der Zeit vom 15. März 2006 bis 15. Februar 2008 bewirkten Verkürzungen der Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner 2006 bis Dezember 2007), so ist - wie im gegenständlichen Fall - nach § 21 Abs. 3 FinStrG eine Zusatzstrafe zu verhängen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu verhängen gewesen wäre.
Von diesem Betrag ist sodann die in der gemäß
§ 21 Abs. 3 FinStrG zu beachtenden Vorentscheidung verhängte Strafe (hier: die in der Strafverfügung vom 16. April 2009 verhängten € 1.600,00) abzuziehen, der verbleibende Rest ergibt die zu verhängende zusätzliche Geldstrafe.
Bei der konkreten Strafbemessung ist gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG Grundlage zunächst die Schuld des Täters.
Gemäß
§ 23 Abs. 2 und 3 FinStrG in der zu den Tatzeiten und den Zeitpunkten der erstinstanzlichen Entscheidungen geltenden Fassung sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Die Strafbemessungsvorschriften der §§ 32 bis 35 StGB gelten dabei sinngemäß.
Gemäß
§ 23 Abs. 4 FinStrG ist im verwaltungsbehördlichen Verfahren bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Derartige besondere Gründe liegen nicht vor.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG werden Hinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der verkürzten Beträge geahndet.
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG werden gemäß
§ 51 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zu € 3.625,00 und ab 29. Dezember 2007 mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,00 geahndet.
Dabei ist nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine einheitliche (zusätzliche) Geldstrafe auszusprechen nach der Strafdrohung, welche die höchste Strafe androht, und wobei sich der von Wertbeträgen abhängende Strafrahmen nach der Summe dieser Strafdrohungen berechnet.
Der zur Anwendung gelangende Strafrahmen bezieht sich daher im gegenständlichen Fall auf die vom Beschuldigten begangenen Abgabenhinterziehungen und beträgt € 1.639,39 X 12 = € 19.672,68 zuzüglich € 2.545,77 X 12 = € 30.549,24 ergibt € 50.221,92 X 2 = € 100.443,84.
Es liegen keine nur vorübergehende Abgabenvermeidungen vor; das Handeln des Beschuldigten war klar darauf ausgerichtet, die gleichsam zu treuen Handen vereinnahmte Umsatzsteuer auf Dauer für eigene Zwecke zu verwenden, wobei zur Täuschung des Fiskus zeitgerecht falsche Voranmeldung mit Null-Meldung an die Abgabenbehörde übermittelt wurden. Tatsächlich sind die Steuergelder wohl aufgrund der Insolvenz des Beschuldigten auch größtenteils auf Dauer verloren; allenfalls ein nicht ins Gewicht fallender Betrag von € 190,53 kann als gutgemacht gelten. Das Fehlverhalten des Beschuldigten geht daher weit über ein bloßes rechtswidriges Untätigbleiben zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten bzw. ein verspätetes Entrichten der Selbstbemessungsabgaben hinaus.
Bei durchschnittlichem Verschulden des Beschuldigten, einander die Waage haltenden Milderungs- und Erschwerungsgründen und durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Umständen ergäbe sich ein Ausgangswert von € 50.000,00.
Die psychische Erkrankung des Beschuldigten vermag den Unwert seines Verhaltens und seine Schuld nicht zu verringern: Wäre er durch eine depressive Verstimmung in seinem aktiven Handeln beeinträchtigt gewesen, hätte er wohl nicht falsche Voranmeldungen, sondern vielmehr gar keine eingereicht.
Dem Milderungsgrund der finanziellen Zwangslage der Beschuldigten im Tatzeitraum stehen als erschwerend entgegen die Vielzahl der deliktischen Angriffe über Jahre, die teils einschlägigen Vorstrafen, sowie die Deliktskonkurrenz in Form der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, weshalb sich der Ausgangswert auf etwa € 60.000,00 erhöht.
Die angegriffene Gesundheit des Beschuldigten und seine derzeitige äußerst schlechte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (über das Vermögen des B ist der Konkurs eröffnet worden; ein Einkommen des Beschuldigten ist derzeit nicht bekannt; laut ärztlicher Mitteilung ist er arbeitsunfähig) schlagen mit Abschlägen von € 10.000,00 und € 25.000,00 zu Buche, sodass in gesamthafter Abwägung eine Gesamtstrafe von € 25.000,00 zu verhängen wäre.
Unter Abzug der bereits mit der genannten Strafverfügung verhängten € 1.600,00 ergäbe sich sohin eine Zusatzstrafe von € 23.400,00.
Unter Beachtung des Verböserungsverbotes im Sinne des § 161 Abs. 3 FinStrG ist aber der Umstand der Reduzierung des Strafrahmens und der Tatsache der Verringerung des tatbildimmanenten Vorwurfes von § 33 Abs. 1 FinStrG auf § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, abgeschwächt durch das Erschwerungsmoment der Faktenmehrheit (mittels der Finanzordnungswidrigkeiten), zu bedenken, weshalb sich in gesamthafter Würdigung aller Umstände eine Gesamtstrafe von € 20.000,00 und - nach Abzug der bereits mittels Strafverfügung verhängten Geldstrafe - eine verbleibende Zusatzstrafe von € 18.400,00 ergeben.
Das oben Gesagte gilt grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch der Umstand der derzeitigen schlechten Finanzlage des Beschuldigten außer Ansatz bleibt.
Von besonderer Bedeutung erscheint dabei aber der unstrittig tatsächlich gegebene Krankheitszustand des Beschuldigten, welche den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe für ihn als tendenziell weitaus belastender als für einen psychisch Gesunden erscheinen lässt.
Solcherart wäre bei einer Gesamtstrafe von € 25.000,00 der gesamthafte Ausspruch einer Ersatzsatzfreiheitsstrafe von insoweit etwa 7 Wochen (also 49 Tage) zutreffend gewesen, wovon die mittels Strafverfügung bereits verhängten 12 Tage abzuziehen gewesen wären.
Bedenkt man aber die Verringerung der Geldstrafe (von ursprünglich € 30.000,00 + € 1.600,00 infolge des Verböserungsverbotes auf gesamt tatsächlich lediglich € 20.000,00) bzw. den erschwerenden Aspekt der Faktenmehrheit, ist der verfügbare Wert an Gesamtstrafe in gesamthafter Würdigung 40 Tage, wovon die bereits verhängten 12 Tage abzuziehen sind.
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der ausgesprochenen Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist, und waren daher unverändert zu belassen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am 27. August 2013
Normen und Schlagworte
- § 126 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 157 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 42 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 57 Abs. 8 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Abgabenhinterziehungdepressive VerstimmungUmsatzsteuervorauszahlungenVoranmeldungenDoppelbestrafungne bis in idemStrafbemessungZusatzstrafeWiederaufnahmeFinanzordnungswidrigkeitNichteinreichung der Abgabenerklärung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0007-K/12
- Stammnummer
- 68788
- Gültig
- 27.08.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF