Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2158-W/09
„Kreativtraining“ für eine Kindergartenpädagogin: Werbungskosten oder Aufwendungen der privaten Lebensführung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2158-W/09vom 02.02.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
b) Betrieblich oder beruflich veranlaßte Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.
..."
Werbungskosten setzen nicht die Abwehr einer Gefährdung der Einkünfte voraus
Der Werbungskostenbegriff ist bei allen außerbetrieblichen Einkunftsarten gleich und deckt sich im Hinblick auf den Veranlassungszusammenhang im Allgemeinen mit dem Inhalt des Betriebsausgabenbegriffs (§ 4 Abs. 4). Die Unterschiede zwischen Betriebsausgaben und Werbungskosten liegen lediglich im Umfang der Einkunftstatbestände begründet (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [1. 10. 2008], § 16 Anm. 1).
Die in der (grundsätzlich sehr ausführlich und umfassend begründeten) angefochtenen Entscheidung - an einer Stelle - vertretene Auffassung, Werbungskosten lägen nur dann vor (bzw. eine Notwendigkeit zur Fortbildung sei nur dann gegeben), wenn bei Unterlassen der Aufwendungen "eine Gefährdung der beruflichen Situation" erblickt werden könne, entspricht nicht dem Gesetz. Darauf haben in Österreich bereits Doralt/Ruppe in der ersten Auflage ihres Grundrisses des österreichischen Steuerrechts, I. Band, Wien 1978, 87 (und seither in den Folgeauflagen) hingewiesen.
Dem Einkommensteuergesetz kann ein enger Werbungskostenbegriff etwa bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Gegensatz zu einem weiten Werbungskostenbegriff etwa bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht entnommen werden. Einer derartigen Differenzierung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, darüber hinaus widerspräche eine derartige Differenzierung dem Nettoprinzip.
Die Ansicht, der Werbungskostenbegriff sei nahezu ausschließlich final zu interpretieren, wurde vom Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis bereits in den 1980er Jahren aufgegeben und finden sich seither zunehmend auch kausale Begründungskomponenten (vgl. etwa VwGH 18. 3. 1986, 85/14/0156).
Die Verwaltungspraxis ist bereits seit den LStR 1992 dieser Auffassung gefolgt; eine ausführliche dogmatische Begründung liefern etwa Quantschnigg, 10 Grundsatzthesen zum Werbungskostenbegriff, RdW 1992, 384; oder Quantschnigg/Schuch, EStHB, Wien 1993, § 16 Rz. 2.
Dies entspricht auch der heute herrschenden österreichischen Lehre (vgl. für viele Jakom/Lenneis, EStG, 2009, § 16 Rz. 1 m. w. N., und Doralt, EStG, 13. Auflage, § 16 Tz. 2 ff).
Aufwendungen zur beruflichen Fortbildung sind somit - auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 18. 3. 1986, 85/14/0156; VwGH 22. 9. 1987, 87/14/0078; VwGH 12. 4. 1994, 91/14/0024, u. a. m.) - nicht nur dann Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete Gefahr für die berufliche Stellung oder das berufliche Fortkommen besteht (so freilich noch etwa Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, EStHB, 2. Auflage, Wien 1985, zum EStG 1972 unter Hinweis auf VwGH 25. 6. 1963, 258/61) oder durch sie ein konkret abschätzbarer Einfluss auf die gegenwärtigen oder künftigen Einkünfte gegeben ist.
Maßgebend ist die Eignung zur Förderung der beruflichen Tätigkeit
Es kommt daher nicht darauf an, ob die Bw. ihren Arbeitsplatz verliert, wenn sie die verfahrensgegenständlichen Aufwendungen nicht getätigt hätte. Wesentlich ist, ob die Aufwendungen geeignet waren, ihre berufliche Tätigkeit zu fördern.
Für den Werbungskostencharakter ist grundsätzlich - ebenso wie für die Betriebsausgabeneigenschaft - nicht entscheidend, ob Aufwendungen notwendig, zweckmäßig oder üblich sind (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [1. 10. 2008], § 16 Anm. 3).
Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung jedoch nur angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in diesen Fällen das verlässliche Indiz zur Abgrenzung der betrieblichen bzw beruflichen von der privaten Veranlassung (VwGH 29. 11. 1994, 90/14/0231; VwGH 29. 5. 1996, 93/13/0013), wobei diesfalls die Notwendigkeit dahingehend zu prüfen ist, ob das Tätigen der Aufwendungen für die Erzielung von Einkünften objektiv sinnvoll ist (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [1. 10. 2008], § 16 Anm. 3).
Berufsfortbildung bei Nutzen für den Beruf und objektivem Zusammenhang mit dem Beruf
Berufsfortbildung liegt dann vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. etwa Jakom/Lenneis, EStG, 2009, § 16 Rz. 49). Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient (VwGH 22. 11. 1995, 95/15/0161). Fortbildungskosten sind wegen ihres Zusammenhanges mit der bereits ausgeübten Tätigkeit und den darauf beruhenden Einnahmen steuerlich abzugsfähig (vgl. für viele VwGH 28. 10. 2009, 2007/15/0103, m. w. N.).
Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet werden können (vgl. VwGH 3. 11. 2005, 2003/15/0064; VwGH 22. 9. 2005, 2003/14/0090).
Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum StRefG 2000 ergibt, sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen (VwGH 22. 9. 2005, 2003/14/0090).
Abgrenzung zur Lebensführung
Sind Bildungsmaßnahmen aber auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse oder dienen sie grundsätzlich der privaten Lebensführung (z. B. Persönlichkeitsentwicklung ohne konkreten beruflichen Bezug, Sport, Esoterik, A- und B-Führerschein), sind die dafür getätigten Aufwendungen nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können oder von Nutzen sind (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [1. 10. 2008], § 16 Anm. 139).
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 schließt Aufwendungen, die in typisierender Betrachtungsweise der Privatsphäre zuzuordnen sind, von der Abzugsfähigkeit aus, auch wenn sie im Einzelfall betrieblich/beruflich (mit)veranlasst sein mögen (vgl. Atzmüller/Krafft in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [1. 10. 2006], § 20 Anm. 8).
Dass hingegen - bei eindeutigem beruflichem Bezug einer Fortbildungsveranstaltung - beruflich erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse als Folge der beruflichen Fortbildung auch privat bzw. außerhalb des Berufs, für welchen die Fortbildung erfolgt, eingesetzt werden können, führt nicht zu einer Zuordnung beruflicher Fortbildungsaufwendungen zu den Aufwendungen privater Lebensführung (vgl. Renner, Werbungskosteneigenschaft von NLP-Kursen, SWK 33/2008, S 879). Wenn die Bw. daher ihr berufliches Wissen auch in der Kinderarbeit außerhalb des Kindergartens einsetzen kann, führt dieser Umstand allein noch nicht zum Wegfall der durch den Kindergarten gegebenen beruflichen Veranlassung - eine steuerliche Fortbildung eines Finanzbeamten ist etwa nicht deswegen privat veranlasst, weil der Finanzbeamte daraus auch Erkenntnisse für seine eigenen Steuererklärungen gewinnt.
In der in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Waldviertel zitierten Entscheidung (UFS 14. 9. 2006, RV/0208-K/04) hat der Unabhängige Finanzsenat Aufwendungen einer Volksschullehrerin für die Teilnahme an Seminaren "Kreativtraining" und "Mal- und Gestaltungstherapie" am MGT-Institut die Anerkennung als Werbungskosten im Wesentlichen mit der - zuvor detailliert ausgeführten - Begründung versagt, dass sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ("Seminar- und Kursinhalte, Inhomogenität der Kursteilnehmer, Tätigkeitsbild der Bw. und des Vorliegens berufsspezifischer Bildungsangebote durch das Pädagogische Institut") ergäbe, "dass eine berufliche Notwendigkeit für den Besuch der in Streit stehenden Seminare durch die Bw. nicht vorlag".
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis VwGH 14. 12. 2006, 2002/14/0012 (vgl. auch Rz. 10359 LStR 2002) bei Bildungsmaßnahmen am Institut für Kunst und Therapie in München einer Volksschullehrerin betreffend "Kunst- und Gestaltungstherapie" die steuerliche Anerkennung als Aus- oder Fortbildung abgelehnt, wobei sich der dortige Sachverhalt von dem hier gegebenem schon allein deswegen unterscheidet, da die Bw. eine andere Fortbildung bei einer anderen Einrichtung absolviert hat. Im Gegensatz zu der von der belangten Behörde in dem dortigen Verfahren getroffenen Feststellung, im Vordergrund der dortigen Ausbildung stehe die Selbsterfahrung der Teilnehmer und erfolge ein Kursbesuch unter anderem deswegen, um ein "Burn-Out-Syndrom" der dortigen Beschwerdeführerin zu verhindern, war dies bei dem von der Bw. besuchten Kurs nach den hier getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht gegeben.
Im gegenständlichen Fall keine Ausbildungskosten
Im gegenständlichen Fall liegt nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen jedenfalls keine Ausbildung für einen neuen Beruf vor. Die Bw. strebt nicht die Ausübung etwa eines Berufes als Kreativtrainerin an, sondern setzt die erworbenen Kenntnisse in ihrem Beruf als Kindergartenpädagogin um. Daher handelt es sich um Fortbildungsaufwendungen. Die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung zu einer vermeintlichen Ausbildung der Bw. zum Lebens- und Sozialberater gehen daher in Leere.
Ob die von der Bw. in weiterer Folge angestrebte Ausbildung zur Mal- und Gestaltungstherapeutin ebenfalls zu Werbungskosten als Kindergartenpädagogin oder zu (vorweggenommenen) Betriebsausgaben führt (oder diese in keinem Zusammenhang mit einer steuerlich relevanten Einkunftsquelle steht), ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen.
Was die Entscheidung UFS 14. 9. 2006, RV/0208-K/04 anlangt, unterscheidet sich der hier festgestellte Sachverhalt von dem dort zugrunde gelegenen. So konnte - anders als hier - die dortige Berufungswerberin der Entscheidung zufolge nicht konkret darlegen, welche Seminarmodule auf die Probleme des Berufsalltags der dortigen Berufungswerberin - einer Volksschullehrerin - abgestellt gewesen seien.
Der Referent erachtet daher auch nicht die Befassung des gesamten Berufungssenats nach § 282 Abs. 1 Z 2 BAO als erforderlich.
Keine Unterscheidung zwischen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fortbildungsangeboten und vom Arbeitnehmer aus eigener Initiative besuchten Fortbildungen
Vorweg ist zu dem in der vom Finanzamt zitierten Entscheidung angeführten Argument, vergleichbare Bildungsangebote gäbe es auch im Rahmen der Fortbildungsangebote des Dienstgebers, zu sagen, dass dieser Umstand nach Ansicht des Referenten nicht gegen, sondern vielmehr für eine berufliche Veranlassung spricht. Gerade weil auch der Dienstgeber einen diesbezüglichen Fortbildungsbedarf erkannt hat und entsprechende Weiterbildungsmaßnahmen setzt, ist die berufliche Notwendigkeit indiziert. Es ist der öffentlichen Hand als Dienstgeber nicht zu unterstellen, auf Kosten der Allgemeinheit die Persönlichkeitsentwicklung öffentlich Bediensteter zu unterstützen, ohne dass hierfür ein dienstliches Interesse vorliegt.
Ist jedoch ein dienstliches Interesse geben, gilt dies gleichermaßen für vom Dienstgeber bereit gestellte Fortbildung wie auch für aus eigener Initiative besuchte gleichartige Fortbildungskurse. Die Auffassung, ein Steuerpflichtiger habe sich allein der von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und Bildungsveranstaltungen zu bedienen, entspricht nicht dem Gesetz (für viele etwa VwGH 22. 3. 1991, 87/13/0074).
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats ist steuerlich nicht zwischen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fortbildungsangeboten und vom Arbeitnehmer aus eigener Initiative besuchten Fortbildungen zu unterscheiden: In beiden Fällen muss ein ausreichender beruflicher Bezug gegeben sein, damit keine Einkünfte bzw. damit Werbungskosten vorliegen.
§ 26 Z 3 EStG 1988 zählt nicht schlechthin Aufwendungen des Arbeitgebers für Aus- und Fortbildung seiner Arbeitnehmer als nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehörend, sondern es muss auch hier ein betriebliches Interesse vorliegen, anderenfalls liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug (§ 15 EStG 1988) vor. Um nicht zu Einkünften des Arbeitnehmers zu führen, muss daher auch bei vom Arbeitgeber bereit gestellten Bildungsveranstaltungen ein objektiver Zusammenhang mit der konkreten Berufstätigkeit bestehen. Ist dieser Zusammenhang gegeben, kann es keinen Unterschied machen, ob die Initiative zum Besuch einer vergleichbaren Fortbildungsveranstaltung vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer ausgeht und wer die damit verbundenen Aufwendungen trägt.
Dass auch das Land Niederösterreich Fortbildungsveranstaltungen im Bereich des Kreativtrainings für KindergartenpädagogInnen anbietet, spricht daher für den beruflichen Zusammenhang der von der Bw. absolvierten Kreativtrainingsfortbildung.
Abgrenzung Erwerbsaufwendungen zu Kosten der Lebensführung
Wie oben ausgeführt, sind nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 Werbungskosten "Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten ... beruflichen Tätigkeit."
Aufwendungen, die in typisierender Betrachtungsweise der Privatsphäre zuzuordnen sind, sind dagegen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 von der Abzugsfähigkeit ausgeschlossen, auch wenn sie im Einzelfall betrieblich/beruflich mitveranlasst sein mögen.
"Prägend für das Einkommensteuergesetz ist die Unterscheidung zwischen der durch die einzelnen Einkunftsarten definierten Erwerbssphäre und der Sphäre der Einkommensverwendung. Demgemäß bedarf es der Trennung zwischen den den jeweiligen Einkünften zuzuordnenden Erwerbsaufwendungen (Betriebsausgaben, Werbungskosten) einerseits und den -grundsätzlich nicht abziehbaren - Kosten der Lebensführung andererseits. Nach dem Regelungsziel des Einkommensteuergesetzes sind Aufwendungen dann als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die - wertende - Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen ,auslösenden Moments', zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Ergibt diese Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten grundsätzlich abzuziehen (...). Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar" (BFH 21. 9. 2009, GrS 1/06).
An der Grenzlinie zwischen Berufs- und Privatsphäre besteht ein Anreiz für die Steuerpflichtigen, Privataufwendungen als beruflich veranlasst darzustellen, um so den Abzug dieser Aufwendungen zu erreichen. Dem ist bei der Rechtsanwendung besonders Rechnung zu tragen und hat der Steuerpflichtige die berufliche Veranlassung der Aufwendungen im Einzelnen umfassend darzulegen und nachzuweisen (vgl. BFH 21. 9. 2009, GrS 1/06).
Diese Nachweisführung ist der Bw. im gegenständlichen Verfahren gelungen.
Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit
Nach Überzeugung des Unabhängigen Finanzsenats steht der von der Bw. besuchte Fortbildungskurs zum einen eindeutig in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit als Kindergartenpädagogin i. S. d. § 16 Abs. 1 EStG 1988 und besteht zum anderen kein oder allenfalls nur ein völlig untergeordneter Bezug zur privaten Lebensführung i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG 1988.
Der Besuch dieses Kurses war objektiv sinnvoll und daher im Sinne von Lehre und Rechtsprechung (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [1. 10. 2008], § 16 Anm. 3; Doralt, EStG, 13. Auflage, § 16 Tz. 9; VwGH 12. 4. 1994, 91/14/0024) notwendig, damit die Bw. ihrem Beruf als Kindergartenpädagogin bestmöglich nachgehen kann.
Die Bw. nahm an dem Kurs nicht deswegen teil, um sich als Künstlerin weiter zu entwickeln, ihr Privatleben kreativer zu gestalten, ihre eigene Persönlichkeit zu entwickeln, ihre eigenen Kinder richtiger zu erziehen oder bei gelegentlichen Veranstaltungen außerhalb ihres Berufs als Kindergartenpädagogin kreativer als zuvor mit Kindern zu arbeiten, sondern vielmehr um besser als Kindergartenpädagogin auf die ihr anvertrauten Kinder eingehen und diese in ihrer Entwicklung fördern zu können. Darüber hinaus eröffnete der Kursbesuch der Bw. berufliche Aufstiegschancen, etwa durch die - zwischenzeitig tatsächlich eingetretene - Möglichkeit, auch als Seminarreferentin für ihren Dienstgeber zu arbeiten.
Davon, dass - wie der angefochtene Bescheid durchklingen lässt - die gegenständliche Fortbildung bloß "der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Randbereich dienlich" ist, kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.
Der Umstand, dass sich die Bw. persönlich auf Grund ihrer Fähigkeiten für die kreative Arbeit mit Kindern interessiert und sich nicht auf andere Bereiche der Kindergartenpädagogik spezialisiert hat, ändert nichts an der beruflichen Veranlassung der Fortbildung im Kreativbereich.
Der Begriff der Steuergerechtigkeit (als Rechtsbegriff) bedeutet, dass im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden muss, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (vgl. BFH 21. 9. 2009, GrS 1/06, m. w. N.).
Dem Leistungsfähigkeitsgrundsatz entspricht der Grundsatz der Erfassung des erzielten (verwirklichten) Einkommens und der Grundsatz der Nettobesteuerung, d. h. der Berücksichtigung von Ausgaben und Aufwendungen, die mit den steuerpflichtigen Bruttoeinnahmen zusammenhängen (Wiesner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [1. 6. 2009], Vor § 1).
Sind der Bw. als Kindergartenpädagogin Erwerbsaufwendungen erwachsen, verlangt das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit auch deren Berücksichtigung.
Persönlichkeitsbildung muss beruflichen Zusammenhang nicht ausschließen
Es ist hier nicht zutreffend, dass eine Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung von beruflichen und privaten Erwägungen Aufwendungen für ihre Lebensführung deshalb zum Teil in einen einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern kann, weil sie einen entsprechenden Beruf hat, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus versteuerten Einkünften decken müssten.
Für die nennenswerte Verfolgung privater, außerberuflicher Interessen eignete sich der von der Bw. besuchte Kurs nicht. Typischerweise besuchen Steuerpflichtige Kurse wie den gegenständlichen, von einer zertifizierten Erwachsenenbildungseinrichtung veranstalteten, nicht ohne einschlägige berufliche Veranlassung. Sollte vereinzelt - siehe etwa den der Entscheidung UFS 14. 9. 2006, RV/0208-K/04 zugrunde liegenden Sachverhalt - anderes der Fall sein, führt dies als Ausnahme von Regel nicht zum Entfall der beruflichen Veranlassung bei den übrigen Teilnehmern.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Kurzbeschreibung des Programms "Kreativtraining" ergibt, ist Ziel dieses viersemestrigen Kurses, dass die Teilnehmer selbständig Kreativgruppen leiten können und/oder die erlernten Methoden in ihrem Berufsfeld integrieren. Als Einsatzgebiet wird unter anderem der pädagogische Bereich (Schulen, Kindergärten, Jugendarbeit) genannt. Teilnahmevoraussetzung ist ein "abgeschlossener Grundberuf oder Studium".
Die gegenständliche Fortbildungsveranstaltung unterscheidet sich deutlich von Hobbymalkursen oder Ähnlichem auf der einen Seite und auf die allgemeine Persönlichkeitsbildung des Teilnehmers ohne konkreten beruflichen Bezug abstellenden oder "esoterischen" Kursen auf der anderen Seite.
Dass der verfahrensgegenständliche Lehrgang nach Programm und Durchführung in einem wesentlichen Ausmaß die Verfolgung privater Interessen zulässt und auch für jedermann bzw. jederfrau von allgemeinem Interesse gewesen wären, konnte die Abgabenbehörde zweiter Instanz im Verfahren nicht feststellen.
Es liegt auf der Hand, dass - dem Berufsbild einer Kindergartenpädagogin entsprechend - Fortbildungsmaßnahmen der Bw. auch den Bereich Persönlichkeitsbildung betreffen. Die Arbeit mit Kindern im Kindergartenalter weist klarerweise Bezüge zur Lebensführung auf: Spielen mit Kindern, Turnen, Basteln, Musizieren, kreatives Gestalten, usw. - all das machen auch Mütter und Väter bei der Erziehung der eigenen Kinder. Der Umstand allein, dass die Bw. als Mutter zwei Kinder erzieht, führt aber nicht dazu, dass schlechthin jede Fortbildung im Bereich der Arbeit mit Kindern der Lebensführung zuzurechnen ist. Was für einen Elternteil außerhalb eines pädagogischen Berufs zur persönlichen Lebensführung zu rechnen ist, kann für einen Angehörigen eines pädagogischen Berufs zur Berufsfortbildung gehören - unabhängig davon, ob er selbst Kinder hat oder nicht.
So führt für einen kaufmännische Fächer unterrichtenden Lehrer der Besuch von Psychologieseminaren (Bioenergetische Analyse, Skriptanalyse) zu abzugsfähigen Fortbildungskosten, da das Berufsbild des Lehrers auch persönlichkeitsbildende Bestandteile beinhaltet (vgl. VwGH 29. 11. 1994, 90/14/0215). Gleiches gilt für eine Kindergartenpädagogin. Gerade das Berufsbild der Kindergartenpädagogin umfasst auch persönlichkeitsbildende Komponenten. Um den darin und allgemein im Beruf einer Kindergartenpädagogin gelegenen Anforderungen zu genügen, sind einschlägige Kenntnisse, wie sie auf dem von der Bw. besuchten Lehrgang vermittelt wurden, unzweifelhaft sinnvoll.
Der UFS hat erst kürzlich beispielsweise Aufwendungen eines Diplomsozialarbeiters für einen (berufsbegleitenden) Lehrgang in Supervision und Coaching als Werbungskosten angesehen, weil die in diesem Lehrgang erworbenen Kenntnisse in dem vom Diplomsozialarbeiter ausgeübten Beruf von Nutzen sind, wobei die Tatsache, dass die Aufwendungen auch der Persönlichkeitsentwicklung dienen, dem Werbungskostenabzug nicht entgegensteht, weil im Rahmen der Einkunftsquelle des Diplomsozialarbeiters eine entsprechende psychologische Schulung erforderlich ist (UFS 1. 12. 2009, RV/0944-G/07).
Vom steuerlichen Abzug ausgeschlossene Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung liegen somit dann nicht vor, wenn im Rahmen der ausgeübten Einkunftsquelle entsprechende Kenntnisse erforderlich sind (vgl. Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 16 Abs. 1 Z 10, Tz. 1 und 2; VwGH 29. 11. 1994, 90/14/0215; VwGH 22. 9. 2005, 2003/14/0090). Dies ist hier der Fall.
Fachbezogener Adressatenkreis der Fortbildungsveranstaltung
Maßgebend wird für die Abgrenzung zur Lebensführung zunächst sein, ob sich die Fortbildungsveranstaltungen an die interessierte Allgemeinheit richten (etwa Elternkurse), oder ob die Veranstaltungsadressaten Angehörige einschlägiger Berufe sind.
Wie festgestellt, wird die von der Bw. absolvierte Fortbildung nicht der interessierten Allgemeinheit angeboten, sondern setzt die Teilnahme die Zugehörigkeit zu bestimmten miteinander verwandten Berufen voraus.
Außerdem wurde diesen fachlich vorgebildeten Teilnehmern kein Programm zu ihrer persönlichen Weiterentwicklung angeboten, sondern lag der Schwerpunkt des Kurses auf der Arbeit mit den jeweiligen Kindern, Patienten, Klienten usw.
Kein Zusammenhang mit der privaten Lebensführung im gegenständlichen Fall
Die gegenständlichen Aufwendungen hängen daher nicht in gleicher Weise mit der Erzielung von Einkünften wie mit der privaten Lebensführung zusammen und legen schon gar nicht ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe.
Ein Zusammenhang mit der privaten Lebensführung kann bei Fortbildungsmaßnahmen zur Verbesserung eigener sozialer Fähigkeiten gegeben sein. Ist hier die Berufsbezogenheit nicht klar ersichtlich, wie etwa bei einem von einem Handelsvertreter absolvierten Verkaufspsychologiekurs, sondern eine private Veranlassung nahe liegend, muss die berufliche Notwendigkeit (also die objektive Sinnhaftigkeit) zum Besuch der jeweiligen Fortbildungsmaßnahme vorliegen, um Werbungskosten/Betriebsausgaben von nichtabzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung abzugrenzen (diese Notwendigkeit hat der VwGH etwa in dem bereits zitierten Erkenntnis VwGH 29. 11. 1994, 90/14/0215 zur bioenergetischen Transaktionsanalyse bei einem Lehrer bejaht).
Im gegenständlichen Fall geht es aber nicht in erster Linie um die eigene Persönlichkeitsbildung der Bw., sondern darum, dass die Bw. zur Persönlichkeitsbildung Dritter beiträgt. Tangiert wird hier im Ergebnis nicht die eigene Lebensführung der Bw., sondern jene Dritter.
Im Unterschied zu in der Regel nicht abzugsfähigen Aufwendungen steht bei der von der Bw. absolvierten Fortbildung nicht die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit im Vordergrund, sondern die Persönlichkeitsbildung der ihr anvertrauten Kinder. Das "Kreativtraining" soll nicht die eigene Kreativität des Kursteilnehmers "trainieren", sondern den Kursteilnehmer in die Lage versetzen, die Kreativität anderer - hier der Kinder im Kindergarten - weiterzuentwickeln.
Wie in der mündlichen Verhandlung von der Vertreterin des Dienstgebers dargestellt, ist die Bw. mittlerweile selbst als Referentin in der vom Dienstgeber bereit gestellten Aus- und Fortbildung der Kindergartenpädagoginnen tätig und leitet Seminare im Rahmen eines Weiterbildungsprogramms im Bereich Kreativität für Kinder für Kindergartenpädagoginnen.
Worauf das Finanzamt seine Auffassung im angefochtenen Bescheid, dass das im verfahrensgegenständlichen Kurs "vermittelte Wissen für weite Teile der Allgemeinheit sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich förderlich ist", stützt, ist nicht ersichtlich und findet diese Ansicht in dem von der Berufungsbehörde durchgeführten Beweisverfahren keine Deckung. Insbesondere vermag der Unabhängige Finanzsenat in der vom Finanzamt vorgenommenen Aufzählung der Einsatzbereiche der Kenntnisse - "persönliche Beratung, Erziehungsberatung, Beziehungsberatung, Gesundheitsberatung, Berufsberatung, Ressourcenmanagement, Bildungsberatung, Freizeitberatung, Sozialberatung, Kommunikationstraining und Gruppenberatung sowie Supervision" - ein "privates Einsatzgebiet" (der hier maßgebenden Kursteilnehmer, nicht ihrer Klienten) nicht zu erkennen.
Das Finanzamt hat in der mündlichen Berufungsverhandlung eingeräumt, dass allenfalls lediglich 10 von 560 Kursstunden einen nennenswerten Bezug zur privaten Lebensführung aufweisen. Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht auch bei der vom Finanzamt genannten "Selbsterfahrung" im gegebenen Zusammenhang primär eine berufliche Verlassung in Bezug auf das bessere Verständnis der Kreativarbeit mit Kindern gegeben war. Eine allfällige private Mitveranlassung des Kursbesuches ist aber jedenfalls derart untergeordnet, dass diese an der Werbungskosteneigenschaft der Aufwendungen nichts ändert.
Hier liegt eine fachspezifische Fortbildung vor, die auf Teilnehmer aus bestimmten pädagogischen oder Sozialberufen abgestellt ist. Sollten diesem homogenen Teilnehmerkreis auch - was vom Finanzamt nicht vorgebracht und von der Berufungsbehörde auch nicht festgestellt wurde - vereinzelt Teilnehmer aus anderen Berufssparten angehört haben, wäre dies nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats jedenfalls so lange nicht schädlich, als - wie hier gegeben - insgesamt der Teilnehmerkreis durch Angehörige facheinschlägiger Berufe geprägt wird. Für die Homogenität des Teilnehmerkreises ist nicht erforderlich, dass alle Teilnehmer derselben spezifischen Berufsgruppe angehören, sondern dass sie gleichgerichtete fachliche Interessen haben (vgl. BFH 28. 8. 2008, VI R 44/04; Renner, a. a. O.; i. d. S. wohl auch VwGH 29. 11. 1994, 90/14/0215: Zielgruppe "u. a. Angehörige der sozialen Berufe").
Zu den vom Finanzamt nach der mündlichen Berufungsverhandlung ins Treffen geführten Aktivitäten der Bw. außerhalb des Kindergartens ist auszuführen, dass ein unmittelbarer Bezug dieser Aktivitäten mit dem Kreativitätstraining nicht feststellbar war: Die Bw. ist schon seit längerem als Künstlerin tätig und arbeitet als solche - ihrem Hauptberuf entsprechend - auch mit Kindern. Die festgestellten Veranstaltungen stehen aber - abgesehen von jenen in der Fortbildung von KindergartenpädagogInnen, die für den Dienstgeber der Bw. als Kindergartenpädagogin (und somit zur Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) erfolgt - in erster Linie in Zusammenhang mit der künstlerischen Tätigkeit der Bw.
Der Bw. steht daher der Werbungskostenabzug für die im Jahr 2007 bezahlten Aufwendungen für den Besuch des Kurses "Kreativtraining" zu.
Im übrigen hat auch - ohne Präjudizwirkung für das gegenständliche Verfahren - das Land Niederösterreich das Vorliegen einer berufsspezifischen Weiterbildung bejaht und den Kursbesuch finanziell gefördert.
Erhaltene Bildungsförderung kürzt insoweit die Werbungskosten
Gemäß
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen oder Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.
Dieser objektive Zusammenhang (vgl. Atzmüller/Krafft in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [1. 10. 2006], § 20 Anm 95) besteht zwischen den Kurskosten und der hierfür erhaltenen Förderung des Landes Niederösterreich.
Die im Jahr 2007 angefallenen Aufwendungen für den Kursbesuch von 3.600 Euro sind daher um die Bildungsförderung des Landes Niederösterreichs von 1.800 Euro - antragsgemäß - zu kürzen.
Hinsichtlich der im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht mehr strittigen Punkte wird auf die Berufungsvorentscheidung vom 12. Mai 2009 verwiesen.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 2. Februar 2010
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Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AusbildungFortbildungKindergartenpädagoginKindergärtnerinKindergartenKreativtrainingMaltherapieGestalttherapieKünstlerWerbungskostenLebensführung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2158-W/09
- Stammnummer
- 45199
- Gültig
- 02.02.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF