Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0044-L/05
Abgabenhinterziehungen eines Parkettfußbodenlegers, Bemessung einer Zusatzstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0044-L/05vom 30.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Linz 4 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie
die Laienbeisitzer Dr. Werner Loibl und KR Ing. Günther Pitsch als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen ST wegen teilweise
gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen gemäß
§§ 33 Abs.1, 38 Abs.1 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG),
gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 33
Abs.2 lit.a, 38 Abs.1 lit.a FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten
gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG über die Berufung des
Amtsbeauftragten vom 7. Juni 2005 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates III beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 15. April 2005, StrNr.
2002/00372-001, nach der am 30. Mai 2006 in Anwesenheit des Beschuldigten, des
Amtsbeauftragten AR Gottfried Haas sowie der Schriftführerin Sarah
Hinterreiter durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung
des Amtsbeauftragten wird Folge gegeben
und die im Übrigen unverändert bleibende erstinstanzliche Entscheidung
in ihrem Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass die über ST
gemäß
§§ 33 Abs.5, 38 Abs.1 lit.a, 49 Abs.2 FinStrG iVm
§ 21 Abs.1 bis 3 FinStrG zu verhängende zusätzliche
Geldstrafe auf
€
30.000,--
(in
Worten: Euro dreißigtausend)
und die für den Fall deren
Uneinbringlichkeit gemäß
§ 20 FinStrG auszusprechende
Ersatzfreiheitsstrafe auf
acht
Wochen
erhöht werden.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates II als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 16. September 1998, StrLNr. 54/97, rechtskräftig am 21.
Jänner 1999, wurde ST schuldig erkannt, weil er im Amtsbereich des
Finanzamtes Linz als Geschäftsführer bzw. Wahrnehmender der
steuerlichen Interessen der sich mit Parketterzeugung bzw. dem Handel mit
Holzfußböden beschäftigenden X ST GmbH (der späteren ST
GmbH) betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 1990 bis Dezember
1994, April, Mai und Juli 1995 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von
insgesamt ATS 603.908,-- gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG
hinterzogen, betreffend die Monate September 1991, November 1991 bis März
1992, Mai, Juli 1992, Juni, August bis Oktober 1994, Dezember 1994 bis Februar
1995, April bis August 1995 Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschläge zu letzteren in
Höhe von insgesamt ATS 111.573,-- vorsätzlich nicht bis
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw.
abgeführt und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1
lit.a FinStrG, sowie vorsätzlich betreffend die Veranlagungsjahre 1990 bis
1993 die Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen,
betreffend das Veranlagungsjahr 1994 die Umsatz- und
Körperschaftsteuererklärungen nur verspätet beim Finanzamt
eingereicht und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a
FinStrG begangen hatte, und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von ATS
120.000,-- bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser eine
Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Wochen verhängt (diesbezüglicher
Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz).
Die Geldstrafe (abzüglich
eines für einen Tag Strafhaft angerechneten Teiles) wurde von ST
letztendlich am 17. Jänner 2002 beglichen, nachdem er zwecks Vollzuges der
Ersatzfreiheitsstrafe am Vortag in die Justizanstalt Linz eingeliefert worden
war (diesbezüglicher Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz).
Mit Erkenntnis des Spruchsenates IX als Organ des
Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 15. Oktober
2002, StrNr. 2001/00499-001, rechtskräftig ebenfalls am 15. Oktober 2002,
wurde ST schuldig erkannt, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Linz
vorsätzlich als Verantwortlicher der ST GmbH
a) betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner,
Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober,
November, Dezember 1999, April, Mai, Juni, September 2000, April, Mai, Juli 2001
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
Umsatzsteuergesetz (UStG) entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 320.897,88
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten, sowie
b) betreffend die Lohnzahlungszeiträume Juli,
September, November 1999, Februar, April, Mai, Juni, September, November 2000,
Jänner, April und Mai 2001 Lohnsteuern in Höhe von insgesamt ATS
20.165,32, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen samt Zuschlägen in Höhe von insgesamt ATS 12.418,17
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw.
abgeführt,
und hiedurch zu a)
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG und zu b)
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG begangen, weshalb
über ihn gemäß
§§ 33 Abs.5, 49 Abs.2 FinStrG iVm
§ 21 [Abs.1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe von € 4.000,-- sowie
gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit
derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt wurde.
Laut den Feststellungen des
Spruchsenates hatte ST für Juli 2001 weder eine Umsatzsteuervoranmeldung
eingereicht noch die Zahllast entrichtet; für April und Mai 2001 unrichtige
Voranmeldungen eingereicht. Für Juli, September und November 1999 hatte ST
- wenngleich offenbar unrichtige - Zahllasten jeweils ca. um etwa einen Monat
verspätet bekannt gegeben und nicht entrichtet. In der - wenngleich
falschen (siehe unten) - Umsatzsteuerjahreserklärung für 1999 hatte ST
eine wenngleich zu niedrige Restschuld von ATS 50.483,38 offengelegt, welche
daraus resultierte, dass der Beschuldigte verteilt auf die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 1999 entsprechende
Umsätze verheimlicht hatte. Die Umsatzsteuervoranmeldungen betreffend April
bis Juni 2000 wurden bei um einen Monat vorverlegter Fälligkeit Ende August
2000 eingereicht; die Zahllast für September 2000 wurde erst im November
bekannt gegeben. Die genannten Lohnabgaben wurden um ein bis drei Monate
verspätet bekannt gegeben und nicht entrichtet. Der bereits langjährig
kaufmännisch tätige ST hat bedingt vorsätzlich bzw. in diesem
Zusammenhang mit der nicht rechtzeitigen Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen wissentlich gehandelt (Finanzstrafakt zu StrNr.
2001/00499-001.
Der anzuwendende Strafrahmen
hat dabei - zu den Strafdrohungen siehe unten - ATS 320.897,88 X 2 = ATS
641.795,76 zuzüglich ATS 20.165,32 + ATS 12.418,17, ergibt ATS 32.583,49 :
2 = ATS 16.291,74, sohin insgesamt ATS 658.087,50, umgerechnet € 47.825,08
betragen.
Ein Vollzug dieser Geldstrafe
ist bislang unterblieben (Finanzstrafakt zu StrNr. 2001/00499-001); auf die
Bestimmung des § 32 Abs.2 FinStrG ist zu verweisen.
Mit Erkenntnis des Spruchsenates
III als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 15. April 2005, StrNr. 2002/00372-001, wurde ST neuerlich schuldig erkannt,
er hat im Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich als
Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der ST GmbH
a) unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht [in den Jahren 1997 bis 2001] betreffend die
Veranlagungsjahre 1995 bis 2000 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in
Höhe von insgesamt ATS 231.121,--, umgerechnet € 16.796,20 (im Detail:
1995 ATS 15.000,-- + 1996 ATS 65.550,-- + 1997 ATS 40.000,-- + 1998 ATS
30.000,-- + 1999 ATS 40.571,-- + 2000 ATS 40.000,--), [in den Jahren 1997 bis
1999 und 2001] betreffend die Veranlagungsjahre 1995, 1997, 1998 und 2000 eine
Verkürzung an Körperschaftsteuer in Höhe von insgesamt ATS
192.990,--, umgerechnet € 14.025,13 (im Detail: 1995 ATS 4.074,-- + 1997
ATS 56.546,-- + 1998 ATS 63.298,-- + 2000 ATS 69.072,--), sowie [in den Jahren
1995 bis 2001] betreffend die Zeiträume 1995 bis 2000 an
Kapitalertragsteuer in Höhe von insgesamt ATS 342.600,--, umgerechnet
€ 24.897,72 (im Detail 1995 ATS 32.175,-- + 1996 ATS 24.675,-- + 1997 ATS
71.250,-- + 1998 ATS 56.250,-- + 1999 ATS 87.000,-- + 2000 ATS 71.250,--)
bewirkt, indem er im steuerlichen Rechenwerk des Unternehmens zu Unrecht
Erlöse in Höhe von ATS 50.000,-- (1995), ATS 50.000,-- (1996), ATS
200.000,-- (1997), ATS 150.000,-- (1998), ATS 190.000,-- (1999) sowie ATS
240.000,-- (2000) und in der Folge deren Ausschüttung für eigene,
private Zwecke verheimlichte (Pkt.2 der Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 15. März 2002 der Betriebsprüfung zu ABNr.
102016/02, Finanzstrafakt Bl. 6), Vorsteuern in Höhe von ATS 5.000,-- im
Zusammenhang mit dem Ankauf eines PCs, eines Fax-Gerätes und eines
Kopierers von Privatpersonen, obwohl auch in deren Rechnungen keine
Mehrwertsteuer ausgewiesen war (1995), in Höhe von ATS 55.550,34 aus der
Verbuchung einer Schadenersatzforderung (1996) und in Höhe von ATS 2.571,32
aus der Reparatur seines Porsches (1999) zum Ansatz brachte (Pkt.3 der genannten
Niederschrift, Finanzstrafakt Bl. 7), verdeckt mittels KFZ-Verkäufe zu
überhöhten Preisen an die ST GmbH Gewinne an sich selbst in Höhe
von insgesamt ATS 75.000,-- (1995) und ATS 75.000,-- (1999) ausschüttete
(Pkt.4 der genannten Niederschrift, Finanzstrafakt Bl. 8), für die
außerbetriebliche Nutzung der Fahrzeuge Privatanteile, nämlich ATS
11.250,-- (1995) und jeweils ATS 45.000,-- (1996 bis 2000), ausgeschieden hatte
(Pkt.5 der genannten Niederschrift, Finanzstrafakt Bl. 9), und die aus
innergemeinschaftlichen Erwerben angefallene Erwerbssteuer in Höhe von ATS
10.833,80 (1996), ATS 24.594,-- (1997), ATS 19.345,-- (1998), ATS 30.382,60
(1999) und ATS 64.136,60 (2000) - zum Unterschied von der diesbezüglichen
Vorsteuer - nicht zum Ansatz gebracht hat (Pkt.6 der genannten Niederschrift,
Finanzstrafakt Bl. 10), wodurch die obgenannten bescheidmäßig
festzusetzenden Umsatz- und Körperschaftsteuern in genannter Höhe zu
niedrig [und die selbst zu berechnenden Kapitalertragsteuern zu den
Fälligkeitszeitpunkten nicht entrichtet] wurden, wobei es ihm hinsichtlich
der Hinterziehung an Umsatzsteuer betreffend die Veranlagungsjahre 1998 bis
2000, an Körperschaftsteuer betreffend die Veranlagungsjahre 1998 und 2000,
sowie an Kapitalertragsteuer für die Zeiträume Dezember 1998 bis
Dezember 2000 darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Subfaktum a.1),
b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe einer dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldung betreffend den
Voranmeldungszeitraum August 2001 eine Verkürzung einer Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von ATS 26.191,--, umgerechnet € 1.903,37,
bewirkt, indem er bis zum Fälligkeitszeitpunkt beim Finanzamt weder eine
Voranmeldung einreichte noch eine entsprechende Zahllast entrichtete, und dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, wobei es ihm
darauf angekommen ist, sich durch eine wiederkehrende Begehung eine fortlaufende
Einnahme zu verschaffen, sowie
c) die selbst zu berechnenden Kammerumlagen betreffend die
Zeiträume 1997 bis 2000 in Höhe von insgesamt ATS 4.135,--,
umgerechnet € 300,50, nicht jeweils bis zum fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet
und hiedurch zu Pkt. a) Abgabenhinterziehungen nach §
33 Abs.1 FinStrG, zu Pkt. a.1) gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen
nach §§ 33 Abs.1, 38 Abs.1 lit.a FinStrG, zu Pkt. b) eine
gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs.2 lit.a,
38 Abs.1 lit.a FinStrG, zu Pkt. c) Finanzordnungsordnungswidrigkeiten nach
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG begangen,
weshalb über ihn unter
Anwendung der Strafsätze der §§ 33 Abs.5, [teilweise] 38 Abs.1
lit.a FinStrG iVm § 21 Abs.1 bis 4 FinStrG unter Bedachtnahme auf das
erwähnte Spruchsenatserkenntnis vom 15. Oktober 2002 eine zusätzliche
Geldstrafe in Höhe von € 20.000,-- und gemäß
§ 20
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Zusatzstrafe eine
Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen verhängt wurden.
Überdies wurden ST
pauschale Verfahrenskosten gemäß
§ 185 [Abs.1 lit.a] FinStrG in
Höhe von € 363,-- und der Ersatz allfälliger Kosten des
Strafvollzuges auferlegt.
Bei der Strafbemessung wertete
der Spruchsenat als mildernd keinen Umstand, als erschwerend den langen
Tatzeitraum.
Gegen das
letztangeführte Straferkenntnis hat innerhalb offener Frist der
Amtsbeauftragte gegen die Strafhöhe berufen und die Verhängung einer
tat- und schuldangemessenen Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe begehrt. Der
Erstsenat habe die Vorstrafe des Beschuldigten zu Unrecht unberücksichtigt
belassen und die Sanktionen zu niedrig bemessen.
Eine Berufung
des Beschuldigten liegt nicht vor.
Im Rahmen der
Berufungsverhandlung hat ST auf Befragen dargelegt, dass er sich nunmehr in
Pension befinde und monatlich € 699,-- als pfändungsfreies
Existenzminimum ausbezahlt erhalte, aber in Miete lebe und seinen noch immer
studierenden Sohn und seine ebenfalls pensionierte Ehegattin unterstützen
müsse. Neben dem Fiskalschulden und der zu StrNr. 2001/00499-001 offenen
Geldstrafe habe er noch bei der Sparkasse Oberösterreich Schulden in
Höhe von ungefähr ATS 1,3 Millionen (umgerechnet €
94.474,68).
Zumal aufgrund des Zeitablaufes
und aufgrund der Tatsache, dass er sich nunmehr in Pension befinde, sei - so der
Beschuldigte - eine Erhöhung der Strafsanktionen nicht
gerechtfertigt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Straferkenntnisse erwachsen in
Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird (VwGH
15.5.1986, 84/16/0209 - ÖStZB 1987, 206). So ist auch eine Teilrechtskraft
hinsichtlich des Schuldspruches rechtlich möglich (siehe z.B. VwGH
26.4.1979, 2261, 2262/77, verst Senat - JBl 1980, 165 = ZfVB 1980/619 [hier zum
VStG 1950]; VwGH 10.1.1985, 83/16/0179 - ÖStZB 1985, 390; VwGH 21.11.1985,
84/16/0201 - ÖStZB 1986, 274; VwGH 4.9.1992, 91/13/0021 - ÖStZB 1993,
360; VwGH 19.10.1995, 94/16/0123 - ÖStZB 1996, 226.
Erwächst somit der
erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (weil lediglich von Seite des
Amtsbeauftragten gegen die Strafhöhe berufen wurde), steht für die
Berufungsbehörde auch bindend fest, dass die im erstinstanzlichen
Schuldspruch umschriebenen Taten wie festgestellt begangen wurden. Der
Berufungssenat hat daher bei der Strafbemessung auch von den in diesen
Tatumschreibungen genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe VwGH
29.6.1999, 98/14/0177 - ÖStZB 1999, 710; UFS 13.11.2003,
FSRV/0055-L/03).
Der Berufung
des Amtsbeauftragten in Bezug auf die Strafe erweist sich als berechtigt, weil
die Strafsanktionen sowohl im Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Tat und dem
Verschulden des ST als auch im Lichte der ebenfalls zu bedenkenden
Generalprävention nicht ausreichend bemessen sind:
Gemäß
§ 23 Abs.
1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des
Täters.
Nach Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung
ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier
betreffend die Abgabenhinterziehungen und Finanzordnungswidrigkeiten nach einem
Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des
Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur
zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des ST in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht
anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung
einer ausreichenden Generalprävention, da offenbar Finanzvergehen wie die
verfahrensgegenständlichen Hinterziehungen, zumal soweit sie aus
Schwarzumsätzen und der privaten Verwendung dieser Mittel resultierten, in
ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen
mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle
Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten von der Begehung
ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der Umstand, dass der
Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse
eine derartige Geldstrafe offensichtlich nicht in Einem anlässlich ihrer
Fälligkeit oder innerhalb angemessener Frist gar nicht entrichten kann,
hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend
den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65;
VwGH 5.9.1985, 85/16/0044).
Gemäß
§ 33
Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs.1
bzw. Abs.2 lit.a FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der
Verkürzungsbeträge geahndet.
Mit einer Geldstrafe bis zum
Dreifachen der Summe der strafbestimmenden Wertbeträge ist hingegen zu
bestrafen, wer wie ST zu Subfaktum a.1) gemäß
§ 38 Abs.1 lit.a
FinStrG derartige Abgabenhinterziehungen gewerbsmäßig begeht.
Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG werden mit Geldstrafen bis zur Hälfte der
nicht oder verspätet entrichteten bzw. abgeführten Abgabenbeträge
geahndet.
Hat jemand - wie im
gegenständlichen Fall ST - durch mehrere selbständige Taten mehrere
Finanzvergehen derselben und verschiedener Art begangen, was mit von
strafbestimmenden Wertbeträgen abhängigen Geldstrafen bedroht wird,
ist gemäß
§ 21 Abs.1 und 2 FinStrG auf eine einzige
(einheitliche) Geldstrafe zu erkennen, wobei hinsichtlich des Strafrahmens die
Summe dieser Strafdrohungen maßgeblich ist.
Deshalb beträgt,
ausgehend von den erwiesenen Verkürzungsbeträgen nach § 33 Abs.1
FinStrG in Höhe von ATS 15.000,-- + ATS 65.550,-- + ATS 40.000,-- +ATS
4.074,-- + ATS 56.546,-- + ATS 32.175,-- + ATS 24.675,-- + ATS 71.250,-- + ATS
51.562,-- (= 11 Zwölftel des KESt-Betrages für 1998 in Höhe von
ATS 56.250,--), insgesamt ATS 360.282,--, nach §§ 33 Abs.1, 38 Abs.1
lit.a FinStrG in Höhe von ATS 30.000,-- + ATS 40.571,-- + ATS 40.000,-- +
ATS 63.298,-- + ATS 69.072,-- + ATS 4.687,-- (= 1 Zwölftel des
KESt-Betrages für 1998 in Höhe von ATS 56.250,--) + ATS 87.000,-- +
ATS 71.250,--, insgesamt ATS 405.878,--, nach §§ 33 Abs.2 lit.a, 38
Abs.1 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 26.191,--, nach § 49 Abs.1 lit.a
FinStrG in Höhe von ATS 4.135,-- die vom Gesetzgeber im
gegenständlichen Fall für die nunmehr spruchgegenständlichen
Finanzvergehen des Beschuldigten angedrohte höchstmögliche Geldstrafe
ATS 360.282,-- X 2 = ATS 720.764,-- zuzüglich ATS 405.878,-- X 3 =
1,217.634,-- zuzüglich ATS 26.191,-- X 3 = ATS 78.573,-- zuzüglich ATS
4.135,-- : 2 = ATS 2.076,--, somit also insgesamt ATS 2,018.838,--, umgerechnet
€ 146.714,86.
Gemäß
§ 21
Abs.3 FinStrG ist jedoch dann, wenn jemand, der bereits wegen Finanzvergehen
bestraft worden ist (hier: ST mittels Erkenntnis des Spruchsenates vom 15.
Oktober 2002 zu StrNr. 2001/00499-001), wegen anderer Finanzvergehen (der
nunmehr spruchgegenständlichen) zu bestrafen ist, für die er (wie
hier) nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren
hätte bestraft werden können, eine Zusatzstrafe zu verhängen.
Dabei darf diese einerseits das Höchstmaß der Strafe nicht
übersteigen, die für die nun zu bestrafenden Taten angedroht ist
(hier: € 146.714,86), andererseits darf auch die Summe beider Geldstrafen
die Strafe nicht übersteigen, die nach § 21 Abs.1 und 2 FinStrG
zulässig ist und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wäre
(€ 47.825,08 + € 146.714,86 = € 194.539,94).
Nach ständiger
Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene
Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu
verhängen gewesen wäre. Von diesem Betrag ist sodann die in dem
gemäß
§ 21 Abs.3 FinStrG zu beachtenden Vorerkenntnis
verhängte Strafe abzuziehen, der verbleibende Rest ergibt die zu
verhängende zusätzliche Geldstrafe.
Wäre nunmehr also
über sämtliche Finanzvergehen des ST zu den StrNrn. 2001/00499-001 und
2002/00372-001 gemeinsam abgesprochen worden, wäre von einem maximalen
Strafrahmen bis zu € 194.539,94 auszugehen gewesen.
Gemäß
§ 31
Abs.5 FinStrG in der zur Tatzeit geltenden Fassung erlischt bei Finanzvergehen,
für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörden zuständig sind, die
Strafbarkeit jedenfalls nach zehn Jahren ab Beginn der Verjährungsfrist.
Eine solche beginnt bei Erfolgsdelikten grundsätzlich mit Eintrittes des
Erfolges, also der jeweiligen Abgabenverkürzung, zu laufen. Sie beginnt
aber auch nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die
Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet (§ 31 Abs.1
leg.cit.).
Solcherart erweist sich die
Hinterziehung der Kapitalertragsteuer für die Zeiträume Jänner
bis November 1995 unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 208 Abs.1
lit.a Bundesabgabenordnung (BAO), wonach die abgabenrechtliche Verjährung
mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, beginnt
(also mit Ablauf des 31. Dezember 1995) am 1. Jänner 2006 und ebenso
für Dezember 1995 am 15. Jänner 2006 als verjährt, weshalb diese
Hinterziehungen bei der Strafbemessung außer Acht zu lassen sind.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen
wirtschaftlichen und persönlichen Situation des Beschuldigten auszugehen
gewesen, lässt man - siehe oben - die Strafdrohung für die
Kapitalertragsteuer 1995 in Höhe von ATS 32.175,-- X 2 = ATS 64.350,--,
umgerechnet € 4.676,49, außer Ansatz, berücksichtigt man den dem
Tatbestand des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG immanenten Aspekt einer nur
vorübergehenden Abgabenvermeidung vorweg mit einem Abschlag von einem
Drittel der Strafdrohung (sohin im gegenständlichen Fall ATS 641.795,76 +
ATS 78.573,-- = ATS 720.368,76, umgerechnet € 52.351,23 : 3 = €
17.450,41), was einen Rahmen von gerundet € 172.000,-- ergäbe,
wäre also eine einheitliche Geldstrafe von rund € 86.000,-- zu
verhängen gewesen.
Wie ausgeführt, fordert
der generalpräventive Aspekt ansich eine strenge Bestrafung des
Täters.
Bedenkt man dazu auch den
langen Tatzeitraum, die Vielzahl der deliktischen Angriffe und das von ihm an
den Tag gelegte hartnäckige Ignorieren seiner abgabenrechtlichen Pflichten
trotz einer einschlägigen Vorstrafe und trotz des drohenden Vollzuges der
Ersatzfreiheitsstrafe aus dieser als erschwerend, überwiegen trotz der
teilweise geständigen Verantwortung des Beschuldigten (insbesondere im
Verfahren zu StrNr. 2001/00499-001, seiner schwierigen finanzielle Lage, welche
ihn offensichtlich zu seinem Fehlverhalten verleitet hat, der teilweisen
Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes in Form der
verspätet eingereichten Voranmeldungen bzw. verspätet bekannt
gegebenen Selbstbemessungsabgaben und der in der
Jahresumsatzsteuererklärung für 1999 offen gelegten Restschulden, der
teilweisen Schadensgutmachung im Ausmaß von € 22.391,38 (siehe die
Abfrage des Abgabenkontos betreffend die ST GmbH), den nunmehrigen Wegfall der
erforderlichen Spezialprävention infolge der Pensionierung des
Beschuldigten als mildernd in der Gesamtschau die strafverschärfenden
Aspekte, sodass in etwa von einem Betrag von € 100.000,-- auszugehen
ist.
Durch den Zeitablauf seit der
Tatbegehungen durch die Beschuldigten (seit seiner letzten Tat sind immerhin
viereinhalb Jahre vergangen) ist aber der Strafverfolgungsanspruch der Republik
Österreich wesentlich abgeschwächt worden. Dieser Zeitablauf
schlägt nach Ansicht des Berufungssenates im gegenständlichen Fall mit
einem Abschlag von einem Viertel zu Buche, was einen Geldstrafbetrag von €
75.000,-- ergibt.
Auch die vom Beschuldigten
dargelegten Sorgepflichten berechtigen zur Verringerung dieses Betrages,
wenngleich diese Verpflichtung in Anbetracht der fatalen Finanzlage des ST in
der Praxis von geringerer Bedeutung bleiben wird. Dennoch ist eine Reduzierung
des obigen Betrages auf € 68.000,-- angebracht.
Die praktisch völlige
Mittel- und Erwerbslosigkeit des Beschuldigten rechtfertigen einen Abschlag um
die Hälfte, sodass sich in der Gesamtschau eine einheitliche Geldstrafe von
€ 34.000,-- (das sind nunmehr lediglich 17,90 % des sich bei
Berücksichtigung der Verjährung ergebenden einheitlichen Strafrahmens
von € 189.863,45) als tat- und schuldangemessen erweist.
Eine weitere Verringerung der
einheitlichen Geldstrafe ist dem Berufungssenat insbesondere in Anbetracht der
zu beachtenden Generalprävention - siehe oben - verwehrt.
Die nunmehr zu verhängende
zusätzliche Geldstrafe beträgt daher € 30.000,--.
Die oben
dargelegten Strafzumessungsgründe gelten grundsätzlich auch für
die Ausmessung der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Zusatzgeldstrafe
festzulegenden Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist, dass dabei
überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten ohne
Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für
den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Nach der Spruchpraxis wird pro
einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt.
So gesehen, wäre an sich
also eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehreren Monaten gerechtfertigt gewesen.
Die Ausmessung der
Ersatzfreiheitsstrafe würde aber - auch im theoretischen Falle einer
Verhängung der höchstzulässigen zusätzlichen Geldstrafe -
durch das Höchstausmaß von drei Monaten im Sinne des § 20 Abs.2
FinStrG begrenzt werden. Unter diesem Gesichtspunkt kann zur Wahrung einer
ausgewogenen Relation ausnahmsweise mit einer Verdoppelung der vom Erstsenat
ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe auf lediglich zwei Monate das Auslangen
gefunden werden kann.
Die
Entscheidung des Erstsenates hinsichtlich der Verfahrenskosten gründet sich
auf die bezogene Gesetzesstelle und erweist sich als rechtens.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
30. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
GeschäftsführerParkettfußbodenlegerAbgabenhinterziehunggewerbsmäßige AbgabenhinterziehungFinanzordnungswidrigkeitStrafbemessungZusatzstrafe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0044-L/05
- Stammnummer
- 30940
- Gültig
- 30.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF