…1.3.2001, mit dem die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes auf (teilweise) verfassungswidrige Aufhebung einiger Gesetzesbestimmungen des EStG 1988, des FLAG sowie des KommStG 1993 im Zusammenhang mit der Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht der an wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten Tätigkeitsvergütungen abgewiesen wurden, darauf hingewiesen, dass verschiedene…
…dass die Weisungsgebundenheit von nicht (wesentlich) beteiligten Geschäftsführern ausschließlich an Hand des schuldrechtlichen Anstellungsvertrages zu beurteilen sei und dass die (organschaftliche) Bestellung - und damit im Ergebnis auch: die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergebende Weisungsgebundenheit - in diese Beurteilung nicht einzubeziehen sei. Dazu ist Folgendes auszuführen: Zur…
…mit dem bei wesentlich beteiligten Geschäftsführern keine DB-, DZ- und Kommunalsteuerpflicht entstand. Im Erkenntnis 2001/14/0066 vom 25.09.2001 hat der VwGH die erfolgsabhängige Entlohnung konkretisiert; sinngemäß: wenn die tatsächliche Entlohnung eines Gesellschafter-Geschäftsführers durch die Bezugnahme auf 40% des Brutto-Cash-Flows…
…Gewicht fallender Schwankungen auf der Ausgabenseite dargelegt, sodass auch auf Grund allfälliger Ausgaben kein Unternehmerrisiko anzunehmen ist. Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit des wesentlich beteiligten Geschäftsführers somit - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen Vergütungen…
…Mit den berufungsgegenständlichen Bescheiden setzte das Finanzamt den Dienstgeberbeitrag (DB)und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 2004 und 2005 fest. In der gegen diese Bescheide gerichteten Berufung wendet sich die Berufungswerberin gegen die Vorschreibung und bringt im wesentlichen für ihren Standpunkt vor…
…mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Februar 2005 als unbegründet ab. Daraufhin beantragte der Bw. die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und bringt im wesentlichen für ihren Standpunkt vor, für sie als Geschäftsführerin, die zu 60% beteiligt sei, bestehe Weisungsgebundenheit, die Tätigkeit sei als…
…hier nicht strittigen Feststellungen auch die Feststellung getroffen, dass die Bezüge des wesentlich beteiligten Geschäftsführers A (Tätigkeitszeitraum November 2004 bis August 2006) nicht in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfond und des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag einbezogen wurden. Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des Prüfers…
…da in diesem Zeitraum auch Zug-um-Zug-Geschäfte getätigt worden wären und somit gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen worden sei. In den haftungsrelevanten Jahren (2001 bis 2003) sei aber die DB- und DZ-Pflicht für wesentlich beteiligte Geschäftsführer-Gesellschafter nicht klar geregelt bzw. judiziert gewesen…
…werden kann, zumal der Geschäftsführer auf Grund des vereinbarten Spesenersatzes und der Zurverfügungstellung eines firmeneigenen Pkw auch kein ausgabenseitiges Risiko zu tragen hatte. Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit des wesentlich beteiligten Geschäftsführers somit - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines Dienstverhältnisses auf, sodass…
…das vorhin zitierte VwGH-Erkenntnis). Außerdem ändern Einkommenseinbußen eines wesentlich beteiligten, in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft eingegliederten Gesellschafter-Geschäftsführers durch einen Verhinderungsfall (etwa durch Krankheit oder durch die Verpflichtung, im Verhinderungsfall auf eigene Kosten für eine Vertretung zu sorgen) nichts an den gegen ein…
…Der Geschäftsführer sei daher weder arbeits- noch sozialversicherungsrechtlich in einem Arbeitsverhältnis, sein Anstellungsvertrag sei als "freier" Dienstvertrag oder gar nur als Auftragsverhältnis gem § 1002 ABGB anzusehen. Der Geschäftsführer hätte auch keine gesetzlichen Abfertigungs- und Urlaubsansprüche. Die Bezüge wesentlich beteiligter Geschäftsführer würden aber nur unter der…
…die - wie im Berufungsfall - an der Kapitalgesellschaft nicht wesentlich beteiligt, aber auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen nicht weisungsunterworfen sind (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988), unter den gleichen Voraussetzungen dem Dienstgeberbeitrag (allenfalls dem Zuschlag) zu unterziehen sind, wie die Bezüge wesentlich beteiligter Geschäftsführer…
…Wirtschaftskammergesetzes 1998. Gemäß § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt…
… 41 Abs. 4 lit.e FLAG zur Anwendung kommt, so ist hiezu festzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dieser Problematik ebenfalls in Zusammenhang mit den Bezügen eines wesentlich beteiligten Geschäftsführers im Erkenntnis vom 18.7.2001, 2001/13/0089, auseinandergesetzt und folgende Feststellung getroffen: Die…
…ob die beiden Geschäftsführer ein Unternehmerwagnis zu tragen haben oder sonstige Merkmale vorliegen, nach den Ausführungen des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.11.2004, 2004/15/0068) nicht mehr entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit der wesentlich beteiligten Geschäftsführer somit …
…da auch Aufwendungen wie Reisekosten, Pkw-Aufwand, Sozialversicherung vom Arbeitgeber ersetzt wurden. Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit des wesentlich beteiligten Geschäftsführers somit - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinn des…
…ob die beiden Geschäftsführer ein Unternehmerwagnis zu tragen haben oder sonstige Merkmale vorliegen nach den Ausführungen des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.11.2004, 2004/15/0068) nicht mehr entscheidungswesentlich. Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit der wesentlich beteiligten Geschäftsführer somit - unter Außerachtlassung…
…Dass der Geschäftsführer auf der Ausgabenseite ein wesentliches Risiko zu tragen habe, wurde nicht dargelegt, zumal durch die Möglichkeit, für betriebliche Fahrten ein firmeneigenes Fahrzeug zu benutzen, allfällige Fahrtkosten jedenfalls abgedeckt sind. Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit des wesentlich beteiligten Geschäftsführers somit - unter…
…für ein Risiko in der Geschäftsführertätigkeit (z.B. VwGH 22.4.2004, 2002/15/0151). Es kommt jedoch allein auf das Wagnis an, das der Steuerpflichtige in seiner Stellung als Geschäftsführer trägt. Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit des wesentlich beteiligten Geschäftsführers somit - unter…
…Die Ausführungen in der Berufung betreffend diese Merkmale sowie im Geschäftsführungsvertrag sind daher für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung. Insgesamt stellt das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen "sonst aller Merkmale eines Dienstverhältnisses" auf die Eingliederung in…