Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5300011/2015
Abgabenhinterziehung einer Gastwirtin, welche infolge fehlender Geldmittel die Befolgung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten beendet; Bemessung der Zusatzstrafe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5300011/2015vom 11.04.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG in der zu den Tatzeiten und den Zeitpunkten der erstinstanzlichen Entscheidungen geltenden Fassung sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Die Strafbemessungsvorschriften der §§ 32 bis 35 StGB gelten dabei sinngemäß.
Zusätzlich ist in § 23 Abs. 2 FinStrG ausdrücklich aufgetragen, darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung endgültig oder nur vorübergehend eintreten hätte sollen.
Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG ist im verwaltungsbehördlichen Verfahren bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Derartige besondere Gründe sind aber der Aktenlage nicht zu entnehmen, siehe die nachstehenden Ausführungen.
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a und b FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet, Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht entrichteten oder abgeführten Selbstbemessungsabgaben, wobei - im Falle mehrerer Finanzstraftaten - zur Bemessung der Geldstrafe gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG die Summen der Strafdrohungen zu einer einheitlichen Geldstrafe zusammenzurechnen sind.
Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft worden ist (hier: die Beschuldigte durch die am 23. September 2012 zugestellte Strafverfügung zu StrNr.XX2), wegen anderer Finanzvergehen bestraft, für die er nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte bestraft werden können (hier: die von der Beschuldigten betreffend die Monate Jänner bis Juli 2012 begangenen Hinterziehungen mit letztem Fälligkeitstag 15. September 2012), so ist - wie im gegenständlichen Fall - nach § 21 Abs. 3 FinStrG eine Zusatzstrafe zu verhängen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu verhängen gewesen wäre.
Von diesem Betrag ist sodann die in der gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG zu beachtenden Vorentscheidung verhängte Strafe (hier: die in der zitierten Strafverfügung verhängten € 1.700,00) abzuziehen; der verbleibende Rest ergibt die zu verhängende zusätzliche Geldstrafe.
Es ergibt sich sohin für die Gesamtstrafe ein Strafrahmen von € 815,84 (UVZ 05/11) + € 1.299,66 (UVZ 06/11) + € 736,75 (UVZ 08/11) + € 536,90 (UVZ 11/11) + € 699,89 (UVZ 12/11) = € 4.089,04 zuzüglich € 1.140,92 (UVZ 01/12) + € 1.140,92 (UVZ 01/12) + € 1.140,92 (UVZ 02/12) + € 1.140,92 (UVZ 03/12) + € 1.140,92 (UVZ 04/12) + € 1.140,92 (UVZ 05/12) + € 1.140,92 (UVZ 06/12) + € 3.574,48 (UVZ 07/12) = € 10.420,00 zuzüglich € 210,74 (L 01/12) + € 210,74 (L 02/12) + € 210,74 (L 03/12) + € 210,74 (L 04/12) + € 210,74 (L 05/12) + € 210,74 (L 06/12) + € 210,74 (L 07/12) + € 175,50 (DB 01/12) + € 175,50 (DB 02/12) + € 175,50 (DB 03/12) + € 175,50 (DB 04/12) + € 175,50 (DB 05/12) + € 175,50 (DB 06/12) + € 175,50 (DB 07/12) + € 14,10 (DZ 01/12) + € 14,10 (DZ 02/12) + € 14,10 (DZ 03/12) + € 14,10 (DZ 04/12) + € 14,10 (DZ 05/12) + € 14,10 (DZ 06/12) + € 14,10 (DZ 07/12) = € 2.802,38 ergibt € 17.311,42 X 2 = € 34.622,94 zuzüglich € 56,19 (L 09/11 + € 89,91 (DB 07/11) + € 142,29 (DB 09/11) + € 7,19 (DZ 07/11) + € 11,38 (DZ 09/11) = € 306,96 : 2 = € 153,48, insgesamt somit € 34.776,32, innerhalb dessen die tatsächliche Gesamt-Geldstrafe auszumessen ist.
Unter Vornahme eines Abschlages von einem Drittel der Strafdrohung für die tatbildimmanente nur vorübergehende Abgabenvermeidung der Hinterziehungen der Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (im Vergleich zu den Hinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG) ergibt sich bei Annahme eines durchschnittlichen Verschuldens der Finanzstraftäterin, einander die Waage haltender Milderungs- und Erschwerungsgründe und durchschnittlicher persönlicher und wirtschaftlicher Umstände ein Ausgangswert von € 12.500,00.
Entgegen der Annahme des Spruchsenates sind nicht nur zwei strafbare Handlungen (wohl gemeint: die Tatbestände einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mit einer solchen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG) real konkurrierend zusammengetroffen, sondern liegt vor eine Vielzahl deliktischer Angriffe, umschreibt man die einzelne Tat (kleinste tatbestandliche Handlungseinheit) als die einzelne Verkürzung der jeweiligen Selbstbemessungsabgabe für einen ihr zugewiesenen Berechnungszeitraum (hier: jeweils den Monat).
Das Zusammentreffen zweier Tatbestände wäre nur insoweit ein erschwerender Umstand, als der Vorgang nicht bereits Ausdruck in einer Erhöhung des Strafrahmens gefunden hat - beispielsweise, weil im Falle des Zusammentreffens einer Abgabenhinterziehung mit einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG nach § 21 Abs. 2 Satz 1 FinStrG als Strafrahmen die höhere wertbezogene Strafe der Hinterziehung zum Tragen käme, nicht aber die niedrigere Strafdrohung nach § 51 Abs. 2 FinStrG.
Konkret erschwerend ist jedoch im gegenständlichen Fall nach ständiger Rechtsprechung die Deliktswiederholung über einen längeren Zeitraum, als nämlich damit eine repetitive deliktische Energie der Täterin zum Ausdruck kommt.
Den Erschwerungsgründen einer solchen Vielzahl an deliktischen Angriffen über Jahre hinweg und der einschlägigen Vorstrafe (Strafverfügung vom 16. März 2011) stehen als mildernd gegenüber die finanzielle Notlage und Überforderung der Beschuldigten im Deliktszeitraum, welche sie zu ihrem Verhalten veranlasst hat, eine ihr zuzubilligende Einflussnahme durch ihren damaligen Freund T, eine teilweise Schadensgutmachung wie oben dargestellt und die Abmilderung des spezialpräventiven Aspektes, wenn die Beschuldigte vor dem Bundesfinanzgericht glaubhaft vorbringt, in weiterer Zukunft nicht mehr unternehmerisch tätig sein zu wollen - wenngleich die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass Vorsätze auch gebrochen werden, zumal wenn - spekulativ gesehen - entsprechende Lebensumstände eintreten würden, z.B. ein entsprechender Bedarf zur Fortführung der Gastwirtschaft ihres Ehemannes, bei welchem sie bereits als Köchin tätig ist.
Auch der Aspekt einer nunmehr geständigen Verantwortung der Beschuldigten ist zu relativieren, weil diese späten Einlassungen nicht mehr entscheidend zur Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte beigetragen konnten, zumal die Verteidigung noch kurz zuvor in der Verhandlung vorgebracht hat, dass die Beschuldigte eben nicht vorsätzlich gehandelt habe. Wohl ist aber vor allem hinsichtlich der in der Strafverfügung erfassten Fakten von einer wesentlichen Mitwirkung der Beschuldigten auszugehen, als die Zahllasten vom Steuerberater ermittelt wurden und diese dem Fiskus nachträglich, teilweise nur mit relativ geringer Verspätung, bekanntgegeben worden sind.
Richtig ist, dass trotz der oben geäußerten Bedenken über die weitere Lebensplanung der Beschuldigten im Ergebnis jedenfalls nach dem derzeitigen Stand der Aspekt der Spezialprävention abgeschwächt ist. Ebenso ist bei der Strafbemessung aber zu bedenken, dass mit dem verhängten Sanktionsübel nicht nur die Finanzstraftäterin selbst, sondern auch andere potenzielle Täter in der Lage der Beschuldigten von der Begehung weiterer Finanzvergehen abgehalten werden sollen. Keinesfalls darf die Sanktionierung bei ihrem Bekanntwerden gleichsam als Freibrief für die in ihrem Milieu handelnden Personen verstanden werden, die ihnen auferlegten abgabenrechtlichen Pflichten als bloß lästigen Formalismus zu verstehen, den man in einer Lebenskrise auf Dauer ganz einfach zur Seite legen darf.
In gesamthafter Abwägung dieser Argumente überwiegen jedoch trotz der ansich gewichtigen, für eine Strafverschärfung sprechenden Umstände die beschriebenen mildernden Aspekte, weshalb der Ausgangswert auf € 10.000,00 zu verringern ist.
Unter Bedachtnahme auf triste Einkommens- und Vermögenslage der Beschuldigten, wie von ihr in Übereinstimmung mit der Aktenlage geschildert, ist dieser Betrag noch weiter auf € 5.000,00, das sind 14,38 % des Gesamtstrafrahmens, zu verringern, wovon die bereits mittels der Strafverfügung verhängte Geldstrafe von € 1.700,00 abzuziehen ist.
Es ergibt sich sohin spruchgemäß eine zusätzliche Geldstrafe von lediglich € 3.300,00.
In gleicher Weise wäre auch die zusätzliche Ersatzfreiheitsstrafe zu bemessen, wobei aber der Umstand der schlechten wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten außer Ansatz zu lassen ist. So gesehen, wäre die Gesamtersatzfreiheitsstrafe mit dreißig Tagen anzusetzen, wovon die bereits verhängten acht Tage abzuziehen wären.
Zusätzlich ist aber auch noch das Verböserungsverbot nach § 161 Abs. 3 FinStrG zu beachten - ein Rechtsmittel des Amtsbeauftragten liegt ja nicht vor -, weshalb bei entsprechender Reduktion der effektiven Geldstrafe auf 44 % eine Verringerung der effektiven Ersatzfreiheitsstrafe auf nur 73 % wohl unverhältnismäßig wäre. Eine Reduktion der nunmehrigen - zusätzlichen - Ersatzfreiheitsstrafe im gleichen Verhältnis führt zur Verringerung auf die spruchgemäße Höhe im Ausmaß von dreizehn Tagen.
Die Höhe der von der Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten beträgt laut der zitierten Gesetzesstelle 10 % des Geldstrafe und war daher anzupassen.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes liegt eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei sich für Entscheidung die ihr vorangehende Beweiswürdigung und angewandtes Ermessen als wesentlich ergeben haben.
Linz, am 11. April 2016
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 76 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- §§ 32 bis 35 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5300011/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.5300011.2015
- Stammnummer
- 110064
- Gültig
- 11.04.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF