5.9.14.2 Abgrenzung zu nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung Rz 359: Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen (zB Persönlichkeitsentwicklung ohne beruflichen Bezug, SportSportausübung, Freizeitaktivitäten, Esoterik, B-Führerschein), sind nicht…
…werden. Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, hat im Hinblick auf die Nähe zum Beweisthema nachzuweisen, dass sie (entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung) nahezu ausschließlich die betriebliche bzw. berufliche Sphäre betreffen. Betreffend die strittigen Pauschalbeträge für Essen im Zuge der Journaldiensttätigkeit ist…
…Luftbefeuchter") zu gelten: Derartige Ausgaben, die der Bw. schon in den Vorjahren geltend gemacht hat, stellen allesamt Aufwendungen der privaten Lebensführung dar, die bei der Einkünfteermittlung nicht abzugsfähig sind (siehe auch S 7 der BE vom 19. Oktober 1999 und Begründung zur BE vom 14…
…bei der Einkommensteuer als auch für den Vorsteuerabzug begehrt wurden, handelte es sich demnach um Kosten der privaten Lebensführung. Die getätigten Aufwendungen für das privat genutzte Haus verlieren nicht den Charakter als Kosten der Lebensführung im Sinne des § 20 EStG 1988 deswegen, weil die private…
…umgebauten Obergeschoßes des ausschließlich privat genutzten Haupthauses an den Sohn zur Befriedigung von dessen privaten Wohnbedürfnissen (eine Fremdvermietung liegt nicht vor) dazu führt, dass es sich bei den für den Umbau getätigten Aufwendungen um Kosten der Lebensführung des Bw. handelt. Diese Aufwendungen verlieren den ihrer…
…2007, 2006/15/0325 ). Wenn Aufwendungen (Ausgaben) an den Bereich der privaten Lebensführung angrenzen und es im Einzelfall denkmöglich ist, dass sie durch die Lebensführung veranlasst sind, muss die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung durch die Notwendigkeit erfolgen (vgl. VwGH 28.5.2008, 2006…
…nicht in der Lage sind zu prüfen, ob die Aufwändungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, dürfen nicht schon deshalb als Werbungskosten anerkannt werden, weil die in jedem konkreten Einzelfall gegebene Veranlassung nicht objektiv feststellbar ist. In Fällen von Aufwändungen…
…Dass hingegen - bei eindeutigem beruflichem Bezug einer Fortbildungsveranstaltung - beruflich erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse als Folge der beruflichen Fortbildung auch privat bzw. außerhalb des Berufs, für welchen die Fortbildung erfolgt, eingesetzt werden können, führt nicht zu einer Zuordnung beruflicher Fortbildungsaufwendungen zu den Aufwendungen privater Lebensführung (vgl…
…Fortbildungsaufwendungen zu den Aufwendungen privater Lebensführung (vgl. Renner, Werbungskosteneigenschaft von NLP-Kursen, SWK 33/2008, S 879). Wenn die Bf. daher ihr berufliches Wissen auch in der Kinderarbeit außerhalb des Kindergartens einsetzen kann, führt dieser Umstand allein noch nicht zum Wegfall der durch den Kindergarten…
…nicht als Umschulung anerkannt werden können, da die Bf keine Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielt habe. Kosten für den Yogakurs seien grundsätzlich als Aufwendungen der privaten Lebensführung gem § 20 EStG nicht abzugsfähig, zumal sie der Aufrechterhaltung der normalen Körperfunktionen, wozu auch Kraft und Beweglichkeit zählen…
…Die mit dem Yogakurs in Zusammenhang stehenden Aufwendungen werden daher zwar als beruflich mitveranlasst, in erster Linie jedoch die persönliche Sphäre betreffend, im Hinblick auf § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG den Kosten der privaten Lebensführung zugeordnet (vgl zu Yoga-Kursen auch UFS…
…das private Wohnhaus samt Garage. Für Kosten, die üblicherweise der privaten Lebensführung zuzurechnen sind, gelte ein Aufteilungsverbot, auch wenn sie die berufliche Sphäre (zum Teil) betreffen würden. Die Gebäudeversicherung könne daher nicht berücksichtigt werden (§ 20 EStG). Die Kosten für den Treibstofftank würden aktivierungspflichtige Aufwendungen darstellen…
…dass Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter auch im Falle einer beruflichen Mitverwendung zur Gänze nicht abzugsfähig sind. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn feststeht, dass die betreffenden Wirtschaftsgüter ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden. Die private Mitbenutzung wird nicht mehr als 10…
…Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen und dürfe selbst bei beruflicher Mitveranlassung nicht zum Abzug der damit verbunden Aufwendungen führen. Nach diesen Überlegungen sei auch die Vernichtung von Unterrichtsmaterial zu beurteilen. Ein wesentlicher Teil entfalle auf derartige nicht abzugsfähige Kosten. Zudem sei zu bedenken, dass der…
…der VwGH Aufwendungen eines Musik und Klavier unterrichtenden Lehrers für "Musik- und Notenmaterial" als unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallend behandelt und begründend ausgeführt, "damit wird jedenfalls ein Teil des Kulturlebens wiedergegeben. Die Anteilnahme am Kulturleben ist aber dem Bereich der privaten Lebensführung…
…der VwGH Aufwendungen eines Musik und Klavier unterrichtenden Lehrers für "Musik- und Notenmaterial" als unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallend behandelt und begründend ausgeführt, "damit wird jedenfalls ein Teil des Kulturlebens wiedergegeben. Die Anteilnahme am Kulturleben ist aber dem Bereich der privaten Lebensführung…
…die Aufwendungen dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen. Dass die Reise für die Berufstätigkeit von Nutzen sein konnte, genügt noch nicht, um sie als durch den Beruf veranlasst zu sehen. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen für die Lebensführung…
… 4 Tz 359). Die im gegenständlichen Fall geltend gemachten Fahrtkosten sind daher - mit Ausnahme eines Betrages von 76,70 € (dazu sofort unten) - ebenfalls als Aufwendungen der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig. Zur Anerkennung des oa. Betrages von 76,70 € ist Folgendes festzuhalten: Die (einmalige…
…üblicherweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, ja selbst dann nicht, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung…
…2000 wurden diese Aufwendungen nicht anerkannt, mit folgender Begründung: "Kosten für eine Studienreise, deren Gegenstand ein Mischprogramm ist, sind der privaten Lebensführung zuzuordnen und können folglich nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Für die Frage, ob ein Mischprogramm vorliegt, ist nicht entscheidend, ob der Dienstgeber für…