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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2335-W/05

1. Vermietung Vater - Sohn als Aufwendungen der privaten Lebensführung (§ 20 EStG) 2. Vermietung eines Einfamilienhauses als Liebhaberei gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 L-VO

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2335-W/05vom 13.12.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Fest steht somit, dass die für die "Mietnachzahlungen" des Sohnes an den Bw. verwendeten Geldbeträge vom Bw. selbst stammten. Trotz Einbeziehung dieser Nachzahlungen in die jeweiligen Einnahmen-/Ausgabenrechnungen blieb das steuerliche Ergebnis aus der "Vermietung" auch nach 2002 negativ (siehe die vom steuerlichen Vertreter dem Finanzamt vorgelegten Einnahmen-/Ausgabenrechnungen, S 18/2002, S 8/2003, S 9/2004, S 12/2005, S 4/2006, S 7/2007, S 8/2008 E-Akt). 2.2 Zum Objekt D, E, H-Haus: Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung (Tz 8 des Bp-Berichtes über die Außenprüfung) besteht dieses Haus aus einem Keller (ca. 11 m2), einem Erdgeschoß (ca. 50 m2) und einer Mansarde (ca. 18 m2). Im Jahr 2001 wurde auch dieses Gebäude komplett saniert und umgebaut, die Umbaukosten betrugen 152.628,36 € netto zuzüglich Vorsteuern von 30.525,67 €. Gegenstand der Sanierung bzw. des Umbaus waren va. das Erdgeschoß (Zubau für Badezimmer, WC und Vorraum, Abtragen von Zwischenwänden), im Dachgeschoß wurde der alte Ausbau abgetragen und das ganze Geschoß ausgebaut; das Dach wurde komplett neu gestaltet und neu gedeckt, die bestehende Dachkonstruktion wurde verstärkt, Dachflächenfenster wurden eingebaut sowie eine Dachverlängerung im Bereich des Zubaus getätigt. Ab Juli 2002 wurde das H-Haus (gemäß den Ausführungen des steuerlichen Vertreters das gesamte Haus, nach der Darstellung der Betriebsprüferin nur der Kellerraum (als Lagerraum für Textilien) sowie das Erdgeschoß (als Büro)) an die Firma I-KEG (Beteiligung 60% Bw., 20% F, 20% G.) um monatlich 436,80 € brutto (entspricht 364,00 € netto zuzüglich 20% USt) vermietet. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung besteht das Erdgeschoß aus einem Raum, der zur Gänze als (Wohn-)Küche eingerichtet ist (33,23 m2); eine andere Nutzung als die einer Küche sei nach der Art der Einrichtung (ua. eine fixe Herdstelle in der Mitte des Raumes) und den räumlichen Gegebenheiten fast unmöglich; es hätten sich auch keinerlei Hinweise auf die Nutzung als Büro gefunden. Weiters befinden sich im Erdgeschoß ein Badezimmer (5,89 m2) und ein WC. Die Mansarde besteht aus einem Raum (16 m2), der als Schlafzimmer eingerichtet ist, sowie einer Kammer (5 m2). Im Keller befinden sich die Heizanlage sowie ein Raum (11m2), in dem zum Zeitpunkt der Besichtigung durch die Betriebsprüfung drei Kleiderständer mit wenigen Textilien vorhanden waren. Die Firma I-KEG vertreibt hochwertige Textilien in zwei Geschäften in A. Der Bw. gab an, der Keller sei nur vorübergehend an die Firma I-KEG vermietet, bis sich ein entsprechender Mieter für das ganze Objekt gefunden habe. Aktenkundig sind drei Telefaxe der Immobilienmaklerin V (siehe oben Punkt c) in der Darstellung des Verfahrensganges), wonach in der Zeit zwischen 13. Jänner 2003 und 28. November 2005 mehrmals erfolglos versucht wurde, das H-Haus um ein monatliches Entgelt von 727,00 € brutto (exklusive Betriebskosten) bzw. 850,00 € (inklusive Betriebskosten) zu vermieten. Nach den Ausführungen des steuerlichen Vertreters in seiner Berufungsschrift vom 29. November 2005 werde das Immobilienbüro U nunmehr versuchen, das Objekt um einen "reduzierten Mietpreis" von monatlich 650,00 € (inklusive Betriebskosten) zu vermieten. Tatsächlich ergibt sich aus den vom steuerlichen Vertreter dem Finanzamt vorgelegten Einnahmen-/Ausgabenrechnungen, dass die monatlichen Einnahmen aus der Vermietung des H-Hauses in den Jahren 2002 bis einschließlich 2009 unverändert lediglich 364,00 € netto zuzüglich 20% USt betragen haben (das sind 4.368,00 € netto pro Jahr) und dass in diesen Jahren ausschließlich Werbungskostenüberschüsse erzielt wurden (S 18/2002, S 8/2003, S 9/2004, S 12/2005, S 4/2006, S 7/2007, S 8/2008 E-Akt, S 126 UFS-Akt). Weiters scheint kein diesbezüglicher Mietvertrag dem Finanzamt vorgelegt worden zu sein. Die Betriebsprüferin hat nur die Vermietung des Kellers des H-Hauses an die Firma I-KEG als Einkunftsquelle anerkannt; hinsichtlich der Bestandsüberlassung des übrigen H-Hauses liege Liebhaberei gemäß § 1 Abs. 2 L-VO vor. Aus der vom steuerlichen Vertreter anlässlich seiner Berufung dem Finanzamt vorgelegten Prognoserechnung betreffend die Vermietung des H-Hauses ergibt sich ab dem Jahr 2006 ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten und ein Totalgewinn im Jahr 2013; dies allerdings unter der Annahme, dass sich die Mieteinnahmen wie folgt entwickeln (im Detail S 45 f./2003 E-Akt): | | Mieteinnahmen p.a. (netto) | steuerliches Ergebnis | 2001 | 0,00 € | -1.811,00 € | 2002 | 2.184,00 € | -3.340,00 € | 2003 | 4.368,00 € | -3.018,00 € | 2004 | 4.368,00 € | -3.018,00 € | 2005 | 4.586,00 € | -2.818,00 € | 2006 | 7.800,00 € | 396,00 € | 2007 | 7.800,00 € | 377,00 € | 2008 | 8.190,00 € | 767,00 € | 2009 | 8.190,00 € | 747,00 € | 2010 | 8.600,00 € | 1.157,00 € | 2011 | 8.600,00 € | 2.946,00 € | 2012 | 9.029,00 € | 5.186,00 € | 2013 | 9.029,00 € | 5.164,00 € | 2014 | 9.480,00 € | 5.615,00 € | 2015 | 9.480,00 € | 5.592,00 € | 2016 | 9.954,00 € | 6.066,00 € | 2017 | 9.954,00 € | 6.042,00 € | 2018 | 10.452,00 € | 6.540,00 € | 2019 | 10.452,00 € | 6.515,00 € | 2020 | 10.974,00 € | 7.037,00 € Daraus ergibt sich, dass die tatsächlich erzielten Mieteinnahmen pro Jahr von den prognostizierten Mieteinnahmen erheblich nach unten abweichen (2006 und 2007: jeweils 7.800,00 € (prognostiziert) zu jeweils 4.368,00 € (tatsächlich); 2008 und 2009: 8.190,00 € (prognostiziert) zu 4.368,00 € (tatsächlich)). Somit macht das steuerliche Ergebnis der Jahre 2001 bis 2009 statt -11.718,00 € (prognostiziert) -26.444,00 € (tatsächlich) aus. In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der steuerliche Vertreter ausgeführt, der Mietzins für das H-Haus sei bis dato unverändert geblieben (daraus folgt für die Jahre 2001 bis 2011 ein steuerliches Ergebnis von -30.805,00 € (tatsächlich) statt -7.615,00 € (prognostiziert)). Es gebe nach wie vor keinen fremden Mieter für dieses Gebäude; voraussichtlich werde es einen solchen auch nicht geben (siehe oben Punkt f) in der Darstellung des Verfahrensganges). 3. Rechtliche Würdigung: 3.1 Zum Objekt D, E, Haupthaus (Obergeschoß, Mansarde): Das Obergeschoß (die Mansarde) des Haupthauses dient - wie auch schon vor den in den Jahren 2001 und 2002 getätigten Umbauarbeiten - unstrittig der Befriedigung des privaten (persönlichen) Wohnbedürfnisses des Sohnes des Bw.; eine Fremdnutzung (Fremdvermietung) des Obergeschoßes liegt nicht vor (dass eine solche geplant war, wurde vom steuerlichen Vertreter nicht einmal behauptet). Weiters ist - schon auf Grund der Ausführungen des steuerlichen Vertreters in seiner Berufungsschrift, in der von "Umbauwünschen des Sohnes, die er [der Bw.] zu finanzieren hatte", die Rede ist (siehe oben Punkt 2.1) - davon auszugehen, dass die Umbauarbeiten der Jahre 2001 und 2002 von vornherein dazu getätigt wurden, um den privaten Wohnzwecken bzw. Wohnbedürfnissen des Sohnes Rechnung zu tragen. Da die Kosten der angeführten Umbauarbeiten am ausschließlich privat genutzten Haupthaus (der restliche Gebäudeteil wird vom Bw. bewohnt) der Bw. getragen hat, entspricht es durchaus der Lebenserfahrung, dass dieser vom Sohn eine zumindest teilweise Abgeltung jener Aufwendungen ("Umbauwünsche des Sohnes") verlangt hat. Dass diese Abgeltung jedoch nicht in Form einer - steuerlich unbeachtlichen - Abschlagszahlung (etwa in monatlichen Raten) durch den Sohn erfolgte, sondern die Überlassung des umgebauten Obergeschoßes an den Sohn zum Gebrauch zivilrechtlich einem Bestandrechtstitel zu Grunde gelegt wurde, erscheint nur aus dem Gedanken heraus verständlich, private Aufwendungen in die Sphäre der Einkünfteerzielung zu transferieren, um die damit erzielten Werbungskostenüberschüsse mit anderen, positiven Einkünften ausgleichen zu können und bezahlte Umsatzsteuern als erstattungsfähige Vorsteuern geltend machen zu können. Dazu kommt, dass die Höhe des bezahlten "Mietentgeltes" in Anbetracht der Größe und Ausstattung des Obergeschoßes (Wohnfläche von rund 256 m2, Galerie mit ca. 80 m2 Fläche) mit 799,40 € brutto (entspricht 726,73 € netto zuzüglich 10% USt) unstrittig nicht fremdüblich ist (der steuerliche Vertreter hat dem Finanzamt mitgeteilt, dass die "Mietzahlungen" des Sohnes auf eine ortsübliche Miete erhöht würden, sodass in den Folgejahren mit einem steuerlich relevanten Ergebnis zu rechnen sei, worauf jeweils zum Jahresende Nachzahlungen von je 8.883,60 € an den Bw. getätigt wurden, die jedoch vom Bw. selbst stammten und daher - als Zahlungen an sich selbst - nicht anzuerkennen sind), und dass kein schriftlicher Mietvertrag vorgelegt wurde (womit es auch an der bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen erforderlichen Publizitätswirkung fehlt). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Überlassung des umgebauten Obergeschoßes des ausschließlich privat genutzten Haupthauses an den Sohn zur Befriedigung von dessen privaten Wohnbedürfnissen (eine Fremdvermietung liegt nicht vor) dazu führt, dass es sich bei den für den Umbau getätigten Aufwendungen um Kosten der Lebensführung des Bw. handelt. Diese Aufwendungen verlieren den ihrer steuerlichen Berücksichtigung entgegenstehenden Charakter als Kosten der Lebensführung im Sinne des § 20 EStG 1988 nicht deswegen, weil der Bw. die private Nutzung dieses Hauses zivilrechtlich einem Bestandrechtstitel ("Mietvertrag" mit dem Sohn) zu Grunde gelegt hat (vgl. VwGH 28.10.2004, 2001/15/0028; abgesehen davon erfüllt der hier zu beurteilende "Mietvertrag" die Kriterien für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen nicht, siehe oben). Da bereits aus den oa. Gründen die streitgegenständlichen Aufwendungen und Vorsteuern nicht anzuerkennen waren, erübrigt es sich, auf das diesbezügliche Berufungsvorbringen betreffend Liebhaberei einzugehen. 3.2 Zum Objekt D, E, H-Haus: Der Auffassung der Betriebsprüferin, die Vermietung des Kellers gesondert als eigene Einheit zu beurteilen (der steuerliche Vertreter spricht vom "willkürlichen Herausschälen des Kellers"), kann nicht gefolgt werden: Einerseits widerspricht es der Lebenserfahrung, dass bei einem Einfamilienhaus nur der Keller vermietet wird (dies wäre allenfalls bei einer besonderen Beschaffenheit des Kellers (Weinkeller oä.) denkbar, was aber im gegenständlichen Fall nicht vorliegt), andererseits steht diese Auffassung im Widerspruch zu den nicht unschlüssigen Ausführungen des steuerlichen Vertreters, der argumentiert, die I-KEG habe das ganze H-Haus angemietet, da eine zusätzliche Vermietung an eine dritte Person nicht in Frage komme. Aus den angeführten Gründen schließt sich der Unabhängige Finanzsenat den Ausführungen des steuerlichen Vertreters an und geht von der Vermietung des gesamten H-Hauses an die I-KEG aus. Für die Liebhabereibeurteilung dieser Vermietungstätigkeit ergibt sich folgendes: - Aus den vom steuerlichen Vertreter dem Finanzamt vorgelegten Einnahmen-/Ausgabenrechnungen folgt, dass die monatlichen Einnahmen aus der Vermietung des H-Hauses in den Jahren 2002 bis einschließlich 2009 unverändert lediglich 364,00 € netto zuzüglich 20% USt betragen haben (das sind 4.368,00 € netto pro Jahr) und dass in diesen Jahren ausschließlich Werbungskostenüberschüsse erzielt wurden (siehe oben Punkt 2.2). - Dazu kommt, dass der steuerliche Vertreter in der mündlichen Berufungsverhandlung selbst ausgeführt hat, der Mietzins für das H-Haus sei bis heute unverändert (dh. nach wie vor 364,00 € netto zuzüglich 20% USt) geblieben. Es gebe nach wie vor keinen fremden Mieter für dieses Gebäude; voraussichtlich werde es einen solchen auch nicht geben. - Die tatsächlich erzielten Mieteinnahmen pro Jahr weichen von den in der Prognoserechnung des steuerlichen Vertreters angeführten Mieteinnahmen erheblich nach unten ab (siehe oben Punkt 2.2). - Das steuerliche Ergebnis der Jahre 2001 bis 2009 beträgt tatsächlich -26.444,00 € statt -11.718,00 € laut Prognoserechnung (siehe oben Punkt 2.2); das steuerliche Ergebnis der Jahre 2001 bis 2011 macht -30.805,00 € (tatsächlich) statt -7.615,00 € (prognostiziert) aus. - Ginge man - unter Zugrundelegung der übrigen Angaben des steuerlichen Vertreters in seiner Prognoserechnung - davon aus, dass die jährlichen Mieteinnahmen von 4.368,00 € bis ins Jahr 2020 unverändert blieben, betrüge der Gesamtüberschuss der Werbungskosten über die Einnahmen aus der Vermietung im Jahr 2020 -26.540,00 €. - Selbst wenn man - theoretisch, da sich keinerlei Anhaltspunkte dafür bieten - davon ausginge, dass die Mieteinnahmen ab 2012 um 50% höher wären (und somit 6.552,00 € netto jährlich ausmachten), hätte dies - wiederum unter Zugrundelegung der übrigen Angaben des steuerlichen Vertreters in seiner Prognoserechnung - noch immer einen Gesamtüberschuss der Werbungskosten über die Einnahmen im Jahr 2020 von -6.884,00 € zur Folge. Daraus folgt, dass die Vermietung des gesamten H-Hauses an die I-KEG sowohl ertrag- als auch umsatzsteuerlich als Liebhaberei gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 L-VO zu qualifizieren ist. Die gesamten, das H-Haus betreffenden Werbungskosten und Vorsteuern sind daher - auch soweit sie auf den Keller entfallen - nicht abzugsfähig (weshalb auf die Fragen, ob die ursprünglichen Anschaffungskosten des Kellers 2.000,00 € oder mehr betragen haben und ob dessen Sanierungskosten 7.000,00 € oder mehr ausgemacht haben, mangels Entscheidungsrelevanz nicht mehr einzugehen ist). 3.3 Zum strittigen Betrag von 9.489,00 € (Tz 1 des Bp-Berichtes über die Außenprüfung, "Bankzinsen B-Straße"): Dazu ist festzuhalten, dass weder aus den vorgelegten Finanzamtsakten und Arbeitsbögen der Betriebsprüfung noch aus den Ausführungen sowie vorgelegten Unterlagen ("Zinsen und Spesen", S 40 ff/2003 E-Akt) des steuerlichen Vertreters eine eindeutige Zuordnung dieses Zinsaufwandes möglich ist. Dasselbe gilt auch für die Ausführungen der Betriebsprüferin in ihrer Stellungnahme zur Berufung vom 2. Dezember 2005 (siehe oben Punkt d) in der Darstellung des Verfahrensganges), in der ua. auf einen von der Betriebsprüfung erstellten "Fragebogen" (S 20 Arbeitsbogen X) verwiesen wird, wonach "sämtliche Fragen bezüglich dieses Kontos besprochen und seitens der Kanzlei [steuerlicher Vertreter] bestätigt" worden seien; tatsächlich ist jedoch weder diesem "Fragebogen" noch dem übrigen Akteninhalt eine eindeutige Zuordnung zu entnehmen. In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der steuerliche Vertreter sein bisheriges Vorbringen, den Zinsaufwand von 9.489,00 € (Konto Raika O) in der Überschussermittlung betreffend das Objekt B-Straße zu belassen, nicht mehr aufrechterhalten. Vielmehr hat er in der mündlichen Berufungsverhandlung ausgeführt, die strittigen Zinsen von 9.489,00 € im Jahr 2003 seien zur Gänze dem Objekt D zuzurechnen, was analog auch für die Vorjahre gelte (siehe oben Punkt f) in der Darstellung des Verfahrensganges). Damit ist dieser Berufungspunkt außer Streit gestellt und die strittigen Zinsen werden im Jahr 2003 und analog in den Vorjahren (2001 und 2002) dem Objekt D zugerechnet. 3.4 Zum Bescheid vom 22. September 2005, mit dem eine UVA-Verpflichtung für die Zeiträume September 2005 bis Dezember 2006 festgesetzt wurde: Jener Bescheid wurde zwar vom steuerlichen Vertreter in seiner Berufung vom 29. November 2005 angefochten; nähere Ausführungen dazu sind dieser aber nicht zu entnehmen. Auf diesbezügliches Befragen durch den Vorsitzenden in der mündlichen Berufungsverhandlung hat der steuerliche Vertreter nach Erörterung der Sach- und Rechtslage die Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 256 Abs. 1 BAO zurückgenommen (siehe oben Punkt f) in der Darstellung des Verfahrensganges), weshalb jene gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt wird. 4. Bescheidänderungen gegenüber Bp: 4.1 Umsatzsteuer 2001: Die aus der "Vermietung" des Kellers des H-Hauses resultierende Vorsteuer von 1.400,00 € (Tz 9 des Bp-Berichtes über die Außenprüfung) wird nicht anerkannt. 4.2 Umsatzsteuer 2002: Die Einnahmen aus der "Vermietung" des H-Hauses von 2.184,00 € sind nicht umsatzsteuerpflichtig; die aus der "Vermietung" des Kellers resultierende Vorsteuer von 40,00 € (Tz 9 des Bp-Berichtes über die Außenprüfung) wird nicht anerkannt. 4.3 Umsatzsteuer 2003: Die Einnahmen aus der "Vermietung" des H-Hauses von 4.368,00 € sind nicht umsatzsteuerpflichtig; die aus der "Vermietung" des Kellers resultierende Vorsteuer von 74,00 € (Tz 9 des Bp-Berichtes über die Außenprüfung) wird nicht anerkannt. 4.4 Umsatzsteuer 2004: Die diesbezüglichen Besteuerungsgrundlagen wurden von der Betriebsprüferin anhand der Umsatzsteuervoranmeldungen für 2004 berechnet; ua. wurde die "nicht abzugsfähige Vorsteuer für D" mit 7.042,52 € festgesetzt (Tz 10 des Bp-Berichtes über die Außenprüfung). Wie sich dieser Betrag zusammensetzt, ist nicht nachvollziehbar; dazu kommt, dass die abziehbare Vorsteuer laut Umsatzsteuervoranmeldungen für 2004 (34.922,93 €), die im angefochtenen Bescheid Basis für die Vorsteuerkürzung war, von der abziehbaren Vorsteuer gemäß Umsatzsteuerjahresklärung für 2004 (36.251,39 €) abweicht; diese Differenz ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Daraus folgt aber, dass die Sache nicht entscheidungsreif ist, weil bei Durchführung entsprechender Ermittlungen ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können. Somit ist dem Unabhängigen Finanzsenat eine abschließende inhaltliche Erledigung der Berufung gegen den gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Umsatzsteuerbescheid für 2004 nicht möglich, weshalb dieser Bescheid gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde I. Instanz aufgehoben wird mit der Maßgabe, dass im neu zu erlassenden Bescheid von der Nichtabzugsfähigkeit der Vorsteuern betreffend die Objekte D Haupthaus und D H-Haus (siehe oben Punkte 3.1 und 3.2) auszugehen ist und dieser Bescheid nach genauer Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und abzugsfähigen Vorsteuern gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig zu erlassen ist. 4.5 Einkommensteuer 2001: Der Werbungskostenüberschuss aus der "Vermietung" des Kellers des H-Hauses von -272,00 € (Tz 9 des Bp-Berichtes über die Außenprüfung) ist nicht abzugsfähig. 4.6 Einkommensteuer 2002: Der Einnahmenüberschuss aus der "Vermietung" des Kellers des H-Hauses von 1.098,00 € (Tz 9 des Bp-Berichtes über die Außenprüfung) ist aus der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer auszuscheiden. 4.7 Einkommensteuer 2003: Der Einnahmenüberschuss aus der "Vermietung" des Kellers des H-Hauses von 2.981,00 € (Tz 9 des Bp-Berichtes über die Außenprüfung) ist aus der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer auszuscheiden. Der dem Objekt D zugerechnete Zinsaufwand von 9.489,00 € (Konto Raika O) ist auf Grund der unter den Punkten 3.1 und 3.2 dargelegten Entscheidungsgründe nicht abzugsfähig (was analog auch für die Vorjahre 2001 und 2002 gilt). Die Berufung gegen den gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 22. September 2005, dem durch den gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültigen Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 26. September 2005 derogiert wurde (ein Bescheid, der einen vorläufigen zu einem endgültigen Bescheid erklärt, tritt an die Stelle des früheren, und zwar auch dann, wenn die einzige Änderung im Spruch die Endgültigerklärung ist: Ritz, BAO4, § 251 Tz 6), wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen (da im Zeitpunkt der Berufungserhebung gegen beide Bescheide am 29. November 2005 der endgültige Einkommensteuerbescheid für 2003 bereits an die Stelle des vorläufigen getreten war). Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 8 Berechnungsblätter (für Umsatz- und Einkommensteuer 2001 je ein Berechnungsblatt in Euro und in Schilling) Wien, am 13. Dezember 2011

Normen und Schlagworte

Aufwendungen der LebensführungVermietung durch den Vater an den SohnVerträge zwischen nahen AngehörigenPublizitätswirkungFremdüblichkeitLiebhabereiPrognoserechnungWerbungskostenüberschuss

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/2335-W/05
Stammnummer
56573
Gültig
13.12.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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