Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6300001/2017
Verhängung einer zusätzlichen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe gegen einen Getränkegroßhändler, welcher neben umfangreichen Abgabenhinterziehungen wegen organisiertem und europaweitem Getränkeschwarzhandel (Bestrafung durch einen Schöffensenat) noch weitere grob fahrlässige und vorsätzliche Verkürzungen an Bier- und Alkoholsteuern zu verantworten hat; Bemessung der Wertersatzstrafe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6300001/2017vom 15.10.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu verhängen gewesen wäre. Von diesem Betrag ist sodann die in der gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG zu beachtenden Vorentscheidung verhängte Strafe (hier: die in dem zitierten Strafurteil vom 23. Oktober 2019 verhängte Geldstrafe von € 200.000,00) abzuziehen; der verbleibende Rest ergibt die zu verhängende zusätzliche Geldstrafe.
Es ergibt sich sohin insgesamt ein Strafrahmen von € 1,226.726,66 (B-GmbH: KÖSt 2012: € 2.402,65 + USt 2012: € 11.532,72 + KÖSt 2013: € 13.594,92 + USt 2013: € 65.255,64 + KÖSt 2014: € 30.637,23 + USt 2014: € 147.058,70 + KÖSt 2015: € 16.249,47 + USt 2015: € 77.997,44 + KESt 2012: € 5.285,83 + KESt 2013: € 29.908,83 + KESt 2014: € 67.401,90 + KESt 2015: € 35.748,82 = € 467.325,33 zuzüglich L-KG: USt 2012: € 5.043,36 + ESt 2012: € 5.133,00 + USt 2013: € 11.277,07 + USt 2014: € 30.809,59 + ESt 2014: € 15.538,00 + USt 2015: € 14.385,01 = € 84.944,03 zuzüglich M-OG: USt 2013: € 247,00 + ESt 2013: € 153,52 + USt 2014: € 737,59 + ESt 2014: € 553,82 = € 1.692,63 zuzüglich B-GmbH: Biersteuer 05/2014: € 1.197,50, ergibt insgesamt € 555.159,49 X 2 = € 1,220.318,98 zuzüglich B-GmbH: Biersteuer 08/11: € 170,88 + Alkoholsteuer 08/2011: € 2.176,80 + Alkoholsteuer 02/2013: € 4.060,00 = € 6.407,68, insgesamt somit € 1,226.726,66), innerhalb dessen die tatsächliche Gesamt-Geldstrafe auszumessen ist.
Läge daher beim Beschuldigten ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten einander die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und bestünden bei A durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert für diese Gesamt-Geldstrafe von gerundet € 613.000,00.
4.1.3. Die vorgelegten Akten zeichnen den Beschuldigten als äußerst erfolgreichen Getränkegroßhändler mit türkisch-stämmigen Wurzeln im mitteleuropäischen Raum, welcher sich entschlossen hatte, auch im Schwarzmarktbereich kunden- und lösungsorientiert den Bedürfnissen und Wünschen seiner Klientel zu entsprechen und dabei zu deren und seinem eigenen finanziellen Vorteil - gegenüber abgabenredlichen Marktteilnehmern durchaus wettbewerbsverzerrend - in massiver Weise und unter Einsatz beachtlicher deliktischer Energie bzw. technischer und organisatorischer Hilfsmittel zur Verschleierung der Finanzstraftaten seinen abgabenrechtlichen Pflichten als Entscheidungsträger und Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der in seinem Eigentum stehenden B-GmbH nicht entsprochen hat. So gesehen wäre eine empfindliche Bestrafung des auch weiterhin geschäftlich tätigen und in einem Gelegenheitsverhältnis zu rechtswidrigen Abgabenvermeidung befindlichen Beschuldigten zu fordern, um ihn in Hinkunft von der Begehung weiterer derartiger Finanzstraftaten abzuhalten. Auch muss die tatsächlich verhängte Strafe ein Ausmaß erreichen, dass bei ihrem Bekanntwerden, zumal im geschäftlichen Milieu des Beschuldigten, auch andere potenzielle Finanzstraftäter von der Begehung gleichartiger Finanzvergehen abgehalten werden. Diese spezial- und generalpräventive Eigenschaft eines zu verhängenden Sanktionsübels hat sich dabei in ausreichendem Ausmaß auch auf einzelne, zum Verfahrensgegenstand gemachte abgabenrechtliche Pflichten wie solche im Zusammenhang mit der Erhebung von Verbrauchsteuern zu beziehen, mag auch, rein von der Relation der verkürzten Abgabenbeträge zueinander, die Verkürzung dieser Abgaben (hier der Alkoholsteuer und der Biersteuer) im Vergleich zu den festgestellten Verkürzungen an anderen Abgaben (hier: Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer) nur ein untergeordnetes Ausmaß erreicht haben.
Konkret stehen nun bei der Strafbemessung den mildernden Umständen in Form einer geständigen Verantwortung (zu den vom Landesgericht bestraften Fakten, siehe Protokoll- und Urteilsvermerk) bzw. einer teilweise in Richtung eines Geständnisses weisenden Verantwortung des Beschuldigten anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat (Finanzstrafakt, Bl. 271 verso), der in Anbetracht der Verkürzungshöhe keineswegs selbstverständlichen, fast vollständigen Schadensgutmachung (mit Ausnahme des kleinen Restes an hinterzogener Biersteuer aus der innergemeinschaftlichen Lieferung im Mai 2014), eines teilweise bloßen Versuches (hinsichtlich der Hinterziehungen an Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Veranlagungsjahre 2014 und 2015 bei der B-GmbH bzw. an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2015 bei der L-KG), sowie eines laut Landesgericht Salzburg lediglich untergeordneten Beitrages zu den Abgabenhinterziehungen bei den Faktengruppen L-KG und M-OG als erschwerend gegenüber die vielfachen deliktischen Angriffe des Beschuldigten über einen langen Zeitraum hinweg sowie die einschlägige Vorstrafe (Strafverfügung vom 3. März 2014).
In Abwägung dieser Argumente wäre daher der obige Ausgangswert auf € 500.000,00 abzumildern.
Dieser Betrag reduzierte sich in gesamthafter Abwägung unter Bedachtnahme auch der persönlichen Situation (insbesondere die obgenannten Sorgepflichten) und der finanziellen Lage des Beschuldigten auf € 300.000,00, das wären 24,46 % des Strafrahmens, wobei auch zu bedenken wäre, dass davon - insoweit in Übernahme der strafgerichtlichen Bemessung - ein Betrag von € 150.000,00 gemäß § 26 Abs. 1 FinStrG lediglich bedingt unter Anwendung einer dreijährigen Probezeit zu verhängen wäre, also im Erfolgsfall eines zwischenzeitlichen finanzstrafrechtlichen Wohlverhaltens in wirtschaftlicher Hinsicht für A nicht zum Tragen käme. Das effektiv über A verhängte Sanktionsübel hätte daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes lediglich € 150.000,00 betragen sollen, das wären nur 12,26 % des Strafrahmens gewesen. Dabei wäre auch mitbedacht gewesen, dass das Vermögen des Finanzstraftäters durch den unbedingten Teil der mit - zu Pkt. H. korrespondierend - Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 23. Oktober 2019, GZ. yyB19, über die B-GmbH als belangten Verband verhängten Geldbuße im Ausmaß von € 100.000,00 belastet worden ist.
Tatsächlich aber hat das Landesgericht Salzburg, wie oben dargestellt, lediglich eine äußerst milde Geldstrafe von lediglich € 200.000,00 verhängt, wovon überdies die Hälfte nachgesehen worden war. Unter Abzug dieser tatsächlich verhängten gerichtlichen Geldstrafe verbliebe somit fürs Erste theoretisch ein Restbetrag von € 100.000,00 zur Ausmessung der zusätzlichen Geldstrafe.
4.1.4. Dem Bundesfinanzgericht sind aber hier bei der Bemessung der zusätzlichen Geldstrafe zwei Grenzen gesetzt: Einerseits darf gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 FinStrG die Zusatzstrafe das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun zu bestrafenden Finanzstraftaten angedroht ist; womit sich der verfügbare Strafrahmen auf € 170,88 (Biersteuer 08/11) + € 2.176,80 (Alkoholsteuer 08/2011) + € 4.060,00 (Alkoholsteuer 02/2013) = € 6.407,68 zuzüglich € 1.197,50 (Biersteuer 05/2014) X 2 = € 2.395,00, insgesamt sohin auf lediglich € 8.802,60 beschränkt. Zusätzlich liegt auch noch mangels einer Strafbeschwerde des Amtsbeauftragten gemäß § 161 Abs. 3 Satz 1 FinStrG ein Verböserungsverbot vor, weshalb in Anbetracht der Verringerung dieses Strafrahmens von ursprünglich € 12.862,60 auf € 8.802,60 auch die Geldstrafe verhältnismäßig anzupassen war.
Unter Abzug der vom Landesgericht Salzburg ausgesprochenen Geldstrafe verbleibt sohin ein Strafrest von gerundet € 2.300,00, wovon aber in Anbetracht der, wenngleich auch Covid-19-Pandemie-bedingten, objektiv überlangen Verfahrensdauer (die Vorlage der Beschwerde des Beschuldigten an das Bundesfinanzgericht erfolgte bereits am 7. Februar 2017) noch ein Abschlag von € 300,00 auf verbleibend € 2.000,00, das sind 22,72 % des neuen Strafrahmens, als zusätzliche Geldstrafe vorzunehmen ist.
5. Zur Bemessung der zusätzlichen Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der zusätzlichen Geldstrafe:
Gemäß § 20 Abs. 2 FinStrG darf der Rahmen für Finanzvergehen, deren Ahndung dem Strafgericht vorbehalten ist, das Ausmaß von einem Jahr nicht übersteigen. Das Ausmaß der zusätzlichen Ersatzfreiheitsstrafe darf überdies (keine originäre Spruchsenatszuständigkeit) gemäß §§ 20 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 3 Satz 2 FinStrG das Ausmaß von sechs Wochen nicht übersteigen.
Die oben zur Bemessung der Geldstrafe angestellten Überlegungen gelten grundsätzlich auch bei der Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe. Solcherart hielte das Bundesfinanzgericht die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Monaten für die als angemessen angesehene Geldstrafe von € 300.000,00 als zutreffend, sodass rein theoretisch ein Restbetrag von 30 Tagen verblieben wäre. Es gelten aber wiederum die oben dargestellten Beschränkungen, sodass gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 FinStrG lediglich 14 Tage zur Verfügung gestanden wären. In Anbetracht des Verböserungsverbotes ist aber die zusätzliche Ersatzfreiheitsstrafe verhältnismäßig auf acht Tage zu verringern.
6. Zur Bemessung der verhältnismäßigen Wertersatzstrafe:
6.1. Gemäß § 19 Abs. 1 lit. a FinStrG ist statt auf Verfall auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, dass der Verfall unvollziehbar wäre (im gegenständlichen Fall: weil das im Mai 2014 angelieferte "Schwarzbier" (Pkt. A.3.) schon längst wieder verkauft worden ist und solcherart bei der B-GmbH auch nicht mehr sichergestellt werden kann).
6.2. Gemäß § 19 Abs. 3 FinStrG entspricht die Höhe des Wertersatzes dem gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung der Finanzvergehen (hier: Mai 2014) hatten; wäre dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, so wäre der Zeitpunkt der Aufdeckung der Finanzvergehen maßgebend gewesen. Soweit der Wert nicht ermittelt werden könnte, ist auf Zahlung eines dem vermutlichen Wert entsprechenden Wertersatzes zu erkennen.
Der konkrete Zweck eines Wertersatzes nach § 19 FinStrG ist es unter anderem, nicht dem Finanzstraftäter, sondern der Finanzstrafbehörde ein Äquivalent für den Fall zu geben, dass ein Verfall (welcher gar nicht immer zum Nutzenentzug beim Täter führen muss) nicht vollziehbar ist und daher auf Seite der Behörde eine ungewollte Entreicherung stattgefunden hat. Der gemeine Wert der verfallsbedrohten Gegenstände, welcher einem Wertersatz nach § 19 Abs. 3 FinStrG zu Grunde zu legen ist, ist daher der Preis, den die Finanzstrafbehörde als neue Eigentümerin der Gegenstände nach erfolgtem Verfall für diese in dem von ihr erreichbaren Marktbereichen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (eigene Versteigerung, Freihandverkauf, Verkauf an einen gewerblichen Händler [also dessen Detaileinkaufspreis], Verkauf im Internet, etc.) erzielen hätte können, hätte sie die verfallsbedrohten Gegenstände, nämlich 630 Kisten Bier der Marke Karlovacko, sohin 15.120 Flaschen á 0,33 Liter, unverzüglich nach der Tat beschlagnahmen und verwerten können (BFG 6.6.2019, RV/5300005/2016; BFG 27.9.2019, RV/4300008/2018).
Im gegenständlichen Fall ist aus der Rechnung Nr. 2602 der CCC, Berlin, vom 28. April 2014 der Preis bekannt, zu dem die B-GmbH die innergemeinschaftliche Lieferung für gewerbliche Zwecke erworben hat, nämlich € 6.884,00 (Finanzstrafakt, Bl. 34). Dies ist offensichtlich nur ein sehr günstiger Großhandelspreis gewesen (sonst hätte A das Geschäft wohl nicht getätigt); im Detailhandel wäre diese Ware beim Verkauf an einen Konsumenten durch einen Händler noch mit der Biersteuer in Höhe von € 1.197,50 sowie mit den Handelsspannen des Großhändlers und des Detailhändlers belastet gewesen. Von Seite der Finanzstrafbehörde wurde eine Handelsspanne von 10 % zum Ansatz gebracht, sodass sich ein geschätzter Detailverkaufspreis im Handel von € 8.801,65 ergeben hat (Finanzstrafakt, Bl. 163). Hätte hingegen das Zollamt Salzburg diese 630 Kisten Bier im Mai 2014 beschlagnahmt und in der Folge, wohl an einen Großhändler, verkauft, wäre wohl für den Fiskus nur ein geringerer Verkaufspreis zu erzielen gewesen. Bei freier Beweiswürdigung wäre etwa möglicherweise ein Verkaufserlös von € 5.000,00 zu erzielen gewesen. Der gemeine Wert im Sinne des § 19 Abs. 3 FinStrG als Bemessungsgrundlage für den Wertersatz beträgt daher - nach Umqualifizierung des Strafbescheides im Spruchpunkt a), erstes Faktum (Pkt. B.), von Abgabenhinterziehung auf grob fahrlässige Abgabenverkürzung - nur mehr € 5.000,00.
6.3. Von der Verhängung eines derartigen Wertersatzes ist gemäß § 19 Abs. 5 FinStrG ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Wertersatzanteil zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis steht. Ist dem so, sind hiefür gemäß § 19 Abs. 6 FinStrG die Grundsätze der Strafbemessung (§ 23 FinStrG) anzuwenden (siehe oben Pkt. 4.1.1.).
Der Spruchsenat hat nun die Vorschreibung eines vollen Wertersatzes gegenüber dem Beschuldigten als unverhältnismäßig angesehen, ohne dies zu begründen. Bei einem von ihm noch unter Einbeziehung der Spirituosenlieferung aus Mitte Februar 2013 errechneten Wertersatz von € 24.328,59 hat er lediglich einen Betrag von € 5.000,00, das sind 20,55 %, als angemessen erkannt. Zum Vergleich: Bei einem damaligen Geldstrafrahmen von € 12.862,60 und einer verhängten Geldstrafe von € 3.500,00 ist bei einem Anteil der Hinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG von € 10.515,00 (81,75 %) ein Betrag von € 2.861,25 auf diese entfallen; das heisst, der Strafrahmen für die Geldstrafe wurde hinsichtlich der einen Verfall auslösenden Hinterziehungen an Verbrauchsteuern zu 22,24 % ausgeschöpft. Aus der Aktenlage ist auch nicht erkennbar, weshalb es bei der Gewichtung der einzelnen Komponenten der Strafbemessung zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen sollte, je nachdem, ob die Geldstrafe oder die verhältnismäßige Wertersatzstrafe ermittelt werden soll. Der Spruchsenat hätte daher die verhältnismäßige Wertersatzstrafe mit gerundet € 5.400,00 bemessen können.
Dem Bundesfinanzgericht ist es in Anbetracht des Verböserungsverbotes wiederum verwehrt, von der finanzstrafbehördlichen Feststellung einer Unverhältnismäßigkeit des vollen Wertersatzes abzuweichen; ebenso ist ihm im Wesentlichen untersagt, die Relation zwischen Strafrahmen und Strafhöhe zum Nachteil des Beschuldigten abzuändern. Unter Heranziehung des tatsächlich vom Spruchsenat angewandten Prozentsatzes von 20,55 % auf die verbleibende Bemessungsgrundlage von € 5.000,00 ergibt sich daher gerundet ein verhältnismäßiger Wertersatz von € 1.000,00.
7. Zur Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhältnismäßigen Wertersatzstrafe:
Gemäß § 20 Abs. 2 FinStrG darf der Rahmen im gegenständlichen Fall das Ausmaß von sechs Wochen nicht übersteigen. Es gelten die obigen Strafzumessungsregeln des § 23 FinStrG, wobei wiederum ein Verböserungsverbot besteht. So gesehen, war die vom Spruchsenat für einen Wertersatz von € 5.000,00 verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen bei einer nunmehrigen Verringerung des Wertersatzes auf € 1.000,00 auf gerundet zwei Tage abzumildern.
8. Die Verringerung der dem Beschwerdeführer vorzuschreibenden Verfahrenskosten gründet sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach ein anteiliger Kostenersatz im Ausmaß von pauschal 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00, festzusetzen ist.
Zahlungsaufforderung:
Die zusätzliche Geldstrafe, die verhältnismäßige Wertersatzstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Zollamts-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden müssten, soweit nicht allenfalls gemeinnützige Leistungen zu erbringen wären. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlte oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet werden würde. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes liegt vielmehr eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei sich für die Entscheidung die ihr vorangehende Beweiswürdigung und angewandtes Ermessen als wesentlich ergeben haben.
Salzburg, am 15. Oktober 2020
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 Satz 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 5 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 3 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 21 Abs. 3 Satz 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 Z 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 33 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 3 Satz 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 4 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 17 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 3 Satz 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 49 Abs. 5 Satz 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 49 Abs. 5 Satz 2 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 8 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Getränkegroßhändlerzusätzliche Ersatzfreiheitsstrafezusätzliche Geldstrafeunterbleibende Voranmeldung der Getränkelieferungunverzügliche Anmeldung nach Erhaltunverzügliche Entrichtung nach Erhaltunterbliebene Voranmeldung einer innergemeinschaftlichen Getränkelieferunggewerbliche ZweckeAlkoholsteuerWertersatzstrafegemeiner WertBiersteuer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6300001/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.6300001.2017
- Stammnummer
- 131691
- Gültig
- 15.10.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF