Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2101422/2019
Kosten für Bildungsmaßnahmen (Seminare für Mitarbeiterführung, Teambuilding, Stressmanagement, Burnoutprävention, Coaching, Supervision, Yogakurs, etc.); für Fachliteratur (Guinness World Records, etc.); für Arbeitsmittel (Dekoration, Globuli, etc.) einer Kindergartenleiterin/-pädagogin Werbungskosten oder Aufwendungen der privaten Lebensführung?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101422/2019vom 03.05.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Da sohin die in Rede stehenden Werbungskosten soziale Fähigkeiten vermittelten und auch der Persönlichkeitsentwicklung dienten, ist iSd vorgenannten Jud im nächsten Schritt zu prüfen, ob die Aufwendungen für die berufliche Tätigkeit notwendig waren. Auch das ist in concreto aus nachfolgenden Gründen zu verneinen: Es wird davon ausgegangen, dass die beschwerdeggst Bildungsmaßnahmen aufgrund der Allgemeinheit der vermittelten Inhalte betreffend Bewältigung von Stress und Mobbing, Selbsterfahrung, Mitarbeiterführung, Psychologie für Führungskräfte, Supervision, LSB, Burnout-Prävention, Ausgleichsgymnastik, Bewegungs- und Rückenschulung und Yoga dem Bereich der Persönlichkeitsentwicklung zuzuordnen sind und sowohl beruflichen als auch privaten Bedürfnissen dienten (vgl BFG 14.1.2019, RV/7100615/2014). In diesem Fall genügt es nicht, wenn ein Nutzen für die Berufstätigkeit gezogen wird. Vielmehr muss dem Erfordernis der Notwendigkeit genüge getan werden. Festgestelltermaßen setzte sich der Teilnehmerkreis der von der Bf in Anspruch genommenen Bildungsmaßnahmen (wenn überhaupt) nur zu einem geringen Teil aus Angehörigen der Berufsgruppe der Bf, sohin aus Kindergarten- und Hortpädagoginnen bzw -leiterinnen, zusammen. Die Zielgruppe der Seminare, Coachings, etc war inhomogen. Nachdem folglich jeder, der beabsichtigt, insb LSB zu werden, mit Stress, Burnout, Mobbing, odgl umgehen zu können sowie seine Kommunikations- und Konfliktfähigkeit zu verbessern, an den erwähnten Bildungsmaßnahmen teilnehmen kann, richtet sich das Bildungsangebot in Wahrheit an jedermann. Inhalt und Ziel der begehrten Werbungskosten sind von sehr allgemeiner Natur und für sämtliche Personen von Interesse, die sich mit der Bewältigung von Stress, Burnouts, Mobbing, Rückenproblemen, etc beschäftigen. Zwar brachte die Bf vor, dass die strittigen Aufwendungen anerkanntermaßen für ihre Fügungsaufgaben bzw für die Arbeit mit MitarbeiterInnen, Kindern und Eltern hilfreich und auch für verschiedene berufliche Bereiche dienlich seien, weshalb angenommen werden kann, dass dafür die absolvierten Bildungsmaßnahmen von Bedeutung waren. Da jedoch nicht festgestellt werden konnte, welche hinreichend konkreten berufsspezifische Inhalte der Bf bei ihren Seminaren, Kursen, etc vermittelt wurden, ist nicht erkennbar, dass in deren Rahmen im Speziellen vermittelt worden wäre, wie Kinder, MitarbeiterInnen und Eltern bei der Bewältigung der erwähnten Probleme und Herausforderungen unterstützt werden könnten (vgl BFG 14.1.2019, RV/7100615/2014). Somit konnte die Notwendigkeit der deklarierten Bildungsmaßnahmen für die berufliche Weiterentwicklung der Bf nicht angenommen werden.
Auch hat der Dienstgeber der Bf weder einen Teil der Kurskosten bezahlt, noch erfolgte für die Zeit der Schulungsmaßnahmen eine Dienstfreistellung. Somit ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Aufwendungen für die Tätigkeit der Bf als Kindergarten- und Hortpädagogin bzw -leiterin nicht notwendig waren. Daran vermag auch die - auf der Bescheinigung des Arbeitgebers der Bf sowie auf der Bestätigung der Vortragenden/Seminarleiterin der ***11*** erwähnte - Feststellung, wonach die Bf die Inhalte dieser Seminare, Kurse, etc "in der Arbeit im Sozialbereich mit Kindern, als Führungskraft und für die pädagogische Elternberatung […] unerlässlich notwendig" seien, nichts zu ändern. Bescheinigungen des Dienstgebers über die Zweckmäßigkeit reichen per se einerseits zum Nachweis der Notwendigkeit nicht zwingend aus (VwGH 22.9.2000, 98/15/0111, 2001, 259; BFG 7.6.2019, RV/4100454/2015; vlg auch allgemein zur "Beweiskraft" solcher Bestätigungen VwGH 17.9.1996, 92/14/0173). Dass der Besuch der ggst Seminare und Coachings nützlich und sinnvoll war und darüber hinaus im Interesse der Bf lag, da zB in Bezug auf die Elternarbeit Fähigkeiten im Konfliktmanagement, bei der Mitarbeiterführung bzw Selbsterfahrung und Kenntnisse in der Persönlichkeits- und Beziehungsberatung, etc vermittelt wurden, steht nicht in Streit, ihre Erforderlichkeit ist aber nicht erkennbar. Die vermittelten Inhalte stellen andererseits nicht spezifisch auf das Verhalten von Pädagoginnen ab, sondern wenn überhaupt spezifisch, dann nur insb auf den Beruf der LSB. Auch wird ja gerade nicht bestätigt, dass die begehrten Werbungskosten für die Berufsausübung der Bf notwendig waren. Die Vorgesetzte der Bf hat lediglich bestätigt, dass die "Gruppensupervision, Coaching und Seminare […] von Frau ***17*** regelmäßig auf eigene Kosten in Anspruch genommen [werden]. Dies trägt sehr zu ihrer Arbeitszufriedenheit bei, was für die pädagogische Arbeit mit Kindern und als Führungskraft einer großen Einrichtung unerlässlich notwendig ist." Wäre eine derartige berufliche Notwendigkeit aus Sicht des Dienstgebers tatsächlich vorgelegen, so wäre es an ihm gelegen, dies zumindest zu bestätigen und nicht bloß, dass die Arbeitszufriedenheit für die Bf unerlässlich notwendig ist, oder aber das Vorhaben der Bf finanziell oder zeitlich (zB mit Dienstfreistellung) zu unterstützen (so auch BFG 7.6.2019, RV/4100454/2015).
Die abstrakte Möglichkeit, im Falle einer Bewerbung um eine andere Position in der Bildungsverwaltung, zB bei der ***4***, Nutzen aus einzelnen Elementen der von der Bf geltend gemachten Bildungskosten zu ziehen, reicht für die Annahme eines beruflichen Veranlassungszusammenhanges nicht aus (vgl hiezu VwGH 31.3.2011, 2009/15/0198 mwN).
Es ist somit insgesamt festzustellen, dass die deklarierten Aufwendungen für Seminare, die diversen Coachings, die Jahresgebühr Gruppensupervision ("Frauenrunde"), die Ausgleichsgymnastik- und Rückenschulungskurse und der Mitgliedsbeitrag bei ***23*** unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG fallen.
d) Zu den geltend gemachten Kosten für Coachings, Supervision, Gymnastik und Yogakurs im Einzelnen
Zusätzlich zum bisher Ausgeführten möchte das erkennende Gericht auch speziell auf die von der Bf besuchten Coachings, Gruppensupervision (Frauenrunde), Ausgleichsgymnastik und Rückenschulung sowie auf den Yoga-Mitgliedsbeitrag eingehen. Laut der Bf war deren Inhalt ein "pädagogischer Erfahrungsaustausch mit anderen Führungskräften, Institutionen und Fachgruppen", "spezifische Themen für Führungskräfte" wurden reflektiert, zugleich fand ein "Netzwerken von Experten aus unterschiedlichen sozialen Handlungsfeldern" statt. "Durch den gemeinsamen Erfahrungs- und Wissensaustausch der unterschiedlichen Akteure wird wertvolles Wissen gebündelt und bringt viele Vorteile für die pädagogische Arbeit in der Praxis mit sich." Die Einzelcoachings bei Frau ***10*** seien Fortbildungen und aufgrund der "hohen Verantwortung" im Aufgabenbereich der Bf "unerlässlich". Beratungsgespräche mit Eltern, Mitarbeitern und Erhaltern hätten "supervisorischen Charakter". Die Krisenintervention und die Konfliktgespräche würden in den Einzelcoachingeinheiten "geübt". Diese allgemeinen und vagen Umschreibungen bzw "Inhalte" lassen nicht erkennen, welche va sozialen, pädagogischen, psychologischen, kommunikativen sowie konfliktbewältigende Kenntnisse der Bf vermittelt wurden, da sie dies nicht einmal näher ausführte noch zB Unterlagen, wie Beratungs- oder Reflexionsprotokolle; Lern- oder Lehrziele; Dokumentationen der vermittelten Fach-, Methoden-, Sozial-, oder Selbstkompetenzen; schriftliche Darstellungen der angewandten Übungen; Darstellung der anlassbezogen erteilten Entscheidungshilfen, Aufgaben, Rollen und Funktionen; Aufzeichnungen; odgl vorlegte, aus denen dies hervorginge.
Zu den deklarierten Aufwendungen für Ausgleichsgymnastik, Bewegungs- und Rückenschulung ist auszuführen, dass diese - ebenso wie etwa die Nahrungsaufnahme - der Aufrechterhaltung der normalen Körperfunktionen, wozu auch die Beweglichkeit zählt, dienen (VwGH 9.7.1997, 93/13/0296, 1998, 132; allgemein VwGH 30.5.2001, 96/13/0052, 2002/351, 457 zu Kosten für die "Erhaltung, Wiedergewinnung und Erhöhung der Leistungsfähigkeit"). Kosten für Sportausübung oder für die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der Gesundheit bzw der (physischen) Leistungsfähigkeit, wozu wie erwähnt eben die Beweglichkeit und damit auch die von der Bf ausgeübte Gymnastik ua zur Bekämpfung von Rückenproblemen zu zählen ist, gehören zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG (vgl VwGH 30.5.2001, 96/13/0052; 17.9.1997, 94/13/0001). Ebenso besteht ein Abzugsverbot für Kursgebühren oder Mitgliedsbeiträge zu Organisationen, Vereinen, etc, die Gymnastik anbieten (zB VwGH 19.3.2008, 2008/15/0074; 30.5.2001, 2000/13/0163). Selbst nach § 34 EStG wären solche Kosten nicht abzugsfähig, da die von der Bf besuchten Gymnastikkurse weder nach Einzelverordnung noch unter der Verantwortung eines Arztes betrieben wurden (vgl Sächsisches FG 24.1.2011, 8 K 1403/09, zur Teilnahme an einer Rückenschule bzw an einer Gymnastik "50+"). Gleiches gilt auch für Gymnastik ohne kurärztliche Untersuchung und ohne Therapieplan (VwGH 22.12.2004, 2001/15/0116).
Selbst wenn die Bf die Auffassung verträte, dass die Ausgaben für die Gruppensupervision (Frauenrunde) als Bildungskosten zu werten sind, da sie darin als Kindergartenleiterin gemeinsam im pädagogischen Erfahrungs- und Wissensaustausch mit anderen Führungskräften, Institutionen etc nach Lösungen bei Arbeitsprozessen gesucht bzw darüber reflektiert hat, so stellt das BFG auch in diesem Streitpunkt fest, dass keine berufsspezifische Fortbildung vorliegt. Die Unterweisung in Fertigkeiten, die ganz allgemein für den außerberuflichen Bereich wie auch für verschiedene berufliche Bereiche Bedeutung haben, führt nämlich beim Steuerpflichtigen nicht zu einer berufsspezifischen Bedingtheit (VwGH 15.4.1998, 98/14/0004). Die Supervision vermittelt Anregungen zu Verbesserungen des menschlichen Verhaltens und der menschlichen Kommunikation in verschiedenen Lebenslagen, wie dies für alle Personen von Bedeutung ist, die zu anderen Menschen Kontakt haben. Dh Supervision kommt in erster Linie jenen Personen zugute, die mit anderen Personen oder Personengruppen außerberufliche bzw berufliche oder sonstige menschliche Kontakte pflegen und ist nicht nur auf pädagogisch tätige Personen mit Führungsaufgaben wie etwa auf die Bf als Kindergartenleiterin beschränkt. Daraus ergibt sich, dass in casu keine berufsspezifische Bildungsmaßnahme vorliegt, sondern es sich um eine von vielen Berufsfortbildungen allgemeiner Art handelt (vgl dazu auch UFS 14.2.2008, RV/0634-I/07).
Zu den von der Bf deklarierten Einzelcoachings bei Frau ***10*** kann zum soeben Ausgeführten noch Folgendes ergänzt werden: Dadurch, dass die Bf das Coaching alleine in Anspruch nahm, ist nicht von einem heterogenen Teilnehmerkreis, sondern von einer auf die Bf persönlich abgestimmten Leistung auszugehen, was als Indiz für die berufliche Notwendigkeit zu werten ist. Andererseits ist aber davon auszugehen, dass dieses Einzeltraining von jedermann gebucht werden kann und nicht auf eine bestimmte Berufsgruppe zugeschnitten ist (vgl ***24******24***). Die dort bearbeiteten Themen sind in jedem Beruf vorteilhaft, in dem man mit Menschen kommuniziert. Die Ausführungen der Bf sind zwar dahingehend glaubwürdig, dass die vermittelten Kenntnisse auch für ihre Tätigkeit als Kindergartenleiterin nützlich sein können. Es ist dem Finanzamt jedoch beizupflichten, wenn es vermeint, dass das vermittelte Wissen auch für viele Lebens- wie auch Arbeitssituationen Bedeutung hat. Da es sich bei der Bildungsmaßnahme um Persönlichkeitsentwicklung handelt, kann bei Gesamtbetrachtung der oben dargestellten Umstände die berufliche nicht eindeutig von der privaten Veranlassung abgegrenzt werden, weswegen die Kosten der Einzelcoachings auch iSd Steuergerechtigkeit unter Berücksichtigung der strengen Judikaturlinie zu § 20 EStG steuerlich nicht berücksichtigt werden konnten (vgl VwGH 22.12.2004, 2002/15/0011; BFG 24.3.2016, RV/7101883/2010).
Zu den deklarierten Semesterbeiträgen für ***23*** ist Folgendes auszuführen: Yoga ist eigentlich eine indische Lehre, die sich mit dem Menschen in seiner Ganzheit beschäftigt und die eine Vielzahl geistiger und körperlicher Übungen umfasst. Es wird im Mitteleuropa der Gegenwart zur Entspannung, Konzentration, Stressbewältigung, Regeneration und körperlichen Fitness praktiziert (s dazu zB Berufsverband der Yogalehrenden in Österreich www.yoga.at, www.yogaguide.at/wissen/was-ist-yoga). Die von unzähligen Veranstaltern angebotenen Yogakurse dienen nicht nur dem Erlernen verschiedener Techniken zur Stressbewältigung, Aggression und Konfliktlösung, Körperwahrnehmung, Meditation, Trance und Atemarbeit, etc, sondern stellen eine Art "Fitness-Programm" dar. Dass es sich bei dem von der Bf besuchten Yogakurs um einen im Rahmen eines Lehrgangs veranstalteten Spezialkurs handelt, geht aus den beigebrachten Unterlagen nicht hervor. Die mit dem Yogakurs in Zusammenhang stehenden Aufwendungen werden daher zwar als beruflich mitveranlasst, in erster Linie jedoch die persönliche Sphäre betreffend, im Hinblick auf § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG den Kosten der privaten Lebensführung zugeordnet (vgl zu Yoga-Kursen auch UFS 14.9.2009, RV/0255-F/06).
Wenn es auch zutrifft, dass die Kommunikation im Alltag einer Kindergartenleiterin eine zentrale Rolle spielt, so darf ein weiteres Argument nicht unberücksichtigt bleiben, weswegen der Beschwerde ebenso kein Erfolg beschieden sein konnte, nämlich dass eine verbesserte Kommunikation mit den Mitmenschen vielen Berufstätigen, die Kontakte mit anderen Menschen haben, zum Vorteil gereicht und va auch im privaten Bereich von besonderer Nützlichkeit ist. Die von der Bf angeführten, im Rahmen der Gruppensupervision, der Seminare Trustfall, Mitarbeiterführung, Selbsterfahrung, Psychologie, Mobbing, etc, der Ausgleichsgymnastik, Bewegungs- und Rückenschulung, der Yoga-Kurse sowie der Coachings vermittelten Inhalte, wie Mitarbeiterführung, Kommunikationsfähigkeit, Selbsterfahrung, Konfliktbewältigung, Stressmanagement und -bewältigung, Burnout-Prävention, Gesprächsführung in schwierigen Situationen, etc sind gleichermaßen im Rahmen der privaten Lebensführung verwendbar (vgl VwGH 31.5.2011, 2008/15/0226) und können nicht als Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen iSd § 16 Abs 1 Z 10 EStG anerkannt werden.
e) Zu den von der Bf ins Treffen geführten Judikaten des VwGH und des BFG
Zum von der Bf in ihrer Beschwerde zitierten VwGH-Judikat 2003/14/0090 ist auszuführen, dass dieses die Aufhebung des Bescheides des UFS durch den VwGH wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes betreffend die Nichtanerkennung von Aufwendungen als Werbungskosten eines postgradualen Universitätslehrganges für Konfliktmanagement und Mediation einer promovierten Juristin, die als Leiterin der Personal- und Rechtsabteilung einer Kultureinrichtung mit rund 400 Beschäftigten tätig war, betraf. Der VwGH führte jedoch im erwähnten Erkenntnis aus, dass nach den Erläuterungen zur RV zum StRefG 2000, BGBl I 1999/106, ua Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung vom Abzug ausgeschlossen sein sollen, was nach der VwGH-Rsp aber dann nicht zutrifft, wenn im Rahmen der ausgeübten Einkunftsquelle (in den vom BFG zu beurteilenden Streitjahren 2014 bis 2017 war dies die Tätigkeit einer Kindergarten- und Hortleiterin) eine entsprechende psychologische Schulung erforderlich ist. Weder im StKBBG noch in den Lehrplänen der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik (BAfEP, siehe zB www.bafep-graz.at/index.php/schule/ausbildung/5-jaehrige-ausbildung/stundentafel) bzw der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik (BASOP, zB https://sozialpaedagogik.augustinum.at), an denen man sich zur Kindergarten- bzw zur Sozialpädagogin ausbilden lassen kann, findet sich die Verpflichtung zur Absolvierung einer psychologischen Schulung. Somit kann die zitierte Entscheidung des VwGH idZ nicht als maßgeblich betrachtet werden.
Im von der Bf in ihrer Beschwerde angeführten BFG-Erkenntnis, RV/7102574/2013, ging es um die Anerkennung des akademischen Lehrganges "Supervision und Coaching" an der Donau-Uni Krems (DUK) als Werbungskosten für eine ambulante Sonderkindergartenpädagogin. Im Gegensatz zum ggst Beschwerdeverfahren wurde der im erwähnten BFG-Verfahren verfahrensggst Lehrgang an der DUK nicht der Allgemeinheit angeboten, sondern setzte die Teilnahme die Zugehörigkeit zu bestimmten miteinander verwandten Berufen, ein abgeschlossenes Hochschulstudium, jeweils mindestens 60 Stunden Selbsterfahrung und Supervision in den letzten 5 Jahren sowie praktische Berufserfahrung voraus.
f) Zu den geltend gemachten Kosten für Fachliteratur (Bücher, Karten, CDs etc)
Weiters sind Kosten für Fachliteratur streitgegenständlich. Solche Aufwendungen sind dann abzugsfähig, wenn sie iZm der beruflichen Sphäre stehen, wobei wesentlich ist, dass diese eindeutig und ausschließlich iZm der Erzielung von Einkünften stehen, sohin ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen (vgl VwGH 25.4.2013, 2010/15/0019). Der VwGH schließt das Vorliegen von Fachliteratur auf Basis der typisierenden Betrachtungsweise unabhängig von der konkreten Nutzung tendenziell bereits dann aus, wenn die fragliche Literatur auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, selbst wenn die berufliche Veranlassung auf der Hand liegt (VwGH 25.10.1994, 94/14/0014). Typische Fachbücher sind dadurch charakterisiert, dass sich ihr Inhalt auf das spezielle berufliche oder sonst erwerbsbezogene Fachgebiet des Steuerpflichtigen beschränkt (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, 2021, § 16, Tz 203/15 "Fachliteratur"). Nicht nur Werke der Belletristik, sondern auch "Sachbücher" können für einen unbestimmten Personenkreis von Interesse sein (zB Bücher über das wissenschaftliche Aufzeigen von Krankheitsbildern und Methoden zu deren Behandlung, wie etwa "Keine Angst vor Aggression"; VwGH 26.7.2007, 2006/15/0065). Aus den Titeln der Druckwerke allein kann nicht geschlossen werden, ob es sich um Fachliteratur oder um nichtabzugsfähige allgemeinbildende Werke handelt (VwGH 15.6.1988, 87/13/0052). Im Zweifel sind die Druckwerke vom Steuerpflichtigen näher zu beschreiben und ihre Berufsbezogenheit darzustellen; andernfalls führen sie zur Gänze zu nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung (VwGH 27.5.1999, 97/15/0142).
Der Umstand, dass aus der Literatur fallweise Anregungen und Ideen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, bewirkt nicht eine hinreichende Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung. Es ist daher Sache des Steuerpflichtigen, die Berufsbezogenheit für derartige Druckwerke im Einzelnen darzutun (VwGH 30.1.2001, 96/14/0154).
Werke der Belletristik sind generell nur ausnahmsweise abzugsfähig, nämlich nur dann, wenn sie weit überwiegend berufsspezifischen Aspekten dienen, sodass eine allfällige private Mitveranlassung als völlig untergeordnet zu beurteilen ist (VwGH 5.7.2004, 99/14/0064).
Ferner sind Spiel-, Lieder- und Bastelbücher auch für den Privatbereich von Interesse und folglich nach der zuvor dargestellten Rechtslage mangels objektiv nachvollziehbarer Trennbarkeit zwischen der privaten Veranlassung der Anschaffung einerseits und der beruflichen Veranlassung andererseits zur Gänze nicht abzugsfähig. Im Übrigen hat es die Bf unterlassen, zB eine Bestätigung ihrer Vorgesetzten darüber vorzulegen, dass sie Bücher und Materialen, deren Abzug als Werbungskosten sie begehrte, bei der Arbeit mit den Kindern verwendet habe. Unter diesen Umständen kann von einer Glaubhaftmachung, dass der Bf Werbungskosten für Fachliteratur in der von ihr geltend gemachten Höhe erwachsen sind, nicht ausgegangen werden (BFG 14.6.2017, RV/7102575/2016, betreffend pädagogischer Fachbücher einer Kindergartenpädagogin).
Laut Bf handle es sich bei den geltend gemachten Kosten für Bücher, Kartenset, Fachmaterial und sonstige Unterlagen um "alles Fachbücher bzgl Arbeit mit Kindern bzw zur Verbesserung der Führungsqualitäten für die Mitarbeiterführung". Aus den Beschreibungen zu den Werken - "Ruediger Schache, "Das Geheimnis des Herzmagneten" enthüllt das Wissen um die mysteriöse Kraft von Ausstrahlung und Anziehung, die in uns allen wirkt und unser Leben bestimmt. Begleitet von einer Vielzahl realer Fallgeschichten und praktischer Anleitungen in zehn Geheimnissen www.ruedigerschache.com/Sachbuecher; Ruediger Schache, "Der geheime Plan Ihres Lebens" behandelt die Thematik, ob man Glück, Sinn, Liebe und Erfüllung erfährt, hängt davon ab, ob man dem Plan seiner Seele folgt. Dieser Seelenplan ist für jeden Menschen individuell verschieden. In diesem Buch erkennen Sie die Bedeutung der Seelenaufgabe und erfahren, wie Sie Ihren individuellen Lebensplan entdecken; beim "Engelmagazin" handelt es sich um eine Zeitschrift für Spiritualität und Lebensfreude www.online-abo-bestellen.de/Engelmagazin-Zeitschrift-Z6522.html; Universum Meditationskarten" - geht hervor, dass die Bf die Kosten für Bücher und Fachmaterial begehrt, deren Inhalte sich auf populärwissenschaftlicher Ebene bewegen. Insb daraus, dass einige Werke laut Beschreibung den Charakter einer Anleitung zur Selbsthilfe haben, resultiert, dass sie sich an einen breiten, nicht berufsspezifischen Personenkreis richten. Darüber hinaus hat die Bf 2 Rechnungen vom 7.2.2014 sowie 1 Rechnung vom 8.2.2014 vorgelegt, jeweils über den Kauf eines "Buches" ohne irgendwelche Angaben, aus denen man eine etwaige Berufsbezogenheit ableiten könnte.
Allgemein war für das erkennende Gericht bzgl aller deklarierten Werke zu konstatieren, dass die Bf - wie oben bereits ausgeführt - die Darlegung der Berufsbezogenheit schuldig blieb. Im Ergebnis konnte die Bf bei keinem der Werke den Bezug zu ihrer beruflichen Tätigkeit als Kindergartenleiterin derart darlegen, dass eine Zurückdrängung einer privaten Mitveranlassung ausgeschlossen werden kann. Hiezu ist nochmals auszuführen, dass sich aus § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG im Wesentlichen ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen ergibt. Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ist nämlich ein strenger Maßstab anzulegen und eine genaue Unterscheidung vorzunehmen (vgl VwGH 15.11.1995, 94/13/0142). Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist entsprechend dem "Aufteilungsverbot" der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Auch ist bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss (BFG 24.3.2016, RV/710883/2010). Daher begründet laut st Rsp des VwGH die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (VwGH 24.11.1999, 99/13/0202). Dies gilt selbst dann, wenn aus den betreffenden Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können (VwGH 26.4.2000, 96/14/0098, betreffend Literatur für Unterrichtsgestaltung eines Lehrers).
Im Beschwerdefall zeigen diese Bücher und sonstige Unterlagen bei typisierender Betrachtungsweise zwar einen gewissen Zusammenhang mit der beruflichen Stellung der Bf auf, jedoch sind sie von allgemeinem Interesse bzw zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt. Es handelt sich um keine Fachbücher, welche derart auf die spezifischen beruflichen Bedürfnisse einer Kindergartenleiterin bzw -pädagogin abgestellt sind, dass ihnen die Eignung fehlt, private Bedürfnisse interessierter Bevölkerungskreise zu befriedigen (vgl BFG 24.3.2016, RV/710883/2010), weswegen auch diese Kosten nicht als Werbungskosten anerkannt werden konnten.
g) Zu den geltend gemachten Arbeitsmitteln, Kilometergeldern und Tagesdiäten
Da - wie bereits ausführlich dargestellt - die von der Bf beantragten Bildungskosten dem Bereich der persönlichen Lebensführung gem § 20 EStG zuzurechnen waren, konnte das erkennende Gericht die damit verbundenen Aufwendungen wie Fahrtkosten sowie Tagesdiäten ebenso nicht anerkennen.
Betreffend die deklarierten Arbeitsmittel führte die Bf in ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 11.10.2019 aus, dass diese vom Arbeitgeber nicht bereitgestellt wurden, aber für die Arbeit der Bf als Führungskraft und in der Gruppe mit den Kindern bzw als Beigaben für ihre Teambesprechungen, Mitarbeitergespräche und für besondere Anlässe in ihrer Einrichtung notwendig gewesen seien. In der Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2019 hielt das Finanzamt dem entgegen, dass Ausgaben für Dekoration nicht anerkannt worden seien, da sie zu den Kosten der privaten Lebensführung gem § 20 EStG zählten. Laut den von der Bf vorgelegten Belegen vom 15.12.2014 bzw vom 16.12.2016 - also in zeitlichem Naheverhältnis zu Weihnachten bzw zu Neujahr - handelte es sich bei den Dekorationsgegenständen/"Beigaben" um Glücksschweinchen und Dekoanhänger bzw um Schlüsselanhänger Schwein/Käfer. Auch ein "Trinkglas" ohne jegliche weitere Spezifizierung wurde deklariert, darüber hinaus allgemein "Deko fürs Büro und Material für den Kindergruppenraum" und "Büroausstattung". Wer typische Aufwendungen des Nahebereiches der privaten Lebensführung - wie zweifelsohne im Beschwerdefall hinsichtlich der aufgezählten Gegenstände gegeben - als Werbungskosten geltend macht, hat in Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen (vgl nur VwGH 18.10.2017, Ra 2017/13/0068 mwN). Es wäre daher an der Bf gelegen gewesen, die nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung nachzuweisen, insb indem sie die genannten Artikel tatsächlich im Kindergarten/Hort zur Dekoration verwendet hat. Hiezu ist zu bemerken, dass die Bf weder im Rahmen der Vorhaltsverfahren vom 30.8.2019 (beantwortet von der Bf am 11.10.2019) noch vom 25.11.2019 (beantwortet am 30.11.2019) demensprechende Ausführungen gemacht hat. Unabhängig davon sind Dekorationsgegenstände wie auch Pflanzen, etc als Raumschmuck zu qualifizieren, welcher typischerweise dem Privatbereich zuzuordnen und daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig ist (BFG 23.6.2016, RV/6101072/2015; BFG 10.6.2016, RV/6100888/2015; Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, 2020, § 20, Rz 163). Aufgrund des Aufteilungsverbotes können die Dekorationskosten im streitgegenständlichen Zeitraum daher zur Gänze nicht anerkannt werden (so auch BFG 16.6.2020, RV/3100683/2015).
Die Aufwendungen der Bf für die von ihr erklärten "Gruppenraum Apotheke" bzw "Team Apotheke" (laut Beleg vom 5.5.2014 "Voltaren Emulgel", "Bepanthen Wundheilsalbe" und "Chiron homöopathische Globuli") könnten laut belangter Behörde ebenso nicht als Werbungskosten abgesetzt werden, da die Bf nicht zur Abgabe von Arzneimitteln befugt sei und diese auch unter § 20 EStG zu subsumieren seien. Auch hier handelt es sich um typische Aufwendungen des Nahebereiches der privaten Lebensführung, für die die Bf von sich aus nachzuweisen gehabt hätte, dass diese Kosten entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen (vgl nur VwGH 18.10.2017, Ra 2017/13/0068 mwN). In casu wäre es daher ebenso an der Bf gelegen gewesen, die nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung nachzuweisen. Weder nach StKBBG noch nach Arbeitnehmerschutzvorschriften wie dem ArbeitnehmerschutzG (ASchG) oder dem Stmk BedienstetenschutzG (StBSG) war die Bf rechtlich verpflichtet, Arzneimittel, Salben, homöopathische Mittel, odgl für die zu betreuenden Kinder oder für die Bediensteten am Arbeitsort bereitzuhalten. Wenn überhaupt, dann träfe eine solche Verpflichtung den Arbeitgeber. Sollte sich die Bf dennoch dazu "verpflichtet" fühlen, dann macht sie dies aus privaten Gründen. Unabhängig davon hält das BFG zum Einwand des Finanzamtes rechtlich fest, dass Aufwendungen zur Kompensation von körperlichen Beeinträchtigungen stets zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung gem § 20 EStG gehören (VwGH 19.10.1988, 86/13/0155, zu Ausgaben für Medikamente). Der Gesetzgeber trägt dem Umstand der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch §§ 34 und 35 EStG Rechnung (s VwGH 21.12.1999, 96/14/0123, 2000/207, 240). Aufwendungen für Medikamente sind gem § 34 EStG nur dann abzugsfähig, wenn eine Krankheit vorliegt (Arzneimittel, zum Begriff s § 1 ArzneimittelG), einschließlich ärztlich verordneter homöopathischer Präparate (vgl FG München, 19.12.2001, 1 K 4737/00). Werden Medikamente zur Heilung oder Linderung einer Krankheit sowie Heil- oder Pflegebehelfe ärztlich verschrieben, sind die Aufwendungen jedenfalls als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wobei es sich um eine Verschreibung und nicht um eine bloße Empfehlung handeln muss (vgl nur VwGH 30.3.2022, Ro 2020/13/0008 mwN).
Hinsichtlich der von der Bf geltend gemachten Kosten für "(Gesundheits)-Arbeitsschuhe", Schuheinlagen, Stützbandagen zur Schmerzlinderung "für langen Arbeitstag", Kniepatellabandagen, Balance-Pad Schmerzlinderung Fußsohle, etc konnte der Beschwerde auch diesbzgl kein Erfolg beschieden sein. Dass diese Kosten steuerlich nicht abzugsfähig sind, hat das Finanzamt im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend dargelegt. Nach der st Rsp des VwGH stellen Aufwendungen für Arbeitskleidung, soweit es sich nicht um typische Berufskleidung, sondern um sog bürgerliche Kleidung handelt, die vom Arbeitnehmer überdies privat benützt werden kann, keine Werbungskosten dar, und zwar selbst dann nicht, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird (s VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197). Dies gilt auch für solche Fälle, in denen Aufwendungen auf Grund gesetzlicher Kleidungsvorschriften, zB für Richter, erwachsen. Lediglich Aufwendungen für Berufskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch ausschließenden Uniformcharakter können als Werbungskosten anerkannt werden (VwGH 29.6.1995, 93/15/0104). Ausgaben und Aufwendungen für die von der Bf ins Treffen geführten gesundheitsfördernde Produkte werden nach den Erfahrungen des täglichen Lebens auch von gesunden Personen getätigt, um das Wohlbefinden zu erhalten oder zu steigern. Es wäre weder nachvollziehbar, dass die Bf die "(Gesundheits-)Arbeitsschuhe", Einlagen oder Bandagen im Alltag nicht verwenden könnte, noch kommt es darauf an, ob sie die Schuhe tatsächlich ausschließlich bei der Berufsausübung trägt. Diese stellen weder beruflich veranlasste Aufwendungen noch Krankheitskosten dar, da sie nicht der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen. Insb wurden die Schuhe von der Bf nicht weiter spezifiziert, sondern lediglich mit der Herstellermarke geltend gemacht (zB "Medicus", "Graceland", "Ariane"). Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Einlagen, "(Gesundheits-) Arbeitsschuhe", Bandagen etc ärztlich verordnet wurden, stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Behinderung und die Kosten dafür können nicht als zwangsläufig erwachsen angesehen werden, da sie keine Mehraufwendungen iSd VO über außergewöhnliche Belastungen darstellen (vgl BFG 22.8.2018, RV/5100967/2011; BFG 23.2.2016, RV/7106121/2015). Vor diesem rechtlichen Hintergrund konnten die Bekleidungsausgaben der Bf nicht zum Abzug zugelassen werden. Dass deren Gebrauch bei der Berufsausübung bisweilen sinnvoll oder angebracht ist, ändert nichts an der Nichtabzugsfähigkeit der strittigen Kosten (vgl nur VwGH 28.11.2001, 96/13/0210 mwN).
Im Sinne der bereits iZm der "Team-Apotheke" sowie den "(Gesundheits-)Schuhen"/Bandagen etc getroffenen rechtlichen Ausführungen konnten auch die Kosten im Streitjahr 2014 für die "berufsbedingte" Antikörperbestimmung Hepatitis sowie die FSME-Titerbestimmung nicht als Arbeitsmittel anerkannt werden. Die Bestimmung des Impfstatus bzw von Antikörpern stellen gem § 16 Abs 1 EStG keine Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dar. Sollte die Bf damit außergewöhnliche Belastungen gem § 34 EStG gemeint haben, so steht einer Absetzbarkeit der Umstand entgegen, dass mit der ggst Antikörper-/Titerbestimmung keine Heilung oder Linderung einer Krankheit bewirkt wird.
Aus dem bisher ausführlich Dargestellten resultiert auch, dass das Beschwerdebegehren bzgl der Leistungen der Firma ***25*** (Diätplan-, Nutritionsindexerstellung, etc), der Schreibmappe, dem Feinmechaniker Set für Werkbereich KiGa-Gruppe, dem Timer Arbeitskalender, der Tischlampe, den Teambeigaben Sommerabschluss, der "KiGa-Küche", sowie dem Büromaterial und Schreibutensilien nicht zum Erfolg führen konnte.
In rechtlicher Würdigung der deklarierten Aktentasche gerät das BFG zur Überzeugung, dass die bloße Titulierung des Wirtschaftsgutes als "Akten- bzw Arbeitstasche" nicht dazu führt, demselben den Status eines ausschließlich betrieblich bzw beruflich benutzten Arbeitsmittels zu verschaffen (UFSW 11.1.2013, RV/1719-W/10). Selbst wenn die Bf die ggst Aktentasche ausschließlich betrieblich verwendet hätte, ist dem Verfahrensakt nicht zu entnehmen, auf welcher Grundlage diese Beurteilung erfolgt ist.
Hinsichtlich der beantragten Kosten für die Handyhüllen (19,90 im Jahr 2014 bzw 14,99 Euro, Jahr 2017), für die Druckerpatronen (12,99 Euro, Jahr 2014), für die Reparatur des "Arbeitslaptops" (30,- Euro, Jahr 2014), für eine Restaurant-Konsumationsrechnung "fürs Mitarbeitergespräch" (19,10 Euro, Jahr 2014), für die "Büro-Ladestation für Kameras der Hort- & KiGA-Gruppen" (34,99 Euro, Jahr 2016) sowie für das "Ladegerät für das Diensthandy" (25,- Euro, Jahr 2017) wird auf die Begründung des Finanzamtes in den angefochtenen Bescheiden verwiesen. Außerdem wird damit in keinem der Streitjahre 2014 bis 2017 die Grenze von 132,- Euro für den Werbungskostenpauschbetrag gem § 16 Abs 3 EStG überschritten.
h) Sonderausgaben
Die von der Bf in ihren Beschwerden vom 6.11.2019 für die Streitjahre 2014 bis 2017 begehrten Sonderausgaben für Personenversicherungen und Wohnraumschaffung/-sanierung wurden bereits in den Beschwerdevorentscheidungen jeweils vom 6.12.2019 von der belangten Behörde bescheidmäßig berücksichtigt.
i) Ergebnis
Die unter dem Titel "Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten" (samt Fahrtkosten und Tagesdiäten), "Fachliteratur" sowie "Arbeitsmittel" geltend gemachten Werbungskosten für die Streitjahre 2014 bis 2017 waren daher nicht zu berücksichtigen.
Die deklarierten Aufwendungen sind daher dem Bereich des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG und damit den nichtabzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung zuzuordnen, selbst wenn seitens des BFG nicht in Abrede gestellt wird, dass das erworbene Wissen auch im Rahmen der Tätigkeit als Kindergarten-/Hortleiterin Verwendung findet.
Diesbzgl bleibt es beim bereits in den Beschwerdevorentscheidungen der Streitjahre 2014 bis 2017 berücksichtigten Werbungskostenpauschbetrag gem § 16 Abs 3 EStG iHv jeweils 132,- Euro.
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der st Rsp des VwGH war über die Beschwerden wie im Spruch zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall hing die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalles sowie von zu beantwortenden Sachverhaltsfragen ab. Es waren in casu keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Darüber hinaus stützt sich das ggst Erkenntnis auf die oben zitierte Jud des VwGH. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Graz, am 3. Mai 2022
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2101422/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.2101422.2019
- Stammnummer
- 137648
- Gültig
- 03.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF