Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0443-W/07
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Sprachkurse im Ausland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0443-W/07vom 03.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer 2002
(Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt/blättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
In seiner Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 machte der Berufungswerber
(Bw.), von Beruf administrativer Angestellter der Casinos Austria AG, im
strittigen Teil an Aufwendungen Fortbildungskosten als Werbungskosten betreffend
einen Englischkurs in London und einen Italienischkurs in Taormina in der
Höhe von nicht näher aufgeschlüsselten € 672,29
geltend.
Im Einkommensteuerbescheid 2002 blieben diese Aufwendungen
mit der Begründung unberücksichtigt, dass sie im Zusammenhang mit den
erworbenen Fremdsprachenkenntnissen keinen auf einen administrativen
Angestellten der Casinos Austria AG abgestimmten Fortbildungskurs
darstellten.
Dagegen wendet sich der Bw. mit der gegenständlichen
Berufung und bringt vor, dass Sprachkurse im Steuerbuch 2002
ausdrücklich als Studienreisen angeführt seien. Darüber hinaus
habe Casinos Austria ein Schreiben übermittelt, das die Notwendigkeit von
Fremdsprachenkenntnissen im Unternehmen unterstreiche. Daher werde der Bw. von
seinem Dienstgeber auch für seine Studienreise unter Entfall der
Bezüge karenziert.
Des Weiteren teilt der Bw. mit, dass ihm bei der Berechnung
der Werbungskosten für das College in Edinburgh ein Fehler unterlaufen sei
(es seien Pfund mit Euro verwechselt worden). Darüber hinaus seien die
Reisespesen nicht geltend gemacht und auf einen Sprachkurs in Italien
gänzlich vergessen worden. Es werde daher ersucht, Fortbildungskosten in
der Höhe von insgesamt € 2.621, nämlich für den
Italienisch Kurs in Taormina € 1.052 zuzüglich Fahrtspesen in der
Höhe von € 330 sowie für den Englisch Kurs in Edinburgh
€ 866 zuzüglich Reisespesen in der Höhe von € 373,
zu berücksichtigen.
Nachdem das Finanzamt mittels Vorhalt zusätzliche
Unterlagen vom Bw. angefordert hat, welche umfangreich übermittelt wurden,
wies es die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom
20. September 2006 als unbegründet ab.
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seiner
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und begehrte die
Fortbildungskosten laut Berufung.
Strittig ist nun, ob infolge der Sprachkurse in London und
in Taormina eine insgesamt abzugsfähige Fortbildung in Form einer
Dienstreise vorliegt und daher sowohl die Kurs- als auch die Fahrtkosten
zustehen, oder aber eine so genannte Studienreise gegeben ist, bei der infolge
des Mischprogrammes (Verfolgung von beruflichen und privaten Interessen)
lediglich die reinen Kurskosten als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben,
die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn
die Aufwendungen oder Ausgaben
objektiv
im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit sehen
und
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
nicht
unter ein Abzugsverbot des § 20 fallen.
Demgegenüber dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden. Nach der Lehre (vgl. Quantschnitt/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch,
EStG 1988, Anm. 9 ff und die dort referierte VwGH-Rechtsprechung)
schließt diese Gesetzesstelle die Aufwendungen für die
Lebensführung vom Abzug aus, d.h. Aufwendungen, welche nach der dem
Steuerrecht eigenen, typisierenden Betrachtungsweise im Allgemeinen und
losgelöst vom besonderen Fall der Privatsphäre zugerechnet werden.
Aufwendungen, die üblicherweise der Befriedigung privater Bedürfnisse
dienen, sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, ja selbst dann
nicht, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen. Soweit sich Aufwendungen für die
Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen
lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig.
Die wesentliche Aussage des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988
ist somit die, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit
einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Der
BFH misst der dem
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
vergleichbaren Bestimmung des
§ 12 Nr 1 Satz 2 d EStG daher auch die
Bedeutung eines "Aufteilungsverbotes" bei; im Interesse der Steuergerechtigkeit
soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft
seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen
herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich
abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen
Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche
Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht,
und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen
müssen (siehe BFH-Beschluss 19.10.1979 Großer Senat, BStBl. 1971 II S
17). Der eben geschilderten Auffassung haben sich der Verwaltungsgerichtshof
(VwGH 6.11.1990, 90/14/0176) und die Verwaltungspraxis angeschlossen (vgl etwa
Margreiter in ÖstZ 1984, Seite 2 ff, Aufteilungs- und
Abzugsverbot im Einkommensteuerrecht). Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl
durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst
sind, stellen somit grundsätzlich keine Werbungskosten dar
(Aufteilungsverbot).
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF
BGBl. I Nr. 106/1999 (Steuerreformgesetz 2000), mit Wirkung
ab 2000, sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit.
Nach der Lehre (Doralt Einkommensteuer Kommentar, § 16
Tz 203/1-6, sowie Hofstätter - Reichel Die Einkommensteuer III B zu §
16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 und Müller in SWK-Sonderheft Feber 2002, Seite 157)
sowie der dort referierten Rechtsprechung sind zwar Aufwendungen für
Fremdsprachkurse nach der neuen Rechtslage ab 2000 Fortbildungskosten, wenn auf
Grund eines konkreten Nutzens für den Beruf von einer beruflichen
Veranlassung auszugehen ist (vgl. VwGH 26.4.1989, 88/14/0091), doch betrifft
dies grundsätzlich nur Inlandssprachkurse. Die Abzugsfähigkeit von
Aufwendungen für Sprachkurse im Ausland hingegen richtet sich nach jenen
Merkmalen (4 Kriterien gemäß der VwGH-Rechtsprechung, deren Vorliegen
streng zu prüfen ist), welche für die steuerrechtliche Anerkennung von
Studienreisen erforderlich sind. Demnach gehören Sprachkurse im Ausland in
aller Regel zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten
Lebensführung. Zur Anerkennung der nahezu ausschließlichen
beruflichen Veranlassung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
1) Planung und Durchführung der Reise erfolgen
entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in
einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit
einwandfrei erkennen lässt.
2) die Reise muss nach Planung und Durchführung dem
Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine
einigermaßen konkrete Verwertung in seinem Beruf zulassen (VwGH vom
27.5.1999, 97/15/0142).
3) Das Reiseprogramm und seine Durchführung
müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte
Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie
jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich
interessierte Teilnehmer entbehren (VwGH vom 18.3.1992, 91/14/0171).
4) Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen
zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der
laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als
beruflichen Tätigkeiten verwendet wird. Dabei ist von einer
durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich auszugehen.
Die Anreise zu Besichtigungsorten durch landschaftlich interessante
Reisestrecken und die Zeiten gemeinsamer Mahlzeiten sind nicht zu den
fachspezifischen Arbeitszeiten zu rechnen.
Nach den Angaben des Bw. in seinem Schreiben vom
25. Juli 2006 waren beide Sprachkurse im Prinzip gleich aufgebaut.
Unterrichtsbeginn war jeweils 9.00 Uhr, Dauer bis 13.00 Uhr. Die
ersten beiden Unterrichtsstunden der Kurse waren auf Grammatik aufgebaut und in
den letzten beiden Unterrichtsstunden wurden in der jeweiligen Landessprache
Themen diskutiert und an Hand von Originaltexten z.B. Zeitungsausschnitten
erörtert. Auf freiwilliger Basis wurden auch Aufgaben wie z.B. Ausätze
gegeben, die dann am nächsten Tag von den Vortragenden verbessert
wurden.
Damit ist jedoch das für die steuerliche Anerkennung
von Auslandsreisen erforderliche Pensum von täglich acht Stunden
Lernprogramm bzw. der 4. Punkt der oben genannten Voraussetzungen nicht
erfüllt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Veranstalter des
Sprachkurses diesen für eine Vielzahl an ihren Sprachkenntnissen
erweiternde und vervollständigende interessierende Leute anbietet, welche
verschiedenen Berufsgruppen angehören. Ein Kurs- bzw. Reiseprogramm,
welches ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des
Bw. abgestellt ist, und bei welchem allgemein interessierende Programmpunkte der
Reise nicht mehr Zeit einnehmen würden, als der Freizeit neben der
laufenden Berufsausübung entspricht, liegt nicht vor.
Zusammenfassend liegen demnach nicht alle von der Judikatur
geforderten Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen
für eine Studienreise vor. Die beantragten Flug- Unterkunfts-, Aufenthalts-
und Fahrtkosten stellen daher keine berücksichtigungsfähigen
Werbungskosten dar, sondern zählen zu den nichtabzugsfähigen Kosten
der privaten Lebensführung.
Daran vermag auch der Einwand des Bw., dass Casinos Austria
die Notwendigkeit von Fremdsprachenkenntnissen in seinem Unternehmen erkenne und
den Bw. daher für seine Studienreise unter Entfall der Bezüge
karenziert habe, nichts zu ändern. Der Bw. hat nämlich seine beiden
Studienreisen keineswegs im Auftrag seines Dienstgebers zur Fortbildung
unternommen. Aus dem genannten Schreiben des Arbeitgebers vom
4. April 2001 geht lediglich hervor, dass in allen
Unternehmensbereichen von Casinos Austria, insbesondere aber im administrativen
Dienst, fundierte Fremdsprachenkenntnisse erforderlich seien und daher
ausreichende Sprachkenntnisse für aufstiegsorientierte Mitarbeiter
vorausgesetzt würden. Der Hinweis im genannten Schreiben, wonach es im
Interesse des Dienstgebers sei, dass sich seine Mitarbeiter
privat weiterbildeten, bestätigt
die private Veranlassung der Studienreise. Auch der Hinweis auf die
gewährte Bildungsfreistellung schlägt fehl, denn Dienstfreistellungen
für die Kursteilnahme reichen für sich allein für die
Abzugsfähigkeit der Aus- und Fortbildungskosten nicht aus.
Grundsätzlich getrennt von den Aufwendungen für
die Studienreisen ist jedoch die Frage zu beurteilen, ob die Kosten der im Zuge
der Reise besuchten Kurse zu Werbungskosten führen. So kann beispielsweise
ein Kurs mit einem geringeren zeitlichen Ausmaß zwar beruflich veranlasst
sein, andererseits aber nicht zur beruflichen Veranlassung der gesamten Reise
führen.
In seiner Vorhaltsbeantwortung vom
31. März 2007 hat der Bw. dargelegt, dass er als administrativer
Angestellter in den Casinobetrieben Baden und Graz, je nach Bedarf und
Notwendigkeit, entweder an der Rezeption oder im Automatenbereich eingesetzt
werde. Während die Tätigkeit an der Rezeption das tägliche
Begrüßen der in- und ausländischen Gäste mit
anschließender Hausführung in der jeweiligen Landessprache beinhalte,
betreue der Bw. im Automatenbereich die an den Automaten spielenden in- und
ausländischen Gäste, indem er ihnen mit Spielerklärungen zur
Verfügung stehe. Da die Betriebe Baden und Graz vorwiegend von
italienischen und englischen Reisegruppen besucht würden, stehe der
Gebrauch der Sprachen Englisch und Italienisch für den Bw. an der
Tagesordnung.
Auf Grund dieser Ausführungen und der neuen Rechtslage
ab dem Jahr 2000 kann daher davon ausgegangen werden, dass die Sprachkurse
für den Bw. von konkretem beruflichen Nutzen waren, sodass die reinen
Kurskosten eindeutig abgrenzbare berufliche Fortbildungskosten (vergleichbar bei
einem Inlandssprachkurs) im Rahmen des insgesamt vorliegenden Mischprogrammes
darstellen.
Betreffend das College in Edinburgh vom 26. August -
6. September 2002 entfallen laut Reiseunterlagen des Veranstalters
Regent Edinburgh vom 21. August 2002 auf den reinen Sprachkurs
"General English 20 AM" Kosten in der Höhe von 324 Pfund =
€ 517,68.
Betreffend die Sprachreise nach Taormina, für welche
seitens des Bw. Werbungskosten im Gesamtbetrag von € 1.052 geltend
gemacht wurden, entfallen laut Auskunft des Reiseveranstalters Carpe Diem
Sprachreisen vom 14. März 2007 auf den Standardkurs Italienisch
mit 20 Wochenstunden in der Sprachschule Babilonia in Taormina vom 17. Juni
- 5. Juli 2002 Kosten in der Höhe von € 655.
Der Berufung ist daher insofern teilweise stattzugeben, als
die reinen Kurskosten im Betrag von insgesamt € 1.172,68 als
Fortbildungskosten abzugsfähig sind.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 3.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Sprachkurs im AuslandStudienreiseAusbildungskostenFortbildungskostennicht abzugsfähige Aufwendungen der privaten Lebensführung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0443-W/07
- Stammnummer
- 27692
- Gültig
- 03.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF