Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2398-W/08
Aufwendungen der privaten Lebensführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2398-W/08vom 06.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2006 und 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Arzt und macht Aufwendungen
unter dem Titel "Essen Journaldienste" iHv. € 2.217,60 und € 2.296,80
für die Jahre 2006 und 2007 geltend.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung (BP)
wurden diese Beträge gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 mit
folgender Begründung nicht anerkannt:
"Gemäß
§
20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 kann nicht jeder Aufwand, der mit den Einkünften in
irgendeiner Form in Verbindung steht, abgezogen werden. Auch die für
Nahrung notwendigen Aufwendungen stellen eine Voraussetzung der beruflichen bzw.
betrieblichen Tätigkeit dar, sind aber mangels Veranlassungsprinzip mit der
Tätigkeit als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nicht absetzbar (VwGH
20.7.1999, 99/13/0018). Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 stehen
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung bei
ausschließlich beruflich veranlassten Reisen zu."
In der fristgerechten Berufung wendet der Bw. ein, dass
Ärzte im Krankenhaus zur Journaldiensttätigkeit verpflichtet
wären und dies eine 100%ige Anwesenheit bedeuten würde. Die
Möglichkeit einer adäquaten Nahrungsaufnahme als berufliche
Voraussetzung würde der Dienstgeber (MU) nicht geben, daher müssten
diese durch auswärtige Dienstleistungen (Zustelldienste) extra bezahlt
werden. Bei den Kosten würde es sich um einen Pauschalsatz pro
Journaldienst und wäre nach Rücksprache mit dem Finanzamt und anderen
Ärztekollegen geltend gemacht worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung
als Werbungskosten geltend macht, hat im Hinblick auf die Nähe zum
Beweisthema nachzuweisen, dass sie (entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung)
nahezu ausschließlich die betriebliche bzw. berufliche Sphäre
betreffen.
Betreffend die strittigen Pauschalbeträge für
Essen im Zuge der Journaldiensttätigkeit ist somit festzustellen, dass die
Beurteilung von Aufwendungen als betrieblich oder beruflich den als
Betriebsausgaben unabdingbar erforderlichen Veranlassungszusammenhang mit der
Berufstätigkeit erfordert.
Weiters ist festzustellen, dass die Bedeutung der
Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 in der Kausalitätsbegrenzung
von Aufwendungen liegt. Einkünfte kann nur jemand erzielen, dessen
elementare Lebensbedürfnisse, wie auch jenes nach Nahrung und Unterkunft,
so weit befriedigt sind, dass er arbeiten kann. Die für Nahrung oder auch
Unterkunft nötigen Aufwendungen stellen damit eine Voraussetzung der
beruflichen Tätigkeit dar, sind aber nach der Klarstellung des § 20
Abs. 1 Z 1 EStG 1988 mangels Veranlassungszusammenhang mit der beruflichen
Tätigkeit als solcher als beruflich veranlasst (Betriebsausgaben) nicht
absetzbar.
Es handelt sich bei den geltend gemachten Aufwendungen
somit um Aufwendungen, die unabhängig von der wirtschaftlichen oder
gesellschaftlichen Stellung in der Privatsphäre anfallen, um so genannten
normalen Lebensbedarf.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2398-W/08
- Stammnummer
- 40730
- Gültig
- 06.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF