Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0193-I/03
Werbungskosten eines Diskjockeys, Arbeitsmittel, Aufwendungen für Tonträger, private Lebensführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0193-I/03vom 08.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch bei einem als Diskjockey tätigen Steuerpflichtigen begründet die Anschaffung von Tonträgern, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung, weil diese dem Steuerpflichtigen die Teilnahme am Kulturleben ermöglichen und dies in nicht bloß völlig untergeordnetem Ausmaß die private Lebensführung betrifft. Auch der Umstand, dass der Steuerpflichtige seine Tonträger zu beruflichen Zwecken verwendet, nimmt diesen Tonträgern noch nicht die Eignung, seinem Eigentümer nach dessen Wahl in beliebiger Weise für den privaten Gebrauch zur Verfügung zu stehen. Ebenso schließt die Archivierung der angeschafften Tonträger am Dienstort die Möglichkeit einer privaten Verwendung in keiner Weise aus, weil dem Steuerpflichtigen als Eigentümer der Tonträger die beliebige Verfügung über diese jederzeit möglich ist und kein vernünftiger Grund erkennbar ist, der einen späteren Gebrauch der Tonträger zu privaten Zwecken nach deren vorangegangener beruflicher Verwendung ausschließen sollte.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
In der
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2001 vom 27. Oktober 2002 begehrte der Bw., der im Streitjahr auch als
Diskjockey tätig war, u. a. die Berücksichtigung von Aufwendungen
für mehrere Musik-CD in Höhe von 2.700,96 € als
Werbungskosten.
Mit Bescheid
vom 28. November 2002 führte das Finanzamt die Veranlagung zur
Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2001 durch ohne die angeführten
Aufwendungen zu berücksichtigen, weil es diese zu den Kosten der privaten
Lebensführung zählte.
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die Berufung, in der zusammenfassend eingewendet wird,
dass der Bw. die Tonträger für seine Arbeit als Diskjockey
benötige, ihm diese aber weder vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt
noch die erforderlichen Aufwendungen ersetzt würden. Außerdem
würden sich die Tonträger während der gesamten Wochen an seinem
Arbeitsplatz befinden.
Im Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Schriftsatz vom
3. April 2003) schlug der Bw. den Abzug eines pauschalen Privatanteiles in
Höhe von 675,24 € (d. s. 25% der Gesamtaufwendungen) vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Dabei sind nach
Z. 7 dieser Gesetzesstelle insbesondere Ausgaben für Arbeitsmittel (z.
B. Werkzeuge und Berufskleidung) Werbungskosten.
Demgegenüber
dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a
EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst
wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden.
Die
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und die herrschende Lehre messen der
zuletzt angeführten Gesetzesstelle die Bedeutung eines Aufteilungsverbotes
bei; im Interesse der Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein
Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit
Aufwendungen der privaten Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen
kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine
Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen
und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen
aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (s.
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, § 20, Abschnitt
B., Tz. 10, Seite 769 bzw. VwGH 27.3.2002, 2002/13/0035).
Dieses
Aufteilungsverbot bewirkt, dass Aufwendungen für typischerweise der
Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter auch im Falle einer
beruflichen Mitverwendung zur Gänze nicht abzugsfähig sind. Eine
Ausnahme besteht nur dann, wenn feststeht, dass die betreffenden
Wirtschaftsgüter ausschließlich oder nahezu ausschließlich
beruflich genutzt werden. Die private Mitbenutzung wird nicht mehr als 10%
betragen dürfen, eine Privatnutzung von 15% ist bereits schädlich (s.
Quantschnigg/Schuch, aaO., Tz. 11 und die dort angeführte Judikatur.
Auch der
Verwaltungsgerichtshof teilt diese Rechtsansicht und hat insbesondere im
Zusammenhang mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für
Tonträger in ständiger Rechsprechung ausgeführt, dass die
Anschaffung von Tonträgern, die von allgemeinem Interesse oder für
einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem
Bildungsgrad bestimmt sind, nicht abzugsfähige Kosten der
Lebensführung begründet. Hinsichtlich der Tonträger führte
der Gerichtshof aus, dass diese als Teil des Kulturlebens in nicht bloß
völlig untergeordnetem Ausmaß die private Lebensführung
betreffen, weil die Anteilnahme am Kulturleben dem Bereich der
Lebensführung zuzuordnen ist (VwGH 16.10.2002, 98/13/0206 und die darin
angeführte Vorjudikatur sowie VwGH 27.3.2002, 2002/13/0035).
Im
vorliegenden Fall geht es um die Berücksichtigung von Aufwendungen für
mehrere Musik-CD als Werbungskosten, also um Aufwendungen für
Wirtschaftsgüter, die typischerweise der Lebensführung dienen, weil
der Bw. nicht einmal behauptete, dass diese Tonträger nicht für einen
nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit sondern lediglich für bestimmte
Projekte des Bw.bestimmt wären.
Nach den
obigen Ausführungen ist bei derartigen Wirtschaftsgütern zu
prüfen, ob sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich
beruflich genutzt werden, wobei eine mehr als 10-prozentige private Nutzung dazu
führt, dass der gesamte Aufwand nicht als Werbungskosten abgezogen werden
darf.
Der Bw. gibt
hiezu zunächst an, dass eine private Nutzung ausgeschlossen sei, da sich
die strittigen Tonträger an sämtlichen Tagen in der Woche an seiner
Arbeitsstätte befänden. Das Finanzamt hielt dem zu Recht entgegen,
dass sowohl eine berufliche Verwendung als auch eine Archivierung der
Tonträger am Arbeitsplatz deren privaten Gebrauch keineswegs
ausschließe. Daraufhin bot der Bw. selbst einen abzuziehenden Privatanteil
in Höhe von 25% an.
Wenn der
Berufungswerber die von ihm beruflich verwendeten Tonträger aber in einem
Ausmaß von 25% privat verwendet, kann von einer ausschließlichen
oder nahezu ausschließlichen beruflichen Verwendung dieser Tonträger
keine Rede sein, sodass der durch diese Tonträger verursachte Aufwand nicht
als Werbungskosten abgezogen werden kann sondern in den Kreis der
nichtabzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung verwiesen
werden muss.
Auch die
Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom
19. Juli 2000, Zl. 94/13/0145, wonach bei Wirtschaftsgütern der
vorliegenden Art nicht die konkrete tatsächliche, sondern die
typischerweise zu vermutende Nutzung entscheidend ist (VwGH 19.7.2000,
94/13/0145), vermögen der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Einerseits hat
der Bw. während des gesamten Verfahrens nicht behauptet, Tonträger
erworben zu haben, welche nicht für eine breite Öffentlichkeit von
Interesse wären, andererseits spricht auch der Beruf des Bw. dafür,
dass die Tonträger Werke enthalten, welche für eine breite
Öffentlichkeit bestimmt sind - sie würden sich andernfalles für
eine Aufführung in Tanzlokalen nicht eignen. Dass bei derartigen
Tonträgern zu vermuten ist, dass sie im privaten Bereich des Erwerbers
Verwendung finden, steht für die nunmehr entscheidende Behörde
außer Zweifel.
Auch der
Umstand, dass der Bw. seine Tonträger zu beruflichen Zwecken verwendet,
nimmt diesen Tonträgern noch nicht die Eignung, seinem Eigentümer nach
dessen Wahl in beliebiger Weise für den privaten Gebrauch zur
Verfügung zu stehen. Entgegen der vom Bw. vorgetragenen Ansicht
schließt auch die von ihm erwähnte Archivierung der angeschafften
Tonträger am Dienstort die Möglichkeit einer privaten Verwendung der
Tonträger in keiner Weise aus, weil dem Bw. als Eigentümer der
Tonträger die beliebige Verfügung über diese jederzeit
möglich bleibt und kein vernünftiger Grund erkennbar ist, der einen
späteren Gebrauch der Tonträger zu privaten Zwecken nach
vorangegangener beruflicher Verwendung der Tonträger ausschließen
sollte (s. nochmals das Erkenntnis Zl. 2002/13/0035).
Es war somit
wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
8. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0193-I/03
- Stammnummer
- 5425
- Gültig
- 08.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF