Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0491-L/03
Dienstgeberbeitragspflicht, wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0491-L/03vom 21.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Fritz Reichinger, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend
Haftung des Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG 1988 für die
Jahre 1998 bis 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Bw. durchgeführten
Lohnsteuerprüfung wurde unter anderem festgestellt, dass die Bezüge
des zu 100% an der Gesellschaft beteiligten Gf. nicht in die Bemessungsgrundlage
des Dienstgeberbeitrages und Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einbezogen
wurden. Zu den Honorarzahlungen wurden folgende Feststellungen getroffen:
Über das Geschäftsführungsverhältnis
lag ein schriftlicher Vertrag mit folgender Honorarvereinbarung vor:
Dem Geschäftsführer gebührt
eine Entschädigung in Höhe von 2,5% des auf volle Zehntausend
Schilling (nach Euro-Umstellung Tausend Euro) gerundeten Umsatzes. Wird kein
positives Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
erwirtschaftet, entfällt der Honoraranspruch. Spesenersätze hat der
Geschäftsführer in diesem Fall insoweit zurückzuzahlen, als durch
diese das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit negativ
geworden ist........... Neben dem Honorar gebührt dem
Geschäftsführer der Ersatz seiner Aufwendungen. Wenn der
Geschäftsführer umsatzsteuerpflichtig ist, kann er die gesetzliche
Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung stellen............ In den
Wirtschaftsjahren 1997/1998 und 1998/1999 wurden trotz eines negativen
Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit Honorare
ausbezahlt. Insgesamt wurden einschließlich der von der GmbH bezahlten
GSVG-Beiträge folgende Zahlungen an den Geschäftsführer
geleistet:
1997/1998: Honorare 151.750 S, GSVG-Beiträge
149.248,02 S, gesamt 300.998 S,
1998/1999: Honorare 400.750 S, GSVG-Beiträge
93.760,71 S, gesamt 494.511 S,
1999/2000: Honorare 506.000 S, GSVG-Beiträge
35.273,83 S, gesamt 541.274 S,
2000/2001: Honorare 472.000 S, GSVG-Beiträge
14.425,97 S, gesamt 486.426 S,
2001/2002: Honorare 447.209,75 S, GSVG-Beiträge
78.540,62 S, gesamt 525.750 S.
Auf Grund dieser Feststellungen forderte das Finanzamt
mittels Haftungs- und Abgabenbescheid den auf diese Zahlungen entfallenden
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nach.
Gegen den Bescheid wurde Berufung eingebracht und im
Wesentlichen ausgeführt, dass die Tätigkeit des Gf. alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses aufweisen müsse, damit der Rechtsansicht des
Finanzamtes zu folgen wäre. Es würden jedoch wesentliche Merkmale
vorliegen, die nicht einem Dienstverhältnis entsprechen. Diesbezüglich
seien keine Ermittlungen angestellt oder Aussagen getroffen worden. Es werde
daher beantragt, auch diese Gründe zu würdigen.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung stellte die Bw.
einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Weitere Einwendungen wurden nicht
vorgebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs.
1 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im
Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in
der seit 1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinn des § 22 Z.2 EStG 1988.
Nach Absatz 3 der zitierten
Gesetzesstelle ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstgeber gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß§ 25 Abs. 1 Z 1
lit.a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art im Sinn des § 22 Z 2 leg.cit.
Gemäß
§ 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Für die Frage, ob
"sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" gegeben sind, ist eine auf
Grund des Beteiligungsverhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit fiktiv
hinzuzudenken und sodann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu
prüfen, ob die Voraussetzungen eines steuerlichen Dienstverhältnisses
gegeben sind (vgl. VwGH 20.11.1996, 96/15/0094). Hiebei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse, nicht auf die vom Steuerpflichtigen
gewählte Form der Bezeichnung an. Für die Beurteilung des
gegenständlichen Falles ist es daher unerheblich, dass der schriftliche
Geschäftsführungsvertrag als "Werkvertrag" bezeichnet ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat
die Behandlung von Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2
EStG 1988 in den Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (VfGH
9.6.1998, B 286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch
die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen
vom 1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, wird unter Zitierung der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass im Fall der auf
die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zurückzuführenden
Weisungsungebundenheit verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses ihre
Indizwirkung für die Lösung der Frage verlieren, ob nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sind. Dies trifft vor allem auf folgende zu:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung bestimmter Arbeiten etc. Insoweit daher die Bw. mit ihrem
Hinweis in der Berufungsschrift, es lägen Merkmale vor, die nicht einem
Dienstverhältnis entsprechen, auf solche Merkmale verweisen wollte, kann
sie damit nichts für ihren Standpunkt gewinnen.
Insgesamt stellt das in §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter
normierte Vorliegen "sonst aller Merkmale eines Dienstverhältnisses" auf
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft
und auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos ab. Von Bedeutung ist auch noch das
Vorliegen einer laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung.
Treffen diese Merkmale zu, so sind weitere Ermittlungen entbehrlich.
Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für diese Eingliederung.
Von Unternehmerrisiko kann dann
gesprochen werden, wenn ein Steuerpflichtiger durch eigene
Geschäftseinteilung bzw. mehr oder weniger zweckentsprechende Organisation
den Ertrag seiner Tätigkeit maßgeblich beeinflussen kann, wenn also
die Höhe der erzielten Einnahmen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, der Ausdauer und von Zufälligkeiten des
wirtschaftlichen Verkehrs abhängig ist. Entscheidend sind die
tatsächlichen Verhältnisse. Im Vordergrund steht, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als
Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch
Wagnisse, die sich aus Schwankungen nicht überwälzbarer Aufwendungen
ergeben.
Die
Geschäftsführervereinbarung sieht nun eine Vergütung auf Basis
des erzielten Umsatzes vor. Bei fehlendem positiven Ergebnis der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sollte die Vergütung
entfallen. Tatsächlich war das Geschäftsergebnis in den ersten beiden
Wirtschaftsjahren negativ, dennoch wurde die
Geschäftsführervergütung ausbezahlt. Wie der
Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgestellt hat (z.B. Erk. vom
25.9.2001, 2001/14/0051), eignet sich zur Beurteilung, ob den
Geschäftsführer ein Unternehmerwagnis trifft, im Hinblick auf die
oftmals fehlende zivilrechtliche Wirksamkeit bei Insichgeschäften des
Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers in erster Linie die
tatsächliche Abwicklung des Geschäftsführungsverhältnisses.
Bei Betrachtung der tatsächlichen Abwicklung fällt nun vor allem diese
Auszahlung eines Geschäftsführerhonorares selbst in Verlustjahren auf,
was eindeutig gegen das Vorliegen von Unternehmerrisiko spricht.
Von einer laufenden Entlohnung
kann jedenfalls bei dieser Sachlage ausgegangen werden, da entsprechend der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich ist, dass die
Entlohnung monatlich ausbezahlt wird. Auch eine einmal jährliche Auszahlung
ist laufende Entlohnung.
Mit der (tatsächlich
erfolgten) Berechnung der Geschäftsführervergütung auf Basis der
Umsätze trägt der Gf. kein Risiko wesentlicher Honorarschwankungen.
Die Gesellschaft wurde am 28.8.1997 errichtet, zuvor wurde mit diesem
Geschäftsgegenstand ein Einzelunternehmen betrieben. Bereits beim damaligen
Einzelunternehmen und in der Folge während des gesamten
Prüfungszeitraumes war die Umsatzentwicklung des Unternehmens konstant, die
Umsätze bewegten sich in den geprüften Wirtschaftsjahren zwischen
16.338.000 S und 20.240.000 S. Der Gf. konnte bei dieser Ertragslage
mit einer relativ stabilen Einnahmenentwicklung rechnen, was letztlich auch
durch die tatsächlichen Zahlungen bestätigt wird. Das für das
Wirtschaftsjahr 1997/1998 verbuchte Geschäftsführerhonorar betrifft
nur den Zeitraum von September 1997 bis Jänner 1998, sodass auch hier keine
wesentliche Abweichung zu den Folgejahren gegeben ist.
Zu diesen Feststellungen kommt
noch, dass die Bw. auch einen Teil der GSVG-Beiträge des Gf., jeweils in
jährlich unterschiedlicher Höhe, übernommen hat, wobei
auffällt, dass in den Jahren mit geringeren Honorarzahlungen ein
höherer Beitragsanteil bezahlt wurde als in den Jahren mit höheren
Honorarzahlungen. So wurde z.B. im Wirtschaftsjahr 1998/1999 die umsatzanteilige
Vergütung mit 400.750 S errechnet, an GSVG-Beiträgen wurden
93.760,71 S bezahlt, hingegen betrug die umsatzanteilige Vergütung im
Wirtschaftsjahr 2000/2001 472.000 S, an GSVG-Beiträgen wurden
14.425,97 S bezahlt. Mit dieser unterschiedlichen und offensichtlich
willkürlichen Vorgangsweise bei den Beitragsersätzen wurden die
Unterschiede in der Geschäftsführervergütung zusätzlich
ausgeglichen.
Entsprechend § 1014 ABGB
ist die GmbH verpflichtet, dem Geschäftsführer seine Barauslagen zu
ersetzen (vgl. Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH.Recht 2/100). Auch
im Geschäftsführervertrag ist vorgesehen, dass dem Gf. der Ersatz
seiner Aufwendungen gebührt. Im Zuge der Prüfung wurden zwar keine
konkreten Spesenersätze festgestellt, jedoch hat die Bw. im Rahmen ihrer
Ausführungen auch kein Risiko ins Gewicht fallender Schwankungen auf der
Ausgabenseite dargelegt, sodass auch auf Grund allfälliger Ausgaben kein
Unternehmerrisiko anzunehmen ist.
Auf Grund dieser Feststellungen
weist die Tätigkeit des wesentlich beteiligten Geschäftsführers
somit - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die
Merkmale eines Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft
bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinn des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz,
21. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0491-L/03
- Stammnummer
- 12656
- Gültig
- 21.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF