Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0715-L/03
Dienstgeberbeitragspflicht betreffend Bezüge eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0715-L/03vom 10.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Gangl &
Partner Wirtschaftstreuhand GmbH & Co KG, Steuerberatungskanzlei,
5142 Eggelsberg 26, vom 30. August 2003 gegen die Bescheide des
Finanzamtes X vom 25. Juli 2003 betreffend Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (Sektion A) und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1998
bis 31. Dezember 2002 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin
durchgeführten Lohnsteuerprüfung über die Jahre 1998 bis 2002
wurde festgestellt, dass die Bezüge des zu 100% an der Gesellschaft
beteiligten Geschäftsführers D. nicht in die Bemessungsgrundlage des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des
Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag einbezogen wurden. Über das
Auftragsverhältnis lag ein schriftlicher Geschäftsführungsvertrag
vor, der auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und unter anderem zur Entlohnung
des Geschäftsführers folgende Regelung traf:
Das Honorar für die Funktion als handels- und
gewerberechtlicher Geschäftsführer betrage jährlich pauschal
90.000 ATS, das Honorar für Verkauf und kaufmännische Leitung
betrage jährlich mindestens 120.000 ATS. Bei Erreichen eines positiven
Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT) erhalte der
Auftragnehmer als Erfolgshonorar 50% des EGT, soweit dies größer als
100.000 ATS ist. Darüber hinaus erhalte der Auftragnehmer mit Ausnahme
der privaten Mitbenützung des firmeneigenen Fahrzeuges keinerlei
Vergütung.
Das Finanzamt forderte auf Grund der Feststellungen der
Lohnsteuerprüfung mit Haftungs- und Abgabenbescheiden den auf die
Geschäftsführerbezüge entfallenden Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nach.
In den gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen wurde
im Wesentlichen die Ansicht vertreten, dass auf Grund des
Beteiligungsverhältnisses und der vorliegenden Vereinbarung das
Auftragsverhältnis nicht die Merkmale eines Dienstverhältnisses im
Sinn der gesetzlichen Bestimmung aufweise. Der Auftragnehmer sei weisungsfrei,
beziehe für seine überwiegend produktive Tätigkeit als
selbständiger Kaufmann und Handwerker Einkünfte im Sinn des
§ 23 Z 1 EStG 1988 und trage Unternehmerrisiko, insbesondere weil
er für alle bisherigen Firmenkredite zur ungeteilten Hand hafte. Es werde
daher beantragt, die Bescheide in Bezug auf die Nachverrechnung von
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Nach § 41 Abs.
2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen,
die in einem Dienstverhältnis im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinn des § 22
Z.2 EStG 1988.
Nach Absatz 3 der zitierten
Gesetzesstelle ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstgeber gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit.a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art im Sinn des § 22 Z 2 leg.cit.
Gemäß
§ 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Für die Frage, ob
"sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" gegeben sind, ist eine auf
Grund des Beteiligungsverhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit fiktiv
hinzuzudenken und sodann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu
prüfen, ob die Voraussetzungen eines steuerlichen Dienstverhältnisses
gegeben sind (vgl. VwGH 20.11.1996, 96/15/0094). Hiebei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse, nicht auf die vom Steuerpflichtigen
gewählte Form der Bezeichnung an.
Der Verfassungsgerichtshof hat
die Behandlung von Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2
EStG 1988 in den Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (VfGH
9.6.1998, B 286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch
die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen
vom 1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, wird unter Zitierung der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass im Fall der auf
die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zurückzuführenden
Weisungsungebundenheit verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses ihre
Indizwirkung für die Lösung der Frage verlieren, ob nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sind. Dies trifft vor allem auf folgende zu:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung bestimmter Arbeiten etc. Insoweit derartige Merkmale aus dem
Geschäftsführungsvertrag hervorgehen, ist dies für die
vorliegende Entscheidung daher ohne Bedeutung.
In dem dieser Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes unmittelbar nachfolgenden Erkenntnis vom 23.4.2001,
2001/14/0054, und in zahlreichen späteren Judikaten hat der
Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass das in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte
Vorliegen "sonst aller Merkmale eines Dienstverhältnisses" vor allem auf
folgende Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen eines Unternehmerrisikos. Von
Bedeutung ist auch noch das Vorliegen einer laufenden (wenn auch nicht notwendig
monatlichen) Entlohnung.
Schließlich ist der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018, in
einem nach § 13 Abs.1 Z 1 VwGG gebildeten Senat von dieser
Rechtssprechung insoweit abgegangen, dass er die Feststellung, ob "sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses" vorliegen, nur mehr auf die gesetzliche
Definition eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in § 47
Abs. 2 EStG 1988 stützt. Da in dieser Legaldefinition das
steuerrechtliche Dienstverhältnis lediglich durch zwei Merkmale,
nämlich die Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Betriebes andererseits umschrieben ist, kommt
es nach Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob diese
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Den anderen
Merkmalen kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen die
Eingliederung nicht klar zu erkennen wäre.
Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für diese Eingliederung. Dass diese Eingliederung im vorliegenden
Fall gegeben ist, steht bei D., der bereits seit Jahren für die
Berufungswerberin in dieser Funktion tätig ist und ihr seine Arbeitskraft
zur Verfügung stellt, außer Zweifel. Damit ist auch die Frage nach
dem Vorliegen weiterer Merkmale nicht mehr entscheidungswesentlich.
Dennoch wird zum Vorliegen
sonstiger Merkmale unter Zugrundelegung der Feststellungen im Berufungsverfahren
noch bemerkt: Das Vorliegen einer laufenden Entlohnung ist nach ständiger
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits dann verwirklicht, wenn der
Geschäftsführer zumindest jährlich einen
Geschäftsführerbezug erhält. Auch dies könnte hier nicht in
Abrede gestellt werden.
Von Unternehmerrisiko kann dann
gesprochen werden, wenn ein Steuerpflichtiger durch eigene
Geschäftseinteilung bzw. mehr oder weniger zweckentsprechende Organisation
den Ertrag seiner Tätigkeit maßgeblich beeinflussen kann, wenn also
die Höhe der erzielten Einnahmen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, der Ausdauer und von Zufälligkeiten des
wirtschaftlichen Verkehrs abhängig ist. Es kommt dabei auf die
tatsächlichen Verhältnisse an. Im Vordergrund dieses Merkmales steht,
ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft.
Die vorliegende
Honorargestaltung zeigt auch kein Unternehmerrisiko auf. Der
Geschäftsführer bezieht ein fixes, keinen Schwankungen unterliegendes
Grundentgelt für sämtliche Tätigkeitsbereiche, darüber
hinaus bei Erreichen eines bestimmten Geschäftsergebnisses einen
prozentuellen Anteil von diesem Ergebnis. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits
mehrfach ausgesprochen, dass zusätzlich über einen Fixbezug
hinausgehende erfolgsabhängige Lohnbestandteile auch bei "klassischen"
Dienstnehmern, insbesondere bei leitenden Angestellten, nicht unüblich sind
und kein Unternehmerrisiko begründen (vgl. z.B. VwGH 25.9.2001,
2001/14/0051). Wenn die Berufungswerberin vermeint, dass Unternehmerrisiko
insbesondere deshalb vorliege, da der Geschäftsführer für alle
Firmenkredite hafte, so ist auch hier auf die ständige Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Das Risiko, das der
Gesellschafter-Geschäftsführer im Fall der Übernahme der Haftung
für Verbindlichkeiten der Gesellschaft trägt, ist nämlich der
Gesellschaftersphäre zuzuordnen und daher kein Indiz für ein Risiko in
der Geschäftsführertätigkeit (z.B. VwGH 22.4.2004, 2002/15/0151).
Es kommt jedoch allein auf das Wagnis an, das der Steuerpflichtige in seiner
Stellung als Geschäftsführer trägt.
Auf Grund dieser Feststellungen
weist die Tätigkeit des wesentlich beteiligten Geschäftsführers
somit - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die
Merkmale eines Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft
bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinn des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 10.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0715-L/03
- Stammnummer
- 13451
- Gültig
- 10.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF