Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0060-I/03
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Sprachkurs im Ausland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0060-I/03vom 27.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Sprachkurse im Ausland richtet sich nach jenen Merkmalen, welche für die steuerliche Anerkennung von Studienreisen erforderlich sind. Im vorliegenden Fall eines Technikers, der einen Sprachkurs in Allgemein-Englisch in London besuchte, lagen die geforderten Kriterien für eine Studienreise nicht vor.
Fallen im Rahmen eines Sprachkurses im Ausland, der nicht die Merkmale einer Studienreise erfüllt, eindeutig abgrenzbare Kosten für den Sprachkurs (Kurskosten, Skripten) an, so sind diese Kosten abzugsfähig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dipl.Vw. Dr. Franz Schaar gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Ausgehend von einem Einkommen von
51.455,13 € ( = 708.038 S ) ergibt sich eine Einkommensteuer von 17.519,98
€ ( = 241.080,14 S) und nach Gegenrechnung mit der anrechenbaren Lohnsteuer
eine festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von - 1.133,70 € ( = -
15.600 S). Bezüglich der Darstellung der Bemessungsgrundlagen und der
Berechnung wird auf die Berufungsvorentscheidung mit Ausfertigungsdatum 6. Mai
2002 verwiesen, die insoweit einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Gegenüber dieser Vorschreibung tritt keine Änderung ein.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 machte der
Steuerpflichtige, von Beruf technischer Angestellter, im strittigen Teil an
Aufwendungen Fortbildungskosten als Werbungskosten (lt Aufstellung) geltend,
nämlich betreffend einen Englisch-Kurs (Intensivkurs) in London
Eurocentres, Lee Green, vom 2.-26.5.2000, und zwar betr Englische Kursunterlagen
in Höhe von 1.032 S, Kurskosten von 17.745,20 S (= 814 GBP) abzüglich
Ersatz des Dienstgebers in Höhe von 10.000 S = 7.745,20 S sowie nicht
näher aufgeschlüsselte Reisespesen/Fahrtkosten nach London von 33.417
S, insgesamt daher 42.194,20 S.
Im Einkommensteuerbescheid 2000 wurden diese Aufwendungen
nicht anerkannt, mit folgender Begründung:
"Kosten für eine
Studienreise, deren Gegenstand ein Mischprogramm ist, sind der privaten
Lebensführung zuzuordnen und können folglich nicht als Werbungskosten
anerkannt werden. Für die Frage, ob ein Mischprogramm vorliegt, ist nicht
entscheidend, ob der Dienstgeber für die Reise Dienstfreistellung
gewährt. Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen vielmehr
derartig einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer
der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass die Reise jeglicher
Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich
interessierte Teilnehmer entbehrt."
Dagegen wendet sich der
Steuerpflichtige mit der gegenständlichen Berufung und begehrt Tages- und
Nächtigungsgelder, zumindest im Ausmaß der 14-tägigen
Berufsfreistellung durch den Arbeitgeber, sowie die Fahrtkosten.
Mit der Berufungsvorentscheidung wurde der Berufung - unter
Abweisung des Mehrbegehrens - in Höhe von 8.777,20 S betr die reinen
Kurskosten inkl Unterlagen teilweise stattgegeben.
Der Berufungswerber stellte daraufhin den Antrag auf
Vorlage seines Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und begehrte die Fortbildungskosten lt Berufung.
Strittig ist daher, ob infolge des Sprachkurses in London
eine insgesamt abzugsfähige Fortbildung in Form einer Dienstreise vorliegt
und daher auch Tages- und Nächtigungsgelder (im Ausmaß der
14-tägigen Berufsfreistellung) wie auch die Fahrtkosten zustehen (Ansicht
des Berufungswerbers), oder aber eine sog Studienreise gegeben ist, bei der
infolge des Mischprogrammes (Verfolgung von beruflichen und privaten Interessen)
lediglich die reinen Kurskosten inkl Kosten für die Kursunterlagen als
Werbungskosten abzugsfähig sind (Ansicht des Finanzamts).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1
EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind
Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche
Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
objektiv
im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
nicht
unter ein Abzugsverbot des § 20 fallen.
Demgegenüber dürfen gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Nach der Lehre (vgl.
Quantschnigg/ Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Anm. 9 ff und die
dort referierte VwGH-Rechtsprechung) schließt diese Gesetzesstelle die
Aufwendungen für die Lebensführung vom Abzug aus, dh. Aufwendungen,
welche nach der dem Steuerrecht eigenen, typisierenden Betrachtungsweise im
Allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der Privatsphäre
zugerechnet werden. Aufwendungen, die üblicherweise der Befriedigung
privater Bedürfnisse dienen, sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn
sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen
mit sich bringt, ja selbst dann nicht, wenn sie zur Förderung des Berufes
oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Soweit sich Aufwendungen
für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht
einwandfrei trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Die
wesentliche Aussage des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ist somit die,
dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und
betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Der BFH misst der dem
§ 20 Abs 1 Z 2 lit. a EStG 1988 vergleichbaren Bestimmung des § 12 Nr
1 Satz 2 dEStG daher auch die Bedeutung eines "Aufteilungsverbotes" bei; im
Interesse der Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein
Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit
Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann.
Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine
Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen
und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen
aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (siehe BFH-Beschluss
19.10.1979 Großer Senat, BStBl. 1971 II S 17). Der eben geschilderten
Auffassung haben sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 6.11.1990, 90/14/0176)
und die Verwaltungspraxis angeschlossen (vgl etwa Margreiter in ÖStZ 1984,
Seite 2 ff, Aufteilungs- und Abzugsverbot im Einkommensteuerrecht). Aufwendungen
oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die
Lebensführung veranlasst sind, stellen somit grundsätzlich keine
Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot).
Gem § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I Nr.
106/1999 (Steuerreformgesetz 2000), mit Wirkung ab 2000, sind Werbungskosten
auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang
mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch
höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden
Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7
der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine Werbungskosten
stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer
allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium stehen.
Nach der Lehre (Doralt Einkommensteuer Kommentar, § 16
Tz 203/1-6, sowie Hofstätter - Reichel Die Einkommensteuer III B zu §
16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 und Müller in SWK-Sonderheft Feber 2002, Seite 157)
sowie der dort referierten Rechtsprechung sind zwar Aufwendungen für
Fremdsprachkurse nach der neuen Rechtslage ab 2000 Fortbildungskosten, wenn auf
Grund eines konkreten Nutzens für den Beruf von einer beruflichen
Veranlassung auszugehen ist (vgl. VwGH 26.4.1989, 88/14/0091), doch betrifft
dies grundsätzlich nur Inlandssprachkurse. Die Abzugsfähigkeit von
Aufwendungen für Sprachkurse im Ausland hingegen richtet sich nach jenen
Merkmalen (4 Kriterien gem der VwGH-Rechtsprechung, deren Vorliegen streng zu
prüfen ist), welche für die steuerrechtliche Anerkennung von
Studienreisen erforderlich sind. Demnach gehören Sprachkurse im Ausland in
aller Regel zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten
Lebensführung.
An Sachverhalt
steht im Gegenstandsfall fest, dass
keine
lehrgangsmäßige Organisation der streitgegenständlichen Reise
gegeben ist. Diese Reise (deren Planung und Durchführung) geht auf eine
reine Privatinitiative des Berufungswerbers zurück (vgl das Ansuchen des
Berufungswerbers vom 18.11.1999 an das Personalmanagement des Arbeitgebers;
Ansuchen um die Genehmigung zur Verwendung der Bildungswoche für das Jahr
2000 und rückwirkend der Bildungswoche für 1999 für streitggst
Kurs plus 2 Wochen Urlaub; Ansuchen um Gewährung eines Kostenbeitrages).
Aus dem Antwortschreiben des Arbeitgebers vom 21.12.1999 geht hervor, dass
dieser an sich nur die Kosten für einen INLINGUA(Inlands) Sprachkurs
übernimmt (Inlingua-Sprachkurse gibt es zB auch in Innsbruck). Solche Kurse
werden in der Freizeit besucht. Im speziellen Fall des Berufungswerbers ist der
Arbeitgeber von dieser Vorgehensweise abgewichen und hat diesem zwei Wochen
Bildungsfreistellung (2000+1999) und einen Kurskostenbeitrag von 10.000 S
gewährt (analog zu den Kosten bei Inlingua). Damit aber steht fest, dass
die einen Inlingua-Sprachkurs (im Inland) übersteigenden Kurskosten in
London (insbesondere betr die Fahrtkosten wie auch die Tages- und
Nächtigungsgelder) ganz grundsätzlich der Privatsphäre des
Berufungswerbers zuzuordnen und nicht auf eine Veranlassung des Arbeitgebers
oder gar auf einen Dienstauftrag zurückzuführen sind. Gerade daher
lässt die streitgegenständliche Auslandssprachreise des
Berufungswerbers nach London die zumindest weitaus überwiegende berufliche
Bedingtheit nicht erkennen.
Das
Reiseprogramm und seine Durchführung sind nicht derart einseitig und nahezu
ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des
Berufungswerbers abgestellt, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als
in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren. Dass
dieses Erfordernis nicht erfüllt ist, wurde bereits im angefochtenen
Bescheid, aber auch in der Berufungsvorentscheidung, ausgeführt. Hierauf
hat der Berufungswerber nichts entgegnet. Insbesondere der
Berufungsvorentscheidung kommt Vorhaltwirkung zu; wenn daher der Berufungswerber
hierauf nicht eingeht, muss die Berufungsbehörde den Teilnehmerkreis nicht
mehr weiter ermitteln. Es handelt sich bei gegenständlichem Intensivkurs im
Übrigen um einen universellen (intensiven) Sprachkurs. Auch aus der
Berufungsschrift geht hervor, dass es bei diesem Kurs vordringlich um
"einwandfreie Formulierung und Grammatik" ging. Es ist sohin festzustellen, dass
zumindest überwiegend nicht fachspezifisches Vokabular vermittelt wurde -
abgestellt auf die Berufsgruppe des Berufungswerbers, sondern - vorwiegend -
Allgemein-Englisch, sodass der streitgegenständliche Englischkurs für
jedermann gleichermaßen von Bedeutung ist und Anziehungskraft besitzt. Der
Berufungswerber gibt zwar vor, dass der gleiche Kurs bei mehreren Teilnehmern
von zuständigen Finanzämtern anerkannt wurde, doch nennt er keine
Namen; es kann daher die Berufungsbehörde dieser Sache nicht nachgehen und
die Behauptung des Berufungswerbers nicht verifizieren. Im Übrigen kann aus
der unrichtigen steuerlichen Behandlung eines anderen niemand einen
Rechtsanspruch auf eine ebensolche (unrichtige) Behandlung ableiten.
Allgemein
interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als
jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet
wird. Dabei ist von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von 8 Stunden
täglich auszugehen. Bereits aus dem erwähnten Schreiben des
Berufungswerbers vom 18.11.1999 geht eindeutig hervor, dass das
streitgegenständliche 4-wöchige Kursprogramm nur 25 Wochenstunden
beinhaltet (5 Stunden täglich), sodass zumindest angenommen werden kann,
dass dem Berufungswerber täglich 3 Stunden mehr Freizeit verblieb als
während der laufenden Berufsausübung. Die über die 25
Wochenstunden hinausgehende Nutzung des Sprachlabors war freigestellt, und auch
die pauschale Angabe des Berufungswerbers, allerdings erst im Vorlageantrag, "er
habe in ausgiebiger Weise das Sprachlabor genutzt, sodass die erforderliche
Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche sogar überschritten wurde",
vermag die geforderten konkreten Angaben nicht zu ersetzen (VwGH vom 20.12.1994,
90/14/0211). Für diese Behauptung hat der Berufungswerber keinerlei Beweis
angeboten. Die im Akt befindlichen Unterlagen sprechen allein dafür, dass
der Kurs 25 x 50 Min Unterricht pro Woche plus 5 Stunden individuelle
eigenständige Arbeit im Sprachlabor umfasst.
Zusammengefasst liegen die unter
Pkt. 1-3. aufgezählten Voraussetzungen bei der streitgegenständlichen
Auslandssprachreise nach London nicht vor, so dass insgesamt keine steuerlich
absetzbare Studienreise gegeben ist. Studienreisen, deren Gegenstand ein
Mischprogramm ist, sind der privaten Lebensführung zuzuordnen
(Aufteilungsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988). Dem
Berufungsbegehren lautend auf Zuerkennung von Tages- und Nächtigungsgeldern
zumindest im Ausmaß der 14-tägigen Berufsfreistellung sowie der
Fahrtkosten war daher nicht zu entsprechen. Zutreffend hat das Finanzamt
lediglich die Kurskosten abzüglich Ersatz plus die Kosten für die
Unterlagen zuerkannt, kann doch auf Grund der neuen Rechtslage ab 2000 davon
ausgegangen werden, dass dieser Sprachkurs für den Berufungswerber von
konkretem beruflichen Nutzen war, sodass die reinen Kurskosten eindeutig
abgrenzbare berufliche Fortbildungskosten (vergleichbar bei einem
Inlandssprachkurs) im Rahmen des insgesamt vorliegenden Mischprogrammes
darstellen.
Nicht streitentscheidend war wie erwähnt der Umstand,
dass der Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten (10.000 S) ersetzt hat. Der
Berufungswerber hat nämlich diese Studienreise nach England keineswegs im
Auftrag seines Dienstgebers zur Fortbildung unternommen. Aus dem genannten
Schreiben des Arbeitgebers vom 21.12.1999 geht klar hervor, dass der Dienstgeber
lediglich gewillt war, die reinen Kurskosten bzw einen Teil, analog zu den
Kosten bei Inlingua, zu tragen (sodass es sich beim Betrag von 10.000 S um einen
solchen handelt, den der Arbeitgeber im betrieblichen Interesse für die
Aus- oder Fortbildung des Berufungswerbers aufgewendet hat, vgl § 26 Z 3
EStG 1988). Damit aber gab der Arbeitgeber ganz klar zu erkennen, dass die
Auslandssprachreise des Berufungswerbers auf dessen Privatinteresse
zurückzuführen ist, und hat daher hiefür auch keine Beträge
aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütung (Fahrtkosten) oder als
Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt (vgl § 26 Z 4 EStG 1988). Da
sohin weder Dienstauftrag noch Dienstreisevergütungen in Bezug auf die
gegenständliche Studienreise gegeben sind, liegt entgegen der Ansicht des
Berufungswerbers auch keine Dienstreise vor. Die Bestimmung des § 16 Abs 1
Z 9 EStG 1988 kommt bezüglich dieser Studienreise wie gesagt deshalb nicht
zum Zug, weil infolge des zweifelsfrei vorliegenden Mischaufwandes § 20
EStG 1988 greift. Auch der Hinweis auf die 2-wöchige Bildungsfreistellung
(1 Woche für 2000, 1 Woche noch aus 1999) schlägt fehl, denn
Dienstfreistellungen für die Kursteilnahme reichen für sich allein
für die Abzugsfähigkeit der Aus- und Fortbildungskosten nicht aus;
zudem musste der Berufungswerber noch 14 Tage Urlaub in Anspruch nehmen (vgl
VwGH 22.9.2000, 98/15/0111, wo auch ausgeführt wurde, "dass die
Gewährung von (hier:) Sonderurlaub nicht erforderlich gewesen wäre,
wenn die Bf in Erfüllung eines dienstlichen Auftrages.....mitgereist
wäre. Zudem hätte in diesem Fall wohl der Arbeitgeber die Reisekosten
der Bf getragen.").
Da sohin - wie vom Finanzamt
zutreffend ausgeführt - eine sog Studienreise gegeben ist, bei der infolge
des Mischprogrammes (Verfolgung von beruflichen und privaten Interessen)
lediglich die reinen (beruflich veranlassten) Kurskosten inkl Kosten für
die Kursunterlagen im Betrag von 8.777 S als Werbungskosten abzugsfähig
sind, war der Berufung unter Abweisung des Mehrbegehrens teilweise stattzugeben.
Bezüglich der Berechnung der Bemessungsgrundlagen sowie der festzusetzenden
Abgabe lt. Berufungsentscheidung wird auf die Berufungsvorentscheidung mit
Ausfertigungsdatum 6. Mai 2002 verwiesen, die insoferne einen integrierenden
Bestandteil dieser Berufungsentscheidung bildet.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
27. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Sprachkurs im AuslandStudienreiseAusbildungskostenFortbildungskostennicht abzugsfähige Aufwendungen der privaten Lebensführung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0060-I/03
- Stammnummer
- 3348
- Gültig
- 27.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF