Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2100-W/03
Aufwendungen eines Musikschullehrers für Noten, Fachliteratur, CD´s, CD-ROM und einen Notenschrank
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2100-W/03vom 03.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Notenmaterial wird im Einzelfall davon abhängen, ob der Aufwand seiner Art nach eine berufliche Veranlassung und damit Berufsbezogenheit erkennen lässt. Ist ein enger berufsspezifischer Zusammenhang bei einem – Trompetenunterricht erteilenden - Musikschullehrer erkennbar, so liegen Werbungskosten vor.
Ein in einem Bürofachgeschäft erworbener Büroschrank (mit entsprechend büromäßiger Ausgestaltung, wie etwa Metallfächern), welcher von einem Musikschullehrer im Wohnungsflur aufgestellt und ausschließlich zur Verwahrung von Musikinstrumenten, Notenständern, Unterrichts- u. Notenmaterial verwendet wird, stellt keinen typischen Wohnungseinrichtungsgegenstand dar und ist daher nicht vom generellen Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 erfasst.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dkfm. Sigrid Sellitsch, gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Pölten
betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
erteilt als Musikschullehrer Trompeten- und Hornunterricht und bezieht aus
dieser Tätigkeit Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit von
mehreren Arbeitgebern.
In der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2002 machte der Bw. unter der KZ 724
Werbungskosten (Telefon, Notenmaterial, CD´s, EDV Zubehör,
Fachliteratur, Geringwertige Wirtschaftsgüter, Reparatur Trompete,
Notenschrank, Reisespesen, AfA) in Höhe von 5.468,00 €
geltend.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom
15. September 2003 übermittelte der Bw. sämtliche Belege betreffend
die o.a. Werbungskosten und teilte weiters auf Anfrage des Finanzamtes mit, dass
der im Flur der Wohnung aufgestellte Notenschrank, in dem ausschließlich
berufliches Material aufbewahrt werde, zweiteilig sei und aus
Metallfachböden bestehe, die dem Gewicht von Noten, Unterrichtsmaterialien,
Notenständern und Instrumenten standhielten.
Das Finanzamt wich insoweit von
der Erklärung ab, als es u.a. die Aufwendungen für Notenmaterial,
CD´s, Fachliteratur, geringwertige Wirtschaftgüter und den
Notenschrank nicht anerkannte und im Einkommensteuerbescheid lediglich 2.563,01
€ als Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen
konnte, in Ansatz brachte. Begründend wurde diesbezüglich
ausgeführt:
"......Musiknoten,
CD´s stellen auch bei einem Musiklehrer typischerweise Aufwendungen der
Lebensführung dar, die unter das Abzugsverbot des § 20 EStG fallen.
Damit wird jedenfalls ein Teil des Kulturlebens wiedergegeben. Die Anteilnahme
am Kulturleben ist aber dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen.
Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte tätigen Personen von
allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil
der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, stellt keine
Werbungskosten dar.
Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände
fallen unter das Abzugsverbot des § 20 EStG, selbst wenn sie beruflich
genutzt werden. Einrichtungsgegenstände sind Gegenstände, die nach der
Verkehrsauffassung entsprechend ihrer Zweckwidmung in erster Linie der
Bewohnbarkeit von Räumen dienen. Als Einrichtungsgegenstände sind zB
Stühle, Tische, Schränke, Wandverbauten, Bücherregale und
Kommoden anzusehen. Diese Gegenstände sind auch dann nicht absetzbar, wenn
sie als Arbeitsmittel im Sinne des § 16 EStG anzusehen wären."
In der gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 eingebrachten Berufung wendet der
Bw. unter Hinweis auf § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 im Wesentlichen ein, alle
von ihm abgegebenen Rechnungen beinhalteten Materialien (Noten, Fachliteratur,
CD´s usw.), die ausschließlich zum Unterrichten verwendet
würden. Musikschullehrer erteilten Einzelunterricht und müssten
Schüler individuell betreuen. Aus diesem Grund müsse man sich mit
Unterrichtsmaterial gut auskennen. Die Musikliteratur sei groß und es
würden immer wieder neue Trompetenschulen, Ensemblenoten,
Musikbearbeitungen erscheinen. Der Lehrer müsse zu jedem Schüler das
passende Material aussuchen. Wenn man diese Hefte nicht kenne, könne man
den Beruf nicht effizient ausüben.
Unter Hinweis auf das
auszugsweise wiedergegebene "Statut niederösterreichischer Musikschulen"
bringt der Bw. abschließend vor, ohne Anschaffung von Lehrmittel,
geeigneter Musiknoten, Musikbeispiele und didaktischer Lehrbücher, nicht
seinen Pflichten nachgehen zu können.
Die Vorbereitungen für den
Unterricht fänden zu Hause statt. Das im Laufe der letzten Jahre
angesammelte Unterrichtsmaterial werde in dem zu diesem Zweck angeschafften
Notenschrank untergebracht.
Das Finanzamt erließ
unter Hinweis auf § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung. Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag wendete der Bw.
ein, das Dienstrecht schreibe Musikschullehrern vor, sich auf dem neuesten Stand
der (Musik)Pädagogik zu halten. Ein Nichteinhalten der Vorschriften habe
die Möglichkeit einer Kündigung zur Folge, mit der Begründung,
der Beruf könne nicht effizient ausgeübt werden. Es sei ein
Widerspruch darin zu sehen, wenn einerseits der Arbeitgeber die Anschaffung der
Arbeitsmittel fordere und andererseits das Finanzamt von "Aufwendungen für
die private Lebensführung" ausgehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob nachstehend
angeführte vom Bw., der als Musikschullehrer Trompeten- und Hornunterricht
erteilt und aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nicht
selbständiger Arbeit erzielt, geltend gemachten Aufwendungen
gemäß
§ 16 EStG 1988 Werbungskosten oder nicht abzugsfähige
Aufwendungen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
darstellen:
|
Pos.
|
Noten:
|
€
|
1.
|
Brandt: Etüden für
Orchestertrompeter
|
16,10
|
2.
|
Scheidt: Galliard Battaglia f.
2 B-Picc.+3 Trp
|
8,50
|
3.
|
Leistungsabz.-Trompete/-neu
|
10,90
|
4.
|
Notenchampion Bronze
|
9,45
|
5.
|
Notenchampion Silber
|
9,45
|
6.
|
Popular Collection bd. 3
Trompete Solo
|
8,95
|
7.
|
Hören, lesen &
spielen Schule 1 f. Trp.
|
17,00
|
8.
|
Hören, lesen Schule 2 f.
Horn
|
17,00
|
9.
|
Hören, lesen &
spielen Schule 2 f. Trp
|
17,00
|
|
Summe
|
114,35
|
|
CD:
|
|
10.
|
CD Pro Brass
|
18,00
|
11.
|
Mendelssohn/Weber/Schubert:
Wo
Guido Schiefen
|
7,23
|
12.
|
Rapp: Trompete lernen mit
Spaß
|
10,50
|
|
Summe
|
35,73
|
|
Fachliteratur:
|
|
13.
|
Heilkraft der Musik.
Klänge für Körper und Seele
(Campbell, Don)
|
10,18
|
14.
|
Die heilende Kraft der
klassischen Musik. Eine Entdeckungsreise zu mehr Kreativität und
Lebensenergie (Merrit, Stephanie)
|
22,10
|
15.
|
Bewußtheit durch
Bewegung. Der aufrechte Gang.
(Feldenkrais, Moshe)
|
9,77
|
16.
|
Kinder sind anders
(Montessori, Maria)
|
20,56
|
17.
|
Erleben durch die Sinne
(Brooks, Charles V. W.)
|
16,96
|
|
Summe
|
79,57
|
|
Geringwertige
Wirtschaftsgüter
|
|
18.
|
Die Musik in Geschichte und
Gegenwart
CD-ROM, Allgemeine Enzyklopädie
|
263,69
|
|
Notenschrank
|
|
19.
|
Schrank
|
1.124,69
Der unabhängige
Finanzsenat vertritt hiezu folgende Auffassung:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 erster Satz EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 16 Abs.
1 Z 7 leg. cit. sind Werbungskosten auch Ausgaben für Arbeitsmittel (zB
Werkzeug und Berufskleidung). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel
länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden. Diesfalls gelten die allgemeinen
Regeln des § 7 EStG 1988 (Absetzung für Abnutzung - "AfA").
Gemäß
§ 20 Abs.
1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht
abgezogen werden, Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung,
selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Zu
Pos. 1.-9. (Notenmaterial):
Nach der Rechtsprechung des
VwGH ist für die Anerkennung von Aufwendungen als Werbungskosten bzw.
Betriebsausgaben wesentlich, dass sie eindeutig und ausschließlich im
Zusammenhang mit der Erzielung der jeweiligen Einnahmen stehen.
Im Erkenntnis vom 27.5.1999,
97/15/0142 hat der VwGH Aufwendungen eines Musik und Klavier unterrichtenden
Lehrers für "Musik- und Notenmaterial" als unter das Abzugsverbot des
§ 20 EStG 1988 fallend behandelt und begründend ausgeführt,
"damit wird jedenfalls ein Teil des
Kulturlebens wiedergegeben. Die Anteilnahme am Kulturleben ist aber dem Bereich
der privaten Lebensführung zuzuordnen...".
Dem vorzitierten Erkenntnis ist
sachverhaltsmäßig allerdings nicht zu entnehmen, welche konkreten
Aufwendungen der Beschwerdeführer unter dem Titel
"Musik- und Notenmaterial" geltend
gemacht hat. Die die in Beschwerde gezogene Berufungsentscheidung wiedergebenden
Ausführungen des Gerichtshofes erwähnen lediglich
"die Qualität der angeschafften
Gegenstände (...Stereoanlage mit ORF- bzw. Tonstudioqualität), die
Menge der angeschafften Tonträger (umfangreiche Sammlung von Schallplatten
und CD´s) und nicht zuletzt die Anschaffungskosten selbst (...Stereoanlage
gesamt: S 250.000,--....Sammlung: S 191.000,--)". Dass bzw. in
welchem Umfang sich unter den im Beschwerdeverfahren strittigen Aufwendungen
auch solche für Notenmaterial befunden haben, lässt sich dem zitierten
Erkenntnis jedenfalls nicht entnehmen.
Der unabhängige
Finanzsenat vermag sich der generalisierenden Begründung des VwGH, wonach
Notenmaterial in jedem Fall dem Bereich der privaten Lebensführung
zuzuordnen ist, nicht anzuschließen. Vielmehr wird die
Abzugsfähigkeit im Einzelfall davon abhängen, ob der Aufwand seiner
Art nach eine berufliche Veranlassung und damit Berufsbezogenheit erkennen
lässt.
Bei den Pos. 3., 4. und 5.
handelt es sich um Werke betreffend Musiktheorie - Rhythmik - Gehörbildung
für die 1./2. Übertrittsprüfung bzw. das
Jungmusiker-Leistungsabzeichen in Bronze/Silber. Ebenso kann schon allein aus
den Titeln der Pos. 7., 8., und 9. (wie beispielsweise
"Hören, lesen & spielen Schule 1 f.
Trp", etc.) eindeutig auf die Verwendung im Unterricht und damit auf die
berufliche Veranlassung geschlossen werden.
Lediglich bei den Pos. 1., 2.
und 6. lassen nicht allein bereits die auf den Rechnungen angeführten Titel
auf die Unterrichtstätigkeit des Bw. schließen. Dessen ungeachtet
handelt es sich jedoch um Notenmaterial für die Sparte "Trompete", sohin
für jenes Instrument, das der Bw. unterrichtet. Der unabhängige
Finanzsenat geht daher davon aus, dass einerseits auch bei diesen Werken ein
enger berufspezifischer Zusammenhang erkennbar ist und andererseits keine
Anhaltspunkte für eine private Mitveranlassung vorliegen.
Nach Auffassung des
unabhängigen Finanzsenates stellen die vorgenannten Pos. 1. bis 9. auf die
speziellen beruflichen Bedürfnisse des Bw. ab, zumal für jeden
Schüler je nach Ausbildungsstand und Begabung individuelles Notenmaterial
benötitgt wird und andererseits auch davon auszugehen ist, dass der Bw.
bestrebt ist, sich in seinem Unterrichtsfach auf dem Laufenden zu halten und
entsprechend weiterzuentwickeln.
Die vorgenannten Aufwendungen
stellen somit abzugsfähige Werbungskosten dar.
Zu
Pos. 10.-18. (CD, Fachliteratur, geringwertige
Wirtschaftsgüter):
Mit Tonträgern (CD`s,
Schallplatten, etc) wird ein Teil des Kulturlebens wiedergegeben. Daraus wird
deutlich, dass diese Tonträger auch - und zwar nicht nur in völlig
untergeordnetem Ausmaß - die private Lebensführung betreffen.
Derartige Aufwendungen sind daher gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 nicht zum Abzug zuzulassen, da die Anteilnahme am Kulturleben dem
Bereich der Lebensführung zuzuordnen ist. In diesem Zusammenhang wird auf
die Ausführungen des VwGH im bereits vorzitierten Erkenntnis vom 27.5.1999
verwiesen.
Das Vorgesagte trifft auf die
vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen (Pos. 10. und 11.) für die CD mit
Werken von Weber, Schubert, Mendelssohn für Flöte, Cello und Klavier
sowie für die CD eines Blechbläserensembles zu und ist aus diesem
Grund die Abzugsfähigkeit zu versagen.
Hingegen kann bei der
Anschaffung der CD "Rapp: Trompete lernen mit
Spaß" (Pos. 12.) durch einen Musiklehrer, der Trompetenunterricht
erteilt, ein Zusammenhang mit der privaten Lebensführung nicht hergestellt
werden. Die gegenständliche CD spricht mit ihrem Inhalt wohl kaum einen
nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit an, sondern ist vielmehr für
Personen bestimmt, die dieses Instrument lernen oder lehren, und steht damit im
gegenständlichen Fall eindeutig die berufliche Veranlassung im
Vordergrund.
Dass die Anschaffung der in
Rede stehenden Literaturwerke (Pos. 13. bis 17.) geeignet ist, die
Tätigkeit eines Lehrers in seinem Beruf zu fördern, wird nicht in
Abrede gestellt. Zu abzugsfähigen Werbungskosten werden die getätigten
Aufwendungen nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a
EStG 1988 aber trotzdem nicht, wenn sie - ungeachtet ihrer Leistung zur
Förderung der beruflichen Tätigkeit - als Aufwendungen "für die
Lebensführung" beurteilt werden mussten.
Bei der Abgrenzung beruflich
bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine
typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete
tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als
allein erheblich angesehen werden muss (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28.2.1995,
91/14/0231, und zur typisierenden Betrachtungsweise bei der Abgrenzung
beruflichen Aufwandes von privatem Aufwand im anderen Zusammenhang etwa auch das
Erkenntnis vom 20.9.1995, 94/13/0253, 0254). Als Ergebnis dieser gebotenen
typisierenden Betrachtungsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung daran festgehalten, dass die Anschaffung von Werken der
Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest
abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsstand bestimmt ist,
nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet (vgl.
für viele die Erkenntnisse vom 9.10.1991, 88/13/0121, vom 25.10.1994,
94/14/0014, vom 10.9. 1998, 96/15/0198,vom 27.5.1999, 97/15/0142, und die bei
Doralt, EStG4, §
20 Tz 163 Stichwort: Literatur, wiedergegebene Judikatur).
Zu der in typisierender
Betrachtungsweise der Lebensführung zuzuordnenden Literatur sind nach
Ansicht des unabhängigen Finanzsenates auch die unter den Pos. 13. bis 17.
angeführten Werke zu zählen, zumal es sich bei diesen um solche
handelt, die für einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit
höherem Bildungsstand, bestimmt sind. Die unter den Pos. 13. und 14.
angeführten Bücher beschäftigen sich mit dem Einsatz klassischer
Musik in ihrer Funktion als Heilmethode und sprechend daher einen nicht
abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit, insbesondere Musikinteressierte, an.
Gleiches gilt für die Pos. 15. bis 17. Auch diese Bücher -
"Bewußtheit durch Bewegung. Der
aufrechte Gang.", "Kinder sind anders"
und "Erleben durch die Sinne" -
sind von allgemeinem Interesse und begründen nichtabzugsfähige Kosten
der Lebensführung.
Was die unter dem Titel
"geringwertige Wirtschaftsgüter" geltend gemachte CD-ROM
"Die Musik in Geschichte und Gegenwart"
betrifft, so handelt es sich um eine allgemeine Enzyklopädie, die auch bei
einem Musikschullehrer nicht den Charakter eines allgemeinbildenden
"Nachschlagewerkes", das dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen
ist, verliert.
Mit Ausnahme der unter Pos. 12
angeführten CD stellen die vorgenannten Aufwendungen nichtabzugsfähige
Kosten der Lebensführung dar.
Zu
Pos. 19. (Notenschrank):
Aus dem im
gegenständlichen Verfahren vorgelegten Beleg (Bl. 20) geht hervor, dass es
sich um einen in einem Bürofachgeschäft (Schäfer-Shop
"Erlebniswelt Büro", siehe www.schaefer-shop.at) um 1.124,69 €
erworbenen Schrank handelt. Der Bw. hat im Verwaltungsverfahren glaubhaft
ausgeführt, diesen im Flur seiner Wohnung aufgestellt zu haben und als
"Notenschrank" ausschließlich für die Unterbringung der
Musikinstrumente, Notenständer und des Notenmaterials zu verwenden.
Einrichtungsgegenstände
der Wohnung fallen (seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996) auch dann unter das
Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, wenn sie beruflich
genutzt werden.
Aus den Erläuternden
Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Strukturanpassungsgesetzes 1996 (ÖStZ
1996, 173) - dort ist nämlich von "als Einrichtungsgegenstände
anzusehenden Schreibtischen" die Rede - lässt sich aber der Schluss ziehen,
dass nur solche Einrichtungsgegenstände vom Abzugsverbot erfasst sind, die
auch als Einrichtungsgegenstände einer Wohnung in Betracht kommen, sohin
entsprechend ihrer Zweckwidmung in erster Linie der Bewohnbarkeit von
Räumen dienen.
Nach Auffassung des
unabhängigen Finanzsenates stellt hingegen ein in einem
Bürofachgeschäft erworbener
Büroschrank (mit entsprechend
büromäßiger Ausgestaltung, wie etwa Metallfächern) keinen
typischen Wohnungseinrichtungsgegenstand
dar, wie dies bei den vom Finanzamt ins Treffen geführten
Einrichtungsgegenständen (Stühle, Tische,..Schränke,....) der
Fall ist. Es handelt sich auf Grund der bürotypischen Zweckwidmung im
gegenständlichen Fall um keinen als Einrichtungsgegenstand im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 anzusehenden Schrank, der vom generellen
Abzugsverbot erfasst ist.
Nachvollziehbar ist das
Berufungsvorbringen, wonach sich im Laufe der Zeit Unterrichtsmaterial
ansammelt, welches entsprechend untergebracht werden muss, ebenso erscheint es
auch erforderlich, die Musikinstrumente aufzubewahren, sodass an der beruflichen
Verwendung des streitgegenständlichen Schrankes keine Zweifel bestehen.
Entgegen der Auffassung des
Finanzamtes wird unter Bedachtnahme auf vorstehende Ausführungen sowie im
Hinblick auf das glaubwürdige Vorbringen des Bw. die Abzugsfähigkeit
des Notenschrankes dem Grunde nach als zulässig erachtet.
Da sich die Verwendung des
Notenschrankes allerdings erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr
als einem Jahr erstreckt und auch die Betragsgrenze des § 13 EStG 1988
(400 € bei geringwertigen Wirtschaftsgütern) überschritten
wird, sind die Anschaffungskosten nicht zur Gänze im Jahr der Anschaffung
abzugsfähig, sondern auf die Dauer der Nutzung zu verteilen. In Anlehnung
an die "Deutsche amtliche AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren
Anlagegüter" (vgl. Doralt,
EStG4, § 7 Tz 66,
Stichwort: Büromöbel) wird die Nutzungsdauer des Notenschrankes mit 13
Jahren angenommen, was einen AfA-Betrag von jährlich 86,51 €
ergibt.
Der Berufung war daher
teilweise stattzugeben.
Die Werbungskosten sind wie
folgt neu zu berechnen:
|
|
€
|
vom Finanzamt bisher
anerkannte Werbungskosten
|
2.563,01
|
Zusätzlich anerkannte
Werbungskosten lt. UFS:
|
|
Noten (Pos. 1-9)
|
114,35
|
CD (Pos. 12)
|
10,50
|
AfA Notenschrank (Pos.
19)
|
86,51
|
Summe Werbungskosten lt.
UFS
|
2.774,37
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
3. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenKosten der privaten LebensführungMusikschullehrerNotenNotenmaterialNotenschrankFachliteraturCD´sCD-ROM
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2100-W/03
- Stammnummer
- 11219
- Gültig
- 03.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF