Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0815-W/08
Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, wesentlich beteiligter Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0815-W/08vom 07.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Effizient
Steuerberatung Posch & Partner OEG, 1120 Wien, Murlingengasse 58/1/6,
vom 18. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom
10. März 2004 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die
Kalenderjahre 2000 bis 2002 entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben
Entscheidungsgründe
Mit den berufungsgegenständlichen Bescheiden setzte
das Finanzamt den Dienstgeberbeitrag (DB) für die Jahre 2000 bis 2002
fest.
In der gegen diese Bescheide gerichteten Berufung wendet
sich die Berufungswerber gegen die Vorschreibung des DB für die Bezüge
als Geschäftsführerin und wendete in der Hauptsache das Bestehen eines
Unternehmerwagnisses ein
Das Finanzamt wies vorstehende Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 3. Februar 2005 als unbegründet ab.
Daraufhin beantragte der Bw. die Vorlage ihrer Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz und bringt im wesentlichen für
ihren Standpunkt vor, für sie als Geschäftsführerin, die zu 60%
beteiligt sei, bestehe Weisungsgebundenheit, die Tätigkeit sei als
selbständige Tätigkeit ähnlich einem freien Dienstvertrag zu
bewerten, es bestehe keine regelmäßige Entlohnung, eine feste
Arbeitszeiteinteilung existiere nicht. Für diese Tätigkeit sei deshalb
kein Dienstgeberbeitrag vorzuschreiben.
Mittels 2. Berufungsvorentscheidung vom 29. Jänner
2008 gab das Finanzamt der Berufung statt und behob den bekämpften
Bescheid.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zum Vorbringen der Bw., dass die Erlassung einer 2.
Berufungsvorentscheidung nicht rechtmäßig gemäß
§ 276
Abs. 5 erfolgte wird von der erkennenden Behörde festgestellt, dass diese
infolge der verfügten Stattgabe und Aufhebung rechtmäßig
erfolgte.
Zu den in Berufung gezogenen Bescheiden ist wie folgt
auszuführen:
Den in Berufung gezogenen Bescheiden des Finanzamtes ist
lediglich die Nachforderung an DB für die Kalenderjahre 2000 bis 2002,
nicht jedoch die Bemessungsgrundlagen sowie die Höhe der Abgaben zu
entnehmen.
Gemäß
§ 198 BAO haben Abgabenbescheide
jedenfalls die Art und Höhe der Abgabe, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit
und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlage) zu
enthalten.
Damit ist auch die Bemessungsgrundlage der festgesetzten
Abgabe der Rechtskraft fähig.
Der Spruch des Abgabenbescheides hat somit den mit einer
Festsetzung verbundenen Abgabenanfall dadurch zu individualisieren und
konkretisieren, dass er einem bestimmten Abgabepflichtigen zuzurechnende
Sachverhalt umschrieben und durch die Nennung des Abgabepflichtigen, der
Besteuerungsgrundlagen und des Gegenstandes der Abgabe, des Zeitraumes oder
Zeitpunktes, für den die Abgabe festgesetzt wird, bezeichnet wird.
Bei DB und DZ handelt es sich um so genannte
Selbstbemessungsabgaben für die gemäß
§ 201 BAO in der
für die Streitjahre geltenden Fassung ein Abgabenbescheid nur zu erlassen
ist, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er
verpflichtet ist unterlässt oder wenn sich die Erklärung als
unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Festsetzungsbescheide (z.B. gemäß
§ 201
BAO) sind Abgabenbescheide. Sie haben daher im Spruch jene Bestandteile zu
enthalten, die sich aus den §§ 93 Abs. 2 und §98 Abs. 2 ergeben.
Die bescheidmäßige Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe hat sich
- wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkennt - auf die
gesamte im Bemessungszeitraum zu entrichtende Abgabe und nicht auf eine
restliche und nur bestimmte Sachverhalte in Betracht ziehende
Abgabennachforderung zu erstrecken (vg. VwGH vom 15.12.2004,
2002/13/0118).
Da sich die berufungsgegenständlichen Bescheide
alleine auf die aus dem Geschäftsführerbezug resultierende
Abgabennachforderung beziehen und zudem nur den Nachforderungsbetrag und keine
Bemessungsgrundlage (die Summe der Arbeitslöhne je Kalendermonat/-jahr)
enthalten, welcher Umstand mangels Erkennbarkeit der Sache des Abgabenbescheides
und damit erstmaliger Festsetzung von Abgaben im Rechtsmittelverfahren rechtlich
nicht sanierbar ist, erweisen sich die angefochtenen Bescheide als inhaltlich
rechtswidrig und war deshalb spruchgemäß zu entscheiden (siehe auch
VwGH vom 28.05.2008, 2008/15/0136).
Wien, am 7.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 198 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0815-W/08
- Stammnummer
- 40489
- Gültig
- 07.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF