Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1394-W/05
Aufwendungen für eine Indienreise können bei Vorliegen eines Mischprogramms bei einer Gewerbelehrerin, die gleichzeitig auch Arbeitsgemeinschaftsleiterin ist, nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1394-W/05vom 19.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 5. Jänner 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom 7. Dezember 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin bezog im Jahr 2003 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit aus der Tätigkeit als Lehrerin an der HLW in
B..
Die Bw. beantragte in ihrer
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2003 u.a. die Berücksichtigung von Aufwendungen
für eine Indienreise.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 8. Oktober 2004 ersuchte
das Finanzamt u.a. um die Vorlage von allen Belegen und einer entsprechenden
Aufstellung über die Arbeitsmittel in Höhe von 4.008,58 €, der
Fachliteratur in Höhe von 146,31 € und den Fortbildungs- bzw.
Ausbildungskosten in Höhe von 2.066,57 €.
Die Bw. legte daraufhin ein Programm der Indienreise mit
folgendem Inhalt vor:
"TEXTILHANDWERKER ROUTE
durch Rajastan und Gujarat
1. Tag: Ankunft in JAIPUR
Vormittag, wohnen im DIGI-PALACE, Nachmittag: Sightseeing in Jaipur, Besuch im
Insitut of Crafts and Design, Vortrag von Frau Prof. Raj Kanwar
2. Tag: Fahrt nach
SANGANAR- ANOKI DRUCKER Fahrt nach BAGRU - LAHARIA BADHENI -
Färbetechnik
3. Tag: Abfahrt nach
JODHPUR, wohnen im BALSAMAND - LAKE
PALACE
Sightseeing mit
spezieller Führung MEHERANGARH FORD
4. Tag: Teppichweberei
(DHARRIES) besuchen. Nachmittags: Handwerkszentrum MAHARANI ART - CHITRANJAN
JAIN
Besuch einer Werkstatt
für ODHANI - Tücher (Abbindetechnik)
5. Tag: Abfahrt nach
JAISALMER. Spezialführung durch das Ford, Haus des SALIM SINGH, MANIK
TSCHAUK - MARKT. Besuch beim Kamelgurtknüpfer (spezielle Knüpftechnik)
Abendessen im Palast (Einladung)
6. Tag: NACHTFAHRT durch
die WÜSTE THAR nach GUJARAT. Morgens in BHUJ wohnen im CITY GUESTHOUSE.
Besuch bei ALIMOHMED ISHA - BANDHANI MEISTER (engl. TIE and DYE)
7. Tag: Fahrt nach
BHUJODI zu Webmeister VANKAR VISHRAM VALJI
Fahrt nach DHAMADKA zu
Stempeldruckmeister ISMAEL KATRI
abends eingeladen bei bestem
Textilsammler der Gegend A.A. WAZIR
8. Tag: Fahrt nach MANDVI
-
9. Tag: einen Tag am Meer
im VIJAS VILLAS PALAST
10. Tag: lange Fahrt nach
AHMEDABAD - Hauptpunkt der BW Weberei wohnen im N.I.D.=National Institut for
Design (größte Textilschule Indiens) - Führung von Prof. ADITI
RANJAN
11. Tag: Besuch des
Museums für Textil - CALICO MUSEE
Sightseeing: ALTSTADT - MARKT -
GAMTI WALA
Abendessen im
MANGALDAS HAVELI
12. Tag: Besuch im
GHANDHI ASHRAM
Fahrt zu
Holzmodelschnitzer in PETHAPUR
13. Tag: Fahrt nach PATAN
- PATOLA WEBEREI (Doppelikat) und MASHRU WEBEREI (Kettikat)
14. Tag: Flug nach DELHI
- wohnen im IMPERIAL (altes Nobelhotel) Basar bei RED FORD, Essen im "KARIM"
spez. Mohammed. Essen Besuch des CRAFTS MUSEUM - JYOTMUDRA JAIN
15. Tag: Nach Wahl: -
bleiben in DELHI oder - Fahrt nach AGRA - TAJ MAHAL (250 km)
Mitternacht: Abflug DEHLI
- WIEN".
Handschriftlich wurde beim 6. Tag "Modelldruck" und beim 7.
Tag "Naturfarben" hinzugefügt.
Die Bw. legte auch ein Schreiben des Landesschulrates
für X. vom 26. Juni 2003 vor, in dem für das Finanzamt
bestätigt wird, dass die Studienreise nach Indien in der Zeit von 29.
Jänner bis 14. Februar 2003 von dienstlichem Interesse war und der
Weiterbildung diente.
Im
Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2003 vom 7. Dezember 2004 wurden u.a. die Kosten für die Indienreise
nicht anerkannt, da ein Mischprogramm vorliege, weil an Tagen mit beruflichen
Veranstaltungen auch allgemein interessierende Programmpunkte zur Verfügung
stünden. Die Indienreise unterliege somit dem Aufteilungsverbot
gemäß
§ 20 EStG 1988. Das Reiseprogramm und seine
Durchführung müsse derart einseitig und nahezu ausschließlich
auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe zugeschnitten sein, dass sie
jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich
interessierte Teilnehmer entbehren (VwGH 31.5.2000, 97/13/0228, VwGH 13.12.1988,
88/14/0002).
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 5. Jänner 2005
beantragte die Bw. die Berücksichtigung der Studienreise Indien, wobei sie
lediglich auf die bereits vorliegenden Unterlagen verwies und bei
Rückfragen ihre Telefonnummer bei der HLW B. anführte.
Am 12. Jänner 2005 erließ das Finanzamt einen
Mängelbehebungsbescheid, mit dem sie die Bw. aufforderte, eine
Begründung nachzureichen.
Mit Eingabe im Infocenter vom 22. Februar 2005
ergänzte die Bw. ihr Vorbringen
dahingehend, dass es sich um eine reine Studienreise gehandelt habe, wobei
Handwerker und Kunsthandwerker besucht worden seien. Es fanden Führungen in
Schulen und Universitäten statt. Es liege auch eine Bestätigung des
Landesschulrates für X. bei und sämtliche teilnehmenden Lehrer seien
Gewerbelehrer aus X. , die extra für diese Reise Sonderurlaub erhalten
hätten. Die Kosten für die Studienreise in Höhe von 3.636,90
€ setzen sich wie folgt zusammen: 738,00 € für den Flug Wien -
Delhi - Wien, 210,00 € für den Flug Delhi - Jaipur, 1.800,00 €
Kosten Reisebegleitung Mag. C. und Mag. D. und Rundreise ohne Verpflegung,
526,20 € Bilddokumentation, 362,70 € (27,90 € x 13 Tage). Es
wurden keine Ausgaben für Bücher und Spezialunterlagen für den
Unterricht verrechnet, da eine Umrechnung schwierig sei. Bei den in der
Reiseroute rot unterstrichenen Teilen handle es sich um Besuche bei Handwerkern,
Kunstwerk und Design. Diese lauten wie folgt: Besuch im Institut of Crafts and
Design (1. Tag), Anoki Drucker, Färbetechnik (2. Tag), spezielle
Führung Meherangarh (3. Tag), Teppichweberei, Handwerkszentrum, Besuch
einer Werkstatt für Odhani - Abbindetechnik (4. Tag), Spezialführung
durch das Ford, Haus des Salim Singh, Manik Tschauk - Markt. Besuch beim
Kamelgurtknüpfer (spezielle Knüpftechnik) (5. Tag), Isha - Bandhani
Meister (6. Tag), Bhujodi zu Webmeister Vankar Vishram Valji, Textilsammler der
Gegend A.A. Wazir (7. Tag), Ahmedabad - Hauptpunkt der BW Weberei wohnen im
N.I.D.=National Institut for Design (größte Textilschule Indiens)
(10. Tag), Besuch des Museums für Textil - Calico Musee (11. Tag),
Holzmodelschnitzer in Pethapur (12. Tag), Patola Weberei (Doppelikat) und Mashru
Weberei (13. Tag), Besuch des Crafts Museum - Jyotmudra Jain (14. Tag).
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 2. Juni
2005 wurde die Berufung abgewiesen und dies wie folgt begründet:
"Kosten einer
Auslandsreise sind grundsätzlich Aufwendungen für die
Lebensführung, außer sie sind ausschließlich oder nahezu
ausschließlich beruflich veranlaßt. Die (nahezu)
ausschließliche berufliche Veranlassung von Kongress-, Studien- und
Geschäftsreisen ist durch Anlegung eines strengen Maßstabs
festzustellen (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 18.3.1992, 91/14/0171, 22.9.2000,
98/15/0111, 31.3.2003, 2000/14/0102, 5.8.2003, 99/15/0002). Zur Anerkennung der
(nahezu) ausschließlichen beruflichen Veranlassung müssen folgende
Voraussetzungen vorliegen:
1. Planung und
Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer
lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die
zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen
lässt.
2. Die Reise muss nach
Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten,
Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung im Beruf
zulassen.
3. Das Reiseprogramm und
seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu
ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des
Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere
als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer
entbehren.
4. Allgemein
interessierende Programmpunkte dürften zeitlich gesehen nicht mehr Raum als
jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet
wird. Dabei ist von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden
täglich auszugehen.
In ihrer Begründung
führen Sie an, dass es sich um eine "reine" Studienreise handelte und
weisen darauf hin, dass die Teilnehmer dieser Reise (Gewerbelehrer aus X.
) eigens Sonderurlaub erhalten haben. Weiters
haben Sie ein Schreiben des Landesschulrates für
X. beigelegt, in dem bestätigt
wird, dass die Studienreise nach Indien von dienstlichem Interesse war und der
Weiterbildung diente.
Aus dem vorgelegtem
Reiseprogramm geht jedoch hervor, dass allgemeine Programmpunkte, wie diverse
Besichtigungen und Ausflüge zu touristischen Zielen eindeutig
überwiegen und daher die Reise nicht nahezu ausschließlich beruflich
veranlasst war.
Dass die Reise für
die Berufstätigkeit von Nutzen sein konnte, genügt noch nicht, um sie
als durch den Beruf veranlasst zu sehen (vgl. VwGH vom 22.9.2000,
98/15/0111).
Gemäß
§
20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen für die Lebensführung
ausdrücklich auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie zur Förderung
des Berufes oder der Tätigkeit erfolgen. Die vorgelegte Bestätigung
des Landesschulrates und die genehmigte Dienstfreistellungen stellen keinen
Nachweis für die überwiegend berufliche Veranlassung
dar.
Die Studienreise nach
Indien (Handwerkerroute durch Rajastan und Gujarat) vom 29.01.2003-14.02.2003
nimmt ungeachtet der fachspezifischen Ausrichtung auf die Berufstätigkeit
einem weltoffenen, vielseitig interessierten Teilnehmer auch außerhalb des
beruflichen Tätigkeitsfeldes nicht jede Anziehungskraft, sodass
Aufwendungen der Lebensführung vorliegen (VwGH 24.11.2004, 2000/13/0183,
0184)."
Mit Schreiben vom 1. Juli 2005 brachte die Bw. einen
Vorlageantrag ein. Die Bw. ergänzte
telefonisch, dass trotz abweisender Berufungsentscheidung einer Reisekollegin
ihr Vorbringen anders gelagert sei, weil sie als ARGE-Leiterin die Reise
organisiert habe. Schriftlich begründete sie ihren Vorlageantrag wie
folgt:
"1. Ich bin seit gut 12
Jahren als Arbeitsgemeinschaftsleiterin der Gewerbelehrer an Wirtschaftlichen
Schulen in X. für die
Weiterbildung, dass heißt für die Seminargestaltung von der Planung,
Ausschreibung über die Durchführung hinaus verantwortlich für
alle Gewerbelehrer an Höheren und mittleren Lehr- und Bundeslehranstalten
zuständig, oft auch mit Beteiligung - Teilnahme der Bundesländer an
x. Seminarveranstaltungen. Da die Reise
zu den Handwerksbetrieben und in die Schulzzentren für Design und Textil
für die Fachgruppe der Gewerbelehrer etwas ganz Besonderes im textilen
Bereich darstellt, war es kein Problem interessierte Fachkollegen, die mit den
Schülern an ihren Schulen danach spezielle Färbe- und Drucktechniken,
sowie gestalterische Arbeiten auf dem Handwebsektor umsetzen werden (bereits
aktiv damit arbeiten). Wir sind auf Grund des immer wieder wechselnden Lehrplans
(hält 8 - 10 Jahre) gezwungen, mit immer weniger Zeitaufwand TOLLE
SCHÜLERARBEITEN herzustellen und zu präsentieren. Mit der Farbenpracht
der indischen Stoffe auf Grund der Färbe - und Batikarbeiten ist dies auch
ein besonderer Anreiz für unsere Schüler und Schülerinnen.
2. Die Reise wurde in der
Arbeitsgemeinschaft am 30. September 2002 den anwesenden Gewerbelehrern
vorgestellt und der Reiseverlauf mit den Stationen festgelegt. Frau Prof.
C. (Künstlername) - Mag.
E. und Mag.
D. (Visum und Flüge organisiert)
haben entsprechende Informationen in Referaten vorgestellt.
Ich habe mit den
Direktionen (Direktorinnen und Direktoren) den zeitlichen und die schulischen
Termine organisiert (es musste eine Woche Sonderurlaub beantragt werden). Mein
Auftrag von Seiten der Schulbehörde war es auch, den Kolleginnen die nicht
an der Spezialreise zu den Hand- und Kunsthandwerkern in Rajastan und Gujarat
teilnehmen konnten, dies in Form von Präsentationen und Referaten
vorzustellen. Es folgte im März danach ein Seminar unter meiner Leitung mit
Mag. D. als Referentin und 21
Teilnehmerinnen aus NÖ, OÖ und Stmk. Wir arbeiteten 3 Tage
"Färbetechniken mit Naturfarben" auf Grund der Studienreise vom Februar
durch. Auch wurde in Anwesenheit von Prof.
C. im Herbst 2003 den Kolleginnen der
x. Höheren- und Mittleren
Lehranstalten ein Querschnitt des alten und neuen Handwerks geboten.
3. Zur Indienreise mit
den Teilnehmerinnen aus x.
Bundesschulen ist es nur mit Erlaubnis des Landesschulrates für
x. (Bestätigung der juristischen
Abteilung des LSR bereits beim 1x eingereicht) den Direktionen der beteiligten
Schulen sowie unter der Leitung von Frau Prof. C.
, Professorin der Akademie der bildenden
Künste mit Schwerpunkt Textil gekommen, da das Pädagogische Institut
F., das für die Fortbildung der
Lehrer an Höheren und Mittleren Lehranstalten in
x. zuständig ist, auf Grund von
Sparmaßnahmen des Bundes, haben wir, die teilnehmenden Gewerbelehrer
(Fachbezeichnung für den fachpraktischen Unterricht - Damenkleidermacher)
die Kosten für die Referenten Prof. C.
, Prof.
D. - örtliche Reiseleitung, da 7
Jahre in Indien gearbeitet (Webereiatelier) - übernommen.
Programm
29. - 30. Jänner 2003
Flug von
Wien Schwechat nach New Delhi - Anschlussflug um 5.00 Uhr morgens nach Jaipur.
Am Flughafen New Delhi Treffen mit Herrn Georg Übergaben der Tickets
Ahmedabad - Delhi, Delhi - Agra an mich. Bis Jaipur war ich für die
Organisation und Leitung zuständig, sowohl für die Anreise als auch
für die Abreise.
Abholung am Flughafen
Jaipur von Prof. C. und Mag.
D. (waren bereits vor Ort um alles zu
organisieren). Eintreffen zu Mittag im Quartier. Wir hatten einen Bus für
unsere Gruppe gemietet, der uns bis Ahmedabad brachte.
1.
Tag
Gegen Mittag Ankunft im Hotel
(mehrer Stunden Verspätung, da in Delhi sehr starker Nebel herrschte und
keine Flugzeuge gestartet und gelandet sind. Besuch 15.00 - 17.00 im Institut of
crafts and design Vortrag von Frau Prof. Kanwar Ab 17.30 Uhr Sightseeing in
Jaipur und Abendessen im Restaurant.
Es wurde permanent von
mir eine Fotodokumentation (17 Filme) durchgeführt.
2. Tag
Exkursion von 8.30 Uhr bis 19.30 Uhr
nach Sanganar - Anoki Drucker - Bagru- Laharia Badheni- Färbetechnik
Reservierungstechnik, es wird Spezialpaste mit Holzmodel (Muster) auf den
vorgewaschenen Stoff aufgedruckt, anschließend kommt der Stoff in die
Färbegrube, wo er 24 Stunden verbleibt, anschließend wird das
Färbegut herausgeholt, geschwemmt und in der Sonne, am Lehmboden
getrocknet, gefärbt wird nur mit Naturfarben Indigo, Granatapfel sowie mit
Holzspänen.
3.
Tag
8.00 Uhr Weiterreise nach Jodhpur
Besichtigungen auf dem Weg dorthin, Spezialführung Meherangarh Ford
Filzarbeiten Abends Eintreffen im Quartier.
4. Tag
8.00 Uhr Fahrt aufs Land -
Teppichweberei Dharries 13.30 Uhr - 18.30 Uhr Handwerkszentrum Maharani Art -
Chitranjan Jain, Besuch der Werkstatt für Odhani - Tücher
(Abbindetechnik)
5.
Tag
7.30 Uhr Abfahrt nach Jaisalmer,
Spezialführung durch das Ford, Haus des Salim Singh, Manik Tschauk - Markt,
Kamelgurtknüpfer (spezielle Knüpftechnik), 19.00 Uhr Eintreffen im
Quartier Programmänderung keine Nachtfahrt, Nacht im Hotel -
Sicherheitsrisiko, da nachts sehr starker Nebel und Straßenränder
nicht befestigt
6.
Tag
7.00 Weiterfahrt nach Gujarat -
Bhuj, Besuch am Spätnachmittag bei Alimohmed Isha - Bahani Meister (engl.
tie and Dye) Großteil der Stadt noch vom Erdbeben zerstört.
Eintreffen im Quartier 19.00 Uhr
7.
Tag
8.00 Uhr Fahrt nach Bhujodi zu
Webermeister Vankar Vishram Valji; Weiterfahrt nach Dhamadka zu
Stempeldruckmeister Ismael Kathri; Abends Besuch bei Textilsammler Wazir.
Eintreffen im Quartier 22.00 Uhr
8.
Tag
8.00 Uhr Weiterfahrt nach Bhujode
Spezialpräsentation bei Mr. Wazir Textilkunst von mehreren Hundert Jahren,
Besuch in Spezialstickereien und Abbindetechnik mit Stickerei, Weiterfahrt nach
Mandvi, Eintreffen um 23.00 Uhr
9.
Tag
9.00 Uhr Empfang beim Maharadscha -
Ruhetag am Meer
10.
Tag
Abfahrt 7.00 Uhr nach Ahmedabad
Eintreffen am Spätnachmittag Hauptpunkt der Baumwollweberei in Indien,
wohnen in N.I.D. =National Institut for Design (größte Textilschule
Indiens) Führung von Prof. Aditi Ranjan, Besuch der Bibliotehk,
Gespräche mit den Studenten
11.
Tag
8.30 - 19.00 Uhr Besuch des Museum
für Textil - Calico Musee, Nachmittag Besuch der Altstadt - Markt - Gamti
Wala
12.
Tag
8.30 - 18.00 Uhr Besuch des Gandhi
Ashram, Fabriksbesuch - Handgeschöpftes Papier; Fahrt zu Holzmodelschnitzer
in Pethapur
13.
Tag
8.00 - 18.00 Uhr Fahrt nach Patan -
Patola Weberei (Doppelikat) und Mashru Weberei (Kettikat) Spezielle Webtechnik,
die es nur in wenigen Ländern gibt, äußerst aufwendig, je
nachdem ob Schuss- oder Kettfaden das Muster auf Grund seiner Farbgebung
bewirkt.
14.
Tag
Flug von Ahmedabad nach Delhi, nach
Bezug des Quartiers Nachmittag Besuch des Basars Red Ford sowie des Crafts
Museum - Jyotmudra Jain
15.
Tag
6.00 - 20.00 Uhr Fahrt nach Agra -
Taj Mahal Fahrt mit dem Schnellzug und Besichtigung des Weltkulturerbes, des
berühmtesten Grabmal der Welt das Taj Mahal mit seinen aufwendigen
Einlegearbeiten aus Marmor, Koralle, Lapislazuli, Kupfer, Jade, Onyx, Achat,
Jaspis und Türkis. Besuch des roten Fort - Gegenstück des Taj Mahal,
Aufenthaltsort und Grabstätte des Mogulherrschers. Quelle unzähliger
Ornamente und Musterbänder als Anregung für Drucke und
Stickereien.
16. Tag Rückflug
nach Wien, Besuch des Kunsthandwerkmarktes in Delhi, jede Provinz des Landes war
mit speziellen kunsthandwerklichen Gegenständen vertreten. Nachmittag Fahrt
zum Flughafen. Prof. C. und Mag.
D. bleiben in Indien und wir fliegen
alleine nach Hause mit tausenden Eindrücken und einer Begeisterung für
das Textilhandwerk deren Grundausbildung wir vor zum Teil vor vielen Jahren
erfahren haben (Wir Gewerbelehrer haben eine Fachschule für Mode - heute
5jährige Modeausbildung - mit anschließender Meisterklasse und
Meisterprüfung, sowie die 4semestrige Lehrerausbildung absolviert, bei
vielen wie bei mir liegt dies schon über 32 Jahre zurück).
Einige dieser Handwerker
haben bereits internationale Bedeutung für Designer und Modeschöpfer
aus der ganzen Welt. Ohne Prof. C. und
Mag. D. hätte diese Studienreise
nicht stattfinden können und es wäre uns nicht möglich gewesen,
die entsprechenden Werkstätten, Ateliers und internationale Schulzentren zu
besuchen.
Es gibt in Europa keine
Ikatweberei, keine Spezialfärbetechniken, keine Spezialwebereien und vieles
mehr. Das Besondere für uns Lehrer ist die Möglichkeit mit oft sehr
einfachen Mitteln wunderbare Unikate, Einzelstücke herstellen zu
können und dieser Begeisterung (es ist nicht beschreibbar mit welch oft
sehr stürmischer Begeistung die Kolleginnen all diese Eindrücke
gespeichert und vieles vor Ort nach Möglichkeiten umsetzen). Wir haben uns
mit Büchern, Färberezepturen und Anschauungsmaterial eingedeckt und
dies unseren Kolleginnen und den Schülern und Schülerinnen
präsentiert und diese für den Werkstoff Textil begeistert. Es ist
nicht möglich so vielfältiges Handwerk, so konzentriert zu erleben als
auf den indischen Textilstraßen. Ich hoffe mit diesen Ausführungen,
zu bestätigen, dass diese Studienreise Handwerk- Kunsthandwerk zur Aus- und
Weiterbildung der Gewerbelehrer in x.
unter meiner Leitung als ARGE-Leiterin den entsprechenden Stellenwert bekommt,
die diese Reise tatsächlich für uns hatte."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die von der Bw. beantragten Aufwendungen
für eine Indienreise Werbungskosten sind oder aufgrund des
Aufteilungsverbotes gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
den Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen sind.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 gelten
Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich
beruflich veranlassten Reisen als Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind ohne
Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich
aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Demgegenüber dürfen gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 2 a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden:
"Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss
gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung
fallen können, ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue
Unterscheidung vorgenommen werden.
Im vorliegenden Fall begehrt eine Gewerbelehrerin, die
gleichzeitig auch Arbeitsgemeinschaftleiterin aller Gewerbelehrer in X. ist,
Aufwendungen für eine Indienreise auf der Textilhandwerkerroute als
Werbungskosten abzuziehen.
Zur steuerlichen Anerkennung von Studienreisen hat der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass deren
Kosten grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne
des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 seien, es sei
denn, es liegen folgende Voraussetzungen
kumulativ vor:
1) Planung und Durchführung der Reise erfolgen
entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in
einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit
einwandfrei erkennen lässt.
2) Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem
Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine
einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.
3) Das Reiseprogramm und seine Durchführung
müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte
Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie
jegliche Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich
interessierte Teilnehmer entbehren.
4) Andere allgemeine interessierende Programmpunkte
dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der
während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet
wird.
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Erzielung von
Einkünften wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen
können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist, zu
prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die
private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht
schon deshalb als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkennen, weil die im
konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von
Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die
Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden,
wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche
Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen
Fällen das verläßliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen
im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dem Abgrenzungskriterium der
Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung
beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung
erkennen lässt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Aufwendungen für
Reisen, bei den ein typisches Mischprogramm absolviert wird, in den Bereich der
privaten Lebensführung verwiesen (VwGH vom 29.1.2002, 98/14/0124).
Nach dem im Rechtsmittelverfahren vorgelegten Reiseplan
umfasste die streitgegenständliche Reise am 5. Tag (Montag, 3. Febraur)
u.a. Spezialführung durch das Ford, Haus des Salim Singh, Manik - Tschauk -
Markt, am 9. Tag (Freitag, 7. Februar) einen Tag am Meer im Viljas Villas
Palast, am 12. Tag (Montag, 10. Februar 2003) u.a. ein Fabriksbesuch
(Besuch im Gandhi Ashram), am 14. Tag (Mittwoch, 12. Februar) nachmittags ein
Besuch des Basars Red Ford sowie des Crafts Museum - Jyotmudra Jain und am 15.
Tag (Donnerstag, 13. Februar 2003) Besichtigung des Taj Mahal.
Insbesondere im Hinblick auf das Verbringen eines Tages am
Meer, den Besuch eines Marktes, einer Fabrik, eines Basars, eines
Handwerksmuseums und des Taj Mahal steht für den Unabhängigen
Finanzsenat fest, dass die Reise auch Programmpunkte umfasst, die nicht nur
für Gewerbelehrer, sondern ebenso für andere Personen mit höherem
Bildungsgrad von Interesse ist. Aufgrund der genannten Programmpunkte ist die
Reise nicht derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte
Gewerbelehrer - auch wenn die Bw. gleichzeitig Arbeitsgemeinschaftsleiterin der
Fachgruppe Gewerbelehrer an Höheren Lehranstalten für wirtschaftlichen
Berufe ist - abgestellt, dass sie auf andere Teilnehmer keinerlei
Anziehungskraft hätte.
Der Verwaltungsgerichtshof fordert in ständiger
Rechtsprechung für die Anerkennung von Werbungskosten für eine
Studienreise das gleichzeitige Vorliegen von den oben angeführten 4
Voraussetzungen.
Es liegen sowohl die unter Punkt 3
("Das Reiseprogramm und seine
Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich
auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt
sein, dass sei jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen
Richtung beruflich interessierter Teilnehmer entbehren.") als auch unter
Punkt 4 ("Andere allgemein interessierende
Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen,
der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet
wird.") aufgezählten Voraussetzungen nicht vor.
Wenn die Bw. im Vorlageantrag ausführt, als
Arbeitsgemeinschaftsleiterin der Gewerbelehrer an Wirtschaftlichen Schulen in X.
für die Weiterbildung, d.h. für die Seminargestaltung - von der
Planung, Ausschreibung über die Durchführung hinaus - für alle
Gewerbelehrer zuständig zu sein, so kann dies der Berufung auch nicht zum
Erfolg verhelfen. Die durch die Reise erworbenen Kenntnisse sind - wenn
überhaupt - nur hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Gewerbelehrerin
einsetzbar. Die Indienreise ist daher im Zusammenhang mit der
Unterrichtstätigkeit zu überprüfen, eine berufliche Veranlassung
durch die ARGE-Tätigkeit - die in der Planung und Koordination der
Fortbildung in ihrem Bereich besteht - ist nicht möglich. Da aber das
Reiseprogramm schon aufgrund der zeitlichen Relationen und der nicht einseitig
und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer abgestellten
Ausrichtung ein sogenanntes Mischprogramm darstellt, waren die Aufwendungen dem
Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen.
Dass die Reise für die Berufstätigkeit von Nutzen
sein konnte, genügt noch nicht, um sie als durch den Beruf veranlasst zu
sehen. Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen
für die Lebensführung ausdrücklich auch dann nicht
abzugsfähig, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Dass die auf der Reise erworbenen
Kenntnisse über spezielle Färbe- und Drucktechniken beispielsweise
sowohl Schülern als auch Lehrerkollegen präsentiert wurden, zeigt zwar
eine konkrete Verwertung dieses Wissens auf, eine überwiegende berufliche
Veranlassung vermag sie - insbesondere im Hinblick des Nichtvorliegens des
Punktes 3 und 4 der vom Verwaltungsgerichtshofes zwingend geforderten
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Studienreise - jedoch nicht zu
begründen.
Es reicht daher für die Abzugsfähigkeit nicht
aus, dass der Bw. seitens des Landesschulrates bescheinigt wurde, dass die
Studienreise nach Indien in der Zeit vom 29. Jänner bis 14. Februar
2003 von dienstlichem Interesse war und der Weiterbildung diente. Auch die durch
den Landesschulrat genehmigte Dienstfreistellung ändert daran nichts.
Da bei der gegenständlichen Reise nicht sämtliche
vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Voraussetzungen vorliegen, ist insgesamt
keine steuerlich abzugsfähige Reise gegeben.
Dem Begehren auf Anerkennung der Aufwendungen für
diese Reise konnte daher nicht entsprochen werden.
Wien, am 19.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1394-W/05
- Stammnummer
- 19939
- Gültig
- 19.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF