Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1162-L/04
Aufwendungen eines Musikschullehrers für Noten und eine Spezialbrille; Verlust (irrtümliche Verbringung auf die Mülldeponie) von Arbeitsmaterial als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1162-L/04vom 10.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.S., vom 29. Juli 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 7. Juli 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer für 2003 bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige ist unselbständiger Musiklehrer
in einer Musikschule. Anlässlich der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2003 machte als Werbungskosten unter anderem
folgende Ausgaben geltend:
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Orgelnoten
für Orgelunterricht:
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200,80
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(Auswahl nur
bei Doblinger in Wien
möglich)
daher Anreise mit
PKW und Parken oder ÖBB, Diäten (Pauschale?)
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76,00
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Klaviernoten
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18,30
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spezielle
Gleitsichtbrille (auf Klavier- und Orgelunterricht
ausgerichtet)
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665,00
Als außergewöhnliche Belastung machte der
Steuerpflichtige u.a. folgende Ausgaben geltend:
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Vernichtung
des gesamten Unterrichtsmateriales und persönlicher Dokumente bei
Übersiedlung in das neue Schulgebäude (Schadenshöhe 5.858,10)
Entschädigung wurde nur zum Teil ausbezahlt (2.624,05) und besteuert.
Ersuche um Ausgleich der sich ergebenden Differenz von
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3.234,05
Aus dem als Beilage zur Steuererklärung für 2003
beigelegten "Antrag auf Schadenersatz nach Entfernung vom Arbeitsplatz und
darauf folgender Vernichtung meines sämtlichen, persönlichen
Erwerbsmateriales (Noten und Dokumente)" gerichtet an das Amt der O.Ö.
Landesregierung, geht unter anderem Folgendes hervor: Der
Steuerpflichtige beantragte Schadenersatz für den Verlust von Arbeits- und
Erwerbsmaterial, das im Zuge der Übersiedlung der Landesmusikschule von
seinem Arbeitsplatz (irrtümlich) entfernt (auf die Mülldeponie
entsorgt) worden sei. Dieses Material habe sich in einem Schrank befunden und
aus folgenden Gegenständen bestanden:
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sämtliche,
während des Studiums und für Konzerttätigkeit (u.a. als Organist
des A.) künstlerisch bearbeiteten
Noten
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2.137,05
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Orgelschuhe lt.
Firma G.
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189,00
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Kleidung und
persönliche Dokumente, die für die künstlerische Tätigkeit
und Erwerbstätigkeit von größter Bedeutung
waren
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300,00
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ca. 50% der
verloren gegangenen Stücke seien von ihm gespielt und künstlerisch
bearbeitet worden; hiefür beanspruche er Schadenersatz für den Verlust
von Arbeitsergebnissen von Tausenden von Stunden in Höhe von 100% des
gesamten Notenwertes
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2.137,05
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auf Grund des
Verlustes der von ihm wissenschaftlich und künstlerisch bearbeiteten
Kompositionen, welche für die zukünftige Arbeit als Orgellehrer und
Musiker unersetzlich seien, sei er sehr verzweifelt gewesen und habe
therapeutische Hilfe gebraucht
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1.095,00
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Summe
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5.858,10
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für 2003
anerkannte das Finanzamt lediglich die auf eine Nutzungsdauer von vier Jahren
verteilten Kosten für die spezielle Gleitsichtbrille, somit anteilig
für 2003 eine Absetzung für Abnutzung (kurz: AfA) iHv 166,25 €.
Im Übrigen versagte das Finanzamt den angeführten Werbungskosten und
der beantragten außergewöhnliche Belastung die Anerkennung mit
folgender Begründung (Bescheid vom 7.07.2004): Aufwendungen für
die Beschaffung von Notenmaterial seien nicht abzugsfähige Kosten der
privaten Lebensführung, weil damit ein Teil des Kulturlebens wiedergegeben
werden. Die Teilnahme am Kulturleben sei aber dem Bereich der privaten
Lebensführung zuzuordnen und dürfe selbst bei beruflicher
Mitveranlassung nicht zum Abzug der damit verbunden Aufwendungen führen.
Nach diesen Überlegungen sei auch die Vernichtung von Unterrichtsmaterial
zu beurteilen. Ein wesentlicher Teil entfalle auf derartige nicht
abzugsfähige Kosten. Zudem sei zu bedenken, dass der diesbezügliche
Aufwand bereits bei der Beschaffung der Wirtschaftgüter entstanden sei und
bestenfalls deren Wiederbeschaffung begünstigt sein könnte, würde
es sich nicht um Aufwendungen nach § 20 EStG handeln.
Gegen den angeführten Einkommensteuerbescheid für
2003 erhob der Abgabepflichtige rechtzeitig Berufung und begründete diese
im Wesentlichen wie folgt:
Als Musikschullehrer und Musikpädagoge müsse er
sich ständig informieren und weiterbilden, um in der Erziehung und
Ausbildung der Kinder und Jugendlichen hohe Qualität gewährleisten zu
können. Seine Weiterbildung im Bereich der Erwerbstätigkeit werde
jedoch durch nicht ausreichende Steuerentlastung immer mehr
eingeschränkt. Er könne sich ausschließlich für
seinen Beruf relevante Ausgaben (hauptsächlich Noten, CDs, Bücher und
Kulturkonsum) auf Grund der fehlenden steuerlichen Begünstigung nicht
leisten. Man könne nicht behaupten, dass ein Fleischhauer, der eine neue
Sorte Wurst koste dies nur deswegen tue, weil er seinen Hunger stillen wolle.
Die Ablehnung der steuerlichen Entlastung bei den Ausgaben für Notenhefte
(Werke zeitgenössischer, österreichischer Komponisten) durch das
Finanzamt gehe aber in diese Richtung. In diesem Sinne seien seine
Ausgaben (für Notenmaterial und Sonderbrille) oder Verluste (privates
Notenmaterial samt eigenen, fachlichen Bearbeitungen, die er seinen
Schülern zu Verfügung gestellt habe) in direktem Zusammenhang mit
seiner Berufstätigkeit zu sehen und daher abzugsfähig. Dieses
Notenmaterial würde er sich im Falle einer anderen Berufstätigkeit
nicht beschaffen.
Mit Bedenkenvorhalt vom 13.04.2005 ersuchte die
Abgabenbehörde zweiter Instanz den Bw. um Vorlage der Rechnungen betreffend
das als Werbungskosten geltend gemachte Notenmaterial sowie um Auflistung dieser
Noten und um nähere Erläuterung der beruflichen Verwendung derselben.
Darüber hinaus wurde der Bw. in diesem Vorhalt ersucht bekannt zu geben, ob
er für das in Verlust geratene Notenmaterial (Geltendmachung als
außergewöhnliche Belastung) im Jahr 2003 Ersatzbeschaffungen
getätigt habe und zutreffendenfalls diese zu belegen. Ebenso wurde er
gebeten, die geltend gemachten Kosten für psychotherapeutische Hilfe iHv
1.095,00 € zu belegen und die Höhe eines allfälligen
Kostenersatzes durch die Krankenversicherung bekannt zu geben. Trotz
nachweislicher Zustellung dieses Bedenkenvorhaltes (durch Hinterlegung am
15.04.2005) blieb dieser bislang unbeantwortet (Ablauf der gestellten Frist
für die Beantwortung: 29.04.2004) und es wurde diesbezüglich auch kein
Fristverlängerungsantrag gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Werbungskosten um Zusammenhang mit der Tätigkeit
als Musiklehrer (Spezialbrille, Kosten für Notenmaterial und dessen
Beschaffung):
a) Kosten für eine (speziell auf den Klavier- und
Orgelunterricht ausgerichtete)
Gleitsichtbrille:
Strittig ist die Abzugsfähigkeit der Kosten für
eine speziell auf den vom Berufungswerber (im Folgenden kurz: Bw.)
ausgeübten Musikunterricht ausgerichtete Gleitsichtbrille in Höhe von
665,00 €. Die grundsätzliche Abzugsfähigkeit wird dabei auch
vom Finanzamt nicht bestritten. Das Finanzamt hat lediglich die Kosten für
diese Spezialbrille auf eine geschätzte Nutzungsdauer von vier Jahren
verteilt und die anteilige AfA für 2003 iHv 166,25 € als
Werbungskosten anerkannt.
Aufwendungen für abnutzbare Arbeitsmittel, deren
Anschaffungskosten 400,00 €
übersteigen und deren Verwendung sich
erfahrungsgemäß auf mehr als ein Jahr erstreckt, dürfen nur nach
Maßgabe des § 16 Abs 1 Z. 8 EStG in Form einer
zeitanteiligen Absetzung für Abnutzung als Werbungskosten abgezogen werden
(siehe Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 16, Rz. 133). Die
Anschaffungskosten für die strittige Spezialbrille von 665,00 €
sind demnach - wie vom Finanzamt im angefochtene Bescheid - auf die
geschätzte Nutzungsdauer aufzuteilen und nur die anteilige AfA ist
abzugsfähig. Gegen die vom Finanzamt angenommene Nutzungsdauer von vier
Jahren hat der Bw. keine Einwendungen erhoben. Nach Ansicht der
Berufungsbehörde entspricht diese Annahme durchaus der Lebenserfahrung,
sodass auch die Berufungsbehörde von derselben Nutzungsdauer ausgeht. Das
Finanzamt hat daher zu Recht nur die auf das Jahr 2003 entfallende AfA
(665,00 € dividiert durch vier: 166,25 € AfA pro Jahr der
Nutzungsdauer) als Werbungskosten anerkannt. Die Berufung war daher in diesem
Punkt abzuweisen.
b) Kosten für Notenmaterial, welches der Bw. im
Musikunterricht verwendet:
Gemäß
§ 16 Abs. 1
EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind grundsätzlich von den
Einnahmen abzuziehen. Nicht abgezogen werden dürfen aber gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen. Die wesentliche Aussage des § 20 Abs. 1 Z 2
lit. a leg. cit. ist somit die, dass gemischt veranlasste
Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und einer beruflichen
Veranlassung, nicht abzugsfähig sind (sog. Aufteilungsverbot). Der Zweck
dieses Aufteilungsverbotes ist es zu verhindern, dass Steuerpflichtige aufgrund
der Eigenschaft ihres Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten
Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung
abzugsfähig machen können (vgl. hiezu Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch EStG 1988, § 20, Rz 10). Aus dem Aufteilungsverbot
folgt, dass Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende
Wirtschaftsgüter auch dann zur Gänze nicht abzugsfähig sind, wenn
sie zum Teil auch beruflich verwendet werden. Steht allerdings fest, dass die
betreffenden Wirtschaftsgüter ausschließlich oder nahezu
ausschließlich beruflich verwendet werden, besteht
Abzugsfähigkeit.
Nach Meinung des Finanzamtes liegt nun hinsichtlich des vom
Berufungswerber als Arbeitsmittel für den Unterricht verwendeten
Notenmaterials ein der privaten Lebensführung zuzuordnender und daher ein
dem gänzliche Abzugsverbot unterliegender Aufwand vor, weil in der
Anschaffung von Notenmaterial "ein Teil des
Kulturlebens wiedergegeben werde". Gemeint ist damit wohl der Umstand,
dass auch Menschen, die die Musik nur als Hobby betreiben, Notenmaterial
benötigten. Der unabhängige Finanzsenat teilt diese Auffassung
in dieser generellen Form nicht. Die Abzugsfähigkeit derartiger
Aufwendungen hängt seiner Ansicht nach vielmehr davon ab, ob im Einzelfall
eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche berufliche
Verwendung unterstellt werden kann oder nicht. Dies wird jedenfalls immer dann
der Fall sein, wenn das Notenmaterial schon aufgrund seines Inhalts und seiner
Form auf den Unterrichtsgebrauch eingeschränkt und für die private
Verwendung daher ungeeignet ist.
In diesem Sinne hat der unabhängige Finanzsenat mit
Vorhalt vom 13.04.2005 den Bw. aufgefordert, eine genaue Auflistung des von ihm
im Jahr 2003 angeschafften Notenmaterials vorzulegen und die genaue Art von
dessen beruflicher Verwendung zu erläutern. Dieser Aufforderung ist der
Berufungswerber trotz nachweislicher Zustellung des betreffenden Schreibens
innerhalb der gestellten Frist nicht nachgekommen und hat diesbezüglich
auch keinen Antrag auf Verlängerung der Frist für die
Vorhaltsbeantwortung gestellt. Demnach kann nicht überprüft
werden, ob das strittige Notenmaterial nach seinem Inhalt nahezu
ausschließlich für berufliche Zwecke des Bw. verwendet wird bzw. ob
nicht auch eine Nutzung für private Zwecke in einem nicht unwesentlichen
Ausmaß angenommen werden muss. Die mangelnde Mitwirkung des Bw. im
Verfahren muss zu seinem Nachteil ausgelegt werden, weil kein Grund erkennbar
ist, aus welchem ihm die Vorhaltsbeantwortung nicht zumutbar wäre. Somit
ist den als Werbungskosten beantragten Ausgaben für Notenmaterial iHv
219,10 € und den Kosten für deren Beschaffung (Reisekosten nach
Wien) iHv 76,00 € die Anerkennung zu versagen.
2) Außergewöhnliche Belastung - Schadenersatz
für den Verlust von Arbeits- und Erwerbsmaterial (iHv insgesamt
3.234,04 €):
Strittig ist die Berücksichtigung eines Schadens, den
der Bw. durch die Vernichtung (irrtümliche Verbringung auf die
Mülldeponie) von Arbeitsmaterial (von ihm künstlerisch bearbeitetes
Notenmaterial, Orgelschuhe, Kleidung und Dokumente) erlitten hat sowie von
Ausgaben für psychotherapeutische Hilfe als außergewöhnliche
Belastung (in der Folge kurz: agB) gemäß
§ 34 EStG. Neben
dem geschätzten Wert der verloren gegangenen Gegenstände macht er
weiters den geschätzten Schaden für den Verlust von Arbeitsergebnissen
aus der künstlerischen Bearbeitung des verloren gegangenen Notenmateriales
(geschätzter Schaden im Ausmaß von 100% des Wertes der gesamten
Noten) als agB geltend. Nach § 34 EStG sind bei der
Einkommensermittlung außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, die dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen und die seine wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentliche beeinträchtigen. Die Belastung ist
außergewöhnlich, wenn sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs 2). Die
Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen dann zwangläufig, wenn er
sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann (Abs 3 leg. cit.). Die Belastung beeinträchtigt dann
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich, soweit sie den nach
Abs 4 leg. cit. zu berechnenden, von der Höhe des Einkommens
abhängigen Selbstbehalt übersteigt.
Grundsätzlich setzt eine Belastung im Sinne des §
34 EStG eine Belastung des laufenden Einkommens des Steuerpflichtigen und
somit Geldausgaben voraus; eine agB ist im Zeitpunkt ihrer Bezahlung
abzugsfähig (siehe Doralt, a.a.O., § 34 Rz. 13, 20 und 26
und die dort zitierte Judikatur). Der Umstand einer Vermögenseinbuße
(hier: Verlust von Vermögensgegenständen durch irrtümliche
Vernichtung - Verbringung auf die Mülldeponie durch Mitarbeiter des
Bauhofes anlässlich der Übersiedlung der Musikschule) kann im
Zeitpunkt ihres Eintrittes noch zu keiner abzugsfähigen agB führen,
sondern allenfalls erst die Wiederbeschaffung der verloren gegangenen
Vermögensgegenstände. Ersatzbeschaffungen sind dann als agB
abzugsfähig, wenn sowohl die Vermögenseinbuße, als auch die
Ausgaben zur Ersatzbeschaffung zwangläufig erwachsen sind (siehe Doralt,
a.a.O., § 34, Rz. 21 und die dort angeführte Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes).
Im Berufungsfall kann die irrtümliche Vernichtung der
angeführten Vermögensgegenstände unter den geschilderten
Umständen durchaus als zwangsläufig im Sinne des § 34 EStG
qualifiziert werden, weil dieses Ereignis außerhalb des Einflussbereiches
des Bw. stand. Der Bw. hat jedoch bereits den eingetretenen Schaden, also die
Vermögenseinbuße selbst, als agB geltend gemacht, die nach dem oben
Gesagten jedoch noch nicht als abzugsfähige Belastung im Sinne der
zitierten gesetzlichen Bestimmung behandelt werden kann.
Der vom Bw. nach seinen Angaben durch das geschilderte
Ereignis eingetretene tatsächliche Schaden (geschätzter Wert der
verloren gegangenen Gegenstände (Notenmaterial, Orgelschuhe sowie Kleidung
und Dokumente) betrug 2.626,05 €. Die hiefür von seinem
Dienstgeber ausbezahlte Entschädigung betrug 2.624,05 €, sodass
insoweit eine Belastung schon begrifflich nicht eintreten konnte.
Darüber hinaus machte der Bw. noch einen
"Schadenersatz für die künstlerische Bearbeitung des in Verlust
geratenen Notenmateriales - "für
den Verlust von Arbeitsergebnissen von Tausenden von Stunden" - in
Höhe von 2.137,05 € (100% des gesamten Notenwertes) als agB
geltend. Hinsichtlich dieses Betrages ist jedoch ebenfalls keine Belastung des
laufenden Einkommens eingetreten, weil damit keinerlei Ausgaben verbunden waren.
Es handelt sich vielmehr um verlorenen Arbeitsaufwand der jedoch nach den oben
angeführten rechtlichen Grundsätzen zu keiner abzugsfähigen agB
führen kann: Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 15.09.1999, 99/13/0101, kommt
eine Berücksichtigung von "abgeflossener Zeit und Mühe" als agB nicht
in Betracht.
Aufwendungen für die Wiederbeschaffung der verloren
gegangenen Vermögensgegenstände, die nach dem oben Gesagten
grundsätzlich als agB anzuerkennen wären, hat der Bw. weder in der
Steuererklärung angeführt noch hat er solche trotz Aufforderung der
Berufungsbehörde (im Bedenkenvorhalt vom 13.04.2005)
nachgewiesen.
Es verbleibt von den als agB geltend gemachten Ausgaben
bzw. Vermögenseinbußen somit nur mehr ein Betrag von
1.095,00 € für die Inanspruchnahme von psychotherapeutischer
Hilfe. Diese Ausgaben wären als aus tatsächlichen Gründen
zwangsläufig erwachsene Krankheitskosten dem Grunde nach als agB zu
qualifizieren. Deren Verausgabung hat der Bw. jedoch ebensowenig nachgewiesen,
obwohl er dazu von der Abgabenbehörde zweiter Instanz ausdrücklich
aufgefordert wurde. Wegen des fehlenden Nachweises der tatsächlichen
Verausgabung dieses Betrages im Jahr 2004 kommt dessen Berücksichtigung als
agB somit ebenfalls nicht in Frage. Die Berufung war daher auch in diesem Punkt
zur Gänze abzuweisen.
Aus den angeführten Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 10. Mai
2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenKosten der privaten LebensführungMusikschullehrerNotenSpezialbrilleaußergewöhnliche BelastungVerlust von Arbeitsmaterial
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1162-L/04
- Stammnummer
- 15835
- Gültig
- 10.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF