Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0263-L/03
Dienstgeberbeitragspflicht der Bezüge eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0263-L/03vom 10.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Karl Fusseis, gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag für den Prüfungszeitraum 1998 bis 2002
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Höhe der im angefochtenen Bescheid
angeführten Abgaben beträgt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag in Euro
|
Betrag in
Schilling
|
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen
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1998 -
2002
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10.132,06
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139.420,19
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
1998 -
2002
|
983,50
|
13.533,26
|
Säumniszuschlag
|
2001 -
2002
|
112,73
|
1.551,20
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Bw. durchgeführten
Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass die Bezüge des zu 57,5% an
der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführers P. aus den Jahren 1998
bis 2002 nicht in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag
einbezogen wurden. Die Bezüge wurden in folgender Höhe festgestellt:
1998 290.000 ATS, 1999 407.900 ATS, 2000 634.900 ATS, 2001
998.200 ATS, 2002 98.304 €. Dazu war in den Jahren 2000 bis 2002
ein Sachbezug für die Nutzung eines firmeneigenen Pkw zu rechnen. Auf Grund
dieser Feststellungen wurde mit Haftungs- und Abgabenbescheid der auf diese
Bezüge entfallende Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
nachgefordert.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung eingebracht und im
Wesentlichen eingewendet: Im Geschäftsführervertrag sei festgehalten,
dass P. an eine bestimmte Arbeitszeit oder an die firmeninterne Organisation
nicht gebunden sei. Die Bezüge knüpfen unmittelbar an den
wirtschaftlichen Erfolg der Firma an. Er erhalte keinen fixen Bezug, sondern
eine Umsatzprovision von 1,5% sowie eine am Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit orientierte Tantieme von 10%. Darüber hinaus
hätte er Anspruch auf Ersatz der von ihm aufgewendeten Spesen. Er trage
daher ein einnahmenseitiges Unternehmerwagnis.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde die Bw. aufgefordert
bekanntzugeben, wie die Ermittlung der tatsächlichen Zahlungen erfolgt sei,
insbesondere da der Bezug in den Jahren 1998 und 2002 im Sinn der vertraglichen
Bestimmung nicht nachvollziehbar war. In Beantwortung dieses Vorhalts
erklärte die Bw., dass die variable Gestaltung der
Geschäftsführerbezüge erst ab dem Jahr 1999 gelte. Ab 1999 wurde
die Berechnung der Bezüge aufgegliedert und - in Euro umgerechnet
- folgende Umsatzprovisionen bekanntgegeben: 1999 27.238 €, 2000
33.008 €, 2001 44.439 €, 2002 46.600 € und 2003
58.400 €. Die Gewinntantiemen hatten folgende Höhe: 1999
2.405 €, 2000 13.132 €, 2001 28.103 €, 2002 0 und
2003 9.900 €. Unter Hinweis auf die Schwankungen der Bezüge
vertrat die Bw. neuerlich in dieser Vorhaltsbeantwortung die Ansicht, dass ein
Unternehmerrisiko vorliege.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs.
1 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im
Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in
der seit 1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinn des § 22 Z.2 EStG 1988.
Nach Absatz 3 der zitierten
Gesetzesstelle ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstgeber gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit.a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art im Sinn des § 22 Z 2 leg.cit.
Gemäß
§ 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Für die Frage, ob
"sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" gegeben sind, ist eine auf
Grund des Beteiligungsverhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit fiktiv
hinzuzudenken und sodann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu
prüfen, ob die Voraussetzungen eines steuerlichen Dienstverhältnisses
gegeben sind (vgl. VwGH 20.11.1996, 96/15/0094). Hiebei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse, nicht auf die vom Steuerpflichtigen
gewählte Form der Bezeichnung an.
Der Verfassungsgerichtshof hat
die Behandlung von Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2
EStG 1988 in den Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (VfGH
9.6.1998, B 286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch
die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen
vom 1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, wird unter Zitierung der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass im Fall der auf
die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zurückzuführenden
Weisungsungebundenheit verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses ihre
Indizwirkung für die Lösung der Frage verlieren, ob nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sind. Dies trifft vor allem auf folgende zu:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung bestimmter Arbeiten etc. Insoweit sich die Bw. daher auf das
Vorhandensein oder Nichtvorhandensein derartiger Merkmale beruft, ist dies
für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung.
In dem dieser Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes unmittelbar nachfolgenden Erkenntnis vom 23.4.2001,
2001/14/0054, und in zahlreichen späteren Judikaten hat der
Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen "sonst
aller Merkmale eines Dienstverhältnisses" vor allem auf folgende Kriterien
abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft und das Fehlen eines Unternehmerrisikos. Von Bedeutung ist
auch noch das Vorliegen einer laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen)
Entlohnung.
Schließlich ist der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018, in
einem nach § 13 Abs.1 Z 1 VwGG gebildeten Senat von dieser
Rechtssprechung insoweit abgegangen, dass er die Feststellung, ob "sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses" vorliegen, nur mehr auf die gesetzliche
Definition des steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in § 47
Abs. 2 EStG 1988 stützt. Da in dieser Legaldefinition das
steuerrechliche Dienstverhältnis lediglich durch zwei Merkmale,
nämlich die Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Betriebes andererseits umschrieben ist, kommt
es nach Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob diese
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Den anderen
Merkmalen kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen die
Eingliederung nicht klar zu erkennen wäre.
Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für diese Eingliederung. Dass diese Eingliederung im vorliegenden
Fall gegeben ist, steht bei P., der bereits seit Abschluss des
Gesellschaftsvertrages für die Bw. in dieser Funktion tätig ist und
auch nach dem Inhalt des Geschäftsführervertrages der Gesellschaft
seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat, außer
Zweifel. Damit ist auch die Frage nach dem Vorliegen weiterer Merkmale nicht
mehr entscheidungswesentlich.
Dennoch wird zum Vorliegen
sonstiger Merkmale unter Zugrundelegung der Feststellungen im Berufungsverfahren
noch bemerkt: Das Vorliegen einer laufenden Entlohnung ist nach ständiger
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits dann verwirklicht, wenn der
Geschäftsführer zumindest jährlich einen
Geschäftsführerbezug erhält. Auch dies könnte hier nicht in
Abrede gestellt werden.
Von Unternehmerrisiko kann dann
gesprochen werden, wenn ein Steuerpflichtiger durch eigene
Geschäftseinteilung bzw. mehr oder weniger zweckentsprechende Organisation
den Ertrag seiner Tätigkeit maßgeblich beeinflussen kann, wenn also
die Höhe der erzielten Einnahmen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, der Ausdauer und von Zufälligkeiten des
wirtschaftlichen Verkehrs abhängig ist und der Steuerpflichtige für
die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Es
kommt dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse an: Im Vordergrund
dieses Merkmales steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins
Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft.
In diesem Sinn kann
zunächst das Jahr 1998 außer Betracht bleiben: Für dieses Jahr
hat die Bw. selbst festgestellt, dass der Geschäftsführerbezug noch
als Fixbezug vereinbart war. Zu der ab 1999 gültigen Honorargestaltung ist
zu bemerken: Während die Umsätze des Unternehmens im
Prüfungszeitraum kontinuierlich anstiegen, unterlagen die Gewinn in diesem
Zeitraum größeren Schwankungen. Der Hauptteil der
Geschäftsführervergütung wurde auf Basis der erzielten
Umsätze errechnet. Bei dieser Honorargestaltung konnte der
Geschäftsführer mit einem gesicherten Grundentgelt rechnen, was
letztlich auch den Tatsachen entsprach. Selbst im Jahr 2002, in dem das
Unternehmen einen Verlust auswies, erhielt der Geschäftsführer auf
diese Weise noch ein Jahreshonorar von 46.600 €, was etwa dem
Jahreshonorar für 2000 entsprach, in dem die Bw. einen Gewinn von ca.
1,3 Mio. ATS erwirtschaftete. Die schwankenden Gewinntantiemen allein
konnten bei dieser Sachlage nicht dazu führen, dass von einem
Unternehmerrisiko gesprochen werden kann, zumal der Geschäftsführer
auf Grund des vereinbarten Spesenersatzes und der Zurverfügungstellung
eines firmeneigenen Pkw auch kein ausgabenseitiges Risiko zu tragen hatte.
Auf Grund dieser Feststellungen
weist die Tätigkeit des wesentlich beteiligten Geschäftsführers
somit - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die
Merkmale eines Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft
bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinn des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Zu ändern war jedoch die Höhe der errechneten
Nachzahlungen insofern, da die Geschäftsführervergütung des
letztgeprüften Jahres tatsächlich nicht die vom Prüfer
festgestellte Höhe von 98.304 € hatte, sondern nach Anpassung an
das Geschäftsergebnis nur 46.600 €. Zuzüglich des
Selbstbehaltes für den Pkw beträgt die Bemessungsgrundlage für
das Jahr 2002 daher insgesamt 49.652,26 €.
Die Abgabennachforderung für 2002 errechnet sich
folgendermaßen:
|
Abgabenart
|
%
|
neu
|
bisher
|
Differenz
|
Dienstgeberbeitrag
|
4,5%
|
2.234,35 €
|
4.561,03 €
|
2.326,68 €
|
Zuschlag zum DB
|
0,39%
|
193,64 €
|
395,29 €
|
201,65 €
|
Säumniszuschlag
|
2% v. DB
|
44,69 €
|
91,22 €
|
46,53 €
Abgabennachforderung für den Gesamtzeitraum:
|
Abgabenart
|
bisher
|
Differenz
|
neu
|
Dienstgeberbeitrag
|
12.458,74 €
|
2.326,68 €
|
10.132,06 €
|
Zuschlag zum DB
|
1.185,15 €
|
201,65 €
|
983,50 €
|
Säumniszuschlag
|
159,26 €
|
46,53 €
|
112,73 €
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz,
10. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0263-L/03
- Stammnummer
- 13310
- Gültig
- 10.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF