Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0287-F/02
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus genügt auch bei einem nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter Geschäftsführer, um dessen Bezüge DB-pflichtig zu behandeln.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0287-F/02vom 15.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch V, vom
19. Februar 2002 gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes
Bregenz vom 21. Jänner 2002 für den Zeitraum 1. Jänner
1996 bis 31. Dezember 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. wurde über den Zeitraum 1. Jänner
1996 bis 31. Dezember 2000 eine Lohnsteuerprüfung durchgeführt und
hiebei folgendes festgestellt:
Laut Firmenbuch sei Herr K in den Jahren 1997 und 1998
Geschäftsführer der F (Bw) gewesen. Eine wesentliche Beteiligung habe
nicht bestanden (6 v.H.). Während dieses Zeitraumes sei Herr K nach U
entsendet worden. Dort sei er für den Aufbau und die Überwachung der u
Tochterfirma der F verantwortlich gewesen. Laut Werkvertrag vom 8. April 1994
habe er eine pauschale Abgeltung für die Geschäftsführung und ein
Spesenpauschale erhalten. Diese Vergütungen seien von der F ausbezahlt und
mit der Tochterfirma in U verrechnet worden. Bei dieser Tätigkeit -
Geschäftsführung nach außen hin und Entsendung nach U -
könne ein deutlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko nicht angenommen
werden, da ein fixes Honorar und ein Spesenpauschale ausbezahlt worden seien.
Desweiteren sei Herr K gegenüber der Generalversammlung der GmbH
weisungsgebunden. Ein Werkvertragsverhältnis liege somit nicht vor.
Gemäß
§ 41 FLAG 1967 bestehe für diese Bezüge
Dienstgeberbeitragspflicht.
Der Bw. wurde daher mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom
21. Jänner 2002 ein Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe in Höhe von € 17.488,00 zur Haftung und Zahlung
vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid berief der steuerliche Vertreter der
Bw. und führte hiezu aus, dass die Bw. bis zum 24. Mai 2001 unter der Firma
F firmiert habe. Sie sei eine reine Beteiligungsgesellschft
(Holdinggesellschaft), somit selbst nicht operativ tätig. Seit 1990 halte
sie Beteiligungen an drei u Regionaltageszeitungen und zwar an der E, an der KE
und an der N. Die ungarische KFT entspreche unserer Rechtsform der GmbH.
Ursprünglich sei die F an diesen drei Gesellschaften zu je 80 % beteiligt,
die restlichen 20 % seien Mitarbeiterbeteiligungen. Inzwischen seien von der F
einzelne Mitarbeiteranteile aufgekauft worden. Die Anteile der F würden
inzwischen daher über 80 % liegen. Zudem sei sie seit 1990 100 %-Eignerin
der IF, B. Diese Gesellschaft betreibe eine Druckerei, eine Redaktion, eine
Anzeigen- und Werbeagenturabteilung und einen Zeitungsvertrieb. Diese
Gesellschaft erbringe zentrale Dienstleistungen an die drei oben
angeführten Zeitungsunternehmen sowie zunehmend auch an Dritte. Weiters sei
die Bw. zu 100 % an der NP beteiligt. Über diese Stiftung würden
Wohnungskredite an Mitarbeiter, Mitarbeiterkreditrückzahlungen und die
Ankäufe von Mitarbeiteranteilen laufen.
Herr K sei selbständiger Unternehmensberater mit
Berufs- und Hauptwohnsitz in Deutschland. Er sei bis zum 5. Mai 1997
geschäftsführender Gesellschafter der F und an dieser
ursprünglich zu 7,73 %, später zu 5,53 % beteiligt gewesen. Er habe
als selbständiger Unternehmensberater für die F den Aufbau und die
Leitung der Zeitungsverlage in U vor Ort wahrgenommen. Er sei zu mehr als 90 %
direkt in U tätig gewesen, habe sich mehr als 183 Tage im Jahr in U
aufgehalten und sei nur sporadisch an den Sitz der F nach D gekommen. Der
Beratungsauftrag an Herrn K sei aus fremdenpolizeilichen Gründen nicht
direkt von den u Tochtergesellschaften der F an ihn erteilt worden. Ein
ausländischer Geschäftsführer hätte nämlich in U sowohl
eine Aufenthalts- als auch eine Beschäftigungsbewilligung benötigt.
Diese Bewilligungen seien damals in U kaum zu bekommen gewesen. Herr K habe als
selbständiger Unternehmensberater der F für seine
Geschäftsführungs- und Beratungstätigkeit Honorarnoten gestellt.
Die Honorarabrechnungen seien nach Tagsätzen erfolgt. Im Sommer 1998 sei
die Firma F durch die Großbetriebsprüfung des Finanzamtes einer
Betriebsprüfung unterzogen worden. Der Prüfungszeitraum habe die
Wirtschaftsjahre 1993 bis 1996 umfasst. Im Zuge der Betriebsprüfung sei
auch untersucht worden, ob das Geschäftsführungsverhältnis von
Herrn K nicht als inländisches Dienstverhältnis einzustufen sei. Nach
genauer Erhebung des Sachverhaltes sei von der Betriebsprüfung aber
festgestellt worden, dass kein Dienstverhältnis, jedenfalls nicht in
Österreich, und damit keine Lohn- bzw. Einkommensteuerpflicht in
Österreich vorlag.
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 hätten den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen. Als im Bundesgebiet beschäftigt gelte ein Dienstnehmer
auch dann, wenn er zu Dienstleistungen ins Ausland entsendet wird. Abgesehen
davon, dass im Anlassfall überhaupt kein Dienstverhältnis vorlag,
wäre eine Entsendung eines Dienstnehmers nur dann gegeben, wenn er
höchstens 183 Tage im Jahr im Ausland tätig wäre.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG 1967 seien
Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Im Zuge der Betriebsprüfung im Sommer 1998 sei
festgestellt worden, dass zwischen Herrn K und der F kein Dienstverhältnis
im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 bestanden hat. Folglich habe in
Österreich weder Lohnsteuer- noch Einkommensteuerpflicht
bestanden.
Die Dienstnehmer-Fiktion des § 22 Z 2 EStG 1988 gelte
nur für wesentlich beteiligte Gesellschaftergeschäftsführer und
scheide somit im Anlassfall aus.
Nachdem Herr K weder Arbeitnehmer im Sinne des § 47
Abs. 2 EStG 1988 gewesen sei, noch unter die Fiktion des § 22 Z 2 EStG 1988
falle, sind die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für den
Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds nicht erfüllt. Die
Festsetzung und Vorschreibung des angefochtenen Dienstgeberbeitrages sei somit
nicht gerechtfertigt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Februar 2002 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und hiezu ausgeführt, dass der
steuerliche Vertreter in seiner Berufungsschrift davon ausgehe, dass den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten hätten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen; als im Bundesgebiet beschäftigt gelte ein
Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet ist.
Der Beitrag des Dienstgebers sei von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die in Abs. 1 genannten
Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht
(Beitragsgrundlage). Nach den erläuternden Bemerkungen obliege die
Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen allen Dienstgebern, die im Inland Dienstnehmer
beschäftigen, wobei es auch nicht erforderlich ist, dass die
Arbeitslöhne im Inland gezahlt werden. Als im Inland beschäftigt gelte
ein Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet
ist, wenn das Dienstverhältnis im Inland eingegangen worden ist und darauf
inländische Rechtsvorschriften anwendbar sind. Bezüge der ins Ausland
entsendeten Dienstnehmer seien auch dann beitragspflichtig, wenn die
Dienstnehmer im Ausland einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt
haben (siehe dazu: "die Lohnsteuer in Frage und Antwort", Ausgabe 2001, Sailer,
Bernold, Mertens und Kranzl im Selbstverlag, S. 1042).
Im vorliegenden Fall sei Herr K unbestritten laut
Berufungsschrift mit einer geringen Beteiligung (6 - 7 %) als
geschäftsführender Gesellschafter für die F tätig gewesen
und habe für seine Geschäftsführungs- und Beratungstätigkeit
Honorarabrechnungen nach Tagessätzen (= pauschal) plus Spesen gestellt.
Durch diesen Abrechnungsmodus sei ein Unternehmerrisiko nicht gegeben. Bei einem
Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer geringen Beteiligung
lägen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit vor, wenn
die allgemeinen Merkmale eines Dienstverhältnisses erfüllt sind (siehe
dazu o.a.O. S 410). Durch die mehrjährige Tätigkeit von Herrn K als
Geschäftsführer, die er persönlich zu erbringen hatte, sei ein
Dauerschuldverhältnis gegeben und durch seine 90%ige Tätigkeit direkt
vor Ort in U sei eine organisatorische Eingliederung in den Betrieb seines
Arbeitgebers zweifelsfrei gegeben gewesen (s.u.).
Ein Einblick in die in der Berufungsschrift angesprochene
Betriebsprüfung ergebe auszugsweise aus der Aktennotiz der
Gesellschafterversammlung vom 5. Mai 1997 folgenden Sachverhalt:
"Anhand dieser Unterlagen erläutert Dr. K die aktuelle
Situation und das Ergebnis "Erstes Quartal 1997". ... Über Befragen
erklärt Dr. K, dass die G u V-Zahlen richtig sind, nur in den Mengen
könnten sich noch Veränderungen ergeben. ...
ER beanstandet die ineffiziente Führung; es gebe keine
operative Geschäftsführung vor Ort. Er beanstandet die
fünfjährigen Direktorenverträge, die mangelnde Funktion dieser
Direktoren, die schlechte hierarchische Gliederung, die mangeldne Umsetzung der
immer wieder in den Gesellschafterversammlungen vorgetragenen Wünsche und
Empfehlungen, er verlangt eine einschneidende Änderung in der Führung,
vor allem eine radikale Umkehr der bisherigen Führungsstruktur. ER weist
darauf hin, dass eine Sanierung nur dann gewährleistet ist, wenn in der
"Spitze" ein Wechsel erfolgt, da es der derzeitigen Führung wohl nicht
zumutbar und auch nicht zu erwarten ist, dass die Sanierungsmaßnahmen
umgesetzt werden. ...Über Ersuchen des Dr. E. S hat Mag. JK die Situation
vor Ort (in U) durchleuchtet und steht für einen Bericht zur
Verfügung. Einstimmig wird Mag. JK um eine Darstellung ersucht. Er
überreicht einen schriftlichen Bericht "Sanierungskonzept F -
Unternehmensgruppe U" und erläutert diesen ausführlich. ... Dr. K
erklärt seine Bereitschaft, als Geschäftsführer
zurückzutreten. Er nimmt zur Kenntnis, dass sein Ausscheiden als
Gesellschafter derzeit nicht zur Diskussion steht bzw nicht in Frage kommt. Dr.
K macht seinen "Abtritt" als Geschäftsführer davon abhängig, dass
ausstehende "Gehälter" in einer Größenordnung von DM 500.000,00
bezahlt werden. Eine Klärung hierüber wird in Aussicht gestellt.
...
Sodann erklärt Dr. K seinen Rücktritt als
Geschäftsführer, der einstimmig angenommen wird. Hierauf wird Mag. JK
zum neuen Geschäftsführer einstimmig bestellt." ...
Aufgrund dieses Protokolles sei festzuhalten, dass Herr K
gegenüber der Gesellschafterversammlung als Vertreter des Arbeitgebers in
seiner Eigenschaft als Geschäftsführer weisungsgebunden bzw
verpflichtet war, den vorgegebenen Direktiven zu folgen. Hinsichtlich der in der
Berufungsschrift neben der Geschäftsführungstätigkeit noch
hinzukommenden Beratungstätigkeit sei zu sagen, dass diese nur
untergeordnet gewesen ist bzw in der Geschäftsführertätigkeit
includiert war, wie das o.a. Sanierungskonzept des Herrn JK, sowie die
Honorarnoten von Herrn Dr. WG zeigen.
Zusammenfassend sei daher davon auszugehen, dass die
Merkmale einer nichtselbständigen Tätigkeit bei Herrn Dr. K weitaus
überwiegen und auf den Vertrag zwischen ihm und seinem
österreichischen Arbeitgeber österreichisches Recht anzuwenden ist bzw
auch tatsächlich angewendet worden ist. Bei dieser Betrachtungsweise seien
die behaupteten ausländischen fremdenpolizeilichen Überlegungen des
Arbeitgebers rechtlich nicht relevant, sondern die tatsächliche
Geschäftsführung ausschlaggebend. Es seien daher für die
Bezüge des Herrn K Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe zu entrichten und das, obwohl er mit seinen Bezügen
aufgrund seines Hauptwohnsitzes im Ausland in Österreich nicht
einkommensteuerpflichtig ist.
Mit Eingabe vom 27. März 2002 stellte der steuerliche
Vertreter der Bw. den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Zum Berufungsschreiben vom 18. Februar 2002 wurde ergänzt,
dass zum Begriff "ins Ausland entsendet" die Erläuterungen ausführten,
dass eine Entsendung dann vorliegen würde, wenn das Dienstverhältnis
im Inland eingegangen worden ist und darauf inländische Rechtsvorschriften
anzuwenden sind (Wittmann/Galletta, Der Familienlastenausgleich, Wien 1999,
§ 41 Seite 4). Selbst wenn im Anlassfall ein Dienstverhältnis
vorgelegen sei, so wäre es jedenfalls nicht den österreichischen
Rechtsvorschriften und nicht der Besteuerung im Inland unterlegen. Eine
Entsendung im Sinne des § 41 Abs. 1 FLAG 1967 sei begrifflich nur dann
möglich, wenn sie aus einem Dienstverhältnis heraus erfolgt. Im
Anlassfall habe aber in Österreich nie ein Dienstverhältnis
bestanden.
In der Begründung zur Berufungsvorentscheidung werde
festgestellt, dass auf den Vertrag zwischen dem
hier in Rede stehenden Geschäftsführer und der F
österreichisches Recht angewendet worden sei. Das sei richtig. Die
rechtliche Anwendung und die vertragliche Abwicklung hätten sich aber auf
ein selbständiges Auftragsverhältnis und nicht auf ein
Dienstverhältnis bezogen. Auf ein Dienstverhältnis in der analogen
Konstellation wäre ausländisches Recht anzuwenden gewesen.
Dem Argument des Finanzamtes, durch den Abrechnungsmodus
nach Tagsätzen zuzüglich Spesen sei ein Unternehmerrisiko nicht
gegeben, wird entgegnet, dass die Abrechnung nach Tagsätzen mit
zusätzlicher Spesenverrechnung bei selbständigen Unternehmensberatern
grundsätzlich üblich sei. In der Beilage würden Kopien von
Monatsabrechnungen übersendet. Die Umstände der Auflösung des
Auftragsverhältnisses von Herrn K in der Gesellschafterversammlung vom 5.
Mai 1997 sprächen jedenfalls gegen ein Dienstverhältnis. Betreffend
der organisatorischen Eingliederung sei festzuhalten, dass auch
Auftragsverhältnisse von selbständigen Wirtschaftsanwälten,
Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Unternehmensberatern vielfach
jahrelang bestehen und dass die persönliche Leistungsverpflichtung bei
Freiberuflern nicht untypisch sei. Herr K sei engagiert und beauftragt worden,
die u Gesellschaften und deren Betriebe zu organisieren. Er sei es gewesen, der
organisiert, geformt und gestaltet hat. Im Gegensatz zu einem Dienstnehmer sei
er den betrieblichen Organismen selbständig vorgestanden.
Selbstverständlich habe er sich auch in die eigene Organisation einbringen
müssen. Hier zeige sich, wie widersprüchlich zum Teil die Argumente in
der Rechtsprechung zur DB-Pflicht von selbständigen
Gesellschaftergeschäftsführern sind, auf die sich die Behörde in
ihrer Berufungsvorentscheidung offensichtlich stützt.
In der Begründung zur Berufungsvorentscheidung werde
darauf hingewiesen, dass in einem Protokoll zur Gesellschafterversammlung vom 5.
Mai 1997 im Zusammenhang mit der Abberufung von Herrn K der Begriff
"Gehälter" verwendet worden sei. Dazu dürfe er bemerken, dass man
zweifellos überspannte Anforderungen an eine(n) Protokollführer(in)
stellt, wenn man annimmt, dass jeder von ihm (ihr) verwendete Terminus rechtlich
richtig sei. Die Berufung auf den protokollierten Begriff "Gehalt" passe zwar in
die Argumentationskette der Behörde, sei aber in ihrer formalrechtlichen
Auswertung mehr als fragwürdig.
Hingegen wäre es nach wirtschaftlicher
Betrachtungsweise bei einem Dienstverhältnis unüblich, dass
Gehälter in der Größenordnung von DM 500.000,00 nicht laufend
ausbezahlt worden wären.
In der Begründung zur Berufungsvorentscheidung
argumentiere die Behörde, aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung
vom 5. Mai 1997 ergebe sich, dass Herr K gegenüber der
Gesellschafterversammlung als Vertreter des Arbeitgebers in seiner Eigenschaft
als Geschäftsführer weisungsgebunden bzw. verpflichtet war, den
vorgegebenen Direktiven zu folgen. Dazu sei zu bemerken, dass es gerade im Wesen
eines Auftrages gelegen ist, dass Direktiven enthält. Notgedrungen sei auch
ein Auftragnehmer im Rahmen einse selbständigen Auftragsverhältnisses
an Direktiven und Zielvorgaben gebunden. Eine so weitgehende
Weisungsgebundenheit - wie sie bei einem Dienstverhältnis üblich
ist - sei im Anlassfall jedenfalls nicht gegeben und wäre faktisch
gar nicht praktikabel gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Den Dienstgeberbeitrag haben gemäß
§ 41
Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994
anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer
alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2
EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne
des § 22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 in der ab dem Jahr 1994
anzuwendenden Fassung ist ein Dienstverhältnis auch dann anzunehmen, wenn
bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988 beteiligt ist - wie es auf den hier vorliegenden
Berufungsfall zutrifft - die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit.
b EStG 1988 vorliegen.
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 sind
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) auch Bezüge
und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich
beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung die
Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund
gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen fehlt.
Gemäß
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung
gewährt werden.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 ist der Beitrag
des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils
in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt
worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§
25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sontige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Aus den angeführten Bestimmungen ergibt sich, dass die
Bezüge von Geschäftsführern, die - wie im Berufungsfall
- an der Kapitalgesellschaft
nicht wesentlich beteiligt,
aber auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen nicht
weisungsunterworfen sind (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988), unter den
gleichen Voraussetzungen dem Dienstgeberbeitrag (allenfalls dem Zuschlag) zu
unterziehen sind, wie die Bezüge wesentlich beteiligter
Geschäftsführer. Es kann daher zur Auslegung des im Berufungsfall
strittigen Tatbestandsmerkmals "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" auf die ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs.
2 und 3 FLAG 1967 angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 zurückgegriffen werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird
auf die Erkenntnisse vom 23. April 2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10.
Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063,
verwiesen.
Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen
werden kann, stellt das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 (wie auch in
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988) normierte Vorliegen der sonstigen
Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal
der Weisungsgebundenheit im Wesentlichen auf die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses ab (Erkenntnisse vom 18.9.1996, 96/15/0121, sowie
20.11.1996, 96/15/0094 und den zuletzt veröffentlichen Erkenntnissen wie
24.10.2002, 2002/15/0160, 25.11.2002, 2002/14/0080, 26.11.2002, 2002/15/0178 und
28.11.2002, 2001/13/0117, 19.02.2004, 2004/15/007, 22.03.2004, 2001/14/0063,
24.02.2004, 2001/14/0062, 31.03.2004, 2004/13/0021 uam.). Von Bedeutung ist noch
das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung
(vgl. die Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom
10.5.2001, 2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0063, und vom 18.9.2003,
2001/15/0151).
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März
2001, G 109/00, wird unter Anführung der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Anzeichen für ein Dienstverhältnis seien, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem Folgende (vgl. hierzu auch
Arnold, ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (vgl. VwGH 22.9.2000,
2000/15/0075, 30.11.1999, 99/14/0270 und 27.7.1999, 99/14/0136), fixer
Arbeitsort (vgl. VwGH 30.11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit (vgl. VwGH
24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften,
wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz (vgl. VwGH 26.4.2000, 99/14/0339, und 27.1.2000,
98/15/0200), sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. VwGH 26.4.2000, 99/14/0339).
.
Näher zu beleuchten wären somit folgende
Kriterien:
a) Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus:
Nach dem Erkenntnis des VwGH 23.4.2001, 2001/14/0054, ist
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 19 Anm. 72f). Die Judikatur
des VwGH ist von einem funktionalen Verständnis des Begriffes der
Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen
Organismus der GmbH geprägt. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH
21.12.1999, 99/14/0255, 27.1.2000, 98/15/0200 und 26.4.2000, 99/14/0339).
Gerade diese Eingliederung erscheint im
gegenständlichen Fall jedenfalls als gegeben, zumal der in Rede stehende
Geschäftsführer die Bw. in den Jahren 1997 und 1998 laut Firmenbuch
vertrat und somit die Aufgaben der Geschäftsführung über einen
längeren Zeitraum andauernd und kontinuierlich erfüllt hat.
Während dieses Zeitraumes wurde Herr K von der Bw nach U entsendet und war
für den Aufbau und die Überwachung der u Tochterfirma der F
verantwortlich.
Fest steht, dass für das Unternehmen der
persönliche Arbeitseinsatz des Geschäftsführers z.B. bei der
Leitung des Unternehmens, dem Aufbau bzw Überwachung obgenannter Firma etc.
erforderlich war. Im Streitfall ist unter Berücksichtigung des
"funktionalen" Verständnisses des Begriffes "Eingliederung in den
betrieblichen Organismus" (VwGH 29.1.2002, 2001/14/0076) und unter Bedachtnahme
auf den umfangreichen Tätigkeitsbereich eines Gesellschafter
Geschäftsführers eine faktische Eingliederung derselben bei
Erfüllung des von ihm übernommenen Tätigkeitsbereiches in den
betrieblichen Ablauf der Bw. gegeben und zwar sowohl in zeitlicher,
örtlicher als auch in organisatorischer Hinsicht.
Diesbezüglich verweist der
steuerliche Vertreter in seiner Berufungseingabe vom 27. März 2002
(Vorlageantrag) selbst auf die Notwendigkeit des Geschäftsführers,
sich in die eigene Organisation einzubringen und die zum Teil
widersprüchliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu diesem
Punkt.
Aus dem Argument, dass auch Auftragsverhältnisse von
selbständigen Wirtschaftsanwälten, Steuerberatern,
Wirtschaftsprüfern und Unternehmensberatern vielfach jahrelang bestehen
würden und dass die persönliche Leistungsverpflichtung bei
Freiberuflern nicht untypisch sei, lässt sich nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates für den hier gegebenen Berufungsfall nichts
gewinnen.
b)
Unternehmerwagnis:
Von einem Unternehmerwagnis ist dann auszugehen, wenn der
Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Dabei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse an: im Vordergrund dieses Merkmales steht,
ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft (VwGH 25.11.2002, 2002/14/0080). In diese
Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus
Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Ob bzw. in welcher Ausprägung im einzelnen Fall die
maßgeblichen Kriterien, wie etwa Unternehmerwagnis vorliegen, ist eine
Sachverhaltsfrage. Auf die besonderen Schwierigkeiten der Feststellung des
tatsächlichen Sachverhaltes, die sich bei den in Rede stehenden
Leistungsverhältnissen insbesondere aus dem dabei häufig
vorzufindenden Umstand des Selbstkontrahierens ergeben, wurde bereits wiederholt
in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen (vgl. das Erkenntnis
vom 25.4.2002, 2001/15/0066). Dieser Aspekt hat zur Folge, dass bei der
Sachverhaltsfeststellung, um dem Objektivierungserfordernis hinreichend Rechnung
zu tragen, der nach außen in Erscheinung tretenden tatsächlichen
Abwicklung der Leistungsbeziehung die wesentliche Bedeutung beizumessen ist
(VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023).
Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmerrisiko vorliegt,
kommt es - wie ausgeführt - auf die tatsächlichen Verhältnisse
an: aus der Aktenlage ergibt sich, dass aufgrund der Werkvertragsvereinbarung
vom 8. April 1994 zwischen dem in Rede stehenden Gesellschafter
Geschäftsführer und der Bw. eine pauschale Abgeltung für die
Geschäftsführung samt Spesenpauschale vereinbart worden ist. Diese
Vergütungen seien laut Erhebungen des Finanzamtes von der Bw ausbezahlt und
mit der Tochterfirma in U verrechnet worden. Wie bereits in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt kann ein deutlich ins Gewicht fallendes
Unternehmerrisiko bei einer Vereinbarung mit fixem Honorar und Spesenpauschale
auch von der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht erkannt werden. Daran
kann auch der Hinweis auf die Verrechnungsmodalitäten selbständiger
Unternehmensberater in der Berufungsschrift nichts ändern. Auch die
Umstände der Auflösung des "Auftragsverhältnisses" von Herrn K in
der Gesellschafterversammlung vom 5. Mai 1997, sind nach der obangeführten
Rechtsprechung nicht entscheidungsrelevant.
c) Laufende
Entlohnung:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
(Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom 10.5.2001,
2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0072 und 2001/13/0063, vom 18.7.2001,
2001/13/0082) steht der Annahme der Erzielung von Einkünften nach § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegen, dass die Vergütung des
Geschäftsführers ausschließlich in Form z.B. von
vierteljährlich zufließender Zahlungen bewirkt wird, da diese
Judikatur das Element laufender Lohnzahlung nicht an die Bedingung knüpft,
dass die dem Geschäftsführer gewährten Vergütungen im
Monatsrhythmus zufließen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes reicht es für die Annahme einer laufenden
Entlohnung aus, wenn die Geschäftsführervergütung zB dem
Verrechnungskonto jährlich gutgeschrieben wird (vgl. VwGH 27.8.2002,
2002/14/0094, 18.9.2003, 2001/15/0151).
Im Streitfall erfolgte die Entlohnung mittels Abrechnung
laut den vorgelegten Honorarnoten des Geschäftsführers. Dem vom
steuerlichen Vertreter ins Treffen geführten Argument, bei Vorliegen eines
Dienstverhältnisses sei es unüblich, Gehälter in einer
Größenordnung von DM 500.000,00 nicht laufend auszubezahlen kann
nicht gefolgt werden und wären diese Ausführungen daher näher zu
erläutern und zu begründen gewesen.
In der neuesten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
vom 10. November 2004, 2003/13/0018, wird nunmehr revidierend wie folgt
ausgeführt:
Eine Überprüfung der Rechtsanschauungen, die der
Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen einer Erzielung von
Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 in der referierten
Judikatur geäußert hat, gebe - auch im Lichte der daraus
gewonnenen Erfahrungen - dazu Anlass, die bisher vertretene
Rechtsauffassung dahin zu revidieren, dass in Abkehr von der Annahme einer
Gleichwertigkeit der zu obigen lit a bis c genannten Merkmale die Kriterien des
Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung
in den Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem
Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den
betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert
ist.
Zu diesem Ergebnis ist der Verwaltungsgerichtshof aus
nachstehenden Überlegungen gelangt:
Die Schwierigkeiten, welche die Auslegung der Vorschrift
des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 bereitet, würden vornehmlich in
der vom Gesetzgeber gebrauchten Wortfolge "sonst alle" wurzeln.
Dass der Gesetzgeber mit dem Wort "sonst" den Umstand der
gesellschaftsvertraglich begründeten Freiheit des
Geschäftsführers (oder in anderer Weise für die Gesellschaft
tätigen Gesellschafters) von jeder Fremdbestimmung ansprechen und damit das
Merkmal der Weisungsgebundenheit als Tatbestandsvoraussetzung der Erzielung von
Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigen wollte,
habe der Verwaltungsgerichtshof schon in seinen Erkenntnissen vom 18. September
1996, Slg. N.F. Nr. 7118/F, und vom 20. November 1996, Slg. N.F. Nr. 7143/F,
ausgesprochen und an diesem Verständnis von der Bedeutung des Ausdrucks
"sonst" auch in der Folge festgehalten. Der Verwaltungsgerichtshof bleibe bei
diesem Verständnis.
Ist die Bedeutung des Wortes "sonst" in der Bestimmung des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 klargestellt, dann gelte es, den
Bedeutungsgehalt des Wortes "alle" in dieser Gesetzesvorschrift zu
erforschen.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem bereits anfangs
erwähnten Erkenntnis vom 1. März 2001, G 109/00, VfSlg. Nr. 16.098,
dargelegt, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung
selbständiger von nichtselbständiger Arbeit einem - vom
Verfassungsgerichtshof geteilten - Verständnis der Gesetzeslage
entspreche, welches die Begriffe der Selbständigkeit/Unselbständigkeit
und des Dienstverhältnisses sowie des Arbeitnehmers im steuerlichen Sinn
nicht als durch § 47 EStG 1988 abschließend definiert ansieht,
sondern als durch eine Mehrzahl von Merkmalen gekennzeichneten "Typusbegriff"
deutet. Solchen "Typusbegriffen" seien die realen Erscheinungen nicht zu
subsumieren, sondern an Hand einer Vielzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei
nicht stets alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein
müssten und die Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen
habe, heisst es im genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes weiter. Der
Verfassungsgerichtshof verstand unter dem in der Vorschrift des § 22 Z. 2
Teilstrich 2 EStG 1988 gebrauchten Ausdruck "alle" in seinem Erkenntnis somit
augenscheinlich die außerhalb der Weisungsgebundenheit - nach der
Besonderheit des Leistungsverhältnisses eines Gesellschaftters zu seiner
Gesellschaft - noch in Betracht kommenden Merkmale eines steuerrechtlichen
Dienstverhältnisses, wie sie von der Rechtsprechung als zu den gesetzlich
durch § 47 Abs. 2 EStG 1988 definierten Tatbestandsvoraussetzungen
hinzutretend entwickelt worden waren.
An dieser Auffassung hat sich die zu obigen Punkten
(Unternehmerrisiko, Eingliederung in den geschäftlichen Organismus etc.)
referierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Folge orientiert und
hat neben der Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft
auch das Fehlen eines Unternehmerwagnisses aus der Tätigkeit für die
Gesellschaft und das Element laufender Lohnzahlung als relevante Kriterien
angenommen.
Die Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988
beschreibt das steuerrechtliche Dienstverhältnis allerdings mit zwei
Merkmalen, nämlich der Weisungsgebundenheit einerseits und der
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes des
Arbeitgebers andererseits. Diese beiden Merkmale gehen nach der vom
Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. März 2001 zum Ausdruck
gebrachten Sichtweise, der sich der Verwaltungshof in seinem Erkenntnis vom 10.
November 2004, 2003/13/0018, anschließt, nicht in einem Oberbegriff der
Weisungsunterworfenheit auf. In den hg. Erkenntnissen vom 17. Mai 1989,
85/13/0110, Slg. NF. Nr. 6.403/F (zitiert im genannten Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes), vom 31. Juli 1996, 95/13/0289, vom 23. Mai 2000,
97/14/0167, vom 20. Dezember 2000, 99/13/0223, Slg. NF. Nr. 7.569/F, vom 25.
Jänner 2001, 95/15/0074, und zuletzt vom 24. Juni 2004, 2001/15/0113, hat
der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass (nur) in Fällen, in denen
die im Gesetz festgeschriebenen Kriterien der Weisungsgebundenheit und der
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes des
Arbeitgebers noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und
einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, auf
weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos)
Bedacht zu nehmen ist.
Wird das in § 47 Abs. 2 EStG 1988 normierte
Tatbestandselement der Weisungsgebundenheit durch den Ausdruck "sonst" in §
22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigt (oder im Verständnis des
Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom 23. April 2001, 2001/14/0054,
"hinzugedacht"), dann kann sich der Ausdruck "alle" in derselben - auf die
gesetzliche Definition des steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in §
47 Abs. 2 EStG 1988 verweisenden - Vorschrift damit (primär) nur auf
das verbleibende gesetzliche Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Betriebes des Arbeitgebers beziehen. Weiteren
Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend"
zu erkennenden Lohnzahlung, kann in einer dem Gesetzeswortlaut verpflichteten
Auslegung Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22
Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nur noch in solchen Fällen zukommen, in denen
eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in
den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen
wäre.
Hievon wird aber in aller Regel - wie es auch auf den
Berufungsfall zutrifft - nicht auszugehen sein, weil die Frage, nach der
Eingliederung des tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes
der Gesellschaft weiterhin nach jenem bereits referierten Verständnis von
diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten ist, zu dem der Verwaltungsgerichtshof
in seiner bisherigen Rechtsprechung gefunden hat. Nach diesem Verständnis
wird dieses für die Erfüllung des Tatbestandes der
Einkünfteerzielung nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 notwendige
Merkmal durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare
Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft,
sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf ihrem
Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Mit der Erzielung von Einkünften aus
Vergütungen im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 werden
zufolge der Qualität dieser Vorschrift als lex specialis gegenüber
anderen Einkünftetatbeständen diese nämlich - wie dies der
Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 26. November 2003,
2001/13/0219, so entschieden hat - durch eine solche Tätigkeit
rechtlich verdrängt, welche durch einen Steuerpflichtigen in seiner
Eigenschaft als Gesellschafter jener Gesellschaft gegenüber erbracht wird,
an der er im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 wesentlich
beteiligt ist.
Das dem von der Rechtsprechung als zusätzlichem
Hilfskriterium entwickelten Abgrenzungselement des Bestehens oder Fehlens eines
Unternehmerrisikos bei der Betrachtung der Tätigkeit eines Gesellschafters
für seine Gesellschaft auch in der praktischen Rechtsanwendung keine
Bedeutung zukommt, zeigt übrigens die vom Verwaltungsgerichtshof aus seiner
reichhaltigen Rechtsprechung gewonnene Erfahrung, nach der ein dem
Gesellschafter-Geschäftsführer aus der
Geschäftsführungstätigkeit erwachsenes und rechtlich dieser
Tätigkeit zuzuordnendes Unternehmerwagnis bislang so gut wie nie erwiesen
werden konnte, zumal in den wenigen Beschwerdefällen, in denen der
angefochtene Bescheid aufzuheben war, der Aufhebungsgrund regelmäßig
in Unzulänglichkeiten der Bescheidbegründung wurzelte.
Liegt bei der Tätigkeit eines Gesellschafters für
seine Gesellschaft eine auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung
zurückzuführende Weisungsungebundenheit vor, wie sie der Ausdruck
"sonst" in der in Rede stehenden Vorschrift unterstellt, dann sind im Falle der
klar erkennbaren Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des
Betriebes der Gesellschaft alle weiteren Merkmale, die vor dem Hintergrund einer
weisungsgebundenen Tätigkeit (im Zweifelsfall zusätzlich
heranziehbare) Indizien für ein Dienstverhältnis wären, für
das Vorliegen des Tatbestandes nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ebenso
irrelevant wie die zivilrechtliche Gestaltung der Leistungsbeziehung zwischen
Gesellschaft und tätigem Gesellschafter. Die gesetzlich begründeten
Unterschiede zwischen der Rechtsstellung eines
Gesellschafter-Geschäftsführers (oder in anderer Weise für die
Gesellschaft Tätigen) zu der eines Arbeitnehmers haben ihren Grund in den
Anknüpfungen der arbeits-, sozial- und haftungsrechtlichen Schutzgesetze an
das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechtes, das
zufolge der Eigenart der hier untersuchten Leistungsbeziehung häufig nicht
vorliegt. Im vorliegenden Berufungsfall übte der Geschäftsführer
der Bw seine Geschäftsführungstätigkeit in den Jahren 1997 und
1998 aus. Das Merkmal seiner Eingliederung in den betrieblichen Organismus der
Gesellschaft ist laut vorstehender Ausführungen somit zweifelsfrei
gegeben.
Abschließend ist noch anzumerken, dass entgegen den
Ausführungen des steuerlichen Vertreters der Bw in seinen
Berufungsschriften, der Dienstgeberbeitrag
gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht, von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen ist (siehe hiezu auch
die erläuternde Begründung in der Berufungsvorentscheidung vom 27.
Februar 2002). Die vom steuerlichen Vertreter in Punkt 3. der Berufungsschrift
vom 18. Feber 2002 erwähnte Großbetriebsprüfung hat betreffend
Vorliegens eines Dienstverhältnisses entgegen seinen Äußerungen
keine Feststellungen getroffen. Dieser Punkt wurde auch im Vorlageantrag vom 27.
März 2002 nicht mehr aufgegriffen.
Der steuerliche Vertreter hat weiters eingewandt, dass zum
Begriff "ins Ausland entsendet" die Erläuterungen ausführten, dass
eine Entsendung dann vorliegen würde, wenn das Dienstverhältnis im
Inland eingegangen worden und darauf inländisches Recht anzuwenden gewesen
wäre. Laut der vorliegenden Aktenlage wurde das Dienstverhältnis im
Inland mit der Bw eingegangen und auf den "Vertrag" zwischen dem hier in Rede
stehenden Geschäftsführer und der Bw ist übereinstimmend mit den
Angaben des steuerlichen Vertreters im Vorlageantrag vom 27. März 2002
österreichisches Recht angewendet worden. Die Begründung, weshalb
- wie vom steuerlichen Vertreter weiters ausgeführt - bei einem
Dienstverhältnis in der analogen Konstellation nur ausländisches Recht
anzuwenden gewesen wäre, ist der steuerliche Vertreter in seiner
Argumentation jedoch schuldig geblieben.
Laut obstehender Ausführungen waren daher die vom
Geschäftsführer in den genannten Jahren von der Bw erhaltenen
Beträge in der vom Prüfer im Prüfungsbericht jährlich
angegebenen Höhe gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 in die
Beitragsgrundlage des DB einzubeziehen.
Der Berufung war daher abzuweisen und es war wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch,
am 15. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter GeschäftsführerEingliederung in den geschäftlichen Organismus
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0287-F/02
- Stammnummer
- 13164
- Gültig
- 15.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF