Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2255-W/02
wesentlich beteiligter Gesellschaftergeschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2255-W/02vom 27.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, AdrBw, vertreten durch KPMG,
Wirtschaftsprüfungskanzlei, Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid
gemäß
§ 92 (1) lit b BAO des Finanzamtes Wien 9/18/19 und
Klosterneuburg entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben
vom 21.3.2001 ersuchte die Bw das Finanzamt, den für die
Geschäftsführerbezüge des Herrn SP abgeführten
Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum
1996 bis 2000 auf ein Bankkonto rückzuüberweisen. Zurückgefordert
wurden folgende Abgaben (in ATS):
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Jahr
|
Bemessungsgrundlage
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
Zuschlag
zum DB
|
1996
|
1.661.414,09
|
74.763,63
|
8.805,49
|
1997
|
1,692,039,00
|
76.141,76
|
8.967,81
|
1998
|
1,749.307,99
|
78.718,86
|
9.271,33
|
1999
|
2,060.345,50
|
92.715,55
|
10.919,83
|
2000
|
2,257.245,50
|
101.576,05
|
11.737,68
Mit Bescheid
vom 4.4.2001 hat das Finanzamt die Bemessungsgrundlagen für den
Dienstgeberbeitrag und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag wie folgt
festgestellt (in ATS):
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|
Bemessungsgrundlage
|
1996
|
9,746.610,00
|
1997
|
8,340.716,00
|
1998
|
8,696,455,00
|
1999
|
8,739.718,00
|
2000
|
6,649.251,00
Begründend
führte das Finanzamt aus, zur Beitragsgrundlage für den DB und den DZ
würden auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art
für Personen, die an Kapitalgesellschaften zu mehr als 25 % beteiligt sind,
zählen, vorausgesetzt die Merkmale eines Dienstverhältnisses -
ausgenommen die persönliche Weisungsgebundenheit - würden
vorliegen. Die Tätigkeit des Geschäftsführers der Bw weise die
Merkmale eines Dienstverhältnisses auf. Die Lohnabgaben DB und DZ seien im
Wege der Selbstberechnung somit zu Recht berechnet worden.
Gegen diesen
Bescheid erhob die Bw Berufung, die im Wesentlichen wie folgt begründet
wurde: Die Geschäftsführerbezüge würden nicht dem DB und dem
DZ unterliegen. Herr SP sei Geschäftsführer der Bw und an dieser
wesentlich beteiligt. Aufgrund der Höhe seiner Beteiligung (wirtschaftlich
60 %) sei der Geschäftsführer der Generalversammlung gegenüber
nicht nur nicht weisungsgebunden, sondern in der Lage, die Beschlüsse der
Generalversammlung aktiv zu bestimmen. Der Geschäftsführer sei daher
weder arbeits- noch sozialversicherungsrechtlich in einem
Arbeitsverhältnis, sein Anstellungsvertrag sei als "freier" Dienstvertrag
oder gar nur als Auftragsverhältnis gem § 1002 ABGB anzusehen.
Der Geschäftsführer hätte auch keine gesetzlichen Abfertigungs-
und Urlaubsansprüche. Die Bezüge wesentlich beteiligter
Geschäftsführer würden aber nur unter der Voraussetzung dem DB
und DZ unterliegen, dass sie § 22 Z 2 EStG zuzuordnen seien, dh, dass die
Beschäftigung des Geschäftsführers im jeweils zu beurteilenden
Fall "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses " aufweise. Die
Merkmale eines Dienstverhältnisses würden nicht vorliegen. Herr SP sei
nicht in den geschäftlichen Organismus der Bw eingegliedert gewesen. So sei
er aufgrund seiner Beteiligung in der Lage gewesen, Beschlüsse der
Generalversammlung nicht nur zu verhindern, sondern selbst zu treffen. Eine
Eingliederung sei auch aufgrund von tatsächlichen Gegebenheiten nicht
vorgelegen, was sich zB an diversen anderen Tätigkeiten des
Geschäftsführers zeigen würde. Der Geschäftsführer habe
sich insbesondere im operativen Bereich der Bw jederzeit vertreten lassen
können. Ausgenommen davon sei nur die Vertretung der Gesellschaft nach
außen. Feststellungen seitens der Behörde darüber, ob die
Entlohnung regelmäßig erfolgt sei, ob die Entlohnung
erfolgsabhängig definiert worden sei, ob Auslagen ersetzt worden seien, ob
der Geschäftsführer die Höhe der Einnahmen und Ausgaben
maßgeblich habe beeinflussen können und ähnliches mehr seien
nicht erfolgt. Dies sei als Verfahrensmangel hervorzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auszugehen ist
von nachstehendem unstrittigen Sachverhalt:
Die Bw hatte im
Berufungszeitraum 1996 bis 2000 die Rechtsform einer GmbH. Im Jahr 2005 wurde
die GmbH in eine AG umgewandelt. Geschäftsführer der Bw war seit
1.4.1985 ua Herr SP , der an der Bw auch beteiligt war. Das
Beteiligungsausmaß betrug ursprünglich 34,8 %. Seit September 1990
war er durch eine Vollmacht ermächtigt, die Stimmrechte für die
Anteile seiner Mutter (15,2 %) auszuüben.
Er war an der
Bw. wesentlich beteiligt.
Für die
Geschäftsführerbezüge wurden laufend DB und DZ abgeführt.
Die Geschäftsführerbezüge in den Jahren 1996 bis 2000 beliefen
sich auf (in ATS):
|
1996
|
1.661.414.09
|
1997
|
1,692.039,00
|
1998
|
1,749.307,99
|
1999
|
2,060.345,50
|
2000
|
2,257.245,50
Dafür
waren nachstehende Beiträge (DB und DZ) abgeführt worden (in
ATS):
|
DB
|
DZ
|
74.763,63
|
8.805,49
|
76.141,76
|
8.967,81
|
78.718,86
|
9.271,33
|
92.715,55
|
10.919,83
|
101.576,05
|
11.737,68
Grundlage
für die Geschäftsführertätigkeit war ein auf unbestimmte
Zeit abgeschlossener "Anstellungsvertrag (Sondervertrag)" vom 29.1.1986. Herr SP
war verpflichtet der Bw seine ganze Arbeitskraft zu widmen. Als Vergütung
für seine Tätigkeit erhielt er (14mal jährlich) ein monatliches
Bruttogehalt von ATS 52.000,--, das jeweils am Ende des Monats zahlbar war.
Zusätzlich erhielt er eine Tantieme iHv 0,5 % des jeweils ausgewiesenen
Bilanzgewinns der Werke 1und2 seit 1.1.1986. Der Geschäftsführer war
verpflichtet, die allgemein festgelegte Arbeitszeit einzuhalten und
Überstunden, soweit notwendig und ihm zumutbar, zu leisten. Er hatte einen
Anspruch auf einen Jahresurlaub von 30 Werktagen. Ein
Entgeltfortzahlungsanspruch im Falle von Arbeitsunfähigkeit oder Krankheit
war im gleichfalls eingeräumt. Er war weiters verpflichtet, seine ganze
Kraft in den Dienst der Bw zu stellen. Die Übernahme jeder auf Erwerb
gerichteten Nebentätigkeit war an die ausdrückliche Zustimmung der
Gesellschafter gebunden. Das Gleiche galt für die rechtliche oder
wirtschaftliche Beteiligung bei einer anderen Firma, sowie für die
Mitwirkung in Aufsichtsorganen anderer Gesellschaften. Er unterlag auch einem
umfassenden Wettbewerbsverbot. Für alle nicht in dem Vertrag geregelten
Belange war die subsidiäre Gültigkeit des Angestelltengesetzes und des
Kollektivvertrages der Ö vertraglich vereinbart.
Der Geschäftsführer hat unbestritten über
einen längeren Zeitraum (so auch im gesamten Berufungszeitraum) die
Aufgaben der Geschäftsführung wahrgenommen. Er konnte sich zwar im
operativen Bereich der Bw jederzeit vertreten lassen, nicht aber bei der
Vertretung der Bw nach außen. Der Geschäftsführer war jedenfalls
in den Organismus der Bw
eingegliedert.
Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf folgender
Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfestellungen ergeben sich aus dem
Firmenbuch (Anteilsverhältnis, Geschäftsführer), dem
Anstellungsvertragvertrag vom 29.1.1986 (Höhe der Bezüge,
Auszahlungsmodalitäten, Arbeitszeit, Urlaubsanspruch,
Überstundenregelung,...), den Lohnkonten der Bw, sowie den
"L-Auszügen" des Finanzamtes (Höhe und Abfuhr der DB und DZ
Beiträge). Dem Vorbringen der Bw in der Berufung über die
Ausübung der Geschäftsführung, insbesondere der möglichkeit
sich im operativen Bereich der Bw vertreten lassen zu können bzw bei der
Vertretung nach außen sich nicht vertreten lassen zu können, wurde
Glauben geschenkt.
Rechtlich folgt daraus:
Gem § 41 Abs 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gem § 41 Abs 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in
einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs 2 EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG.
Gem § 41 Abs 3 FLAG ist der Dienstgeberbeitrag von der
Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei
Bezüge gem § 25 Abs 1 Z1 lit a und b EStG sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2EStG.
Nach § 22 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte (zu mehr als 25 %) für
ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann
wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Stammkapital der Gesellschaft mehr als
25 % beträgt.
Die Regelung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs 4 und 5
Handelskammergesetz (HKG) bzw § 57 Abs 7 und Abs 8 HKG.
In Abkehr von seiner
früheren Rechtsprechung hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 10. November
2004, 2003/13/0018, durch einen verstärkten Senat ausgesprochen, dass bei
der Frage, ob Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt
werden, entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei
seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der
Gesellschaft eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen des
Unternehmerwagnisses oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann
nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine Eingliederung des
für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des
Betriebes nicht klar erkennbar wäre. Von einer solchen fehlenden
Eingliederung sei aber nach dem in ständiger Judikatur entwickelten
Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen
(vgl etwa auch die Erkenntnisse vom 23. September 2005, 2005/15/0088,
2005/15/0110 und 2005/15/0056). Die nach dieser Rechtsprechung entscheidende
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft wird
bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare
Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft
verwirklicht wird. Ist das primär zu prüfende Kriterium der
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben, kommt es auf die
übrigen Argumente - wie zB Unternehmerrisiko, Weisungsfreiheit
- nicht mehr an. Die diesbezüglichen Ausführungen in der
Berufung (Unterlassung von Feststellungen über eine regelmäßige,
eventuell erfolgsabhängige Entlohnung ...) gehen daher mangels rechtlicher
Relevanz ins Leere.
Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für diese Eingliederung. Unerheblich ist es, ob der
Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich
der Geschäftsführung tätig ist.
Im vorliegenden Fall war Herr SP seit 1.4.1986 - wie
festgestellt wurde - in den Organismus der Bw eingegliedert. Die weiteren
Tatbestandsmerkmale des § 22 Z 2 EStG (wesentliche Beteiligung,
Vergütung von einer Kapitalgesellschaft) sind gleichfalls gegeben. Die ihm
im Zeitraum 1996 bis 2000 zugeflossenen Geschäftsführerbezüge
waren daher den Bemessungsgrundlagen für DB und DZ
hinzuzuzählen.
Wien, am 27. Oktober
2006
Normen und Schlagworte
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2255-W/02
- Stammnummer
- 24702
- Gültig
- 27.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF