Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0954-L/05
Tatsächliche Kraftfahrzeugkosten bei Zugehörigkeit eines Kfz zum Betriebsvermögen (und kein Ansatz von Kilometergeldern) bzw. Kosten der privaten Lebensführung mangels typischer Arbeitskleidung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0954-L/05vom 29.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 10.08.2005 betreffend
Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Gutschrift entsprechen jener der Berufungsvorentscheidung vom 23.
September 2005 (vgl.Beilage).
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im Folgenden mit Bw. abgekürzt)
übte im Berufungszeitraum u.a. die Tätigkeit für die Firma M.GmbH
aus.
Strittig im konkreten Fall sind 1.
Kraftfahrzeugaufwendungen eines betrieblich genutzten Pkw der Marke Fiat Palio
(Anschaffung 12.5.2000)
sowie 2. diverse Betriebsausgaben für nicht
typische Arbeitskleidung (Regenjacke, Gummistiefel, Socken, Gore-Tex-Schuhe,
etc.)
Anlässlich einer persönlichen Vorsprache des
Abgabepflichtigen wurde Folgendes bekannt gegeben:
Die Summe der gefahrenen Kilometer für das
Jahr 2003 wurde bekanntgegeben, dass die Summe der beruflich gefahrenen
Kilometer für das Jahr 2003 29.017 km, jene der privat gefahrenen
Kilometer ca. 10.000 km betragen würden.
Im Ergänzungsauftrag der Abgabenbehörde erster
Instanz vom 2. August 2005 wurde festgehalten:
Wie bereits bei der persönlichen Vorsprache
erläutert, seien Kilometergelder als Betriebsausgabe nur zulässig,
wenn das Kfz überwiegend privat genutzt würde. In den Jahren 2002
und 2004 sei das Kfz lt. Aufzeichnungen überwiegend genutzt worden. Im
Jahre 2003 sei auf Grund der nachgereichten Unterlagen eine
überwiegende Privatnutzung des Kfz nicht wahrscheinlich (betrieblich
gefahrene Kilometer 29.017). Sie werden daher ersucht, die tatsächlichen
Kfz-Kosten (Treibstoff, Reparaturen, Versicherung, Abschreibung, .......)
für das Jahr 2003 bekannt zu geben. Sollte auch im Jahre 2003 die
private Kilometerleistung rund 10.000 km betragen haben, würden die
tatsächlichen Kfz-Kosten im Ausmaß von 75 % als Betriebsausgabe
anerkannt werden. Folgende Rechnungen wurden vorgelegt:
Rechnung vom 24. April 2003 der A.GmbH,
Plakette
weiß
Filtereinsatz Entsorgung
Filter Scheibenreiniger Entsorgung
Altöl
Ölfilter Bremsklotzsatz Entsorgung
Reifen Gummipuffer Arbeitszeit § 57a
Überprüfung Pkw
§ 57a
Überprüfung Anhänger mechanische Arbeitsleistung
Kleinmaterial
|
€
|
Zwischensumme
|
470,68
|
Zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer
|
93,56
|
Endbetrag
|
564,24
OÖ.V.AG
|
Beleg vom 25. April 2003 Fahrzeugrechtsschutz
jährliche Prämie
|
82,48 €
|
Bündel Kfz
|
Versicherung /Kfz
|
Haftpflicht
|
Zwischensumme €
471,36
|
zuzüglich Kaskoversicherung
|
|
|
€ 475,21
|
Kfz ASS.
|
|
|
€ 36,30
|
Prämie 5/03
|
|
|
€ 982,87
Folgende Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das
Jahr 2003 wurde vom Abgabepflichtigen vorgelegt:
|
Einnahmen Honorar ohne MwSt
|
10.891,40 €
|
Summe Umsatzsteuer lt. Finanzamtmeldung
|
0,00 €
|
Ausgabenaufwand lt. Beilagen, Kilometergeld
|
10.330,10 €
|
Telefonkosten
|
69,72 €
|
Summe Ausgaben
|
10.399,82 €
|
Gewinn/Verlust:
|
491,58 €
Der Abgabepflichtige listete die im dienstlichen
Zusammenhang stehenden Kilometer (Fa.M.) monatlich im Jahre 2003 wie folgt
auf:
|
Jänner:
|
851,58 €
|
76 km
|
30 Tage
|
Kilometergeld
0,356 = 811,68 €
|
Gewinn
39,9 €
|
|
Februar
|
811,43 €
|
76 km
|
28 Tage
|
757,57 €
|
53,86 €
|
|
März
|
925,17 €
|
76 km
|
29 Tage
|
784,62 €
|
|
|
|
|
116 km
|
2 Tage
|
82,60 €
|
57,95 €
|
A.u.P.
|
April
|
813,43 €
|
76 km
|
29 Tage
|
784,62 €
|
28,81 €
|
|
Mai
|
1.010,40 €
|
76 km
|
14 Tage
|
378,79 €
|
|
|
|
|
112 km
|
16 Tage
|
637,96 €
|
Verlust
-6,35 €
|
N.
|
Juni
|
1.149,67 €
|
107 km
|
29 Tage
|
1.104,67 €
|
45,00 €
|
N.
|
Juli
|
760,20 €
|
65 km
|
31 Tage
|
717,34 €
|
42,86 €
|
|
August
|
808,21 €
|
67,5 km
|
31 Tage
|
744,93 €
|
63,28 €
|
|
September
|
851,09 €
|
74,8 km
|
30 Tage
|
798,86 €
|
52,23 €
|
|
Oktober
|
1.122,11 €
|
97 km
|
31 Tage
|
1.070,49 €
|
51,62 €
|
K.F.I.D.R.
|
November
|
956,84 €
|
86 km
|
29 Tage
|
887,86 €
|
68,98 €
|
|
Dezember
|
831,27 €
|
74,4 km
|
29 Tage
|
768,11 €
|
63,16 €
|
|
Summe
|
|
|
|
10.330,10 €
|
561,30 €
|
Im Einkommensteuerbescheid 2003 vom
10. August 2005 wurde im Rahmen der gesonderten
Bescheidbegründung hinsichtlich tatsächlicher Kfz-Kosten Folgendes
ausgeführt:
|
Euro
|
Abschreibung Pkw
|
1.653,25
|
Reparatur lt. Beleg
|
564,24
|
Versicherung lt. Beleg
|
82,48
|
Versicherung lt. Beleg
|
982,87
|
Summe
|
3.282,84
|
betrieblicher Anteil
75 % (= Betriebsausgabe)
|
2.462,13
|
Treibstoffkosten (Schätzung)
|
2.037,87
|
geschätzte
betriebliche Kfz-Aufwendungen
|
4.500,00
Die Treibstoffkosten wurden unter der Annahme eines
Durchschnittsverbrauches von 10 l per 100 km für die gefahrenen
Kilometer (insgesamt 29.017 beruflich gefahrene Kilometer lt. Aufzeichnungen)
hochgerechnet (Preis pro Liter 0,705 € bzw. 0,66 € lt.
vorgelegten Rechnungen). Auf das Vorhalteverfahren bzw. die persönliche
Vorsprache vom 21. Juli 2005 wurde hingewiesen.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 wurde innerhalb
offener Frist Berufung im Wesentlichen
mit folgender Begründung erhoben:
Es seien noch
zusätzlich folgende Kfz-Kosten zu
berücksichtigen:
|
|
€
|
Gebäudeversicherung wegen Garage
|
|
464,57
|
Bereifungen/Felgen
|
|
632,00
|
Schneeketten
|
|
33,00
|
Treibstofftank 2.200 Liter
|
|
911,65
|
Reparaturen
|
|
483,20
|
JVIG. 2003
|
|
72,60
|
Anschaffung Autokauf
|
13.626,16 € x
1/5
= 20 % = Abschreibung Pkw
|
2.725,83
|
Anhängerkauf
|
653,33 € x 20 % =
Abschreibung für den Anhänger, Anschaffung im
Jahre 1996
|
130,66
|
"Werbungskosten":
|
|
€
|
berufsbedingte Bekleidung
|
Regenjacke, etc.
|
706,70
|
Taschenlampenbatterien, Ersatzbirnen, Taschenlampe
|
Zustellung erfolge in der Nacht
|
135,11
|
Mobiltelefon B-Free
|
|
98,99
|
Büromaterial
|
|
125,00
Für die im Zusammenhang mit der Berufung geltend
gemachten zusätzlichen Kosten wurden folgende Belege vorgelegt:
|
Rechnung der Firma
XY vom 24. Mai 1996
|
Betrag
in ATS/Euro
|
1 Pkw-Anhänger GPA
|
ATS 8.990,00
|
Kaufhaus G.
Rechnung vom 16. September 2003,
Regenjacke
|
€115,00
|
Regenhose
|
€ 48,50
|
Haube
|
€ 38,00
|
3 Paar Socken
|
€ 28,50
|
Gummistiefel
|
€ 17,80
|
Schuhe
|
€ 69,90
|
20 % Mehrwertsteuer
|
|
Gesamt
|
€ 317,70
sowie
|
Rechnung des Kaufhauses G. vom
24. Jänner 2003
|
Betrag in Euro
|
Winterjacke
|
169,50
|
Gore-Tex-Schuhe
|
129,90
|
Unterwäsche
|
42,00
|
4 Pack. Slip
|
47,60
|
Summe (incl. 20 % Ust)
|
389,00
|
Gesamter Bekleidungsaufwand
|
€ 706,70
Weiters sind noch folgende Belege aktenkundig.
|
1 Beleg der Firma T.Q. vom
22. Dezember 2003
|
Handy -B Free
|
Rechnungsbetrag €
98,99
incl. 20 %
Mehrwertsteuer
sowie
|
Rechnungsbeleg vom 10. Jänner 2003 der BP
Station in L.,
|
1x Vignette
|
€ 72,60
|
Rechnung der
Servicestation vom 23. August 2005 :
Nachverrechnung Reifenverkäufer:
vier Stück Semperit Winterreifen
á 41,67 €
vier Stück
Stahlfelgen á 29,16 €
vier Stück Sommerreifen á 40,00 €
|
166,68 €
116,64 €
160,00 €
|
zwei Stück Semperit Reifen beschädigt Randstein
angefahren á 41,67 €
gesamt 526,66 €
20 % Mehrwertsteuer 105,34 €
gesamt
|
83,34 €
632,00 €
Gebrauchtwagenwertermittlung:
|
Aktenkundig ist weiters folgende
Gebrauchtwagen-Wertermittlung für ein Fahrzeug der Marke
Fiat Type Palio Weekend 70 TD,
Erstzulassung Mai 2000, Gesamtlaufleistung 24.000 km,
Sollkilometer 46860 km, 1 Besitzer, Hubraum 1.698, PS 69, Motorart R4,
Getriebeart m, kein Vorschaden, ehemaliger Neupreis
13.226,00 €
|
Einkauf
|
Verkauf
|
|
Euro
|
Euro
|
Grundwert des Fahrzeuges nach Eurotax-Glass`s
|
6.480,00
|
8.200,00
|
Monatskorrektur
|
- 79,19
|
-92,50
|
Laufleistungskorrektur 22.860,00 km
|
0,00
|
0,00
|
Serienmäßige Ausstattung
Airbag für Fahrer und Beifahrer, Dachreling,
Drehzahlmesser, Fensterheber elektrisch vorne, Getriebe Fünfgang,
Kopfstützen im Fond, Lenkradhöhen- und/oder neigungsverstellbar,
Leuchtweitenregulierung, Scheiben getönt, Servolenkung, Sitze vorne
höhenverstellbar, Sitzlehne hinten umklappbar, Wegfahrsperre,
Zentralverriegelung
|
|
|
aktuell errechnete
Fahrzeugnotierung
|
6.400,83
|
8.107,50
Basis
01 /2003
: Die
Notierungswerte entsprechen den durchschnittlichen Händler- Ein- und
Verkaufswerten in Österreich für Fahrzeuge, die mindestens der
Zustandsklasse 2 der Gebrauchtwagenskala Ö-Norm V 5080
entsprechen und können regional variieren. Für allfällige Fehler
bei der Wertung durch unvollständige Angaben kann der Eurotax-Glass keine
Haftung übernehmen.
Das Finanzamt ging von
folgenden Berechungsgrundlagen aus.
|
|
Euro
|
Afa Tank (Aktivierung)
|
91,17
|
Afa PKW-Restnutzungsdauer zum 1.1.2003 5 Jahre
/Durchschnitt -Preis zw. Einkauf und Verkauf lt. Eurotax-Glass
(Gebrauchtwagenwertermittlung vgl. oben):Euro
7.250,00 x 20% =
|
1.450,00
|
Reparaturen
|
1.047,20
|
Bereifung
|
632,00
|
Schneeketten
|
33,00
|
Versicherungen
|
1.065,35
|
Vignette
|
72,60
|
Summe
|
4.391,32
x75 %
|
Pkw/Kostenermittlung
|
Euro
|
|
Betrieblicher Anteil
|
3.293,49
|
|
Treibstoff (Schätzung)
|
2.037,87
|
Übrige Kosten:
|
Taschenlampe
|
135,11
|
|
Handy
|
98,99
|
|
Büromaterial
|
125,00
|
|
Ausgaben gesamt
|
5.690,46
|
|
Einnahmen
|
10.891,40
|
|
Gewinn
|
5.200,94
|
|
-Telefonkosten bisher
|
69,72
|
|
Gewinn
|
5.131,22
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
23. September 2005 wurde der Bescheid vom
10. August 2005 geändert. Im Rahmen der gesonderten
Bescheidbegründung wurde ausgeführt:
"Die beantragten
Aufwendungen für Arbeitskleidung (Schuhe) können nicht als
Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt werden, weil es sich
dabei nicht um typische Berufskleidung handle. Die Gebäudeversicherung
betreffe das private Wohnhaus samt Garage. Für Kosten, die
üblicherweise der privaten Lebensführung zuzurechnen sind, gelte ein
Aufteilungsverbot, auch wenn sie die berufliche Sphäre (zum Teil) betreffen
würden. Die Gebäudeversicherung könne daher nicht
berücksichtigt werden (§ 20 EStG). Die Kosten für den
Treibstofftank würden aktivierungspflichtige Aufwendungen darstellen. Die
gewöhnliche Nutzungsdauer werde mit zehn Jahren angenommen. Jährlicher
Aufwand = 91,17 €. Der Pkw wurde im Mai 2000 angeschafft. Zum
1. Jänner 2003 habe der Kilometerstand rund 24.000 km
betragen. Lt. Euro-Tax-Liste betrage der Durchschnittswert zwischen An- und
Verkauf für ein Kfz der Marke Fiat Palio Weekend 70 TD
7.254,00 €. Bei einer Restnutzungsdauer von fünf Jahren betrage
die jährliche AfA für den Pkw 1.450,00 €. Von den Kosten,
die im Zusammenhang mit dem Kfz stehen würden, werden 75 % als
Betriebsausgabe anerkannt. Der Anhänger wurde im Jahre 1996 erworben.
Die gewöhnliche Nutzungsdauer betrage fünf Jahre. Im Jahre 2003
sei daher kein Abschreibungsbetrag mehr möglich.
Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde innerhalb offener
Frist der "Einspruch"(gemeint wohl
Vorlageantrag) im Wesentlichen mit folgender Begründung erhoben:
"Im Rahmen der
Berufungsvorentscheidung sei bei der AfA-Berechnung des Pkw von einem fiktiven
Anschaffungswert ausgegangen worden, wofür er keine Begründung sehe.
Er hätte der Finanzbehörde sämtliche Unterlagen über die
Anschaffung seines Pkw vorgelegt und somit die AfA vom tatsächlichen
Anschaffungswert zu berechnen:
Anschaffung am
12. Mai 2000 zum Preis von 187.500,00 ATS. Als Rabatt seien
diverse Einbauten (Radio, usw.) als Sondervereinbarung gewährt worden.
Für die Rückgabe seines alten Tipo habe er einen Rabatt
von29.500,00 ATS erhalten.
Anschaffungswert
13.626,16 €, AfA für das Jahr 2000
2.725,25 €,
Restbuchwert
1. Jänner 2001 (10.900,93 €), AfA 2001
2.725,25 €
Restbuchwert 2002
8.175,70 €, AfA für das Jahr 2002
2.725,25 €
Restbuchwert 2003
5.450,47 €, AfA für das Jahr 2003
2.725,25 €
Restbuchwert 2004
2.725,24 €.
Ebenso könne der Bw.
die gänzliche Ablehnung der Bekleidungsaufwendungen nicht akzeptieren, da
diese beim Zeitungsaustragen, bei jeder Witterung und speziell im
ländlichen Raum sicherlich einer weit über das übliche Maß
hinausgehenden Beanspruchung unterliegen würden".
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Kraftfahrzeugaufwand:
Betriebsvermögen/Privatvermögen?
Im gegenständlichen Fall folgte die
Abgabenbehörde I. Instanz - was die Summe der betrieblich gefahrenen
Kilometern betraf, den Angaben des Bws., die seinen persönlichen
Aufzeichnungen zu entnehmen waren.
Danach betrug der Anteil der
betrieblichen gefahrenen Kilometer
29.017 Kilometer .
Die Höhe der gesamten Kilometer betrug im
Berufungszeitraum ca. 39.017 (davon rd. 10.000 Kilometer privat gefahrene
Kilometer).
Die Höhe der insgesamt gefahrenen Kilometer sowie
deren Aufteilung in betriebliche und private Kilometer ist unstrittig.
Die Abgabenbehörde I. Instanz folgerte daher, was die
berufliche Nutzung des Kfz betraf, einen
betrieblichen Anteil von ger. 75 %.
Die vom Bw. bisher geltend gemachten Kilometergelder wurden
daher - nach einem eingeleiteten Ermittlungsverfahren -durch die
tatsächlichen Kosten in
Höhe des
festgestellten betrieblichen Anteiles ersetzt.
Die rechtlichen Schlussfolgerungen ergeben sich nach
Meinung des Unabhängigen Finanzsenates aus § 4 Abs. 4 EStG
1988:
"Danach sind Aufwendungen
oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind, als Betriebsausgaben
anzuerkennen".
Im Kommentar zur Einkommensteuer, Hofstätter/Reichel/
Zorn , wird zu § 4 Abs.1 EStG 1988, Lexis Nexis, ausgeführt:
"Zum
Betriebsvermögen
gehören alle positiven und negativen
Wirtschaftsgüter
,
die im wirtschaftlichen
Eigentum
des Betriebsinhaber stehen und
betrieblich
veranlasst
sind (VwGH
9.6.1986
,
84/15/0128).. Die Abgrenzung zwischn
Betr
iebsvermögen
und Privatvermögen richtet sich
stets
nach Steuerrecht
, nicht nach
Handelsrecht (Stoll, Das
B
etriebsvermögen
im Bilanzsteuerrecht, in FS-Stadler, 265; VwGH
27.1.1998
,
93/14/0166).Betriebsvermögen sind die
Wirtschaftsgüter
des Betriebes
(
Heinicke
in Schmidt,
EStG
22
,
§ 4 Rz 101). Es muss ein sachlicher Zusammenhang zum Betrieb bestehen
("Veranlassungszusammenhang"), aber auch ein persönlicher Zusammenhang. Zum
Betriebsvermögen
zählen nämlich nur Wirtschaftsgüter im wirtschaftlichen Eigentum
des Betriebsinhabers.
2.
Notwendiges
Be
triebsvermögen
2.3.
Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter
|
Wirtschaftsgüter
gehören grundsätzlich entweder
zur
Gänze
zum
Betriebsvermögen
oder zur Gänze zum Privatvermögen (VwGH
10.7.1996
,
96/15/0124,0125, 0125), auch wenn sie unterschiedliche Nutzungen erfahren. Eine
Aufteilung des Wirtschaftsgutes ist nur bei Gebäuden bzw. Grundstücken
möglich.
|
2.3.1.
Gemischt genutzte bewegliche Wirtschaftsgüter
|
Ein
bewegliches
Wirtschaftsgut kann nur zur Gänze
B
etriebsvermögen
oder Privatvermögen sein. Wenn es sowohl betrieblichen als auch privaten
Zwecken dient, ist es
nach
seiner überwiegenden Nutzung
zur
Gänze
entweder
Betriebsvermögen
oder Privatvermögen (VwGH
7.10.2003
,
2001/15/0025,
10.7.1996
,
96/15/0124,
19.11.
1998
, 96/15/0051).
|
Ist im Fall der
Mischnutzung kein Überwiegen der betrieblichen oder der privaten Nutzung
feststellbar (Nutzung jeweils zu 50%), soll es im Belieben des Stpfl stehen, ob
er das Wirtschafsgut dem
Betriebsvermögen
oder dem Privatvermögen zuordnet.
|
Ist das Wirtschaftsgut
aufgrund der überwiegenden betrieblichen Nutzung dem
Betriebsvermögen
zuzuordnen, so erfordert die
private
Nutzung
folgende Maßnahme:
Sämtliche Aufwendungen für das Wirtschaftsgut (Erhaltung, Reparatur,
Betriebskosten, Finanzierungskosten, aber auch AfA) sind zunächst
Betriebsausgaben. Die private Nutzung (z.B. Privatnutzung von 40%) ist als
Nutzungsentnahme
zu erfassen; die Nutzungsentnahme ist dabei mit dem entsprechenden Anteil an den
Aufwendungen (im Beispielsfall 40%) zu bewerten (VwGH
18.2.1999
,
98/15/0192)".
Daraus folgt nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates für den gegenständlichen Fall:
Die Aufwendungen müssen nachgewiesen oder, wenn dies
nicht möglich erscheint, zumindest glaubhaft gemacht werden, sonst kann
ihnen die Abgabenbehörde die Anerkennung als Betriebsausgabe versagen, oder
sie kann, wenn sie die Betriebsausgaben dem Grunde nach für erwiesen
erachtet, gem. § 184 BAO ihre Höhe schätzen.
Für die Beurteilung der Frage ob ein Kraftfahrzeug zum
Betriebsvermögen zählt, ist nicht der subjektive Wille des
Steuerpflichtigen und die Behandlung in der Buchführung, sondern
ausschließlich die objektive Beziehung des Wirtschaftsgutes zum Betrieb
maßgebend.
Wird ein Wirtschaftsgut sowohl betrieblich als auch privat
genutzt, wird auf das Überwiegen abgestellt.
Ein Kraftfahrzeug, das überwiegend zu betrieblichen
Zwecken verwendet werde, ist dem Betriebsvermögen zuzurechnen.
Gehört das Kfz jedoch zum Betriebsvermögen, dann
besteht keine Veranlassung, an die Stelle der tatsächlichen Aufwendungen
die pauschale Abgeltung in Form von Kilometergeldern treten zu lassen.
Vom Unabhängigen Finanzsenat werden die in der
Berufungsvorentscheidung vom 23.09.2005 angesetzten Kfz-Kosten übernommen
und diese in Höhe des betrieblich festgestellten Anteiles von 75 % als
Betriebsausgaben berücksichtigt. Die Schätzung der Kosten des
Treibstoffes basierte auf einem Treibstoffverbrauch von 10 Liter per 100
Kilometer- angewandt auf die betrieblichen Kilometer).
Insoweit zusätzliche Kosten z.B. für die private
Gebäudeversicherung, Anhänger bzw. Treibstofftank (Aktivierung) nicht
oder nur teilweise anerkannt wurden, wird auf die Berufungsvorentscheidung vom
23.09.2005 hingewiesen.
Gebrauchtwagenwertermittlung:
Der Unabhängige Finanzsenat kann auch keine unrichtige
Ermittlung der Absetzung für Abnutzung für den gegenständlichen
Pkw erkennen.
Der gegenständliche Pkw ist im Berufungszeitraum durch
die vorangegangene Nutzung als gebrauchtes Fahrzeug anzusehen.
Bemessungsgrundlage
Der Bw. geht vom Neuwert
des Fahrzeuges (Anschaffungskosten im Jahre 2000 von € 13.626,16
=ATS von 187.500,05 ohne Eintausch des Altwagens) und einer Afa-Berechnung von
jährlich 20 % =Afa € 2.725,25)
aus.
Die Abgabenbehörde setzt einen
Wert nach der Eurotaxliste (aktueller
Durchschnittswert eines Gebrauchtwagens berechnet aus der Differenz zwischen
Händler-Einkaufs-und Händler -Verkaufspreis im Zeitraum 2003 - vgl.
Sachverhaltsdarstellung S.9 - Jahres-Afa von
€ 1.450,00) an.
Der Wert nach der Eurotaxliste
(Gebrauchtwagenwertermittlung) wird üblicherweise bei Bewertungen von
Kraftfahrzeugen angesetzt.
Für Zwecke der Bewertung des gegenständlichen Pkw
ist daher nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates von einem fiktiven
Kaufpreis (aktuelle Marktwertverhältnisse eines vergleichbaren Pkw im
Berufungszeitraum 2003) auszugehen.
Sonderfragen wie z.B. "Luxustangente"
(Angemessenheitsprüfung) sind im gegenständlichen Fall auszuklammern,
weil die tatsächlichen Anschaffungskosten unter der Angemessenheitsgrenze
von damals noch € 34.000,00 lagen.
Die Absetzung für Abnutzung des PKW
für das Jahr 2003 beträgt
daher:
|
Bemessungsgrundlage
|
€
|
Eurotax-Wert
(Gebrauchtwagen-Mittelwert)
|
7.250,00
|
Afa-Satz wie bisher
(Nutzungsdauer angenommen mit 5 Jahren)
|
20 %
|
Afa PKW 2003 wie bisher
|
1.450,00
Es wird vom Unabhängigen Finanzsenat eingeräumt,
dass jeder Schätzung gewisse Ungenauigkeiten immanent sind (VwGH
30.09.1998, 97/13/0033).
Vergleicht man die die beantragten Kilometergelder
(€ 10.330,10) mit jenen im
Verfahren nachgewiesenen tatsächlichen Kraftfahrzeugkosten
(€ 5.331,36) , zeigt sich, dass
sich im Falle einer Anerkennung der beantragten Kilometergelder ein um ca. 93 %
höherer Kraftfahrzeugaufwand ergeben würde.
Tatsächliche Kraftfahrzeugkosten bzw. in der Form von
Kilometergeldern geschätzte Kraftfahrzeugkosten unterscheiden sich - wie
aufgezeigt - wesentlich.
Übrige
betriebliche Kfz-Kosten (Jahresvignette, Reparaturen , Kfz-Versicherungen
Treibstoffkosten etc.) bzw. sonstige Betriebsausgaben:
Diesbezüglich wird auf die gesonderte
Bescheidbegründung im Rahmen der Berufungsvorentscheidung vom 23.09.2005
hingewiesen.
2.
Bekleidungsaufwand:
Der Bw. begehrt Kosten für diversen Bekleidungsaufwand
(€ 706,70) als Betriebsausgaben:
Regenjacke
Winterjacke
Regenhose
Gummistiefel
Socken
Schuhe (2 x )
Unterwäsche
Gemäß
§ 4
Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch
den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß
§
20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.
Im
Kommentar zur Einkommensteuer, EStG 1988/ Hofstätter/Reichel/Zorn wird zu
§ 16 Allgemein, Lexis Nexis, ausgeführt:
"Arbeits(Berufs)kleidung:
Der Aufwand für
Bekleidung steht mit der Berufsausübung - soweit es sich nicht um typische
Berufskleidung oder Arbeitsschutzkleidung handelt - in keinem Zusammenhang und
gehört daher regelmäßig zu den Kosten der Lebenshaltung iSd
§ 20 Abs. 1 Z 1(VwGH v
10.
3. 1994
, 93/15/0172, § 26
Z 1 EStG 1988 E 1 lit a, ua). Der Aufwand ist daher nicht
abzugsfähig, selbst wenn bestimmte Bekleidung im Interesse des Arbeitgebers
gelegen oder sogar von diesem angeordnet worden ist, z.B. aus Gründen des
Standesansehens (VwGH v
29.
6. 1995
, 93/15/0104 § 16
Abs. 1 Z 7 EStG 1988 E 4), einer typischen Betriebsatmosphäre,
des Lokalkolorits: siehe hiezu RZ 193 der LStR 1992 und die aaO zitierte
Rechtsprechung.
Die Aufwendungen sind
auch dann nicht abzugsfähig, wenn ein beruflich bedingter erhöhter
Bekleidungsaufwand
vorliegt, weil die spezifische Tätigkeit des Arbeitnehmers einen rascheren
Kleiderverschleiß, erhöhte Reinigungs- und Instandhaltungskosten zur
Folge hat (VwGH v
17.
11. 1981
, ZI 14/1161/80, § 16 Abs.
1 Z 7 1972 E 10 lit b; so auch BFH BStBI 1990 II 49.
Dagegen gehören
Ausgaben für Arbeitsschutz- und typische Berufskleidung, deren Reinigung
und Instandhaltung zu den Werbungskosten (so schon VwGH v
10.
10. 1978
, ZI 167/76, § 16 Abs. 1 Z
7 1972 E 3, v
4.
10. 1995
, 93/15/0122, § 16
Abs. 1 Z 7 EStG 1988 E 5), sofern diese Bekleidungsstücke
zumindest überwiegend beruflich getragen werden - näheres über
Begriff und Abgrenzung bei § 26 Tz 1 ...
Typische Berufskleidung
ist:
Arbeitsanzüge
bei Maurer, Schlosser, Kanalräumer (VwGH
10. 10.
1978, 167/76)
Arbeitsmantel
und Gummischutzbekleidung bei Tierarzt (VwGH
10.
10. 1978, 167/76)
Frack
des Kellners (VwGH
10.
10. 1078
, 167/76)
Trainingsanzug
des Berufssportlers (VwGH
17.
9. 1997
, 94/13/0001)
Nicht
aber der schwarze
Anzug
eines Orchestermitgliedes (VwGH
11.
4. 1984
, 83/13/0048)
nicht
die weißen
Hemden
und schwarzen Krawatten eines Richters (VwGH
29.
6. 1995
, 93/15/0104).
Auch
nicht
der
Anzug
eines Beamten (VwGH
20.
2. 1996
, 92/13/0287,
9.
3. 1982
, 2/14/0040) oder eines
Vertreters (VwGH
17.
11. 1981
, 80/14/0161)
|
Zusammenfassend
wird vom Unabhängigen Finanzsenat bemerkt:
Regelmäßig zu den Aufwendungen der
Lebensführung gehören Aufwendungen für bürgerliche Kleidung;
dies selbst dann, wenn die Kleidungsstücke tatsächlich nur
während der Berufsausübung getragen werden.
Der Bw. behauptet, dass
"die Kleidungsstücke beim
Zeitungsaustragen bei jeder Witterung und speziell im ländlichen Raum
sicherlich einer weit über das üblichen Maß hinausgehenden
Beanspruchung unterliegen würden".
Die stärkere Abnutzung wird vom Unabhängigen
Finanzsenat nicht bestritten, die mögliche private Verwendung der
gegenständlichen Kleidungsstücke als bürgerliche Kleidung wird
dadurch aber nicht ausgeschlossen.
Aufwendungen für typische Berufskleidung liegen - wie
ausgeführt - im gegenständlichen Fall nicht vor.
Die Berechnungsgrundlagen bzw. die Ermittlung der
Abgabengutschrift entsprechen der Berufungsvorentscheidung vom 23.09.2005
.
Aus den angeführten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt (Berufungsvorentscheidung vom 23.09.2005)
Linz, am 29.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BetriebsausgabenKraftfahrzeugaufwand (Kfz im Betriebsvermögen)nichtabzugsfähige Aufwendungen mangels typischer Arbeitskleidung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0954-L/05
- Stammnummer
- 28649
- Gültig
- 29.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF