Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1273-W/02
Aufwendungen der privaten Lebensführung keine Werbungskosten; Verhängung einer Mutwillensstrafe bei wiederholter Geltendmachung von nichtabzugsfähigen Ausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1273-W/02vom 13.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 1998, Festsetzung einer Mutwillensstrafe, entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
gemäß
§ 112a BAO verhängte Mutwillensstrafe wird mit
100,00 € fest gesetzt.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Einkommensteuer für das Jahr 1998
sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Bescheid
Das
Anbringen, im Falle der Ablehnung von bei der Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 1998 beantragten Werbungskosten bzw. Sonderausgaben, "oder einer
sonstigen Abweichung zu welchem Titel auch immer, wie vom Gesetzgeber
vorgesehen", das Ansuchen "automatisch in die nächste Instanz (Berufung)
weiter zu reichen bzw. weiter zu leiten", wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Programm- und
Systementwickler bei der X-AG. Laut abgabenbehördlicher Nachschau vom
11. August 1999 erfolgt diese Tätigkeit ab 1999 als "Teleworker"
(ca. 80% am Wohnort, ca. 20% am Dienstort).
Am 14. Mai 1999
langten beim Finanzamt eine mit 11. Mai 1999 datierte
Einkommensteuererklärung (Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 1998 sowie ein mit
12. Mai 1999 datiertes "Begleitschreiben" ein. Letzteres enthielt ua.
folgenden Passus:
"Arbeitnehmerveranlagung
1998:
Im Falle einer Ablehnung eines der von mir
beantragten/beanspruchten Werbungskosten/Sonderausgaben, oder einer sonstigen
Abweichung zu welchem Titel auch immer, beantrage ich, wie vom Gesetzgeber
vorgesehen, mein Ansuchen automatisch in die nächste Instanz (Berufung)
weiter zu reichen bzw. weiter zu leiten.
Für "350 MHz. AMD Big Tower" beantrage ich eine
AfA von maximal zwei Jahren (350 MHz. AMD Big Tower 1998 bis 1999).
Für den 21" Monitor beantrage ich eine AfA von
maximal drei Jahren (21" Monitor 1998 bis 2001)."
Für das Jahr 1998
beantragte der Bw. die Anerkennung folgender Aufwendungen als Sonderausgaben
bzw. Werbungskosten:
A) Sonderausgaben:
Rückzahlung
von Darlehen und Zinsen für Wohnraumschaffung/Y-GmbH: 18.711,02 S
"Erhalt-
und Verbesserung BMF 070514/1-IV/7/94": 13.972,56 S.
B) Werbungskosten:
Betriebsratsumlage:
1.138,12 S
Weitere
Werbungskosten laut Aufstellung: 166.106,90 S.
Der Abgabenerklärung lag
eine vierseitige Aufstellung über die geltend gemachten Beträge bei
(Arbeitnehmerveranlagungsakt, S 6 bis 9/1998).
Mit Bescheid vom
3. November 1999 wurde über den Bw. eine Mutwillensstrafe
gemäß
§ 112a BAO in Höhe von 5.000,00 S
verhängt; begründend führte das Finanzamt aus:
"Die trotz erkennbarer Aussichtslosigkeit wiederholte
Beantragung von überhöhten Werbungskosten stellt eine mutwillige
Inanspruchnahme der Tätigkeit des Finanzamtes dar (zusätzlicher
Aufwand, um die ungerechtfertigten Werbungskosten zu streichen und dies dem
Steuerpflichtigen gegenüber zu begründen). Unter den gegebenen
Umständen ist die Mutwilligkeit auch "offenbar" im Sinne des
§ 112a BAO, weil die erfolglosen Versuche zur Geltendmachung von
Werbungskosten schon mehrere Jahre andauern."
(Zur Berufung vom
6. Dezember 1999 gegen diesen Bescheid siehe unten.)
Mit Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1998 vom 11. Februar 2000 ließ das Finanzamt
neben der Betriebsratsumlage von 1.138,12 S lediglich einen Betrag von
57.693,10 S, sohin einen Gesamtbetrag von 58.831,22 S, zum
Werbungskostenabzug zu; von den beantragten Sonderausgaben wurde die
Ausgabenposition "Erhalt- und Verbesserung BMF 070514/1-IV/7/94" in Höhe
von 13.972,56 S nicht anerkannt. Begründend führte das Finanzamt
ua. aus:
"Betreffend Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge
[Y-GmbH], Arbeitskleidung und bürgerliche Kleidung samt Reinigung,
Gesundheitsvorsorge, Erhalt der Arbeitskraft, Rechtsschutz- und
Haushaltsversicherung, Einschreibgebühr Finanzamt, Vollkaskoversicherung
sowie Kontoführungskosten wird auf die Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
19. Oktober 1999 verwiesen.
Das beantragte Werkzeug, die Gesetzbücher, der
Luftbefeuchter, der Wecker und die Schnäppchencard von [der Firma Z] sind
ebenfalls nicht begünstigte Ausgaben und Aufwendungen gemäß
§ 20 EStG 1988 (siehe Berufungsvor- und -entscheidungen der
Vorjahresveranlagungen).
Zu den bereits fest gesetzten AfA-Beträgen kamen
neu hinzu: AfA PC 7.500,00 S und AfA Monitor 3.748,00 S (Anschaffung
17. September 1998) für die Jahre 1998 bis 2001 (1998 und 2002
jeweils Halbjahres-AfA).
Es wird bemerkt, dass bei künftigen Veranlagungen
unaufgefordert sämtliche Belege bei zu bringen sind."
Gegen den oa.
Einkommensteuerbescheid erhob der Bw. am 16. März 2000 Berufung,
in der er "die Anerkennung aller beantragten Sonderausgaben und Werbungskosten,
mit nachfolgend angeführten Änderungen" beantragte. Er berufe auch
gegen die Bemerkung des Finanzamtes, dass bei künftigen Veranlagungen
unaufgefordert sämtliche Belege bei zu bringen seien, da das
Finanzministerium alle Steuerzahler in seinen Broschüren usw. auffordere,
die Belege nicht dem Antrag bei zu legen, da diese bei Bedarf (stichprobenartig)
durch die Finanzbehörde eingefordert würden. Daher erachte er die
personenbezogene Aufforderung des Finanzamtes als Sonderbehandlung eines
einzelnen Steuerzahlers, nämlich des Bw., was nach seiner Meinung in einem
krassen Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz in der österreichischen
Verfassung stehe. Auch liege ein Verstoß gegen § 114 BAO vor.
Auch die Finanzbehörde sei der österreichischen Verfassung und
Gesetzgebung verpflichtet, und er gehe davon aus, dass die für die
Finanzbehörde tätigen Beamten diesbezüglich entsprechend geschult
bzw. unterrichtet seien. Da die Vergangenheit stets gezeigt habe, dass die
Auffassungsdifferenzen zwischen dem Bw. und dem Finanzamt nicht auf Grund
fehlender Belege/Nachweise zustande kämen, sei die diesbezügliche
Bemerkung des Finanzamtes für ihn noch unverständlicher. Der Bw. habe
natürlich kein Problem, die entsprechenden Belege und Nachweise zu
erbringen, jedoch habe er sehr wohl ein Problem damit, wenn Behörden und
die für sie tätigen Beamten ihre Macht benutzten, um einzelne
Bürger einer Sonderbehandlung zu unterziehen und seines Erachtens nach
versuchten, einen Steuerzahler an der Wahrnehmung seiner gesetzlich
zugestandenen Rechte zu hindern oder zu erschweren, indem sie wider die
österreichische Verfassung und Gesetze Handlungen setzten.
Anschließend - auch in
Bezug auf seine Berufung vom 6. Dezember 1999 gegen den Bescheid vom
3. November 1999, mit dem über ihn eine Mutwillensstrafe
gemäß
§ 112a BAO in Höhe von 5.000,00 S
verhängt worden war (dazu unten) - zitierte der Bw. in seiner Berufung die
§§ 6, 8, 12, 16, 19 und 1293 ABGB, da seiner Meinung nach "die
Interpretation der Gesetze durch die Behörde nicht unbedingt im Sinne der
Gesetze, sondern scheinbar vielmehr aus der Budgetsituation und der Vorgaben
durch "oben", "zumindest teilweise", erfolgten.
Zu den vom Finanzamt nicht
anerkannten Sonderausgaben und Werbungskosten führte der Bw. aus, er
wünsche sich eine Berücksichtigung der Werbungskosten in vollem
Umfang, wobei er folgende Ausgabenpositionen nannte:
Erhaltungs-
und Verbesserungsbeitrag Y-GmbH
Arbeitskleidung
samt Reinigung
Gesundheitsvorsorge
Erhalt
der Arbeitskraft
Rechtsschutz-,
Haushaltsversicherung
Einschreibgebühr
Finanzamt
Vollkaskoversicherung
Kontoführungskosten
Gehaltskonto
Gesetzbücher
Luftbefeuchter
Wecker
"Schnäppchencard"
Firma Z.
Zu den
"Kontoführungskosten" und zur
"Einschreibgebühr Finanzamt"
führte der Bw. aus, diese stellten sehr wohl Werbungskosten dar, da die
Firma ein Gehaltskonto verlange und durch die Durchführung von
Überweisungen (Daueraufträgen) per Bankauftrag und den damit
verbundenen Kosten Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen vorlägen, da, wenn der Bw. diesbezüglich nicht die Bank
beauftragt hätte, er Arbeitszeit, und damit Einnahmen, verlieren
würde. Das Gesagte gelte umso mehr, da "im Kontoumfeld" Einkommensteuer in
Form von KESt abgeführt werde, "vergleiche Rückkehrschluss zu
§ 20 Abs. 2 [EStG 1988]". Zur
"Einschreibgebühr Finanzamt"
führte der Bw. aus, es sei "vollkommen falsch", dass es sich bei der
Steuerrückzahlung [gemeint wohl: Einkommensteuerrückzahlung] um nicht
steuerbare Einnahmen handle; richtig sei vielmehr, dass "es sich bei der
Steuerrückzahlung um die technische Durchführung der Richtigstellung
der Verfügungsgewalt der Einnahmen unter Berücksichtigung der
beantragten Werbungskosten" handle. Die durch einen "Bewerber" eingeschrieben
gesandten Schreiben und die damit verbundenen Ausgaben seien erforderlich, um
eine solche Richtigstellung zu veranlassen.
Zur
Rechtsschutzversicherung führte
der Bw. aus, dass er den genannten Begriff "Aufteilungsverbot" von gemischt
privaten/beruflichen Ausgaben nach den Gesetzestexten nicht nachvollziehen
könne; für ihn liege daher gemäß
§ 6 ABGB eine
unzulässige Auslegung vor. Die diesbezüglichen Ausführungen in
der Berufungsentscheidung [gemeint wohl die Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
19. Oktober 1999, mit der über die Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) des Bw. für die Jahre 1996 und 1997 abgesprochen
wurde] seien daher irrelevant und eine Bezugnahme darauf sei nicht
zulässig. Zu den oa. Versicherungen (auch
Haushalts- und
Vollkaskoversicherung) meinte der Bw.
weiters, die diesbezüglichen Aufwendungen stellten sehr wohl Werbungskosten
dar, weil durch diese Versicherungen Schäden abgedeckt würden, die der
Bw. bei Nicht-Abschluss derselben aus seinen Einnahmen tragen müsste. Die
in der Berufungsentscheidung vom 19. Oktober 1999 diesbezüglich
getätigten Ausführungen zur Nichtanerkennung der geltend gemachten
Versicherungsprämien seien daher nicht korrekt. Auch seien die
Versicherungsprämien zur Vollkaskoversicherung ohne jeglichen Zusammenhang
mit eventuellen Fahrtkosten beantragt worden.
Zum Berufungspunkt
"Erhalt der Arbeitskraft" führte
der Bw. aus, die entsprechenden Nahrungsmittel seien, wie bereits in den
Vorjahren erwähnt, in der Firmenkantine aufgenommen bzw. am Firmenort
eingekauft worden. Es liege daher absolut kein Zusammenhang mit dem privaten
Haushalt vor.
Hinsichtlich des Punktes
"Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag
Y-GmbH" argumentierte der Bw., dieser sei sehr wohl in Form der Beilage
der Abrechnung der Y-GmbH nachgewiesen worden, es sei lediglich keine
Sammelbestätigung der Y-GmbH beigebracht worden, was seines Erachtens auch
nicht erforderlich sei.
Zum Punkt
"Arbeitskleidung samt Reinigung" meinte
der Bw., er könne den genannten Begriff "typische Berufskleidung" nach den
Gesetzestexten nicht nachvollziehen, weshalb für ihn gemäß
§ 6 ABGB eine unzulässige Auslegung vorliege. Unter Wiedergabe
ua. des § 12 ABGB argumentierte der Bw., es sei nicht Sache der
Rechtsprechung, eine unbefriedigende Regelung zu korrigieren.
Zum Berufungspunkt
"Gesetzbücher" führte der Bw.
aus, es sei ja leicht "aus unserer Korrespondenz ersichtlich", dass es ihm ohne
die geltend gemachten Bücher bzw. der darin enthaltenen Gesetze gar nicht
möglich sei, sein Recht und damit seine Werbungskosten geltend zu machen.
Es sei für ihn persönlich überhaupt nicht nachvollziehbar, dass
der Erwerb des EStG und des ABGB keine Werbungskosten darstellten sollten.
Hinsichtlich der Punkte
"Gesundheitsvorsorge",
"Luftbefeuchter" und
"Wecker" argumentierte der Bw., es sei
ja bekannt, dass ein kranker Mensch irgendwann sein Einkommen verliere; der
Luftbefeuchter erzeuge eine bessere Luft im Schlafzimmer, was einen erholsameren
Schlaf bedeute; nur erholte, gesunde Menschen könnten auf Dauer ihr
Einkommen sicher stellen. Die Ablehnung der geltend gemachten Ausgaben sei daher
nicht nachvollziehbar und insbesondere auch durch kein Gesetz gerechtfertigt.
Dasselbe gelte für den Wecker: Wenn ihn dieser nicht wecke, könne er
natürlich nicht seine Arbeit antreten, was natürlich bedeute, dass er
dann kein Einkommen beziehen könne.
Zum Punkt
"Schnäppchencard" Firma Z
führte der Bw. aus, diese ermögliche ihm einen vergünstigten
Einkauf von Waren, die er als Werbungskosten sehr wohl anerkannt bekommen habe.
Auch wenn es sich bei diesen Waren um nicht "werbungskostenfähige" Ausgaben
gehandelt hätte, läge in jedem Fall ein Erhalt von Einnahmen vor. Eine
Sicherung von Einnahmen liege insbesondere dann vor, wenn er aktiv eine
Ausgabenreduzierung durch Vorsorge, wie im gegenständlichen Fall durch den
Erwerb der "Schnäppchencard",
erziele.
Erstmals in seiner Berufung
beantragte der Bw. die Anerkennung von im Zusammenhang mit Bausparverträgen
entstandenen Kontoführungskosten (zusammen 120,00 S) als
Werbungskosten; der Bw. bestätige, dass er im betreffenden Zeitraum zwei
Bausparverträge gehabt habe, für die Kontoführungskosten
verrechnet worden seien. Begründend führte der Bw. aus: "Umkehrschluss
zu § 20 Abs. 2 [EStG 1988], vergleiche § 97
[EStG 1988] (vereinfachte KESt-Abwicklung, Steuergerechtigkeit)."
Am 6. Dezember 1999
erhob der Bw. Berufung gegen den Bescheid vom 3. November 1999, mit
dem über ihn eine Mutwillensstrafe gemäß
§ 112a BAO in
Höhe von 5.000,00 S verhängt worden war (siehe dazu bereits
oben). Dieser sechs Seiten umfassende Schriftsatz (Arbeitnehmerveranlagungsakt,
S 3 bis 8/Mutwillensstrafe) enthält zusammengefasst folgende
Ausführungen ("persönliches Resumee" des Bw.
(Arbeitnehmerveranlagungsakt, S 8/Mutwillensstrafe)):
"§ 112a BAO ist meines Erachtens und meiner
Meinung nach kein Freibrief für Beamte der Finanzbehörde oder auch der
Behörde selbst, um unliebsame Antragsteller "mundtot" zu machen.
Eine Anwendung des § 112a BAO unter
Ausnutzung eines längeren Beobachtungszeitraumes erachte ich für
ungerechtfertigt und unzulässig, da die entsprechenden
Beurteilungsgrundlagen einer ständigen Veränderung unterliegen und
daher keine ausreichend relevante, dh. vergleichbare, Basis gegeben ist.
Eine Anwendung des § 112a BAO in meinem
konkreten Fall ist meines Erachtens und meiner Meinung nach sogar unter
Berücksichtigung der Angaben der Behörde zu ihren Beweggründen zu
dieser Vorgangsweise (Festsetzung einer Mutwillensstrafe) unzulässig, da
die Verfahren 1997 und 1996, auf die Bezug genommen wurde, noch immer nicht
abgeschlossen sind und daher weder eine erkennbare Aussichtslosigkeit noch eine
mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit des Finanzamtes vorlag oder
vorliegt und die angeblich gegebenen Umstände, die eine offenbare
Mutwilligkeit beweisen sollten, zum Zeitpunkt des Antrages für 1998 und
sogar zum aktuellen Zeitpunkt gar nicht gegeben waren und auch immer noch nicht
gegeben sind, da es sich um laufende Verfahren handelte. Was im Übrigen
nicht berührt, dass meiner Meinung nach, wie bereits dargelegt, für
die angeführten Beweggründe der Behörde eine Anwendung des
§ 112a BAO gar nicht erst zulässig ist.
Eine Anwendung des § 112a BAO in meinem
konkreten Fall ist meines Erachtens und meiner Meinung nach auch deshalb
unzulässig, da dadurch meine Grundrechte eingeschränkt werden.
Den gemachten Vorwurf der Mutwilligkeit erachte ich
persönlich als Verleumdung und in der Folge als Versuch der Diskriminierung
sowie als Versuch der Beschränkung meiner Grundrechte und
Bürgerrechte.
Da nach Angaben des Finanzamtes die Mutwillensstrafe
durch die Oberbehörde veranlasst wurde, ist eine Bearbeitung meiner
Berufung durch die Oberbehörde nicht zulässig, da diese meiner Meinung
nach als Veranlasser als befangen einzustufen ist."
Am 19. April 2000
wurde das Rechtsmittel der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Über das Anbringen auf automatische Weiterleitung
an die nächste Instanz wurde erwogen:
Das
gegenständliche Anbringen ist unter der Bedingung gestellt worden, dass das
Finanzamt Werbungskosten bzw. Sonderausgaben nicht anerkennen oder sonst "zu
welchem Titel auch immer" von den erklärten Besteuerungsgrundlagen
abweichen sollte. Dazu ist fest zu halten, dass verfahrensrechtliche
Erklärungen (Prozesserklärungen) grundsätzlich
bedingungsfeindlich sind (Ritz,
BAO-Kommentar
2
,
§ 276 Tz 8); beispielsweise ist die bedingte Zurücknahme
einer Berufung wirkungslos (Ritz, § 256 Tz 7, mit
Judikaturnachweisen). Dies muss auch für die bedingte Erhebung einer
Berufung gelten; anderenfalls würde das Finanzamt in seiner
Entscheidungsfreiheit eingeschränkt (vgl. Schimetschek, SWK-Sonderheft
Abgabenberufungsverfahren, März 1994, S 22, wonach die Stellung eines
Vorlageantrages vor Erlassung einer Berufungsvorentscheidung unzulässig
ist, um die Entscheidungsfreiheit des Finanzamtes, eine Berufungsvorentscheidung
zu erlassen oder nicht, aufrecht zu erhalten).
Ob
das gegenständliche Anbringen als Berufung oder als Vorlageantrag
aufzufassen ist, kann dahin gestellt bleiben: Wegen seiner Bedingtheit ist es
unwirksam und wird als unzulässig zurückgewiesen. Auch wenn das
gegenständliche Anbringen als Berufung aufzufassen wäre, könnte
es nicht gemäß
§ 277 BAO mit dem Verfahren über die
zulässige Berufung verbunden werden: Gemäß
§ 277 BAO
sind nur zulässige (und rechtzeitige) Berufungen zu verbinden (Ritz,
§ 277 Tz 1).
Angemerkt
sei, dass der Bw. auch für die Jahre 1996 und 1997 solche Anbringen
eingebracht hatte, über die mit Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
19. Oktober 1999 - gleichlautend zum oa. Abspruch über das
Anbringen für das Jahr 1998 - entschieden wurde. Daher ist der Bw. auch auf
die dortigen Ausführungen zu verweisen (insbesondere auf die
Erläuterungen zum Ablauf eines Abgabenverfahrens, S 4 und 5 der
Berufungsentscheidung vom 19. Oktober 1999).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 13
1. und 2. Satz EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF
BGBl. Nr. 818/1993, können die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern als Betriebsausgaben
abgesetzt werden, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut
5.000,00 S nicht übersteigen (geringwertige Wirtschaftsgüter).
Bei Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988
kann dieser Betrag im Jahr der Verausgabung voll abgesetzt werden.
Gemäß
§ 16
Abs. 1 1., 2. und 4. Satz EStG 1988, sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen
von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten
abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist.
Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Gemäß
§ 18
Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 idF BGBl. Nr. 201/1996
sind Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über
unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer
durchgeführt worden ist, und zwar
- Instandsetzungsaufwendungen
einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn
diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder
den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder
- Herstellungsaufwendungen
bei der Ermittlung des
Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder
Werbungskosten sind.
Gemäß
§ 18
Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 sind Rückzahlungen von
Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder
für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der § 18 Abs. 1
Z 3 lit. a bis c EStG 1988 aufgenommen wurden, sowie Zinsen
für derartige Darlehen bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben
abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Diesen
Darlehen sind Eigenmittel der in § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a
EStG 1988 genannten Bauträger gleich zu halten.
Gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Gemäß
§ 112a BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. I
Nr. 9/1998, kann die Abgabenbehörde gegen Personen, die offenbar
mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in
der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine
Mutwillensstrafe bis 5.000,00 S verhängen.
Im gegenständlichen Fall
ist hinsichtlich der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1998 die
Nichtanerkennung von seitens des Bw. als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben
geltend gemachten Beträgen strittig:
A)
Werbungskosten:
Was die vom Bw. beantragten
AfA-Beträge für seine
PC-Ausstattung betrifft (siehe dazu die vierseitige Aufstellung des Bw.
(im Folgenden kurz: "Aufstellung"), Punkt "AfA", Arbeitnehmerveranlagungsakt S
6/1998), ist fest zu halten, dass
a) der Bw. mehrere, ihm
zustehende AfA-Beträge, die aus in den Vorjahren getätigten
Anschaffungen resultieren, nicht geltend gemacht hat, diese jedoch vom Finanzamt
von Amts wegen berücksichtigt wurden. Diese AfA-Beträge setzen sich
wie folgt zusammen:
- Monitor (Anschaffungskosten
9.000,00 S, angeschafft am 30. November 1996):
2.250,00 S (Ganzjahres-AfA)
- PC
(Anschaffungskosten 40.530,00 S, angeschafft am
20. November 1996):
10.133,00 S
(Ganzjahres-AfA)
- 2 x 4 GB Harddisk und
Controller (Anschaffungskosten 17.500,00 S, angeschafft am
1. Dezember 1996):
4.375,00 S (Ganzjahres-AfA)
- Monitor (Anschaffungskosten
9.000,00 S, angeschafft am 22. Februar 1997):
2.250,00 S (Ganzjahres-AfA)
- JAZ-Drive (Anschaffungskosten
6.490,00 S, angeschafft am 2. Mai 1997).
1.623,00 S (Ganzjahres-AfA)
Aus diesen Anschaffungen (siehe
dazu auch S 9 oben der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 19. Oktober 1999, mit
der über die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) des Bw. für die
Jahre 1996 und 1997 abgesprochen wurde (in der Folge kurz: "BE")) resultiert
sohin ein AfA-Betrag von
20.631,00 S für das Jahr
1998.
b) Weiters hat der
Bw. in seiner Aufstellung, Punkt "AfA" (Arbeitnehmerveranlagungsakt
S 6/1998), die Absetzung folgender Beträge begehrt:
- 0578 AfA Monitor
1995 bis 1998: 1.997,00 S
- 0579 Bescheid
25. April 1996: 1.922,00 S
- 0576 Bescheid
25. April 1996: 14.890,00 S
- 0577 Bescheid
25. April 1996: 3.247,00 S
- 0580 AfA 93 PC-Erweiterung:
1.822,00 S
Sämtliche dieser
AfA-Beträge wurden vom Finanzamt
nicht gewährt, da dieses die
Auffassung vertrat, die Abschreibungen seien bereits vor 1998 ausgelaufen. Dies
trifft jedoch nicht zur Gänze zu:
- Für den unter der
Position "0578" angeführten Monitor (Anschaffungszeitpunkt
19. Mai 1995) steht für 1998 - entgegen der Rechtsansicht des
Finanzamtes - noch eine Ganzjahres-AfA von
1.997,00 S zu (siehe dazu auch
S 9 oben der BE vom 19. Oktober 1999).
- Die Position "0579" betrifft
die am 5. März 1994 angeschafften Wirtschaftsgüter Harddisc
und Streamer; die diesbezügliche Abschreibung ist bereits 1997 ausgelaufen,
daher steht für 1998 kein
AfA-Betrag mehr zu (siehe auch S 8 unten der BE vom
19. Oktober 1999).
- Die Position "0576" betrifft
einen im März 1992 angeschafften PC; die geltend gemachte AfA von
14.890,00 S ist bereits 1995 ausgelaufen (siehe S 5 unten der BE vom
19. Oktober 1999), kann somit für das Streitjahr 1998
nicht mehr berücksichtigt werden.
- Die Position "0577" betrifft
einen am 11. März 1994 angeschafften Laserdrucker (siehe auch
S 9 oben der BE vom 19. Oktober 1999), dessen Abschreibungsdauer
bereits vor 1998 ausgelaufen ist. Daher steht für 1998
kein AfA-Betrag mehr zu.
- Die Position "0580" betrifft
eine Multimedia-Erweiterung (Anschaffung am 28. Dezember 1993), deren
Abschreibungsdauer bereits vor 1998 ausgelaufen ist (siehe auch S 8 unten
der BE vom 19. Oktober 1999). Daher steht für 1998
kein AfA-Betrag mehr zu.
c) Wie aus S 9 oben der BE
vom 19. Oktober 1999 hervor geht, hat der Bw. im Dezember 1995 eine
Harddisk angeschafft, deren Abschreibungsdauer - entgegen der Auffassung des
Finanzamtes - im Jahr 1998 noch nicht ausgelaufen ist. Dem Bw. steht daher
für das Jahr 1998 eine Ganzjahres-AfA von
1.750,00 S zu.
d) In seiner Aufstellung, Punkt
"Arbeitsmittel/Weiterbildung" (Arbeitnehmerveranlagungsakt S 7/1998) hat
der Bw. unter der Position "0554 350 MHz. AMD Big Tower PC inklusive
Zusammenbau" die volle Absetzung der diesbezüglichen Anschaffungskosten von
30.000,00 S im Jahr 1998 beantragt (Anschaffung am
17. September 1998). Da der angeführte Betrag die in
§ 13 EStG 1988 normierte Betragsgrenze von 5.000,00 S
(geringwertiges Wirtschaftsgut) übersteigt, hat das Finanzamt rechtsrichtig
eine Aufteilung der Anschaffungskosten auf die betriebsgewöhnliche
Nutzugsdauer von vier Jahren (dazu unten) vorgenommen und - da der
Anschaffungszeitpunkt des PC in der zweiten Jahreshälfte 1998 liegt -
für das streitgegenständliche Jahr eine Halbjahres-AfA von
3.750,00 S gewährt.
Weiters hat der Bw. in seiner
Aufstellung, Punkt "Arbeitsmittel/Weiterbildung" (Arbeitnehmerveranlagungsakt
S 7/1998) unter der Position "0547 21" Monitor" die volle Absetzung der
diesbezüglichen Anschaffungskosten von 14.990,00 S im Jahr 1998
beantragt (Anschaffung am 17. September 1998). Auch hier hat das
Finanzamt rechtsrichtig eine Aufteilung der Anschaffungskosten auf die
betriebsgewöhnliche Nutzugsdauer vorgenommen und - da der
Anschaffungszeitpunkt des Monitors in der zweiten Jahreshälfte 1998 liegt -
für das streitgegenständliche Jahr eine Halbjahres-AfA von
1.874,00 S gewährt.
Zusammenfassend
ist daher hinsichtlich der Punkte A) a) bis d) fest zu halten:
Werbungskostenbetrag
Punkt A) a): 20.631,00 S (wie Finanzamt)
Werbungskostenbetrag
Punkt A) b): 1.997,00 S (Finanzamt: 0,00 S)
Werbungskostenbetrag
Punkt A) c): 1.750,00 S (Finanzamt: 0,00 S)
Werbungskostenbetrag
Punkt A) d): 5.624,00 S (wie Finanzamt).
Daraus folgt hinsichtlich der Punkte A) a)
bis d) ein Werbungskostenabzug von insgesamt 30.002,00 S (anstatt der vom
Finanzamt gewährten 26.255,00 S).
Zu dem in
seinem "Begleitschreiben" vom 12. Mai 1999 gestellten Antrag des Bw.,
die AfA für den "350 MHz. AMD Big Tower" mit maximal zwei Jahren und
für den 21" Monitor mit maximal drei Jahren anzunehmen (zu diesen
Wirtschaftsgütern siehe oben Punkt A) d)), ist Folgendes fest zu halten:
Die
Absetzung für Abnutzung (AfA, Abschreibung) soll eine
gleichmäßige Verteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf
die gewöhnliche Nutzugsdauer bewirken. Die Nutzungsdauer wird durch die bei
technischen Geräten häufige überproportionale Wertminderung am
Anfang der Nutzungsdauer nicht verkürzt. Obwohl bereits kurze Zeit nach
Anschaffung eines PC schnellere Geräte auf den Markt kommen, ist ein PC
weiter nutzbar. Der Bw. weist in seinem "Begleitschreiben" darauf hin, dass alle
Computer vernetzt mit unterschiedlichen Betriebssystemen in Nutzung seien. Laut
abgabenbehördlicher Nachschau vom 11. August 1999 werden auf den
alten PC's Probeläufe von Softwareentwicklungen durchgeführt.
Es besteht
daher kein Anlass, von der vier Jahre betragenden Nutzungsdauer abzuweichen
(siehe diesbezüglich auch die Ausführungen in der BE vom
19. Oktober 1999, S 5 und 6, und den dortigen Verweis auf die
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 27. November 1995, die zum
Jahresausgleich für das Jahr 1992 ergangen ist).
Zum Punkt
"Arbeitskleidung" (siehe Aufstellung
des Bw., Arbeitnehmerveranlagungsakt S 6/1998) ist fest zu halten:
Der Bw. macht unter diesem
Punkt - wie schon in den Vorjahren - Ausgaben für so genannte allgemeine
bürgerliche Kleidung ("Kurzarmhemden für Firma", "Turnschuhe für
Firmenweg etc.", "Jeans etc. für Arbeit und Arbeitsweg", "Schuhe und Socken
für Firmenweg", "Socken (Winter)", "Herrensocken" und "Herrenhemden") als
Werbungskosten geltend, für 1998 im Gesamtausmaß von 9.922,00 S.
Der Bw. wird nochmals (siehe auch S 6 der BE vom
19. Oktober 1999; S 2 und 3 der BE vom
27. November 1995, die zum Jahresausgleich 1992 ergangen ist; S 2
der BE vom 14. Juli 1998, die zur Arbeitnehmerveranlagung 1995
ergangen ist) darauf hingewiesen, dass es sich bei den angeführten Ausgaben
um keine typische Berufskleidung (wie zB Uniformen, Arbeitsmäntel,
Schutzhelme) handelt; Aufwendungen für bürgerliche Kleidung
gehören regelmäßig zu den Kosten der Lebensführung (dazu
ausführlich Doralt,
EStG4, § 16
Tz 220, Stichwort "Kleidung") und sind daher gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht
abzugsfähig (vgl. Doralt, § 20 Tz 15 ff).
Dasselbe gilt auch für die
unter dem Punkt "Sonstige" (Aufstellung des Bw., Arbeitnehmerveranlagungsakt
S 8/1998) angeführten Ausgaben betreffend "Reinigung Arbeitskleidung
Strom (geschätzt)" von 1.450,00 S und "Reinigung Arbeitskleidung
Waschmittel etc. anteilig geschätzt" von 375,00 S.
Zusammenfassend ist daher fest
zu halten, dass die unter dem Punkt "Arbeitskleidung" angeführten Ausgaben
zur Gänze keine Werbungskosten
darstellen (zum Punkt "Sonstige" siehe unten).
Zum Punkt
"Arbeitsmittel/Weiterbildung" (siehe Aufstellung des Bw.,
Arbeitnehmerveranlagungsakt S 7/1998):
Die unter diesem Punkt
enthaltenen Anschaffungskosten für "0554 350 MHz. AMD Big Tower PC
inklusive Zusammenbau" und "0547 21" Monitor" wurden vom Finanzamt rechtsrichtig
auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer dieser Wirtschaftsgüter
aufgeteilt (siehe oben Punkt A) d)). Die übrigen, unter dem Punkt
"Arbeitsmittel/Weiterbildung" angeführten Ausgaben wurden von der
Abgabenbehörde I. Instanz großteils anerkannt. Nicht anerkannt
wurden:
- 0637
Schraubendrehersatz (PC Zusammen- bzw. Umbauarbeiten): 199,00 S
- 0636 Mini-Säge (PC
Zusammen- bzw. Umbauarbeiten): 49,00 S
- 0634 Werkzeug (PC Zusammen-
bzw. Umbau): 446,80 S
- 0560 ABGB Gesetzbuch:
830,00 S
- 0556 Steuergesetze und
Steuererlässe und JAVA 1.1 Fibel: 1.140,00 S.
Zu den ersten drei Positionen
ist anzuführen, dass sich laut abgabenbehördlicher Nachschau vom
11. August 1999 in der Wohnung des Bw. drei Computeranlagen befinden,
die mit den verschiedensten Betriebssystemen ausgestattet und miteinander
vernetzt sind. Sie werden nur für den Dienstgeber zur Softwareentwicklung
und Programmierung verwendet; auf den alten PC's werden Probeläufe von
Softwareentwicklungen durchgeführt (Bericht des Erhebungsdienstes vom
12. August 1999, Arbeitnehmerveranlagungsakt S 2/Erhebungen). Aus
diesem Grund kommt den Ausgaben für Schraubendreher, Mini-Säge und
(sonstigem) Werkzeug nach Rechtsauffassung der Abgabenbehörde
II. Instanz Werbungskostencharakter zu; es entspricht nämlich durchaus
der Lebenserfahrung, dass der Bw. als EDV-technisch Versierter diverse Arbeiten
an der Hardware seiner Computeranlagen bzw. PC's samt Zubehör selbst
vornimmt.
Zu den Positionen "0560 ABGB
Gesetzbuch" sowie "0556 Steuergesetze und Steuererlässe und JAVA 1.1 Fibel"
ist fest zu halten, dass die "JAVA 1.1 Fibel" als Computerliteratur ohne Zweifel
zur Berufsausübung benötigt wird bzw. benötigt werden kann; der
Werbungskostencharakter ist somit gegeben. Die juristische Fachliteratur wird
zwar nicht unmittelbar zur Berufsausübung benötigt, vom Aspekt der
Wahrnehmung der mit der Berufsausübung verbundenen steuerlichen Belange des
Bw. (insbesondere der Erstellung der Abgabenerklärungen) aus betrachtet
erscheint jedoch ein zumindest mittelbarer Zusammenhang dieser Ausgaben mit der
Berufsausübung als gegeben, zumal der Bw. steuerlich nicht vertreten ist.
Den für die juristische Fachliteratur getätigten Ausgaben kommt somit
Werbungskostencharakter zu.
Anderes hat freilich für
die unter dem Punkt "Gesundheit" (siehe Aufstellung des Bw.,
Arbeitnehmerveranlagungsakt S 7/1998) geltend gemachten Ausgaben in
Höhe von 29.337,90 S (ua. "Gesundheitsvorsorge", "Fitness für
Gesundheitsvorsorge", "Nichtraucher-Buch", "Hohes C (Vitamin Getränk)",
"Zahnpasta (in Firma)", "Luftbefeuchter") zu gelten:
Derartige Ausgaben, die der Bw.
schon in den Vorjahren geltend gemacht hat, stellen allesamt Aufwendungen der
privaten Lebensführung dar, die bei der Einkünfteermittlung nicht
abzugsfähig sind (siehe auch S 7 der BE vom 19. Oktober 1999
und Begründung zur BE vom 14. Juli 1998). Selbst wenn solche Ausgaben
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, sind sie auf Grund des eindeutigen Wortlautes des § 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 (siehe oben) nicht
abzugsfähig ("Aufteilungsverbot", vgl. dazu Doralt, § 20
Tz 15 ff).
Zusammenfassend ist daher fest
zu halten, dass den unter dem Punkt "Gesundheit" genannten Ausgaben
kein Werbungskostencharakter zukommt.
Das zum Punkt "Gesundheit"
Gesagte hat freilich auch für folgende unter dem Punkt "Sonstige" (siehe
Aufstellung des Bw., Arbeitnehmerveranlagungsakt S 8/1998) angeführte
Ausgaben Geltung:
- 0586 Erhalt der Arbeitskraft:
9.200,00 S
- 0588 Reinigung
Arbeitskleidung Strom (geschätzt): 1.450,00 S
- 0590 Reinigung
Arbeitskleidung Waschmittel etc. anteilig geschätzt: 375,00 S
- 0582
Kontoführungskosten: 119,20 S
- 0583
Kontoführungskosten: 116,70 S
- 0574 Firma Z
Schnäppchencard Verlängerung: 200,00 S
- 0570 Einschreibgebühr
Finanzamt: 34,00 S
- 0591 Vollkasko-Versicherung
Pkw: 6.500,00 S
- 0584
Kontoführungskosten: 90,10 S
- 0592 Haushaltsversicherung:
2.199,00 S
- 0585
Kontoführungskosten: 52,10 S
- 0599 Wecker: 269,00 S
- 0537
Rechtsschutzversicherung: 3.075,00 S.
Zur Nichtabzugsfähigkeit
der Ausgaben für die Reinigung der allgemeinen bürgerlichen Kleidung
(Strom, Waschmittel etc.) siehe bereits oben; zu diesen sowie zu den
übrigen soeben angeführten Aufwendungen und deren steuerlicher
Nichtabzugsfähigkeit ist der Bw. auch auf die ausführliche
Begründung auf S 7 und 8 der BE vom 19. Oktober 1999 sowie auf
die Begründung zur BE vom 14. Juli 1998 (mit der über die
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 1995 abgesprochen
wurde) zu verweisen. Auch die in der Berufung erstmals geltend gemachten
Kontoführungskosten für Bausparverträge sind als Aufwendungen der
privaten Lebensführung nicht abzugsfähig. Was die als Werbungskosten
beantragten Prämien für die Haushaltsversicherung betrifft, ist der
Bw. nochmals (vgl. S 8 der BE vom 19. Oktober 1999) darauf
hinzuweisen, dass diese gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. d EStG 1988 schon deshalb nicht abgesetzt werden können,
weil im Streitjahr 1998 der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Bw.
nicht in seinem häuslichen Arbeitszimmer liegt (die berufliche
Tätigkeit wird erst ab 1999 als "Teleworker" ausgeübt).
Zur Position "0574 Firma Z
Schnäppchencard Verlängerung" und zu den diesbezüglichen
Ausführungen des Bw. in seiner Berufung (mit dem Erwerb der
"Schnäppchencard" betreibe er "aktiv eine Ausgabenreduzierung durch
Vorsorge") ist ergänzend fest zu halten, dass die mit der
"Schnäppchencard" vergünstigt getätigten Anschaffungen von
Wirtschaftsgütern ohnehin als Werbungskosten anerkannt wurden, soferne sie
unter § 16 EStG 1988 subsumiert werden können. Der
Argumentation des Bw., ohne den Erwerb bzw. die Verlängerung der
"Schnäppchencard" hätte er höhere Anschaffungskosten tätigen
müssen, kann deshalb nicht gefolgt werden, weil der Besteuerung nur
tatsächlich verwirklichte und nicht fiktive Sachverhalte zu Grunde zu legen
sind.
Was die unter dem Punkt
"Sonstige" angeführte Position "0549 Passbilder für Firmenausweis:
196,00 S" betrifft, ist von der Rechtsauffassung des Finanzamtes
abzuweichen: Diese Ausgaben stellen Werbungskosten dar, da diesbezüglich
die berufliche Veranlassung vorliegt.
Insgesamt sind somit für das Jahr 1998
folgende Werbungskosten anzuerkennen:
|
Bezeichnung
|
Betrag
|
Anmerkung
|
Betriebsratsumlage
|
1.138,12 S
|
AN-Akt S 6/1998
|
AfA-Beträge
PC-Ausstattung
|
30.002,00 S
|
AN-Akt S 6/1998; siehe
die ausführliche Darstellung und Zusammenfassung unter den Punkten A) a)
bis d) der Begründung zu dieser Berufungsentscheidung
|
"Arbeitskleidung"
|
0,00 S
|
AN-Akt S 6/1998
|
"Arbeitsmittel/Weiterbildung"
|
24.481,90 S
|
AN-Akt S 7/1998;
sämtliche Positionen (von "0633" bis "0534") anerkannt, mit Ausnahme der
Positionen "0554 350 MHz. AMD Big Tower PC inklusive Zusammenbau" sowie "0547
21" Monitor" (diese im Wege der AfA unter Punkt "AfA-Beträge
PC-Ausstattung" berücksichtigt)
|
"Gesundheit"
|
0,00 S
|
AN-Akt S 7/1998
|
"Sonstige"
|
1.526,00 S
|
AN-Akt S 8/1998; nur
Positionen "0589 Betriebsstunden Computer", "0587 Telefonkosten firmenbedingt",
"0549 Passbilder für Firmenausweis" anerkannt
|
"Weiterbildung"
|
8.291,00 S
|
Sämtliche Positionen
anerkannt (von "0461" bis " 0532")
|
Summe
|
65.439,02 S
|
Was die Ausführungen des
Bw., er berufe auch gegen die Bemerkung des Finanzamtes, dass bei künftigen
Veranlagungen unaufgefordert sämtliche Belege bei zu bringen seien,
betrifft, ist fest zu halten, dass diese "Bemerkung" keinen Bescheidcharakter
aufweist und ihr außerdem für das streitgegenständliche Jahr
1998 keine Relevanz zukommt ("bei künftigen Veranlagungen"). Angemerkt sei,
dass es nicht verboten ist, im Zuge eines Veranlagungsverfahrens die Vorlage von
Unterlagen (zB Belegen) anzuordnen, ohne vorher Auskünfte vom
Abgabepflichtigen zu verlangen (Ritz,
BAO-Kommentar2,
§ 164 Tz 1).
B)
Sonderausgaben:
Die von der Y-GmbH
bestätigte (siehe Arbeitnehmerveranlagungsakt S 5/1998)
Rückzahlung von Darlehen und Zinsen für Wohnraumschaffung in Höhe
von 18.711,02 S ist anzuerkennen.
Zu den vom Bw. als
Sonderausgaben beantragten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen in
Höhe von 13.972,56 S ist fest zu halten, dass der Bw. - wie in den
Vorjahren (S 9 der BE vom 19. Oktober 1999) - keine
diesbezüglichen Bestätigung vorgelegt hat. Der dem Bw. zugekommene,
angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 wirkt wie ein
Vorhalt, sodass er durch die Begründung des angefochtenen Bescheides dazu
aufgefordert wurde, die von ihm abgesetzten Ausgaben zu belegen. Da der Bw.
jedoch keine Bestätigung beigebracht bzw. anlässlich der
abgabenbehördlichen Nachschau vom 11. August 1999 vorgebracht
hat, dass keine solche von der Wohnbaugesellschaft zu erhalten gewesen sei, muss
davon ausgegangen werden, dass keine dem § 18 Abs. 1 Z 3
lit. c und d EStG 1988 entsprechenden Aufwendungen und daher in diesem
Zusammenhang keine Sonderausgaben vorliegen (vgl. auch S 9 der BE vom
19. Oktober 1999).
Zur Berufung des Bw. vom
6. Dezember 1999 gegen den Bescheid vom 3. November 1999,
mit dem über ihn eine
Mutwillensstrafe gemäß
§ 112a BAO in Höhe von 5.000,00 S verhängt wurde, ist
fest zu halten:
Die Mutwillensstrafe
wurde ausgesprochen, weil der Bw. in seiner Einkommensteuererklärung
(Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung) für das
Jahr 1998 - wie in den Vorjahren - die Absetzbarkeit ua. folgender Ausgaben
beantragt hatte:
- allgemeine bürgerliche
Kleidung ("Arbeitskleidung")
- Reinigung der allgemeinen
bürgerlichen Kleidung (Strom, Waschmittel etc.)
- "Erhalt der Arbeitskraft"
(Ernährung)
-
Kontoführungskosten.
Zwar ist es richtig,
dass die Berufungsverfahren des Bw. betreffend Einkommensteuer für 1996 und
1997 zum Zeitpunkt der Abfassung der Einkommensteuererklärung für 1998
am 11. Mai 1999 noch nicht abgeschlossen waren (die
Berufungsentscheidung, mit der über die Einkommensteuer für 1996 und
1997 abgesprochen wurde, erging erst am 19. Oktober 1999), jedoch
hätte dem Bw. die Nichtabsetzbarkeit der oa. Ausgaben zumindest auf Grund
der Berufungsentscheidungen vom 27. November 1995 (mit der über
den Jahresausgleich für 1992 abgesprochen worden war) und vom
14. Juli 1998 (mit der über die Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für 1995 entschieden worden war) bekannt sein
müssen, zumal die Einkommensteuererklärung für 1998 erst am
11. Mai 1999 abgefasst wurde (siehe oben).
Das Finanzamt ist im
gegenständlichen Fall somit zu Recht vom Vorliegen des Tatbestandes des
§ 112a BAO ausgegangen und hat die Tatbestandsmerkmale der
Mutwilligkeit und Offenbarkeit derselben schlüssig begründet.
Allerdings stellt sich nach Auffassung der Abgabenbehörde II. Instanz
die verhängte Strafe als unangemessen hoch da (es wurde das
höchstzulässige Strafausmaß von 5.000,00 S verhängt).
In Anbetracht des erstmaligen Ausspruches einer Mutwillensstrafe über den
Bw. und des Inhaltes des vom Bw. verwirklichten Tatbestandes erscheint vielmehr
eine Strafhöhe von 100,00 € als angemessen.
Das vom Bw. ins Treffen
geführte Argument der Befangenheit der "Oberbehörde" geht ins Leere,
weil über die gegenständliche Berufung nicht der Sachbearbeiter der
Rechtsmittelverfahren für die Jahre 1996 und 1997, A, als Organwalter der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
sondern der gefertigte Sachbearbeiter B als Organwalter des Unabhängigen
Finanzsenates entschieden hat.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 2
Berechnungsblätter (betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998,
1 Berechnungsblatt in Euro, 1 Berechnungsblatt in Schilling)
Wien,
13. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 13 erster und zweiter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 erster, zweiter und vierter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 112a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
EinkommensteuerArbeitnehmerveranlagunggeringwertiges WirtschaftsgutWerbungskostenAbschreibungAfASonderausgabenErhaltungs- und VerbesserungsbeitragComputerPCArbeitskleidungReinigung von Arbeitskleidungallgemeine bürgerliche KleidungBerufskleidungRechtsschutzversicherungHaushaltsversicherungVollkaskoversicherungEinschreibgebührKontoführungskostenGehaltskontoBausparvertragFachliteraturGesetzbücherLuftbefeuchterWeckerLebensführungprivate LebensführungAufteilungsverbotMittelpunkt der TätigkeitArbeitszimmerhäusliches ArbeitszimmerMutwillensstrafeMutwilligkeitAnbringenverfahrensrechtliche ErklärungProzesserklärungbedingte Zurücknahme einer Berufungbedingte Erhebung einer BerufungVorlageantragBerufungsvorentscheidung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1273-W/02
- Stammnummer
- 6319
- Gültig
- 13.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF